TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/11 W214 2137314-1

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Entscheidungsdatum

11.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W214 2137314-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 04.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 04.08.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 18 Gebührensanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 18, Gebührensanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 15.03.2016 als Zeuge zur Verhandlung in einem zivilgerichtlichen Verfahren am 02.06.2016 vor dem Landesgericht XXXX geladen. Die Ladung enthielt unter anderem Hinweise betreffend den Gebührenanspruch (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis, Geltendmachung und Bescheinigung). Der Beschwerdeführer hat von 10:30 Uhr bis ca. 14:00 Uhr an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 15.03.2016 als Zeuge zur Verhandlung in einem zivilgerichtlichen Verfahren am 02.06.2016 vor dem Landesgericht römisch 40 geladen. Die Ladung enthielt unter anderem Hinweise betreffend den Gebührenanspruch (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis, Geltendmachung und Bescheinigung). Der Beschwerdeführer hat von 10:30 Uhr bis ca. 14:00 Uhr an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

2. In Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Kosten für den Stellvertreter XXXX zur Gutachtenerstellung in einem Versicherungsfall iHv EUR 1.512,-- als Verdienst-/Einkommensentgang geltend. Hiezu wurden neben dem Gebührenformblatt und Informationen zu den Reisekosten ein E-Mail zur Gutachtenübermittlung, eine Rechnung an die Versicherung, eine Honorarforderung des Stellvertreters vom 03.06.2016, in welcher dieser für die Vertretung von 06:00 bis 21:00 Uhr ein Honorar von EUR 1.260,-- zzgl. 20% USt. (somit EUR 1.512,--) in Rechnung stellte, sowie eine Bestätigung der Überweisung des Stellvertreterhonorars vom 06.06.2016 vorgelegt.2. In Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Kosten für den Stellvertreter römisch 40 zur Gutachtenerstellung in einem Versicherungsfall iHv EUR 1.512,-- als Verdienst-/Einkommensentgang geltend. Hiezu wurden neben dem Gebührenformblatt und Informationen zu den Reisekosten ein E-Mail zur Gutachtenübermittlung, eine Rechnung an die Versicherung, eine Honorarforderung des Stellvertreters vom 03.06.2016, in welcher dieser für die Vertretung von 06:00 bis 21:00 Uhr ein Honorar von EUR 1.260,-- zzgl. 20% USt. (somit EUR 1.512,--) in Rechnung stellte, sowie eine Bestätigung der Überweisung des Stellvertreterhonorars vom 06.06.2016 vorgelegt.

3. Mit Schreiben vom 08.06.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seinen tatsächlichen Einkommensentgang zu bescheinigen, wobei ein solcher bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann vorliege, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei. Er möge daher genau bescheinigen, ob er anlässlich seiner Vernehmung am 02.06.2016 einen tatsächlichen Einkommensentgang in der beantragten Höhe erlitten habe.

4. Mit Fax vom 13.06.2016 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Terminkalender der Monate Mai und Juni und führte aus, er habe den Stellvertreter einsetzen müssen, um nicht mit dem Gutachten, welches bis 05.06.2016 abzugeben gewesen sei, in Verzug zu geraten und die Schadensabwicklung zu verzögern. Die vollständigen Unterlagen zum Schaden habe er erst am 30.05.2016 erhalten, weshalb er mit der Gutachtenerstellung nicht früher beginnen habe können.

5. Mit E-Mail vom 14.06.2016 ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung des Versicherungsauftrags, welchen der Beschwerdeführer am gleichen Tag übersendete. Aus diesem geht eine Beauftragung am 19.05.2016, jedoch keine Frist für die Fertigstellung hervor.

6. In seiner Stellungnahme vom 29.06.2016 vertrat der hinzugezogenen Revisor die Ansicht, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde die Notwendigkeit einer Stellvertretung für die Gutachtenerstellung nicht bescheinigen habe können. Aus dem vorgelegten Terminkalender sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an den beiden der Einvernahme folgenden Tagen (03. und 04.06.2016) keine Termine eingetragen gehabt habe, weshalb er an diesen Tagen auch selbst die Gutachtenerstellung hätte vornehmen können. Die Unaufschiebbarkeit der Gutachtenerstellung genau am Tag der Einvernahme sei daher nicht bescheinigt worden.

7. Mit E-Mail vom 19.07.2016 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des Revisors und legte nochmals seinen Terminkalender samt den Honorarnoten für jedes Gutachten im Monat Juni 2016 sowie Auszüge aus seinem Rechnungsausgangsbuch vor und betonte nochmals seine volle berufliche Auslastung.

8. Auch in der darauf folgenden Stellungnahme des Revisors wurde nochmals auf die bereits vorgebrachten Argumente verwiesen und nochmals betont, dass es dem Beschwerdeführer auch mit Vorlage der weiteren Unterlagen nicht gelungen sei, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters zu begründen. Zur Frage, warum der Beschwerdeführer das Gutachten nicht am 03. oder 04.06.2016 selbst habe erstellen können, habe der Beschwerdeführer auch nunmehr nicht Stellung genommen.

9. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.08.2016 bestimmte die Kostenbeamtin im Namen der belangten Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 02.06.2016 mit insgesamt EUR 321,-- (Reisekosten iHv EUR 101,20, Aufenthaltskosten iHv EUR 21,-- und Entschädigung für Zeitversäumnis für 14 Stunden à EUR 14,20 iHv EUR 198,80) und wies gleichzeitig das Mehrbegehren (Nächtigungskosten und Stellvertretungskosten) ab. Begründend führte sie dabei aus, dass eine Nächtigung nur dann gebührenrechtlich abgegolten werde, wenn sie tatsächlich erfolgte, was im vorliegenden Fall nicht bescheinigt worden sei. Zur beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten) wurde wie vom Revisor vorgebracht ausgeführt. Es habe daher nur die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) bewilligt werden können.9. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.08.2016 bestimmte die Kostenbeamtin im Namen der belangten Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 02.06.2016 mit insgesamt EUR 321,-- (Reisekosten iHv EUR 101,20, Aufenthaltskosten iHv EUR 21,-- und Entschädigung für Zeitversäumnis für 14 Stunden à EUR 14,20 iHv EUR 198,80) und wies gleichzeitig das Mehrbegehren (Nächtigungskosten und Stellvertretungskosten) ab. Begründend führte sie dabei aus, dass eine Nächtigung nur dann gebührenrechtlich abgegolten werde, wenn sie tatsächlich erfolgte, was im vorliegenden Fall nicht bescheinigt worden sei. Zur beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten) wurde wie vom Revisor vorgebracht ausgeführt. Es habe daher nur die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) bewilligt werden können.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.08.2016 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er ausreichend Unterlagen vorgelegt habe, anhand derer nachvollziehbar sei, dass er als selbstständig Erwerbstätiger durch die Beauftragung einer Fremdfirma einen tatsächlichen Einkommensentgang erlitten habe. Dazu beschrieb der Beschwerdeführer nochmals den Verfahrensgang und verwies darauf, dass die am 19.07.2016 übermittelten Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien. Zum Argument, er hätte am 03. oder 04.06.2016 das Gutachten selbst erstellen können, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich beim 04.06.2016 um einen Samstag gehandelt habe und es ihm nicht vorgeschrieben werden könne, am Samstag zu arbeiten, um dem Gericht oder den Parteien Kosten zu sparen.

11. Am 22.09.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde an den Revisor und die beiden Parteien des Grundverfahrens zur Stellungnahme, wobei eine solche nur durch den Revisor erfolgte. Dieser verwies im Wesentlichen auf die bereits vorgebrachten Argumente. Zusätzlich vermerkte er, dass es für selbstständig Erwerbstätige nicht ungewöhnlich sei, Arbeiten zum Teil auch samstags zu verrichten, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Gutachten auch selbst fristgerecht zu Papier hätte bringen können.

12. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt (1 Jv 3008/16a-33) von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

13. Die Stellungnahme des Revisors wurde den (anderen) Parteien zur Kenntnis gebracht, die jedoch dazu keine Stellungnahme abgaben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Zeugeneinvernahme geladen. Der zeitliche Abstand zwischen Ladung und Vernehmung betrug fast drei Monate. Im Rahmen der Ladung wurde der Beschwerdeführer ausführlich über die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung für Zeitversäumnis bzw. Stellvertreterkosten belehrt.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte vor der belangten Behörde Reise- und Aufenthaltskosten sowie Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe der Stellvertreterkosten von EUR 1.512,--, sohin gesamt EUR 1.646,60.

1.3. Zwecks Bescheinigung legte der Beschwerdeführer u.a. eine Honorarnote seines Stellvertreters sowie eine Bestätigung über die Überweisung des Honorars vor. Der Beschwerdeführer legte keine Bescheinigungsmittel für die Notwendigkeit, einen Stellvertreter zu bestellen, vor, sondern behauptete lediglich, dass er ohne Hinzuziehung eines Stellvertreters einen Gutachtensauftrag nicht fristgerecht hätte erfüllen können.

1.4. Ein am 02.06.2016 tatsächlich entgangenes Einkommen konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bescheinigen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind die Zeugenladung vom 15.03.2016 sowie die Schriftsätze und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen des Ermittlungsverfahrens sowie die Beschwerde.

2.2. Das Gesetz verlangt - um einen Ersatz für Stellvertreterkosten geltend zu machen - die Notwendigkeit der Stellvertretung für den Tag der Zeugeneinvernahme. Insbesondere aus dem vorgelegten Terminkalender des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser sowohl am 30. als auch am 31.05.2016 sowie nach seiner Einvernahme am 03. und 04.06.2016 keine Termine eingetragen hatte. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde bzw. den Revisor nicht, weshalb ihm eine Gutachtenerstellung an einem dieser Tage nicht möglich gewesen wäre. In Anbetracht der vom Stellvertreter verzeichneten 14 Stunden kann darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - der im Gegensatz zum Stellvertreter mit dem Fall von Anfang an vertraut war - weniger Zeit für die schriftliche Erstellung des Gutachtens aufgewendet hätte. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, auch an einem Tag (z.B. am 03.06.2016) die Arbeit zu erledigen. Eine Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit konnte vom Beschwerdeführer daher nicht bescheinigt werden.

Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer lediglich Ausgaben am Tag seiner Einvernahme (nämlich Stellvertreterkosten), jedoch nicht ein an diesem konkreten Tag tatsächlich entgangenes Einkommen (iSe an diesem Tag zu erledigenden, bezahlten Tätigkeit) belegen. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er mit der Auftragserfüllung in Verzug gekommen wäre. Dass er tatsächlich einen Einkommensverlust erlitten hätte, hat er weder behauptet noch bescheinigt.

Weiters ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er bereits im März 2016 von der erforderlichen Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung informiert wurde. Dennoch hat er am 19.05.2016 einen Auftrag zur Gutachtenerstellung akzeptiert, in dem allerdings kein konkretes Fristende verzeichnet ist. Der Beschwerdeführer behauptete aber, als Abgabefrist den 05.06.2106 vereinbart zu haben, wobei ihm bewusst gewesen sein musste, dass er schon aufgrund der Reisezeit am 02.06.2016 ganztägig nicht in seinem Büro sein würde. Es wäre daher dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, seine Tätigkeiten dementsprechend zu planen, weshalb die Gutachtenerstellung am Tag der Einvernahme jedenfalls keine unaufschiebbare Tätigkeit darstellte.

Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne ihm keine Arbeit am Samstag zugemutet werden, darauf hinzuweisen, dass er offenbar hinsichtlich des Abgabetermins eines Gutachtens auch einen Termin am Sonntag akzeptiert hat. Es kann daher - im Einklang mit der belangten Behörde - davon ausgegangen werden, dass Wochenendarbeit bei selbstständig Erwerbstätigen in der Branche des Beschwerdeführers nicht ungewöhnlich ist. Auch dass dieses Fristende im Einvernehmen mit dem Auftraggeber nicht verschoben werden hätte können, hat der Beschwerdeführer weder konkret behauptet noch bescheinigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung:

3.2.1. Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 (Gebühr über EUR 200,--) die dort genannten Personen - nämlich in Zivilsachen die Parteien; in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, die Anklagevertretung sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet; die Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 leg.cit. mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.3.2.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, (Gebühr über EUR 200,--) die dort genannten Personen - nämlich in Zivilsachen die Parteien; in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, die Anklagevertretung sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet; die Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, leg.cit. mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, idgF lauten (auszugsweise):3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, idgF lauten (auszugsweise):

"Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) [...]

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) [...]

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7, (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14, (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück

......................................................... 4,00 €

2. für das Mittagessen

..................................................... 8,50 €

3. für das Abendessen

..................................................... 8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €Paragraph 15, (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €

zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.Paragraph 21, (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann."

3.2.2. Zu den im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Reise- und Aufenthaltskosten hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere hat die belangte Behörde die Nächtigungskosten im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 15.04.1994, 93/17/0321) abgewiesen.

Im Übrigen wird angemerkt, dass für den Beschwerdeführer offenbar lediglich die Gewährung der Stellvertreterkosten iHv EUR 1.512,-- strittig war. In der Beschwerde wird zwar die Zuerkennung der Gebühren gemäß des Antrags vom 06.06.2016 - also einschließlich der Nächtigungskosten - beantragt, jedoch nur hinsichtlich der Stellvertreterkosten begründet.

3.2.3. Zu den vom Beschwerdeführer begehrten Stellvertreterkosten hält das Bundesverwaltungsgericht wie folgt fest:

Bei freiberuflich Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Für die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG hat der Zeuge den Vermögensnachteil nicht zu beweisen, sondern nur zu bescheinigen (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 § 18 GebAG Anm. 6).Bei freiberuflich Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Für die Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG hat der Zeuge den Vermögensnachteil nicht zu beweisen, sondern nur zu bescheinigen (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 Paragraph 18, GebAG Anmerkung 6).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ausgesprochen hat (z.B. VwGH 28.04.2003, Zl. 99/17/0207; 7.10.2005, Zl. 2005/17/0207), ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/17/0235).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG ausgesprochen hat (z.B. VwGH 28.04.2003, Zl. 99/17/0207; 7.10.2005, Zl. 2005/17/0207), ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 08.09.2009, 2008/17/0235).

In ständiger Rechtsprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099): "Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des (fallbezogen: beim selbstständig Erwerbstätigen) tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (Hinweis E 24. März 1995, 95/17/0063; E 25. Mai 1998, 98/17/0137). Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen."In ständiger Rechtsprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099): "Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des (fallbezogen: beim selbstständig Erwerbstätigen) tatsächlich entgangenen Einkommens nach Litera b, leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (Hinweis E 24. März 1995, 95/17/0063; E 25. Mai 1998, 98/17/0137). Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen."

3.2.4. Im gegenständlichen Fall wies der Beschwerdeführer zwar die Bezahlung eines Stellvertreterhonorars nach, er konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass es notwendig war, einen Stellvertreter zu bestellen und legte auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vor. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, beschränken sich die Angaben des Beschwerdeführers darauf, dass er ohne Stellvertreterbestellung mit seinem Gutachten in Verzug geraten wäre. Er hat aber nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, warum die Gutachtenerstellung gerade am Tag seiner Einvernahme unaufschiebbar war, obwohl sich aus seinen vorgelegten Unterlagen Gegenteiliges ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte dazu, dass im Falle der Berufung auf unaufschiebbare Termine, es am Antragsteller liege, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 28.04.2003, 2000/17/0065). Auch ist festzuhalten, dass zwischen der Ladung und der Zeugeneinvernahme ein Zeitraum von fast drei Monaten lag, es dem Beschwerdeführer somit zumutbar war, seine Aufgaben entsprechend zu koordinieren.

3.2.5. Wie sich ebenfalls aus der Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer ein (wie beantragt) tatsächlich entgangenes Einkommen nicht bescheinigen können. Der Verwaltungsgerichtshofes hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" des selbständig erwerbstätigen Zeugen iSd § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes zu verstehen ist, sondern nur ein konkreter Vermögensschaden (vgl. VwGH 22.05.1985, 84/01/0210). Unter den vom Zeugen unter entsprechender Aufgliederung zu behauptenden und zu bescheinigendem konkreten Verdienstentgang fällt nur das, was der Zeuge nach Abzug von Auslagen positiv verdient hätte. Es kommt dabei weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 § 18 GebAG E21f).3.2.5. Wie sich ebenfalls aus der Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer ein (wie beantragt) tatsächlich entgangenes Einkommen nicht bescheinigen können. Der Verwaltungsgerichtshofes hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" des selbständig erwerbstätigen Zeugen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes zu verstehen ist, sondern nur ein konkreter Vermögensschaden vergleiche VwGH 22.05.1985, 84/01/0210). Unter den vom Zeugen unter entsprechender Aufgliederung zu behauptenden und zu bescheinigendem konkreten Verdienstentgang fällt nur das, was der Zeuge nach Abzug von Auslagen positiv verdient hätte. Es kommt dabei weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 Paragraph 18, GebAG E21f).

3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen war.3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen war.

3.2.7. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.2.7. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) oder eine ohnedies klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) oder eine ohnedies klare Rechtslage stützen.

4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Glaubhaftmachung,
Pauschalentschädigung, selbstständig Erwerbstätiger, Stellvertreter,
Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2137314.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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