Entscheidungsdatum
18.10.2017Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I413 2133113-1/16.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Walter Pirker, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 18.07.2016, Zl. 452252203-160566705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 und am 31.01.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Walter Pirker, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 18.07.2016, Zl. 452252203-160566705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 und am 31.01.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Die Rückkehrentscheidung gegen XXXX wird gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs 2 und 58 Abs 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf (12) Monaten erteilt.römisch zwei. Die Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 wird gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf (12) Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2015 im Bundesgebiet betreten und festgenommen, wobei festgestellt wurde, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer verfügte über einen am 23.04.2015 abgelaufenen Aufenthaltstitel. Er hatte am 17.11.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gestellt, welcher am 20.03.2012 rechtskräftig abgewiesen worden war.
2. Mit bekämpftem Bescheid vom 18.07.2016 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z FPG (I.), stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (II.) , erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (III.) und entschied, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (IV.).2. Mit bekämpftem Bescheid vom 18.07.2016 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z FPG (römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (römisch zwei.) , erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (römisch drei.) und entschied, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der Verfahrens- und Begründungsmängel und die unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt wurden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.01.2017 und am 31.01.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und im Rahmen dieser Verhandlung den Beschwerdeführer als Partei sowie mehrere Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Vernehmung vom 13.07.2015 durch die belangte Behörde, in die im Akt einliegende Strafkarte, in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in die Strafakten des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu 42 Hv 90/2011b und 41 Hv 64/2012y, in die Stellungnahme vom 24.01.2017, in das Länderinformationsblatt mit Stand 10.02.2016, in die in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 vorgelegten Urkunden ./A bis ./S sowie durch Vernehmung der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017, der Zeugen Johannes XXXX und des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Vernehmung vom 13.07.2015 durch die belangte Behörde, in die im Akt einliegende Strafkarte, in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in die Strafakten des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu 42 Hv 90/2011b und 41 Hv 64/2012y, in die Stellungnahme vom 24.01.2017, in das Länderinformationsblatt mit Stand 10.02.2016, in die in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 vorgelegten Urkunden ./A bis ./S sowie durch Vernehmung der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017, der Zeugen Johannes römisch 40 und des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017.
1. Feststellungen:
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist geschieden, Vater von zwei Kindern, Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Tunesien nach Österreich ein.
Er hält sich seit (mindestens) 27.05.2008 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 23.04.2015 über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Seit 24.04.2015 hält sich der Beschwerdeführer ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer war vom 09.01.2008 bis September 2011 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet, mit der er zwei Töchter, die 2009 geborene XXXX und die 2011 geborene XXXX, hat. Seine Töchter leben bei ihrer Mutter in Tirol, die jeden Kontakt der Töchter mit dem Beschwerdeführer unterbindet. Der Beschwerdeführer ist für seine beiden Töchter sorgepflichtig, kommt aber diesen Sorgepflichten gegenwärtig aufgrund seiner finanziellen Lage nicht nach.Der Beschwerdeführer war vom 09.01.2008 bis September 2011 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet, mit der er zwei Töchter, die 2009 geborene römisch 40 und die 2011 geborene römisch 40 , hat. Seine Töchter leben bei ihrer Mutter in Tirol, die jeden Kontakt der Töchter mit dem Beschwerdeführer unterbindet. Der Beschwerdeführer ist für seine beiden Töchter sorgepflichtig, kommt aber diesen Sorgepflichten gegenwärtig aufgrund seiner finanziellen Lage nicht nach.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus drei Schwestern und der Mutter lebt in Tunesien. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, der in Frankreich lebt und den Beschwerdeführer finanziell unterstützt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer neben seinen beiden Töchtern und seiner Ex-Frau und über maßgebliche private Beziehungen.
Der Beschwerdeführer absolvierte in Tunesien ein technisches Gymnasium, das er mit der Matura im Jahr 2000 abschloss. Danach studierte er französische Literaturwissenschaften ohne dieses Studium aber abzuschließen. In Österreich absolvierte der Beschwerdeführer eine Elektrikerlehre bei Elektro Schuster von Oktober 2009 bis Juni 2011 und absolvierte im Frühsommer 2008 zwei Deutschkurse. Er verfügt über ein Prüfungszeugnis des Niveaus B1.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 09.12.2011 zu 042 Hv 35/11i in Abwesenheit wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, weil er für schuldig erkannt worden war, am 28.05.2011 XXXX mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu einer Handlung genötigt hatte, indem er ihren rechten Arm hinter den Rücken verdrehte und zu ihr sagte, dass er ihr den Arm brechen werde, sollte sie nicht wieder in das Zimmer gehen, und zu einer Unterlassung genötigt hatte, indem er ihr auf den Arm schlug, als sie mit ihrem Mobiltelefon die Polizei verständigen wollte, sowie weil der XXXX vorsätzlich am Körper verletzt hatte, indem er mit der linken Hand ihr Ohr nahm, den Kopf zu sich drehte und ihr mit seiner flachen Hand zweimal auf die rechte Gesichtshälfte schlug, wodurch sie eine Prellung im rechten Gesichtsbereich mit Hämatom erlitt. Dieses Urteil erwuchs am 27.02.2012 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2016, 42 Hv 90/11b, wurde die bedingt verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Am 10.11.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil Zl. 41 Hv 64/12y den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, weil er am 18.04./19.04.2012 im bzw vor dem in Wien 2, Fugbachgasse 5, befindlichen Lokal "Schwarze Katze" gewerbsmäßig vorschriftswidrig zwei Baggies mit 1,7g brutto Cannabiskraut (THC) und am 03.11.2012 in Wien 2, Praterstern, neun Gramm Amphetamin besessen hatte, ferner wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB, weil er am 18./19.04.2012 ein Rohr in der Anhaltezelle des LKA AST Ost Zelle 4 aus der Ankerung herausgerissen und gegen die Arresttüre geschlagen hatte, und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, weil er am 05.08.2017 mehrere Schlösser im Haus Mühlfeldgasse 12, Wien 2, aufgebrochen hatte um in die von ihm bewohnte Wohnung zu gelangen, zu einer bedingt auf die Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 09.12.2011 zu 042 Hv 35/11i in Abwesenheit wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, weil er für schuldig erkannt worden war, am 28.05.2011 römisch 40 mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu einer Handlung genötigt hatte, indem er ihren rechten Arm hinter den Rücken verdrehte und zu ihr sagte, dass er ihr den Arm brechen werde, sollte sie nicht wieder in das Zimmer gehen, und zu einer Unterlassung genötigt hatte, indem er ihr auf den Arm schlug, als sie mit ihrem Mobiltelefon die Polizei verständigen wollte, sowie weil der römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt hatte, indem er mit der linken Hand ihr Ohr nahm, den Kopf zu sich drehte und ihr mit seiner flachen Hand zweimal auf die rechte Gesichtshälfte schlug, wodurch sie eine Prellung im rechten Gesichtsbereich mit Hämatom erlitt. Dieses Urteil erwuchs am 27.02.2012 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2016, 42 Hv 90/11b, wurde die bedingt verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Am 10.11.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil Zl. 41 Hv 64/12y den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, weil er am 18.04./19.04.2012 im bzw vor dem in Wien 2, Fugbachgasse 5, befindlichen Lokal "Schwarze Katze" gewerbsmäßig vorschriftswidrig zwei Baggies mit 1,7g brutto Cannabiskraut (THC) und am 03.11.2012 in Wien 2, Praterstern, neun Gramm Amphetamin besessen hatte, ferner wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, weil er am 18./19.04.2012 ein Rohr in der Anhaltezelle des LKA AST Ost Zelle 4 aus der Ankerung herausgerissen und gegen die Arresttüre geschlagen hatte, und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, weil er am 05.08.2017 mehrere Schlösser im Haus Mühlfeldgasse 12, Wien 2, aufgebrochen hatte um in die von ihm bewohnte Wohnung zu gelangen, zu einer bedingt auf die Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner bezahlten Beschäftigung nach und hilft bei Reparaturarbeiten im Freundeskreis aus. Er bezieht keine staatlichen Sozialleistungen.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich außerordentliche maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Er ist in Österreich aufgrund seiner Teilnahme an einer als "Pizzaria Anarchia" bekannt gewordenen, mehrjährigen Hausbesetzung in Wien 2, Mühlfeldgasse 12 durch linksautonome Aktivisten, welche im Rahmen der Operation "Pizzeria Anarchia" der Polizei durch 1700 eingesetzte Polizisten am 28.07.2014 durch Räumung des Hauses beendet wurde, in der linksautonomen Szene Wiens sozial verankert.
Der Beschwerdeführer pflegte gemeinsam mit XXXX im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege selbstlos XXXX zwei Jahre lang bis zu deren Tod im Jahr 2015.Der Beschwerdeführer pflegte gemeinsam mit römisch 40 im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege selbstlos römisch 40 zwei Jahre lang bis zu deren Tod im Jahr 2015.
Der Beschwerdeführer lebt in aufrechter Lebensgemeinschaft mit XXXX.Der Beschwerdeführer lebt in aufrechter Lebensgemeinschaft mit römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 042 Hv3 5/11i und 41 Hv 64/12y samt den dort einliegenden Urteilen vom 09.12.2011 bzw vom 10.11.2015, in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser am 13.07.2015 (AS 52), in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde, in die in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 vorgelegten Unterlagen Beilagen ./A bis ./S, durch Einvernahme der Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017, XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 sowie des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017, ferner durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und in das Zentrale Fremdenregister.2.1 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 042 Hv3 5/11i und 41 Hv 64/12y samt den dort einliegenden Urteilen vom 09.12.2011 bzw vom 10.11.2015, in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser am 13.07.2015 (AS 52), in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde, in die in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 vorgelegten Unterlagen Beilagen ./A bis ./S, durch Einvernahme der Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017, römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 sowie des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017, ferner durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und in das Zentrale Fremdenregister.
2.2 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seines Zivilstands, seiner Vaterschaft, seines Religionsbekenntnisses, seiner Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017. Dass seine Identität feststeht, ergibt sich aus der Bestätigung der Botschaft der Republik Tunesien vom 23.07.2015 und wird auch durch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid bestätigt.
2.3 Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017.
2.4 Die Feststellungen über die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und den Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet stützen sich auf den Verwaltungsakt und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017.
2.5 Dass der Beschwerdeführer bis zum 23.04.2015 über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und er sich seit 24.04.2015 ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhält, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.
2.6 Die Tatsachenfeststellung, dass der Beschwerdeführer vom 09.01.2008 bis September 2011 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXXverheiratet war, mit dieser zwei Töchter, die 2009 geborene XXXX und die 2011 geborene XXXX hat, basieren auf dem Verwaltungsakt, den in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 vorgelegten Urkunden Beilagen ./L und ./M (Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise der beiden Töchter), dem Antrag, ein Besuchsrecht zu erhalten (Beilage ./N) und auf den Aussagen der Zeugin XXXX sowie des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Töchter bei ihrer Mutter in Tirol leben basieren ebenfalls auf den Aussagen der Zeugin XXXX sowie des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass die Zeugin XXXX jeden Kontakt der Töchter mit dem Beschwerdeführer unterbindet, kam aus der Einvernahme der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 unzweifelhaft hervor. Die Zeugin teilte hierbei etwa mit, dass sie ihre Telefonnummer änderte, nachdem sie der Beschwerdeführer herausgefunden und sie kontaktiert hatte (Protokoll vom 30.01.2017, S 3). Dass der Beschwerdeführer ist für seine beiden Töchter sorgepflichtig ist, geht aus der Urkunde Beilage ./K hervor; dass diesen Sorgepflichten aufgrund seiner finanziellen Lage nicht nachkommen kann, geht ebenfalls unzweifelhaft aus der Aussage der Zeugin XXXX vom 30.01.2017 sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2017 hervor.2.6 Die Tatsachenfeststellung, dass der Beschwerdeführer vom 09.01.2008 bis September 2011 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXXverheiratet war, mit dieser zwei Töchter, die 2009 geborene römisch 40 und die 2011 geborene römisch 40 hat, basieren auf dem Verwaltungsakt, den in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 vorgelegten Urkunden Beilagen ./L und ./M (Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise der beiden Töchter), dem Antrag, ein Besuchsrecht zu erhalten (Beilage ./N) und auf den Aussagen der Zeugin römisch 40 sowie des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Töchter bei ihrer Mutter in Tirol leben basieren ebenfalls auf den Aussagen der Zeugin römisch 40 sowie des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass die Zeugin römisch 40 jeden Kontakt der Töchter mit dem Beschwerdeführer unterbindet, kam aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 unzweifelhaft hervor. Die Zeugin teilte hierbei etwa mit, dass sie ihre Telefonnummer änderte, nachdem sie der Beschwerdeführer herausgefunden und sie kontaktiert hatte (Protokoll vom 30.01.2017, S 3). Dass der Beschwerdeführer ist für seine beiden Töchter sorgepflichtig ist, geht aus der Urkunde Beilage ./K hervor; dass diesen Sorgepflichten aufgrund seiner finanziellen Lage nicht nachkommen kann, geht ebenfalls unzweifelhaft aus der Aussage der Zeugin römisch 40 vom 30.01.2017 sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2017 hervor.
2.7 Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus drei Schwestern und der Mutter in Tunesien lebt, sowie jene, dass der Beschwerdeführer einen Bruder hat, der in Frankreich lebt und den Beschwerdeführer finanziell unterstützt, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 (Protokoll S. 8).
2.8 Davon, dass der Beschwerdeführer in Österreich neben seinen beiden Töchtern und seiner Ex-Frau und über maßgebliche private Beziehungen verfügt, konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 persönlich überzeugen, da ca 20 Zuschauer dieser Verhandlung beiwohnten, die sichtlich persönliche Bekannte des Beschwerdeführers waren und äußerst aufmerksam die Verhandlung verfolgten. Zudem ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, aber auch der einvernommenen Zeugen XXXX und XXXX und den Empfehlungsschreiben von XXXX (Konvolut, Beilage ./S). unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer über eine gute soziale Bindungen und eine tiefe Integration innerhalb seines Freundeskreises verfügt. Die Empfehlungsschreiben sind individuell verfasst und zeigen verschiedene Eigenschaften des Beschwerdeführers, insbesondere seine Hilfsbereitschaft und Aufrichtigkeit auf und sind zweifellos von Personen verfasst, die den Beschwerdeführer gut kennen. Daher besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer über ein gut etabliertes Privatleben in Österreich verfügt, das auch tiefe Freundschaften und nicht bloß Grußbekanntschaften miteinbezieht.2.8 Davon, dass der Beschwerdeführer in Österreich neben seinen beiden Töchtern und seiner Ex-Frau und über maßgebliche private Beziehungen verfügt, konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 persönlich überzeugen, da ca 20 Zuschauer dieser Verhandlung beiwohnten, die sichtlich persönliche Bekannte des Beschwerdeführers waren und äußerst aufmerksam die Verhandlung verfolgten. Zudem ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, aber auch der einvernommenen Zeugen römisch 40 und römisch 40 und den Empfehlungsschreiben von römisch 40 (Konvolut, Beilage ./S). unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer über eine gute soziale Bindungen und eine tiefe Integration innerhalb seines Freundeskreises verfügt. Die Empfehlungsschreiben sind individuell verfasst und zeigen verschiedene Eigenschaften des Beschwerdeführers, insbesondere seine Hilfsbereitschaft und Aufrichtigkeit auf und sind zweifellos von Personen verfasst, die den Beschwerdeführer gut kennen. Daher besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer über ein gut etabliertes Privatleben in Österreich verfügt, das auch tiefe Freundschaften und nicht bloß Grußbekanntschaften miteinbezieht.
2.9 Die Tatsachengfeststellungen zur Schulausbildung, zu seinem Universitätsstudium und seiner Lehre in Österreich sowie der Absolvierung von zwei Deutschkursen basiert auf den unbedenklichen Urkunden AS 87, 88, 89, 90, Beilagen ./A bis ./J sowie seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017. Die Feststellung über das Erreichen des Niveaus B1 ergibt sich aus dem Prüfungszeugnis des ÖIF vom 15.07.2016, Beilage ./B.
2.10 Die Tatsachenfeststellungen über die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist in Österreich ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafakten des Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 042 Hv 35/11i, zu Zl. 42 Hv 90/11b und zu Zl. 41 Hv 64/12y sowie aus dem aktuellen Strafregisterauszug und der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017.
2.11 Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner bezahlten Beschäftigung nachgeht und bei Reparaturarbeiten im Freundeskreis aushilft sowie keine staatlichen Sozialleistungen geht aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017, der Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hervor. Dass der Beschwerdeführer bei Reparaturarbeiten hilft bzw solche vornimmt, konnte nicht zuletzt auch der Parteienvertreter selbst bestätigen, indem er der Schilderung des Beschwerdeführers in in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017, er habe, als er merkte, dass die Kanzleitürklingel nicht funktionierte, sofort einen Schraubenzieher aus der Tasche gezogen und die Türklingel repariert, zustimmte. Dass der Beschwerdeführer keine staatlichen Sozialleistungen nützt, zeigen auch die vorgelegten Urkunde Beilage ./P und das damit im Einklang stehende, in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 erstattete Vorbringen betreffend die Selbstversicherung des Beschwerdeführers sowie dessen unbedenkliche Aussage in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017.2.11 Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner bezahlten Beschäftigung nachgeht und bei Reparaturarbeiten im Freundeskreis aushilft sowie keine staatlichen Sozialleistungen geht aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017, der Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hervor. Dass der Beschwerdeführer bei Reparaturarbeiten hilft bzw solche vornimmt, konnte nicht zuletzt auch der Parteienvertreter selbst bestätigen, indem er der Schilderung des Beschwerdeführers in in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017, er habe, als er merkte, dass die Kanzleitürklingel nicht funktionierte, sofort einen Schraubenzieher aus der Tasche gezogen und die Türklingel repariert, zustimmte. Dass der Beschwerdeführer keine staatlichen Sozialleistungen nützt, zeigen auch die vorgelegten Urkunde Beilage ./P und das damit im Einklang stehende, in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 erstattete Vorbringen betreffend die Selbstversicherung des Beschwerdeführers sowie dessen unbedenkliche Aussage in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017.
2.12 Die Tatsachenfeststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen XXXX sowie den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2017 und auf schriftlichen Stellungnahme von XXXX(AS 81, 82)m den Empfehlungsschreiben von XXXX (Konvolut, Beilage ./S). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer mühelos auf Deutsch mit dem erkennenden Richter verständigen konnte und den anwesenden Dolmetscher in keiner Weise benötigte. Seine soziale Integration in der linksautonomen Szene Wiens ergibt sich nicht nur aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017, sondern insbesondere auch aus den in dieser Verhandlung anwesenden, der Kleidung und der äußerlichen Erscheinung, wie Haarschnitt, Haarfärbung eindeutig der autonomen Szene zuzurechnenden Zuschauern. In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 schilderte der Beschwerdeführer eindrücklich und glaubhaft, wie er an der "Pizzeria Anarchia" teilgenommen hat; die Zeugen XXXX und XXXX kennen ihn von dort. Dass die sog. "Pizzeria Anarchia" ein mit einer mehrjährige Hausbesetzung in Wien 2, Mühlfeldgasse 12 verbundenes Kulturprojekt durch linksautonome Aktivisten war, die von Häuserspekulanten in der Absicht gefördert wurde, die verbleibenden "Altmieter" dieses Hauses zu vergraulen und welches – nachdem sich die Aktivisten mit den "Altmietern" solidarisiert hatten (und damit den eigentlich von den Bauspekulanten verfolgten Zweck frustriert hatten), im Rahmen der Operation "Pizzeria Anarchia" der Polizei durch kolportierte 1700 eingesetzte Polizisten (bei geschätzten 19 Aktivisten) am 28.07.2014 durch Räumung des Hauses beendet wurde, ist aufgrund der damaligen Berichterstattung (zB Der Standard vom 28.07.2014, http://derstandard.at/2000003586717/Wien-Vorbereitungen-zur-Raeumung-der-Pizzeria-Anarchia-begonnen) eine notorische Tatsache. Insgesamt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in der linksautonomen Szene Wiens sozial verankert ist.2.12 Die Tatsachenfeststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen römisch 40 sowie den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2017 und auf schriftlichen Stellungnahme von XXXX(AS 81, 82)m den Empfehlungsschreiben von römisch 40 (Konvolut, Beilage ./S). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer mühelos auf Deutsch mit dem erkennenden Richter verständigen konnte und den anwesenden Dolmetscher in keiner Weise benötigte. Seine soziale Integration in der linksautonomen Szene Wiens ergibt sich nicht nur aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017, sondern insbesondere auch aus den in dieser Verhandlung anwesenden, der Kleidung und der äußerlichen Erscheinung, wie Haarschnitt, Haarfärbung eindeutig der autonomen Szene zuzurechnenden Zuschauern. In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 schilderte der Beschwerdeführer eindrücklich und glaubhaft, wie er an der "Pizzeria Anarchia" teilgenommen hat; die Zeugen römisch 40 und römisch 40 kennen ihn von dort. Dass die sog. "Pizzeria Anarchia" ein mit einer mehrjährige Hausbesetzung in Wien 2, Mühlfeldgasse 12 verbundenes Kulturprojekt durch linksautonome Aktivisten war, die von Häuserspekulanten in der Absicht gefördert wurde, die verbleibenden "Altmieter" dieses Hauses zu vergraulen und welches – nachdem sich die Aktivisten mit den "Altmietern" solidarisiert hatten (und damit den eigentlich von den Bauspekulanten verfolgten Zweck frustriert hatten), im Rahmen der Operation "Pizzeria Anarchia" der Polizei durch kolportierte 1700 eingesetzte Polizisten (bei geschätzten 19 Aktivisten) am 28.07.2014 durch Räumung des Hauses beendet wurde, ist aufgrund der damaligen Berichterstattung (zB Der Standard vom 28.07.2014, http://derstandard.at/2000003586717/Wien-Vorbereitungen-zur-Raeumung-der-Pizzeria-Anarchia-begonnen) eine notorische Tatsache. Insgesamt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in der linksautonomen Szene Wiens sozial verankert ist.
2.13 Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege die an einen Kopftumor erkrankte XXXX zwei Jahre lang bis zu deren Tod im Dezember 2015 selbstlos gepflegt hat, ist aufgrund der Stellungnahme von XXXX (AS 81, 82) sowie seiner glaubhaften Aussage als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2017 erwiesen. Diese Zeugenaussage bestätigt jene des Beschwerdeführers in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesem Akt selbstlosen Einsatzes auch nur ansatzweise zu zweifeln.2.13 Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit römisch 40 im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege die an einen Kopftumor erkrankte römisch 40 zwei Jahre lang bis zu deren Tod im Dezember 2015 selbstlos gepflegt hat, ist aufgrund der Stellungnahme von römisch 40 (AS 81, 82) sowie seiner glaubhaften Aussage als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2017 erwiesen. Diese Zeugenaussage bestätigt jene des Beschwerdeführers in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesem Akt selbstlosen Einsatzes auch nur ansatzweise zu zweifeln.
2.14 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in aufrechter Lebensgemeinschaft mit XXXX lebt, ergibt sich aus dessen Aussage und aus der Zeugenaussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017. Hieraus geht unzweifelhaft hervor, dass diese eine Beziehung pflegen, auch wenn sie nicht gemeinsam in einem Haushalt leben. Sie sind regelmäßig, zwei bis drei Male die Woche zusammen und teilen sich alles (ZV XXXX, Protokoll vom 31.01.2017, S 12). Hieraus ist glaubhaft eine Lebensgemeinschaft abzuleiten, wenn auch klarerweise eine umfassende, alle Lebensbereiche erfassende eheähnliche Gemeinschaft nicht vorliegt.2.14 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in aufrechter Lebensgemeinschaft mit römisch 40 lebt, ergibt sich aus dessen Aussage und aus der Zeugenaussage von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017. Hieraus geht unzweifelhaft hervor, dass diese eine Beziehung pflegen, auch wenn sie nicht gemeinsam in einem Haushalt leben. Sie sind regelmäßig, zwei bis drei Male die Woche zusammen und teilen sich alles (ZV römisch 40 , Protokoll vom 31.01.2017, S 12). Hieraus ist glaubhaft eine Lebensgemeinschaft abzuleiten, wenn auch klarerweise eine umfassende, alle Lebensbereiche erfassende eheähnliche Gemeinschaft nicht vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebund der Beschwerde
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Es ist eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Fremden einerseits und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Der Staat hat hierbei einen gerechten Ausgleich zwischen den konfligierenden Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzer zu schaffen (EGMR 03.11.2011, Bsw. 28770/05, Aponte).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Es ist eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Fremden einerseits und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Der Staat hat hierbei einen gerechten Ausgleich zwischen den konfligierenden Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzer zu schaffen (EGMR 03.11.2011, Bsw. 28770/05, Aponte).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Im gegebenen Fall hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat seinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel spätestens mit Ablauf seines Aufenthaltstitels am 23.04.2015 verloren. Daher ist gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine solche Rückkehrentscheidung ist freilich unzulässig, wenn sie gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in nicht verhältnismäßiger Weise eingreift. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Im gegebenen Fall hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat seinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel spätestens mit Ablauf seines Aufenthaltstitels am 23.04.2015 verloren. Daher ist gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine solche Rückkehrentscheidung ist freilich unzulässig, wenn sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in nicht verhältnismäßiger Weise eingreift. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.
Die Vereinbarkeit der Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen nicht gegeben:Die Vereinbarkeit der Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Der Beschwerdeführer ist seit spätestens 27.05.2008, zunächst – bis 23.04.2015 – aufgrund eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels, sodann nicht rechtmäßig durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der seit 27.05.2008 nunmehr neuneinhalb Jahre andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis 23.05.2015 auf einer rechtlich gesicherten Grundlage, auf deren Basis er darauf vertrauen durfte, sich in Österreich dauernd verfestigen zu können. Erst ab Ende April 2015 beruhte sein Aufenthalt in Österreich auf einer nicht gesicherten rechtlichen Grundlage. Der Aufenthaltsdauer kommt eine Bedeutung bei der durchzuführenden Interessensabwägung zu. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Dagegen wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischem Aufenthalt eines Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen, sofern nicht der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl zB VwGH 19.06.2012, 2012/18/0027; 29.05.2013, 2011/22/0133; 03.10.2013, 2013/22/0199; 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Im vorliegenden Fall betrug die Aufenthaltsdauer aber neuneinhalb Jahre – hiervon waren nur zweieinhalb Jahre nicht rechtmäßig. Damit ist die "Zehn-Jahresgrenze" nicht erreicht. Dennoch kommt dieser langen und überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltsdauer im Rahmen der Interessensabwägung Gewicht zu. Das Verfehlen dieser Grenze um ca ein halbes Jahr bedeutet keineswegs, dass damit automatisch eine Aufenthaltsbeendigung folgen müßte. Dies verkennt die belangte Behörde, wenn sie ihre Entscheidung lediglich auf dem Umstand stützt, dass sich der Beschwerdeführer aktuell illegal im Bundesgebiet aufhält, ohne die gesamte Aufenthaltsdauer zu berücksichtigten.Der Beschwerdeführer ist seit spätestens 27.05.2008, zunächst – bis 23.04.2015 – aufgrund eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels, sodann nicht rechtmäßig durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der seit 27.05.2008 nunmehr neuneinhalb Jahre andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis 23.05.2015 auf einer rechtlich gesicherten Grundlage, auf deren Basis er darauf vertrauen durfte, sich in Österreich dauernd verfestigen zu können. Erst ab Ende April 2015 beruhte sein Aufenthalt in Österreich auf einer nicht gesicherten rechtlichen Grundlage. Der Aufenthaltsdauer kommt eine Bedeutung bei der durchzuführenden Interessensabwägung zu. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Dagegen wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischem Aufenthalt eines Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen, sofern nicht der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche zB VwGH 19.06.2012, 2012/18/0027; 29.05.2013, 2011/22/0133; 03.10.2013, 2013/22/0199; 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Im vorliegenden Fall betrug die Aufenthaltsdauer aber neuneinhalb Jahre – hiervon waren nur zweieinhalb Jahre nicht rechtmäßig. Damit ist die "Zehn-Jahresgrenze" nicht erreicht. Dennoch kommt dieser langen und überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltsdauer im Rahmen der Interessensabwägung Gewicht zu. Das Verfehlen dieser Grenze um ca ein halbes Jahr bedeutet keineswegs, dass damit automatisch eine Aufenthaltsbeendigung folgen müßte. Dies verkennt die belangte Behörde, wenn sie ihre Entscheidung lediglich auf dem Umstand stützt, dass sich der Beschwerdeführer aktuell illegal im Bundesgebiet aufhält, ohne die gesamte Aufenthaltsdauer zu berücksichtigten.
Seine privaten Interessen sind zu einem nicht unerheblichen Teil in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er einen sicheren Aufenthaltsstatus innehatte. Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit eine Familie in Österreich gegründet, geheiratet und zwei Kinder gezeugt. Auch wenn die Ehe in diesem Zeitraum zerbrach, hat der Beschwerdeführer unstrittig ein maßgebliches privates Interesse, seine Töchter regelmäßig zu besuchen und das ihm zustehende Sorgerecht auszuüben. Umgekehrt ist es auch für das Kindeswohl erheblich, dass dem leiblichen Vater eine maßgebliche Rolle in der Erziehung und in der Eltern-Kind-Beziehung zukommt. Maßgeblich für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist aber nicht nur der Aufenthalt der Töchter als nächste Verwandte im Bundesgebiet – der Aufenthalt der Ex-Frau spielt aufgrund der Scheidung hierbei keine Rolle – sondern auch eine entsprechende Intensität des Familienlebens. Diese spricht die belangte Behörde unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer geschieden ist und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Angehörigen hat, rundweg ab. Damit ist die belangte Behörde jedoch im Unrecht. Ein Familienleben ist nicht an den Zivilstatus gebunden. Art 8 EMRK schützt nicht bloß das Familienleben in aufrechter Ehe, sondern geht weit darüber hinaus und erfasst auch das Familienleben geschiedener Elternteile zu ihren Kindern. Dass ein geschiedener Elternteil zwingend nicht (mehr) über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Kindern verfügt, ist Konsequenz der Scheidung und kann nicht als Indiz für nicht bestehende familiäre Bindungen aufgefasst werden. Daher greift die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde zu kurz. Vielmehr hat der Beschwerdeführer engere familiäre Bindungen im Bundesgebiet, wo seine leiblichen Töchter leben, als zu seinem Herkunftsstaat, wo nahe Angehörige, aber keine leiblichen Kinder leben. Diese engere familiäre Beziehung ist freilich nicht allein für sich ausreichend, sondern es sind weitere Aspekte zu beachten, wie insbesondere, dass die Töchter des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerinnen sind, denen eine Fortsetzung des Familienlebens in Tunesien nicht zumutbar wäre. Dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Tunesien unzumutbar ist, liegt angesichts des Alters der Kinder, die seit Jahren von der Mutter systematisch gegenüber dem Vater abgeschirmt werden, auf der Hand. Es wäre klar gegen das Kindswohl (das zu berücksichtigen ist vgl EGMR, 16.04.2013, Nr. 12020/2008, Udeh, 03.11.2011, Bsw. 28770/2005, Aponte), wenn diese zur Fortsetzung eines Familienlebens mit dem Vater nach Tunesien auswandern müssten oder sonst jegliche Kontaktmöglichkeit zum Vater verlustig gingen. Dass eine intensive Beziehung zu den Töchtern von der Ex-Frau des Beschwerdeführers bewusst unterbunden wird, ändert hingegen nichts am schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einem Familienleben in Österreich. Es kann nicht durch bewusste Unterbindung jeglichen Kontakts mit seinen Töchtern durch die Ex-Frau des Beschwerdeführers auf ein mangelndes schützenswertes Interesse am Familienleben in Österreich geschlossen werden, da sonst Dritte letztlich darüber entscheiden könnten, ob die Interessen eines Fremden an einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich gegeben sind oder nicht. Nachdem nicht der Beschwerdeführer diese mangelnde Intensität zu verantworten hat, sondern seine Ex-Frau, welche alles unternommen hat, das zunächst bestehende Familienleben ein für alle Mal zu beenden, ändert der Umstand der hierdurch herbeigeführten Unterbindung des Familienlebens nichts am schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einem Familienleben in Österreich (welches er über Einrichtungen der Jugendwohlfahrt und des Pflegschaftsgerichts auch gegenüber der Ex-Frau durchsetzen kann). Somit kommt aufgrund des Umstandes, dass zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig war, familiäre Bindungen in Gestalt seiner Töchter entstanden sind, erhebliches Gewicht zu.Seine privaten Interessen sind zu einem nicht unerheblichen Teil in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er einen sicheren Aufenthaltsstatus innehatte. Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit eine Familie in Österreich gegründet, geheiratet und zwei Kinder gezeugt. Auch wenn die Ehe in diesem Zeitraum zerbrach, hat der Beschwerdeführer unstrittig ein maßgebliches privates Interesse, seine Töchter regelmäßig zu besuchen und das ihm zustehende Sorgerecht auszuüben. Umgekehrt ist es auch für das Kindeswohl erheblich, dass dem leiblichen Vater eine maßgebliche Rolle in der Erziehung und in der Eltern-Kind-Beziehung zukommt. Maßgeblich für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist aber nicht nur der Aufenthalt der Töchter als nächste Verwandte im Bundesgebiet – der Aufenthalt der Ex-Frau spielt aufgrund der Scheidung hierbei keine Rolle – sondern auch eine entsprechende Intensität des Familienlebens. Diese spricht die belangte Behörde unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer geschieden ist und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Angehörigen hat, rundweg ab. Damit ist die belangte Behörde jedoch im Unrecht. Ein Familienleben ist nicht an den Zivilstatus gebunden. Artikel 8, EMRK schützt nicht bloß das Familienleben in aufrechter Ehe, sondern geht weit darüber hinaus und erfasst auch das Familienleben geschiedener Elternteile zu ihren Kindern. Dass ein geschiedener Elternteil zwingend nicht (mehr) über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Kindern verfügt, ist Konsequenz der Scheidung und kann nicht als Indiz für nicht bestehende familiäre Bindungen aufgefasst werden. Daher greift die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde zu kurz. Vielmehr hat der Beschwerdeführer engere familiäre Bindungen im Bundesgebiet, wo seine leiblichen Töchter leben, als zu seinem Herkunftsstaat, wo nahe Angehörige, aber keine leiblichen Kinder leben. Diese engere familiäre Beziehung ist freilich nicht allein für sich ausreichend, sondern es sind weitere Aspekte zu beachten, wie insbesondere, dass die Töchter des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerinnen sind, denen eine Fortsetzung des Familienlebens in Tunesien nicht zumutbar wäre. Dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Tunesien unzumutbar ist, liegt angesichts des Alters der Kinder, die seit Jahren von der Mutter systematisch gegenüber dem Vater abgeschirmt werden, auf der Hand. Es wäre klar gegen das Kindswohl (das zu berücksichtigen ist vergleiche EGMR, 16.04.2013, Nr. 12020 aus 2008,, Udeh, 03.11.2011, Bsw. 28770 aus 2005,, Aponte), wenn diese zur Fortsetzung eines Familienlebens mit dem Vater nach Tunesien auswandern müssten oder sonst jegliche Kontaktmöglichkeit zum Vater verlustig gingen. Dass eine intensive Beziehung zu den Töchtern von der Ex-Frau des Beschwerdeführers bewusst unterbunden wird, ändert hingegen nichts am schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einem Familienleben in Österreich. Es kann nicht durch bewusste Unterbindung jeglichen Kontakts mit seinen Töchtern durch die Ex-Frau des Beschwerdeführers auf ein mangelndes schützenswertes Interesse am Familienleben in Österreich geschlossen werden, da sonst Dritte letztlich darüber entscheiden könnten, ob die Interessen eines Fremden an einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich gegeben sind oder nicht. Nachdem nicht der Beschwerdeführer diese mangelnde Intensität zu verantworten hat, sondern seine Ex-Frau, welche alles unternommen hat, das zunächst bestehende Familienleben ein für alle Mal zu beenden, ändert der Umstand der hierdurch herbeigeführten Unterbindung des Familienlebens nichts am schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einem Familienleben in Österreich (welches er über Einrichtungen der Jugendwohlfahrt und des Pflegschaftsgerichts auch gegenüber der Ex-Frau durchsetzen kann). Somit kommt aufgrund des Umstandes, dass zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig war, familiäre Bindungen in Gestalt seiner Töchter entstanden sind, erhebliches Gewicht zu.
Erst nach Wegfall des rechtmäßigen Aufenthaltstitels kommt seinen dann entstandenen privaten Interessen geringeres Gewicht zu, da er sich diesbezüglich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl dazu VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Freilich ist auch für diesen Zeitpunkt zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen, dass maßgebliche private Bindungen in dieser Zeit entstanden sind. Unter dem "Privatleben" iSd Art 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer ging in dieser Zeit eine neue Lebensgemeinschaft ein. Er hat auch in diesem Zeitraum und bereits zuvor in selbstaufopfernder Weise gemeinsam mit seinem Freund Johannes Emanuel STERN dessen totkranke Lebensgefährtin XXXX über zwei Jahre lang gepflegt und ihr es damit ermöglicht, in ihrer eigenen Wohnung zu bleiben und zu sterben. Diese selbstlose, keineswegs selbstverständliche Tat zeugt von tiefer Empathie und zeigt private Interessen des Beschwerdeführers auf, die zwar zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich hatte, jedoch schwer zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen, zumal es keineswegs selbstverständlich ist – auch nicht für österreichische Staatsbürger – eine totkranke Freundin über zwei Jahre lang auf ihrem letzten irdischen Weg zu begleiten. Freiwillige Hilfstätigkeiten – um solche handelt es sich hierbei – sind nach der Rechtsprechung des VwGH ein Anhaltspunkt dafür, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren (vgl hierzu VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Angesichts einer solchen selbstlosen Tätigkeit erscheint der durch den seit 24.04.2015 bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte Verstoß gegen das Migrations- und Fremdenrecht gering. Dies bestätigt auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mehrfach klar, dass selbst bei Vorliegen eines mehrjährigen vorläufigen und unsicheren Aufenthalts diesem Aspekt zwar unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zukommt, dies jedoch schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088; 07.11.2012, 2012/18/0057; 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Daher ist im vorliegenden Fall der während des – teilweise unsicheren – Aufenthalts des Beschwerdeführers erlangten Integration entgegen der Auffassung der belangten Behörde Gewicht beizumessen.Erst nach Wegfall des rechtmäßigen Aufenthaltstitels kommt seinen dann entstandenen privaten Interessen geringeres Gewicht zu, da er sich diesbezüglich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche dazu VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Freilich ist auch für diesen Zeitpunkt zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen, dass maßgebliche private Bindungen in dieser Zeit entstanden sind. Unter dem "Privatleben" iSd Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer ging in dieser Zeit eine neue Lebensgemeinschaft ein. Er hat auch in diesem Zeitraum und bereits zuvor in selbstaufopfernder Weise gemeinsam mit seinem Freund Johannes Emanuel STERN dessen totkranke Lebensgefährtin römisch 40 über zwei Jahre lang gepflegt und ihr es damit ermöglicht, in ihrer eigenen Wohnung zu bleiben und zu sterben. Diese selbstlose, keineswegs selbstverständliche Tat zeugt von tiefer Empathie und zeigt private Interessen des Beschwerdeführers auf, die zwar zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich hatte, jedoch schwer zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen, zumal es keineswegs selbstverständlich ist – auch nicht für österreichische Staatsbürger – eine totkranke Freundin über zwei Jahre lang auf ihrem letzten irdischen Weg zu begleiten. Freiwillige Hilfstätigkeiten – um solche handelt es sich hierbei – sind nach der Rechtsprechung des VwGH ein Anhaltspunkt dafür, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren vergleiche hierzu VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Angesichts einer solchen selbstlosen Tätigkeit erscheint der durch den seit 24.04.2015 bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte Verstoß gegen das Migrations- und Fremdenrecht gering. Dies bestätigt auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mehrfach klar, dass selbst bei Vorliegen eines mehrjährigen vorläufigen und unsicheren Aufenthalts diesem Aspekt zwar unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zukommt, dies jedoch schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088; 07.11.2012, 2012/18/0057; 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Daher ist im vorliegenden Fall der während des – teilweise unsicheren – Aufenthalts des Beschwerdeführers erlangten Integration entgegen der Auffassung der belangten Behörde Gewicht beizumessen.
Diese Integration hat umso mehr Gewicht, als sie sich eben der bereits erwähnten Pflege der totkranken Petra PACHER auch noch durch weitere Sachverhaltselemente bestätigt, aus denen geschlossen werden kann, dass im Zeitraum des rund neuneinhalb jährigen Aufenthaltes – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens – relevante Bindungen entstanden sind. So hat – wie die Beschwerde zutreffend ausführt – der Beschwerdeführer seine Zeit des legalen Aufenthalts genutzt. Er nahm am Erwerbsleben teil, indem er verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen ist und ua eine Elektrikerlehre absolviert hat. Eine Teilnahme an der Erwerbstätigkeit ist ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer seine Zeit in Österreich zur Integration genutzt hat (vgl VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, 18.10.2012, 2010/22/0136 ua). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine Einstellungszusage (Beilage ./Q). Auch wenn durch die Vorlage einer solchen Zusage noch nicht eine Existenzsicherung angenommen werden darf, ist sich doch ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, um sich zu integrieren (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, 26.03.2015, Ra 2104/22/0079 bis 0082). Auch hat der Beschwerdeführer nachweislich gute Deutschkenntnisse erworben, was ebenfalls ein Anhaltspunkt für ein Bemühen um Integration darstellt (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/2170249 bis 0253; 14.04.2016, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der ohne Nutzung des Dolmetsch durchgeführten Beschwerdeverhandlung ein Bild machen konnte, kommt bei der Beurteilung des Grades der Integration somit Bedeutung zu (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Zudem konnte der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich glaubhaft machen und durch die Vorlage von Empfehlungsschreiben auch belegen, was ein weiterer Anhaltspunkt eines Bemühens um Integration darstellt (vgl VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129; VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).Diese Integration hat umso mehr Gewicht, als sie sich eben der bereits erwähnten Pflege der totkranken Petra PACHER auch noch durch weitere Sachverhaltselemente bestätigt, aus denen geschlossen werden kann, dass im Zeitraum des rund neuneinhalb jährigen Aufenthaltes – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens – relevante Bindungen entstanden sind. So hat – wie die Beschwerde zutreffend ausführt – der Beschwerdeführer seine Zeit des legalen Aufenthalts genutzt. Er nahm am Erwerbsleben teil, indem er verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen ist und ua eine Elektrikerlehre absolviert hat. Eine Teilnahme an der Erwerbstätigkeit ist ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer seine Zeit in Österreich zur Integration genutzt hat vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, 18.10.2012, 2010/22/0136 ua). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine Einstellungszusage (Beilage ./Q). Auch wenn durch die Vorlage einer solchen Zusage noch nicht eine Existenzsicherung angenommen werden darf, ist sich doch ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, um sich zu integrieren vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, 26.03.2015, Ra 2104/22/0079 bis 0082). Auch hat der Beschwerdeführer nachweislich gute Deutschkenntnisse erworben, was ebenfalls ein Anhaltspunkt für ein Bemühen um Integration darstellt vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/2170249 bis 0253; 14.04.2016, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der ohne Nutzung des Dolmetsch durchgeführten Beschwerdeverhandlung ein Bild machen konnte, kommt bei der Beurteilung des Grades der Integration somit Bedeutung zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Zudem konnte der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich glaubhaft machen und durch die Vorlage von Empfehlungsschreiben auch belegen, was ein weiterer Anhaltspunkt eines Bemühens um Integration darstellt vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129; VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).
Überdies nahm der Beschwerdeführer am sozialen Leben in Österreich durch seine Teilnahme an der sog. "Pizzaria Anarchia" teil. Hierbei ist nicht zu verkennen, dass hierbei nicht eine Teilnahme am herkömmlichen sozialen Leben in Österreich, sondern am sozialen Leben einer politischen und gesellschaftlichen Randgruppe – der linksautonomen Szene Wiens – erfolgte. In einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat wie Österreich ist es letztlich jedem selbst überlassen, auf welche Weise man am sozialen Leben teilnimmt. Integration kann in einen Tiroler Schützenverein, in die Freiwillige Feuerwehr oder eben auch in eine linksautonome Gruppierung erfolgen. Fraglich könnte allerdings sein, ob die im Rahmen des § 9 Abs 1 BFA-VG zu prüfende Integration nur in klassische Einrichtungen der Mehrheitsgesellschaft – wie es etwa Sparvereine, Schützen- und Trachtenvereine, die Freiwillige Feuerwehr, Sport-, Fußball- oder Alpinvereine udgl sind – oder durch die Teilnahme an Veranstaltungen der Mehrheitsgesellschaft, wie zB an Sportereignissen (zB Fußballmatch, Schispringen udgl), an traditionellen Umzügen (wie zB Fastnachtsumzügen), Kirtagen usw erfolgen kann (und damit beachtlich ist) oder auch durch die Integration in eine Subkultur oder alternative Szene, also in eine gesellschaftliche Randgruppe, die möglicherweise sogar der Mehrheitsgesellschaft und deren Einrichtungen und Sozialisation ablehnend gegenübersteht. Der Katalog des § 9 Abs 1 BFA-VG ist nicht taxativer Natur. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht geschlossen werden, dass im vorliegenden Fall die Integration in eine linksautome Gruppe kein Anhaltspunkt dafür wäre, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht zur Integration genutzt hat (vgl zu den Umständen, die als Anhaltspunkte einer Integration angesehen werden können VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Daher wird auch diese Integration des Beschwerdeführers in eine soziale Randgruppe in Österreich als Teilnahme am sozialen Leben in Österreich gewertet und im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Entgegen der diesbezüglichen textbausteinartigen Begründung im bekämpften Bescheid sind daher sehr wohl relevante und für die Interessensabwägung gewichtige soziale Beziehungen des Beschwerdeführers festzustellen.Überdies nahm der Beschwerdeführer am sozialen Leben in Österreich durch seine Teilnahme an der sog. "Pizzaria Anarchia" teil. Hierbei ist nicht zu verkennen, dass hierbei nicht eine Teilnahme am herkömmlichen sozialen Leben in Österreich, sondern am sozialen Leben einer politischen und gesellschaftlichen Randgruppe – der linksautonomen Szene Wiens – erfolgte. In einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat wie Österreich ist es letztlich jedem selbst überlassen, auf welche Weise man am sozialen Leben teilnimmt. Integration kann in einen Tiroler Schützenverein, in die Freiwillige Feuerwehr oder eben auch in eine linksautonome Gruppierung erfolgen. Fraglich könnte allerdings sein, ob die im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zu prüfende Integration nur in klassische Einrichtungen der Mehrheitsgesellschaft – wie es etwa Sparvereine, Schützen- und Trachtenvereine, die Freiwillige Feuerwehr, Sport-, Fußball- oder Alpinvereine udgl sind – oder durch die Teilnahme an Veranstaltungen der Mehrheitsgesellschaft, wie zB an Sportereignissen (zB Fußballmatch, Schispringen udgl), an traditionellen Umzügen (wie zB Fastnachtsumzügen), Kirtagen usw erfolgen kann (und damit beachtlich ist) oder auch durch die Integration in eine Subkultur oder alternative Szene, also in eine gesellschaftliche Randgruppe, die möglicherweise sogar der Mehrheitsgesellschaft und deren Einrichtungen und Sozialisation ablehnend gegenübersteht. Der Katalog des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nicht taxativer Natur. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht geschlossen werden, dass im vorliegenden Fall die Integration in eine linksautome Gruppe kein Anhaltspunkt dafür wäre, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht zur Integration genutzt hat vergleiche zu den Umständen, die als Anhaltspunkte einer Integration angesehen werden können VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Daher wird auch diese Integration des Beschwerdeführers in eine soziale Randgruppe in Österreich als Teilnahme am sozialen Leben in Österreich gewertet und im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Entgegen der diesbezüglichen textbausteinartigen Begründung im bekämpften Bescheid sind daher sehr wohl relevante und für die Interessensabwägung gewichtige soziale Beziehungen des Beschwerdeführers festzustellen.
Zu beachten ist im Rahmen der Interessenabwägung andererseits aber auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte weiterhin hat. Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Diese Anknüpfungspunkte sind daher angesichts der neuneinhalbjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich in Gestalt seiner Töchter engere Familienmitglieder hat, nur als gering zu gewichten.Zu beachten ist im Rahmen der Interessenabwägung andererseits aber auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte weiterhin hat. Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Diese Anknüpfungspunkte sind daher angesichts der neuneinhalbjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich in Gestalt seiner Töchter engere Familienmitglieder hat, nur als gering zu gewichten.
Ferner stehen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am Landesgericht für Strafsachen Wien am 09.12.2011 zu 042 Hv 35/11i, am 09.11.2016, 42 Hv 90/11b und am 10.11.2015, 41 Hv 64/12y, strafgerichtlich verurteilt wurde. Aufgrund dieser Urteile steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen § 105 Abs 1 StGB und § 83 Abs 1 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und gegen § 125 StGB verstoßen hat. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Strafakten zeigt sich aber, dass bloß aus diesen Verurteilungen nicht auf ein Verhalten geschlossen werden darf, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere der Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers abzustellen (vgl VwGH 13.03.2001, 2000/18/0097). Weder Art noch Schwere dieser Straftaten gefährden öffentliche Interessen. So steht die erste Verurteilung im Zusammenhang mit einer ehelichen Auseinandersetzung im Vorfeld der Scheidung, die zwar eine nicht zu beschönigende Verfehlung des Beschwerdeführers dokumentiert, von der aber davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um eine einmalige Verfehlung handelt, zumal – wie zutreffend in der Beschwerde ausgeführt wird – sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat und die Strafe auch zwischenzeitig getilgt ist. Die ebenfalls einmalig gebliebene Verurteilung wegen Besitzes von Suchtgift zum Eigenkonsum und die Verurteilung wegen Sachbeschädigung – dem Aufbrechen eines Schlosses in einem Abbruchhaus, um zu seinem damaligen Aufenthaltsort zu gelangen, dokumentieren, wie auch die Strafzumessungsgründe eindeutig zeigen, keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, die aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften rechtfertigen würde.Ferner stehen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am Landesgericht für Strafsachen Wien am 09.12.2011 zu 042 Hv 35/11i, am 09.11.2016, 42 Hv 90/11b und am 10.11.2015, 41 Hv 64/12y, strafgerichtlich verurteilt wurde. Aufgrund dieser Urteile steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und gegen Paragraph 125, StGB verstoßen hat. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Strafakten zeigt sich aber, dass bloß aus diesen Verurteilungen nicht auf ein Verhalten geschlossen werden darf, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere der Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers abzustellen vergleiche VwGH 13.03.2001, 2000/18/0097). Weder Art noch Schwere dieser Straftaten gefährden öffentliche Interessen. So steht die erste Verurteilung im Zusammenhang mit einer ehelichen Auseinandersetzung im Vorfeld der Scheidung, die zwar eine nicht zu beschönigende Verfehlung des Beschwerdeführers dokumentiert, von der aber davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um eine einmalige Verfehlung handelt, zumal – wie zutreffend in der Beschwerde ausgeführt wird – sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat und die Strafe auch zwischenzeitig getilgt ist. Die ebenfalls einmalig gebliebene Verurteilung wegen Besitzes von Suchtgift zum Eigenkonsum und die Verurteilung wegen Sachbeschädigung – dem Aufbrechen eines Schlosses in einem Abbruchhaus, um zu seinem damaligen Aufenthaltsort zu gelangen, dokumentieren, wie auch die Strafzumessungsgründe eindeutig zeigen, keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, die aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften rechtfertigen würde.
Dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086). Ein Automatismus, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer unsicheren Aufenthaltsdauer und bei Vorliegen von Strafurteilen jedenfalls abzuweisen wäre, kann aber nicht angenommen werden. Vielmehr kommt der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration Gewicht zu. Ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse kann zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw Rückkehrentscheidung) führen (vgl dazu VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088; VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057; 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Die bloße Tatsache der Verurteilungen ist für sich kein Grund, eine Gefährdung öffentlicher Interessen anzunehmen. Es kommt – wie der VwGH ständig judiziert – auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 24.04.2001, 98/18/0192; 13.03.2001, 2000/18/0097). Wie aus den Strafakten und den aus den Strafurteilen hervorgehenden Strafzumessungsgründen hervorgeht, kann aus dem Fehlverhalten keine Neigung abgeleitet werden, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Da sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wohlverhalten hat, kann auch nicht auf eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Daher wiegt bei einer Gesamtbetrachtung unter diesen Umständen das öffentliche Interesse am Schutz und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung nicht schwerer, als die stark ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086). Ein Automatismus, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer unsicheren Aufenthaltsdauer und bei Vorliegen von Strafurteilen jedenfalls abzuweisen wäre, kann aber nicht angenommen werden. Vielmehr kommt der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration Gewicht zu. Ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse kann zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw Rückkehrentscheidung) führen vergleiche dazu VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088; VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057; 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Die bloße Tatsache der Verurteilungen ist für sich kein Grund, eine Gefährdung öffentlicher Interessen anzunehmen. Es kommt – wie der VwGH ständig judiziert – auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 24.04.2001, 98/18/0192; 13.03.2001, 2000/18/0097). Wie aus den Strafakten und den aus den Strafurteilen hervorgehenden Strafzumessungsgründen hervorgeht, kann aus dem Fehlverhalten keine Neigung abgeleitet werden, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Da sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wohlverhalten hat, kann auch nicht auf eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Daher wiegt bei einer Gesamtbetrachtung unter diesen Umständen das öffentliche Interesse am Schutz und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung nicht schwerer, als die stark ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien auf Dauer für unzulässig zu erklären.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 1 AsylG liegen im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vor und der Vorlage eines Prüfungszeugnisses B1 (und damit der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 AsylG), weshalb dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren war. Die Dauer des erteilten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 54 Abs 2 AsylG.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG liegen im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor und der Vorlage eines Prüfungszeugnisses B1 (und damit der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG), weshalb dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren war. Die Dauer des erteilten Aufenthaltstitels richtet sich nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG zu beheben und gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54, 55 Abs 1 und 58 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen war.Die Beschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben und gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weil sie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weil sie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung ua von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob eine Intensität des Familienlebens auch angenommen werden darf, wenn eine dritte Person dieses Familienleben nachdrücklich unterbindet und damit dem Fremden gar keine Chance lässt, eine Intensität des Familienlebens aufzubauen oder zu erhalten, obwohl er dies will. Diese Frage ist nicht bloß für den Einzelfall von Interesse, sondern reicht über diesen hinaus. Im Kern stellt sich die Frage, wie im Konstellationen vorzugehen ist, in denen durch einen geschiedenen Elternteil die leiblichen Kinder dem Fremden vorenthalten werden und damit faktisch jeglicher familiärer Kontakt und somit ein Familienleben von einer gewissen Intensität für den Fremden ohne eigenes Zutun verunmöglicht wird. Soweit ersichtlich, fehlt es hierzu an Rechtsprechung des VwGH. Ferner erweist sich die Rechtsprechung des VwGH zur Interessensabwägung des § 9 Abs 1 BFA-VG im Hinblick auf die Gewichtung öffentlicher und privater Interessen als uneinheitlich. Es können zwei grundsätzliche Linien, eine strenge, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Migrations- und Fremdenrechts betonende Rechtsprechung (vgl VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, 30.05.2001, 98/21/0230, 14.03.2000, 98/18/0167) und die weniger strenge, in Punkt A) angeführte Rechtsprechung ausgemacht werden. Soweit ersichtlich, fehlt es auch an Rechtsprechung, ob eine soziale Integration in eine gesellschaftliche Randgruppe als Integration iSd § 9 Abs 1 BFA-VG qualifiziert werden kann. Aus diesen Gründen war die ordentliche Revision zuzulassen.Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung ua von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob eine Intensität des Familienlebens auch angenommen werden darf, wenn eine dritte Person dieses Familienleben nachdrücklich unterbindet und damit dem Fremden gar keine Chance lässt, eine Intensität des Familienlebens aufzubauen oder zu erhalten, obwohl er dies will. Diese Frage ist nicht bloß für den Einzelfall von Interesse, sondern reicht über diesen hinaus. Im Kern stellt sich die Frage, wie im Konstellationen vorzugehen ist, in denen durch einen geschiedenen Elternteil die leiblichen Kinder dem Fremden vorenthalten werden und damit faktisch jeglicher familiärer Kontakt und somit ein Familienleben von einer gewissen Intensität für den Fremden ohne eigenes Zutun verunmöglicht wird. Soweit ersichtlich, fehlt es hierzu an Rechtsprechung des VwGH. Ferner erweist sich die Rechtsprechung des VwGH zur Interessensabwägung des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG im Hinblick auf die Gewichtung öffentlicher und privater Interessen als uneinheitlich. Es können zwei grundsätzliche Linien, eine strenge, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Migrations- und Fremdenrechts betonende Rechtsprechung vergleiche VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, 30.05.2001, 98/21/0230, 14.03.2000, 98/18/0167) und die weniger strenge, in Punkt A) angeführte Rechtsprechung ausgemacht werden. Soweit ersichtlich, fehlt es auch an Rechtsprechung, ob eine soziale Integration in eine gesellschaftliche Randgruppe als Integration iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG qualifiziert werden kann. Aus diesen Gründen war die ordentliche Revision zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Behebung der Entscheidung, bestehendesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2133113.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017