TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/13 W101 2123156-1

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Veröffentlicht am 13.10.2017
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Entscheidungsdatum

13.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W101 2123156-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 01.03.2016, Zl. 59 Cg 40/11b, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

Die Gebühr des Zeugen XXXX , für die Teilnahme an der Verhandlung bzw. Befundaufnahme am 15.02.2016 wird gemäß § 6 GebAG (Reisekosten iHv € 8,80) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG (Zeitversäumnis von vier Stunden á € 14,20) mit insgesamt € 65,60 bestimmt. Das Mehrbegehren des Zeugen iHv € 303,20 wird hingegen abgewiesen.Die Gebühr des Zeugen römisch 40 , für die Teilnahme an der Verhandlung bzw. Befundaufnahme am 15.02.2016 wird gemäß Paragraph 6, GebAG (Reisekosten iHv € 8,80) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG (Zeitversäumnis von vier Stunden á € 14,20) mit insgesamt € 65,60 bestimmt. Das Mehrbegehren des Zeugen iHv € 303,20 wird hingegen abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

In einem zivilgerichtlichen Verfahren fand am 15.02.2016 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der der nunmehr im gegenständlichen Verfahren Mitbeteiligte namens XXXX von 09:00 Uhr bis ca. 10:45 Uhr als Zeuge teilgenommen hatte.In einem zivilgerichtlichen Verfahren fand am 15.02.2016 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der der nunmehr im gegenständlichen Verfahren Mitbeteiligte namens römisch 40 von 09:00 Uhr bis ca. 10:45 Uhr als Zeuge teilgenommen hatte.

In Folge beantragte der Zeuge fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Reisekosten iHv € 8,80 und eine Entschädigung für entgangenes Einkommen iHv € 360,00 geltend.

Mit Schreiben vom 16.02.2016 forderte das LG den Zeugen auf, den tatsächlich entgangenen Verdienstentgang (Nettoeinkommen) oder Einkommensentgang (beim selbstständig Erwerbstätigen) für die Zeit, in der er als Zeuge vor Gericht in Anspruch genommen worden sei, zu bescheinigen und Belege darüber vorzulegen bzw. zu bescheinigen, dass seine Tätigkeit zu keinem anderen Zeitpunkt oder von einer anderen Person (Vertreter) wahrgenommen werden habe können. Ein tatsächlich erzieltes Einkommen sei nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechenbares Einkommen, sondern der konkrete Vermögensschaden. Der Zeuge müsse daher einen konkreten Schaden bescheinigen. Der selbstständig Erwerbstätige sei daher nicht nach den sonst für ihn geltenden Honorarsätzen, sondern nur für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen.

Mit E-Mail vom 29.02.2016 äußerte sich der Zeuge dazu folgendermaßen: Er sei im Bereich Energie und Bauberatung für Unternehmen und Privatpersonen tätig. Viele seiner Besichtigungen Vorort seien nur zu bestimmten Zeitpunkten im Zusammenhang mit dem Baufortschritt möglich. Am 15.02.2016 habe er einen Auftrag der Firma Alvi OG zur Beratung und Besichtigung von Dämmmaßnahmen aufgrund des Gerichtstermines absagen müssen. Der Termin wäre für den 15.02.2016 von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr vom Bauleiter beauftragt gewesen. Eine Verschiebung sei aufgrund des Baufortschrittes leider nicht möglich gewesen und habe auch nicht nachgeholt werden können. Da er ein Ein-Personen-Unternehmen sei, habe auch kein Vertreter diesen Termin wahrnehmen können. Seinen Stundensatz von € 90,00 netto habe er schon durch Vorlage seiner öffentlichen Auftraggeber von der Wirtschaftskammer Österreich nachgewiesen. Er bitte daher um Rückerstattung des "konkret entgangenen Einkommens" iHv € 360,00 und der Fahrtkosten iHv € 8,80 auf das von ihm bekanntgegebene Konto.

Mit Bescheid vom 01.03.2016, Zl. 59 Cg 40/11b, bestimmte die Präsidentin des LG die Gebühren des Zeugen für die Vernehmung am 15.02.2016 mit insgesamt € 368,80 (Reisekosten gemäß § 6 GebAG iHv €Mit Bescheid vom 01.03.2016, Zl. 59 Cg 40/11b, bestimmte die Präsidentin des LG die Gebühren des Zeugen für die Vernehmung am 15.02.2016 mit insgesamt € 368,80 (Reisekosten gemäß Paragraph 6, GebAG iHv €

8,80 und Entschädigung für den Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG für 4 Stunden iHv á € 90,00). Begründend verwies sie darin lediglich auf die gesetzliche Deckung der Gebühren im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG).8,80 und Entschädigung für den Einkommensentgang gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG für 4 Stunden iHv á € 90,00). Begründend verwies sie darin lediglich auf die gesetzliche Deckung der Gebühren im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG).

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht eine Beschwerde (beim LG eingelangt am 07.03.2016). Darin wendete er sich insbesondere gegen den zugesprochenen Teilbetrag hinsichtlich der Entschädigung für den Einkommensentgang iHv € 360,00 und begründete dies folgendermaßen: Der Zeuge hätte konkret zu belegen, dass am 15.02.2016 in seiner Abwesenheit durchzuführende Beratungsgespräche unaufschiebbar gewesen wären. Insbesondere indiziere eine Abwesenheit nicht, dass Beratungsgespräche nicht an einem anderen Tag bzw. zur einer anderen Uhrzeit durchgeführt werden könnten. Nach der Aktenlage sei die Ladung für den 15.02.2016 am 13.01.2016 der Post übergeben, also zeitgerecht, um die Termine so zu disponieren, dass sie unversäumt bleiben würden. Da die Unterlagen keine Bestätigung eines tatsächlichen Einkommensentganges für den 15.02.2016 aufweisen würden, sei der Zeuge damit seiner Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zu belegen, nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 09.03.2016 legte das LG die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2016 den mitbeteiligten Parteien die o.a. Beschwerde zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.

In der daraufhin mit E-Mail vom 29.03.2016 übermittelten Stellungnahme, verwies der Zeuge auf sein E-Mail vom 29.02.2016 und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Auf Baustellen sei es leider nicht möglich, gewisse Baufortschritte rückwirkend zu prüfen bzw. zu begutachten. Es ändere auch nichts daran, wenn man den Gerichtstermin schon vorher kenne. Er bitte daher um Rückerstattung des "konkret entgangenen Einkommens" von € 360,00 und der Fahrtkosten iHv € 8,80.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Anwesenheit des Zeugen ist am 15.02.2016 beim LG vom Beginn der Verhandlung um 09:00 Uhr bis ca. 10:45 Uhr erforderlich gewesen. Der Zeuge hat dafür fristgerecht Gebühren für Reisekosten iHv € 8,80 und für einen Einkommensentgang iHv € 360,00 beantragt.

Als maßgebend wird festgestellt, dass der Zeuge für diesen Zeitraum keinen tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Zeuge hat lediglich Unterlagen in Vorlage gebracht, welche für eine Beratungstätigkeit, wie die am 15.02.2016 abgesagte, ein übliches Stundenhonorar iHv € 90,00 belegen würden. Einen tatsächlich stattgefundenen Einkommensentgang hat der Zeuge hingegen nicht bescheinigen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 10 VwGVG hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht, sofern in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, die der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.Gemäß Paragraph 10, VwGVG hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht, sofern in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, die der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise):

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist ( ). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keinesfalls verschlossen ist ( ). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).

Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357).Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357).

Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, Seite 4; VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231).

Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Auf-forderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094).Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Auf-forderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094).

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis hat der Zeuge durch Multiplikation eines durchschnittlichen Stundensatzes mit der Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis errechnet. Mit dieser Eingabe hat der Zeuge jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bescheinigt. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem Gebührensanspruchsgesetz nicht zu vergüten (vgl. VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357). Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231).Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis hat der Zeuge durch Multiplikation eines durchschnittlichen Stundensatzes mit der Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis errechnet. Mit dieser Eingabe hat der Zeuge jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bescheinigt. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem Gebührensanspruchsgesetz nicht zu vergüten vergleiche VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357). Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231).

Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 17.12.1993, Zl. 92/17/0184; 22.11.1999, Zl. 98/17/0357).

Diesen vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Maßstäben hat der Zeuge – wie oben festgestellt – nicht entsprechen können.

Da der Zeuge keinen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dem Zeugen stehe eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG im Ausmaß von € 360,00 zu, als verfehlt.Da der Zeuge keinen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dem Zeugen stehe eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG im Ausmaß von € 360,00 zu, als verfehlt.

Daraus folgt, dass dem Zeugen lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für eine Zeitversäumnis von vier Stunden á € 14,20 zu vergüten ist. Zusammen mit den unstrittigen Reisekosten iHv € 8,80 ist dem Zeugen daher ein Gesamtbetrag iHv € 65,60 zuzusprechen. Das Mehrbegehren iHv € 303,20 ist hingegen abzuweisen.Daraus folgt, dass dem Zeugen lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für eine Zeitversäumnis von vier Stunden á € 14,20 zu vergüten ist. Zusammen mit den unstrittigen Reisekosten iHv € 8,80 ist dem Zeugen daher ein Gesamtbetrag iHv € 65,60 zuzusprechen. Das Mehrbegehren iHv € 303,20 ist hingegen abzuweisen.

Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Entschädigung, Mehrbegehren,
Pauschalentschädigung, Reisekostenersatz, selbstständig
Erwerbstätiger, Verdienstentgang, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2123156.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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