TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/6 W129 2143371-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.10.2017

Norm

BDG 1979 §39
BDG 1979 §44
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2143371-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Ragossnig und Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors XXXX vom 19.10.2016, Zl. P6/3627-5/2016-PA, betreffend Feststellungen über die Befolgung von Weisungen und deren Rechtmäßigkeit in Angelegenheit einer Dienstzuteilung nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Ragossnig und Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors römisch 40 vom 19.10.2016, Zl. P6/3627-5/2016-PA, betreffend Feststellungen über die Befolgung von Weisungen und deren Rechtmäßigkeit in Angelegenheit einer Dienstzuteilung nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 39 BDG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, BDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des stv. Landespolizeidirektors XXXX vom 10.05.2016, Zl. LV ST 1622/2016 , wurde der Beschwerdeführer gem. § 112 Abs 1 BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein bestimmtes – im Bescheid näher ausgeführtes – Verhalten an den Tag gelegt habe, welches geeignet sei, das Ansehen des öffentlichen Dienstes sowie wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden.1. Mit Bescheid des stv. Landespolizeidirektors römisch 40 vom 10.05.2016, Zl. LV ST 1622 aus 2016, , wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 112, Absatz eins, BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein bestimmtes – im Bescheid näher ausgeführtes – Verhalten an den Tag gelegt habe, welches geeignet sei, das Ansehen des öffentlichen Dienstes sowie wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden.

2. Am 07.06.2016 erstattete der Landespolizeidirektor XXXX eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Diesem wurde ein – in der Anzeige näher ausgeführtes – Verhalten zur Last gelegt, welches geeignet sei, das Ansehen des öffentlichen Dienstes sowie wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden.2. Am 07.06.2016 erstattete der Landespolizeidirektor römisch 40 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Diesem wurde ein – in der Anzeige näher ausgeführtes – Verhalten zur Last gelegt, welches geeignet sei, das Ansehen des öffentlichen Dienstes sowie wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden.

3. Mit Bescheid der Diszplinarkommission, Senat 3, im Bundesministerium für Inneres vom 10.06.2016, Zl. 13/3-DK/3/16, wurde die Suspendierung gem. § 112 Abs 1 und 3 BDG aufgehoben.3. Mit Bescheid der Diszplinarkommission, Senat 3, im Bundesministerium für Inneres vom 10.06.2016, Zl. 13/3-DK/3/16, wurde die Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG aufgehoben.

Begründend wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass die vorläufige Suspendierung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vertretbar erscheine, der Anfangsverdacht habe sich jedoch in weiterer Folge nicht erhärtet bzw. seien keine Ermittlungen durchgeführt worden. Die vom Beschwerdeführer gegenüber einem Kollegen getätigte Äußerung " . sollte meinem Sohn etwas passieren, so werde ich Dich, den XXXX und den XXXX zur Rechenschaft ziehen" erfülle eher nicht den Tatbestand der gefährlichen Drohung.Begründend wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass die vorläufige Suspendierung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vertretbar erscheine, der Anfangsverdacht habe sich jedoch in weiterer Folge nicht erhärtet bzw. seien keine Ermittlungen durchgeführt worden. Die vom Beschwerdeführer gegenüber einem Kollegen getätigte Äußerung " . sollte meinem Sohn etwas passieren, so werde ich Dich, den römisch 40 und den römisch 40 zur Rechenschaft ziehen" erfülle eher nicht den Tatbestand der gefährlichen Drohung.

4. Mit schriftlicher Weisung des Landespolizeidirektors XXXX vom 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführer "mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.08.2016" dem SPG XXXX , operativer Kriminaldienst, dienstzugeteilt [Anmerkung: mit dieser Weisung wurde ein Entwurf einer Weisung abgeändert, mit welcher der Beschwerdeführer dem Landeskriminalamt zur Verwendung im Assistenzbereich AB LKA 02 (Analyse) dienstzugeteilt worden wäre].4. Mit schriftlicher Weisung des Landespolizeidirektors römisch 40 vom 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführer "mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.08.2016" dem SPG römisch 40 , operativer Kriminaldienst, dienstzugeteilt [Anmerkung: mit dieser Weisung wurde ein Entwurf einer Weisung abgeändert, mit welcher der Beschwerdeführer dem Landeskriminalamt zur Verwendung im Assistenzbereich Ausschussbericht LKA 02 (Analyse) dienstzugeteilt worden wäre].

Dieser Weisung kam der Beschwerdeführer ab dem 13.06.2016 nach.

5. Mit Antrag vom 04.08.2016 ersuchte der zuständige Dienststellenausschuss die Leitung des XXXX , aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Person des Beschwerdeführers "Maßnahmen zu ergreifen, um das derzeit bestehende gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten".5. Mit Antrag vom 04.08.2016 ersuchte der zuständige Dienststellenausschuss die Leitung des römisch 40 , aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Person des Beschwerdeführers "Maßnahmen zu ergreifen, um das derzeit bestehende gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten".

6. Am 11.08.2016 unterfertigte der Landespolizeidirektor XXXX eine Verlängerung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers bis zum 31.12.2016, da der "Dienstbetrieb auf seiner Stammdienststelle auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden" könne.6. Am 11.08.2016 unterfertigte der Landespolizeidirektor römisch 40 eine Verlängerung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers bis zum 31.12.2016, da der "Dienstbetrieb auf seiner Stammdienststelle auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden" könne.

7. Am 29.08.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mündlich von der Verlängerung der Dienstzuteilung vorinformiert worden und stimme dieser Zuteilung nicht zu. Im Falle einer Umsetzung der Dienstzuteilung ersuche er um bescheidmäßige Absprache.

8. Am 31.08.2016 verfügte der Landespolizeidirektor XXXX die schriftliche Weisung, dass der Beschwerdeführer "bis auf weiteres bzw. bis zur Entscheidung über die beabsichtigte Versetzung" beim Stadtpolizeikommando XXXX , operativer Kriminaldienst, Dienst verrichten müsse. Die Weisung wurde zusammengefasst und sinngemäß damit begründet, dass es zu einem erheblichen Vertrauensverlust zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten sowie zu Spannungen und Konflikten gekommen sei, die hauptsächlich durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden seien.8. Am 31.08.2016 verfügte der Landespolizeidirektor römisch 40 die schriftliche Weisung, dass der Beschwerdeführer "bis auf weiteres bzw. bis zur Entscheidung über die beabsichtigte Versetzung" beim Stadtpolizeikommando römisch 40 , operativer Kriminaldienst, Dienst verrichten müsse. Die Weisung wurde zusammengefasst und sinngemäß damit begründet, dass es zu einem erheblichen Vertrauensverlust zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten sowie zu Spannungen und Konflikten gekommen sei, die hauptsächlich durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden seien.

9. Mit Schreiben vom 10.10.2016 begehrte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.10.2016, Zl. GZ P6/3627-5/2016-PA, stellte der Landespolizeidirektor XXXX fest, dass die Befolgung der mit Befehl vom 10.06.2016 verfügten Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Es sei die Versetzung zu einer anderen Dienststelle beabsichtigt.10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.10.2016, Zl. GZ P6/3627-5/2016-PA, stellte der Landespolizeidirektor römisch 40 fest, dass die Befolgung der mit Befehl vom 10.06.2016 verfügten Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Es sei die Versetzung zu einer anderen Dienststelle beabsichtigt.

Begründend wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei Kollegen unrichtigerweise inkorrekte Ermittlungsmethoden und den Zweifel einer generellen Diensttauglichkeit vorgeworfen habe. Auch habe er – vom Wortlaut in der Beschwerde gegen die Suspendierung her – den handelnden Personen der Dienststelle gewissermaßen eine "Jagd" gegen seine Person unterstellt. Er habe zwei Mal mitgeteilt, er werde drei bestimmte Personen "zur Rechenschaft ziehen" (erste Mitteilung) bzw. "dienstrechtlich zur Rechenschaft ziehen" (zweite Mitteilung). Weiters würden zwei Kollegen des Beschwerdeführers gegen den Sohn des Beschwerdeführers ermitteln, sodass es "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zu weiteren Eskalationen zwischen dem Beschwerdeführer und einem der beiden Ermittler käme, konkret jenem Ermittler, der durch seine Aktenvermerke die disziplinarrechtlichen Schritte gegen den Beschwerdeführer ins Rollen gebracht habe.

Da es sich beim XXXX um eine äußerst sensible Dienststelle handle, gehe die Landespolizeidirektion davon aus, dass die weitere Belassung des Beschwerdeführers an dieser Dienststelle nicht vertretbar erscheine.Da es sich beim römisch 40 um eine äußerst sensible Dienststelle handle, gehe die Landespolizeidirektion davon aus, dass die weitere Belassung des Beschwerdeführers an dieser Dienststelle nicht vertretbar erscheine.

Daher sei die Dienstzuteilung mit Befehl (vom 11.08.2016) der Landespolizeidirektion bis zum 31.12.2016 verlängert worden und diese Weisung mit Schreiben vom 31.08.2016 nochmals erteilt worden.

Eine 90 Kalendertage überschreitende Dienstzuteilung sei zulässig, wenn der Dienstbetrieb bei er Stammdienststelle des Beamten auf andere Art nicht aufrechterhalten werden könne.

Die in der zweiten Weisung (vom 31.08.2016) verwendete Formulierung "bis auf weiteres bzw. bis zur Entscheidung über die beabsichtigte Versetzung" ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass eine Versetzung auch bereits vor dem 31.12.2067 erfolgen könnte.

11. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß aus, der angebliche Befehl der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.08.2016 sei ihm und seiner rechtsfreundlichen Vertretung unbekannt. Auch sei der Akt kaum nachvollziehbar, da verschiedenste Dokumente unter einer Ordnungsnummer geführt worden seien. Auch sei die Vorgangsweise der belangten Behörde hinsichtlich der mehrfachen Verlängerungen unlogisch.11. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß aus, der angebliche Befehl der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.08.2016 sei ihm und seiner rechtsfreundlichen Vertretung unbekannt. Auch sei der Akt kaum nachvollziehbar, da verschiedenste Dokumente unter einer Ordnungsnummer geführt worden seien. Auch sei die Vorgangsweise der belangten Behörde hinsichtlich der mehrfachen Verlängerungen unlogisch.

Der Beschwerdeführer habe bereits eine Beschwerde in Bezug auf das Schreiben des Dienststellenausschusses an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde eingebracht.

Der Leiter des XXXX habe am 03.09.2016 eine negative Stellungnahme abgegeben; es sei offensichtlich, dass diese nachträgliche Stellungnahme die Position der belangten Behörde in Bezug auf die bereits am 11.08.2016 bzw. 31.08.2016 ergangene Weisung bekräftigen soll.Der Leiter des römisch 40 habe am 03.09.2016 eine negative Stellungnahme abgegeben; es sei offensichtlich, dass diese nachträgliche Stellungnahme die Position der belangten Behörde in Bezug auf die bereits am 11.08.2016 bzw. 31.08.2016 ergangene Weisung bekräftigen soll.

Das interne Verfahren (Disziplinaranzeige, Strafanzeige habe in einer rechtskräftigen Suspendierung ihr Ende gefunden, weder die belangte Behörde noch eine Staatsanwaltschaft oder gar das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung hätten den Beschwerdeführer einvernommen. Seit sechs Monaten sei die belangte Behörde untätig und hätte nicht einmal das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht.

Dass der Beschwerdeführer Zugang zu bestimmten Datenbanken hätte, ließe sich durch eine Sperre technisch lösen.

Fakt ist, dass lediglich ein Verdacht geäußert worden sei und sich bis dato an diesen unbestimmten Verdachtsmomenten nichts geändert habe.

Der Wortlaut in der Beschwerde gegen die Suspendierung habe keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren. Dass "etliche" Kolleginnen und Kollegen sich beim Dienststellenausschuss über den Beschwerdeführer beschwert haben sollen, sei weder verifizierbar noch den Tatsachen entsprechend.

Die Formulierung "jemanden zur Rechenschaft ziehen" könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen; dieser sei als Exekutivbeamter geradezu verpflichtet, Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer verstehe nicht, warum nicht seine Vorgesetzten mit gelindesten Mitteln, sondern die schärfsten Mittel heranziehe, um sohin eine hochqualifizierte Person von seiner Stammdienststelle zu entfernen.

8. Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 (Einlangen: 28.12.2016) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen.

9. In weiterer Folge reichte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 17.02.2017 den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 19.01.2017, Zl. A 24-PVAB/16-14, nach, mit welchem der Beschluss des Dienststellenausschusses beim XXXX , wonach Maßnahmen ergriffen werden sollen, um das gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten, das durch die Weiterverwendung des Beschwerdeführers an dieser Dienststelle aufgrund mangelnden Vertrauens in den Beschwerdeführer gefährdet erscheine, ebenso als gesetzwidrig aufgehoben wurde wie das darauf basierende Schreiben des Dienststellenausschuss-Vorsitzenden an die Leitung der Dienststelle des Beschwerdeführers.9. In weiterer Folge reichte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 17.02.2017 den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 19.01.2017, Zl. A 24-PVAB/16-14, nach, mit welchem der Beschluss des Dienststellenausschusses beim römisch 40 , wonach Maßnahmen ergriffen werden sollen, um das gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten, das durch die Weiterverwendung des Beschwerdeführers an dieser Dienststelle aufgrund mangelnden Vertrauens in den Beschwerdeführer gefährdet erscheine, ebenso als gesetzwidrig aufgehoben wurde wie das darauf basierende Schreiben des Dienststellenausschuss-Vorsitzenden an die Leitung der Dienststelle des Beschwerdeführers.

10. Am 08.05.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Auf das Wesentlichste zusammengefasst wiederholten der Beschwerdeführer und die belangte Behörde die bisherigen Standpunkte. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Verlängerung der Dienstzuteilung (konkret jene vom 11.08.2016) bis Jahresende lediglich im Innenhof, während des Rauchens, von einem Kollegen inoffiziell erfahren habe. Die belangte Behörde räumte ein, dass es im Personalakt des Beschwerdeführers keine Übernahmebestätigung der mit 11.08.2016 datierten Verlängerung der Dienstzuteilung gebe. Die belangte Behörde legte zudem ein Dokument des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vor, wonach sich beim Beschwerdeführer im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung "massive Anhaltspunkte" ergeben hätten, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen stark erschüttert hätten, und wonach eine Weiterbelassung des Bediensteten in einem so sensiblen Bereich nicht mehr gegeben erscheine.

11. Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 teilte die belangte Behörde (unter anderem) mit, dass der Beschwerdeführer am 29.08.2017 von CI

XXXX mündlich von der Verlängerung der Dienstzuteilung informiert worden sei.römisch 40 mündlich von der Verlängerung der Dienstzuteilung informiert worden sei.

12. Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung (unter anderem) mit, kein Gespräch mit CI XXXX geführt zu haben, und beantragte die zeugenschaftliche Befragung dieses Mitarbeiters der belangten Behörde.12. Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung (unter anderem) mit, kein Gespräch mit CI römisch 40 geführt zu haben, und beantragte die zeugenschaftliche Befragung dieses Mitarbeiters der belangten Behörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird bei der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX , in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, verwendet.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, verwendet.

Mit Bescheid des stv. Landespolizeidirektors XXXX vom 10.05.2016, Zl. LV ST 1622/2016 , wurde der Beschwerdeführer gem. § 112 Abs 1 BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid des stv. Landespolizeidirektors römisch 40 vom 10.05.2016, Zl. LV ST 1622 aus 2016, , wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 112, Absatz eins, BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit Bescheid der Diszplinarkommission, Senat 3, im Bundesministerium für Inneres vom 10.06.2016, Zl. 13/3-DK/3/16, wurde die Suspendierung gem. § 112 Abs 1 und 3 BDG aufgehoben.Mit Bescheid der Diszplinarkommission, Senat 3, im Bundesministerium für Inneres vom 10.06.2016, Zl. 13/3-DK/3/16, wurde die Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG aufgehoben.

Mit schriftlicher Weisung des Landespolizeidirektors XXXX vom 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführer "mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.08.2016" dem SPG XXXX , operativer Kriminaldienst, dienstzugeteilt.Mit schriftlicher Weisung des Landespolizeidirektors römisch 40 vom 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführer "mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.08.2016" dem SPG römisch 40 , operativer Kriminaldienst, dienstzugeteilt.

Am 11.08.2016 unterfertigte der Landespolizeidirektor XXXX eine Verlängerung der Dienstzuteilung bis zum 31.12.2016, da der "Dienstbetrieb auf seiner Stammdienststelle auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden" könne.Am 11.08.2016 unterfertigte der Landespolizeidirektor römisch 40 eine Verlängerung der Dienstzuteilung bis zum 31.12.2016, da der "Dienstbetrieb auf seiner Stammdienststelle auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden" könne.

Der Inhalt dieser schriftlichen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer von einem Kollegen mündlich zur Kenntnis gebracht. Am 29.08.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mündlich von der Verlängerung der Dienstzuteilung vorinformiert worden und stimme dieser Zuteilung nicht zu.

Am 31.08.2016 verfügte der Landespolizeidirektor XXXX die schriftliche Weisung, dass der Beschwerdeführer "bis auf weiteres bzw. bis zur Entscheidung über die beabsichtigte Versetzung" beim Stadtpolizeikommando XXXX , operativer Kriminaldienst, Dienst verrichten müsse.Am 31.08.2016 verfügte der Landespolizeidirektor römisch 40 die schriftliche Weisung, dass der Beschwerdeführer "bis auf weiteres bzw. bis zur Entscheidung über die beabsichtigte Versetzung" beim Stadtpolizeikommando römisch 40 , operativer Kriminaldienst, Dienst verrichten müsse.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.10.2016, Zl. GZ P6/3627-5/2016-PA, stellte der Landespolizeidirektor XXXX fest, dass die Befolgung der mit Befehl vom 10.06.2016 verfügten Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.10.2016, Zl. GZ P6/3627-5/2016-PA, stellte der Landespolizeidirektor römisch 40 fest, dass die Befolgung der mit Befehl vom 10.06.2016 verfügten Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.

Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 19.01.2017, Zl. A 24-PVAB/16-14, wurde der Beschluss des Dienststellenausschusses beim XXXX , wonach Maßnahmen ergriffen werden sollen, um das gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten, das durch die Weiterverwendung des Beschwerdeführers an dieser Dienststelle aufgrund mangelnden Vertrauens in den Beschwerdeführer gefährdet erscheine, ebenso als gesetzwidrig aufgehoben wie das darauf basierende Schreiben des Dienststellenausschuss-Vorsitzenden an die Leitung der Dienststelle des Beschwerdeführers.Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 19.01.2017, Zl. A 24-PVAB/16-14, wurde der Beschluss des Dienststellenausschusses beim römisch 40 , wonach Maßnahmen ergriffen werden sollen, um das gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten, das durch die Weiterverwendung des Beschwerdeführers an dieser Dienststelle aufgrund mangelnden Vertrauens in den Beschwerdeführer gefährdet erscheine, ebenso als gesetzwidrig aufgehoben wie das darauf basierende Schreiben des Dienststellenausschuss-Vorsitzenden an die Leitung der Dienststelle des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.05.2017.

Die am 11.08.2016 unterfertigte schriftliche Verfügung der Verlängerung der Dienstzuteilung wurde dem Beschwerdeführer nach dessen glaubwürdiger Darstellung nur mündlich zur Kenntnis gebracht; auch konnte die belangte Behörde keine Übernahmebestätigung des Beschwerdeführers vorlegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde führten aus, dass der Beschwerdeführer die genannte Weisung vom 11.08.2016 nicht unmittelbar vom Vorgesetzten mündlich mitgeteilt erhalten hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es in weiterer Folge unerheblich, welcher konkrete Kollege des Beschwerdeführers den Inhalt der Weisung weitergab (die belangte Behörde nannte in einem Schriftsatz CI XXXX , der Beschwerdeführer bestritt in einer Gegenäußerung, mit diesem gesprochen zu haben), sodass auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des CI XXXX nicht einzugehen war.Die am 11.08.2016 unterfertigte schriftliche Verfügung der Verlängerung der Dienstzuteilung wurde dem Beschwerdeführer nach dessen glaubwürdiger Darstellung nur mündlich zur Kenntnis gebracht; auch konnte die belangte Behörde keine Übernahmebestätigung des Beschwerdeführers vorlegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde führten aus, dass der Beschwerdeführer die genannte Weisung vom 11.08.2016 nicht unmittelbar vom Vorgesetzten mündlich mitgeteilt erhalten hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es in weiterer Folge unerheblich, welcher konkrete Kollege des Beschwerdeführers den Inhalt der Weisung weitergab (die belangte Behörde nannte in einem Schriftsatz CI römisch 40 , der Beschwerdeführer bestritt in einer Gegenäußerung, mit diesem gesprochen zu haben), sodass auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des CI römisch 40 nicht einzugehen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im BDG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im BDG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gemäß § 39 Abs. 1 BDG liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Abs. 3 Z 2 leg. cit. bestimmt, dass eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig ist, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden kann oder wenn sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt. Nach Abs. 4 leg. cit. ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.3.2. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BDG liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. bestimmt, dass eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig ist, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden kann oder wenn sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt. Nach Absatz 4, leg. cit. ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte gemäß Absatz 3, leg. cit. eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (siehe VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (etwa VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (siehe VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099 und auch 20.09.1983, 82/12/0119 sowie 24.04.1995, 94/19/0110).3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (siehe VfSlg. 8047 aus 1977,), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (etwa VfSlg. 8951 aus 1980,; VwGH 01.12.1980, 2001/78) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764 aus 1988,). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (siehe VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099 und auch 20.09.1983, 82/12/0119 sowie 24.04.1995, 94/19/0110).

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, dh., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, dh., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).

3.4. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0195).3.4. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0195).

3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Weisung auch dann rechtsunwirksam, weshalb ihre Pflicht zu ihrer Befolgung entfällt, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022; 17.10.2008, 2007/12/0049, mwN). Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor (vgl. hiezu etwa VwGH 10.03.2009, 2008/12/0066; 01.03.2012, 2011/12/0104). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0157 und 23.11.2011, 2010/12/0009; 22.05.2012, 2011/12/0170). Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Weisung auch dann rechtsunwirksam, weshalb ihre Pflicht zu ihrer Befolgung entfällt, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche etwa VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022; 17.10.2008, 2007/12/0049, mwN). Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor vergleiche hiezu etwa VwGH 10.03.2009, 2008/12/0066; 01.03.2012, 2011/12/0104). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" vergleiche VwGH 17.10.2011, 2010/12/0157 und 23.11.2011, 2010/12/0009; 22.05.2012, 2011/12/0170). Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).

3.6. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Dienstzuteilungen "klar zu befristen"; dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0052).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beamte gegen die Vornahme von Dienstzuteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum dienstrechtlich keinesfalls wehrlos ist. Eine derartige Maßnahme ist - wie eine solche "bis auf Weiteres" - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels erkennbarer Befristung auch dienstrechtlich als eine intendierte Änderung der Dauerverwendung aufzufassen. Dem Beamten steht es diesfalls frei, sich auf die dienstrechtliche Unwirksamkeit einer solchen sich zu Unrecht als Dienstzuteilung deklarierenden Maßnahme zu berufen und einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid zu beantragen (VwGH 13.11.2013; 2013/12/0009).

3.7. Die Weisung des Landespolizeidirektors XXXX vom 10.06.2016, wonach der Beschwerdeführer "mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.08.2016" dem SPG XXXX , operativer Kriminaldienst, dienstzugeteilt werde, wurde vom Beschwerdeführer ohne Remonstration befolgt.3.7. Die Weisung des Landespolizeidirektors römisch 40 vom 10.06.2016, wonach der Beschwerdeführer "mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.08.2016" dem SPG römisch 40 , operativer Kriminaldienst, dienstzugeteilt werde, wurde vom Beschwerdeführer ohne Remonstration befolgt.

Die vom Landespolizeidirektor am 11.08.2016 unterfertigte schriftliche Verfügung, wonach die Dienstzuteilung bis zum 31.12.2016 verlängert werde, wurde – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – vom Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar übernommen, jedoch letztlich zur Kenntnis genommen, wie insbesondere seine per Mail eingebrachte Remonstration vom 29.08.2016 zeigt ("Ich wurde mündlich von einer Erweiterung der Dienstzuteilung bis zum 31.12.2016 vorinformiert"). Trotz des Zufalls der Kenntnisnahme (nach den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung: bei einer Rauchpause) ging der Beschwerdeführer somit von einer grundsätzlichen Befolgungspflicht aus, sodass er die Weisung im Endergebnis als bestehend erkannt hat (zur Erkennbarkeit vgl. VwGH 21.06.2000, 99/09/0028).Die vom Landespolizeidirektor am 11.08.2016 unterfertigte schriftliche Verfügung, wonach die Dienstzuteilung bis zum 31.12.2016 verlängert werde, wurde – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – vom Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar übernommen, jedoch letztlich zur Kenntnis genommen, wie insbesondere seine per Mail eingebrachte Remonstration vom 29.08.2016 zeigt ("Ich wurde mündlich von einer Erweiterung der Dienstzuteilung bis zum 31.12.2016 vorinformiert"). Trotz des Zufalls der Kenntnisnahme (nach den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung: bei einer Rauchpause) ging der Beschwerdeführer somit von einer grundsätzlichen Befolgungspflicht aus, sodass er die Weisung im Endergebnis als bestehend erkannt hat (zur Erkennbarkeit vergleiche VwGH 21.06.2000, 99/09/0028).

Die in der Beschwerde diesbezüglich angeführte Ansicht, dass aus der Nichtübernahme der Weisung zu folgen ist, dass sie "keine wie immer geartete Relevanz" haben bzw. keine Rechtswirkungen entfalten könne, kann somit nicht überzeugen.

3.8. Die am 31.08.2016 vorgenommene schriftliche Wiederholung der Weisung weist – im Unterschied zur Weisung vom 11.08.2016 – kein konkretes Datum, sondern die Wendung "bis auf weiteres bzw. bis zur Entscheidung über die beabsichtigte Versetzung" auf. Nach der der unter Punkt 3.6. dargestellten VwGH-Judikatur bestand die – im konkreten Beschwerdefall auch tatsächlich wahrgenommene – Möglichkeit, sich auf die dienstrechtliche Unwirksamkeit einer solchen sich zu Unrecht als Dienstzuteilung deklarierenden Maßnahme zu berufen und einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid zu beantragen.

Der gegenständliche Feststellungsbescheid weist in Bezug auf die Dienstzuteilung das konkrete Datum "31.12.2016" auf. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die belangte Behörde im Endergebnis eine mit 31.12.2016 befristete Dienstzuteilung beabsichtigte.

3.9. Zweifelsfrei überschreitet die Dauer der verfügten Dienstzuteilung die in § 39 BDG festgelegte Grenze von 90 Tagen, sodass die Zulässigkeit der Dienstzuteilung nach § 39 Abs 3 BDG neben (hier nicht gegebenen) Ausbildungszwecken nur dann gegeben ist, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden kann.3.9. Zweifelsfrei überschreitet die Dauer der verfügten Dienstzuteilung die in Paragraph 39, BDG festgelegte Grenze von 90 Tagen, sodass die Zulässigkeit der Dienstzuteilung nach Paragraph 39, Absatz 3, BDG neben (hier nicht gegebenen) Ausbildungszwecken nur dann gegeben ist, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden kann.

Wie der VwGH bereits festhielt (VwGH 22.10.1997, 96/12/0304), kann die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auch bei der Stammdienststelle gegeben sein (Abzugsinteresse).

Zu prüfen ist somit, ob das Abzugsinteresse zum Zeitpunkt der Verlängerung der Dienstzuteilung tatsächlich bestand oder ob die verlängerte Dienstzuteilung als willkürliche und somit rechtswidrige Personalmaßnahme zu qualifizieren ist.

3.10. Aus dem Verwaltungsgeschehen lässt sich eindeutig ableiten, dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab Mai 2016 mit erheblichen Vorwürfen in Bezug auf seine Dienstpflichten konfrontiert wurde. Konkret soll er es unterlassen haben, seine Vorgesetzten von einer geplanten strafbaren Handlung zu informieren, wovon er durch seinen beim XXXX tätigen Sohn Kenntnis gehabt haben soll. Weiters habe er mit seinem Sohn rechtswidrig Erkenntnisse aus politisch sensiblen und der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Bereichen ausgetauscht haben. Und schließlich soll er am 10.05.2016 seinen Vorgesetzten und zwei weitere Beamte durch die Worte "er werde seine Kollegen zur Rechenschaft ziehen" gefährlich bedroht haben.3.10. Aus dem Verwaltungsgeschehen lässt sich eindeutig ableiten, dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab Mai 2016 mit erheblichen Vorwürfen in Bezug auf seine Dienstpflichten konfrontiert wurde. Konkret soll er es unterlassen haben, seine Vorgesetzten von einer geplanten strafbaren Handlung zu informieren, wovon er durch seinen beim römisch 40 tätigen Sohn Kenntnis gehabt haben soll. Weiters habe er mit seinem Sohn rechtswidrig Erkenntnisse aus politisch sensiblen und der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Bereichen ausgetauscht haben. Und schließlich soll er am 10.05.2016 seinen Vorgesetzten und zwei weitere Beamte durch die Worte "er werde seine Kollegen zur Rechenschaft ziehen" gefährlich bedroht haben.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass – bis dato – keine strafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde, dass die am 10.05.2016 ausgesprochene Suspendierung von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 10.06.2016 aufgehoben wurde und dass mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 19.01.2017 der Beschluss des Dienststellenausschusses beim XXXX , wonach Maßnahmen ergriffen werden sollen, um das gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten, das durch die Weiterverwendung des Beschwerdeführers an dieser Dienststelle aufgrund mangelnden Vertrauens in den Beschwerdeführer gefährdet erscheine, ebenso als gesetzwidrig aufgehoben wurde wie das darauf basierende Schreiben des Dienststellenausschuss-Vorsitzenden an die Leitung der Dienststelle des Beschwerdeführers.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass – bis dato – keine strafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde, dass die am 10.05.2016 ausgesprochene Suspendierung von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 10.06.2016 aufgehoben wurde und dass mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 19.01.2017 der Beschluss des Dienststellenausschusses beim römisch 40 , wonach Maßnahmen ergriffen werden sollen, um das gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten, das durch die Weiterverwendung des Beschwerdeführers an dieser Dienststelle aufgrund mangelnden Vertrauens in den Beschwerdeführer gefährdet erscheine, ebenso als gesetzwidrig aufgehoben wurde wie das darauf basierende Schreiben des Dienststellenausschuss-Vorsitzenden an die Leitung der Dienststelle des Beschwerdeführers.

Doch ist dem genannten Bescheid, welcher die Suspendierung des Beschwerdeführers aufhob, zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Suspendierung zum Zeitpunkt der Vornahme aufgrund des "doch gravierenden" Anfangsverdachts vertretbar war. Der Senat führte zudem aus, dass es zum Zeitpunkt der Aufhebung der Suspendierung noch weiterer Recherchen bedürfe und der Beschwerdeführer "bis zur endgültigen Klärung der Sache" (unter anderem) einer anderen Dienststelle zugeteilt werden könnte.

Somit kann die Vornahme der Dienstzuteilung an eine andere Dienststelle bereits aus diesem Grund nicht als willkürlicher Akt der belangten Behörde qualifiziert werden.

Auch hat die belangte Behörde nachvollziehbar im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass Mitarbeiter der belangten Behörde gegen den Sohn des Beschwerdeführers –zumindest während der Dienstzuteilung – in einem politisch höchst sensiblen Bereich ermittelt haben und dass der Beschwerdeführer diese Kollegen "gewarnt" hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält die unstrittig getroffene Wortwahl "zur Verantwortung ziehen" zwar in Übereinstimmung mit der Disziplinarbehörde nicht unbedingt für strafrechtlich relevant, doch erscheint die heftige Gemütsbewegung des Beschwerdeführers als prinzipiell geeignet, auf die Ermittler psychischen Druck auszuüben. Auch in diesem Sinne erweist sich die getroffene vorläufige Personalmaßnahme als notwendig und auch geeignet, um das emotional aufgeladene Klima in der Dienststelle des Beschwerdeführers zu beruhigen.

Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass es – abgesehen von dieser Warnung - zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Kollegen zu anderen Konflikten kam, erweist sich die Dienstzuteilung somit im Endergebnis nicht als willkürlich getroffene Entscheidung der belangten Behörde, sondern als notwendige und geeignete vorläufige Personalmaßnahme, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilungen zu Recht ergangen sind, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilungen zu Recht ergangen sind, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Abzugsinteresse, Befolgungspflicht, Betriebsklima,
Dienstpflichtverletzung, Dienstzuteilung, Feststellungsantrag,
Verdachtsgründe, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2143371.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten