Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
AVG §45 Abs3Spruch
W176 2000808-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 02.02.2011, Zl. 52.980/1/2011, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 02.02.2011, Zl. 52.980/1/2011, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung "der XXXX bahn, gesamte Bahnstrecke samt Gleisanlagen zwischen XXXX und XXXX , Steiermark" (wobei die betroffenen Grundstücke unter Nennung von Gemeinde, Gerichtsbezirk, politischem Bezirk, Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde und Nummer des betreffenden Grundbuches angeführt werden) gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung "der römisch 40 bahn, gesamte Bahnstrecke samt Gleisanlagen zwischen römisch 40 und römisch 40 , Steiermark" (wobei die betroffenen Grundstücke unter Nennung von Gemeinde, Gerichtsbezirk, politischem Bezirk, Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde und Nummer des betreffenden Grundbuches angeführt werden) gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
In der Begründung wird im Wesentlichen auf ein von XXXX und XXXX erstattetes "Amtssachverständigengutachten" verwiesen, das folgenden Inhalt hat:In der Begründung wird im Wesentlichen auf ein von römisch 40 und römisch 40 erstattetes "Amtssachverständigengutachten" verwiesen, das folgenden Inhalt hat:
"Die Unterschutzstellung beinhaltet die gesamte Bahnstrecke beginnend nach dem Bahnhof XXXX bis zum Bahnhof XXXX inklusive aller Baulichkeiten und Gleisanlagen."Die Unterschutzstellung beinhaltet die gesamte Bahnstrecke beginnend nach dem Bahnhof römisch 40 bis zum Bahnhof römisch 40 inklusive aller Baulichkeiten und Gleisanlagen.
Die Erschließung der Oststeiermark für den Eisenbahnverkehr begann 1873 mit der Eröffnung der ‚Ungarischen Westbahn"‘(von Györ über Fehring nach Graz), die Anschluss-Strecke von XXXX nach XXXX wurde 1888-1889 verwirklicht. Die XXXX bahn konnte 1909 bis 1911 durch eine Aktiengesellschaft als Schmalspurbahn (760 mm) errichtet und am 15. Dezember 1911 eröffnet werden. Die Lokalbahn führte zunächst von XXXX über XXXX nach XXXX . Die Fortsetzung nach XXXX wurde 1915 begonnen, jedoch auf Grund einer Bauunterbrechung nach dem Ersten Weltkrieg erst 1921 als Schleppbahn in Betrieb genommen (1928-1930 zu einer öffentlichen Eisenbahn ausgebaut, ab 1930 Personen- und Güterverkehr durchgehend von XXXX nach XXXX ). Ein geplanter Weiterbau bis XXXX ist nicht zur Ausführung gekommen. Mit der Einstellung der Bergbaubetriebe im Raum XXXX 1961 ging die Bedeutung der Bahnlinie stark zurück, der reguläre Personenverkehr wurde 1969 zwischen XXXX und XXXX und 1973 gänzlich eingestellt. Die Strecke XXXX dient seit 1971 als Museumsbahn. Beim Streckenabschnitt XXXX erfolgte die Stilllegung 1981, in der Folge kam es in diesem Bereich zum Abbau der Gleisanlagen und zu einer Nutzung als Radweg.Die Erschließung der Oststeiermark für den Eisenbahnverkehr begann 1873 mit der Eröffnung der ‚Ungarischen Westbahn"‘(von Györ über Fehring nach Graz), die Anschluss-Strecke von römisch 40 nach römisch 40 wurde 1888-1889 verwirklicht. Die römisch 40 bahn konnte 1909 bis 1911 durch eine Aktiengesellschaft als Schmalspurbahn (760 mm) errichtet und am 15. Dezember 1911 eröffnet werden. Die Lokalbahn führte zunächst von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 . Die Fortsetzung nach römisch 40 wurde 1915 begonnen, jedoch auf Grund einer Bauunterbrechung nach dem Ersten Weltkrieg erst 1921 als Schleppbahn in Betrieb genommen (1928-1930 zu einer öffentlichen Eisenbahn ausgebaut, ab 1930 Personen- und Güterverkehr durchgehend von römisch 40 nach römisch 40 ). Ein geplanter Weiterbau bis römisch 40 ist nicht zur Ausführung gekommen. Mit der Einstellung der Bergbaubetriebe im Raum römisch 40 1961 ging die Bedeutung der Bahnlinie stark zurück, der reguläre Personenverkehr wurde 1969 zwischen römisch 40 und römisch 40 und 1973 gänzlich eingestellt. Die Strecke römisch 40 dient seit 1971 als Museumsbahn. Beim Streckenabschnitt römisch 40 erfolgte die Stilllegung 1981, in der Folge kam es in diesem Bereich zum Abbau der Gleisanlagen und zu einer Nutzung als Radweg.
Die 24 km lange Strecke zwischen XXXX und XXXX umfasst drei Tunnels und insgesamt 77 Viadukte, Brücken und Durchlässe. Besonders bemerkenswert sind die sehr frühen Stahlbetonviadukte, darunter XXXX , XXXX und XXXX Viadukt. Die Bahnhöfe von XXXX und XXXX sind weitgehend in ihrem historischen Erscheinungsbild erhalten.Die 24 km lange Strecke zwischen römisch 40 und römisch 40 umfasst drei Tunnels und insgesamt 77 Viadukte, Brücken und Durchlässe. Besonders bemerkenswert sind die sehr frühen Stahlbetonviadukte, darunter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Viadukt. Die Bahnhöfe von römisch 40 und römisch 40 sind weitgehend in ihrem historischen Erscheinungsbild erhalten.
Charakteristik:
Landesbahn XXXXLandesbahn römisch 40
Bauausführung: Bauunternehmen Westermann, Wayss & Cie, Graz
Baubeginn: 15.8.1909 Betriebseröffnung: 15.12.1911
Eigentümer: Aktiengesellschaft Lokalbahn XXXX ,Eigentümer: Aktiengesellschaft Lokalbahn römisch 40 ,
ab 1942 Land Steiermark.
Streckenlänge: 24,120 km
Spurweite: Schmalspur 760 mm
Größte Steigung: 25 %o
Kleinster Radius: 80 m
Höchstgeschwindigkeit: 30 km/h
Betriebseinstellung: Öffentlicher Personenverkehr 2.6.1973
Textauszug aus der Festschrift ‚75 Jahre XXXX bahn‘:Textauszug aus der Festschrift ‚75 Jahre römisch 40 bahn‘:
Der Verlauf der XXXX bahnDer Verlauf der römisch 40 bahn
Der Ausgangspunkt der XXXX bahn befindet sich auf dem Bahnhofvorplatz XXXX (462 m Seehöhe). Nach niveaugleicher Kreuzung der normalspurigen Landesbahn XXXX , führt die Trasse in einem großen Linksbogen um die Stadt und anschließend in zahlreichen Windungen, teilweise stark ansteigend (bis zu 25 %o), in nordöstlicher Richtung. Mehrere Talsenken des hügeligen Geländes werden mit Brücken und Viadukten überquert. Das "Glanzstück" ist zweifellos der XXXX Viadukt in km 7,95. Mit einer Länge von 276 m und einer Höhe von 31 m stellt er einen imposanten Talübergang dar.Der Ausgangspunkt der römisch 40 bahn befindet sich auf dem Bahnhofvorplatz römisch 40 (462 m Seehöhe). Nach niveaugleicher Kreuzung der normalspurigen Landesbahn römisch 40 , führt die Trasse in einem großen Linksbogen um die Stadt und anschließend in zahlreichen Windungen, teilweise stark ansteigend (bis zu 25 %o), in nordöstlicher Richtung. Mehrere Talsenken des hügeligen Geländes werden mit Brücken und Viadukten überquert. Das "Glanzstück" ist zweifellos der römisch 40 Viadukt in km 7,95. Mit einer Länge von 276 m und einer Höhe von 31 m stellt er einen imposanten Talübergang dar.
Unmittelbar nach der Verkehrsstelle XXXX (km 8,5) wird im 223 m langen XXXX Tunnel in 510 m Seehöhe der höchste Punkt dieses Abschnittes erreicht. Die Bahn senkt sich nun in starkem Gefälle hinunter ins XXXX tal. Der Fluss selbst wird auf dem 129 m langen, 22 m hohen XXXX Viadukt (km 10,9) überquert. Schon auf der Betonbrücke wendet sich die Bahnlinie nach Norden.Unmittelbar nach der Verkehrsstelle römisch 40 (km 8,5) wird im 223 m langen römisch 40 Tunnel in 510 m Seehöhe der höchste Punkt dieses Abschnittes erreicht. Die Bahn senkt sich nun in starkem Gefälle hinunter ins römisch 40 tal. Der Fluss selbst wird auf dem 129 m langen, 22 m hohen römisch 40 Viadukt (km 10,9) überquert. Schon auf der Betonbrücke wendet sich die Bahnlinie nach Norden.
Kurz darauf ist der Bahnhof XXXX (km 11,6, 461 m Seehöhe) erreicht. Von hier aus führt eine Anschlussbahn ins Werksgelände der XXXX , dem Hauptkunden der XXXX bahn.Kurz darauf ist der Bahnhof römisch 40 (km 11,6, 461 m Seehöhe) erreicht. Von hier aus führt eine Anschlussbahn ins Werksgelände der römisch 40 , dem Hauptkunden der römisch 40 bahn.
Die Trasse führt nun XXXX aufwärts durch den Talkessel von XXXX . Der Bahnhof selbst befindet sich in Bahn-km 13,2.Die Trasse führt nun römisch 40 aufwärts durch den Talkessel von römisch 40 . Der Bahnhof selbst befindet sich in Bahn-km 13,2.
Das XXXX tal wird danach schlagartig enger. Die Bahn schlängelt sich auf der linken Uferböschung dahin. Nach der Ladestelle XXXX (km 17,4) wird auf einem vorspringenden Hügel die Burg XXXX sichtbar. Kurz nach dem 93 m langen XXXX Tunnel wird die Verkehrsstelle XXXX (km 19,3) erreicht.Das römisch 40 tal wird danach schlagartig enger. Die Bahn schlängelt sich auf der linken Uferböschung dahin. Nach der Ladestelle römisch 40 (km 17,4) wird auf einem vorspringenden Hügel die Burg römisch 40 sichtbar. Kurz nach dem 93 m langen römisch 40 Tunnel wird die Verkehrsstelle römisch 40 (km 19,3) erreicht.
Die Bahn führt nun entlang bewaldeter Abhänge. Ein Ausläufer dieses Bergrückens wird mit Hilfe des bei km 20,9 gelegenen, 106 m langen XXXX Tunnels durchquert. Nach dem 78 m langen XXXX Viadukt (km 22,5) folgt der 90 m lange XXXX -Viadukt (km 22,85), auf dem die Bahn von der linken auf die rechte Talseite wechselt. Gleich darauf wird XXXX , der Hauptort des XXXX es und nunmehrige Endpunkt der Bahn erreicht (km 23,9, 574 m Seehöhe).Die Bahn führt nun entlang bewaldeter Abhänge. Ein Ausläufer dieses Bergrückens wird mit Hilfe des bei km 20,9 gelegenen, 106 m langen römisch 40 Tunnels durchquert. Nach dem 78 m langen römisch 40 Viadukt (km 22,5) folgt der 90 m lange römisch 40 -Viadukt (km 22,85), auf dem die Bahn von der linken auf die rechte Talseite wechselt. Gleich darauf wird römisch 40 , der Hauptort des römisch 40 es und nunmehrige Endpunkt der Bahn erreicht (km 23,9, 574 m Seehöhe).
Objektbeschreibung einiger markanter Bauwerke:
XXXX bahn, Abfahrtsstelle XXXX (ohne Bahnhofsgebäude und ohne Remise)römisch 40 bahn, Abfahrtsstelle römisch 40 (ohne Bahnhofsgebäude und ohne Remise)
Die Abfahrtsstelle der 1911 eröffneten Schmalspurbahn im westlichen Bereich des Bahnhofs XXXX befindlich. Der Beginn der Bahntrasse (parallel zur XXXX ) von einer Substruktion aus Sichtsteinmauerwerk unterfangen, danach niveaugleiche Kreuzung des Gleises mit der Trasse der 1889 eröffneten normalspurigen Bahnlinie XXXX . Nach einem weiten Bogen um die Stadt die Gleisführung in nordöstlicher Richtung abzweigend.Die Abfahrtsstelle der 1911 eröffneten Schmalspurbahn im westlichen Bereich des Bahnhofs römisch 40 befindlich. Der Beginn der Bahntrasse (parallel zur römisch 40 ) von einer Substruktion aus Sichtsteinmauerwerk unterfangen, danach niveaugleiche Kreuzung des Gleises mit der Trasse der 1889 eröffneten normalspurigen Bahnlinie römisch 40 . Nach einem weiten Bogen um die Stadt die Gleisführung in nordöstlicher Richtung abzweigend.
XXXX Viadukt:römisch 40 Viadukt:
Weitgespannte mehrbogige Betonkonstruktion mit aufgeständerter Fahrbahn.
Viadukt in XXXX :Viadukt in römisch 40 :
Die Bogenkonstruktionen teilweise mit einer Verkleidung aus Quadersteinen, im Mittelteil die Betonkonstruktion mit aufgeständerter Fahrbahn sichtbar.
XXXX Viadukt ( XXXX Viadukt):römisch 40 Viadukt ( römisch 40 Viadukt):
Im Ortsteil XXXX gelegener Viadukt mit drei Bogenkonstruktionen mit Steinverkleidung und anschließender gerader Brückenkonstruktion in Beton (erneuert) über einem Mittelpfeiler.Im Ortsteil römisch 40 gelegener Viadukt mit drei Bogenkonstruktionen mit Steinverkleidung und anschließender gerader Brückenkonstruktion in Beton (erneuert) über einem Mittelpfeiler.
XXXX Viadukt:römisch 40 Viadukt:
Sechsbogiger Viadukt, die Bogenkonstruktionen des XXXX Viaduktes mit Quadersteinen verkleidet.Sechsbogiger Viadukt, die Bogenkonstruktionen des römisch 40 Viaduktes mit Quadersteinen verkleidet.
XXXX Viadukt:römisch 40 Viadukt:
Der eindrucksvolle XXXX Viadukt mit einer Länge von 276 m und einer Höhe von 31 m von der Katastralgemeinde XXXX (Gemeinde XXXX ) in die Katastralgemeinde XXXX (Gemeinde XXXX führend). Längste Brückenkonstruktion der XXXX bahn.Der eindrucksvolle römisch 40 Viadukt mit einer Länge von 276 m und einer Höhe von 31 m von der Katastralgemeinde römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) in die Katastralgemeinde römisch 40 (Gemeinde römisch 40 führend). Längste Brückenkonstruktion der römisch 40 bahn.
XXXX Tunnel:römisch 40 Tunnel:
Der 223 m lange XXXX Tunnel mit hufeisenförmigen steinverkleideten Tunnelportalen und Flügelmauern.Der 223 m lange römisch 40 Tunnel mit hufeisenförmigen steinverkleideten Tunnelportalen und Flügelmauern.
XXXX Viadukt:römisch 40 Viadukt:
Kurz vor den Bahnhof XXXX gelegener hoher Viadukt, den Fluss XXXX überquerend, von der Katastralgemeinde XXXX (Gemeinde XXXX ) in die Katastralgemeinde XXXX (Gemeinde XXXX ) führend.Kurz vor den Bahnhof römisch 40 gelegener hoher Viadukt, den Fluss römisch 40 überquerend, von der Katastralgemeinde römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) in die Katastralgemeinde römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) führend.
Betonbogenkonstruktionen, Pfeiler teilweise steinverkleidet.
Bahnhof XXXX :Bahnhof römisch 40 :
Aus der Zeit der Errichtung der XXXX bahn 1909-1911 stammender Bahnhof. Eingeschossiges gemauertes Aufnahmegebäude mit historistischer Fassadengliederung und Risalit mit Quergiebel. Daneben hölzernes WC-Häuschen.Aus der Zeit der Errichtung der römisch 40 bahn 1909-1911 stammender Bahnhof. Eingeschossiges gemauertes Aufnahmegebäude mit historistischer Fassadengliederung und Risalit mit Quergiebel. Daneben hölzernes WC-Häuschen.
Bahnhof XXXX :Bahnhof römisch 40 :
Eingeschossiges, großteils gemauertes Aufnahmegebäude mit historistischer Fassadengliederung und vorspringendem Risalit mit Quergiebel. Weiters Gütermagazin in Holzbauweise, Brückenwaage (kleiner Holzbau), WC-Häuschen und zwei Wasserkräne erhalten.
Bahnstation XXXX :Bahnstation römisch 40 :
Wartehäuschen mit angeschlossener ehemaliger WC-Anlage, anschließend ein kleines Gütermagazin. Holzkonstruktion mit senkrechter Verbretterung und Deckleisten.
XXXX Tunnel:römisch 40 Tunnel:
Der 93 m lange XXXX Tunnel mit hufeisenförmigen steinverkleideten Tunnelportalen und Flügelmauern, nach dem nahe gelegenen Schloss XXXX berg benannt.Der 93 m lange römisch 40 Tunnel mit hufeisenförmigen steinverkleideten Tunnelportalen und Flügelmauern, nach dem nahe gelegenen Schloss römisch 40 berg benannt.
Bahnhof XXXX , XXXX :Bahnhof römisch 40 , römisch 40 :
Aus der Zeit der Eröffnung der XXXX bahn 1911 stammendes Aufnahmegebäude. Eingeschossiges Gebäude mit historistischer Fassadengliederung und Mittelrisalit mit Quergiebel. Neunutzung für Bäckerei mit neuer gleisseitig situierter Terrasse samt Überdachung.Aus der Zeit der Eröffnung der römisch 40 bahn 1911 stammendes Aufnahmegebäude. Eingeschossiges Gebäude mit historistischer Fassadengliederung und Mittelrisalit mit Quergiebel. Neunutzung für Bäckerei mit neuer gleisseitig situierter Terrasse samt Überdachung.
XXXX Tunnel:römisch 40 Tunnel:
Der 106 m lange XXXX Tunnel einen in einer XXXX schleife gelegenen Bergrücken durchquerend. Steinverkleidete Tunnelportale.Der 106 m lange römisch 40 Tunnel einen in einer römisch 40 schleife gelegenen Bergrücken durchquerend. Steinverkleidete Tunnelportale.
Brücke, XXXX :Brücke, römisch 40 :
Zweibogige Brücke mit Steinverkleidung, im Wald ein Stück vor dem XXXX Viadukt gelegen.Zweibogige Brücke mit Steinverkleidung, im Wald ein Stück vor dem römisch 40 Viadukt gelegen.
XXXX Viadukt:römisch 40 Viadukt:
Für den 78 m langen XXXX Viadukt der im Jahr 1925 in der Mitte eingebaute Eisenteil charakteristisch (Hochwasserschäden). Mehrbogige Brückenkonstruktion mit Steinverkleidung.Für den 78 m langen römisch 40 Viadukt der im Jahr 1925 in der Mitte eingebaute Eisenteil charakteristisch (Hochwasserschäden). Mehrbogige Brückenkonstruktion mit Steinverkleidung.
XXXX Viadukt in XXXX :römisch 40 Viadukt in römisch 40 :
Entlang des Stausees beim Kraftwerk in XXXX verlaufender Viadukt von 90 m Länge, von der Katastralgemeinde XXXX in die Katastralgemeinde XXXX führend. Mehrbogige Betonkonstruktion.Entlang des Stausees beim Kraftwerk in römisch 40 verlaufender Viadukt von 90 m Länge, von der Katastralgemeinde römisch 40 in die Katastralgemeinde römisch 40 führend. Mehrbogige Betonkonstruktion.
Bahnhof XXXX , XXXX :Bahnhof römisch 40 , römisch 40 :
Aufnahmegebäude mit historistischer Fassadengliederung und Holzdekor im Giebelbereich, im Inneren u.a. Fahrkartenschalter und zylindrischer Ofen erhalten. Neben dem Aufnahmegebäude ein kleines Buffet-Gebäude und die Brückenwaage (Holzhäuschen mit senkrechter Verbretterung und Deckleisten). Das Gütermagazin und zwei weitere Nebengebäude in Holzbauweise. Weiter entfernt der Lokschuppen mit Fachwerkelementen, außerdem historisches Signal und Wasserkran erhalten.
Würdigung:
Die 1909-1911 erbaute XXXX bahn zählt mit ihren zahlreichen Kunstbauten und der weitgehend erhaltenen Ausstattung zu einer der bedeutendsten Schmalspurbahnen Österreichs.Die 1909-1911 erbaute römisch 40 bahn zählt mit ihren zahlreichen Kunstbauten und der weitgehend erhaltenen Ausstattung zu einer der bedeutendsten Schmalspurbahnen Österreichs.
Die in Beton ausgeführten Viadukte sind Zeugnisse der frühen Anwendung dieser neuen Technologie in Österreich und stellen in ihrer ansprechenden Gestaltungsweise als Bogenkonstruktion seltene Dokumente der Brückenbauweise Anfang des 20. Jahrhunderts dar. Die Hochbauten veranschaulichen die typische architektonische Ausformung von Bahnhofsbauwerken einer Lokalbahn in einer nicht mehr häufig anzutreffenden Geschlossenheit.
Eisenbahngeschichte ist immer auch Kultur- und Wirtschaftsgeschichte eines Landes, in Österreich ist dies sehr deutlich seit der Errichtung der ersten kontinentalen Eisenbahnstrecke, nämlich der Pferdeeisenbahn Linz-Budweis 1824-32, zu beobachten. Die durch Eisenbahnen erschlossenen Gebiete erlebten einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung, leistungsfähige Verkehrsverbindungen entstanden auch zwischen den Staaten. Die Entwicklung des Eisenbahnwesens bedeutete aber auch einen bemerkenswerten Technologieschub, in dem sich verschiedene Zweige der technischen Wissenschaften (Statik, Verkehrsbau, Maschinenbau) und der Industrie, vorrangig der Eisenerzeugung, gegenseitig befruchteten und die Weiterentwicklung vorantrieben.
In diesem Sinne ist auch die XXXX bahn als ein Denkmal der österreichischen Wirtschafts- (Verkehrs-)geschichte anzusprechen, das mit seinen original erhaltenen Hoch- und Brückenbauten besonders anschaulich überliefert ist. Die Planung und Gestaltung derselben ist für diese Bahnlinie und ihre historische Entwicklung charakteristisch.In diesem Sinne ist auch die römisch 40 bahn als ein Denkmal der österreichischen Wirtschafts- (Verkehrs-)geschichte anzusprechen, das mit seinen original erhaltenen Hoch- und Brückenbauten besonders anschaulich überliefert ist. Die Planung und Gestaltung derselben ist für diese Bahnlinie und ihre historische Entwicklung charakteristisch.
Die XXXX bahn ist daher ein wichtiger Bestandteil der Eisenbahngeschichte Österreichs und von besonderer (technik-, wirtschafts)geschichtlicher und kultureller Bedeutung.Die römisch 40 bahn ist daher ein wichtiger Bestandteil der Eisenbahngeschichte Österreichs und von besonderer (technik-, wirtschafts)geschichtlicher und kultureller Bedeutung.
Im Zusammenhang damit wird auch auf folgende Literatur verwiesen:
• Achleitner, Friedrich, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Bd. 2, Salzburg/Wien 1983, S. 178.
• Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs. Steiermark, Wien 1982, S. 46
• Festschrift ‚75 Jahre XXXX bahn‘, Hrsg. Steiermärkische Landesbahnen, 1986.• Festschrift ‚75 Jahre römisch 40 bahn‘, Hrsg. Steiermärkische Landesbahnen, 1986.
• Wehdorn, Manfred, u.a., Baudenkmäler der Technik und Industrie in Österreich, Bd. 2 (Steiermark, Kärnten), Wien/Köln/Weimar 1991, S. 54-55."
Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung erachtet das Bundesdenkmalamt aus folgendem Gründen für gegeben:
"Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, handelt es sich bei der 1909-1911 erbauten XXXX bahn um einer der bedeutendsten Schmalspurbahnen Österreichs. Besondere Bedeutung erlangt die XXXX bahn durch ihre Bahnhofsbauwerke, die sich in einer nicht mehr häufig anzutreffenden Geschlossenheit hier noch erhalten haben. Zudem gelten die in Beton ausgeführten Viadukte als seltene Zeugnisse der Brückenbauweise Anfang des 20. Jahrhunderts. Darüber hinaus ist die XXXX bahn als Teil der Eisenbahngeschichte zugleich als Dokument der Kultur- und Wirtschaftsgeschichte des Landes anzusehen. Insgesamt kommt der XXXX bahn XXXX , als außergewöhnlichem Verkehrsbauwerk hinsichtlich ihrer Linienführung und ihrer Bauwerke, sowohl in der Steiermark als auch im österreichweiten Überblick, somit nicht nur lokalhistorisch sondern auch bundesweit betrachtet ein hoher Stellenwert in Bezug auf Qualität, ausreichende Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht zu, womit ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung gegeben ist.""Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, handelt es sich bei der 1909-1911 erbauten römisch 40 bahn um einer der bedeutendsten Schmalspurbahnen Österreichs. Besondere Bedeutung erlangt die römisch 40 bahn durch ihre Bahnhofsbauwerke, die sich in einer nicht mehr häufig anzutreffenden Geschlossenheit hier noch erhalten haben. Zudem gelten die in Beton ausgeführten Viadukte als seltene Zeugnisse der Brückenbauweise Anfang des 20. Jahrhunderts. Darüber hinaus ist die römisch 40 bahn als Teil der Eisenbahngeschichte zugleich als Dokument der Kultur- und Wirtschaftsgeschichte des Landes anzusehen. Insgesamt kommt der römisch 40 bahn römisch 40 , als außergewöhnlichem Verkehrsbauwerk hinsichtlich ihrer Linienführung und ihrer Bauwerke, sowohl in der Steiermark als auch im österreichweiten Überblick, somit nicht nur lokalhistorisch sondern auch bundesweit betrachtet ein hoher Stellenwert in Bezug auf Qualität, ausreichende Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht zu, womit ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung gegeben ist."
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, die (mit wenigen Ausnahmen) grundbücherliche Eigentümerin der von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstücke ist, fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, wobei sie im Wesentlichen festhielt, dass eine Unterschutzstellung der gesamten Bahnlinie "in Bausch und Bogen" nicht nachvollziehbar sei.
3. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.1.1. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung‘ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung‘ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
Die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit Unterschutzstellung nach dem DMSG, bei der es lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf, ist eine typische Ergänzung, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen hat (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, 28.03.2017, Zl. Ro 2016/09/0009,).Die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit Unterschutzstellung nach dem DMSG, bei der es lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf, ist eine typische Ergänzung, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen hat vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, 28.03.2017, Zl. Ro 2016/09/0009,).
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).2.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht Paragraph eins, Anmerkung 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß Paragraph 3, DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Paragraph 3, Anmerkung 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; "selten” beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; "selten” beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR römisch zwanzig GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
Zum einen weist das unter Punkt 1. wiedergegebene "Amtsachverständigengutachten" nicht die unter Punkt 2.2.1. dargestellten Charakteristika eines Gutachtens auf: Es ist schon zweifelhaft, ob es die Anforderungen bezüglich der Gliederung in Befund und eigentliches Gutachten erfüllt; jedenfalls wird aber nicht dargelegt, wie die Sachverständigen zu den Schlussfolgerungen gekommen sind.
Zum anderen hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Insbesondere wurde die gegenständliche Bahnlinie nicht in Relation zu Vergleichsobjekten gesetzt. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es daher nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Objekt regional bzw. österreichweit einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten kann beurteilt werden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.Zum anderen hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG genannten Kriterien anzustellen. Insbesondere wurde die gegenständliche Bahnlinie nicht in Relation zu Vergleichsobjekten gesetzt. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es daher nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Objekt regional bzw. österreichweit einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten kann beurteilt werden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)Sachverständigen-gutachten zur Frage einholen müssen, ob der XXXX bahn eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)Sachverständigen-gutachten zur Frage einholen müssen, ob der römisch 40 bahn eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ermöglichen.
Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind somit unerlässlich.Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG sind somit unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Objektess gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt.Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Objektess gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 3, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt.
Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären, und in Hinblick auf das unter Punkt 2.3. Ausgeführte nicht gesagt werden, dass die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen bloß in einer – typischerweise von der Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmenden – Ergänzung des eines bereits von der Verwaltungsbehörde durch Einholung eines (Amts-)Sachverständigengutachtens festgestellten Sachverhaltes bestünden, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären, und in Hinblick auf das unter Punkt 2.3. Ausgeführte nicht gesagt werden, dass die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen bloß in einer – typischerweise von der Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmenden – Ergänzung des eines bereits von der Verwaltungsbehörde durch Einholung eines (Amts-)Sachverständigengutachtens festgestellten Sachverhaltes bestünden, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.1. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt unterlassen hat, zur Frage der Denkmalbedeutung sowie der Umstände, die zur Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresse erforderlich sind, ein (Amts-)Sachverständigengutachten iSd unter Punkt 2.2.1. Ausgeführten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, sowie vom 28.03.2017, Zl. Ro 2016/09/0009, zugrunde lag.3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt unterlassen hat, zur Frage der Denkmalbedeutung sowie der Umstände, die zur Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresse erforderlich sind, ein (Amts-)Sachverständigengutachten iSd unter Punkt 2.2.1. Ausgeführten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, sowie vom 28.03.2017, Zl. Ro 2016/09/0009, zugrunde lag.
3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtssachverständiger, Augenschein, Denkmaleigenschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2000808.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017