Entscheidungsdatum
24.10.2017Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z1Spruch
W128 2150834-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Parkring 2, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (als Rechtsnachfolgerin des Fachhochschulrats) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Parkring 2, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (als Rechtsnachfolgerin des Fachhochschulrats) zu Recht erkannt:
A)
Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2010 im Rahmen einer kommissionellen Prüfung im Modul "Bankwirtschaft-Kundengeschäft" in seinem Bachelorstudiengang Bank- und Finanzwirtschaft an der Fachhochschule des BFI Wien negativ beurteilt. Begründend führte die Kommission an der Fachhochschule des BFI Wien in ihrem Prüfungsprotokoll an, dass sowohl formale als auch inhaltliche Anforderungen für eine positive Beurteilung der konzipierten Seminararbeit nicht erfüllt seien.
2. Daraufhin wendete sich der Beschwerdeführer an das Rektorat der Fachhochschule des BFI Wien, welches in seiner "Entscheidung" im Wesentlichen ausführte, dass aufgrund der Gesamtschau der kommissionellen Prüfung (die Beurteilung der Seminararbeit, deren Präsentation und die Verteidigung der Seminararbeit) die negative Beurteilung zu Recht erfolgt sei. Weiters sei auch ein hoher Maßstab an Objektivität im Zuge der kommissionellen Prüfung im Modul "Bankwirtschaft-Kundengeschäft" angelegt worden.
3. In der Folge brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2010 eine "Beschwerde" (gemeint wohl: Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung) beim Fachhochschulrat ein und legte in dieser ausführlich dar, weshalb das Modul "Kundengeschäft-Seminararbeit" zu Unrecht negativ beurteilt worden sei.
4. Mit formlosem Schreiben vom 29.03.2011 äußerte der Fachhochschulrat, dass er keine weitere Möglichkeit sehe in Bezug auf die Beschwerde tätig zu werden. Eine "bescheidförmige Erledigung" der Sache sei bereits ergangen.
5. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2016 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gegen den Fachhochschulrat bzw. die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (als Rechtsnachfolgerin des Fachhochschulrates) ein. Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 8 Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) gehe die Kompetenz für bis zum 31.08.2012 nicht abgeschlossene Verfahren des Fachhochschulrates auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über. Die Zuständigkeit erschließe sich aus § 16 Abs. 4 Z 1 FHStG, idF BGBl I Nr. 110/2003, sowie der damals in Geltung stehenden Richtlinien des Fachholschulrates die Akkreditierung von Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen.5. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2016 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gegen den Fachhochschulrat bzw. die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (als Rechtsnachfolgerin des Fachhochschulrates) ein. Aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 27, Absatz 8, Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) gehe die Kompetenz für bis zum 31.08.2012 nicht abgeschlossene Verfahren des Fachhochschulrates auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über. Die Zuständigkeit erschließe sich aus Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, FHStG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,, sowie der damals in Geltung stehenden Richtlinien des Fachholschulrates die Akkreditierung von Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
3.2. Die einschlägigen Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, idgF lauten (auszugsweise):3.2. Die einschlägigen Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, idgF lauten (auszugsweise):
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung "Fachhochschule."Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung "Fachhochschule."
"Erhalter
§ 2. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.Paragraph 2, (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.
(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.
(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
(4) Die Einhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen für Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen, ist unzulässig. Darüber hinaus gehende, tatsächlich anfallende Kosten sind individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnen.
(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten."(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten."
"Kollegium, Studiengangsleitung
§ 10. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.Paragraph 10, (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.
[ ]
(3) Die Aufgaben des Kollegiums sind:
[ ]
9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf, Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade sowie im Einvernehmen mit dem Erhalter Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen;
[ ]
11. Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung.
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(5) Der Studiengangsleitung obliegt:
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4. die Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten gemäß §§11 bis 21;
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(6) Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.(6) Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Absatz 3, Ziffer 9, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.
[ ]."
"Rechtsschutz
§ 21. Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen."Paragraph 21, Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen."
"Übergangsbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
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(7) Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des § 10 entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten. Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß § 16 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß § 10 FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß § 10 Abs. 2 FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden.(7) Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des Paragraph 10, entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten. Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß Paragraph 16, FHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß Paragraph 10, FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden.
(8) Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.(8) Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.
[ ]"
Die einschlägigen Bestimmungen des FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der am 29.11.2010 geltenden Fassung lauten wie folgt:Die einschlägigen Bestimmungen des FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der am 29.11.2010 geltenden Fassung lauten wie folgt:
"Aufgaben des Fachhochschulrates
§ 6. (1) Der Fachhochschulrat ist die für die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.Paragraph 6, (1) Der Fachhochschulrat ist die für die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.
(2) Dem Fachhochschulrat obliegt
1. die Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes, die Entscheidung über den Widerruf der Akkreditierung sowie die Entscheidung über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung "Fachhochschule”;
2. die Verleihung der für Fachhochschul-Studiengänge vorgesehenen akademischen Grade und die Nostrifizierung ausländischer Grade;
3. die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlußprüfungen;3. die Sicherung eines dem Paragraph 3, entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlußprüfungen;
4. die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen;
5. die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;
6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln sowie die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Standorte, an denen die Studiengänge durchgeführt werden;
7. die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und längerfristigen Bedarf; der Bericht ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den Nationalrat vorzulegen.
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"Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung
§ 13. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.Paragraph 13, (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.
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3.2 Zu A) Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (als Rechtsnachfolgerin des Fachhochschulrats) hinsichtlich eines Antrages auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung eines Seminararbeitsmodules im Bachelorstudiengang Bank- und Finanzwirtschaft an der Fachhochschule des BFI Wien.
Die am 29.11.2016 erhobene Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und begründet, da die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, welche als ausgegliederter Rechtsträger und Rechtsnachfolgerin des Fachhochschulrates gemäß § 27 Abs. 8 FHStG in dessen bis zum 31.08.2012 nicht abgeschlossene Verfahren eintrat, nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2010 abgesprochen hat. Da der Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung an den Fachhochschulrat und nicht an das Rektorat der Fachhochschule des BFI Wien gerichtet war, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung damit, ob die "Entscheidung" des Rektorats als Bescheid zu qualifizieren ist oder nicht. Die Angelegenheit des Beschwerdeführers blieb somit unerledigt, weshalb die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.Die am 29.11.2016 erhobene Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und begründet, da die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, welche als ausgegliederter Rechtsträger und Rechtsnachfolgerin des Fachhochschulrates gemäß Paragraph 27, Absatz 8, FHStG in dessen bis zum 31.08.2012 nicht abgeschlossene Verfahren eintrat, nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2010 abgesprochen hat. Da der Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung an den Fachhochschulrat und nicht an das Rektorat der Fachhochschule des BFI Wien gerichtet war, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung damit, ob die "Entscheidung" des Rektorats als Bescheid zu qualifizieren ist oder nicht. Die Angelegenheit des Beschwerdeführers blieb somit unerledigt, weshalb die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
Schließlich besteht vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips und unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom VfSlg 18.905/2009 ein Recht auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen darüber eine Sachentscheidung in Form eines negativen Bescheides zu erhalten (vgl. überdies Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 627, wonach auch ein Antrag, der nur zurückgewiesen werden kann, die Entscheidungspflicht begründet).Schließlich besteht vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips und unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom VfSlg 18.905 aus 2009, ein Recht auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen darüber eine Sachentscheidung in Form eines negativen Bescheides zu erhalten vergleiche überdies Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 627, wonach auch ein Antrag, der nur zurückgewiesen werden kann, die Entscheidungspflicht begründet).
Zur Zurückweisung des Antrages:
Dazu ist eingangs anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der derzeit in Kraft stehenden Rechtslage des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, idgF nicht zuständig ist, im Beschwerdeverfahren über das gegenständliche Ansuchen des Beschwerdeführers abzusprechen.Dazu ist eingangs anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der derzeit in Kraft stehenden Rechtslage des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, idgF nicht zuständig ist, im Beschwerdeverfahren über das gegenständliche Ansuchen des Beschwerdeführers abzusprechen.
Zunächst ist festzuhalten, dass Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften (in Ermangelung anders lautender Anordnungen im Übergangsrecht) stets, also auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens, zu berücksichtigen sind (vgl. dazu VwGH vom 28.04.2015, Ra 2015/21/0014, m.w.N.). Die Zuständigkeit richtet sich daher nach den für sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebenden Vorschriften.Zunächst ist festzuhalten, dass Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften (in Ermangelung anders lautender Anordnungen im Übergangsrecht) stets, also auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens, zu berücksichtigen sind vergleiche dazu VwGH vom 28.04.2015, Ra 2015/21/0014, m.w.N.). Die Zuständigkeit richtet sich daher nach den für sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebenden Vorschriften.
Für die Frage ob die Entscheidungen von Fachhochschulorgangen dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen sind, ist das FHStG heranzuziehen.
In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2013, VfSlg 19.823/2013, stellt dieser ausdrücklich klar, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Fachhochschulerhalter und dem Studierenden – unabhängig von der Trägerschaft – grundsätzlich privatrechtlich ausgestaltet ist. Denn anders als beispielsweise für öffentliche Universitäten, für die Art. 81 c B-VG schon bundesverfassungsrechtlich besondere Vorgaben auch über ihre organisatorische Stellung im Rahmen des Teils A des dritten Hauptstücks des B-VG über die "Verwaltung" des Bundes enthält, fehlt es im Rahmen des FHStG an Anhaltspunkten, dass der Gesetzgeber – jedenfalls, soweit Fachhochschulerhalter gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 FHStG in Rede stehen – eine Einbindung dieser Erhalter von Fachhochschulen in die staatliche Verwaltung oder auch nur eine besondere Nahebeziehung zu dieser vor Augen hatte.In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2013, VfSlg 19.823 aus 2013,, stellt dieser ausdrücklich klar, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Fachhochschulerhalter und dem Studierenden – unabhängig von der Trägerschaft – grundsätzlich privatrechtlich ausgestaltet ist. Denn anders als beispielsweise für öffentliche Universitäten, für die Artikel 81, c B-VG schon bundesverfassungsrechtlich besondere Vorgaben auch über ihre organisatorische Stellung im Rahmen des Teils A des dritten Hauptstücks des B-VG über die "Verwaltung" des Bundes enthält, fehlt es im Rahmen des FHStG an Anhaltspunkten, dass der Gesetzgeber – jedenfalls, soweit Fachhochschulerhalter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 FHStG in Rede stehen – eine Einbindung dieser Erhalter von Fachhochschulen in die staatliche Verwaltung oder auch nur eine besondere Nahebeziehung zu dieser vor Augen hatte.
Auch Univ. Prof. Dr. Walter Berka führt in seinem Rechtsgutachten "Das Studienrecht an Fachhochschulen: Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgestaltung?", August 2015, S. 8 f., aus, dass das Studienverhältnis an einer Fachhochschule ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis ist, das durch den Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages mit dem Erhalter eingegangen wird. Durch ihn werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestimmt. Auch wenn der Erhalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt nichts anderes. Die studienrechtlichen Bestimmungen des FHStG sind bei der Ausgestaltung des Ausbildungsvertrages zu beachten; dagegen verstoßende Vertragsbestimmungen wären nichtig (§ 879 ABGB). Die von der Fachhochschule erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden regelmäßig als vertraglich vereinbart anzusehen sein. Rechtsschutz gewähren im Streitfall die ordentlichen Gerichte.Auch Univ. Prof. Dr. Walter Berka führt in seinem Rechtsgutachten "Das Studienrecht an Fachhochschulen: Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgestaltung?", August 2015, S. 8 f., aus, dass das Studienverhältnis an einer Fachhochschule ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis ist, das durch den Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages mit dem Erhalter eingegangen wird. Durch ihn werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestimmt. Auch wenn der Erhalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt nichts anderes. Die studienrechtlichen Bestimmungen des FHStG sind bei der Ausgestaltung des Ausbildungsvertrages zu beachten; dagegen verstoßende Vertragsbestimmungen wären nichtig (Paragraph 879, ABGB). Die von der Fachhochschule erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden regelmäßig als vertraglich vereinbart anzusehen sein. Rechtsschutz gewähren im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz müsste sich daher mit hinreichender Deutlichkeit aus konkreten Regelungen des FHStG ergeben (vgl. wieder VfGH vom 05.12.2013, VfSlg 19.823/2013).Eine Ausnahme von diesem Grundsatz müsste sich daher mit hinreichender Deutlichkeit aus konkreten Regelungen des FHStG ergeben vergleiche wieder VfGH vom 05.12.2013, VfSlg 19.823 aus 2013,).
Das FHStG (in der derzeit geltenden Fassung) selbst sieht lediglich im Fall von Nostrifizierungen, Verleihung von akademischen Graden und deren Widerruf sowie der Verleihung der im Universitätswesen üblichen Ehrungen – aufgrund der Rechtswirkungen gegenüber Dritten – ausdrücklich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. § 10 Abs. 6 FHStG). In diesen Fällen überträgt das Gesetz dem zuständigen Organ hoheitliche Befugnisse. Die daraus resultierenden Akte sind jedenfalls als Bescheide zu qualifizieren. In allen anderen Fällen besteht keine solche Beleihung. Es ist daher davon auszugehen, dass all jene im FHStG nicht ausdrücklich genannten Fälle keine Bescheide darstellen und diese dem Privatrecht zuzuordnen sind (vgl. Guthan, Öffentliches Rechts vs Privatrecht an Fachhochschulen: Rechtliche Rahmenbedingungen und politische Implikationen, zfhr 14, 86f. [2015]).Das FHStG (in der derzeit geltenden Fassung) selbst sieht lediglich im Fall von Nostrifizierungen, Verleihung von akademischen Graden und deren Widerruf sowie der Verleihung der im Universitätswesen üblichen Ehrungen – aufgrund der Rechtswirkungen gegenüber Dritten – ausdrücklich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor vergleiche Paragraph 10, Absatz 6, FHStG). In diesen Fällen überträgt das Gesetz dem zuständigen Organ hoheitliche Befugnisse. Die daraus resultierenden Akte sind jedenfalls als Bescheide zu qualifizieren. In allen anderen Fällen besteht keine solche Beleihung. Es ist daher davon auszugehen, dass all jene im FHStG nicht ausdrücklich genannten Fälle keine Bescheide darstellen und diese dem Privatrecht zuzuordnen sind vergleiche Guthan, Öffentliches Rechts vs Privatrecht an Fachhochschulen: Rechtliche Rahmenbedingungen und politische Implikationen, zfhr 14, 86f. [2015]).
Sonstige Entscheidungen in Studienangelegenheiten, wie sie in erster Linie (nunmehr) der Studiengangsleiter zu treffen hat – insbesondere Entscheidungen gemäß § 21 FHStG – ergehen (daher) im Rahmen des Privatrechtsverhältnisses. Studierende können sie im Wege einer Beschwerde an das Kollegium anfechten, das darüber – ebenfalls wieder in einer dem Privatrecht zuzurechnenden Entscheidung – abspricht (vgl. Univ. Prof. Dr. Walter Berka, Rechtsgutachten "Das Studienrecht an Fachhochschulen: Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgestaltung?", August 2015, S. 9 f.).Sonstige Entscheidungen in Studienangelegenheiten, wie sie in erster Linie (nunmehr) der Studiengangsleiter zu treffen hat – insbesondere Entscheidungen gemäß Paragraph 21, FHStG – ergehen (daher) im Rahmen des Privatrechtsverhältnisses. Studierende können sie im Wege einer Beschwerde an das Kollegium anfechten, das darüber – ebenfalls wieder in einer dem Privatrecht zuzurechnenden Entscheidung – abspricht vergleiche Univ. Prof. Dr. Walter Berka, Rechtsgutachten "Das Studienrecht an Fachhochschulen: Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgestaltung?", August 2015, S. 9 f.).
Demnach ist der Beschwerdeführer aufgrund oben angeführter Erwägungen – insbesondere aufgrund der Anwendbarkeit des Privatrechts in dieser Angelegenheit – auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung – wie unter Punkt 3.2 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH vom 05.12.2013, VfSlg 19.823/2013) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung – wie unter Punkt 3.2 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH vom 05.12.2013, VfSlg 19.823 aus 2013,) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2150834.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017