TE Bvwg Beschluss 2017/10/19 W253 2133760-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W253 2133760-2/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom 25.08.2017, wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesministeriums für Justiz vom 17.07.2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vom 25.08.2017, wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesministeriums für Justiz vom 17.07.2017, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX über die Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1) Gegenständliche Beschwerde vom 25.08.2017, richtet sich gegen das vom Beschwerdeführer als "Bescheid" titulierte Schriftstück des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) vom XXXX . Der Beschwerdeführer sieht sich durch dieses Schreiben in seinen Rechten, insbesondere in seinem Recht auf Auskunftserteilung verletzt, da ihm diese nach seiner Ansicht ungerechtfertigter Weise verwehrt wird. Weiters beantragte der Beschwerdeführer "den unzulässigen Bescheid mit Beschluss zurückzuweisen" und "in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid für Rechtswidrig erklären"1) Gegenständliche Beschwerde vom 25.08.2017, richtet sich gegen das vom Beschwerdeführer als "Bescheid" titulierte Schriftstück des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) vom römisch 40 . Der Beschwerdeführer sieht sich durch dieses Schreiben in seinen Rechten, insbesondere in seinem Recht auf Auskunftserteilung verletzt, da ihm diese nach seiner Ansicht ungerechtfertigter Weise verwehrt wird. Weiters beantragte der Beschwerdeführer "den unzulässigen Bescheid mit Beschluss zurückzuweisen" und "in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid für Rechtswidrig erklären"

In Bezug auf die monierte Behandlung der Beschwerde vom 16.08.2016 und die in diesem Zusammenhang gewünschte Auskunftserteilung ist bereits eine zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX ergangen.In Bezug auf die monierte Behandlung der Beschwerde vom 16.08.2016 und die in diesem Zusammenhang gewünschte Auskunftserteilung ist bereits eine zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 ergangen.

2) In Zusammenhang mit nunmehriger Beschwerde wurde festgestellt, dass ein Sachwalterschaftsverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer unter der XXXX beim Bezirksgericht XXXX anhängig ist.2) In Zusammenhang mit nunmehriger Beschwerde wurde festgestellt, dass ein Sachwalterschaftsverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer unter der römisch 40 beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl: 2007/09/011).Eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl: 2007/09/011).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage der Handlungs-und somit Prozessfähigkeit der Antragstellerin eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage der Handlungs-und somit Prozessfähigkeit der Antragstellerin eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar.

Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis E vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH zZl. Ra 2016/19/0007).Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen (Hinweis E vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH zZl. Ra 2016/19/0007).

Da eine Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters durch das Bezirksgericht Favoriten bislang nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da eine Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters durch das Bezirksgericht Favoriten bislang nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Bezirksgericht, Handlungsfähigkeit, Prozessfähigkeit,
Sachwalter, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W253.2133760.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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