TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/12 W208 2172704-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Norm

AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W208 2172704-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX PROJEKTENTWICKLUNGS GmbH (bP1), der XXXX BANK AG (bP2) sowie des RA Mag. XXXX (bP3), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 07.08.2017, Zl. Jv 53887-33a/17, Ziv 011137/15x, betreffend Stundung bzw. Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 PROJEKTENTWICKLUNGS GmbH (bP1), der römisch 40 BANK AG (bP2) sowie des RA Mag. römisch 40 (bP3), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 07.08.2017, Zl. Jv 53887-33a/17, Ziv 011137/15x, betreffend Stundung bzw. Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren GZ 00 TZ 8428/14 wurden der erstbeschwerdeführenden Partei (bP1) sowie der zweitbeschwerdeführenden Partei (bP2), beide damals vertreten durch die drittbeschwerdeführende Partei (bP3), Gerichtsgebühren gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG iHv zweimal € 150.000,-- für die nicht in einem einheitlichen Antrag und durch verschiedene Rechtsanwälte beantragte Eintragung eines Simultanpfandrechtes iHv € 12.500.000,-- für zwei von der bP1 erworbene Liegenschaften (EZ 696 und EZ 697 in der KG XXXX ) vorgeschrieben.1. Im Grundverfahren GZ 00 TZ 8428/14 wurden der erstbeschwerdeführenden Partei (bP1) sowie der zweitbeschwerdeführenden Partei (bP2), beide damals vertreten durch die drittbeschwerdeführende Partei (bP3), Gerichtsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv zweimal € 150.000,-- für die nicht in einem einheitlichen Antrag und durch verschiedene Rechtsanwälte beantragte Eintragung eines Simultanpfandrechtes iHv € 12.500.000,-- für zwei von der bP1 erworbene Liegenschaften (EZ 696 und EZ 697 in der KG römisch 40 ) vorgeschrieben.

Während die Eintragungsgebühr für die EZ 697 und einen Anteil von 15544/1848 der Liegenschaft EZ 696 iHv € 150.000,-- (diesbezüglich wurde der Antrag vom bP3 als Rechtsanwalt in einem beantragt, da es sich um die selbe Verkäuferin handelte) bereits nach der Lastschriftanzeige eingezahlt wurde, wurde die Vorschreibung an die bP1 und bP2 für den restlichen Anteil 304/1848 der EZ 696 (von einer anderen Verkäuferin) iHv ebenfalls € 150.000,-- (zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr) von den durch den bP3 vertretenen bP1 und 2 beim BVwG bekämpft.Während die Eintragungsgebühr für die EZ 697 und einen Anteil von 15544 aus 1848, der Liegenschaft EZ 696 iHv € 150.000,-- (diesbezüglich wurde der Antrag vom bP3 als Rechtsanwalt in einem beantragt, da es sich um die selbe Verkäuferin handelte) bereits nach der Lastschriftanzeige eingezahlt wurde, wurde die Vorschreibung an die bP1 und bP2 für den restlichen Anteil 304 aus 1848, der EZ 696 (von einer anderen Verkäuferin) iHv ebenfalls € 150.000,-- (zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr) von den durch den bP3 vertretenen bP1 und 2 beim BVwG bekämpft.

Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 03.07.2017, W 199 2106514-1/4E die Beschwerde ab, wogegen die bP 1 und 2 am 10.08.2017 eine Beschwerde an den VfGH (E 2748/2017) erhoben.Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 03.07.2017, W 199 2106514-1/4E die Beschwerde ab, wogegen die bP 1 und 2 am 10.08.2017 eine Beschwerde an den VfGH (E 2748 aus 2017,) erhoben.

2. Mit Schreiben vom 13.07.2017 brachte die bP3 in ihrem eigenen Namen (da sie zur Haftung herangezogen werden würde) und im Namen der von ihr vertretenen bP1 und 2 einen Stundungs- und Nachlassantrag gemäß § 9 Abs 1 und 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.2. Mit Schreiben vom 13.07.2017 brachte die bP3 in ihrem eigenen Namen (da sie zur Haftung herangezogen werden würde) und im Namen der von ihr vertretenen bP1 und 2 einen Stundungs- und Nachlassantrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2017 wurde der Antrag der bP3 mangels Parteistellung (an sie sei der Zahlungsauftrag nicht gerichtet) zurückgewiesen und jener der bP 1 und 2 abgewiesen.

In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Inhalts des oa Antrages, der Zitierung des § 9 Abs 1 und Abs 2 GEG und von einschlägigen Erkenntnissen des VwGH, im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse der Antragsteller (Besitz von Liegenschaften/Bauland sowohl der bP1 als auch der bP2 [detailliert angeführt im Bescheid auf Seite 7]) keine besondere Härte in der Einbringung der geschuldeten Gebühr erblickt werden könne.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Inhalts des oa Antrages, der Zitierung des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG und von einschlägigen Erkenntnissen des VwGH, im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse der Antragsteller (Besitz von Liegenschaften/Bauland sowohl der bP1 als auch der bP2 [detailliert angeführt im Bescheid auf Seite 7]) keine besondere Härte in der Einbringung der geschuldeten Gebühr erblickt werden könne.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 29.08.2017) erhoben die drei bP durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter am 29.09.2017 (Einlaufdatum, Postaufgabedatum unlesbar) Beschwerde.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes im Wesentlichen angeführt, die Rechtslage sei gleichheitswidrig und eine VfGH-Beschwerde eingebracht worden. Eine einheitliche Antragstellung sei nicht möglich gewesen. Die drohende Überwälzung der Gebühr auf die bP3 – die letztlich den wirtschaftlichen Nachteil zu tragen habe - sei aufgrund des geringen Versehens grob unbillig. Der Bescheid sei wegen fehlerhafter Ermessensausübung aufzuheben. Die besondere Härte liege darin, dass weder die bP1 noch die bP2 die Gebühr von € 150.008,-- budgetär eingeplant hätten noch diese auf andere Weise liquide verfügbar sei. Sie hätten auch keinen Nutzen aus diesen Aufwendungen, der in keiner angemessenen Relation zu deren Höhe stünde. Die belangte Behörde hätte davon abgesehen eine Sicherheitsleistung einzufordern gehabt um die Stundung damit zu besichern.

5. Mit Schriftsatz vom 03.10.2017 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt:Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt:

Der rechtskräftige Zahlungsauftrag (Bescheid des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN vom 23.03.2015, Zl 100 Jv 8392/14f-33a) verpflichtet die bP1 und bP2 zur ungeteilten Hand zur Zahlung von Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit b Z 4 (Pfandrecht € 12.500.000,--) iHv € 150.000,-- zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr.Der rechtskräftige Zahlungsauftrag (Bescheid des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN vom 23.03.2015, Zl 100 Jv 8392/14f-33a) verpflichtet die bP1 und bP2 zur ungeteilten Hand zur Zahlung von Eintragungsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, (Pfandrecht € 12.500.000,--) iHv € 150.000,-- zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP3 als deren Rechtsvertreter zur Zahlung verpflichtet wurde.

Die bP1 ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 696 in die das Grundstück Nr 438 (304/1848 Anteile bzw. 1290 m²) vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 697 GB XXXX unter gleichzeitiger Schaffung eines Bauplatzes eingebracht wurde. Das Grundstück Nr 438 wurde um €Die bP1 ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 696 in die das Grundstück Nr 438 (304 aus 1848, Anteile bzw. 1290 m²) vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 697 GB römisch 40 unter gleichzeitiger Schaffung eines Bauplatzes eingebracht wurde. Das Grundstück Nr 438 wurde um €

1.000.000,-- erworben.

Gemäß Treuhandvereinbarung vom 27.08.2014 wurde für die Liegenschaft EZ 696 ein Treuhandbetrag von € 7.513.500,-- (Kaufpreis lt. Kaufvertrag) und für die Liegenschaft EZ 697 ein Treuhandbetrag von € 3.758.000,-- (Kaufpreis lt. Kaufvertrag) von der bP2 angewiesen.

Ein Pfandrecht zugunsten der bP2 iHv € 12.500.000,-- wurde ins Grundbuch eingetragen.

Die bP2 ist darüber hinaus Eigentümerin der Liegenschaften EZ 1093 GB XXXX , EZ 50055 GB XXXX sowie EZ 66 GB XXXX XXXX (letztere nur zu Anteilen).Die bP2 ist darüber hinaus Eigentümerin der Liegenschaften EZ 1093 GB römisch 40 , EZ 50055 GB römisch 40 sowie EZ 66 GB römisch 40 römisch 40 (letztere nur zu Anteilen).

Weder die bP1 noch die bP2 haben mit Ausnahme, dass sie die weitere Ausgabe von € 150.000,-- für die Gerichtsgebühr nicht budgetiert hätten bzw. nicht liquide seien, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder gar eine Existenzgefährdung behauptet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, indem die entsprechenden Grundbuchsauszüge, Kaufverträge und die Treuhandvereinbarung einliegen sowie die Angaben der bP in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gem. Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Abweisung der Beschwerde der bP gegen die Zurückweisung

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige finanzielle Situation in die die bP3 geraten könnte, im Falle, dass sie von ihren Mandanten oder Partnern zur Zahlung der € 150.008,-- herangezogen würde. Eine Legitimation der bP3, einen Antrag auf Nachlass oder Stundung zu stellen, kommt dieser jedoch schon aufgrund des Gesetzestextes nicht zu (arg: "[ ] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre[

]").

Die bP3 ist durch den Zahlungsauftrag an die bP1 und bP2 (durch die GZ und deren Namen als verpflichteten Parteien im Spruch eindeutig erkennbar) nicht von der Behörde im Einbringungsverfahren zu einer Zahlung verpflichtet worden. Dies wäre aber Voraussetzung für ihre Parteirechte. Dass die bP3 als Rechtvertreter letztlich die wirtschaftlichen Folgen in Form eines Regress treffen könnten, ändert an der fehlenden Antragslegitimation für einen Nachlass- und Stundungsantrag mangels Parteistellung nichts, sie ist nicht zahlungspflichtige Partei (vgl die insofern übertragbare Rsp des VwGH zB 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603).Die bP3 ist durch den Zahlungsauftrag an die bP1 und bP2 (durch die GZ und deren Namen als verpflichteten Parteien im Spruch eindeutig erkennbar) nicht von der Behörde im Einbringungsverfahren zu einer Zahlung verpflichtet worden. Dies wäre aber Voraussetzung für ihre Parteirechte. Dass die bP3 als Rechtvertreter letztlich die wirtschaftlichen Folgen in Form eines Regress treffen könnten, ändert an der fehlenden Antragslegitimation für einen Nachlass- und Stundungsantrag mangels Parteistellung nichts, sie ist nicht zahlungspflichtige Partei vergleiche die insofern übertragbare Rsp des VwGH zB 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603).

Die Zurückweisung ist daher zu Recht erfolgt. (Wenn in der Folge von den bP gesprochen wird, dann sind nur mehr die zahlungspflichtige bP1 und bP2 gemeint.)

3.3. Abweisung der Beschwerde gemäß § 9 Abs 2 GEG (Nachlassantrag)3.3. Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG (Nachlassantrag)

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen vergleiche VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen vergleiche VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).

Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre. Vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche (juristische) Person, die eine Eintragung eines Simultanpfandrechtes im Grundbuch beantragt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Allfällige Fehler oder das Verschulden ihres Rechtsvertreters haben sie sich zurechnen zu lassen (VwGH 26.04.1976, 2073, 2074/75, VwSlg 9040A/1976; VwGH 22.11.1999, 96/17/0415; 31.10.1991, 90/16/0227; 29.01.1996, 95/16/0306).Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre. Vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche (juristische) Person, die eine Eintragung eines Simultanpfandrechtes im Grundbuch beantragt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Allfällige Fehler oder das Verschulden ihres Rechtsvertreters haben sie sich zurechnen zu lassen (VwGH 26.04.1976, 2073, 2074/75, VwSlg 9040A/1976; VwGH 22.11.1999, 96/17/0415; 31.10.1991, 90/16/0227; 29.01.1996, 95/16/0306).

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).

Den vorgelegten Unterlagen bzw den Feststellungen der Behörde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten sind, ist zu entnehmen, dass die bP über Liegenschaften von beträchtlichem Wert bzw diesbezügliche Pfandrechte (über 12 Millionen Euro) verfügen, sodass eine besondere Härte beim Einzug einer Gebühr von € 150.008,-- schon von daher nicht vorliegt.

Mit dem – im Übrigen nicht durch Unterlagen belegten – Vorbringen, diese Ausgaben nicht budgetiert zu haben bzw nicht über entsprechend liquide Mittel zu verfügen, führen die bP letztlich nur eine vorübergehende schwierige wirtschaftlichen Situation an, die im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ebenfalls keine "besondere Härte" darstellt.

Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist. An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.

Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde ist nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren [hier: weil sie keine Verhältnismäßigkeit zwischen Nutzen und Aufwand sieht] erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde ist nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren [hier: weil sie keine Verhältnismäßigkeit zwischen Nutzen und Aufwand sieht] erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

3.4. Abweisung der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 GEG (Stundungsantrag)3.4. Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG (Stundungsantrag)

Gemäß § 9 Abs 1 kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164).

Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276; 25.11.2010, 2009/16/0064).

Im vorliegenden Fall haben die bP auf ihre finanzielle Situation (Nichtbudgetierung, Nichtliquidität) sowie auf die anhängige VfGH-Beschwerde hingewiesen, sonst aber keine Angaben gemacht und insbesondere keine Unterlagen vorgelegt, um ihre Angaben zu ihrer finanziellen Situation zu bescheinigen.

Zur finanziellen Situation gilt, dass aufgrund der Feststellungen zum Grundbesitzes (denen die bP nicht entgegengetreten sind) und dessen sich aus den Unterlagen ergebenden Wertes (mehr als 12 Millionen Euro), die im Ermessensbereich getroffene Entscheidung der belangten Behörde, vertretbar ist, wonach keine besondere Härte gemäß § 9 Abs 1 GEG, bei sofortiger vollständiger Zahlung der geschuldeten Gerichtsgebühr von € 150.008,--, vorliege. Zumal es sich bei der zur ungeteilten Hand haftenden bP2 um eine Bank handelt, die über zusätzlichen Grundbesitz verfügt.Zur finanziellen Situation gilt, dass aufgrund der Feststellungen zum Grundbesitzes (denen die bP nicht entgegengetreten sind) und dessen sich aus den Unterlagen ergebenden Wertes (mehr als 12 Millionen Euro), die im Ermessensbereich getroffene Entscheidung der belangten Behörde, vertretbar ist, wonach keine besondere Härte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG, bei sofortiger vollständiger Zahlung der geschuldeten Gerichtsgebühr von € 150.008,--, vorliege. Zumal es sich bei der zur ungeteilten Hand haftenden bP2 um eine Bank handelt, die über zusätzlichen Grundbesitz verfügt.

Der Umstand, dass hinsichtlich des Zahlungsauftrages Beschwerde beim VfGH erhoben wurde, kann angesichts dessen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl VfGH 24.11.2016, E 1070/2016 unter Hinweis auf VfSlg 11.751/1988, 19.943/2014); 24.11.2016, E 2822/2016 unter Hinweis auf VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012), wo er die Behandlung mangels Vorliegen einer in die Verfassungssphäre reichenden Frage abgelehnt hat, ebenfalls keine Stundung rechtfertigen.Der Umstand, dass hinsichtlich des Zahlungsauftrages Beschwerde beim VfGH erhoben wurde, kann angesichts dessen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen vergleiche VfGH 24.11.2016, E 1070 aus 2016, unter Hinweis auf VfSlg 11.751 aus 1988,, 19.943 aus 2014,); 24.11.2016, E 2822 aus 2016, unter Hinweis auf VfSlg 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,, 19.666 aus 2012,), wo er die Behandlung mangels Vorliegen einer in die Verfassungssphäre reichenden Frage abgelehnt hat, ebenfalls keine Stundung rechtfertigen.

Im Übrigen haben nach ständiger Rsp des VwGH Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben (vgl. die in Wais/Dokalik, 11. Auflage, unter E 56 zu § 9 GEG wiedergegeben Rsp und jüngst VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Im Übrigen haben nach ständiger Rsp des VwGH Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren nach Paragraph 9, GEG außer Betracht zu bleiben vergleiche die in Wais/Dokalik, 11. Auflage, unter E 56 zu Paragraph 9, GEG wiedergegeben Rsp und jüngst VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Liegt keine besondere Härte vor, kommt es auf die allenfalls mögliche Besicherung der ausstehenden Forderung nicht mehr an, da die Voraussetzungen – wie bereits oben erwähnt - kumulativ vorliegen müssen (arg: "[ ] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. [ ]"; vgl auch VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335).Liegt keine besondere Härte vor, kommt es auf die allenfalls mögliche Besicherung der ausstehenden Forderung nicht mehr an, da die Voraussetzungen – wie bereits oben erwähnt - kumulativ vorliegen müssen (arg: "[ ] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. [ ]"; vergleiche auch VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335).

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

besondere Härte, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,
Gerichtsgebührenpflicht, Liegenschaftseigentum, Nachlassantrag,
Parteistellung, Simultanhypothek, Stundungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2172704.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten