Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2118617-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des XXXX ., geb. am XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.10.2015, Zl. 200 Jv 246/15t-4, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des römisch 40 ., geb. am römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.10.2015, Zl. 200 Jv 246/15t-4, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.06.2014 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.2. Aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des Paragraph 12, GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.
Im Zuge des vom Beschwerdeführer übermittelten Erhebungsbogens vom 16.10.2015 gab er insbesondere an, dass er vom 05.09.2005 bis zum 04.05.2006 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer abgeleistet habe. Weiters habe er vom 01.03.2013 bis zum 31.05.2014 seine Gerichtspraxis absolviert.
Zur Untermauerung dessen legte er einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vor.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2015 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr und vier Monaten angerechnet. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Angerechnet wurden dem Beschwerdeführer sechs Monate Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer sowie zehn Monate Gerichtspraxis.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001 als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Da die Dauer des Grundwehrdienstes in § 20 letzter Satz WG 2001 mit sechs Monaten festgesetzt sei, seien auch sechs Monate von der Zeit des Grundwehrdienstes gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis zehn Monate zu berücksichtigen.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001 als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Da die Dauer des Grundwehrdienstes in Paragraph 20, letzter Satz WG 2001 mit sechs Monaten festgesetzt sei, seien auch sechs Monate von der Zeit des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis zehn Monate zu berücksichtigen.
4. Gegen diesen Bescheid vom 28.10.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid insofern rechtswidrig sei, als die Dauer des Grundwehrdienstes in § 20 letzter Satz WG 2001 nunmehr mit sechs Monaten festgesetzt sei, jedoch die tatsächliche Zeit seines Grundwehrdienstes – nach dem damaligen Stand des § 20 letzter Satz WG 2001 – acht Monate betragen habe.4. Gegen diesen Bescheid vom 28.10.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid insofern rechtswidrig sei, als die Dauer des Grundwehrdienstes in Paragraph 20, letzter Satz WG 2001 nunmehr mit sechs Monaten festgesetzt sei, jedoch die tatsächliche Zeit seines Grundwehrdienstes – nach dem damaligen Stand des Paragraph 20, letzter Satz WG 2001 – acht Monate betragen habe.
§ 20 Abs 1 letzter Satz WG 2001 i.d.F.v. BGBl. I Nr. 146/2001 laute:Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz WG 2001 i.d.F.v. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, laute:
"Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden."
Aufgrund dessen sei ihm der absolvierte Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten anzurechnen. Zudem stelle die unzureichende Anrechnung der Wehrdienstzeiten eine direkte Geschlechterdiskriminierung dar.
Darüber hinaus verstoße eine (indirekte) Anrechnung der Mindeststudiendauer von vier Jahren gegen den Gleichheitssatz gemäß Art 7 B-VG und Art 2 Staatsgrundgesetz (StGG), da dies – im Hinblick auf seine Ausbildung – nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. So werde außer Acht gelassen, dass es Hochschulstudien gebe, welche Voraussetzung für die Absolvierung des Rechtspraktikums seien, aber eine Mindeststudiendauer von fünf Jahren aufweisen würden. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium Wirtschaftsrecht weise nämlich eine Mindeststudiendauer von drei Jahren und das Masterstudium Wirtschaftsrecht eine Mindeststudiendauer von zwei Jahren auf.Darüber hinaus verstoße eine (indirekte) Anrechnung der Mindeststudiendauer von vier Jahren gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7, B-VG und Artikel 2, Staatsgrundgesetz (StGG), da dies – im Hinblick auf seine Ausbildung – nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. So werde außer Acht gelassen, dass es Hochschulstudien gebe, welche Voraussetzung für die Absolvierung des Rechtspraktikums seien, aber eine Mindeststudiendauer von fünf Jahren aufweisen würden. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium Wirtschaftsrecht weise nämlich eine Mindeststudiendauer von drei Jahren und das Masterstudium Wirtschaftsrecht eine Mindeststudiendauer von zwei Jahren auf.
Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG – gegebenenfalls nach berichtigter Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – den angefochtenen Bescheid abändern und meritorisch über die Anrechnung von Vordienstzeiten entscheiden, oder in eventu gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG – gegebenenfalls nach berichtigter Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – den angefochtenen Bescheid abändern und meritorisch über die Anrechnung von Vordienstzeiten entscheiden, oder in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG i.V.m. Art 89 Abs. 2 B-VG und Art 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 32/2015 und 65/2015 – soweit sie die Neuregelung des Besoldungssystem zum Inhalt haben – wegen Verfassungswidrigkeit stellen; in eventu diesen Prüfungsantrag auf § 175 Abs. 79 Z 3 GehG und § 66 RStDG i.d.g.F. beschränken.Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 2015, und 65 aus 2015, – soweit sie die Neuregelung des Besoldungssystem zum Inhalt haben – wegen Verfassungswidrigkeit stellen; in eventu diesen Prüfungsantrag auf Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG und Paragraph 66, RStDG i.d.g.F. beschränken.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.12.2015 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer vom 05.09.2005 bis zum 04.05.2006. Seine Gerichtspraxis absolvierte er vom 01.03.2013 bis zum 31.05.2014.
Mit Wirksamkeit vom 01.06.2014 wurde er zum Richteramtsanwärter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannt.
Der Beschwerdeführer steht somit seit 01.06.2014 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.10.2015 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr und vier Monaten angerechnet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Die Mitteilung der hier berücksichtigten Zeiten erfolgte bereits durch einen vom Beschwerdeführer am 16.10.2015 überreichten Erhebungsbogen und wurde durch einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten – auszugsweise – wie folgt:
Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 i. d.g.F. lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt 54 i. d.g.F. lautet auszugsweise:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
Z 1 – Z 3 [ ]Ziffer eins, – Ziffer 3, [ ]
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,a) des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,b) des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,c) des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
[ ]"
Die maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001, BGBl. 146 i.d.g.F. lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt 146 i.d.g.F. lautet auszugsweise:
"Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst."Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst."
3.2.2. Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).3.2.2. Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geleisteten Militärdienstes ist auszuführen, dass ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 im gesetzlichen Ausmaß von sechs Monaten angerechnet wurde. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass ihm nach der Altrechtslage die gesamte geleistete Zeit seines Militärdienstes in einem Ausmaß von acht Monaten anzurechnen sei, weshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine behauptete Altersdiskriminierung vorliegt, ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Art. 2 Abs. 2 RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann (vgl. ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 m.w.N.).Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geleisteten Militärdienstes ist auszuführen, dass ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 im gesetzlichen Ausmaß von sechs Monaten angerechnet wurde. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass ihm nach der Altrechtslage die gesamte geleistete Zeit seines Militärdienstes in einem Ausmaß von acht Monaten anzurechnen sei, weshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine behauptete Altersdiskriminierung vorliegt, ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Artikel 2, Absatz 2, RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann vergleiche ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 m.w.N.).
Die getroffene Neuregelung der beschränkten Anrechnung von Zeiten des Militärdienstes knüpft jedoch nicht an ein bestimmtes Alter an, welches für die Vollanrechnung oder die beschränkte Anrechnung solcher Zeiten maßgeblich wäre, sondern stellt unabhängig davon lediglich darauf ab, ob auf solche Zeiten die Altrechtslage bzw. die Neurechtslage anzuwenden ist. Da somit das Kriterium des Alters kein Anhaltspunkt für die getroffene Neuregelung bildete, kann auch keine Altersdiskriminierung gegenüber jenem Personenkreis gesehen werden, auf welche noch das Altrecht anzuwenden ist. Darüber hinaus fehlt es bereits an einer tatsächlichen "Benachteiligung", da die verringerte Anrechnungsdauer durch die erhöhten Gehaltsansätze kompensiert wird.
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die gegenständliche Benachteiligung praktisch keine Frauen trifft, weshalb auch eine Geschlechtsdiskriminierung gegeben sei und er damit wohl eine Diskriminierung in der nur für Männer geltenden Wehrpflicht bzw. Wehrersatzpflicht in Form des Zivildienstes in Österreich im Auge hat, ist er auf das Urteil des EuGH vom 11. 3. 2003, C-186/01, Dory, zu verweisen, in dem dieser ausgesprochen hat, dass ein nur für Männer verpflichtender Wehrdienst dem Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht. Die Entscheidung eines Mitgliedsstaates, seine Verteidigung teilweise mit einer Wehrpflicht zu sichern, ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Entscheidung im Interesse der territorialen Sicherheit, auf welche das Gemeinschaftsrecht nicht anzuwenden ist. Eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung kann daher im Beschwerdefall nicht erblickt werden.
Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht siehe VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) auf keine Rechtswidrigkeit schließen. Die rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Militärdienst abgeleistet wurde, in § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht siehe VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) auf keine Rechtswidrigkeit schließen. Die rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Militärdienst abgeleistet wurde, in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,).
Zum gegenständlichen Beschwerdefall ist weiters anzuführen, dass nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit anrechenbar sind. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Studium von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten. Im Lichte obiger Ausführungen zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kann auch hinsichtlich der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit betreffend Studienzeiten keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden.
Da hinsichtlich des abgeleisteten Militärdienstes eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur im Ausmaß von sechs Monaten möglich ist und die Zeiten seines Bachelor- und Masterstudiums Wirtschaftsrecht als Ausbildungszeiten einer Anrechnung als Vordienstzeiten nicht unterliegen, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.Da hinsichtlich des abgeleisteten Militärdienstes eine Anrechnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 nur im Ausmaß von sechs Monaten möglich ist und die Zeiten seines Bachelor- und Masterstudiums Wirtschaftsrecht als Ausbildungszeiten einer Anrechnung als Vordienstzeiten nicht unterliegen, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623/2017). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Anrechnung, Ausbildung, Besoldungsdienstalter, besoldungsrechtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2118617.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017