TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/11 W166 2144618-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2017
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Entscheidungsdatum

11.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §6a
VOG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  1. VOG § 8 heute
  2. VOG § 8 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 8 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  5. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. VOG § 8 gültig von 13.02.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  7. VOG § 8 gültig von 01.01.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  8. VOG § 8 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W166 2144618-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.11.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,00 aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 14.09.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.11.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,00 aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 14.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.02.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (kurz:

Sozialministeriumservice, in weiterer Folge auch: belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und begründete diesen mit dem eingeleiteten Strafverfahren gegenüber dem Täter XXXX , der ihm in der Nacht vom 14. auf den 15.09.2015 zwei Messerstiche in den Bauch versetzt haben soll. Dem Antrag beigelegt war das im Zuge des Strafverfahrens eingeholte Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Facharzt für gerichtliche Medizin vom 27.10.2015, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Messerstiche eine schwere Verletzung im Sinne des Strafgesetzbuches erlitten hat, die Verletzungsfolgen jedoch keine schweren Dauerfolgen begründen.Sozialministeriumservice, in weiterer Folge auch: belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und begründete diesen mit dem eingeleiteten Strafverfahren gegenüber dem Täter römisch 40 , der ihm in der Nacht vom 14. auf den 15.09.2015 zwei Messerstiche in den Bauch versetzt haben soll. Dem Antrag beigelegt war das im Zuge des Strafverfahrens eingeholte Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Facharzt für gerichtliche Medizin vom 27.10.2015, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Messerstiche eine schwere Verletzung im Sinne des Strafgesetzbuches erlitten hat, die Verletzungsfolgen jedoch keine schweren Dauerfolgen begründen.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 01.03.2016 zu XXXX wurde der Täter aufgrund der Begehung der entsprechenden Anlasstat am 14.09.2015, welche ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des versuchten Mordes bzw. als Verbrechen des schweren Raubes zuzurechnen gewesen wäre, gemäß § 429 Abs. 1 StPO iVm § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 01.03.2016 zu römisch 40 wurde der Täter aufgrund der Begehung der entsprechenden Anlasstat am 14.09.2015, welche ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des versuchten Mordes bzw. als Verbrechen des schweren Raubes zuzurechnen gewesen wäre, gemäß Paragraph 429, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Mit Bescheid vom 13.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,00 aufgrund der Schädigung vom 14.09.2015 bewilligt. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG vorliegen und gemäß § 6a Hilfe nach § 2 Z 10 (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld) für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000,00 zu leisten ist.Mit Bescheid vom 13.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,00 aufgrund der Schädigung vom 14.09.2015 bewilligt. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG vorliegen und gemäß Paragraph 6 a, Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld) für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000,00 zu leisten ist.

Am 13.05.2016 kontaktierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde telefonisch und erkundigte sich, welche Unterlagen er für das erhöhte Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,00 vorlegen müsse. Dabei gab er an, dass es ein Gutachten gebe (er meint damit offensichtlich das Gutachten vom 27.10.2015), aus welchem hervorgehe, dass er zwei Tage starke, sieben Tage mittelschwere und fünfzehn Tage leichte Schmerzen gehabt hätte. Weiters werde er noch einen Internisten konsultieren.

Im Zuge der daraufhin ergangenen weiteren Ermittlungen schaffte die belangte Behörde die gesamten Krankenunterlagen des Universitätsklinikums XXXX , in dem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 14.09.2015 behandelt wurde, herbei.Im Zuge der daraufhin ergangenen weiteren Ermittlungen schaffte die belangte Behörde die gesamten Krankenunterlagen des Universitätsklinikums römisch 40 , in dem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 14.09.2015 behandelt wurde, herbei.

Aus einem der Krankenakte vom Universitätsklinikum XXXX entnommenen psychiatrischen Konsiliarbefund vom 16.09.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Abhängigkeit von Opiaten und Benzodiazepinen leide.Aus einem der Krankenakte vom Universitätsklinikum römisch 40 entnommenen psychiatrischen Konsiliarbefund vom 16.09.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Abhängigkeit von Opiaten und Benzodiazepinen leide.

Mit Eingabe vom 17.05.2016 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief von XXXX , einem Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.05.2016 und ein Schreiben seines Rechtsanwalts XXXX – dieser hat ihn offenbar betreffend den Strafprozess gegen den Täter beraten – vom 09.11.2015 gerichtet an den Beschwerdeführer, vor.Mit Eingabe vom 17.05.2016 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief von römisch 40 , einem Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.05.2016 und ein Schreiben seines Rechtsanwalts römisch 40 – dieser hat ihn offenbar betreffend den Strafprozess gegen den Täter beraten – vom 09.11.2015 gerichtet an den Beschwerdeführer, vor.

XXXX bestätigte in seinem Arztbrief vom 17.05.2016, der Beschwerdeführer würde aufgrund der Stichverletzungen vom 14.09.2015 noch nach Monaten an Schmerzen im Verletzungsbereich leiden.römisch 40 bestätigte in seinem Arztbrief vom 17.05.2016, der Beschwerdeführer würde aufgrund der Stichverletzungen vom 14.09.2015 noch nach Monaten an Schmerzen im Verletzungsbereich leiden.

Am 09.06.2016 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er noch einen neurologischen Befund vorlegen werde, da er seit dem Vorfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde. Er habe jedoch erst Ende Juni einen Termin.

Am 25.07.2016 beauftragte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens und Beantwortung nachstehender Fragen:

1. "Handelt es sich bei den kausalen Gesundheitsschädigungen infolge der Schädigung am 14.09.2015 um eine schwere Körperverletzung mit einer länger als drei Monate andauernden Gesundheitsschädigung?

2. Der AW gibt an, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden.

a) Welche psychischen Gesundheitsschädigungen liegen beim AW vor?

b) Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?

c) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.

d) Benötigt der AW aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung eine psychotherapeutische Behandlung und in welchem Ausmaß?"

Für den 27.09.2016 wurde der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung geladen und meldete sich dieser mehrmals telefonisch und gab an, nicht zur persönlichen Untersuchung kommen zu wollen. Er vertrage keine Verkehrsluft, wohne in der Peripherie, habe alles gefaxt, mehr sei dazu nicht zu sagen, er gehe zum Volksanwalt.

Weitere Befunde, insbesondere die angekündigten Befund eines Neurologen sowie eines Internisten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 05.10.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs über die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, insbesondere über die Rechtsfolgen seines Nichterscheinens zur persönlichen Untersuchung, in Kenntnis gesetzt und wurde ihm Gelegenheit gegeben sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

In der Folge langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Mit angefochtenem Bescheid vom 09.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2016 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,00 aufgrund der am 14.09.2015 erlittenen schweren Körperverletzung ab und führte als Begründung an, dass gemäß § 6a VOG Hilfe nach § 2 Z 10 VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,00 zu leisten sei, wenn die durch die strafbare Handlung verursachte Körperverletzung eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von länger als drei Monaten herbeiführe. Laut dem Befund der Abteilung für Chirurgie im Krankenhaus von XXXX vom 24.09.2015 sei er absolut beschwerdefrei gewesen, die Wunden seien bland und trocken gewesen. Der psychiatrische Konsiliarbefund vom 16.09.2015 weise als Diagnose "Abhängigkeit von Opiaten" und Abhängigkeit von Benzodiazepinen" aus. Zur Beurteilung der Dauer seiner Gesundheitsschädigung sei der Akt dem ärztlichen Dienst übergeben worden und habe der Beschwerdeführer den Termin zur ärztlichen Untersuchung am 27.09.2016 beim Sachverständigen Facharzt für Neurologie und Unfallchirurgie mit der Begründung abgesagt, dass er nicht kommen könne, weil er keine Verkehrsluft vertragen würde und auch nicht zur Untersuchung kommen wolle. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG seien Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen zur Feststellung des Schadens beizutragen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit angefochtenem Bescheid vom 09.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2016 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,00 aufgrund der am 14.09.2015 erlittenen schweren Körperverletzung ab und führte als Begründung an, dass gemäß Paragraph 6 a, VOG Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,00 zu leisten sei, wenn die durch die strafbare Handlung verursachte Körperverletzung eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von länger als drei Monaten herbeiführe. Laut dem Befund der Abteilung für Chirurgie im Krankenhaus von römisch 40 vom 24.09.2015 sei er absolut beschwerdefrei gewesen, die Wunden seien bland und trocken gewesen. Der psychiatrische Konsiliarbefund vom 16.09.2015 weise als Diagnose "Abhängigkeit von Opiaten" und Abhängigkeit von Benzodiazepinen" aus. Zur Beurteilung der Dauer seiner Gesundheitsschädigung sei der Akt dem ärztlichen Dienst übergeben worden und habe der Beschwerdeführer den Termin zur ärztlichen Untersuchung am 27.09.2016 beim Sachverständigen Facharzt für Neurologie und Unfallchirurgie mit der Begründung abgesagt, dass er nicht kommen könne, weil er keine Verkehrsluft vertragen würde und auch nicht zur Untersuchung kommen wolle. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG seien Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen zur Feststellung des Schadens beizutragen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 23.12.2016, einlangend bei der belangten Behörde am 27.12.2016, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 09.11.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass der Bund, die Länder und die Gemeinden Millionen von Steuergeldern verschwenden würden, während bei ihm – Opfer eines Mordversuches – gespart werde. § 8 Abs. 1 VOG treffe nicht zu, da er den Namen des Täters der Polizei genannt habe. Er sei nicht absolut beschwerdefrei gewesen. Der gerichtliche Sachverständige XXXX hätte aufgrund seines Zustandes für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,00 Euro abgeleitet. Die Behauptung, dass die Wunde trocken gewesen sei, sei absurd, da der Verband erst zehn Tage nach seiner Entlassung entfernt worden sei. Um zu wissen, dass zwei Messerstiche eine Traumatisierung bewirken, brauche er keinen Psychiater, sondern lediglich gesunden Menschenverstand. Er leide heute noch fallweise unter Albträumen. Der Hinweis, dass er von Morphin bzw. Benzodiazepin abhängig sei, sei irrelevant. Er erhalte beides aufgrund von Schmerzen.Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 23.12.2016, einlangend bei der belangten Behörde am 27.12.2016, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 09.11.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass der Bund, die Länder und die Gemeinden Millionen von Steuergeldern verschwenden würden, während bei ihm – Opfer eines Mordversuches – gespart werde. Paragraph 8, Absatz eins, VOG treffe nicht zu, da er den Namen des Täters der Polizei genannt habe. Er sei nicht absolut beschwerdefrei gewesen. Der gerichtliche Sachverständige römisch 40 hätte aufgrund seines Zustandes für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,00 Euro abgeleitet. Die Behauptung, dass die Wunde trocken gewesen sei, sei absurd, da der Verband erst zehn Tage nach seiner Entlassung entfernt worden sei. Um zu wissen, dass zwei Messerstiche eine Traumatisierung bewirken, brauche er keinen Psychiater, sondern lediglich gesunden Menschenverstand. Er leide heute noch fallweise unter Albträumen. Der Hinweis, dass er von Morphin bzw. Benzodiazepin abhängig sei, sei irrelevant. Er erhalte beides aufgrund von Schmerzen.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Beschwerdevorlage vom 11.01.2017, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2017, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde in der Nacht vom 14.09.2015 auf den 15.09.2015 Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. Er erlitt eine schwere Körperverletzung und wurde ihm infolge seines Antrages vom 29.02.2016 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz mit Bescheid vom 13.04.2016 aufgrund der am 14.09.2015 erlittenen Schädigung gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG eine einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000,00 zugesprochen.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde in der Nacht vom 14.09.2015 auf den 15.09.2015 Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. Er erlitt eine schwere Körperverletzung und wurde ihm infolge seines Antrages vom 29.02.2016 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz mit Bescheid vom 13.04.2016 aufgrund der am 14.09.2015 erlittenen Schädigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, VOG eine einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000,00 zugesprochen.

Am 13.05.2016 stellte er einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,00 nach dem Verbrechensopfergesetz.

Nach der durch die strafbare Handlung in der Nacht vom 14.09.2015 auf 15.09.2015 dem Beschwerdeführer zugefügten Stichverletzung wurde dieser im Universitätsklinikum XXXX am 15.09.2015 operativ versorgt. Er war dort bis 26.09.2015 stationär aufhältig und nahm eine ambulante Nachuntersuchung nicht in Anspruch. Bei Entlassung aus dem Universitätsklinikum am 26.09.2015 war der Beschwerdeführer beschwerdefrei und hatte keine Schmerzen.Nach der durch die strafbare Handlung in der Nacht vom 14.09.2015 auf 15.09.2015 dem Beschwerdeführer zugefügten Stichverletzung wurde dieser im Universitätsklinikum römisch 40 am 15.09.2015 operativ versorgt. Er war dort bis 26.09.2015 stationär aufhältig und nahm eine ambulante Nachuntersuchung nicht in Anspruch. Bei Entlassung aus dem Universitätsklinikum am 26.09.2015 war der Beschwerdeführer beschwerdefrei und hatte keine Schmerzen.

Zur Beurteilung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das erhöhte Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,00 wurde der Beschwerdeführer für den 27.09.2016 zu einer ärztlichen Sachverständigenuntersuchung geladen und sagte er telefonisch mit der Begründung ab, dass er nicht kommen wolle, da er keine Verkehrsluft vertrage, in der Peripherie wohne, alles gefaxt habe, mehr dazu nicht zu sagen habe und zum Volksanwalt gehen werde.

Eine posttraumatische Belastungsstörung war beim Beschwerdeführer demnach nicht feststellbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer durch die infolge der schädigenden Handlung am 14.09.2015 verursachte schwere Körperverletzung eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers von länger als drei Monaten eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen vom 29.02.2016 und vom 13.05.2016, sowie zum Bescheid vom 13.04.2016 ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde, ergibt sich in erster Linie aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 01.03.2016.Dass der Beschwerdeführer Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde, ergibt sich in erster Linie aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 01.03.2016.

Die Feststellungen betreffend die medizinische Versorgung nach der Stichverletzung vom 14.09.2015 war aufgrund der vom Universitätsklinikum XXXX übermittelten, dem Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen aus der Krankenakte des Beschwerdeführers zu treffen. Die Beschwerde- und Schmerzfreiheit des Beschwerdeführers zum Entlassungszeitpunkt am 26.09.2015 sind dem Konsiliarbefund vom 24.09.2015 sowie dem Unfallchirurgischen Entlassungsbericht vom 29.09.2015 zu entnehmen.Die Feststellungen betreffend die medizinische Versorgung nach der Stichverletzung vom 14.09.2015 war aufgrund der vom Universitätsklinikum römisch 40 übermittelten, dem Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen aus der Krankenakte des Beschwerdeführers zu treffen. Die Beschwerde- und Schmerzfreiheit des Beschwerdeführers zum Entlassungszeitpunkt am 26.09.2015 sind dem Konsiliarbefund vom 24.09.2015 sowie dem Unfallchirurgischen Entlassungsbericht vom 29.09.2015 zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer kündigte am 13.05.2016 – im Zuge seiner Antragstellung für das erhöhte Schmerzengeld – an, einen Internisten aufsuchen zu wollen. Am 09.06.2016 gab er bekannt, dass er einen Befund eines Neurologen vorlegen werde. Das einzige medizinische Beweismittel, das der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren bei der belangten Behörde vorlegte war der Arztbrief eines Allgemeinmediziners vom 17.05.2016, in dem dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Stichverletzungen vom 14.09.2015 noch nach Monaten an Schmerzen leide. Zur Beurteilung für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 6a Abs. 1 VOG reicht das jedoch nicht aus.Der Beschwerdeführer kündigte am 13.05.2016 – im Zuge seiner Antragstellung für das erhöhte Schmerzengeld – an, einen Internisten aufsuchen zu wollen. Am 09.06.2016 gab er bekannt, dass er einen Befund eines Neurologen vorlegen werde. Das einzige medizinische Beweismittel, das der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren bei der belangten Behörde vorlegte war der Arztbrief eines Allgemeinmediziners vom 17.05.2016, in dem dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Stichverletzungen vom 14.09.2015 noch nach Monaten an Schmerzen leide. Zur Beurteilung für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG reicht das jedoch nicht aus.

Zur Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Hilfeleistung ist es erforderlich, Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen. Der diesbezüglich ergangenen Ladung für die Untersuchung am 27.09.2016 ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Da er telefonisch bekannt gab, dass er nicht kommen wolle und bereits alle Unterlagen geschickt hätte, wurde auch keine weitere Untersuchung veranlasst. Die diesbezüglichen Feststellungen sind dem Akteninhalt, insbesondere den dazu ergangenen unbedenklichen Aufzeichnungen der belangten Behörde bzw. des ärztlichen Dienstes zu entnehmen.

Demzufolge waren die Negativfeststellungen zur vom Beschwerdeführer behaupteten bei ihm vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung, sowie zur länger als drei Monate dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit als Folge der Stichverletzungen zu treffen. Dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des XXXX vom 27.10.2015 ist zu entnehmen, dass das Verletzungs- und Beschwerdebild des Beschwerdeführers innerhalb des Zeitraumes bis zur Gutachtenserstattung geeignet ist, eine zeitlich geraffte Schmerzperiode von 2 Tagen starker, 7 Tagen mittelstarker und 15 Tagen leichter Schmerzen hervorzurufen. Der Gutachter führte darin weiters aus, dass insgesamt eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, jedoch keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Verletzungsfolgen begründen keine Dauerfolgen. Aus diesem Gutachten ist aber keine länger als drei Monate dauernde Gesundheitsschädigung aufgrund der Verletzung vom 14.09.2015 ableitbar. Auch dem Protokoll zur mündlichen Strafverhandlung vom 01.03.2016, in der der Gutachter eine Gutachtenserörterung seines Gutachtens vom 27.10.2015 durchführte, ist nichts dergleichen zu entnehmen.Demzufolge waren die Negativfeststellungen zur vom Beschwerdeführer behaupteten bei ihm vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung, sowie zur länger als drei Monate dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit als Folge der Stichverletzungen zu treffen. Dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des römisch 40 vom 27.10.2015 ist zu entnehmen, dass das Verletzungs- und Beschwerdebild des Beschwerdeführers innerhalb des Zeitraumes bis zur Gutachtenserstattung geeignet ist, eine zeitlich geraffte Schmerzperiode von 2 Tagen starker, 7 Tagen mittelstarker und 15 Tagen leichter Schmerzen hervorzurufen. Der Gutachter führte darin weiters aus, dass insgesamt eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, jedoch keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Verletzungsfolgen begründen keine Dauerfolgen. Aus diesem Gutachten ist aber keine länger als drei Monate dauernde Gesundheitsschädigung aufgrund der Verletzung vom 14.09.2015 ableitbar. Auch dem Protokoll zur mündlichen Strafverhandlung vom 01.03.2016, in der der Gutachter eine Gutachtenserörterung seines Gutachtens vom 27.10.2015 durchführte, ist nichts dergleichen zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972 idF BGBl. I Nr. 69/2017 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Als Hilfeleistung ist unter anderem eine pauschale Entschädigung für Schmerzengeld vorgesehen (§ 2 Z 10 VOG).Als Hilfeleistung ist unter anderem eine pauschale Entschädigung für Schmerzengeld vorgesehen (Paragraph 2, Ziffer 10, VOG).

Gemäß § 6a Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Köperverletzung (iSd § 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,00 zu leisten. Sie beträgt € 4.000,00, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Köperverletzung (iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,00 zu leisten. Sie beträgt € 4.000,00, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Mit Bescheid vom 13.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000,00 bewilligt, da er durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung erlitten hat.

Infolge seines Antrages vom 13.05.2016, mit dem er um das pauschale Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,00 ansuchte, versuchte die belangte Behörde zu ermitteln, ob auch hierfür die Anspruchsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 zweiter Satz VOG vorliegen.Infolge seines Antrages vom 13.05.2016, mit dem er um das pauschale Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,00 ansuchte, versuchte die belangte Behörde zu ermitteln, ob auch hierfür die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz eins, zweiter Satz VOG vorliegen.

Zur Feststellung des konkreten auf das Verbrechen zurückzuführenden Ausmaßes der vom Beschwerdeführer erlittenen psychischen Leiden ist es erforderlich, Sachverständigengutachten einzuholen.

Von den Hilfeleistungen sind Opfer gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers während des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. er leide noch immer an Schmerzen im Bereich der Verletzung vom 14.09.2015 war zur Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erforderlich. Dies insbesondere auch aus dem Grund, da aus dem dem Verfahren zum ersten Antrag zu Grunde gelegten Gutachten Dris. XXXX keine entsprechenden Aussagen hervorgehen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und hat den ärztlichen Dienst mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens samt Unterbreitung entsprechender Fragen beauftragt. Da der Beschwerdeführer die Feststellung des notwendigen Sachverhaltes infolge seines grundlosen Nichterscheinens zur persönlichen Untersuchung vereitelte, wies die belangte Behörde seinen Antrag auf erhöhtes Schmerzengeld zu Recht ab. Der Beschwerdeführer wurde zuvor auch im Zuge des Parteiengehörs vom 05.10.2016 auf die Rechtsfolgen seines Nichterscheinens hingewiesen und bezog er dazu nicht Stellung.Von den Hilfeleistungen sind Opfer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers während des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. er leide noch immer an Schmerzen im Bereich der Verletzung vom 14.09.2015 war zur Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erforderlich. Dies insbesondere auch aus dem Grund, da aus dem dem Verfahren zum ersten Antrag zu Grunde gelegten Gutachten Dris. römisch 40 keine entsprechenden Aussagen hervorgehen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und hat den ärztlichen Dienst mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens samt Unterbreitung entsprechender Fragen beauftragt. Da der Beschwerdeführer die Feststellung des notwendigen Sachverhaltes infolge seines grundlosen Nichterscheinens zur persönlichen Untersuchung vereitelte, wies die belangte Behörde seinen Antrag auf erhöhtes Schmerzengeld zu Recht ab. Der Beschwerdeführer wurde zuvor auch im Zuge des Parteiengehörs vom 05.10.2016 auf die Rechtsfolgen seines Nichterscheinens hingewiesen und bezog er dazu nicht Stellung.

Im Beschwerdeverfahren sind keine entschuldbaren Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, warum es ihm nicht möglich war zur persönlichen Untersuchung am 27.09.2016 zu erscheinen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.

Zur Prüfung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ist es erforderlich, Sachverständigengutachten einzuholen. Im konkreten Fall war es unerlässlich, dass der Beschwerdeführer von entsprechenden Fachärzten persönlich untersucht wird. Da der maßgebende Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt hat, unbestritten und geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung hängt einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aufgrund des schlüssigen Wortlautes des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG auf eine ohnehin klare Rechtslage zum Ausschlussgrund stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aufgrund des schlüssigen Wortlautes des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG auf eine ohnehin klare Rechtslage zum Ausschlussgrund stützen.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände, Mitwirkungspflicht, Schmerzengeld,
VerbrechensopferG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2144618.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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