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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GEG §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Mag. Johannes Prinz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Jänner 2009, Zl. Jv 55374-33a/08, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes vom 9. Oktober 2008 wurden dem Beschwerdeführer in einer Pflegschaftsangelegenheit Gerichtsgebühren gemäß TP 7 lit.a GGG samt Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 236,50 vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes vom 9. Oktober 2008 wurden dem Beschwerdeführer in einer Pflegschaftsangelegenheit Gerichtsgebühren gemäß TP 7 Litera a, GGG samt Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 236,50 vorgeschrieben.
Mit handschriftlich verfasstem Antrag vom 11. November 2008 brachte der Beschwerdeführer (mit der Formulierung "Ihr werdet ersucht") vor, er könne die vorgeschriebenen Pauschalgebühren "zur Zeit" nicht zahlen. Er sei "momentan" auf Sozialhilfe in der Höhe von monatlich EUR 439,-- angewiesen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem aufgetragen, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens den Antrag zu präzisieren (Angabe der gewünschten Ratenhöhe oder Angabe der gewünschten Dauer der Stundung), den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln (Einkommensnachweis usw.) wieder zurück zu senden. Sollte dem Auftrag nicht vollständig nachgekommen werden - so die belangte Behörde -, müsste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein Antrag abgewiesen würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, den sie zutreffend als Antrag auf Stundung der Gebühren gemäß § 9 Abs. 1 GEG verstand, nicht stattgegeben. Nach der Begründung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, das Vorbringen hinsichtlich seiner persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Darauf habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Es obliege aber grundsätzlich dem Abgabepflichtigen, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im Beschwerdefall seien keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragstellers vorgelegen. Die Aktenlage lasse keine konkreten Tatsachen erkennen, die eine Stundung im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen könnten. Dem Stundungsantrag könne daher nicht stattgegeben werden.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, den sie zutreffend als Antrag auf Stundung der Gebühren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG verstand, nicht stattgegeben. Nach der Begründung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, das Vorbringen hinsichtlich seiner persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Darauf habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Es obliege aber grundsätzlich dem Abgabepflichtigen, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im Beschwerdefall seien keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragstellers vorgelegen. Die Aktenlage lasse keine konkreten Tatsachen erkennen, die eine Stundung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen könnten. Dem Stundungsantrag könne daher nicht stattgegeben werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Stundung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen eine Stundung ( vgl. das Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0144, mwN).Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen eine Stundung ( vergleiche , das Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0144, mwN).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (vgl. das Erkenntnis vom 23. November 2005, 2005/16/0197).Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat vergleiche , das Erkenntnis vom 23. November 2005, 2005/16/0197).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung einerseits mit dem Umstand, es seien keinerlei Unterlagen über die tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegen und andererseits mit dem Argument, die Aktenlage lasse "daher" keine konkreten Tatsachen erkennen, die eine Stundung rechtfertigten.
Die belangte Behörde nahm bei der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihre Erwägungen offenbar nur den Umstand auf, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben der belangten Behörde vom 27. November 2008 nicht reagiert hatte und keine Urkunden vorgelegen sind. Sie hat dabei allerdings den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 2008 völlig unberücksichtigt gelassen, in dem dieser angegeben hat, ein Einkommen von EUR 439,-- in Form einer monatlichen Sozialhilfe zu beziehen und im Übrigen keine Zahlungen leisten zu können. Aus dem Pflegschaftsverfahren, anlässlich dessen die Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurden, ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer offensichtlich für - zumindest - vier minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er Gründe für die Stundung behauptet hat, und mit der dargestellten Aktenlage hat sich die belangte Behörde aber mit keinem Wort auseinander gesetzt und damit auch nicht dazu Stellung genommen, ob sie die Angaben des Beschwerdeführers, ungeachtet eines schriftlichen Beweismittels, für zutreffend hält. In diesem Zusammenhang hat sie - in vorgreifender Beweiswürdigung - ausschließlich auf das Fehlen von "Unterlagen" abgestellt, ohne die Angaben des Beschwerdeführers einer Würdigung zu unterziehen. Der belangten Behörde lagen entgegen ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht durchaus Entscheidungsgrundlagen, die einer Beurteilung zu unterziehen gewesen wären, vor.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit.c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. November 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160064.X00Im RIS seit
27.01.2011Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011