Entscheidungsdatum
20.10.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I411 2173924-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. am XXXX (alias XXXX), StA. Marokko, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahl: 57830801/171179731, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Marokko, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahl: 57830801/171179731, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVmA) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 iVm
§ 22 BFA-VG rechtmäßig.Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
A) Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Königreichs Marokko, hat unter der Aliasidentität XXXX am 14.06.2004 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag, den der Beschwerdeführer zusammenfassend damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat niemanden gehabt hätte, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.07.2006, ZI. 57830801/2581280, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 11.08.2006 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Königreichs Marokko, hat unter der Aliasidentität römisch 40 am 14.06.2004 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag, den der Beschwerdeführer zusammenfassend damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat niemanden gehabt hätte, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.07.2006, ZI. 57830801/2581280, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 11.08.2006 in Rechtskraft.
Am 06.12.2010 hat der Beschwerdeführer einen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt und begründete diesen mit Privatverfolgung durch marokkanische Staatsangehörige, die aufgrund seiner Aussage vor Gericht verurteilt worden wären. Es sei ein Informant der Tiroler Polizei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.01.2011, ZI. 57830801/1318327, gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 20.01.2011 in Rechtskraft.Am 06.12.2010 hat der Beschwerdeführer einen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt und begründete diesen mit Privatverfolgung durch marokkanische Staatsangehörige, die aufgrund seiner Aussage vor Gericht verurteilt worden wären. Es sei ein Informant der Tiroler Polizei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.01.2011, ZI. 57830801/1318327, gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 20.01.2011 in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 14.04.2017, IFA-ZI. 57830801/170166666, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 29.04.2017 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 14.04.2017, IFA-ZI. 57830801/170166666, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 29.04.2017 in Rechtskraft.
Am 23.05.2017 wurde der belangten Behörde die Zusage der marokkanischen Botschaft übermittelt, ein Heimreisezertifikat auszustellen, sobald ein Flug gebucht worden sei.
Am 01.10.2017 hat der Beschwerdeführer einen dritten - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 02.10.2017 im Polizeianhaltezentrum Salzburg gab der Beschwerdeführer an, den gegenständlichen Asylantrag zu stellen, da in seiner Heimatstadt Krieg herrschen würde und sein Bruder entführt worden wäre. Außerdem wären er seit 2004 in Österreich und möchten hier weiterleben und als Schneider arbeiten. Österreich habe er nach der ersten Antragstellung verlassen und hätte sich von April 2006 bis Juni 2006 in Italien aufgehalten.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.10.2017 gab er als Fluchtgrund an, dass er von seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder schlecht behandelt worden wäre. Der Halbbruder hätte ihn sogar vergewaltigt. Außerdem sei er gegen den König und hätte in Marokko niemanden zu dem er gehen könnte.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahl: 57830801/171179731, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG auf.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahl: 57830801/171179731, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Königreichs Marokko, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Moslem. Der Beschwerdeführer stellte bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche wie oben ausgeführt rechtskräftig negativ entschieden wurden.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Königreichs Marokko, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Moslem. Der Beschwerdeführer stellte bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche wie oben ausgeführt rechtskräftig negativ entschieden wurden.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Moslem und Staatsbürger von Marokko. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen unter der Aliasidentität XXXX folgende Verurteilungen auf:Im Strafregister der Republik Österreich scheinen unter der Aliasidentität römisch 40 folgende Verurteilungen auf:
01) LG INNSBRUCK 36 HV 206/2006F vom 22.01.2007 RK 22.01.2007
PAR 127 129/1 130 (1. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate 30 Tage, davon Freiheitsstrafe 1 Monat 2 Tage, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 30.11.2010
zu LG INNSBRUCK 36 HV 206/2006F RK 22.01.2007
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG INNSBRUCK 36 HV 62/2007F vom 23.04.2007
02) LG INNSBRUCK 36 HV 99/2007X vom 25.06.2007 RK 25.06.2007
PAR 142/2 PAR 15 269/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 23.04.2007
Freiheitsstrafe 9 Monate
Vollzugsdatum 13.04.2008
03) LG INNSBRUCK 36 HV 62/2007F vom 23.04.2007 RK 18.07.2007
PAR 142/1 143 (2. FALL) 142/1 PAR 127 130 (1. FALL) 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 24.02.2007
Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate
Vollzugsdatum 30.11.2010
04) LG INNSBRUCK 22 HV 180/2007F vom 16.11.2007 RK 20.11.2007
PAR 288/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 19.06.2007
Freiheitsstrafe 2 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 36 HV 99/2007X RK 25.06.2007Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 36 HV 99/2007X RK 25.06.2007
Vollzugsdatum 30.11.2010
05) LG INNSBRUCK 22 HV 20/2008B vom 26.02.2008 RK 01.03.2008
PAR 288/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 16.07.2007
Freiheitsstrafe 5 Monate
Vollzugsdatum 30.11.2010
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Dies wurde von ihm auch nicht behauptet.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person und der Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde von Interpol Rabat, Marokko, mit XXXX, geboren am XXXX, verifiziert (AS 385).Die Identität des Beschwerdeführers wurde von Interpol Rabat, Marokko, mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verifiziert (AS 385).
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich am 20.10.2017.
Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA, dass er neue Fluchtgründe habe; in seiner Heimatstadt würde Krieg herrschen und sei sein Bruder entführt worden. Später gab er wiederum an, dass er von seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder schlecht behandelt worden wäre. Der Halbbruder hätte ihn sogar vergewaltigt. Außerdem sei er gegen den König und hätte in Marokko niemanden zu dem er gehen könnte.
Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Angesichts des unsubstantiierten Fluchtvorbringens, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abzusprechen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2.-kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.-im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Entscheidungen
§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 22, (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12 a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 liegen vor:Auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 liegen vor:
Die ersten beiden Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurden (rechtskräftig) als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Marokko keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine ausgeprägte Intensität auf.
Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen Verfahren einerseits, dass in seiner Heimatstadt Krieg herrschen würde und sein Bruder entführt worden sei. Andererseits bringt er vor, dass er von seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder schlecht behandelt worden wäre. Der Halbbruder hätte ihn sogar vergewaltigt. Außerdem sei er gegen den König und hätte in Marokko niemanden zu dem er gehen könnte. Dieses Vorbringen ist allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen Verfahren einerseits, dass in seiner Heimatstadt Krieg herrschen würde und sein Bruder entführt worden sei. Andererseits bringt er vor, dass er von seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder schlecht behandelt worden wäre. Der Halbbruder hätte ihn sogar vergewaltigt. Außerdem sei er gegen den König und hätte in Marokko niemanden zu dem er gehen könnte. Dieses Vorbringen ist allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 12.10.2017 durch die belangte Behörde einvernommen. Es wurden ihm weiters die Länderfeststellungen zur Lage in Marokko zur Kenntnis gebracht.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 12.10.2017 durch die belangte Behörde einvernommen. Es wurden ihm weiters die Länderfeststellungen zur Lage in Marokko zur Kenntnis gebracht.
Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2173924.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017