Entscheidungsdatum
13.10.2017Norm
AsylG 2005 §51Spruch
L526 2172318-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zahl: XXXX – BFA, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zahl: römisch 40 – BFA, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs 2 und 5 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt und dem Beschwerdeführer vom BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 Abs 1 AsylG auszustellen ist.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt und dem Beschwerdeführer vom BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem Paragraph 51, Absatz eins, AsylG auszustellen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 04.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 05.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Mit Bescheid vom 05.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
3. Mit Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.3. Mit Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des BFA am 20.09.2017 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Im Wesentlichen verwies er auf die im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und brachte vor, dass er schwer krank sei. Zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen führte er aus, dass – selbst wenn die dort genannten Leistungen grundsätzlich verfügbar seien – das noch nicht heiße, dass er nach seiner Rückkehr sofort darauf zurückgreifen könne, da die adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Leiden wohl nicht unter die den Rückkehrern zugängliche "medizinische Grundversorgung" fallen werde. Zudem verwies er auf die Ausführungen des vom BFA bestellten medizinischen Gutachters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein multimorbider, Dialyse-pflichtiger Patient, welcher einer umfangreichen und regelmäßigen medizinischen Versorgung bedarf. Er befindet bzw. befand sich seit seiner Ankunft in Österreich nicht nur wegen einer Niereninsuffizienz, sondern auch wegen einer Herzerkrankung ambulant und zeitweise stationär in ärztlicher Behandlung.
1.2. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Konvolut an unverdächtigen medizinischen Unterlagen zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung
Anzuwendendes Verfahrensrecht
3.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2 § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:3.2 Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:
"Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht der Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht der Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.3 Aus einer vom BFA beauftragten medizinischen Befundinterpretation vom 14.7.2017 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer reisefähig ist. Es werde eine Überstellung zu Land empfohlen und es sei darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer seine Medikation mit sich führt. Der Beschwerdeführer brauche nach der Überstellung unmittelbaren Zugang zur Dialyse, zu seiner Medikation sowie zu fachärztlichen Kontrollen. Im Herkunftsland müsse die Fortsetzung der Dialyse vereinbart und ohne Unterbrechung fortgesetzt werden, andernfalls der Beschwerdeführer rasch in einen lebensbedrohlichen Zustand fallen würde.
3.4 Das Bundesamt stellte nach Einholung weiterer Auskünfte zusammengefasst fest, dass keine Umstände amtsbekannt seien, wonach in Georgien eine Gefährdungslage bestünde, nach der gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Umstände der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers betreffend könne kein Hinweis gefunden werden, dass er in Georgien keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung erhalten würde.3.4 Das Bundesamt stellte nach Einholung weiterer Auskünfte zusammengefasst fest, dass keine Umstände amtsbekannt seien, wonach in Georgien eine Gefährdungslage bestünde, nach der gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Umstände der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers betreffend könne kein Hinweis gefunden werden, dass er in Georgien keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung erhalten würde.
Zur Heranziehung des § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG wurde unter Zitierung des Gesetzestextes begründend ausgeführt, dass Ziffer 1 im gegenständlichen Fall vorliege und dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handle.Zur Heranziehung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde unter Zitierung des Gesetzestextes begründend ausgeführt, dass Ziffer 1 im gegenständlichen Fall vorliege und dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handle.
Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Er bedürfe nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsland drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, zumal dies im gegebenen Fall voraussichtlich Gegenstand weiterer Ermittlungen sein wird.
Gegenständlich hat das BFA zwar umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat durchgeführt, der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie der übrigen Aktenlage kann jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass ein unmittelbarer Zugang zu einer Dialysebehandlung sowie zu der für den Beschwerdeführer notwendigen Medikation, wie in der medizinischen Befundinterpretation empfohlen, für diesen nach seiner Rückkehr auch tatsächlich verfügbar ist, damit er nicht rasch in einen lebendbedrohlichen Zustand gerät.
Unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass gegenständlich – bedingt durch die schwere Multimorbidität des Beschwerdeführers – besondere Umstände vorliegen, die das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie der Beschwerdeführer – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen, überwiegen.
3.5 Da, wie oben begründet, nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um "vertretbare Behauptungen" handelt und eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegt, war Spruchteil V des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.3.5 Da, wie oben begründet, nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um "vertretbare Behauptungen" handelt und eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegt, war Spruchteil römisch fünf des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
3.6 Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).3.6 Der Beschwerde kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (Paragraph 51, AsylG).
3.7 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.3.7 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch fünf spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.
3.8 Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
5. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L526.2172318.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017