TE Bvwg Beschluss 2017/10/24 G308 2170013-1

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.132
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2170013-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Peter MÜHLBACHER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Maßnahmenbeschwerde vom 04.09.2017 von XXXX, VSNR XXXX, wegen Verletzung in Rechten gegen das AMS XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Peter MÜHLBACHER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Maßnahmenbeschwerde vom 04.09.2017 von römisch 40 , VSNR römisch 40 , wegen Verletzung in Rechten gegen das AMS römisch 40 beschlossen:

A)

Die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2iVm Art 132 Abs B-VG wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 i, römisch fünf m, Artikel 132, Abs B-VG wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.09.2017 erhob XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, eine Maßnahmenbeschwerde, als GZ führte er seine Sozialversicherungsnummer XXXX an.1. Mit Schreiben vom 04.09.2017 erhob römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 , eine Maßnahmenbeschwerde, als GZ führte er seine Sozialversicherungsnummer römisch 40 an.

In dieser führte er aus, dass er Beschwerde gegen eine Maßnahme des AMS XXXX führe, die letzten Endes dazu führte, dass ihm die Notstandshilfe gestrichen wurde. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Niederschrift, die von einer Beraterin des AMS am 11.08.2017 erstellt wurde.In dieser führte er aus, dass er Beschwerde gegen eine Maßnahme des AMS römisch 40 führe, die letzten Endes dazu führte, dass ihm die Notstandshilfe gestrichen wurde. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Niederschrift, die von einer Beraterin des AMS am 11.08.2017 erstellt wurde.

Begründend führte er aus, dass die besagte Niederschrift ihm am 11.08.2017 von seiner Beraterin verdeckt zur Unterschrift vorgelegt wurde, sodass nur die letzte Zeile zur Unterschrift sichtbar war. Der Text wurde ihm nicht wie angekreuzt vorgelegt und auch nicht zur Durchsicht vorgelegt. Nach seiner Aussage, dass er nichts unterschreiben könne, was er nicht durchlesen dürfe und wovon er den Inhalt kenne, sagte die Beraterin, dass, wenn er nicht unterschreibe das Notstandsgeld gestrichen werde. Nach nochmaliger Wiederholung, dass er keine Texte ohne Überprüfung des Inhaltes unterschreibe und wieder der inhaltlich gleichlautenden Antwort, dass das Notstandsgeld ohne Diskussion gestrichen werde, unterschrieb er, und sagte, dass er für die Beraterin unterschreibe, da er annehme, dass sie Angst um den Arbeitsplatz hat. Er teilte auch der Beraterin mit, dass er die Vorgänge weiterleiten werde und bat um eine Kopie der Niederschrift. Daraufhin wurde ihm gesagt, dass er keine Kopie bekomme, worauf er sagte, dass er darauf bestehe entweder das Original oder eine Kopie zu erhalten. Darauf meinte die Beraterin, dass es gar nicht um eine richtige Vermittlung gehe, sondern sie das System testen wolle. Sie beendete das Gespräch und gab ihm die Niederschrift nicht.

Am 14.08.2017 ging er wieder zum AMS und erzählte einem anderen Mitarbeiter das Ereignis, und sagte, dass er zur Vorlage eine Kopie der Niederschrift benötige. Darauf bekam er eine Kopie. Nach Durchsicht des Inhaltes stellten sich wesentliche Teile als falsch heraus. Diese Kopie wurde der Beschwerde beigelegt und die aus Sicht des Beschwerdeführers falschen Angaben in der Niederschrift von seiner Seite handschriftlich gekennzeichnet und erläutert. Auch wurde ein falsch geschriebener Name einer Ansprechperson korrigiert.

2. Diese Maßnahmenbeschwerde ist am 07.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

Der Beschwerdeführer hat eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine Amtshandlung des AMS beim BVwG eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen des Beschwerdeführers.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine "Maßnahme" des AMS erhoben.

Zum Begriff des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist folgendes auszuführen:

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (VwGH26.11.1993, 92/17/0163; VwSlG 15.344 A/2000; VwGH 22.1.2002, 99/11/0294; 6.7.2004,2003/11/0175; 20.11.2006, 2006/09/0188; siehe auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Rz

608) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 34).608) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a, Rz 34).

Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die - nachträgliche - Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg 16.109/2001; 16.179/2001; VfGH 3.3.2006, B345/05). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur um eine verfassungsrechtlich vorgegebene Form der Rechtserzeugung, sondern auch um einen rechtschutzbezogenen "Auffangtatbestand" handelt). Dementsprechend wird in Lehre und Rechtsprechung die Maßnahmenbeschwerde einerseits zur Vermeidung von Rechtschutzlücken gesehen bzw. andererseits - daraus folgend - dass es sich dabei lediglich um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt. (Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 74; vgl. insb. auch Funk in FS Hellbling 199 ff; ders, ZfV 1987, 628f; ferner Rz 40, 43; Funk, Anfechtung 65f) (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 32).Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die - nachträgliche - Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg 16.109 aus 2001,; 16.179 aus 2001,; VfGH 3.3.2006, B345/05). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur um eine verfassungsrechtlich vorgegebene Form der Rechtserzeugung, sondern auch um einen rechtschutzbezogenen "Auffangtatbestand" handelt). Dementsprechend wird in Lehre und Rechtsprechung die Maßnahmenbeschwerde einerseits zur Vermeidung von Rechtschutzlücken gesehen bzw. andererseits - daraus folgend - dass es sich dabei lediglich um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt. (Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 74; vergleiche insb. auch Funk in FS Hellbling 199 ff; ders, ZfV 1987, 628f; ferner Rz 40, 43; Funk, Anfechtung 65f) (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 a, Rz 32).

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden kann (VwGH 6.4.1987, 86/10/0056; 16.9.1992, 92/01/0711; 15.6.1999, 99/05/0072; vgl. aber auch VfSlG. 13.533/1993 [Rz 68]). Eine Maßnahmenbeschwerde ist nach dieser Judikatur etwa dann nicht zulässig, wenn die Partei die Feststellung des strittigen Rechts mittels Bescheid begehren (Ennöckl, Maßnahmenbeschwerde 56;Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 74; VwGH 20.12.1996, 96/02/0022) kann.Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden kann (VwGH 6.4.1987, 86/10/0056; 16.9.1992, 92/01/0711; 15.6.1999, 99/05/0072; vergleiche aber auch VfSlG. 13.533 aus 1993, [Rz 68]). Eine Maßnahmenbeschwerde ist nach dieser Judikatur etwa dann nicht zulässig, wenn die Partei die Feststellung des strittigen Rechts mittels Bescheid begehren (Ennöckl, Maßnahmenbeschwerde 56;Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 74; VwGH 20.12.1996, 96/02/0022) kann.

Im gegenständlichen Fall wurde von Seiten des AMS XXXX am 11.08.2017 eine Niederschrift aufgenommen, und offenbar etwaige Rechtsfolgen bzgl. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erwähnt.Im gegenständlichen Fall wurde von Seiten des AMS römisch 40 am 11.08.2017 eine Niederschrift aufgenommen, und offenbar etwaige Rechtsfolgen bzgl. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erwähnt.

Obwohl der Wunsch nach Ausfertigung einer Protokollabschrift nachvollziehbar ist, kann dies nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.

Ein Bescheid wurde entweder nicht erlassen oder nicht mit der vorliegenden Beschwerde angefochten. Beim vorliegenden Verwaltungsakt handelt es sich jedoch um keinen "Maßnahme" im Sinne der Ausübung unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.2. anzuwendendes Recht:

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Mangels eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befefehls- und Zwangsgewalt kann schon begrifflich kein Fall einer Maßnahmenbesxhwerde vorliegen.

Aufgrund der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde ist zunächst eine bescheidmäßige Feststellung beziehungsweise ein Leistungsbescheid zu erwirken. (Vgl. VwGH 21.12.1998, 96/17/0098, 96/17/0303, 95/17/0463)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2170013.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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