TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 98/21/0230

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §37 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des N, geboren am 24. Mai 1964, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 24. Februar 1998, Zl. Fr-4250a-16/98, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 21. Jänner 1998 wurde über den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Kroatien, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 8 iVm §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, verhängt. Dieses Aufenthaltsverbot stützte die Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer nach einem Bericht des Arbeitsinspektorates am 21. Jänner 1998 bei der Ausübung einer Beschäftigung (Bauarbeiten) betreten worden sei, die er entgegen den Bestimmungen des § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (im Folgenden kurz: AuslBG) ausgeübt habe.

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, er habe keine unselbständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt. Die gegenteiligen behördlichen Feststellungen fänden keine Deckung im Beweisergebnis, was sich auch darin niederschlage, dass die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch keinen Arbeitgeber habe anführen können. Nach einem Verweis auf seine familiäre Situation (aufrechte Ehe, ein Kind) bot er als Beweis seine Einvernahme und die seiner Ehegattin an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung "keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestätigt", gleichzeitig wurde "der Spruch jedoch dahingehend geändert, dass das Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen werde".

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei am 21. Jänner 1998 vom Arbeitsinspektorat auf einer Baustelle in Feldkirch bei Maurerarbeiten betreten worden. Bei seinen Einvernahmen habe er jeweils angegeben, dass er auf dieser Baustelle einer Beschäftigung nachgegangen sei, ohne über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Er habe angegeben, dass er für die geleistete Arbeit einen Stundenlohn von S 100,-- erhalten solle. In seiner Berufung führe er lediglich an, dass es sich um keine unselbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch nicht berechtigt sei, einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder irgendeiner anderen Tätigkeit nachzugehen. Entscheidend sei vielmehr, dass er einer Arbeitsbeschäftigung nachgegangen sei, ohne im Besitz irgendeiner arbeitsrechtlichen Bewilligung zu sein. Dass eine derartige Bewilligung vorliege, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Somit lägen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG vor. Hiebei handle es sich um eine bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertige, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde.

Im Weiteren setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Frage auseinander, ob durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben längere Zeit als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet und sei erst kurz vor Weihnachten (gemeint: 1997) nach Österreich eingereist, um seine hier lebende Gattin und sein Kind zu besuchen. In Jugoslawien (gemeint: Kroatien) verfüge er laut eigenen Angaben über eine gesicherte Unterkunft und könne dort auch eine Arbeit ausüben. Aufgrund dieser vom Beschwerdeführer geschilderten Situation sei davon auszugehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes keinen gravierenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle, da er selbst nur kurz in Österreich aufhältig gewesen sei und über Bindungen zu seinem Heimatland verfüge.

Selbst wenn man allerdings von einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben ausginge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da Fremde, die Schwarzarbeit verübten, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie für das wirtschaftliche Wohl des Landes darstellten. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten und im Falle einer angespannten Arbeitsmarktlage komme einem geordneten Arbeitsmarkt ein besonderer Stellenwert zu. Demgegenüber könne hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers nur berücksichtigt werden, dass sich seine Ehefrau und sein Kind in Österreich aufhielten, er selbst bisher aber nicht über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und lediglich aufgrund der für kroatische Staatsangehörige bestehenden Sichtvermerksfreiheit zu Besuchszwecken eingereist sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei somit dringend geboten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde wird das Betreten des Beschwerdeführers bei einer nach dem AuslBG unerlaubten Beschäftigung ausdrücklich zugestanden und der Annahme der belangten Behörde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht entgegen getreten. Die Ansicht der belangten Behörde, es seien im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG verwirklicht und die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, begegnet beim Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken.

Der Beschwerdeführer wendet in erster Linie ein, aus seinem Verstoß gegen das AuslBG könne nicht geschlossen werden, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Auch im Hinblick auf § 37 Abs. 2 FrG hätte das Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen, da dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie schwerer wögen, als die Abstandnahme von seiner Erlassung.

Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertrat, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes) - dringend geboten und daher im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0226, mwN).

Im Übrigen hat die belangte Behörde unter der Annahme eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zutreffend dem genannten hohen Stellenwert an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" kein geringeres Gewicht beigemessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Diese werden in ihrer Bedeutung dadurch verringert, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie schon bisher nur im Rahmen von Besuchen Kontakt hatte und bislang über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte. So hat er nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid selbst angegeben, längere Zeit in der Schweiz als Saisonnier gearbeitet zu haben und erst kurz vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach Österreich eingereist zu sein, um seine hier lebende Gattin und sein Kind zu besuchen. Auch habe er beabsichtigt, noch in derselben Woche, in der er bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, nach Kroatien zurück zu fahren, wo er über eine gesicherte Unterkunft verfüge und eine Arbeit ausüben könne. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie trotz familiärer Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich seiner Integration kein solches Gewicht beimaß, das schwerer wöge als das bereits genannte erhebliche gegenläufige Interesse an der Unterbindung der Schwarzarbeit.

Die Beschwerde führt allerdings ins Treffen, der angefochtene Bescheid lasse keine Begründung für die vorgenommene Verlängerung des von der Behörde erster Instanz mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre erkennen. Dieser Einwand erweist sich als zutreffend.

Gemäß § 39 Abs. 1 FrG kann das Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 FrG unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 FrG für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Die belangte Behörde hält die von ihr festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren für erforderlich, um dem Beschwerdeführer "den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Übertretungen nach dem AuslBG abzuhalten". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 2000/18/0008). Aus welchen Gründen die belangte Behörde die Verlängerung des Aufenthaltsverbotes unter diesem Gesichtspunkt für gerechtfertigt erachtete, hat sie im angefochtenen Bescheid in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachprüfbaren Weise nicht begründet.

Da sie damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastete, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210230.X00

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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