TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/9 W208 2171965-1

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Veröffentlicht am 09.10.2017
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Entscheidungsdatum

09.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6b Abs4
GGG Art.1 §7 Abs1 Z1
GGG Art.1 §8
VwGVG §28 Abs2
ZPO §64 Abs1 Z1
ZPO §68 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 68 heute
  2. ZPO § 68 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 68 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 68 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 68 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Spruch

W208 2171965-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 18.08.2017, GZ 003 100 Jv 3467/17w-33a, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 18.08.2017, GZ 003 100 Jv 3467/17w-33a, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren (XXXX) brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) - die aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) vom 12.11.2014 (XXXX) Verfahrenshilfe und insbesondere auch Gebührenbefreiung genoss - am 13.01.2015 einen Wiedereinsetzungsantrag und eine Wiederaufnahmeklage (betreffend Mietzinsminderung wegen eines Wasserschadens, Streitwert € 13.263,86) über ihren Verfahrenshelfer beim BG ein.1. Im Grundverfahren (römisch 40 ) brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) - die aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) vom 12.11.2014 (römisch 40 ) Verfahrenshilfe und insbesondere auch Gebührenbefreiung genoss - am 13.01.2015 einen Wiedereinsetzungsantrag und eine Wiederaufnahmeklage (betreffend Mietzinsminderung wegen eines Wasserschadens, Streitwert € 13.263,86) über ihren Verfahrenshelfer beim BG ein.

Mit Beschluss des BG vom 05.02.2015 (zugestellt am nächsten Tag) wurde der bP die im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d, f und Z 3 Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligte Verfahrenshilfe gem. § 68 Abs 2 ZPO entzogen. Die Voraussetzungen dafür seien von Anfang an nicht vorgelegen, weil die bP ihr vorliegende Informationen verschwiegen habe.Mit Beschluss des BG vom 05.02.2015 (zugestellt am nächsten Tag) wurde der bP die im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d, f und Ziffer 3, Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligte Verfahrenshilfe gem. Paragraph 68, Absatz 2, ZPO entzogen. Die Voraussetzungen dafür seien von Anfang an nicht vorgelegen, weil die bP ihr vorliegende Informationen verschwiegen habe.

Dem von der bP dagegen eingebrachte Rekurs vom 19.02.2015 wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN (im Folgenden: LGZ) vom 24.02.2016 (zugestellt 21.03.2016) nicht Folge gegeben.

Mit rechtskräftigem Beschluss des LGZ vom 22.02.2017 wurde dem Rekurs der bP gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage nicht Folge gegeben.

2. Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 18.08.2017 wurde (nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid aufgrund einer Vorstellung außer Kraft getreten war) der bP im Namen der Präsidentin des LGZ ein Viertel der ursprünglichen Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG (€ 707,--) für die zurückgewiesene Wiederaufnahmeklage iHv € 176,80 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe €2. Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 18.08.2017 wurde (nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid aufgrund einer Vorstellung außer Kraft getreten war) der bP im Namen der Präsidentin des LGZ ein Viertel der ursprünglichen Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG (€ 707,--) für die zurückgewiesene Wiederaufnahmeklage iHv € 176,80 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe €

184,80, zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben.

In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass gem. § 68 Abs. 2 ZPO die bP die Beträge, von denen Sie aufgrund der Verfahrenshilfe befreit gewesen sei, aufgrund der Entziehung der Verfahrenshilfe zurückzuzahlen habe.In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass gem. Paragraph 68, Absatz 2, ZPO die bP die Beträge, von denen Sie aufgrund der Verfahrenshilfe befreit gewesen sei, aufgrund der Entziehung der Verfahrenshilfe zurückzuzahlen habe.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 23.08.2017) richtet sich das am 20.09.2017 (Postaufgabedatum) als Beschwerde qualifizierte Schreiben der bP, mit der erkennbar die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.

In der Begründung wird auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass die Verfahrenshilfe nie hätte entzogen werden dürfen und sich die bP ohne der ursprünglich bewilligten Verfahrenshilfe auf keinen Rechtsstreit eingelassen hätte, weil sie sich die Kosten nicht leisten hätte können.

8. Mit Schreiben vom 27.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschluss vom 05.02.2015 mit der der bP die Verfahrenshilfe entzogen wurde, der bP zugestellt und nach erfolgloser Bekämpfung mit einem Rechtsmittel am 15.04.2016 rechtskräftig wurde.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschluss vom 05.02.2015 mit der der bP die Verfahrenshilfe entzogen wurde, der bP zugestellt und nach erfolgloser Bekämpfung mit einem Rechtsmittel am 15.04.2016 rechtskräftig wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die bP hat weder die Zustellung noch die Rechtskraft des Beschlusses vom 05.02.2015 bestritten. Auch in der Beschwerde hat sie die Feststellung der Rechtskraft im Bescheid nicht thematisiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

"§ 1 Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

[...]

§ 6b (4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."Paragraph 6 b, (4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

Gemäß Tarifpost 1 (TP) des Gerichtsgebührengesetz (GGG) beträgt die Pauschalgebühr bei einem Streitwert von über € 7.000,-- bis €

35.000,-- € 707,-- .

Gemäß Anmerkung 3 zur TP 1 ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig und entsteht die Zahlungspflicht gemäß § 2 Z 1 lit a GGG mit Übereichung der Klage.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig und entsteht die Zahlungspflicht gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit Übereichung der Klage.

§ 8 Abs 1 GGG regelt, dass die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (§§ 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden sind.Paragraph 8, Absatz eins, GGG regelt, dass die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs 1 GGG tritt, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG tritt, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

§ 64 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren umfassen kann (Z 1).Paragraph 64, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren umfassen kann (Ziffer eins,).

Nach § 68 Abs 2 ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 68, Absatz 2, ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall bringt die bP ausschließlich vor, dass ihr die Verfahrenshilfe zu Unrecht aberkannt worden sei. Sie bekämpft weder den von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch die Richtigkeit der Berechnung der Höhe der Gebühr.

Gemäß § 6b Abs 4 GEG kann die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht überprüft werden.

Gleiches gilt für den Gerichtsbeschluss hinsichtlich der nachträglichen Entziehung der Verfahrenshilfe. Die bP hat den Gerichtsbeschluss vom 05.02.2015 erfolglos bekämpft und ist dieser rechtskräftig geworden.

Die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigung (ex tunc ab der Bewilligung) und führt zur Nachzahlungspflicht für alle gestundeten Beträge und das Honorar des Verfahrenshilfeanwalts. Entziehungsgrund ist das Fehlen der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe schon im Zeitpunkt ihrer Bewilligung (VwGH 11.08.1993, 92/14/0114; 19.11.1997, 97/09/0318).

Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw. aufgrund einer Vorstellung nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw. aufgrund einer Vorstellung nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Mit anderen Worten, so wie die Kostenbeamtin und die Gerichtspräsidentin an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden waren und die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen konnten (VwGH 20.08.1996, 96/16/0081) sind diese Justizverwaltungsorgane auch an die Entscheidung der Gerichte hinsichtlich einer Entziehung gebunden.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die angefallenen Gerichtsgebühren von der bP zu zahlen sind.

Wenn die bP anführt, sie könne sich die vorgeschriebenen Pauschalgebühr von € 184,80 nicht leisten, ist sie auf die Möglichkeit eines Stundungs- und/oder Nachlassantrages gem. § 9 GEG zu verweisen, bei dem sie durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu ihrer aktuellen Vermögenslage, eine besondere Härte durch die Einbringung der geschuldeten Gebühr nachzuweisen hätte.Wenn die bP anführt, sie könne sich die vorgeschriebenen Pauschalgebühr von € 184,80 nicht leisten, ist sie auf die Möglichkeit eines Stundungs- und/oder Nachlassantrages gem. Paragraph 9, GEG zu verweisen, bei dem sie durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu ihrer aktuellen Vermögenslage, eine besondere Härte durch die Einbringung der geschuldeten Gebühr nachzuweisen hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Gebührennachzahlung,
Gerichtsbarkeit, Gerichtsgebührenpflicht, Gewaltentrennung,
Pauschalgebührenauferlegung, Verfahrenshilfe - Entziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2171965.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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