Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2146975-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.10.2016, Zl. BDA-60067.obj/0005-RECHT/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 betreffend Denkmalschutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.10.2016, Zl. BDA-60067.obj/0005-RECHT/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 betreffend Denkmalschutz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.07.2016 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Zivile Lagerdorf (canabae legionis) des Legionslagers XXXX – Nordbereich in XXXX im näher genannten, durch Angabe von Parzellen konkretisierten Umfang unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war ein Amtssachverständigengutachten von XXXX vom 07.07.2016.1. Mit Schreiben vom 13.07.2016 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Zivile Lagerdorf (canabae legionis) des Legionslagers römisch 40 – Nordbereich in römisch 40 im näher genannten, durch Angabe von Parzellen konkretisierten Umfang unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war ein Amtssachverständigengutachten von römisch 40 vom 07.07.2016.
Dazu teilten die nunmehrigen Beschwerdeführer (BF) mit Schriftsatz vom 24.08.2016 mit, dass das Gst. Nr. XXXX außerhalb der HQ-100-Grenze liege und eine Baulandwidmung nicht auszuschließen sei. Auch weitere Grundstücke außerhalb der HQ-100-Grenze sollen ausgenommen werden. Bodendenkmale seien bislang nicht hervorgekommen.Dazu teilten die nunmehrigen Beschwerdeführer (BF) mit Schriftsatz vom 24.08.2016 mit, dass das Gst. Nr. römisch 40 außerhalb der HQ-100-Grenze liege und eine Baulandwidmung nicht auszuschließen sei. Auch weitere Grundstücke außerhalb der HQ-100-Grenze sollen ausgenommen werden. Bodendenkmale seien bislang nicht hervorgekommen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (den BF zugestellt am 27.10.2016) stellte das Bundesdenkmalamt das Zivile Lagerdorf (canabae legionis) des Legionslagers XXXX – Nordbereich in der Stadtgemeinde XXXX gemäß den beiden, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plänen, worauf die von der Unterschutzstellung umfassten Flächen rot markiert sind, gem. §§ 1 und 3 DMSG unter Denkmalschutz. Dieses Bodendenkmal befinde sich auf mehreren Grundstücken, welche tabellarisch im Spruch des Bescheides verzeichnet sind. Dem angefochtenen Bescheid lag ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach dem Bodendenkmal kulturelle und geschichtliche Bedeutung zukomme. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass das Legionslager XXXX mit dem Lagerdorf Teil des Donaulimes sei. Nur zwei Lager seien im norischen Abschnitt errichtet worden, wobei jenes in XXXX nie fertig gestellt worden sei. Die canabae seien auch deshalb bedeutend, weil sie noch unverbaut sind. Das Vorhandensein von Bausubstanz sei durch Grabungen und geophysikalische Messungen belegt. Dem archäologischen Befund komme einzigartige kulturelle Bedeutung zu. Auch werde damit die historische Entwicklung des Donauraumes während der Römischen Kaiserzeit dokumentiert. Die zivile Siedlung bilde eine historische Quelle ersten Ranges. Das tägliche Leben zur damaligen Zeit werde dadurch fassbar. Vergleichbare canabae fehlen am norischen Limesabschnitt. Dem Gutachten war ein umfassendes Literaturverzeichnis angeschlossen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (den BF zugestellt am 27.10.2016) stellte das Bundesdenkmalamt das Zivile Lagerdorf (canabae legionis) des Legionslagers römisch 40 – Nordbereich in der Stadtgemeinde römisch 40 gemäß den beiden, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plänen, worauf die von der Unterschutzstellung umfassten Flächen rot markiert sind, gem. Paragraphen eins und 3 DMSG unter Denkmalschutz. Dieses Bodendenkmal befinde sich auf mehreren Grundstücken, welche tabellarisch im Spruch des Bescheides verzeichnet sind. Dem angefochtenen Bescheid lag ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach dem Bodendenkmal kulturelle und geschichtliche Bedeutung zukomme. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass das Legionslager römisch 40 mit dem Lagerdorf Teil des Donaulimes sei. Nur zwei Lager seien im norischen Abschnitt errichtet worden, wobei jenes in römisch 40 nie fertig gestellt worden sei. Die canabae seien auch deshalb bedeutend, weil sie noch unverbaut sind. Das Vorhandensein von Bausubstanz sei durch Grabungen und geophysikalische Messungen belegt. Dem archäologischen Befund komme einzigartige kulturelle Bedeutung zu. Auch werde damit die historische Entwicklung des Donauraumes während der Römischen Kaiserzeit dokumentiert. Die zivile Siedlung bilde eine historische Quelle ersten Ranges. Das tägliche Leben zur damaligen Zeit werde dadurch fassbar. Vergleichbare canabae fehlen am norischen Limesabschnitt. Dem Gutachten war ein umfassendes Literaturverzeichnis angeschlossen.
3. Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 (Poststempel 21.11.2016) erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass Gst. Nr. XXXX und andere Teilflächen herauszunehmen seien. Sollten Flächen in Bauland umgewidmet werden und das Bundesdenkmalamt die Freigabe zur Verbauung verhindern, werde man sich an diesem schadlos halten.3. Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 (Poststempel 21.11.2016) erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass Gst. Nr. römisch 40 und andere Teilflächen herauszunehmen seien. Sollten Flächen in Bauland umgewidmet werden und das Bundesdenkmalamt die Freigabe zur Verbauung verhindern, werde man sich an diesem schadlos halten.
4. Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 (eingelangt am 08.02.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer Grundbuchsabfrage am 17.02.2017 fest, dass die Parzellen XXXX beschwerdegegenständlich sind, zog den Amtssachverständigen XXXX bei und beauftragte ihn mit Schriftsatz vom 11.08.2017 mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zu folgenden Fragen:5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer Grundbuchsabfrage am 17.02.2017 fest, dass die Parzellen römisch 40 beschwerdegegenständlich sind, zog den Amtssachverständigen römisch 40 bei und beauftragte ihn mit Schriftsatz vom 11.08.2017 mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zu folgenden Fragen:
* Welche (vermuteten) Funde bzw. Befunde wurden jeweils auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücken gemacht (bzw. sind zu erwarten) und welche Beweise (zB Grabung, Streufunde, Geophysik, Luftbilder, ) gibt es dafür? Sollte sich dies aus Befunden/Funden auf angrenzenden oder umliegenden Grundstücken ergeben, ist dieser Umstand anzuführen und näher zu begründen.
* Für den Fall, dass keine gesicherten Funde bzw. Befunde vorliegen, ist anzugeben, ob für die auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücken zu erwartenden Bodendenkmale eine Gefährdung iSd § 1 Abs. 5 vorliegt und ist eine allfällige solche näher zu begründen.* Für den Fall, dass keine gesicherten Funde bzw. Befunde vorliegen, ist anzugeben, ob für die auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücken zu erwartenden Bodendenkmale eine Gefährdung iSd Paragraph eins, Absatz 5, vorliegt und ist eine allfällige solche näher zu begründen.
* Welche Bedeutung haben die auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücken befindlichen Funde bzw. Befunde für sich alleine bzw. als Teil der canabae legionis des römischen Legionslagers XXXX ?* Welche Bedeutung haben die auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücken befindlichen Funde bzw. Befunde für sich alleine bzw. als Teil der canabae legionis des römischen Legionslagers römisch 40 ?
Das in der Folge erstellte Ergänzungsgutachten (datiert 18.09.2017) geht auf alle Fragen ein und waren diesem die Ergebnisse der geophysikalischen Messungen sowie Umzeichnungen angeschlossen. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass auf allen beschwerdegegenständlichen Grundstücken mit antiken Befunden zu rechnen sei. Dies ergebe sich aus geophysikalischen Messungen. Bei den Befunden handle es sich um Straßenzüge und Gebäudegrundrisse. Ähnliche Befunde haben Grabungen auf benachbarten Parzellen erbracht. Nachgewiesen sei ein Wohn- und Werkstättenareal. Auf Gst. Nr. XXXX seien römische Münzen aufgesammelt worden. Im Ergebnis liegen von allen beschwerdegegenständlichen Grundstücken gesicherte Funde bzw. Befunde vor. Sie zeigen eine aufgelockerte Siedlungsstruktur mit ausgedehnten Wohn- und Werkstattarealen. Diese Überreste bilden einen integrierenden Bestandteil des Lagerdorfes. Aus den archäologischen Untersuchungen können Erkenntnisse über Funktion, Entstehungszeit, Baugeschichte etc. gewonnen werden. Es handle sich um unverbaute Flächen, die eine einmalige Dokumentation für den norischen Limes ermöglichen. Aufgrund des Fehlens vergleichbarer canabae legionis komme jenen von XXXX einzigartige geschichtliche Bedeutung zu. Jeder einzelne archäologische Fund und Befund sei relevant für die kulturelle und historische Beurteilung des Lagerdorfes. Nur im Gesamten sei eine historische Interpretation der canabae möglich.Das in der Folge erstellte Ergänzungsgutachten (datiert 18.09.2017) geht auf alle Fragen ein und waren diesem die Ergebnisse der geophysikalischen Messungen sowie Umzeichnungen angeschlossen. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass auf allen beschwerdegegenständlichen Grundstücken mit antiken Befunden zu rechnen sei. Dies ergebe sich aus geophysikalischen Messungen. Bei den Befunden handle es sich um Straßenzüge und Gebäudegrundrisse. Ähnliche Befunde haben Grabungen auf benachbarten Parzellen erbracht. Nachgewiesen sei ein Wohn- und Werkstättenareal. Auf Gst. Nr. römisch 40 seien römische Münzen aufgesammelt worden. Im Ergebnis liegen von allen beschwerdegegenständlichen Grundstücken gesicherte Funde bzw. Befunde vor. Sie zeigen eine aufgelockerte Siedlungsstruktur mit ausgedehnten Wohn- und Werkstattarealen. Diese Überreste bilden einen integrierenden Bestandteil des Lagerdorfes. Aus den archäologischen Untersuchungen können Erkenntnisse über Funktion, Entstehungszeit, Baugeschichte etc. gewonnen werden. Es handle sich um unverbaute Flächen, die eine einmalige Dokumentation für den norischen Limes ermöglichen. Aufgrund des Fehlens vergleichbarer canabae legionis komme jenen von römisch 40 einzigartige geschichtliche Bedeutung zu. Jeder einzelne archäologische Fund und Befund sei relevant für die kulturelle und historische Beurteilung des Lagerdorfes. Nur im Gesamten sei eine historische Interpretation der canabae möglich.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ein Vertreter der belangten Behörde und der Amtssachverständige teilnahmen. Die für das Verfahren wesentlichen Bestandteile der Niederschrift werden wie folgt wiedergegeben:
"RI hält fest, dass SV zur Ergänzung des im behördlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachtens durch das BVwG beauftragt wurde. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien nachweislich zum Parteiengehör gebracht (OZ 5).
RI an BF: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
BF: Einleitend möchte ich anmerken, dass ohne meine Nachfrage das Gutachten uns nicht übermittelt worden wäre. Zum Gutachten selbst merke ich an, dass dieses nun detaillierter ist und dass aufgrund der Georadaruntersuchungen herauskam, dass doch einiges aufzufinden ist.
RI merkt an, dass aufgrund eines bedauerlichen Fehlers das Gutachten nicht sofort mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausgesandt wurde und es erst nach Rückfrage durch den BF allen Parteien übermittelt wurde.
RI an BehV: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
BehV: Ich stimme dem Gutachten zu. Möchte zu den Ausführungen der BF aber anmerken, dass im angefochtenen Bescheid bereits geophysikalische Untersuchungen erwähnt wurden und dass Funde auf den betroffenen Flächen vorhanden sind.
RI an BF: Legen Sie die Gründe, auf die sich Ihre Beschwerde stützt, zusammenfassend dar.
BF: Bisher haben wir gut mit dem BDA zusammengearbeitet. Wir haben bereits Flächen verkauft und wissen daher, dass das BDA mitbestimmt. Die jetzige Situation ist anders, weil mit der Unterschutzstellung eine Eintragung im Grundbuch einhergeht und das kommt quasi einer kalten Enteignung gleich. Im Falle eines Verkaufes könnte das BDA nicht zustimmen, deswegen sind wir auch heute hier bei der mündlichen Verhandlung. Wir befürchten, dass in der Fundzone möglicherweise gar keine Bauwerke errichtet werden können.
RI macht eine Rechtsbelehrung zu den Unterschieden des Unterschutzstellungsverfahrens und Veränderungsverfahrens.
RI an BehV: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
BehV: Ich weise daraufhin, dass dieses Vorbringen rein wirtschaftliche Interessen betrifft.
Befragung SV
RI: Fassen Sie zusammen, welche Überreste des Lagerdorfes auf den beschwerdegegenständlichen Flächen belegt sind.
SV: Die sogenannten canabae legionis, also das zivile Lagerdorf, ist unmittelbar mit dem Legionslager verbunden. In dieser Siedlung lebten und arbeiteten Händler, Handwerker und Angehörige der Soldaten. Auf den im Beschwerdeverfahren genannten Grundstücken sind zahlreiche Hinterlassenschaften dieses Dorfes unter der Erdoberfläche erhalten. Diese Befunde sind deutlich auf den vom ÖAI durchgeführten geophysikalischen Messungen erkennbar. Es handelt sich dabei um Straßenzüge, Grundstücksparzellierungen, Umfassungsgräben und um mehrere Gebäudestandorte. Weiters weisen zahlreiche Gruben und weitere Anomalien auf handwerkliche Tätigkeit hin. Wir haben es hier eindeutig mit einem Wohn- und Handwerkerviertel zu tun.
RI: Mittels welcher Methoden wurden die Überreste nachgewiesen?
SV: Es ist eine Kombination aus Geomagnetik und Georadar. Die Geomagnetik misst Veränderungen des natürlichen Magnetfeldes und zeigt diese als sogenannte Anomalien. Somit lassen sich z.B. ganze Straßenzüge oder Gebäudegrundrisse erkennen. Als Ergänzung wurden an einigen Stellen Messungen mit dem Georadar durchgeführt, wodurch die schon genannten Befunde präzisiert werden konnten. Diese Befunde wurden interpretiert und dem Ergänzungsgutachten beigelegt. Weiters wurde zum Teil an einigen beschwerdegegenständlichen Grundstücken, aber vor allem an den unmittelbar angrenzenden Grundstücken in der Vergangenheit mehrfach archäologische Untersuchungen durchgeführt, die eben solche Befunde nachgewiesen haben. Zum Teil war eindeutig erkennbar, dass sich diese Befunde auf die
beschwerdegegenständlichen Grundstücke weiter fortsetzen. Von den
beschwerdegegenständlichen Grundstücken selber sind in den letzten Jahrzehnten zahlreiche archäologische Funde im Zuge von Aufsammlungen gemacht worden. Diese wurden auch in den Fundberichten aus Österreich publiziert.
RI: Welche Bedeutung kommt diesen Überresten zu?
SV: Wie schon zuvor ausgeführt, ist das Lagerdorf unmittelbar mit dem Legionslager verbunden (das unmittelbar südlich an die canabae anschließt) und trug wesentlich zur Infrastruktur des römischen XXXX bei. XXXX ist der einzige Legionslagerstandort in XXXX und in der ehemaligen Provinz Noricum (es gab ein zweites Legionslager in XXXX , das aber nie in Betrieb ging). Somit haben wir es mit den canabae legionis von XXXX , mit den einzigen am norischen Donaulimes zu tun. Herausragend ist auch der großteils unverbaute Zustand und damit die Erhaltung bis in die heutige Zeit.SV: Wie schon zuvor ausgeführt, ist das Lagerdorf unmittelbar mit dem Legionslager verbunden (das unmittelbar südlich an die canabae anschließt) und trug wesentlich zur Infrastruktur des römischen römisch 40 bei. römisch 40 ist der einzige Legionslagerstandort in römisch 40 und in der ehemaligen Provinz Noricum (es gab ein zweites Legionslager in römisch 40 , das aber nie in Betrieb ging). Somit haben wir es mit den canabae legionis von römisch 40 , mit den einzigen am norischen Donaulimes zu tun. Herausragend ist auch der großteils unverbaute Zustand und damit die Erhaltung bis in die heutige Zeit.
RI: In welchen der drei vom Denkmalschutzgesetz geforderten Bereiche kommt den Überresten eine Bedeutung zu?
SV: Den Überresten kommt sowohl geschichtliche als auch kulturelle Bedeutung zu.
RI: Sind die Befunde einer Gefährdung (wenn ja welcher) ausgesetzt?
SV: Ich habe zuvor schon die in den letzten Jahrzehnten getätigten Aufsammlungen angeführt. Das Problem, das die Archäologie grundsätzlich in Österreich hat ist, dass sobald archäologische Fundstellen bekannt sind, diese häufig von Sondengängern heimgesucht werden. Ein nicht genehmigtes Nachgraben nach antiken "Schätzen" kann zur Beeinträchtigung des Befundes und damit zum Verlust für die wissenschaftliche Forschung führen.
RI: Sind in XXXX konkret Fälle von Raubgräberei bekannt?RI: Sind in römisch 40 konkret Fälle von Raubgräberei bekannt?
SV: Sind bekannt. Vor allem der XXXX Museumsleiter Dr. XXXX hat davon immer wieder berichtet.SV: Sind bekannt. Vor allem der römisch 40 Museumsleiter Dr. römisch 40 hat davon immer wieder berichtet.
RI: Haben Sie irgendwelche Fragen dazu?
BF: Nein. Das ist eigentlich die Zusammenfassung des Ergänzungsgutachtens. Ich habe aber eine Frage zum letzten Satz Ihres Ergänzungsgutachtens. Bezieht sich der allgemein oder nur auf meine Grundstücke?
SV: Wenn man einen Teil herausnehmen würde, geht das Gesamtbild verloren. Das bezieht sich auf alle Grundstücke."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Beschwerdegegenständlich sind die Überreste der canabae legionis des Legionslagers XXXX auf den Parzellen XXXX . Diese Parzellen stehen im grundbücherlichen Eigentum der BF.1.1. Beschwerdegegenständlich sind die Überreste der canabae legionis des Legionslagers römisch 40 auf den Parzellen römisch 40 . Diese Parzellen stehen im grundbücherlichen Eigentum der BF.
1.2. Für alle o.g. Parzellen ist das Vorhandensein von zu den canabae legionis zählenden Funden bzw. Befunden wissenschaftlich, anhand archäologischer Methoden nachgewiesen.
1.3. Den Überresten der canabae legionis kommt eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. Es handelt sich bei ihnen um ein Bodendenkmal. Die Überreste sind Teil des am Ende des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts planmäßig entstandenen und bis in das 5. Jahrhundert reichenden Lagerdorfes. Sie dokumentieren das tägliche Leben in einem Lagerdorf eines römerzeitlichen Legionslagers. Es konnten Werkstatt- und Wohnbereiche mit Straßenzügen nachgewiesen werden. Abfallgruben liefern Aussagen über die Wirtschafts- und Lebensverhältnisse der Soldaten, Händler, Handwerker und ihrer Angehörigen. Durch die vorhandenen Überreste werden die Architektur, Bauweise und Umbauphasen des Lagerdorfes von XXXX sowie eines römerzeitlichen Lagerdorfes generell dokumentiert.1.3. Den Überresten der canabae legionis kommt eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. Es handelt sich bei ihnen um ein Bodendenkmal. Die Überreste sind Teil des am Ende des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts planmäßig entstandenen und bis in das 5. Jahrhundert reichenden Lagerdorfes. Sie dokumentieren das tägliche Leben in einem Lagerdorf eines römerzeitlichen Legionslagers. Es konnten Werkstatt- und Wohnbereiche mit Straßenzügen nachgewiesen werden. Abfallgruben liefern Aussagen über die Wirtschafts- und Lebensverhältnisse der Soldaten, Händler, Handwerker und ihrer Angehörigen. Durch die vorhandenen Überreste werden die Architektur, Bauweise und Umbauphasen des Lagerdorfes von römisch 40 sowie eines römerzeitlichen Lagerdorfes generell dokumentiert.
1.4. Die beschwerdegegenständlichen Flächen sind unverbaut und ist somit ein guter Erhaltungszustand, der eine weitere wissenschaftliche Erforschung erlaubt, gegeben.
1.5. Die im Boden vorhandenen, nicht ergrabenen Funde und Befunde sind insofern einer Gefährdung ausgesetzt, als Sondengänger/Schatzsucher eine Beeinträchtigung des Befundes bewirken können und derartige Fälle aus XXXX bekannt sind.1.5. Die im Boden vorhandenen, nicht ergrabenen Funde und Befunde sind insofern einer Gefährdung ausgesetzt, als Sondengänger/Schatzsucher eine Beeinträchtigung des Befundes bewirken können und derartige Fälle aus römisch 40 bekannt sind.
1.6. Das Legionslager XXXX ist eines von zwei Legionslagern am norischen Abschnitt des Donaulimes in Österreich, wobei das Lager von XXXX nicht fertig gestellt wurde und ihm somit weniger Dokumentationscharakter zukommt. Das Legionslager von XXXX mit den canabae legionis ist somit einmalig.1.6. Das Legionslager römisch 40 ist eines von zwei Legionslagern am norischen Abschnitt des Donaulimes in Österreich, wobei das Lager von römisch 40 nicht fertig gestellt wurde und ihm somit weniger Dokumentationscharakter zukommt. Das Legionslager von römisch 40 mit den canabae legionis ist somit einmalig.
1.7. Seitens der BF wurden keine fachliche, sondern wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, dem Ergänzungsgutachten sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.10.2017.
Für die Feststellung der Bedeutung sind insbesondere das Amtssachverständigengutachten und das Ergänzungsgutachten relevant. Dazu ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige als Archäologe über die erforderliche Fachkenntnis verfügt, ein solches Gutachten abzugeben. Befangenheitsgründe liegen nicht vor, wie auch anlässlich der mündlichen Verhandlung überprüft wurde. Inhaltlich sind die Gutachten nachvollziehbar, weil sie einen ausführlichen Befund enthalten und die sich ergebende geschichtliche und kulturelle Bedeutung begründen. Auch werden Literaturangaben gemacht. Insbesondere das Ergänzungsgutachten belegt detailliert und schlüssig, warum sich auf den gegenständlichen Flächen Überreste der canabae legionis befinden. Äußerst nachvollziehbar sind die Umzeichnungen der mit geophysikalischen Messungen gewonnen Ergebnisse, welche dem Gutachten angeschlossen waren. Es ist somit auch für einen Laien leicht ersichtlich, welche Befunde auf den Grundstücken vorhanden sind. Darüber hinaus enthält das Ergänzungsgutachten zahlreiche Literaturhinweise und wurde hinreichend in der fachlich einschlägigen Literatur recherchiert.
Für die im Rahmen von § 1 Abs. 2 DMSG zu prüfenden Kriterien (regionaler/überregionaler Vergleich) liefern die Amtssachverständigengutachten ebenfalls die wesentliche Grundlage. So wurde nachvollziehbar dargelegt, dass das gegenständliche Legionslager am österreichischen norischen Limes, weil fertiggestellt, Alleinstellungscharakter hat.Für die im Rahmen von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG zu prüfenden Kriterien (regionaler/überregionaler Vergleich) liefern die Amtssachverständigengutachten ebenfalls die wesentliche Grundlage. So wurde nachvollziehbar dargelegt, dass das gegenständliche Legionslager am österreichischen norischen Limes, weil fertiggestellt, Alleinstellungscharakter hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Aus § 24 VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in § 24 VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus § 24 Abs. 4 ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.Aus Paragraph 24, VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in Paragraph 24, VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus Paragraph 24, Absatz 4, ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Artikel 6, Absatz eins, EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch: VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N.
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).
In dem konkreten Beschwerdefall ist die Bedeutung eines obertägig nicht sichtbaren Bodendenkmals zu beurteilen. Unter Bodendenkmalen versteht der Verwaltungsgerichtshof "unbewegliche [Objekte] wie Hügelgräber, Wallburgen, Landwehre, aber auch obertägig nicht sichtbare wie die Reste eines Römerlagers oder ein Gräberfeld, und bewegliche Objekte wie etwa Keramik, Geräte, Waffen, Münzen und sonstige Funde" (VwGH 19.05.1993, 93/09/0066). Bei einem Bodendenkmal kann die Bedeutung auch im wissenschaftlichen Bereich gelegen sein (vgl. VwGH 18.12.2012, 2010/09/0175).In dem konkreten Beschwerdefall ist die Bedeutung eines obertägig nicht sichtbaren Bodendenkmals zu beurteilen. Unter Bodendenkmalen versteht der Verwaltungsgerichtshof "unbewegliche [Objekte] wie Hügelgräber, Wallburgen, Landwehre, aber auch obertägig nicht sichtbare wie die Reste eines Römerlagers oder ein Gräberfeld, und bewegliche Objekte wie etwa Keramik, Geräte, Waffen, Münzen und sonstige Funde" (VwGH 19.05.1993, 93/09/0066). Bei einem Bodendenkmal kann die Bedeutung auch im wissenschaftlichen Bereich gelegen sein vergleiche VwGH 18.12.2012, 2010/09/0175).
Von den BF wurden keine Tatsachen oder Gutachten vorgebracht, welche die im Amtssachverständigengutachten dargelegte Bedeutung entkräften hätte können. Es war daher dem im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten sowie dem durch das BVwG beauftragten Ergänzungsgutachten zu folgen und steht damit fest, dass sich bedeutende Überreste der canabae legionis auf den beschwerdegegenständlichen Flächen befinden.
3.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.).
Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).
Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Bodendenkmal um ein zu schützendes Denkmal handelt. Aus den Feststellungen geht hervor, dass die Überreste der canabae legionis das (Wirtschafts)leben in einem Lagerdorf eines römerzeitlichen Legionslagers anschaulich dokumentieren. Darüber hinaus gibt es kein vergleichbares Legionslager (samt canabae) am norischen Donaulimes. Der unverbaute Zustand der Flächen gewährleistet überdies einen guten Erhaltungszustand der archäologischen Befunde.
Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall daher erfüllt und ist der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben. Durch die Angabe entsprechender Vergleichsbeispiele seitens des Amtssachverständigen wurde dieser Umstand nachvollziehbar dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall daher erfüllt und ist der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben. Durch die Angabe entsprechender Vergleichsbeispiele seitens des Amtssachverständigen wurde dieser Umstand nachvollziehbar dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).
Gemäß § 1 Abs. 5 DMSG ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht ausreichend erforschter Denkmalen – wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen – nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DMSG ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht ausreichend erforschter Denkmalen – wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen – nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre.
Der VwGH erkannte in diesem Zusammenhang wie folgt (VwGH 22.04.1993, 92/09/0356; 25.06.2013, 2011/09/0178):
"Für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmalen als "Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung" (vgl § 1 Abs 1 erster Satz DMSG), die insbesondere Gegenstand der archäologischen Denkmalpflege sind, verlangt das Gesetz nicht den "vollen Beweis", dh die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewißheit von im Boden anzutreffenden archäologischen Sachen, sondern läßt als besondere Art der Beweisführung die bloße "Wahrscheinlichkeit" genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen mehr für als gegen das Vorhandensein von noch im Boden verborgenen Denkmalen sprechen. Bei der – nach diesen rechtlichen Maßstäben gebotenen – prognostischen Feststellung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen sind im besonderen Maße Erfahrungen von Sachverständigen zu berücksichtigen."Für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmalen als "Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung" vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DMSG), die insbesondere Gegenstand der archäologischen Denkmalpflege sind, verlangt das Gesetz nicht den "vollen Beweis", dh die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewißheit von im Boden anzutreffenden archäologischen Sachen, sondern läßt als besondere Art der Beweisführung die bloße "Wahrscheinlichkeit" genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen mehr für als gegen das Vorhandensein von noch im Boden verborgenen Denkmalen sprechen. Bei der – nach diesen rechtlichen Maßstäben gebotenen – prognostischen Feststellung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen sind im besonderen Maße Erfahrungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.
Der letzte Satz im § 1 Abs 2 DMSG [nun § 1 Abs. 5] mußte im Hinblick darauf aufgenommen werden (vgl. EBzRV 1275 BlgNR 17GP), daß eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale – insbesondere archäologischer Denkmale – erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw. freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17 GP) dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der "Wahrscheinlichkeit" noch der "Gefährdung" zu eng ausgelegt werden. Für die "Gefährdung" genügt etwa der Umstand, daß verhindert werden soll, daß auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die "Wahrscheinlichkeit" genügt, daß ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (zB Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet."Der letzte Satz im Paragraph eins, Absatz 2, DMSG [nun Paragraph eins, Absatz 5 ], mußte im Hinblick darauf aufgenommen werden vergleiche EBzRV 1275 BlgNR 17GP), daß eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale – insbesondere archäologischer Denkmale – erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw. freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17 Gesetzgebungsperiode dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der "Wahrscheinlichkeit" noch der "Gefährdung" zu eng ausgelegt werden. Für die "Gefährdung" genügt etwa der Umstand, daß verhindert werden soll, daß auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die "Wahrscheinlichkeit" genügt, daß ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (zB Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet."
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die beschwerdegegenständlichen Flächen in einem größeren Zusammenhang mit dem archäologischen Fundgebiet XXXX stehen. Für alle betroffenen Flächen sind Bodendenkmale grundsätzlich nachgewiesen. Sofern nicht alle (potentiellen) Funde etwa durch eine Grabung umfassend dokumentiert und erforscht sind, ist darauf hinzuweisen, dass dies gem. § 1 Abs. 5 DMSG auch nicht erforderlich ist, weil es sich auch um ein Fundhoffnungsgebiet handelt. Indem eine Gefährdung insbesondere durch "Schatzsucher" gegeben ist, ist eine Unterschutzstellung gerechtfertigt.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die beschwerdegegenständlichen Flächen in einem größeren Zusammenhang mit dem archäologischen Fundgebiet römisch 40 stehen. Für alle betroffenen Flächen sind Bodendenkmale grundsätzlich nachgewiesen. Sofern nicht alle (potentiellen) Funde etwa durch eine Grabung umfassend dokumentiert und erforscht sind, ist darauf hinzuweisen, dass dies gem. Paragraph eins, Absatz 5, DMSG auch nicht erforderlich ist, weil es sich auch um ein Fundhoffnungsgebiet handelt. Indem eine Gefährdung insbesondere durch "Schatzsucher" gegeben ist, ist eine Unterschutzstellung gerechtfertigt.
3.2.4. Zu dem Umstand, dass der Denkmalschutz einen Eigentumseingriff bedeutet, wird festgehalten, dass für den Verfassungsgerichtshof der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht beeinträchtigt ist, weil es sich bei der Unterschutzstellung bloß um eine zulässige Eigentumsbeschränkung, nicht aber um eine Enteignung handelt (VfGH 2. Oktober 1975, B 223/75). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern andererseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 01.10.1981, B 384/77).
Was sich aus Art 5 StGG und Art 1 1. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung nur dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).Was sich aus Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung nur dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im gegenständlichen Fall haben die Amtssachverständigengutachten schlüssig belegt, dass auf allen betroffenen Flächen bedeutende und aussagekräftige Bodendenkmale der römischen Kaiserzeit vorhanden sind. Nur durch die Erhaltung all dieser Befunde ist eine Lesbarkeit der canabae legionis gewährleistet. Da es für den Bereich der Antike vor allem auf die Erforschung von im Boden befindlichen Überresten ankommt und kaum schriftliche Überlieferungen vorhanden sind, können keine, eine Bedeutung aufweisende Überreste dieser canabae ausgenommen werden. Eine weitere Ausnahme von Flächen als der bereits im behördlichen Verfahren ausgeschiedenen Flächen (vgl. den dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Plan, welcher durch eine rote Umrandung die i.S.d. § 1 Abs. 8 DMSG schutzwürdigen Flächen ausweist) ist daher fachlich nicht begründbar.Im gegenständlichen Fall haben die Amtssachverständigengutachten schlüssig belegt, dass auf allen betroffenen Flächen bedeutende und aussagekräftige Bodendenkmale der römischen Kaiserzeit vorhanden sind. Nur durch die Erhaltung all dieser Befunde ist eine Lesbarkeit der canabae legionis gewährleistet. Da es für den Bereich der Antike vor allem auf die Erforschung von im Boden befindlichen Überresten ankommt und kaum schriftliche Überlieferungen vorhanden sind, können keine, eine Bedeutung aufweisende Überreste dieser canabae ausgenommen werden. Eine weitere Ausnahme von Flächen als der bereits im behördlichen Verfahren ausgeschiedenen Flächen vergleiche den dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Plan, welcher durch eine rote Umrandung die i.S.d. Paragraph eins, Absatz 8, DMSG schutzwürdigen Flächen ausweist) ist daher fachlich nicht begründbar.
3.2.5. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).3.2.5. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).
3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Überresten der canabae legionis des Legionslagers XXXX , gelegen auf den beschwerdegegenständlichen Parzellen XXXX um ein Bodendenkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Die Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Überresten der canabae legionis des Legionslagers römisch 40 , gelegen auf den beschwerdegegenständlichen Parzellen römisch 40 um ein Bodendenkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Die Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.
Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abzuweisen.Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtssachverständiger, Bodendenkmal, Eigentumsbeschränkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2146975.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017