TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/24 W137 2151178-2

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §22
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2151178-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX ), geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. 1127995909 - 171142714, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 06.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. 1127995909 - 171142714, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 06.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 06.10.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 06.10.2017 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

V. Der Antrag auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und stellte in Österreich nach illegaler Einreise erstmalig am 31.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 12.01.2017 gemäß § 5 AsylG wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 24.03.2017 wurde der Beschwerdeführer erfolgreich (erstmalig) nach Italien abgeschoben.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und stellte in Österreich nach illegaler Einreise erstmalig am 31.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 12.01.2017 gemäß Paragraph 5, AsylG wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 24.03.2017 wurde der Beschwerdeführer erfolgreich (erstmalig) nach Italien abgeschoben.

2. Bereits am 27.03.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich aufgegriffen. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 zog der Beschwerdeführer durch seinen (auch im gegenständlichen Verfahren) bevollmächtigten Vertreter die Beschwerde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das Beschwerdeverfahren betreffend den oben (I.1.) angeführten Bescheid eingestellt; dieser Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.2. Bereits am 27.03.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich aufgegriffen. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 zog der Beschwerdeführer durch seinen (auch im gegenständlichen Verfahren) bevollmächtigten Vertreter die Beschwerde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das Beschwerdeverfahren betreffend den oben (römisch eins.1.) angeführten Bescheid eingestellt; dieser Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.

3. Am 06.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem kam (als Folgeantrag nach einer Entscheidung gemäß § 5 AsylG) kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu. Am 04.05.2017 erfolgte die zweite Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien. Mit Bescheid vom 08.05.2017 wies das Bundesamt auch diesen (zweiten) Antrag gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurück.3. Am 06.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem kam (als Folgeantrag nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG) kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu. Am 04.05.2017 erfolgte die zweite Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien. Mit Bescheid vom 08.05.2017 wies das Bundesamt auch diesen (zweiten) Antrag gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurück.

Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.09.2017, W175 2146065-2/2E, als unbegründet abgewiesen.

4. Am 06.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, den insgesamt dritten, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung erneut in das Bundesgebiet eingereist sei, für seinen Antrag auf internationalen Schutz ein anderer Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung zuständig sei und er bereits mehrere Anträge in Mitgliedstaaten gestellt habe sowie dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über keine substanzielle Verankerung in Österreich. Angesichts der bestehenden Fluchtgefahr und des damit verbundenen Sicherungsbedarfs sei die Schubhaft auch verhältnismäßig. Zudem liege die erforderliche ultima-ratio-Situation vor; die Anwendung des gelinderen Mittels reiche zur Zweckerreichung nicht aus.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2017 zugestellt und vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen.

5. Am 10.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (nunmehr insgesamt dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde er betreffend seinen noch am selben Tag niederschriftlich befragt. Dabei er klärte er in Österreich eine namentlich genannte "Freundin" zu haben, die ungefähr 57 Jahre alt sei. Den Antrag begründete er mit fehlender Unterstützung in Italien. Noch am selben Tag wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Italien übermittelt.

6. Am 17.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin zunächst behauptet, dass "höchstgerichtlich klargestellt" worden sei, dass es "für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft" zu relevanten Zeitpunkt "keine gesetzliche Grundlage" gebe. Die Erforderlichkeit der Schubhaft sei auch nicht einmal ansatzweise begründet worden. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Überstellung nach Italien "über eine aufrechte Meldeadresse" verfügt und bemühe sich, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Bei seiner (namentlich genannten) Freundin könne er problemlos wohnen. Auch mangle es der Schubhaft an Notwendigkeit und Zweck zumal er sein Asylverfahren in Österreich weiterführen wolle. Aus einem Artikel in der Zeitschrift migraLex 02/2015 stelle sich zudem die Frage der Zulässigkeit der Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid zumal § 76 Abs. 3 der Behörde einen zu großen Ermessenspielraum lasse.6. Am 17.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin zunächst behauptet, dass "höchstgerichtlich klargestellt" worden sei, dass es "für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft" zu relevanten Zeitpunkt "keine gesetzliche Grundlage" gebe. Die Erforderlichkeit der Schubhaft sei auch nicht einmal ansatzweise begründet worden. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Überstellung nach Italien "über eine aufrechte Meldeadresse" verfügt und bemühe sich, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Bei seiner (namentlich genannten) Freundin könne er problemlos wohnen. Auch mangle es der Schubhaft an Notwendigkeit und Zweck zumal er sein Asylverfahren in Österreich weiterführen wolle. Aus einem Artikel in der Zeitschrift migraLex 02 aus 2015, stelle sich zudem die Frage der Zulässigkeit der Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid zumal Paragraph 76, Absatz 3, der Behörde einen zu großen Ermessenspielraum lasse.

Beantragt werde daher a) die Schubhaftnahme und Anhaltung für rechtswidrig zu erklären; b) den Schubhaftbescheid zu beheben; c) gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die "Lebensgefährtin" als Zeugin zu laden; d) die ordentliche Revision zuzulassen; sowie e) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Überdies wurde die Befreiung von der Eingabegebühr beantragt und findet sich darüber hinaus noch folgender Antrag: "Da die belangte Behörde den Bescheid vollziehen kann und will sowie die momentane macht dazu hat, wird dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.".

7. Am 18.10.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme beantragte das Bundesamt die Abweisung oder Zurückweisung der Beschwerde, den Fortsetzungsausspruch und den Ersatz der "unten angeführten Kosten" seitens des Beschwerdeführers.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Gambias, er verfügt über einen keinen Reisepass und kann Österreich nicht aus Eigenem Verlassen. Er verfügt über keine Familienangehörigen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Eine seit wenigen Monaten bestehende, allenfalls sexuelle, Beziehung des Beschwerdeführers zu einer deutlich älteren österreichischen Staatsbürgerin wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich bereits 2016 und 2017 (April) Anträge auf internationalen Schutz, die jedoch jeweils mit einer Zurückweisung wegen Zuständigkeit Italiens endeten und an die sich jeweils Abschiebungen nach Italien anschlossen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass über den aktuellen dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) des Beschwerdeführers anders entschieden wird. Der Beschwerdeführer reiste bereits im März 2017 sowie zwischen Mai und Oktober 2017 illegal und trotz Bestehens einer ihm bekannten durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Österreich ein. Am 10.10.2017 stellte er aus der Schubhaft heraus und bei fortgesetztem Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag wurde erstinstanzlich noch nicht entschieden. Er war in Österreich nach seiner zweiten Abschiebung im Mai 2017 nicht gemeldet; nach seiner ersten Abschiebung (im März 2017) ausschließlich in Anhaltezentren. Eine (erwartbare) faktische Unmöglichkeit der Abschiebung nach Italien ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integriert. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt auch über keine nennenswerten Sozialkontakte.

Der Beschwerdeführer ist als Person weder kooperativ noch vertrauenswürdig. Vielmehr liegt eine hochgradige persönliche Unglaubwürdigkeit vor. Er machte gegenüber den österreichischen Behörden wiederholt bewusst tatsachenwidrige Angaben. Darüber hinaus reiste er bereits zweimal nach Abschiebungen und in vollem Bewusstsein der Unzulässigkeit dieses Verhaltens nach Österreich ein.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Barmittel. Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Er wird bereits seit März 2017 von einem Rechtsanwalt und (gleichrangig) einem von diesem geleiteten Verein vertreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1127995909 - 171142714 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers ist jedenfalls unstrittig, dass er Staatsangehöriger von Gambia ist. Ebenfalls ist unstrittig, dass er über keinen Reisepass verfügt und daher Österreich aus Eigenem auch nicht legal verlassen kann. Der Aufenthalt von Familienangehörigen im Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet. Der nach eigenen Angaben 1997 geborene Beschwerdeführer behauptete die Existenz einer namentlich genannten österreichischen "Freundin" (in der Beschwerde auch "Lebensgefährtin") die nach seiner Erinnerung ungefähr 57 Jahre alt sein soll. Zu diesem Namen findet sich allerdings im ZMR nur eine Person mit Geburtsjahr 1977 – was aber beides jedenfalls signifikant älter ist als der Beschwerdeführer selbst. Da derartige (auch sexuelle) Beziehungen keineswegs unüblich sind, wird diese Beziehung der Entscheidung auch zugrunde gelegt.

1.3. Die Feststellungen zu seinen Asylverfahren und den folgenden Abschiebungen ergeben sich aus der Aktenlage. Gründe, warum über den jüngsten Antrag (Oktober 2017) auf internationalen Schutz anders entschieden werden sollte als über jene von August 2016 und März 2017 wurden nicht dargelegt. Dass dem Beschwerdeführer das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei seinen Einreisen nach Abschiebung bekannt war ergibt sich zwingend aus eben diesen Abschiebungen und den davor liegenden Verfahren. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung bevollmächtigt hatte. Unstrittig ist auch die Stellung des jüngsten Asylantrags aus dem Stande der Schubhaft. Das Bundesamt hat am heutigen Tag mitgeteilt, dass über diesen Antrag noch nicht erstinstanzlich entschieden worden ist. Es gibt derzeit aber keinen Hinweis, warum eine dritte Überstellung (nach zwei erfolgreichen) nach Italien nicht funktionieren sollte. Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR). Hinweise auf Integration in Österreich wurden nicht vorgebracht und es wurden auch – von der "Freundin/Lebensgefährtin" abgesehen - insbesondere keine konkreten Beweismittel bezeichnet. Einer legalen Beschäftigung ging der Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben nie nach, die angeblichen umfangreichen sozialen Kontakte wurden lediglich pauschal in den Raum gestellt. Eine freundschaftliche und/oder sexuelle Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin stellt jedenfalls noch keinen nennenswerten Sozialkontakt dar.

Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Behörde etwa tatsachenwidrige Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien (angeblich von März bis Oktober 2017). Diese Angaben – jedenfalls die jüngste Einreise erst im Oktober wären aber auch nicht vereinbar mit der Behauptung eines sozialen Netzes und der Existenz einer Lebensgefährtin, die jedenfalls eine längere (sexuelle) Beziehung voraussetzt. Zweifelsfrei tatsachenwidrig ist auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer – der in Österreich nie einer Beschäftigung nachging und bei Schubhaftantritt mittellos war – selbsterhaltungsfähig wäre. Auch trat der Beschwerdeführer bereits mit zwei unterschiedlichen Verfahrensidentitäten in Erscheinung. Daraus ergibt sich in Summe auch das weitgehende Fehlen einer persönlichen Glaubwürdigkeit und die gänzlich fehlende Vertrauenswürdigkeit.

Dass der Beschwerdeführer bis zur Überstellung nach Italien über eine Meldeadresse verfügte ist zwar grundsätzlich richtig, allerdings bis zur ersten Überstellung nur als Asylwerber in der Grundversorgung und bis zur zweiten Überstellung gar nur in (Polizei-)Anhaltezentren.

Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage; gesundheitliche Probleme wurden nicht behauptet. Die Feststellungen zu seinem Vertretungsverhältnis ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 06.10.2017:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Feststellung der Zuständigkeit Italiens bezüglich des Asylantrags vom 10.10.2017 sowie der Abschiebung nach Italien ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen. Immerhin konnten bereits zwei einschlägige Überstellungen des Beschwerdeführers erfolgreich durchgeführt werden.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Feststellung der Zuständigkeit Italiens bezüglich des Asylantrags vom 10.10.2017 sowie der Abschiebung nach Italien ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen. Immerhin konnten bereits zwei einschlägige Überstellungen des Beschwerdeführers erfolgreich durchgeführt werden.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation, der ergangenen Rückkehrentscheidungen, der zweifachen (Wieder-)Einreise solange diese noch aufrecht sind, der Zuständigkeit Italiens sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein erhebliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 2, 3 und 6a-c des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation, der ergangenen Rückkehrentscheidungen, der zweifachen (Wieder-)Einreise solange diese noch aufrecht sind, der Zuständigkeit Italiens sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein erhebliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 2, 3 und 6a-c des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal insbesondere das Vorliegen von § 76 Abs. 3 Z 2, 3 und 6 (Rumpfbestimmung) sowie 6a FPG unstrittig ist. Die mangelhafte Kooperation erweist sich schon angesichts der offenkundigen Ignoranz gegenüber Gerichtsentscheidungen (zweifache illegale Wiedereinreise nach Abschiebung) als zu recht der Entscheidung zu Grunde gelegt.Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal insbesondere das Vorliegen von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 6 (Rumpfbestimmung) sowie 6a FPG unstrittig ist. Die mangelhafte Kooperation erweist sich schon angesichts der offenkundigen Ignoranz gegenüber Gerichtsentscheidungen (zweifache illegale Wiedereinreise nach Abschiebung) als zu recht der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Eine Lebensgemeinschaft hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt überdies noch nicht behauptet.3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Eine Lebensgemeinschaft hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt überdies noch nicht behauptet.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

In der Beschwerde wird diesen Ausführungen nicht substanziell entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat allenfalls relevante soziale Anknüpfungspunkte nur pauschal in der Beschwerde in den Raum gestellt.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.

3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer missachtet behördliche und gerichtliche Entscheidungen geradezu gewohnheitsmäßig weshalb ihm auch keinerlei Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zukommt. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass eine erneute Überstellung nach Italien in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung einer fehlenden rechtlichen Grundlage für Anordnung von und Anhaltung in Schubhaft (laut höchstgerichtlicher Klarstellung) ist schlicht tatsachenwidrig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die darin ebenfalls erhobenen unbelegten Vorwürfe gegen den Bescheid sind nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid ist das Gericht jedenfalls nicht verpflichtet, die Arbeit des Vertreters zu tun und aus einem akademischen Artikel etwaige Beschwerdegründe herauszuarbeiten. Hinsichtlich des Ermessensspielraums von § 76 Abs. 3 FPG bleibt der bevollmächtigte Vertreter eine schlüssige Argumentation schuldig zumal etwa die – hier (mit)entscheidenden Kriterien der Ziffern 2 und 3 sowie 6a – überhaupt keinen Ermessensspielraum aufweisen und Ziffer 9 zwangsläufig offen formuliert sein muss.3.6. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung einer fehlenden rechtlichen Grundlage für Anordnung von und Anhaltung in Schubhaft (laut höchstgerichtlicher Klarstellung) ist schlicht tatsachenwidrig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die darin ebenfalls erhobenen unbelegten Vorwürfe gegen den Bescheid sind nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid ist das Gericht jedenfalls nicht verpflichtet, die Arbeit des Vertreters zu tun und aus einem akademischen Artikel etwaige Beschwerdegründe herauszuarbeiten. Hinsichtlich des Ermessensspielraums von Paragraph 76, Absatz 3, FPG bleibt der bevollmächtigte Vertreter eine schlüssige Argumentation schuldig zumal etwa die – hier (mit)entscheidenden Kriterien der Ziffern 2 und 3 sowie 6a – überhaupt keinen Ermessensspielraum aufweisen und Ziffer 9 zwangsläufig offen formuliert sein muss.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 06.10.2017 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem nachdrücklich nicht kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers. Dies wurde insbesondere dadurch erneut verdeutlicht, dass der – im Übrigen von einem Rechtsanwalt vertretene – Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach tatsachenwidrige Behauptungen im Rahmen der Beschwerde aufstellte. Da er zudem über keine feststellbaren familiären sowie keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.

Im gegenständlichen Fall ist die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG nicht nur weiterhin erfüllt, sondern haben sich die diesbezüglichen Anhaltspunkte seit Schubhaftverhängung noch verdichtet. Unstrittig gegeben sind zudem die Kriterien der Ziffern 2, 3, 6(Rumpf) und 6a sowie – seit 10.10.2017 (ebenfalls unstrittig) Ziffer 5. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde – von der "Freundin" abgesehen - lediglich pauschal behauptet). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind aber genau diese Anknüpfungspunkte nachweislich nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall ist die Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht nur weiterhin erfüllt, sondern haben sich die diesbezüglichen Anhaltspunkte seit Schubhaftverhängung noch verdichtet. Unstrittig gegeben sind zudem die Kriterien der Ziffern 2, 3, 6(Rumpf) und 6a sowie – seit 10.10.2017 (ebenfalls unstrittig) Ziffer 5. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde – von der "Freundin" abgesehen - lediglich pauschal behauptet). Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind aber genau diese Anknüpfungspunkte nachweislich nicht gegeben.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz – deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der zu erwartenden dritten Überstellung nach Italien binnen knapp acht Monaten.

4.3. Zudem liegt nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend Italien vor. Hinsichtlich der rechtlichen Beschwerdevorbringen ist auf Punkt 3.6. zu verweisen. Im Übrigen weist auch das Kriterium der Ziffer 5 keinen Interpretationsspielraum auf.

4.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.4. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die konkret vorgebrachte (sexuelle) Beziehung wurde der Entscheidung zugrunde gelegt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die konkret vorgebrachte (sexuelle) Beziehung wurde der Entscheidung zugrunde gelegt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung zwar obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt respektive diesen nicht hinreichend konkretisiert.

6.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr. Dafür gibt es allerdings keine gesetzliche Grundlage zumal deren geringe Höhe auch keine Beschränkung eines effektiven und zugänglichen Rechtsmittels ist.

7. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Behörde will den hier gegenständlichen "Schubhaftbescheid" nicht vollziehen, sondern hat das bereits getan. Durch die oben (Punkt 4) getroffenen Fortsetzungsentscheidung erhält die Schubhaft zudem eine neue Rechtsgrundlage. Im Übrigen ist die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Rahmen von Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen.Die Behörde will den hier gegenständlichen "Schubhaftbescheid" nicht vollziehen, sondern hat das bereits getan. Durch die oben (Punkt 4) getroffenen Fortsetzungsentscheidung erhält die Schubhaft zudem eine neue Rechtsgrundlage. Im Übrigen ist die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Rahmen von Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Übrigen besteht in diesem Zusammenhang weder eine ungeklärte Rechtslage noch eine nicht einheitliche Judikatur.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor; auch die Beschwerde stellt in diesem Zusammenhang lediglich pauschale Behauptungen auf.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, aufschiebende Wirkung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr,
Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel, Kostentragung,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W137.2151178.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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