Entscheidungsdatum
11.10.2017Norm
BDG 1979 §123Spruch
W146 2142375-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch: PALLAUF MEISSNITZER STAINDL & PARTNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 23.05.2017, ZI. 28-DK/4/16, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch: PALLAUF MEISSNITZER STAINDL & PARTNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 23.05.2017, ZI. 28-DK/4/16, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 123 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 123, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 09.11.2016 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:1. Mit Bescheid vom 09.11.2016 leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:
" XXXX ist verdächtig," römisch 40 ist verdächtig,
am 8.2.2016, zwischen 10:58 und 14:07 Uhr, im Zuge von ihr begonnener Ermittlungen hinsichtlich des ihren Angaben vorliegenden bedenklichen Todesfalls ihres Bekannten XXXX im EKIS ohne dienstliche Notwendigkeit folgende 40 Anfragen zu dieser Person durchgeführt zu haben, wobei im jeweiligen Bezug lediglich der Vermerk "Fahndung" und nicht die geforderte Aktenzahl angegeben worden war und zudem die Anfragen nicht dokumentiert worden waren:am 8.2.2016, zwischen 10:58 und 14:07 Uhr, im Zuge von ihr begonnener Ermittlungen hinsichtlich des ihren Angaben vorliegenden bedenklichen Todesfalls ihres Bekannten römisch 40 im EKIS ohne dienstliche Notwendigkeit folgende 40 Anfragen zu dieser Person durchgeführt zu haben, wobei im jeweiligen Bezug lediglich der Vermerk "Fahndung" und nicht die geforderte Aktenzahl angegeben worden war und zudem die Anfragen nicht dokumentiert worden waren:
LYON-Gateway
Personenfahndung (PFX)
Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)
Personeninformation (PIX)
Personeninformation (SIS),
Fremdenpolizeilicher Aktenindex (FR)
Erkennungsdienst (ED)
Die DB steht dadurch in Verdacht gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 BDG, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen iVm dem Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08 vom 11. Juni 2008 und BMI Erlass GZ BMI-ID1500/009-11/BK/2.3/2013 vom 6.5.2004 Anlage G, der zufolge EKIS Anfragen nur aus dienstlich erforderlichen Gründen durchgeführt werden dürfen und im Anfragebezug die Geschäftszahl des der Anfrage zugrunde liegenden Aktes anzuführen ist und sollte dies nicht möglich sein, an deren Stelle Amtstitel und Namen des Anfragenden und allenfalls die Organisationseinheit, bei der er/sie Dienst versieht, einzutragen sind und auch die durchgeführten Anfragen zu dokumentieren, verstoßen und somit ihre Dienstpflichten nach § 91 Abs 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben."Die DB steht dadurch in Verdacht gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen in Verbindung mit dem Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08 vom 11. Juni 2008 und BMI Erlass GZ BMI-ID1500/009-11/BK/2.3 aus 2013, vom 6.5.2004 Anlage G, der zufolge EKIS Anfragen nur aus dienstlich erforderlichen Gründen durchgeführt werden dürfen und im Anfragebezug die Geschäftszahl des der Anfrage zugrunde liegenden Aktes anzuführen ist und sollte dies nicht möglich sein, an deren Stelle Amtstitel und Namen des Anfragenden und allenfalls die Organisationseinheit, bei der er/sie Dienst versieht, einzutragen sind und auch die durchgeführten Anfragen zu dokumentieren, verstoßen und somit ihre Dienstpflichten nach Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben."
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.11.2016 zugestellt.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, W146 2142375-1/2E, wurde dieser Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der Begründung ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass der Wortlaut der Weisungen, gegen die die Beschwerdeführerin verstoßen haben solle, nicht enthalten sei, dadurch habe die belangte Behörde verabsäumt, konkrete nachprüfbare Feststellungen zu treffen. Weiters sei für das Gericht nicht klar, gegen wie viele Weisungen die Beschwerdeführerin verstoßen haben soll, da im Spruch lediglich der Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008 sowie der BMI Erlass, GZ: BMI-ID1500/009-11/BK/2.3/2013, vom 06.05.2004 Anlage G enthalten seien, in der Begründung jedoch der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos XXXX , GZ: 1760/17694-LA/08 vom 11.06.2008, der Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie die Datensicherheitsvorschrift für BAKS erwähnt werden würden. Fraglich sei auch, ob der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos XXXX , GZ: 1760/17694-LA/08, zum tatrelevanten Zeitpunkt bestanden habe.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, W146 2142375-1/2E, wurde dieser Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der Begründung ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass der Wortlaut der Weisungen, gegen die die Beschwerdeführerin verstoßen haben solle, nicht enthalten sei, dadurch habe die belangte Behörde verabsäumt, konkrete nachprüfbare Feststellungen zu treffen. Weiters sei für das Gericht nicht klar, gegen wie viele Weisungen die Beschwerdeführerin verstoßen haben soll, da im Spruch lediglich der Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008 sowie der BMI Erlass, GZ: BMI-ID1500/009-11/BK/2.3 aus 2013,, vom 06.05.2004 Anlage G enthalten seien, in der Begründung jedoch der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos römisch 40 , GZ: 1760/17694-LA/08 vom 11.06.2008, der Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie die Datensicherheitsvorschrift für BAKS erwähnt werden würden. Fraglich sei auch, ob der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos römisch 40 , GZ: 1760/17694-LA/08, zum tatrelevanten Zeitpunkt bestanden habe.
3. Am 23.05.2017 erließ die belangte Behörde gegenständlich angefochtenen Bescheid. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
" XXXX ist verdächtigt," römisch 40 ist verdächtigt,
am 8.2.2016, zwischen 10:58 und 14:07 Uhr, im Zuge von ihr eigenmächtig begonnener Ermittlungen hinsichtlich des ihren Angaben vorliegenden bedenklichen Todesfalls ihres Bekannten XXXX im EKIS ohne dienstliche Notwendigkeit folgende 40 Anfragen zu dieser Person durchgeführt zu haben, wobei im jeweiligen Bezug lediglich der Vermerk "Fahndung" und nicht die geforderte Aktenzahl angegeben worden war und zudem die Anfragen nicht dokumentiert worden waren:am 8.2.2016, zwischen 10:58 und 14:07 Uhr, im Zuge von ihr eigenmächtig begonnener Ermittlungen hinsichtlich des ihren Angaben vorliegenden bedenklichen Todesfalls ihres Bekannten römisch 40 im EKIS ohne dienstliche Notwendigkeit folgende 40 Anfragen zu dieser Person durchgeführt zu haben, wobei im jeweiligen Bezug lediglich der Vermerk "Fahndung" und nicht die geforderte Aktenzahl angegeben worden war und zudem die Anfragen nicht dokumentiert worden waren:
LYON-Gateway
Personenfahndung (PFX)
Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)
Personeninformation (PIX)
Personeninformation (SIS),
Fremdenpolizeilicher Aktenindex (FR)
Erkennungsdienst (ED)
Die DB steht dadurch in Verdacht gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen iVm dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007, ZI BMI-LR1200/0072-III/2006 iVm dem Auftrag der LPD XXXX vom 20.3.2014, GZ: P4/48454/2013 und BMI Erlass GZ BMI-ID1500/009-11/BK/2.3/2013 vom 6.5.2004 Anlage G, denen zufolge EKIS Anfragen nur aus dienstlichen erforderlichen Gründen durchgeführt werden dürfen und im Anfragebezug die Geschäftszahl des der Anfrage zugrunde liegenden Aktes anzuführen ist und sollte dies nicht möglich sein, an deren Stelle Amtstitel und Namen des Anfragenden und allenfalls die Organisationseinheit, bei der er Dienst versieht, einzutragen sind, verstoßen und somit ihre Dienstpflichten nach § 91 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben."Die DB steht dadurch in Verdacht gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen in Verbindung mit dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007, ZI BMI-LR1200/0072-III/2006 in Verbindung mit dem Auftrag der LPD römisch 40 vom 20.3.2014, GZ: P4/48454/2013 und BMI Erlass GZ BMI-ID1500/009-11/BK/2.3 aus 2013, vom 6.5.2004 Anlage G, denen zufolge EKIS Anfragen nur aus dienstlichen erforderlichen Gründen durchgeführt werden dürfen und im Anfragebezug die Geschäftszahl des der Anfrage zugrunde liegenden Aktes anzuführen ist und sollte dies nicht möglich sein, an deren Stelle Amtstitel und Namen des Anfragenden und allenfalls die Organisationseinheit, bei der er Dienst versieht, einzutragen sind, verstoßen und somit ihre Dienstpflichten nach Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben."
Begründend wurde zum Sachverhalt im Wesentlichsten ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Akten folgender Sachverhalt eruieren lasse:
Am 10.03.2016 sei im Zuge der Kontrolle über die Einhaltung der Datensicherheitsvorschrift, über die Zulässigkeit der Anfragen, der angeführte Sachverhalt bekannt geworden.
Es habe von ChefInsp XXXX festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin am 08.02.2016, im Zeitraum von 10.58 Uhr bis 14.08 Uhr über eine Person ( XXXX ) viele Anfragen durchgeführt habe. Auffällig sei dabei gewesen, dass bei den Datensätzen mehrmals mit verschiedenen Geburtsdaten angefragt worden sei (Anfrageprotokolle als Beilage). Zur Klärung des Sachverhaltes sei die Beschwerdeführerin vom Dienststellenleiter befragt worden. Sie habe sich dahingehend geäußert, dass sie die Anfragen im dienstlichen Interesse durchgeführt habe. Von ChefInsp XXXX sei am 12.03.2016 eine schriftliche Meldung, um Prüfung über die Zulässigkeit der angeführten Anfragen, vorgelegt worden.Es habe von ChefInsp römisch 40 festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin am 08.02.2016, im Zeitraum von 10.58 Uhr bis 14.08 Uhr über eine Person ( römisch 40 ) viele Anfragen durchgeführt habe. Auffällig sei dabei gewesen, dass bei den Datensätzen mehrmals mit verschiedenen Geburtsdaten angefragt worden sei (Anfrageprotokolle als Beilage). Zur Klärung des Sachverhaltes sei die Beschwerdeführerin vom Dienststellenleiter befragt worden. Sie habe sich dahingehend geäußert, dass sie die Anfragen im dienstlichen Interesse durchgeführt habe. Von ChefInsp römisch 40 sei am 12.03.2016 eine schriftliche Meldung, um Prüfung über die Zulässigkeit der angeführten Anfragen, vorgelegt worden.
Im Anschluss wurde die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin zitiert, und zwar die Stellungnahme vom 07.06.2016 sowie die Stellungnahme vom 11.11.2016.
Zu den staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Maßnahmen wurde ausgeführt, dass von der LPD XXXX am 07.06.2016 unter GZ B5/4573/2016 ein Abschlussbericht an die StA XXXX wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches übermittelt worden sei. Mit Anschreiben der StA XXXX 3 St 97/14 vom 09.09.2016 sei an die LPD XXXX eine Benachrichtigung über die Einstellung des Strafverfahrens ergangen, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.Zu den staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Maßnahmen wurde ausgeführt, dass von der LPD römisch 40 am 07.06.2016 unter GZ B5/4573/2016 ein Abschlussbericht an die StA römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches übermittelt worden sei. Mit Anschreiben der StA römisch 40 3 St 97/14 vom 09.09.2016 sei an die LPD römisch 40 eine Benachrichtigung über die Einstellung des Strafverfahrens ergangen, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.
Zur Verfahrenseinleitung wurde ausgeführt, für die Einleitung reiche es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, die die Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden. Diese Verdachtsmomente würden sich aus der Disziplinaranzeige, dem Abschlussbericht und dem Inhalt der abgegebenen Stellungnahme sowie der Benachrichtigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergeben. In der Gesamtbetrachtung sei derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses gegen die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden.
In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darstellung der Rechtslage und Auszügen der Erlässe ausgeführt, gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 habe der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt sei, zu befolgen. Unter "Weisung" sei eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergehe. Sie sei ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie könne mündlich oder schriftlich ergehen. Dies habe jedenfalls im gegenständlichen Fall für den Auftrag der LPD XXXX vom 20.03.2014 mit der integrierten Datensicherheitsvorschrift der LPD XXXX (Anhang 1a), dem Datenschutz-Grundsatzerlass GZ.: BMI-LR1200/0073-III/3/b/2006 und den BMI Erlass GZ BMI-ID1500/009-11/BK/2.3/2013 vom 06.05.2014, Anlage G zu gelten. Diese Vorschriften seien jedenfalls durch die dienstlich nicht begründeten EKIS Anfragen missachtet worden. Wenn sich die Beschwerdeführerin dahingehend verantwortet habe, dass ihren Bekannten und auch ihr der Verkehrsunfall ihres Bekannten XXXX verdächtig vorgekommen sei, müsse schon festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin diesen Verdacht nicht ansatzweise untermauert habe und ein möglicher Tatortbereich in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der LPD XXXX als zuständige Sicherheitsbehörde gefallen wäre. Es sei auch keinesfalls Gefahr im Verzug vorgelegen, das ein sofortiges Einschreiten erfordert habe, zumal beim Vorliegen eines tatsächlichen Tatverdachtes eine entsprechende Mitteilung an die LPD XXXX innerhalb von Minuten erfolgen hätte können und sei es auch schon alleine aus dem Umstand, dass ein persönliches Naheverhältnis zum Verstorbenen bestanden habe, nicht geboten gewesen, personenbezogene Anfragen durchzuführen, die jedenfalls dann massiv in die Persönlichkeitsrechte und Interessen des Verstorbenen, aber auch seiner Angehörigen eingegriffen hätten, wenn allenfalls entsprechende Vormerkungen aufgeschienen wären.In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darstellung der Rechtslage und Auszügen der Erlässe ausgeführt, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 habe der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt sei, zu befolgen. Unter "Weisung" sei eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergehe. Sie sei ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie könne mündlich oder schriftlich ergehen. Dies habe jedenfalls im gegenständlichen Fall für den Auftrag der LPD römisch 40 vom 20.03.2014 mit der integrierten Datensicherheitsvorschrift der LPD römisch 40 (Anhang 1a), dem Datenschutz-Grundsatzerlass GZ.: BMI-LR1200/0073-III/3/b/2006 und den BMI Erlass GZ BMI-ID1500/009-11/BK/2.3 aus 2013, vom 06.05.2014, Anlage G zu gelten. Diese Vorschriften seien jedenfalls durch die dienstlich nicht begründeten EKIS Anfragen missachtet worden. Wenn sich die Beschwerdeführerin dahingehend verantwortet habe, dass ihren Bekannten und auch ihr der Verkehrsunfall ihres Bekannten römisch 40 verdächtig vorgekommen sei, müsse schon festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin diesen Verdacht nicht ansatzweise untermauert habe und ein möglicher Tatortbereich in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der LPD römisch 40 als zuständige Sicherheitsbehörde gefallen wäre. Es sei auch keinesfalls Gefahr im Verzug vorgelegen, das ein sofortiges Einschreiten erfordert habe, zumal beim Vorliegen eines tatsächlichen Tatverdachtes eine entsprechende Mitteilung an die LPD römisch 40 innerhalb von Minuten erfolgen hätte können und sei es auch schon alleine aus dem Umstand, dass ein persönliches Naheverhältnis zum Verstorbenen bestanden habe, nicht geboten gewesen, personenbezogene Anfragen durchzuführen, die jedenfalls dann massiv in die Persönlichkeitsrechte und Interessen des Verstorbenen, aber auch seiner Angehörigen eingegriffen hätten, wenn allenfalls entsprechende Vormerkungen aufgeschienen wären.
Auch die fehlende Dokumentation der insgesamt 40 Anfragen und der Umstand eines weisungswidrig unkorrekter Bezugs, nämlich Fahndung – mit der sich stellenden Frage wonach bei einem Verstorbenen gefahndet werden solle – würden den Verdacht nahelegen, dass diese Anfragen aufgrund privater Interessen der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien, zumal auch bei einem vorliegenden Tatverdacht auch ohne durchgeführte EKIS Anfragen, dieser unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde zu melden gewesen wäre.
Im Übrigen könne der Auffassung, demnach die Normen nicht gelten würden, da es sich um Daten eines Verstorbenen handeln würde und das Datenschutzgesetz nur Daten von Lebenden schützen würde, nicht beigetreten werden, da sowohl die einschlägigen Erlässe als auch der korrespondierende Dienstauftrag der LPD XXXX für die Berechtigung zu Datenabfragen in den EKIS Applikationen grundsätzlich alle Datensätze erfassen würden und kein Unterschied gemacht werde, ob es sich um Daten von lebenden oder verstorbenen Personen handle. Weiters würde dies zum abstrusen Ergebnis führen, dass Polizeiorgane in den angelegten Datensätzen ohne Anlass grundlos "wühlen" dürften. Im gegenständlichen Fall komme auch noch zum Tragen, dass es sich beim Verstorbenen um einen guten Bekannten gehandelt habe, zu dessen Privatsphäre, letztlich auch im Interesse der Angehörigen, auch nach dem Ableben der angefragten Person, sich die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu verschaffen habe.Im Übrigen könne der Auffassung, demnach die Normen nicht gelten würden, da es sich um Daten eines Verstorbenen handeln würde und das Datenschutzgesetz nur Daten von Lebenden schützen würde, nicht beigetreten werden, da sowohl die einschlägigen Erlässe als auch der korrespondierende Dienstauftrag der LPD römisch 40 für die Berechtigung zu Datenabfragen in den EKIS Applikationen grundsätzlich alle Datensätze erfassen würden und kein Unterschied gemacht werde, ob es sich um Daten von lebenden oder verstorbenen Personen handle. Weiters würde dies zum abstrusen Ergebnis führen, dass Polizeiorgane in den angelegten Datensätzen ohne Anlass grundlos "wühlen" dürften. Im gegenständlichen Fall komme auch noch zum Tragen, dass es sich beim Verstorbenen um einen guten Bekannten gehandelt habe, zu dessen Privatsphäre, letztlich auch im Interesse der Angehörigen, auch nach dem Ableben der angefragten Person, sich die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu verschaffen habe.
Sowohl einem Rücktritt von der Strafverfolgung als auch einer Einstellung des Strafverfahrens komme jeweils keine Bindungswirkung zu.
4. Mit Beschwerde vom 26.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichsten und sinngemäß vor, es liege gegenständlich kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Es seien Abfragen zur Person XXXX vorgenommen worden, der zum Zeitpunkt der Abfrage bereits verstorben gewesen sei. Vorfrage für die Anwendbarkeit der genannten Weisungen und Erlässe sei jedoch das Vorliegen einer Abfrage von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000. Mit dieser Frage habe sich die Behörde im gegenständlichen Bescheid nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt und dadurch auch nicht erkannt, dass Abfragen einer verstorbenen Person nicht in den Anwendungsbereich des DSG 2000 und daher in weiterer Folge auch in jenen der gegenständlichen Weisungen bzw. Erlässe fallen würden. So sei das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen erlösche und nicht auf Rechtsnachfolger übergehe. Träger des Grundrechtes könnten daher nur lebende Personen sein. Daher seien, wenn im DSG 2000 von "Daten" die Rede sei, immer nur Daten lebender Personen gemeint (Vgl. DSK 17.10.2012, K121.842/0008-DSK/2012). Wenn es sich bei Daten einer verstorbenen Person nicht um Daten iSd § 4 Z 1 DSG 2000 handle, würden auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Datenschutzgrundsatzbefehles, des Datenschutz-Grundsatzerlasses 2007 sowie der Datensicherheitsvorschrift für BAKS nicht vorliegen. Im Bescheid werde verkannt, dass die österreichische Rechtsordnung keinen postmortalen Datenschutz kenne und vor diesem Hintergrund komme weder eine Verletzung des Datenschutzgrundsatzbefehls noch des genannten BMI Erlasses oder weiterer Weisungen im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Eine Dienstpflichtverletzung komme mangels Vorliegen schutzwürdiger Daten nicht in Betracht. Mangels Verletzung einer Dienstpflicht wäre das Verfahren daher nach § 118 BDG 1979, insbesondere nach dessen Abs. 1 Z 2, einzustellen gewesen. Sollte man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch die gegenständlichen Abfragen Dienstpflichten verletzt haben sollte, wäre die Schuld der Beschwerdeführerin derart gering und hätte keine bzw. nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, sodass eine Bestrafung nicht geboten sei, um die Beschwerdeführerin von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken, sodass zumindest nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vorzugehen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre eine Dienstpflichtverletzung mangels rechtzeitiger Konkretisierung der Tat gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 bereits verjährt. Im Übrigen habe es die belangte Behörde versäumt, zu konkretisieren, gegen welche konkreten Weisungen die Beschwerdeführerin verstoßen haben sollte. Vielmehr werde der Erlasstext ohne nähere Konkretisierung der Dienstvorschriften angeführt. Maßgebliche Feststellungen würden erneut fehlen.4. Mit Beschwerde vom 26.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichsten und sinngemäß vor, es liege gegenständlich kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Es seien Abfragen zur Person römisch 40 vorgenommen worden, der zum Zeitpunkt der Abfrage bereits verstorben gewesen sei. Vorfrage für die Anwendbarkeit der genannten Weisungen und Erlässe sei jedoch das Vorliegen einer Abfrage von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000. Mit dieser Frage habe sich die Behörde im gegenständlichen Bescheid nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt und dadurch auch nicht erkannt, dass Abfragen einer verstorbenen Person nicht in den Anwendungsbereich des DSG 2000 und daher in weiterer Folge auch in jenen der gegenständlichen Weisungen bzw. Erlässe fallen würden. So sei das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen erlösche und nicht auf Rechtsnachfolger übergehe. Träger des Grundrechtes könnten daher nur lebende Personen sein. Daher seien, wenn im DSG 2000 von "Daten" die Rede sei, immer nur Daten lebender Personen gemeint (Vgl. DSK 17.10.2012, K121.842/0008-DSK/2012). Wenn es sich bei Daten einer verstorbenen Person nicht um Daten iSd Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 handle, würden auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Datenschutzgrundsatzbefehles, des Datenschutz-Grundsatzerlasses 2007 sowie der Datensicherheitsvorschrift für BAKS nicht vorliegen. Im Bescheid werde verkannt, dass die österreichische Rechtsordnung keinen postmortalen Datenschutz kenne und vor diesem Hintergrund komme weder eine Verletzung des Datenschutzgrundsatzbefehls noch des genannten BMI Erlasses oder weiterer Weisungen im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Eine Dienstpflichtverletzung komme mangels Vorliegen schutzwürdiger Daten nicht in Betracht. Mangels Verletzung einer Dienstpflicht wäre das Verfahren daher nach Paragraph 118, BDG 1979, insbesondere nach dessen Absatz eins, Ziffer 2,, einzustellen gewesen. Sollte man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch die gegenständlichen Abfragen Dienstpflichten verletzt haben sollte, wäre die Schuld der Beschwerdeführerin derart gering und hätte keine bzw. nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, sodass eine Bestrafung nicht geboten sei, um die Beschwerdeführerin von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken, sodass zumindest nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vorzugehen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre eine Dienstpflichtverletzung mangels rechtzeitiger Konkretisierung der Tat gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 bereits verjährt. Im Übrigen habe es die belangte Behörde versäumt, zu konkretisieren, gegen welche konkreten Weisungen die Beschwerdeführerin verstoßen haben sollte. Vielmehr werde der Erlasstext ohne nähere Konkretisierung der Dienstvorschriften angeführt. Maßgebliche Feststellungen würden erneut fehlen.
5. Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 (eingelangt beim BVwG am 20.07.2017) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschuldigten
Die Beschwerdeführerin steht als Polizeibeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
1.2. Zum Sachverhalt
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang, insbesondere vom Einleitungsbeschluss vom 09.11.2016 (I.1.), vom Beschluss des BVwG vom 24.02.2017 (I.2.) sowie vom angefochtenen Bescheid vom 23.05.2017 (I.3), ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang, insbesondere vom Einleitungsbeschluss vom 09.11.2016 (römisch eins.1.), vom Beschluss des BVwG vom 24.02.2017 (römisch eins.2.) sowie vom angefochtenen Bescheid vom 23.05.2017 (römisch eins.3), ausgegangen.
Im Übrigen steht Folgendes fest:
Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium ausreichend geklärt.
Dem Schreiben vom 12.03.2016 gerichtet an die LPD XXXX (Dienstbehörde) ist eine Meldung des Dienststellenleiters des BPK XXXX betreffend die Beschwerdeführerin mit Sachverhaltsdarstellung und Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen, um Prüfung über die Zulässigkeit der durchgeführten Anfragen, zu entnehmen.Dem Schreiben vom 12.03.2016 gerichtet an die LPD römisch 40 (Dienstbehörde) ist eine Meldung des Dienststellenleiters des BPK römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin mit Sachverhaltsdarstellung und Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen, um Prüfung über die Zulässigkeit der durchgeführten Anfragen, zu entnehmen.
Dem Schreiben vom 07.06.2016 gerichtet an die StA XXXX ist ein Abschlussbericht, GZ B5/4573/2016, wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches zu entnehmen.Dem Schreiben vom 07.06.2016 gerichtet an die StA römisch 40 ist ein Abschlussbericht, GZ B5/4573/2016, wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches zu entnehmen.
Mit Anschreiben der StA XXXX , 3 St 97/14, vom 09.09.2016 erging an die LPD XXXX die Benachrichtigung über die Einstellung.Mit Anschreiben der StA römisch 40 , 3 St 97/14, vom 09.09.2016 erging an die LPD römisch 40 die Benachrichtigung über die Einstellung.
Mit Schreiben vom 16.09.2016 erstatte der Dienststellenleiter des BPK XXXX eine Disziplinaranzeige an die LPD XXXX . Dieser ist im Wesentlichsten zu entnehmen:Mit Schreiben vom 16.09.2016 erstatte der Dienststellenleiter des BPK römisch 40 eine Disziplinaranzeige an die LPD römisch 40 . Dieser ist im Wesentlichsten zu entnehmen:
" XXXX hat am 08.02.2016 im Zuge ihrer Dienstausübung, im BMI-Anfrageportal (EKIS), ohne Hinweis auf ein dienstliches Interesse, mehrere Anfragen zu einer Person ( XXXX ) durchgeführt. Die Beamtin hat über die durchgeführten Anfragen keinen Akt im PAD oder sonstige dienstliche Aufzeichnungen angelegt bzw. dokumentiert." römisch 40 hat am 08.02.2016 im Zuge ihrer Dienstausübung, im BMI-Anfrageportal (EKIS), ohne Hinweis auf ein dienstliches Interesse, mehrere Anfragen zu einer Person ( römisch 40 ) durchgeführt. Die Beamtin hat über die durchgeführten Anfragen keinen Akt im PAD oder sonstige dienstliche Aufzeichnungen angelegt bzw. dokumentiert.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Anfragen aus privaten Gründen durchgeführt worden sind.
XXXX steht daher im Verdacht, durch ihr Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 und 91 BDG, sowie gegen den Datenschutz Grundauftrag verstoßen zu haben."römisch 40 steht daher im Verdacht, durch ihr Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43 und 91 BDG, sowie gegen den Datenschutz Grundauftrag verstoßen zu haben."
Mit Schreiben vom 24.10.2016 wurde die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BM.I weitergeleitet.
Dem Schreiben vom 11.01.2017 der BH XXXX betreffend dem Vorfall am 08.02.2016 ist zu entnehmen, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses des gegen die Beschwerdeführerin anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt wurde.Dem Schreiben vom 11.01.2017 der BH römisch 40 betreffend dem Vorfall am 08.02.2016 ist zu entnehmen, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses des gegen die Beschwerdeführerin anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu den hinreichenden Verdachtsgründen ist auszuführen, dass sich diese aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Disziplinaranzeige iVm der Onlineauswertung, ergeben.Zu den hinreichenden Verdachtsgründen ist auszuführen, dass sich diese aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Disziplinaranzeige in Verbindung mit der Onlineauswertung, ergeben.
Der im Akt aufliegenden Onlineauswertung sind die getätigten Abfragen mit dem Namen XXXX mit unterschiedlichen Geburtsdaten mit dem Bezug: Fahndung, zu entnehmen. Auch brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst vor, dass sie mehrere Abfragen zur Person XXXX im BMI-Anfrage Portal (EKIS) getätigt habe.Der im Akt aufliegenden Onlineauswertung sind die getätigten Abfragen mit dem Namen römisch 40 mit unterschiedlichen Geburtsdaten mit dem Bezug: Fahndung, zu entnehmen. Auch brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst vor, dass sie mehrere Abfragen zur Person römisch 40 im BMI-Anfrage Portal (EKIS) getätigt habe.
Das sinngemäßen Vorbringen, demnach ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und daher die Weisungen nicht vorliegen würde, weil Abfragen zu XXXX getätigt worden seien, der zum Zeitpunkt der Abfrage bereits verstorben gewesen sei, und daher die Erlässe nicht anwendbar seien, geht bereits insofern ins Leere, als Abfragen bezüglich unterschiedlichen Personen namens XXXX mit verschiedenen Geburtsdaten durchgeführt wurden. Auch wurde nicht behauptet, dass sämtliche von den Abfragen betroffenen Personen namens XXXX bereits verstorben seien.Das sinngemäßen Vorbringen, demnach ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und daher die Weisungen nicht vorliegen würde, weil Abfragen zu römisch 40 getätigt worden seien, der zum Zeitpunkt der Abfrage bereits verstorben gewesen sei, und daher die Erlässe nicht anwendbar seien, geht bereits insofern ins Leere, als Abfragen bezüglich unterschiedlichen Personen namens römisch 40 mit verschiedenen Geburtsdaten durchgeführt wurden. Auch wurde nicht behauptet, dass sämtliche von den Abfragen betroffenen Personen namens römisch 40 bereits verstorben seien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 lautet:Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 lautet:
"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
§ 91 BDG 1979 lautet:Paragraph 91, BDG 1979 lautet:
"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."
§ 94 BDG 1979 lautet:Paragraph 94, BDG 1979 lautet:
"§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."
§ 118 BDG 1979 lautet:Paragraph 118, BDG 1979 lautet:
"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen."
§ 123 BDG 1979 lautet:Paragraph 123, BDG 1979 lautet:
"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Zur Auslegung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. VwGH vom 27. 10 1999, Zl. 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt vergleiche VwGH vom 27. 10 1999, Zl. 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Beurteilung des konkreten Sachverhalts:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Disziplinarkommission zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten.
Die Disziplinarkommission hat nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
Nach der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten.Nach der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten.
Zum sinngemäßen Vorbringen, demnach ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht vorliege, weil Abfragen zu XXXX getätigt worden seien, der zum Zeitpunkt der Abfrage bereits verstorben gewesen sei, und daher die Erlässe nicht anwendbar seien, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde - darauf hinzuweisen, dass Abfragen bezüglich unterschiedlichen Personen namens XXXX mit verschiedenen Geburtsdaten durchgeführt wurden. Ein entsprechender offenkundiger Einstellungsgrund liegt demnach nicht vor.Zum sinngemäßen Vorbringen, demnach ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht vorliege, weil Abfragen zu römisch 40 getätigt worden seien, der zum Zeitpunkt der Abfrage bereits verstorben gewesen sei, und daher die Erlässe nicht anwendbar seien, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde - darauf hinzuweisen, dass Abfragen bezüglich unterschiedlichen Personen namens römisch 40 mit verschiedenen Geburtsdaten durchgeführt wurden. Ein entsprechender offenkundiger Einstellungsgrund liegt demnach nicht vor.
Zum Vorbingen hinsichtlich § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ist auszuführen, dass prima vista nicht zu erkennen ist, dass die Schuld der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den erlasswidrigen Umgang mit Abfragen gering ist bzw. nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, und überdies eine Bestrafung nicht geboten wäre, um die Beschwerdeführerin von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Ein diesbezüglicher Einstellungsgrund liegt daher nicht schon offensichtlich vor.Zum Vorbingen hinsichtlich Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist auszuführen, dass prima vista nicht zu erkennen ist, dass die Schuld der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den erlasswidrigen Umgang mit Abfragen gering ist bzw. nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, und überdies eine Bestrafung nicht geboten wäre, um die Beschwerdeführerin von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Ein diesbezüglicher Einstellungsgrund liegt daher nicht schon offensichtlich vor.
Zum Vorbringen, dass mangels rechtzeitiger Konkretisierung der Tat eine allfällige Dienstpflichtverletzung bereits verjährt sei, ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung auch ein rechtswidriger Einleitungsbeschluss, der in der Folge aufgehoben wird, zum Ausschluss der Verjährung führt (Vgl dazu BK 17/15-BK/08, VwGH 17.11.1994, 94/09/0112, sowie jüngst VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bereits aufgrund der Darstellung im ersten Einleitungsbeschluss eine Unverwechselbarkeit gegeben und ist die Beschwerdeführerin in der Lage, sich sachgerecht zu verteidigen.
Dem Vorbringen, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe, zu konkretisieren, gegen welche konkrete Weisungen die Beschwerdeführerin verstoßen habe sollte sowie, dass sie maßgebliche Feststellungen vermissen lasse, ist zu entgegnen: Im nunmehr im 2. Rechtsgang erlassenen Bescheid hat die belangte Behörde die Erlässe, gegen die die Beschwerdeführerin verstoßen haben soll, in den wesentlichen Passagen angeführt. Die von der Judikatur geforderte Konkretisierung ergibt sich aus dem Spruch des Einleitungsbeschlusses.
Zusammengefasst haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.Zusammengefasst haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Es war daher – unbeschadet, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Angelegenheit nicht angezeigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
Schlagworte
Amtsmissbrauch, Datenabfragen, Dienstpflichtverletzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W146.2142375.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017