TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/5 W183 2155235-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2017
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Entscheidungsdatum

05.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
StGG Art.5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W183 2155235-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Peter ZACH gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.03.2017, Zl. BDA-60171.obj/0001-RECHT/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2017 betreffend Denkmalschutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Peter ZACH gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.03.2017, Zl. BDA-60171.obj/0001-RECHT/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2017 betreffend Denkmalschutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 08.09.2016 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Geschäftslokal

XXXX in Graz in näher genanntem Umfang unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war ein Amtssachverständigengutachten vonrömisch 40 in Graz in näher genanntem Umfang unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war ein Amtssachverständigengutachten von

XXXX vom 04.08.2016.römisch 40 vom 04.08.2016.

Dazu teilte der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) durch seine Rechtsvertretung mit, dass ihm die Erhaltung historischer Bausubstanz am Herzen liege, weshalb angeregt werde, den Urzustand des Gebäudes wiederherzustellen. Auch würde die Unterschutzstellung der Einrichtungsgegenstände zu einem Einfrieren des Ist-Zustandes führen. Das Bundesdenkmalamt teilte daraufhin mit, dass gegenständlich die Bausubstanz aus den 1950er Jahren von Interesse sei, das historistische Wohnhaus aber nicht unter Denkmalschutz gestellt werden solle. Der BF teilte in der Folge mit, dass das historische Wohnhaus erhaltenswert sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem BF zugestellt am 14.03.2017) stellte das Bundesdenkmalamt das Geschäftslokal XXXX in folgendem Umfang: mit Portal und straßenseitigem Verkaufsraum inkl. baufester Ausstattung (Deckenverkleidung, Wandverkleidung mit Holzpaneel, Vorhangkarniesen, Garderoben- und Büroeinbauelement mit Türe in die Werkstatt, Fischgrätenparkett) sowie beweglicher Einrichtungsgegenstände (Verkaufspult, Schrank für Stoffe, Sitzgruppe (Tisch mit vier Sesseln), Schreibtisch mit Drehsessel, Spiegel mit Ablage und Röhrenleuchte, Garderobe mit Noppenbespannung, vier Lampen im Schaufenster sowie ein Luster im Verkaufsraum), in Graz, XXXX , Gst. Nr. XXXX gem. §§ 1 und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG unter Denkmalschutz. Aus der Begründung geht hervor, dass der Werkstättenbereich ausgenommen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach das Geschäftslokal 1952-1958 errichtet worden sei (Planung Architekt XXXX ). Nach einer ausführlichen Beschreibung des Objektes samt Einrichtung (Befund) wird eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung begründet. Demnach zeige das Objekt einen fast unveränderten Erhaltungszustand und sei fast 60 Jahre durch denselben Besitzer genutzt worden. Es sei typisch für die 1950er Jahre und stelle ein Gesamtkunstwerk, auf der Höhe seiner Zeit geschaffen, dar. Bemerkenswert seien die Materialvielfalt der 1950er Jahre, die vollständige Erhaltung der mitkonzipierten Einrichtung, das durchdachte Farbkonzept und die hohe Gestaltungsqualität. Auch sei das Geschäftslokal ein Dokument für die Geschäftsarchitektur der 1950er Jahre sowie ein überregional charakteristisches Beispiel und folglich auch wirtschaftsgeschichtlich interessant. Das öffentliche Interesse gründet sich auf den Umstand, dass das Geschäftslokal in seiner fast unveränderten Erhaltung die Gestaltung eines Geschäftslokals der 1950er Jahre dokumentiere und es einzigartig für Graz sei. Auch überregional sei es ein charakteristisches Beispiel für einen kleinen Geschäftsbetrieb der 1950er Jahre.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem BF zugestellt am 14.03.2017) stellte das Bundesdenkmalamt das Geschäftslokal römisch 40 in folgendem Umfang: mit Portal und straßenseitigem Verkaufsraum inkl. baufester Ausstattung (Deckenverkleidung, Wandverkleidung mit Holzpaneel, Vorhangkarniesen, Garderoben- und Büroeinbauelement mit Türe in die Werkstatt, Fischgrätenparkett) sowie beweglicher Einrichtungsgegenstände (Verkaufspult, Schrank für Stoffe, Sitzgruppe (Tisch mit vier Sesseln), Schreibtisch mit Drehsessel, Spiegel mit Ablage und Röhrenleuchte, Garderobe mit Noppenbespannung, vier Lampen im Schaufenster sowie ein Luster im Verkaufsraum), in Graz, römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 gem. Paragraphen eins und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gem. Paragraph eins, Absatz 8, DMSG unter Denkmalschutz. Aus der Begründung geht hervor, dass der Werkstättenbereich ausgenommen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach das Geschäftslokal 1952-1958 errichtet worden sei (Planung Architekt römisch 40 ). Nach einer ausführlichen Beschreibung des Objektes samt Einrichtung (Befund) wird eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung begründet. Demnach zeige das Objekt einen fast unveränderten Erhaltungszustand und sei fast 60 Jahre durch denselben Besitzer genutzt worden. Es sei typisch für die 1950er Jahre und stelle ein Gesamtkunstwerk, auf der Höhe seiner Zeit geschaffen, dar. Bemerkenswert seien die Materialvielfalt der 1950er Jahre, die vollständige Erhaltung der mitkonzipierten Einrichtung, das durchdachte Farbkonzept und die hohe Gestaltungsqualität. Auch sei das Geschäftslokal ein Dokument für die Geschäftsarchitektur der 1950er Jahre sowie ein überregional charakteristisches Beispiel und folglich auch wirtschaftsgeschichtlich interessant. Das öffentliche Interesse gründet sich auf den Umstand, dass das Geschäftslokal in seiner fast unveränderten Erhaltung die Gestaltung eines Geschäftslokals der 1950er Jahre dokumentiere und es einzigartig für Graz sei. Auch überregional sei es ein charakteristisches Beispiel für einen kleinen Geschäftsbetrieb der 1950er Jahre.

3. Mit Schriftsatz vom 05.04.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Argumente des BF nicht berücksichtigt worden wären und sei auch eine Stellungnahme des BF vom 17.02.2017 (Anregung, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen) nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten sei unzureichend. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass es sich um ein typisches Geschäftslokal der 1950er Jahre handle und die Möblierung zeittypisch sei. Es werde bloß allgemein eine Bedeutung behauptet ohne auf den Befund Bezug zu nehmen. Auch wurden keine Ermittlungen zu den Kriterien nach § 1 Abs. 2 DMSG geführt. Es sei kein regionaler oder überregionaler Vergleich angestellt worden. Auch sei der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Es komme zu einer Konservierung des Geschäftslokals. Es werde die Behebung des Bescheides beantragt.3. Mit Schriftsatz vom 05.04.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Argumente des BF nicht berücksichtigt worden wären und sei auch eine Stellungnahme des BF vom 17.02.2017 (Anregung, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen) nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten sei unzureichend. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass es sich um ein typisches Geschäftslokal der 1950er Jahre handle und die Möblierung zeittypisch sei. Es werde bloß allgemein eine Bedeutung behauptet ohne auf den Befund Bezug zu nehmen. Auch wurden keine Ermittlungen zu den Kriterien nach Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geführt. Es sei kein regionaler oder überregionaler Vergleich angestellt worden. Auch sei der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Es komme zu einer Konservierung des Geschäftslokals. Es werde die Behebung des Bescheides beantragt.

4. Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 (eingelangt am 03.05.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt des BDA enthielt einen Aktenvermerk vom 26.04.2017, wonach die in der Beschwerde erwähnt Stellungnahme vom 17.02.2017 nicht im Bundesdenkmalamt eingelangt sei. Mit der Kanzlei des Rechtsvertreters sei Kontakt aufgenommen worden und mitgeteilt worden, dass "BVwG" für Bundesverwaltungsgericht stehe. Auch wurde die Adresse des BDA bekannt gegeben. Danach sei aber keine Stellungnahme im BDA eingelangt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.09.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter des Rechtsvertreters des BF sowie Vertreterinnen der belangten Behörde und die Amtssachverständige teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung legte der Vertreter das auch in der Beschwerde erwähnte Schreiben vom 17.02.2017 vor. Die für das Verfahren wesentlichen Bestandteile der Niederschrift werden wie folgt wiedergegeben:

RI befragt RV, ob er Eigentümer auch beweglicher Einrichtungsgegenstände ist.

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

RI: Haben Sie weitere Beweismittel bzw. Unterlagen vorzulegen?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

RI an RV: Legen Sie zusammenfassend die Gründe Ihrer Beschwerde dar.RI an Regierungsvorlage, Legen Sie zusammenfassend die Gründe Ihrer Beschwerde dar.

RV: Die wesentlichen Punkte wurden bereits vorgebracht. Ergänzen möchte ich, dass sich die Frage stellt, worin nun ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht. Das Geschäftslokal befindet sich lagemäßig an einem Ort, der nicht sehr belebt ist. Überdies wurden von der belangten Behörde keine Vergleiche regional bzw. überregional mit ähnlichen Objekten angestellt. Es stellt sich die Frage, ob das Geschäftslokal wirklich einzigartig ist. Das Geschäftslokal soll kein Museum werden. Eine weitere Nutzung wäre für den Eigentümer schwierig, vor allem weil auch das Mobiliar vom Schutz mitumfasst ist. Zu bedenken ist auch, dass im Falle einer Nichtvermietung ein Minusposten entstehen würde und das Finanzamt von Liebhaberei ausgehen könnte. Es wird der Antrag gestellt, ein Gegengutachten vorlegen zu können. Der BF würde gerne den Urzustand des Gebäudes wiederherstellen. Auch ist der BF bekannt dafür, historische Gebäude zu erhalten.Regierungsvorlage, Die wesentlichen Punkte wurden bereits vorgebracht. Ergänzen möchte ich, dass sich die Frage stellt, worin nun ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht. Das Geschäftslokal befindet sich lagemäßig an einem Ort, der nicht sehr belebt ist. Überdies wurden von der belangten Behörde keine Vergleiche regional bzw. überregional mit ähnlichen Objekten angestellt. Es stellt sich die Frage, ob das Geschäftslokal wirklich einzigartig ist. Das Geschäftslokal soll kein Museum werden. Eine weitere Nutzung wäre für den Eigentümer schwierig, vor allem weil auch das Mobiliar vom Schutz mitumfasst ist. Zu bedenken ist auch, dass im Falle einer Nichtvermietung ein Minusposten entstehen würde und das Finanzamt von Liebhaberei ausgehen könnte. Es wird der Antrag gestellt, ein Gegengutachten vorlegen zu können. Der BF würde gerne den Urzustand des Gebäudes wiederherstellen. Auch ist der BF bekannt dafür, historische Gebäude zu erhalten.

RI an BehV: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

BehV: Die belangte Behörde hat ein schlüssiges Amtssachverständigengutachten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen gehabt, woraus hervorgeht, dass das Geschäftslokal aus den 1950er Jahren für Graz einzigartig ist. Die Behörde hat die Schutzwürdigkeit des Geschäftslokals samt Portal, Ausstattung und Einrichtung erkannt und dieses unter Denkmalschutz gestellt. Nicht der ehemalige Zustand dieses Gebäudes war entscheidend. Während des Verfahrens wurde kein Antrag auf Fristerstreckung zur Einholung eines Gegengutachtens gestellt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lag daher nur das Amtssachverständigengutachten vor, das für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar war.

RV: Im Bescheid des BDA steht, dass von unserer Seite keine weitere Stellungnahme eingelangt sei. Dazu möchte ich richtigstellten, dass am 17.02.2017 eine Stellungnahme eingelangt ist.Regierungsvorlage, Im Bescheid des BDA steht, dass von unserer Seite keine weitere Stellungnahme eingelangt sei. Dazu möchte ich richtigstellten, dass am 17.02.2017 eine Stellungnahme eingelangt ist.

BehV: Im BDA ist diese Stellungnahme nicht eingelangt und es wird auf den AV vom 26.04.2017 verwiesen (Anmerkung Richterin: dieser befindet sich in den Verwaltungsunterlagen).

RV: Diese Stellungnahme vom 17.02.2017 wurde an das BVwG geschickt, eine Fehlermeldung ist nicht zurückgekommen (Anmerkung RI: auf der Stellungnahme ist als E-Mail-Adresse service@bvwg.gv.at vermerkt sowie handschriftlich 17.02.2017, 10:52 Uhr).Regierungsvorlage, Diese Stellungnahme vom 17.02.2017 wurde an das BVwG geschickt, eine Fehlermeldung ist nicht zurückgekommen (Anmerkung RI: auf der Stellungnahme ist als E-Mail-Adresse service@bvwg.gv.at vermerkt sowie handschriftlich 17.02.2017, 10:52 Uhr).

Anmerkung: Die Stellungnahme wird hiermit verlesen und eine Kopie dieser Stellungnahme wird hiermit zum Akt genommen sowie eine weitere Kopie der belangten Behörde überreicht.

Befragung SV:

RI: Ist das Gutachten (dh Befund und Bewertung) weiterhin aktuell oder sind Korrekturen vorzunehmen?

SV: Nein. Der Zustand ist unverändert. Er wurde von mir vorgestern überprüft. Auch das Gutachten selbst ist aktuell.

RI: Worin liegt die geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung des Objektes?

SV: Die geschichtliche Bedeutung liegt in der Dokumentation als eines der letzten gut erhaltenen Geschäftslokale der Nachkriegsmoderne. Dies betrifft sowohl die Außenerscheinung mit dem Geschäftsportal als auch das Innere mit dem Geschäftsinterieur. Das Geschäftslokal ist in Graz als einzigartig zu betrachten. Andere Lokale aus dieser Zeit sind durch den Erneuerungsdruck bereits verschwunden. In diesem Fall blieb das Lokal durch die fast 60jährige durchgängige Nutzung durch ein und denselben Besitzer und seine Zufriedenheit mit der ursprünglichen Gestaltung des Lokales unverändert erhalten.

Zur künstlerischen Bedeutung: Diese besteht in der hohen künstlerischen Entwurfsqualität, die zu einer formal und auch funktional gelungenen Lösung führte und hinsichtlich Farbkonzept, Formgebung und Materialwahl auf hohem gestalterischem Niveau ansetzte. Hervorzuheben wäre dabei auch die zeittypische Materialvielfalt und die handwerkliche Qualität in der technischen Ausführung. Weiters besteht die künstlerische Bedeutung im Gesamtkunstwerk aus Architektur, Ausstattung und Einrichtung in der Eindeutigkeit des Stils der Nachkriegsmoderne. Und sie besteht im Aufgreifen fortschrittlicher architektonischer Gestaltungsideen der Geschäftsplaner seit Adolf Loos wie die großzügig geöffnete Schaufensterfront oder der trichterförmige Eingang. Die kulturelle Bedeutung besteht wegen der Funktion des Objekts als Zeugnis der Geschäftskultur der Nachkriegszeit als Detail eines kleinstrukturierten Geschäftslebens im Bezirkszentrum im Sinne der Nahversorgung und der Dokumentation und des Stellenwertes eines historischen Handwerksbetriebes, den es in dieser Form heute nicht mehr gibt.

RI: Gibt es regional (Graz) bzw. überregional für das gegenständliche Objekt Vergleichsobjekte?

SV: Regional gibt es kein wirklich gleichartiges Objekt. Ich könnte als ähnliches Beispiel das Kaffee XXXX in der XXXX nennen (nicht unter Denkmalschutz), wo noch ein Geschäftsportal erhalten geblieben ist, der Innenraum allerdings verändert wurde und es sich außerdem um eine andere Nutzung und daher auch um einen anderen architektonischen Ausdruck handelt. Andere Vergleichsbeispiele sind wie bereits erwähnt mittlerweile verschwunden (z.B. Geschäftslokal XXXX , das sich in der XXXX befunden hat). Überregional habe ich auch nichts Gleichartiges gefunden, ich kann dazu nennen die Geschäftslokale von Kaffee XXXX in Wien, eines davon in der XXXX, das andere in der XXXX, wobei ersteres bereits unter Schutz gestellt wurde. Auch hierbei handelt es sich um eine andere Nutzung, nämlich als Stehkaffee.SV: Regional gibt es kein wirklich gleichartiges Objekt. Ich könnte als ähnliches Beispiel das Kaffee römisch 40 in der römisch 40 nennen (nicht unter Denkmalschutz), wo noch ein Geschäftsportal erhalten geblieben ist, der Innenraum allerdings verändert wurde und es sich außerdem um eine andere Nutzung und daher auch um einen anderen architektonischen Ausdruck handelt. Andere Vergleichsbeispiele sind wie bereits erwähnt mittlerweile verschwunden (z.B. Geschäftslokal römisch 40 , das sich in der römisch 40 befunden hat). Überregional habe ich auch nichts Gleichartiges gefunden, ich kann dazu nennen die Geschäftslokale von Kaffee römisch 40 in Wien, eines davon in der römisch 40 , das andere in der römisch 40 , wobei ersteres bereits unter Schutz gestellt wurde. Auch hierbei handelt es sich um eine andere Nutzung, nämlich als Stehkaffee.

RI an RV: Möchten Sie dazu Stellung nehmen bzw. Fragen stellen?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie dazu Stellung nehmen bzw. Fragen stellen?

RV an SV: Können Sie mit Sicherheit sagen, dass die Möbel aus den 1950er Jahren stammen?Regierungsvorlage an SV: Können Sie mit Sicherheit sagen, dass die Möbel aus den 1950er Jahren stammen?

RI merkt an, dass die Möbel nicht im Eigentum des Herrn XXXX stehen, sondern im alleinigen Eigentum von Herrn XXXX , welcher keine Beschwerde erhoben hat.RI merkt an, dass die Möbel nicht im Eigentum des Herrn römisch 40 stehen, sondern im alleinigen Eigentum von Herrn römisch 40 , welcher keine Beschwerde erhoben hat.

RV an SV: Würden Sie sagen, wenn man das Geschäftslokal nicht so erhalten würde, dass das ein Verlust für den österr. Kulturgutsbestand wäre?Regierungsvorlage an SV: Würden Sie sagen, wenn man das Geschäftslokal nicht so erhalten würde, dass das ein Verlust für den österr. Kulturgutsbestand wäre?

SV: Ja. Im Hinblick auf den vorhin geschilderten regionalen und österreichweiten Vergleich ist es für Graz einzigartig und österreichweit jedenfalls selten, weshalb es aus meiner Sicht in jedem Fall einen Verlust bedeuten würde.

RV an SV: Sind Sie der Meinung, dass die Gesamtkonservierung die geringstmögliche Unterschutzstellung bedeutet?Regierungsvorlage an SV: Sind Sie der Meinung, dass die Gesamtkonservierung die geringstmögliche Unterschutzstellung bedeutet?

RI merkt an, dass es sich bei der Frage der Unterschutzstellung um eine Rechtsfrage und die SV dazu nichts angeben muss.

RI an RV: Wollen Sie noch eine andere Frage stellen?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie noch eine andere Frage stellen?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

RI an BehV: Wollen Sie Stellung nehmen bzw. haben Sie Fragen an die SV?

BehV: Nein.

RI an RV: Wollen Sie vor Schluss der Verhandlung einen Antrag stellen?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie vor Schluss der Verhandlung einen Antrag stellen?

RV: Wir würden gerne ein Gegengutachten vorlegen.Regierungsvorlage, Wir würden gerne ein Gegengutachten vorlegen.

RI: Dieser Antrag wird abgelehnt, da schon ein schlüssiges Amtssachverständigengutachten vorliegt. Es ist von unserer Seite nicht notwendig, dass ein Gegengutachten vorgelegt wird.

RI an BehV: Wollen Sie vor Schluss der Verhandlung einen Antrag stellen?

BehV: Die belangte Behörde weist darauf hin, dass dem Geschäftslokal mit Portal und straßenseitigem Verkaufsraum samt beweglichen Einrichtungsgegenständen und wandfester Ausstattung nach dem unwiderlegten Gutachten der SV eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Darüber hinaus würde der Verlust des Geschäftslokales im soeben erwähnten Umfang zu einer Beeinträchtigung des österr. Kulturgutsbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung führen. Deshalb beantragt das BDA die Beschwerde abzuweisen.

Die Niederschrift wurde den nicht anwesenden weiteren Parteien zur Kenntnis gebracht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht machte am 04.10.2017 einen Grundbuchsauszug der relevanten Liegenschaft und ergibt sich daraus, dass der BF sowie Herr XXXX grundbücherliche Eigentümer sind.6. Das Bundesverwaltungsgericht machte am 04.10.2017 einen Grundbuchsauszug der relevanten Liegenschaft und ergibt sich daraus, dass der BF sowie Herr römisch 40 grundbücherliche Eigentümer sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Verfahrensgegenstand ist das Objekt "Geschäftslokal XXXX in folgendem Umfang: mit Portal und straßenseitigem Verkaufsraum inkl. baufester Ausstattung (Deckenverkleidung, Wandverkleidung mit Holzpaneel, Vorhangkarniesen, Garderoben- und Büroeinbauelement mit Türe in die Werkstatt, Fischgrätenparkett) sowie beweglicher Einrichtungsgegenstände (Verkaufspult, Schrank für Stoffe, Sitzgruppe (Tisch mit vier Sesseln), Schreibtisch mit Drehsessel, Spiegel mit Ablage und Röhrenleuchte, Garderobe mit Noppenbespannung, vier Lampen im Schaufenster sowie ein Luster im Verkaufsraum)" in Graz, XXXX , Gst. Nr. XXXX .1.1. Verfahrensgegenstand ist das Objekt "Geschäftslokal römisch 40 in folgendem Umfang: mit Portal und straßenseitigem Verkaufsraum inkl. baufester Ausstattung (Deckenverkleidung, Wandverkleidung mit Holzpaneel, Vorhangkarniesen, Garderoben- und Büroeinbauelement mit Türe in die Werkstatt, Fischgrätenparkett) sowie beweglicher Einrichtungsgegenstände (Verkaufspult, Schrank für Stoffe, Sitzgruppe (Tisch mit vier Sesseln), Schreibtisch mit Drehsessel, Spiegel mit Ablage und Röhrenleuchte, Garderobe mit Noppenbespannung, vier Lampen im Schaufenster sowie ein Luster im Verkaufsraum)" in Graz, römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 .

Diese Liegenschaft steht im Eigentum des BF sowie des XXXX .Diese Liegenschaft steht im Eigentum des BF sowie des römisch 40 .

Die beweglichen Einrichtungsgegenstände stehen nicht im Eigentum des BF.

1.2. Das o.g. Objekt samt Ausstattung und Einrichtung stammt aus den 1950er Jahren (Planung Architekt XXXX ) und weist in dem o.g. Umfang geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung als Denkmal auf. Es ist ein Dokument für die Nachkriegsmoderne und Zeugnis für die Geschäftskultur der Nachkriegszeit. Lediglich dem Werkstättenbereich kommt keine Bedeutung zu und ist dieser nicht Gegenstand der Unterschutzstellung.1.2. Das o.g. Objekt samt Ausstattung und Einrichtung stammt aus den 1950er Jahren (Planung Architekt römisch 40 ) und weist in dem o.g. Umfang geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung als Denkmal auf. Es ist ein Dokument für die Nachkriegsmoderne und Zeugnis für die Geschäftskultur der Nachkriegszeit. Lediglich dem Werkstättenbereich kommt keine Bedeutung zu und ist dieser nicht Gegenstand der Unterschutzstellung.

1.3. Es handelt sich um ein äußerst gut erhaltenes, qualitätvoll ausgeführtes Geschäftslokal eines Herrenschneiders. Es ist ein Gesamtkunstwerk, welches authentisch erhalten ist. Spätere, die Bedeutung schmälernde Veränderungen sind nicht gegeben.

1.4. Bei dem o.g. Objekt handelt es sich um ein für Graz einzigartiges Geschäftslokal, doch auch in einem überregionalen Vergleich kommt ihm Seltenheitswert zu.

1.5. Zur Begründung der Bedeutung des Geschäftslokals als Denkmal liegt ein Amtssachverständigengutachten von XXXX vor. Seitens des BF wurde kein Gegengutachten vorgelegt. Aus dem Akt sowie der mündlichen Verhandlung sind keine Gründe ersichtlich, welche die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich machen würden. Seitens des BF wurden ebenfalls keine fachlichen, konkreten Argumente vorgebracht, welche dies erfordern würden.1.5. Zur Begründung der Bedeutung des Geschäftslokals als Denkmal liegt ein Amtssachverständigengutachten von römisch 40 vor. Seitens des BF wurde kein Gegengutachten vorgelegt. Aus dem Akt sowie der mündlichen Verhandlung sind keine Gründe ersichtlich, welche die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich machen würden. Seitens des BF wurden ebenfalls keine fachlichen, konkreten Argumente vorgebracht, welche dies erfordern würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.09.2017.

Für die Feststellung der Bedeutung ist insbesondere das Amtssachverständigengutachten relevant. Dazu ist festzuhalten, dass die Amtssachverständige als Architektin und Mitarbeiterin des BDA, Abteilung für Steiermark, über die erforderliche Fachkenntnis verfügt, ein solches Gutachten abzugeben. Befangenheitsgründe liegen nicht vor, wie auch anlässlich der mündlichen Verhandlung überprüft wurde. Inhaltlich ist das Gutachten nachvollziehbar, weil es zum einen einen ausführlichen Befund enthält, welcher das gegenständliche Objekt detailliert beschreibt sowie auf Genese, Besitzgeschichte, Planung und Erhaltungszustand eingeht. Die Bedeutung wird ebenfalls umfassend begründet. In Zusammenschau mit dem Befund ist nachvollziehbar, dass gegenständliches Geschäftslokal ein authentisches Zeugnis für die (Geschäfts)Kultur der 1950er Jahre ist. Die zahlreich erhaltenen Einrichtungsgegenstände sowie die Ausstattung sprechen für ein Gesamtkunstwerk. Materialität, Farbgebung und Gestaltung sind charakteristisch für den Zeitgeschmack der 1950er Jahre. In der mündlichen Verhandlung wurde diese Bedeutung als Denkmal abermals bekräftigt.

Für die im Rahmen von § 1 Abs. 2 DMSG zu prüfenden Kriterien (regionaler/überregionaler Vergleich) liefert insbesondere die Aussage der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung eine wesentliche Grundlage. So hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass es zwar früher vergleichbare Objekte gegeben habe, diese aber aufgrund des Erneuerungsdruckes verschwunden sind. In Graz selbst gibt es kein Vergleichsobjekt. Bei einem grundsätzlich ähnlichen Lokal handelt es sich nämlich um ein Café und ist zudem nur mehr das Portal erhalten. Im überregionalen Vergleich konnten nur zwei Cafés in Wien ausgemacht werden. Für das Bundesverwaltungsgericht wurde damit schlüssig dargelegt, dass dem gegenständlichen Geschäftslokal ein hoher Seltenheitswert beizumessen ist.Für die im Rahmen von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG zu prüfenden Kriterien (regionaler/überregionaler Vergleich) liefert insbesondere die Aussage der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung eine wesentliche Grundlage. So hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass es zwar früher vergleichbare Objekte gegeben habe, diese aber aufgrund des Erneuerungsdruckes verschwunden sind. In Graz selbst gibt es kein Vergleichsobjekt. Bei einem grundsätzlich ähnlichen Lokal handelt es sich nämlich um ein Café und ist zudem nur mehr das Portal erhalten. Im überregionalen Vergleich konnten nur zwei Cafés in Wien ausgemacht werden. Für das Bundesverwaltungsgericht wurde damit schlüssig dargelegt, dass dem gegenständlichen Geschäftslokal ein hoher Seltenheitswert beizumessen ist.

Zu der Frage des Erfordernisses eines Gegengutachtens wird festgehalten, dass es dem BF im Rahmen des behördlichen Verfahrens sowie der Beschwerde möglich gewesen wäre, ein solches beizubringen. Auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass alle verfügbaren Beweismittel beizubringen sind. Des Weiteren konnte auch die Befragung der Sachverständigen durch den Rechtsvertreter in der Verhandlung nicht die Beweiskraft des Amtssachverständigengutachtens erschüttern, zumal sich die Fragen auf rechtliche Aspekte bezogen haben. Im Ergebnis liegt ein schlüssiges Gutachten einer persönlich und fachlich geeigneten Amtssachverständigen vor, welches der unter Punkt 3.2. zu behandelnden rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Der Antrag auf Einholung bzw. Vorlage eines Gegengutachtens war daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus § 24 VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in § 24 VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus § 24 Abs. 4 ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.Aus Paragraph 24, VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in Paragraph 24, VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus Paragraph 24, Absatz 4, ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Artikel 6, Absatz eins, EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch: VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Von dem BF wurden keine Tatsachen oder Gutachten vorgebracht, welche die im Amtssachverständigengutachten dargelegte Bedeutung entkräften hätte können. Es war daher dem im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten zu folgen und steht damit fest, dass es sich bei dem Geschäftslokal samt Ausstattung und Einrichtung (Umfang gemäß der Feststellung in Punkt 1.1.) um ein Denkmal handelt.

3.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Denkmal um ein zu schützendes Denkmal handelt. Aus den Feststellungen geht hervor, dass es sich bei dem aus den 1950er Jahren stammenden Geschäftslokal um ein authentisch erhaltenes, qualitätvolles Dokument für die Geschäftskultur der Nachkriegszeit und der Architektur der Nachkriegsmoderne handelt. Überdies weist das Geschäftslokal einen hohen Seltenheitsgrad auf – und dies sowohl in einem regionalen wie auch österreichweiten Vergleich. Gleichartige Objekte sind bereits stark verändert oder nicht mehr erhalten.

Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall daher erfüllt und ist der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben. Durch die Angabe entsprechender Vergleichsbeispiele seitens der Amtssachverständigen wurde dieser Umstand nachvollziehbar dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall daher erfüllt und ist der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben. Durch die Angabe entsprechender Vergleichsbeispiele seitens der Amtssachverständigen wurde dieser Umstand nachvollziehbar dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).

3.2.4. Zu dem Umstand, dass der Denkmalschutz einen Eigentumseingriff bedeutet, wird festgehalten, dass für den Verfassungsgerichtshof der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht beeinträchtigt ist, weil es sich bei der Unterschutzstellung bloß um eine zulässige Eigentumsbeschränkung, nicht aber um eine Enteignung handelt (VfGH 2. Oktober 1975, B 223/75). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern andererseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 01.10.1981, B 384/77).

Was sich aus Art 5 StGG und Art 1 1. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der auch vom BF vorgebrachte Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund eine Teilunterschutzstellung i.S.d. § 1 Abs. 8 DMSG vorgenommen und die schutzwürdigen Bereiche konkret, nachvollziehbar und deutlich i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG benannt. Der nicht schutzwürdige Werkstättenbereich wurde bereits von der belangten Behörde ausgenommen.Was sich aus Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der auch vom BF vorgebrachte Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund eine Teilunterschutzstellung i.S.d. Paragraph eins, Absatz 8, DMSG vorgenommen und die schutzwürdigen Bereiche konkret, nachvollziehbar und deutlich i.S.d. Paragraph 59, Absatz eins, AVG benannt. Der nicht schutzwürdige Werkstättenbereich wurde bereits von der belangten Behörde ausgenommen.

Eine weitergehende Einschränkung des Schutzumfangs ist fachlich nicht gerechtfertigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung nur dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Für den gegenständlichen Fall wurde aber festgestellt, dass gerade das Geschäftsportal und der Verkaufsraum (nicht aber der Werkstättenbereich) unverändert erhalten sind. Sie sind in ihrer Ausformung und Materialität authentisch erhalten. Aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts kann keine weitere Teilunterschutzstellung vorgenommen werden und erfolgt somit auch keine Verletzung des Eigentumsrechts.

3.2.5. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).3.2.5. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).

3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Geschäftslokal im festgestellten Umfang (Punkt 1.1.) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Die Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abzuweisen.3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Geschäftslokal im festgestellten Umfang (Punkt 1.1.) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Die Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Denkmalschutz, historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung,
öffentliches Erhaltungsinteresse, Teilunterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2155235.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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