Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
BFA-VG §21 Abs5Spruch
G314 2169993-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , rumänischer Staatsangehöriger, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) aufgefordert, binnen einer Woche zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots wegen diverser Verwaltungsübertretungen Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
Am 09.08.2017 wurde der BF wegen zweier Vorführbefehle der Landespolizeidirektion XXXX verhaftet und anschließend im Polizeianhaltezentrum XXXX zum Vollzug von zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Verwaltungsstrafhaft angehalten.Am 09.08.2017 wurde der BF wegen zweier Vorführbefehle der Landespolizeidirektion römisch 40 verhaftet und anschließend im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zum Vollzug von zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Verwaltungsstrafhaft angehalten.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit zahlreichen Verwaltungsübertretungen, einer strafgerichtlichen Verurteilung und einem gegen den BF anhängigen Strafverfahren sowie mit dem Fehlen privater und familiärer Anknüpfungspunkte begründet.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit zahlreichen Verwaltungsübertretungen, einer strafgerichtlichen Verurteilung und einem gegen den BF anhängigen Strafverfahren sowie mit dem Fehlen privater und familiärer Anknüpfungspunkte begründet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, das Aufenthaltsverbot aufzuheben oder zumindest die Dauer herabzusetzen, ein ärztliches Gutachten zur Alkoholabhängigkeit des BF einzuholen, in eventu, dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren, in eventu, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit 2012 in Österreich aufhalte. Er sei obdachlos und gehe keiner gemeldeten Tätigkeit nach. Das BFA habe sein Persönlichkeitsbild nicht zur Gänze ermittelt. Er sei alkoholkrank und habe die Straftaten meist unter Alkoholeinfluss begangen. Er sei nur einmal strafgerichtlich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Berücksichtigung eines anhängigen Strafverfahrens verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Darüber hinaus lägen nur kleinere gleichartige Verwaltungsdelikte, die nicht mit hohen Geldstrafen geahndet worden seien, vor. Das Verhalten des BF stelle daher keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe insbesondere keine Vermögensdelikte begangen.
Der BF wurde am XXXX.2017 nach Rumänien abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .2017 nach Rumänien abgeschoben.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 07.09.2017 einlangten.
Feststellungen:
Der BF, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er war während seines Aufenthalts in Österreich obdachlos. Er ist ohne Beschäftigung, verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen und hat keine Krankenversicherung. Er war in Österreich nie erwerbstätig und hat hier keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er stellte nie einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Er ist alkoholkrank; weitere gesundheitliche Einschränkungen können nicht festgestellt werden.
In Rumänien hat der BF einen Wohnsitz in XXXX. Er ist verheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, ob er Kinder hat.In Rumänien hat der BF einen Wohnsitz in römisch 40 . Er ist verheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, ob er Kinder hat.
Ein Strafverfahren gegen den BF wegen des Diebstahls von Bekleidung in XXXX im Oktober 2014 wurde nach Zahlung eines Geldbetrags im Rahmen einer diversionellen Erledigung eingestellt. Ein weiteres Strafverfahren wegen des Diebstahls von Lebensmitteln in XXXX im Mai 2015 wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.Ein Strafverfahren gegen den BF wegen des Diebstahls von Bekleidung in römisch 40 im Oktober 2014 wurde nach Zahlung eines Geldbetrags im Rahmen einer diversionellen Erledigung eingestellt. Ein weiteres Strafverfahren wegen des Diebstahls von Lebensmitteln in römisch 40 im Mai 2015 wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Am XXXX.2015 beteiligte sich der BF an einer Schlägerei. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, XXXX, wurde er deshalb wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen à EUR 4 (im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit für die bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert. Weitere strafgerichtliche Verurteilungen des BF bestehen weder in Österreich noch in anderen Staaten.Am römisch 40 .2015 beteiligte sich der BF an einer Schlägerei. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , wurde er deshalb wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen à EUR 4 (im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit für die bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert. Weitere strafgerichtliche Verurteilungen des BF bestehen weder in Österreich noch in anderen Staaten.
Zwischen November 2012 und April 2017 wurden dem BF mehr als 30 Mal wegen Verwaltungsübertretungen Geldstrafen und (für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit) Ersatzfreiheitsstrafen auferlegt. Neun Mal wurden Geldstrafen zwischen EUR 100 und EUR 300 wegen Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs 1 SPG) verhängt. Wegen sechs Verstößen gegen § 82 Abs 1 SPG ("Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst") wurden Geldstrafen zwischen EUR 150 und EUR 300 ausgesprochen. Acht Mal wurden Geldstrafen zwischen EUR 100 und EUR 200 wegen Anstandsverletzung (§ 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz) verhängt. Sieben Mal wurden dem BF wegen Lärmerregung (§ 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz) Geldstrafen zwischen EUR 100 und EUR 200 auferlegt. Vier Mal benützte er entgegen Art 3 Abs 1 Z 2 EGVG ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Entgeltentrichtung, sodass jeweils Geldstrafen zwischen EUR 120 und 150 verhängt wurden. Wegen eines Verstoßes gegen § 83 Abs 1 SPG ("Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand") wurde dem BF im September 2014 eine Geldstrafe von EUR 150 auferlegt. Im Jänner 2017 wurde wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung des Alkoholtests) eine Geldstrafe von EUR 2.000 verhängt.Zwischen November 2012 und April 2017 wurden dem BF mehr als 30 Mal wegen Verwaltungsübertretungen Geldstrafen und (für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit) Ersatzfreiheitsstrafen auferlegt. Neun Mal wurden Geldstrafen zwischen EUR 100 und EUR 300 wegen Störung der öffentlichen Ordnung (Paragraph 81, Absatz eins, SPG) verhängt. Wegen sechs Verstößen gegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG ("Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst") wurden Geldstrafen zwischen EUR 150 und EUR 300 ausgesprochen. Acht Mal wurden Geldstrafen zwischen EUR 100 und EUR 200 wegen Anstandsverletzung (Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz) verhängt. Sieben Mal wurden dem BF wegen Lärmerregung (Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz) Geldstrafen zwischen EUR 100 und EUR 200 auferlegt. Vier Mal benützte er entgegen Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Entgeltentrichtung, sodass jeweils Geldstrafen zwischen EUR 120 und 150 verhängt wurden. Wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 83, Absatz eins, SPG ("Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand") wurde dem BF im September 2014 eine Geldstrafe von EUR 150 auferlegt. Im Jänner 2017 wurde wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO (Verweigerung des Alkoholtests) eine Geldstrafe von EUR 2.000 verhängt.
Den zuletzt gegen den BF wegen dieser Verwaltungsübertretungen erlassenen Strafverfügungen liegt etwa zugrunde, dass er in XXXX am XXXX.2016 durch lautes Schreien und Treten gegen eine Türe den Dienstbetrieb der Polizeiinspektion Rathaus störte (Verstoß gegen § 81 Abs 1 SPG; Geldstrafe EUR 150), am XXXX.2017 im Zuge einer Schubserei im Bereich des Haupteingangs des Hauptbahnhofs inmitten einer Menschenmenge lautstark herumschrie und dadurch einen Polizeieinsatz auslöste (Verstoß gegen § 81 Abs 1 SPG; Geldstrafe EUR 150), am XXXX.2017 durch lautes Schreien in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregte (Verstoß gegen § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz; Geldstrafe EUR 100) und trotz vorangegangener Abmahnung mit den Händen vor dem Gesicht der Beamten heftig gestikulierte (Verstoß gegen § 82 Abs 1 SPG; Geldstrafe EUR 150), am XXXX.2017 durch Urinieren den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzte (Verstoß gegen § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz; Geldstrafe EUR 100), am XXXX.2017 am Bahnhofsvorplatz schrie, schimpfte, einen Polizeieinsatz auslöste und einen Menschenauflauf verursachte (Verstoß gegen § 81 Abs 1 SPG; Geldstrafe EUR 300), am XXXX.2017 mit den Händen wild vor den Gesichtern der Beamten gestikulierte und aggressiv "Ihr Arschlöcher - die Polizei sind Arschlöcher" schrie (Verstoß gegen § 82 Abs 1 SPG; Geldstrafe EUR 150) und am XXXX.2017 Beamte lautstark anschrie und sein aggressives Verhalten durch wilde Gesten (Schläge in die Luft mit geballten Fäusten) bestärkte (Verstoß gegen § 82 Abs 1 SPG; Geldstrafe EUR 300).Den zuletzt gegen den BF wegen dieser Verwaltungsübertretungen erlassenen Strafverfügungen liegt etwa zugrunde, dass er in römisch 40 am römisch 40 .2016 durch lautes Schreien und Treten gegen eine Türe den Dienstbetrieb der Polizeiinspektion Rathaus störte (Verstoß gegen Paragraph 81, Absatz eins, SPG; Geldstrafe EUR 150), am römisch 40 .2017 im Zuge einer Schubserei im Bereich des Haupteingangs des Hauptbahnhofs inmitten einer Menschenmenge lautstark herumschrie und dadurch einen Polizeieinsatz auslöste (Verstoß gegen Paragraph 81, Absatz eins, SPG; Geldstrafe EUR 150), am römisch 40 .2017 durch lautes Schreien in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregte (Verstoß gegen Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz; Geldstrafe EUR 100) und trotz vorangegangener Abmahnung mit den Händen vor dem Gesicht der Beamten heftig gestikulierte (Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG; Geldstrafe EUR 150), am römisch 40 .2017 durch Urinieren den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzte (Verstoß gegen Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz; Geldstrafe EUR 100), am römisch 40 .2017 am Bahnhofsvorplatz schrie, schimpfte, einen Polizeieinsatz auslöste und einen Menschenauflauf verursachte (Verstoß gegen Paragraph 81, Absatz eins, SPG; Geldstrafe EUR 300), am römisch 40 .2017 mit den Händen wild vor den Gesichtern der Beamten gestikulierte und aggressiv "Ihr Arschlöcher - die Polizei sind Arschlöcher" schrie (Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG; Geldstrafe EUR 150) und am römisch 40 .2017 Beamte lautstark anschrie und sein aggressives Verhalten durch wilde Gesten (Schläge in die Luft mit geballten Fäusten) bestärkte (Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG; Geldstrafe EUR 300).
Der BF wurde in den Jahren 2015 bis 2017 wiederholt im Polizeianhaltezentrum XXXX in Verwaltungsstrafhaft angehalten, wo er Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund seiner Verwaltungsübertretungen verbüßte. Von XXXX.2015 bis XXXX.2015 wurde er in der Justizanstalt XXXX angehalten.Der BF wurde in den Jahren 2015 bis 2017 wiederholt im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft angehalten, wo er Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund seiner Verwaltungsübertretungen verbüßte. Von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 wurde er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Identität des BF ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Sie wird auch durch die im Akt in Kopie vorhandene rumänische Identitätskarte des BF belegt, die im Juli 2014 in Rumänien ausgestellt wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF in Österreich aufhält. Vor einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 81 Abs 1 SPG im November 2012 gibt es keine Anhaltspunkte für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausstellung einer Identitätskarte 2014 in Rumänien belegt, dass er sich damals - zumindest kurzfristig - wieder in seinem Herkunftsstaat aufhielt. Einen Aufenthalt in Österreich vor 2012 behauptet auch der BF selbst nicht.Es kann nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF in Österreich aufhält. Vor einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 81, Absatz eins, SPG im November 2012 gibt es keine Anhaltspunkte für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausstellung einer Identitätskarte 2014 in Rumänien belegt, dass er sich damals - zumindest kurzfristig - wieder in seinem Herkunftsstaat aufhielt. Einen Aufenthalt in Österreich vor 2012 behauptet auch der BF selbst nicht.
Die Obdachlosigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er - abgesehen von Zeiten der Anhaltung in der Justizanstalt und im Polizeianhaltezentrum - in Österreich nie eine Wohnsitzmeldung aufweist. Auch aus mehreren Strafverfügungen ist ersichtlich, dass er unsteten Aufenthalts war. Der BF gibt in der Beschwerde selbst an, obdachlos zu sein und keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Letzteres korreliert damit, dass für ihn keine Versicherungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert sind. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF anderweitig krankenversichert ist.
Die Feststellung der Mittellosigkeit des BF basiert auf dem Fehlen eines Erwerbseinkommens und darauf, dass er über ihn verhängte Geldstrafen nicht begleichen konnte und daher Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden mussten. Die Alkoholkrankheit des BF kann anhand des plausiblen Beschwerdevorbringens festgestellt werden, zumal er bei den Verwaltungsübertretungen häufig alkoholisiert war. Eine starke Alkoholisierung ergibt sich beispielsweise auch aus der im Akt erliegenden Meldung der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX.2017. Anhaltspunkte für andere gesundheitliche Probleme des BF bestehen nicht.Die Feststellung der Mittellosigkeit des BF basiert auf dem Fehlen eines Erwerbseinkommens und darauf, dass er über ihn verhängte Geldstrafen nicht begleichen konnte und daher Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden mussten. Die Alkoholkrankheit des BF kann anhand des plausiblen Beschwerdevorbringens festgestellt werden, zumal er bei den Verwaltungsübertretungen häufig alkoholisiert war. Eine starke Alkoholisierung ergibt sich beispielsweise auch aus der im Akt erliegenden Meldung der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2017. Anhaltspunkte für andere gesundheitliche Probleme des BF bestehen nicht.
In der Anhaltsdatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres wird der Familienstand des BF mit "verheiratet" angegeben, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden kann. Darin ist außerdem - übereinstimmend mit der rumänischen Identitätskarte des BF - eine Wohnadresse in XXXX angeführt. Ob der BF Kinder hat, ist unbekannt.In der Anhaltsdatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres wird der Familienstand des BF mit "verheiratet" angegeben, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden kann. Darin ist außerdem - übereinstimmend mit der rumänischen Identitätskarte des BF - eine Wohnadresse in römisch 40 angeführt. Ob der BF Kinder hat, ist unbekannt.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF über eine Anmeldebescheinigung verfügt, bestehen nicht. Dies wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Ebensowenig liegen Hinweise auf soziale oder familiäre Bindungen des BF in Österreich vor. Auch er selbst führt keine Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen oder sonstige soziale Kontakte ins Treffen.
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass er in anderen EU-Staaten unbescholten ist, beruht auf den Abfragen des Europäischen Strafregister-Informationssystems. Anhaltspunkte für weitere strafgerichtliche Verurteilungen des BF bestehen nicht. Die diversionelle Erledigung und die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit ergeben sich aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex. In der Beschwerde wird behauptet, dass ein Strafverfahren ("von 2017") wegen Raufhandels noch anhängig sei. Eine entsprechende Verurteilung scheint im Strafregisterauszug nicht auf. Da keine weiteren Indizien für dieses Strafverfahren aktenkundig sind, können dazu keine Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen des BF, dem ihm zur Last gelegten Verhalten und den über ihn verhängten Strafen ergeben sich aus dem Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2017 sowie aus den vorliegenden Strafverfügungen der Landespolizeidirektion XXXX. Der BF gesteht in der Beschwerde zahlreiche Verwaltungsübertretungen zu. Die erste Verwaltungsstrafe wurde über ihn am XXXX.2012 verhängt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er sich im November 2012 erstmals in Österreich aufhielt.Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen des BF, dem ihm zur Last gelegten Verhalten und den über ihn verhängten Strafen ergeben sich aus dem Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2017 sowie aus den vorliegenden Strafverfügungen der Landespolizeidirektion römisch 40 . Der BF gesteht in der Beschwerde zahlreiche Verwaltungsübertretungen zu. Die erste Verwaltungsstrafe wurde über ihn am römisch 40 .2012 verhängt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er sich im November 2012 erstmals in Österreich aufhielt.
Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen ergibt sich aus den Auszügen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und den Wohnsitzmeldungen des BF im Polizeianhaltezentrum XXXX laut dem Zentralen Melderegister. Zwischen XXXX.2015 und XXXX.2015 war er laut dem Zentralen Melderegister in der Justizanstalt XXXX gemeldet.Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen ergibt sich aus den Auszügen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und den Wohnsitzmeldungen des BF im Polizeianhaltezentrum römisch 40 laut dem Zentralen Melderegister. Zwischen römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 war er laut dem Zentralen Melderegister in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet.
Der Umstand, dass der BF am XXXX.2017 auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben wurde, ist aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich. Das BFA weist darauf auch in der Beschwerdevorlage hin.Der Umstand, dass der BF am römisch 40 .2017 auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben wurde, ist aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich. Das BFA weist darauf auch in der Beschwerdevorlage hin.
Rechtliche Beurteilung:
Gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG, der weder seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß dem ersten bis vierten Satz des § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Das persönliche Verhalten muss nach dieser Bestimmung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, der weder seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß dem ersten bis vierten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Das persönliche Verhalten muss nach dieser Bestimmung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
In den in § 53 Abs 2 FPG genannten Fällen darf zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 1 FPG jedenfalls nicht für länger als für fünf Jahre befristet werden (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).In den in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Fällen darf zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls nicht für länger als für fünf Jahre befristet werden (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
§ 67 Abs 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).
Der BF wurde wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen iSd § 53 Abs 2 Z 1 FPG rechtskräftig bestraft und zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Obwohl er sich wiederholt in alkoholisiertem Zustand - vor allem gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht - aggressiv und uneinsichtig verhielt und während offener Probezeit kurz nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung neuerlich (wenn auch nicht einschlägig) delinquierte, weisen von ihm begangenen Taten noch nicht eine solche Schwere auf, dass sie die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ohne weiteres indizieren würden, sind sie doch im Katalog des § 53 Abs 3 FPG nicht enthalten (vgl VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Auch das Gesamtverhalten des BF, das sich daraus ergibt, verwirklicht den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") gerade noch nicht. Es ist vielmehr trotz der Vielzahl an Übertretungen noch dem Bagatellbereich zuzuordnen, zumal abgesehen von einer kurzen, zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die zwei Jahre zurückliegt, und einer empfindlichen Geldstrafe wegen eines einmaligen Verstoßes gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO nur Geldstrafen von maximal EUR 320 verhängt wurden. Die relativ geringe Gefährlichkeit, die mit den Verwaltungsübertretungen des BF verbunden ist, zeigt sich auch daran, dass bei den meisten davon nur eine Geldstrafe von maximal EUR 500 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte.Der BF wurde wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG rechtskräftig bestraft und zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Obwohl er sich wiederholt in alkoholisiertem Zustand - vor allem gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht - aggressiv und uneinsichtig verhielt und während offener Probezeit kurz nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung neuerlich (wenn auch nicht einschlägig) delinquierte, weisen von ihm begangenen Taten noch nicht eine solche Schwere auf, dass sie die Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ohne weiteres indizieren würden, sind sie doch im Katalog des Paragraph 53, Absatz 3, FPG nicht enthalten vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Auch das Gesamtverhalten des BF, das sich daraus ergibt, verwirklicht den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") gerade noch nicht. Es ist vielmehr trotz der Vielzahl an Übertretungen noch dem Bagatellbereich zuzuordnen, zumal abgesehen von einer kurzen, zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die zwei Jahre zurückliegt, und einer empfindlichen Geldstrafe wegen eines einmaligen Verstoßes gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO nur Geldstrafen von maximal EUR 320 verhängt wurden. Die relativ geringe Gefährlichkeit, die mit den Verwaltungsübertretungen des BF verbunden ist, zeigt sich auch daran, dass bei den meisten davon nur eine Geldstrafe von maximal EUR 500 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte.
Weder die vom BF begangenen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung noch seine Mittellosigkeit sind so gravierend, dass deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr anzunehmen wäre. Da aus seinem Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn unzulässig, ohne dass auf die Frage der Verhältnismäßigkeit eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF eingegangen und eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorgenommen werden muss. Vor dem Hintergrund des Aufenthalts des BF in Österreich ohne Beschäftigung, ohne ausreichende Existenzmittel und ohne Krankenversicherungsschutz käme allenfalls ein Vorgehen nach § 66 FPG in Betracht.Weder die vom BF begangenen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung noch seine Mittellosigkeit sind so gravierend, dass deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr anzunehmen wäre. Da aus seinem Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn unzulässig, ohne dass auf die Frage der Verhältnismäßigkeit eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF eingegangen und eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorgenommen werden muss. Vor dem Hintergrund des Aufenthalts des BF in Österreich ohne Beschäftigung, ohne ausreichende Existenzmittel und ohne Krankenversicherungsschutz käme allenfalls ein Vorgehen nach Paragraph 66, FPG in Betracht.
Da der BF Österreich mittlerweile verlassen hat und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war.Da der BF Österreich mittlerweile verlassen hat und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, Diebstahl,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2169993.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017