TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/30 W208 2109077-2

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Veröffentlicht am 30.10.2017
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Entscheidungsdatum

30.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
UGB §277
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. UGB § 277 heute
  2. UGB § 277 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 277 gültig von 19.02.2026 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  4. UGB § 277 gültig von 01.12.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  5. UGB § 277 gültig von 06.12.2016 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2017
  6. UGB § 277 gültig von 20.07.2015 bis 05.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  7. UGB § 277 gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  8. UGB § 277 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  9. UGB § 277 gültig von 01.05.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2001
  10. UGB § 277 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  11. UGB § 277 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  12. UGB § 277 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  13. UGB § 277 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Spruch

W208 2109077-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, der 1) XXXX GmbH und 2) Dipl. Ing. (FH) XXXX , beide vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes FELDKIRCH vom 21.06.2017, GZ Jv 1312 - 33/15 t, 929 Rev 1349/15 t, betreffend ein Verfahren nach dem GEG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, der 1) römisch 40 GmbH und 2) Dipl. Ing. (FH) römisch 40 , beide vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes FELDKIRCH vom 21.06.2017, GZ Jv 1312 - 33/15 t, 929 Rev 1349/15 t, betreffend ein Verfahren nach dem GEG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (BF), sind die XXXX GmbH, XXXX (im Folgenden WH) und der als deren Geschäftsführer tätige Dipl. Ing. (FH) XXXX (im folgenden HH). Sowohl gegen HH als Geschäftsführer als auch gegen die WH wurden vom Diplomrechtspfleger des Landesgerichtes XXXX (LG), am 14.01.2015 jeweils mit 13 Zwangsstrafverfügungen (47 Fr 97/15 d bis 47 Fr 109/15 x) Zwangsstrafen in Höhe von jeweils €1. Die Beschwerdeführer (BF), sind die römisch 40 GmbH, römisch 40 (im Folgenden WH) und der als deren Geschäftsführer tätige Dipl. Ing. (FH) römisch 40 (im folgenden HH). Sowohl gegen HH als Geschäftsführer als auch gegen die WH wurden vom Diplomrechtspfleger des Landesgerichtes römisch 40 (LG), am 14.01.2015 jeweils mit 13 Zwangsstrafverfügungen (47 Fr 97/15 d bis 47 Fr 109/15 x) Zwangsstrafen in Höhe von jeweils €

42.000,- verhängt, weil HH und die WH der Verpflichtung gemäß § 227 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanzen der WHS im Zeitraum zwischen 31.12.2001 bis 30.11.2014 vollständig dem Firmenbuchgericht vorzulegen, nicht nachgekommen war.42.000,- verhängt, weil HH und die WH der Verpflichtung gemäß Paragraph 227, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanzen der WHS im Zeitraum zwischen 31.12.2001 bis 30.11.2014 vollständig dem Firmenbuchgericht vorzulegen, nicht nachgekommen war.

Diese Strafverfügungen wurden am 20.01.2015 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

2. Mit zwei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) der Kostenbeamtin des LG vom 26.02.2015, wurden die BF aufgefordert die oben angeführten Zwangsstrafen zuzüglich je € 8,- Einhebungsgebühr (gesamt 2 x € 42.008,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen.

3. Mit Vorstellung vom 24.03.2015 wandten sich die rechtfreundlich vertretenen BF gegen die Mandatsbescheide und machte im Wesentlichen Unionsrechtswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit sowie anhängige Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof geltend.

4. Mit Bescheid vom 07.05.2015 des Präsidenten des LG (belangte Behörde) wurde die Vorstellung zurückgewiesen und eine Mutwillensstrafe verhängt.

5. Dagegen richtete sich eine Beschwerde der BF vom 16.06.2015 an das BVwG mit der näher begründet die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen nicht fristgerechter Verfahrenseinleitung in eventu wegen aufgezählter gravierender Verfahrensfehler beantragt wurde.

6. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2016 wurde der Beschwerde Berechtigung zuerkannt und der Bescheid behoben. Das BVwG stellte fest, dass gemäß der damals gültigen Rechtslage (§ 7 Abs 2 GEG idF BGBl I Nr 190/2013 iVm § 57 Abs 3 AVG) kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zuständig war. Eine entschiedene Sache (res iudicata) liege nicht vor. Die Mutwillensstrafe sei unzulässig.6. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2016 wurde der Beschwerde Berechtigung zuerkannt und der Bescheid behoben. Das BVwG stellte fest, dass gemäß der damals gültigen Rechtslage (Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG) kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zuständig war. Eine entschiedene Sache (res iudicata) liege nicht vor. Die Mutwillensstrafe sei unzulässig.

7. Am 22.06.2017 wurde – nachdem die die Rechtskraft der angeführten Zwangsstrafverfügungen bestätigende OVL-Liste beschafft worden war – ein neuer Bescheid erlassen, mit dem im Spruchpunkt 1 die WH und im Spruchpunkt 2 der HH zur Zahlung der mit den Zwangsstrafverfügungen des LG vom 14.01.2015, 47 Fr 97/15 d bis 47 Fr 109/15 x ausgesprochenen Geldstrafen in einer Gesamthöhe von jeweils €

42.008,- (inkl. € 8,-- Einhebungsgebühr) aufgefordert wurden, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben würden.

8. Gegen diesen am 28.06.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Rechtvertreters der BF vom 26.07.2017 mit der gleichzeitig die Verbindung mit dem in einer Gerichtsabteilung der Außenstelle INNSBRUCK des BVwG anhängigen Parallelverfahren I431 2151584-1 beantragt wurde, weil dort in der Sache eine Verhandlung durchgeführt worden sei.

Im Wesentlichen wurden in der Beschwerde Ermittlungsmängel, fehlendes Parteiengehör, sowie die Rechtswidrigkeit der Strafbeschlüsse und damit auch der Zahlungsaufträge gegen die BF vorgebracht. Beantragt wurde eine Verhandlung, die Vorlage an den EuGH und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

9. Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 (eingelangt am 10.08.2017) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang I.1. angeführte Sachverhalt steht fest. Insbesondere steht fest, dass vom zuständigen Diplomrechtspfleger des LG am 14.01.2015 je 13 Zwangsstrafverfügungen mit einer Strafsumme von insgesamt € 42.000,-- gemäß § 277 UGB rechtskräftig verhängt wurden.Der im Verfahrensgang römisch eins.1. angeführte Sachverhalt steht fest. Insbesondere steht fest, dass vom zuständigen Diplomrechtspfleger des LG am 14.01.2015 je 13 Zwangsstrafverfügungen mit einer Strafsumme von insgesamt € 42.000,-- gemäß Paragraph 277, UGB rechtskräftig verhängt wurden.

Der festgestellte Sachverhalt ist den BF und ihrem Rechtsvertreter bekannt, das Parteiengehör wurde gewahrt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die Rechtskraft der Zwangsstrafverfügungen ist aus dem Akt nachvollziehbar, da diese selbst, deren Zustellnachweise sowie die vom zuständigen Rechtspfleger unterschriebene Liste der "Vollstreckbarkeit und Anordnung der Erlassung eines Zahlungsauftrages" (OVL-Liste) dort einliegen. Die belangte Behörde ist somit dem Ermittlungsauftrag hinsichtlich der Rechtskraft, entgegen den Behauptungen der BF nachgekommen.

Der BF hat zudem nie behauptet, dass er die Zwangsstrafverfügungen mit einem Rechtsmittel bekämpft hätte.

Die Feststellung, dass den BF und ihrem Rechtsvertreter der Sachverhalt bekannt war, ergibt sich aus den zugestellten Bescheiden sowie deren schriftlichen Eingaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG oder im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG oder im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen aller Art von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen aller Art von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge auf Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge auf Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall führen die BF zusammengefasst an, dass die Erlassung des Zahlungsauftrages deshalb unrechtmäßig sei, weil die belangte Behörde ohne Einräumung eines Parteiengehörs "aus heiterem Himmel" entschieden hätte und die zugrundeliegenden Strafbeschlüsse aus näher genannten Gründen "absolut nichtig" seien.

Damit verkennen die BF die Rechtslage.

Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw aufgrund einer Vorstellung nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw aufgrund einer Vorstellung nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Diesbezüglich ist die Rechtslage vergleichbar mit jener zu früheren Berichtigungsanträgen und daher auch die zum UGB ergangenen Entscheidung des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129 weiterhin einschlägig.

Im Übrigen hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua die von den BF gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen.Im Übrigen hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua die von den BF gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen.

Das BVwG sieht vor diesem Hintergrund auch keine Notwendigkeit auf die europarechtlichen Bedenken der BF einzugehen, da sich diese im Kern wiederum gegen die nach Ansicht der BF europarechtswidrige Verhängung der Zwangsstrafen richten und damit gegen das Grundverfahren.

Zusammenfassend gehen die von den BF in der Beschwerde angeführten Argumente ins Leere, weil rechtskräftige Strafbeschlüsse vorliegen. Die Motive die die BF dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten gemäß § 277 UGB nicht nachzukommen (Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit – aus welchen Gründen auch immer – der Gerichtsbeschlüsse im Grundverfahren.Zusammenfassend gehen die von den BF in der Beschwerde angeführten Argumente ins Leere, weil rechtskräftige Strafbeschlüsse vorliegen. Die Motive die die BF dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 277, UGB nicht nachzukommen (Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit – aus welchen Gründen auch immer – der Gerichtsbeschlüsse im Grundverfahren.

Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor. Der als erwiesen angenommene, für die Frage der Zahlungspflicht relevante Sachverhalt (die Rechtskraft der Zwangsstrafbeschlüsse vom 14.01.2015) ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtliche Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig. Das Argument, der Bescheid habe die BF aus "heiterem Himmel" getroffen, entbehrt angesichts des festgestellten Akteninhaltes (vgl den Verfahrensgang) jeder Grundlage. Die BF haben durch ihren Rechtsvertreter mehrfach Schriftsätze zum Sachverhalt eingebracht.Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor. Der als erwiesen angenommene, für die Frage der Zahlungspflicht relevante Sachverhalt (die Rechtskraft der Zwangsstrafbeschlüsse vom 14.01.2015) ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtliche Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig. Das Argument, der Bescheid habe die BF aus "heiterem Himmel" getroffen, entbehrt angesichts des festgestellten Akteninhaltes vergleiche den Verfahrensgang) jeder Grundlage. Die BF haben durch ihren Rechtsvertreter mehrfach Schriftsätze zum Sachverhalt eingebracht.

Zwar ist es richtig, dass dem BF vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides kein weiteres Parteiengehör eingeräumt wurde, doch hatten die BF in der Vorstellung, in der Beschwerde gegen den ersten Bescheid sowie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausgiebig Gelegenheit ihre Argumente vorzubringen. Allen diesen Argumenten ist gemeinsam, dass Sie nicht dazu geeignet waren, eine andere Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Anzumerken ist, dass eine Verbindung mit dem Parallelverfahren I431 2151584-1 nicht möglich war, weil es sich gemäß § 24 Abs 3 Z 15 der GV 2017 (Geschäftsverteilung des BVwG vom 01.02.2017 bis 31.01.2018) bei der gegenständlichen Beschwerde, aufgrund desselben Grundverfahrens (konkret die Strafbescheide 47 Fr 97/15 d bis 47 Fr 109/15 x), um eine Annexsache handelt, in der die erkennende Gerichtsabteilung W208 schon einmal tätig war. Während das Verfahren I431 2151584-1 ein neues anderes Grundverfahren (andere Zwangsstrafbescheide) betrifft.Anzumerken ist, dass eine Verbindung mit dem Parallelverfahren I431 2151584-1 nicht möglich war, weil es sich gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 15, der GV 2017 (Geschäftsverteilung des BVwG vom 01.02.2017 bis 31.01.2018) bei der gegenständlichen Beschwerde, aufgrund desselben Grundverfahrens (konkret die Strafbescheide 47 Fr 97/15 d bis 47 Fr 109/15 x), um eine Annexsache handelt, in der die erkennende Gerichtsabteilung W208 schon einmal tätig war. Während das Verfahren I431 2151584-1 ein neues anderes Grundverfahren (andere Zwangsstrafbescheide) betrifft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Offenlegungspflicht, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2109077.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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