Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
ASVG §293Spruch
W120 2108719-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21. April 2015, GZ 0001404701, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21. April 2015, GZ 0001404701, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 24. März 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" und "Gehörlos oder schwer hörbehindert" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
* eine Verständigung der PVA über die Leistungshöhe,
* eine Meldebestätigung sowie
* einen Arztbefund.
2. Am 31. März 2015 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:
"[ ] wir haben Ihren Antrag [ ] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Detaillierte Mietzinsaufschlüsselung/Diäten/außergewöhnl.
Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid nachweisen.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [ ], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [ ]
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[ ]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [ ]-
ANTRAGSTELLER-
XXXX -römisch 40 -
Einkünfte-
Pension-€ 1.711,46 monatl.
Abzüge-
Minderung der Erwerbsfähigkeit-€ 20,25 monatl.
-
Eigenheimpauschale-€ 105,38 monatl.
Summe der Einkünfte
€ 1.711,46
monatl.
Summe der Abzüge
€ 125,38
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.585,83
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(er)
€ 976,99
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 608,84
monatl.
1) Detaillierte Mietzinsaufschlüsselung/Diäten/außergewöhnl.
Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid nachweisen."
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf einen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2013.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. [ ] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt" und auch unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen der relevante Richtsatz überschritten werde. Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde zusätzlich der Posten "Außergew. Belastungen gem. §§ 34 und 35 EStG" berücksichtigt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. [ ] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt" und auch unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen der relevante Richtsatz überschritten werde. Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde zusätzlich der Posten "Außergew. Belastungen gem. Paragraphen 34 und 35 EStG" berücksichtigt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 6. Mai 2015 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass er geschieden sei sowie EUR 1.500,- an Unterhalt bezahlen und für seinen
14-jährigen Sohn aufkommen müsse.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse seit dem Antragszeitpunkt bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse seit dem Antragszeitpunkt bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen.
8. In der hg am 9. Oktober 2017 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Rentner, 81 Jahre alt und zu 50 % hörbehindert sei sowie für ihn eine Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von EUR 1.500,-- bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[ ]"
3.2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:
3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
[ ]"
Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet auszugsweise:Das Rundfunkgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, lautet auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[ ]"
3.2.2. Die §§ 47-48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003:3.2.2. Die Paragraphen 47 -, 48, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2003:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
Die FGO lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:Die FGO lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.2.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.2.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
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3.3. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß § 48 Abs. 1 FGO führte die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.711,46 an. Als Abzugsposten wurden die "Eigenheimpauschale", die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" und "Außergew. Belastungen gem. §§ 34 u. 35 EStG" berücksichtigt.3.3. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO führte die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.711,46 an. Als Abzugsposten wurden die "Eigenheimpauschale", die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" und "Außergew. Belastungen gem. Paragraphen 34, u. 35 EStG" berücksichtigt.
3.4. Zu den berücksichtigten Abzugsposten:
3.4.1. Die "Eigenheimpauschale" kann mangels gehöriger Kundmachung als Verordnung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden (vgl. ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua), weshalb die "Eigenheimpauschale" in der Höhe von EUR 105,38 jedenfalls nicht als Abzugsposten anzuerkennen ist.3.4.1. Die "Eigenheimpauschale" kann mangels gehöriger Kundmachung als Verordnung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden vergleiche ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua), weshalb die "Eigenheimpauschale" in der Höhe von EUR 105,38 jedenfalls nicht als Abzugsposten anzuerkennen ist.
3.4.2. Hinsichtlich der Anerkennung der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigten "Minderung der Erwerbsfähigkeit" als abzugsfähige Ausgabe war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 48 Abs. 5 FGO können lediglich anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Das Erfordernis des Vorliegens einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung kann sich daher lediglich auf eine Anerkennung derselben durch die für den Vollzug des EStG 1988 zuständige Abgabenbehörde beziehen. So verstanden setzt das Vorliegen einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung im Verständnis des § 48 Abs. 5 FGO das Vorliegen eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde, welcher einen solchen Anerkennungsakt enthält, voraus. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls iVm § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung fanden. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. konkret zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Invalidität als außergewöhnliche Belastung VwGH 28.01.2004, 2002/03/0292).Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO können lediglich anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Das Erfordernis des Vorliegens einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung kann sich daher lediglich auf eine Anerkennung derselben durch die für den Vollzug des EStG 1988 zuständige Abgabenbehörde beziehen. So verstanden setzt das Vorliegen einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung im Verständnis des Paragraph 48, Absatz 5, FGO das Vorliegen eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde, welcher einen solchen Anerkennungsakt enthält, voraus. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung fanden. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche konkret zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Invalidität als außergewöhnliche Belastung VwGH 28.01.2004, 2002/03/0292).
Dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit von den für den Vollzug des Einkommensteuerrechtes zuständigen Abgabenbehörden iSd vorstehenden Ausführungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden wäre, macht der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde geltend.
Vor dem Hintergrund der fehlenden Anerkennung in dem im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2013 und der nicht erfolgten Vorlage von Bescheiden der Abgabenbehörde betreffend die Jahre 2014, 2015 und 2016 im gegenständlichen Verfahren – selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde (arg. "[ ] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [ ]") und jener durch das Bundesverwaltungsgericht (arg. "das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage entsprechender Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2014, 2015 und 2016"); vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 FGO:Vor dem Hintergrund der fehlenden Anerkennung in dem im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2013 und der nicht erfolgten Vorlage von Bescheiden der Abgabenbehörde betreffend die Jahre 2014, 2015 und 2016 im gegenständlichen Verfahren – selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde (arg. "[ ] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [ ]") und jener durch das Bundesverwaltungsgericht (arg. "das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage entsprechender Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2014, 2015 und 2016"); vergleiche zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach Paragraph 50, FGO:
VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133 – wurde der unter dem Titel "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von der belangten Behörde berücksichtigte Posten zu Unrecht in Abzug gebracht.
3.4.3. Auch der Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 kann nicht – wie von der belangten Behörde unter dem Posten "Außergew. Belastungen gem. §§ 343.4.3. Auch der Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gemäß Paragraph 106 a, Absatz 2, EStG 1988 kann nicht – wie von der belangten Behörde unter dem Posten "Außergew. Belastungen gem. Paragraphen 34
u. 35 EStG" berücksichtigt wurde – vom Haushalts-Nettoeinkommen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 EStG 1988, arg. "Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.").u. 35 EStG" berücksichtigt wurde – vom Haushalts-Nettoeinkommen abgezogen werden vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988, arg. "Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106 a,).
3.5. Grundsätzlich hat die "Rechtsmittelbehörde" nach jener Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vorliegt (vgl. ua VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; speziell zum Verwaltungsgericht: VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012), es sei denn, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum (wie beispielsweise betreffend die Steuerpflicht, die Feststellung von Beitragsgrundlagen, die Beitragspflicht etc.) Rechtens war oder der Gesetzgeber sieht etwas anderes vor (vgl. ua VwGH 17.11.2009, 2009/06/0024; 18.03.1992, 91/12/0077; 19.02.1991, 90/08/0177).3.5. Grundsätzlich hat die "Rechtsmittelbehörde" nach jener Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vorliegt vergleiche ua VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; speziell zum Verwaltungsgericht: VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012), es sei denn, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum (wie beispielsweise betreffend die Steuerpflicht, die Feststellung von Beitragsgrundlagen, die Beitragspflicht etc.) Rechtens war oder der Gesetzgeber sieht etwas anderes vor vergleiche ua VwGH 17.11.2009, 2009/06/0024; 18.03.1992, 91/12/0077; 19.02.1991, 90/08/0177).
Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, welche Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall anzuwenden ist, da sowohl im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags bzw. der Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Überschreitung der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO vorliegt:Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, welche Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall anzuwenden ist, da sowohl im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags bzw. der Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Überschreitung der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO vorliegt:
3.5.1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Erlassung des angefochtenen Bescheides bezog der Beschwerdeführer eine Pension in der Höhe von EUR 1.711,46 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten). Aktuellere Einkommensunterlagen wurden im gegenständlichen Verfahren von dem Beschwerdeführer weder im Zuge der Beschwerde noch nach dem Aufforderungsschreiben durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht jene aus dem Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten heranzuziehen waren.
3.5.2. Mangels Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen im Einkommensteuerbescheid können die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Unterhaltszahlungen vom Bundesverwaltungsgericht nicht als Abzugsposten anerkannt werden (vgl. speziell zur Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245).3.5.2. Mangels Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen im Einkommensteuerbescheid können die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Unterhaltszahlungen vom Bundesverwaltungsgericht nicht als Abzugsposten anerkannt werden vergleiche speziell zur Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245).
3.5.3. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren – trotz konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde (arg. "Detaillierte Mietzinsaufschlüsselung [ ] nachweisen") und das Bundesverwaltungsgericht (arg. "das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen") – nicht dargetan, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestehe. Es ist daher gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen.3.5.3. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren – trotz konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde (arg. "Detaillierte Mietzinsaufschlüsselung [ ] nachweisen") und das Bundesverwaltungsgericht (arg. "das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen") – nicht dargetan, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestehe. Es ist daher gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen.
Bei Abzug des Wohnungsaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.711,46 besteht im Beschwerdefall weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß § 48 Abs. 1 FGO.Bei Abzug des Wohnungsaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.711,46 besteht im Beschwerdefall weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO.
3.5.4. Dass andere abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen gewesen wären, wurde von dem Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Es war daher nur der Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- monatlich als Abzugsposten anzuerkennen.
3.5.5. Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers lag bzw. liegt daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht – selbst unter Zugrundelegung seiner niedrigeren Einkünfte aus dem Jahr 2015 in der Höhe von EUR 1.711,46 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten bzw. wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Einkommensunterlagen vorgelegt) über der unter II.3.4.3. dargestellten, für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Ein-Personen Haushalt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Höhe von EUR 976,99 bzw. in der Höhe von derzeit EUR 996,62, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.3.5.5. Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers lag bzw. liegt daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht – selbst unter Zugrundelegung seiner niedrigeren Einkünfte aus dem Jahr 2015 in der Höhe von EUR 1.711,46 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten bzw. wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Einkommensunterlagen vorgelegt) über der unter römisch zwei.3.4.3. dargestellten, für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Ein-Personen Haushalt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Höhe von EUR 976,99 bzw. in der Höhe von derzeit EUR 996,62, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.
3.6. Laut Einkommensteuerbescheid 2013 wurden unter dem Posten "Außergewöhnliche Belastungen" Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes in der Höhe von EUR 900,-- festgehalten und ein Selbstbehalt in der Höhe von EUR 900,-- angeführt, welcher Umstand einen monatlichen Abzugsbetrag in der Höhe von EUR 75,-- ergeben würde.
Zum Antragszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und unter Heranziehung eines Richtsatzes in der Höhe von EUR 976,99 überschreitet der Beschwerdeführer diesen um EUR 734,47; zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung eines Richtsatzes in der Höhe von EUR 996,62 und unter Berücksichtigung des Pauschalbetrages in der Höhe von EUR 140,00 überschreitet der Beschwerdeführer den Richtsatz um EUR 574,84.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob vom Abzugsposten "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO der nach § 34 Abs. 4 EStG bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu berücksichtigende Selbstbehalt umfasst ist oder nicht.Es kann daher dahingestellt bleiben, ob vom Abzugsposten "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO der nach Paragraph 34, Absatz 4, EStG bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu berücksichtigende Selbstbehalt umfasst ist oder nicht.
Selbst die Berücksichtigung des von der belangten Behörde angeführten Kinderfreibetrags und des unter "Minderung der Erwerbsfähigkeit" herangezogenen Betrags ändert an diesem Ergebnis nichts.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Behinderung, Berechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2108719.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017