Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AVG §74Spruch
W208 2168637-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.07.2017, Zl. 423093/19/ZD/0717 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.07.2017, Zl. 423093/19/ZD/0717 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 16 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986 Berechtigung zuerkannt, der Bescheid ersatzlos behoben und festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst unberechtigt war.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 Berechtigung zuerkannt, der Bescheid ersatzlos behoben und festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst unberechtigt war.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 15.07.2014 festgestellt wurde, wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 20.01.2015 rückwirkend mit 18.12.2014 rechtskräftig festgestellt.
2. Mit rechtskräftigem Bescheid der ZISA vom 25.04.2017 wurde der BF der Einrichtung XXXX (im Folgenden: R.) zur Ableistung seines Zivildienstes vom 01.05.2017 bis 31.01.2018 zugewiesen.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der ZISA vom 25.04.2017 wurde der BF der Einrichtung römisch 40 (im Folgenden: R.) zur Ableistung seines Zivildienstes vom 01.05.2017 bis 31.01.2018 zugewiesen.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11.07.2017 (Zustellungsdatum nicht feststellbar) sprach die ZISA (belangte Behörde) die vorzeitige Entlassung des BF gemäß § 16 ZDG per 15.07.2017 (letzter Arbeitstag) auf Antrag der R. vom 29.06.2017 aus. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der BF für einen Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung der verbliebenen Dienstzeit zurückgestellt werde.3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11.07.2017 (Zustellungsdatum nicht feststellbar) sprach die ZISA (belangte Behörde) die vorzeitige Entlassung des BF gemäß Paragraph 16, ZDG per 15.07.2017 (letzter Arbeitstag) auf Antrag der R. vom 29.06.2017 aus. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der BF für einen Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung der verbliebenen Dienstzeit zurückgestellt werde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF hätte am 09.05.2017 und am 26.06.2017 den Dienst vorzeitig verlassen, ohne dies dem Vorgesetzten bzw. dem Vortragenden rechtzeitig und korrekt zu melden. Am 20.06.2017 hätte der BF sich verspätet (09:15 Uhr anstatt zwischen 07:00 und 08:00 Uhr) krank gemeldet. Ermahnungen (mündlich am 09.05. und schriftlich am 31.05.) seien erfolgt. Es sei leicht möglich gewesen, sich beim Vortragenden persönlich krank zu melden und habe der BF nicht plausibel glaubhaft machen können, warum er sich verspätet krank gemeldet habe.
4. Mit Schriftsatz 01.08.2017 (Postaufgabedatum) brachte der rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er an aktiver Gastritis leide und am 09.05.2017 sowie am 26.06.2017 das Ausbildungszentrum (ABZ) wegen akuter Schmerzen und Übelkeit verlassen habe. Eine Krankmeldung sei jeweils am nächsten Tag erfolgt. Am 26.06.2017 habe er den Grund des Verlassens auch seinen namentlich genannten Zivildienstkollegen mitgeteilt. Am 20.06.2017 habe er versucht sich telefonisch zwischen 06:00 und 07:00 Uhr krank zu melden, sei aber erst nach 08:00 Uhr zu den zuständigen Mitarbeitern durchgekommen.
Er beantragte eine Verhandlung und die Feststellung, dass die Entlassung unberechtigt war, sowie den Zuspruch der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß.
5. Mit Schriftsatz vom 22.08.2017 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 24.08.2017).
6. Am 19.10.2017 wurde vom BVwG eine Verhandlung durchgeführt, bei der der BF mit seinem Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind, vier Zeugen einvernommen und Unterlagen von der R. zu den Abwesenheiten vorgelegt wurden. Die Einvernahme eines weiteren Zeugen wurde vom BF beantragt.
7. Mit Schriftsatz vom 23.10.2017 kam der BF dem in der Verhandlung erteilten Auftrag nach, ein in der Verhandlung auf seinem Smartphone gezeigtes Bild seines Autos vom 12.05.2017 (angefertigt um 12:21 Uhr), zum Beweis dafür vorzulegen, dass er an diesem Tag einen Unfall hatte. In dem Schriftsatz beantragte er darüber hinaus eine Protokollberichtigung (Seite 30 der Verhandlungsschrift), wonach der Rechtsvertreter gesagt habe: "Aus den gesamten vorliegenden Unterlagen geht nicht klar hervor, welches Prozedere er einzuhalten hat ( )" [Anmerkung BVwG: Das Protokoll wird in diesem Sinn berichtigt, es handelt sich um eine unbeabsichtigte Auslassung!]. Ebenso wurde das Verhandlungsergebnis aus Sicht des BF zusammengefasst (diesem seien keinerlei Dienstverfehlungen vorzuwerfen) sowie angeregt, die Zeugenaussage des Vorgesetzten Modulleiters der Staatsanwaltschaft zur Prüfung wegen Verdachtes der falschen Zeugenaussage (betreffend Nichtmeldung des Autounfalles am 12.05.) vorzulegen und den Sachverhalt von Amts wegen der Datenschutzkommission zu übermitteln, weil auch Daten über die Art der Krankheit von den Zivildienern eingefordert würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde mit Bescheid vom 25.04.2017 der Einrichtung R. zur Ableistung seines Zivildienstes von 01.05.2017 (Dienstantritt 02.05.2017) bis 31.01.2018 zugewiesen.
Der BF, der von Haus aus über einen empfindlichen Magen verfügt, litt im Zeitraum des ihm vorgeworfenen Verhaltens an einer Magenbzw Zwölffingerdarmentzündung (aktiven Gastritis), Kreislaufstörungen mit niedrigen Blutdruckwerten, Schwindel, Übelkeit, Muskelzittern bis hin zum Kollaps (Aussage seines Arztes Dr. Ramie BARADIE [RA.], Verhandlungsschrift [VHS], Seiten 10 und 12) und war deswegen schon vor seinem Zivildienstantritt in ärztlicher Behandlung.
Am Dienstag, den 09.05.2017, verließ der BF einen Ausbildungskurs zum Rettungssanitäter nach Absolvierung einer Vorprüfung noch vor Ende des Unterrichts (17:00 Uhr) in der Pause um 15:00 Uhr, wegen eines Gastritisanfalles der sich durch starken Schmerzen im Bauch und Krämpfe äußerte. Er meldete sich vor Verlassen des ABZ bei niemandem persönlich ab und gab auch sonst nur seinem Vater Bescheid, der in abholte. Feststeht, dass er noch am selben Tag einen Arzt, Dr. XXXX (FO.), aufsuchte und von diesem eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erhielt, die ihn für diesen Tag als arbeitsunfähig auswies. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit ist darin angegeben: "Krankheit oa. GERD". Er hat an diesem Tag auch noch telefonisch bei der R. (einer Dame) bekannt gegeben, dass er krank ist, bei wem genau steht nicht fest.Am Dienstag, den 09.05.2017, verließ der BF einen Ausbildungskurs zum Rettungssanitäter nach Absolvierung einer Vorprüfung noch vor Ende des Unterrichts (17:00 Uhr) in der Pause um 15:00 Uhr, wegen eines Gastritisanfalles der sich durch starken Schmerzen im Bauch und Krämpfe äußerte. Er meldete sich vor Verlassen des ABZ bei niemandem persönlich ab und gab auch sonst nur seinem Vater Bescheid, der in abholte. Feststeht, dass er noch am selben Tag einen Arzt, Dr. römisch 40 (FO.), aufsuchte und von diesem eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erhielt, die ihn für diesen Tag als arbeitsunfähig auswies. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit ist darin angegeben: "Krankheit oa. GERD". Er hat an diesem Tag auch noch telefonisch bei der R. (einer Dame) bekannt gegeben, dass er krank ist, bei wem genau steht nicht fest.
Am nächsten Tag, den 10.05.2017, suchte er seinen Arzt Dr. RB., der seine Krankengeschichte kannte, auf. Dieser stellte ihm für den 10.05.2017 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung aus. Der Grund der Arbeitsunfähigkeit ist darin nicht angegeben. Er teilte seine Erkrankung Kollegen mit, die die Dienstführung am 10.05.2017 informierten und übermittelte am 11.05.2017 die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für beide Tage.
Lt dem "Leitfaden über die Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden in der Einrichtung Rettungsdienst" (ON 2 im Akt des BVwG) der dem BF nachweislich am 02.05.2017 ausgehändigt wurde sowie einem von seinem Vorgesetzten beim Rettungsdienst dem Modulleiter XXXX (KB.) am 03.05.2017 abgehaltenen Unterricht, dessen Vortragsunterlagen (Beilage 3 zur VHS) er ebenfalls nachweislich übernommen hat, hätte er sich bei seinem Vorgesetzten am 09.05. abzumelden und am 10.05. noch vor Dienstbeginn telefonisch seine Abwesenheit aufgrund einer Krankheit an die Dienstführung zu melden gehabt. Das hat er unterlassen.Lt dem "Leitfaden über die Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden in der Einrichtung Rettungsdienst" (ON 2 im Akt des BVwG) der dem BF nachweislich am 02.05.2017 ausgehändigt wurde sowie einem von seinem Vorgesetzten beim Rettungsdienst dem Modulleiter römisch 40 (KB.) am 03.05.2017 abgehaltenen Unterricht, dessen Vortragsunterlagen (Beilage 3 zur VHS) er ebenfalls nachweislich übernommen hat, hätte er sich bei seinem Vorgesetzten am 09.05. abzumelden und am 10.05. noch vor Dienstbeginn telefonisch seine Abwesenheit aufgrund einer Krankheit an die Dienstführung zu melden gehabt. Das hat er unterlassen.
Der Text im Leitfaden lautet:
"Bei einer Erkrankung ist der ZDL verpflichtet:
Der Text in den Vortragsunterlagen lautet (Auszug, Hervorhebungen im Original):
"[ ] Fachspezifische und organisatorische Modulleitung:
XXXX [Telefonnummer und E-Mail Adresse]römisch 40 [Telefonnummer und E-Mail Adresse]
[ ]
Dienstführung
XXXX [Telefonnummer und E-Mail Adresse]römisch 40 [Telefonnummer und E-Mail Adresse]
[ ]
Zivildienst-Administration
Fr. XXXX [Telefonnummer und E-Mail Adresse, Sprechstunden]Fr. römisch 40 [Telefonnummer und E-Mail Adresse, Sprechstunden]
Erreichbarkeit:
Grundsätzlich ist das ABZ-Kundenzentrum im 2.Stock die zentrale Anlaufstelle für ALLES während der Ausbildung!
[ ]
Fehlzeiten:
[ ]
Jede Abwesenheit ist im Voraus zu melden, zu begründen und nachzuweisen, alles andere gilt als unentschuldigt.
[ ]
Krankmeldung muss IMMER persönlich durch den Zivildienstleistenden durchgeführt werden!
Mail/Anruf/Fax
SMS, Whatsapp, via Dritte sind unzulässig!
[ ]
Krankmeldung in der Ausbildung
Bei einer Erkrankung muss der Zivildienstleistende:
Seinen Vorgesetzten unverzüglich über die Erkrankung und seinen Aufenthalt während des Krankenstandes verständigen
Sich spätestens am nachfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, d.h. einen Arzt aufsuchen oder einen Hausbesuch veranlassen
[ ]
Krankenstand ist sofort (per Tel.) zw. 6 – 7 Uhr Früh bei der Dienstführung einzumelden [Telefonnummer]
Ebenfalls per Tel. ab 07:30 im Kundenzentrum des ABZ:
[Telefonnummer]
Kopie mit Diagnose (!) innerhalb von 7 Tagen per Post oder Mail an ZDL Administration: [E-Mail-Adresse].
[ ]"
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen des frühzeitigen Verlassens des Unterrichts am 09.05.2017 durch seinen Vorgesetzten KB. oder die nicht persönliche Krankmeldung am 10.05. mündlich verwarnt wurde.
Am 12.05.2017 trat der BF gemeinsam mit seinem Zivildienstkollegen XXXX (O.) seinen Dienst wegen eines geringfügigen Autounfalles statt um 08:00 Uhr erst um 08:12 Uhr an. Er wurde wegen dieser Verspätung von KB. schriftlich "streng verwarnt". Er musste in dessen Büro ein diesbezügliches Schriftstück unterschreiben, worin angeführt ist, dass er " am 12.05.2017 wiederholt nicht pünktlich zum Dienst erschienen sei." Es steht nicht fest, ob dem KB. bewusst war, dass die Verspätung durch den Autounfall entstand. Es steht fest, dass am 12.05.2017 keine "wiederholte" Verspätung vorlag, aber sich der BF am 09.05. nicht persönlich abgemeldet und am 10.05. nicht persönlich telefonisch bei der Dienstführung krankgemeldet hat.Am 12.05.2017 trat der BF gemeinsam mit seinem Zivildienstkollegen römisch 40 (O.) seinen Dienst wegen eines geringfügigen Autounfalles statt um 08:00 Uhr erst um 08:12 Uhr an. Er wurde wegen dieser Verspätung von KB. schriftlich "streng verwarnt". Er musste in dessen Büro ein diesbezügliches Schriftstück unterschreiben, worin angeführt ist, dass er " am 12.05.2017 wiederholt nicht pünktlich zum Dienst erschienen sei." Es steht nicht fest, ob dem KB. bewusst war, dass die Verspätung durch den Autounfall entstand. Es steht fest, dass am 12.05.2017 keine "wiederholte" Verspätung vorlag, aber sich der BF am 09.05. nicht persönlich abgemeldet und am 10.05. nicht persönlich telefonisch bei der Dienstführung krankgemeldet hat.
Von Mo 15.05., 08:00 Uhr bis Mi 17.05.2017, 23:59 Uhr ist der BF wegen Krankheit nicht zum Dienst erschienen. Die Krankmeldung ist lt. NIU-Eintrag (Anmerkung: NIU ist die Abkürzung für das elektronische System in das die Verfügbarkeiten eines Zivildieners eingetragen werden) am 15.05. erfolgt, die genaue Uhrzeit der Meldung geht aus dem Eintrag nicht hervor. Der BF hat eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Dr. RB. (ausgestellt am 15.05.2017) am Sonntag den 21.05.2017 vorgelegt. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit ist darin "Krankheit Gastroenteritis acuta" angegeben.
Am Do 25.05. (Feiertag), 08:00 Uhr bis Fr 26.05.2017, 23:59 Uhr ist der BF neuerlich wegen Krankheit nicht zum Dienst erschienen. Die Krankmeldung ist lt. NIU-Eintrag erfolgt, die genaue Uhrzeit der Meldung geht aus dem Eintrag nicht hervor. Der BF hat eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Dr. RB. (ausgestellt am 26.05.2017) am Do den 01.06.2017 vorgelegt. Der Grund der Arbeitsunfähigkeit ist darin nicht angegeben.
Am Mi 31.05.2012, 07:00 Uhr ist der BF wiederum wegen Krankheit nicht zum Dienst erschienen. Die Krankmeldung ist lt. NIU-Eintrag erfolgt, die genaue Uhrzeit der Meldung geht aus dem Eintrag nicht hervor. Der BF hat eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Dr. RB. (ausgestellt am 31.05.2017) am Do den 01.06.2017 vorgelegt. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit ist darin angegeben: "Hypotonie – Kreislaufkollaps"!
Am 31.05.2017 wurde eine schriftliche Weisung der zuständigen Bediensteten der ZD-Administration XXXX (FR.) verfasst, in der der BF aufgefordert wurde seine Dienstpflichten gemäß "Leitfaden – Rechte und Pflichten in der Einrichtung Rettungsdienst" korrekt nachzukommen und mittels "Einschreiben" zugestellt. Die Weisung beinhaltet eine Belehrung, wonach insbesondere bei Dienstabwesenheit eine Meldung bei dem im Leitfaden angegebenen Vorgesetzten rechtzeitig durchzuführen und eine ärztliche Bestätigung korrekt zu übermitteln ist, ansonsten drohe die Entlassung aus disziplinären Gründen. Konkrete Dienstpflichtverletzungen sind nicht angeführt.Am 31.05.2017 wurde eine schriftliche Weisung der zuständigen Bediensteten der ZD-Administration römisch 40 (FR.) verfasst, in der der BF aufgefordert wurde seine Dienstpflichten gemäß "Leitfaden – Rechte und Pflichten in der Einrichtung Rettungsdienst" korrekt nachzukommen und mittels "Einschreiben" zugestellt. Die Weisung beinhaltet eine Belehrung, wonach insbesondere bei Dienstabwesenheit eine Meldung bei dem im Leitfaden angegebenen Vorgesetzten rechtzeitig durchzuführen und eine ärztliche Bestätigung korrekt zu übermitteln ist, ansonsten drohe die Entlassung aus disziplinären Gründen. Konkrete Dienstpflichtverletzungen sind nicht angeführt.
Dieses Schreiben hat der BF erhalten (Aussage VHS, 31), der Zeitpunkt liegt jedenfalls nach dem 31.05.2017 und ist nicht mehr feststellbar.
Am Fr 09.06.2017 war er vom Dienst abwesend. Die Krankmeldung ist erfolgt, die genaue Uhrzeit geht aus dem Eintrag im NIU nicht hervor. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ausgestellt von Dr. RB. am 09.06.2017, übermittelte er per E-Mail am selben Tag um 13:33 Uhr.
Als Grund der Arbeitsunfähigkeit ist darin angegeben: "Gastritis".
Am Di 20.06.2017 hat sich der BF telefonisch erst nach Dienstbeginn (an diesem Tag 07:00 Uhr) um 09:15 Uhr telefonisch krankgemeldet. Davor ist er trotz mehrfacher Versuche nicht zur Dienstführung durchgekommen bzw durchgestellt worden. Seine Krankmeldung wurde auch nicht von der Leitstelle aufgenommen. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Dr. RB. für den Zeitraum vom 20.06. bis 21.06.2017 (ausgestellt am 20.06.2017) langte am 23.06.2017 bei der Einrichtung ein. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit ist darin angegeben: "PG Gastroenteritis".
Am Mo 26.06.2017 verließ der BF vorzeitig in der Pause um 16:00 Uhr das ABZ (die Dienstzeit hätte um 17:00 Uhr geendet) wegen eines Magenspasmus (Schmerzen/Krämpfe im Magen). Er bat seine Zivildienstkollegen dem Vortragenden mitzuteilen, dass ihm schlecht sei und er von seinem Vater abgeholt werde. Beim Vorgesetzten KB. oder beim Vortragenden meldete er sich wegen seiner akuten Schmerzen und Übelkeit nicht ab. Der Vortragende hat ihn angerufen, nachdem er von den Kollegen informiert wurde und auch ihm hat er gesagt, dass es ihm schlecht gegangen und er deshalb von seinem Vater abgeholt worden sei. Der Vortragende hat den KB. informiert.
Am 29.06.2017 legte er eine rückwirkende ärztliche Bestätigung des Arztes Dr. RB. vor, die mit Mi 28.06.2017 datiert ist und den Inhalt hat, dass der BF an einer chronischen aktiven Gastritis leide, therapiert werde und der BF berichtet habe, dass er am 26.06.2017 wegen eines Magenspasmus das Ausbildungszentrum verlassen habe.
Am 29.06.2017 erstattete Frau FR. im Namen des Geschäftsstellenleiters Anzeige gem. § 39 Abs 3 ZDG bei der Bezirksverwaltungsbehörde gegen den BF, wegen nicht korrekter Krankmeldung am 20.06.2017 (erst um 09:15 Uhr) und unentschuldigter Entfernung vom Dienst am 26.06.2017 um 16:00 Uhr. Gleichzeitig wurde die disziplinäre Entlassung wegen dieser beiden Vorfälle bei der ZISA beantragt.Am 29.06.2017 erstattete Frau FR. im Namen des Geschäftsstellenleiters Anzeige gem. Paragraph 39, Absatz 3, ZDG bei der Bezirksverwaltungsbehörde gegen den BF, wegen nicht korrekter Krankmeldung am 20.06.2017 (erst um 09:15 Uhr) und unentschuldigter Entfernung vom Dienst am 26.06.2017 um 16:00 Uhr. Gleichzeitig wurde die disziplinäre Entlassung wegen dieser beiden Vorfälle bei der ZISA beantragt.
Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung (ausgestellt am 30.06.2017 durch Dr. RB, Grund angeführt) ergibt sich eine Arbeitsunfähigkeit des BF am 29.06.2017. Der Zeitpunkt (Uhrzeit) der Krankmeldung ist dem NIU nicht zu entnehmen.
Von 05. bis 07.07.2017 (Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 05.07.2017) war der BF neuerlich krank (diesmal wegen fieberhaftem Infekt). Der Zeitpunkt (Uhrzeit) der Krankmeldung ist dem NIU nicht zu entnehmen.
Am 11.07.2017 bestand der BF im dritten Anlauf (nach Antritten am 30.06. und 03.07.) die Rettungssanitäterprüfung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage sowie den in der Verhandlung vorgelegten Urkunden und Aussagen der Zeugen getroffen werden.
Vorgelegt wurde ein Ausdruck aus dem NIU vom 03.08.2017, dem die Verfügbarkeiten des BF zu entnehmen sind (Beilage 1 zur VHS); die Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vom 09.05.2017 bis 05.07.2017 (Beilage 2 zur VHS); die Handouts des Vortrages vom 03.05.2017 des Modulleiters KB. (Beilage 3 zur VHS); die E-Mail des Vortragenden vom 26.06.2017, in dem dieser den KB. über das Verlassen des Unterrichts des BF wegen Krankheit informierte (Beilage 4 zur VHS). Bereits im Vorfeld der Verhandlung wurde der "Leitfaden über die Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden in der Einrichtung Rettungsdienst" dem BVwG übermittelt (ON 2), der in der Verhandlung dem Rechtsvertreter des BF übergeben wurde.
Dass der BF an akuter Gastritis, einem Magenspasmus und Kreislaufproblemen litt, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Arztes Dr. RB. und den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen. RB. gab insbesondere an, dass der BF schon vor Antritt des Zivildienst diese Beschwerden und einen empfindlichen Magen hatte (VHS, 10 und 12). Er räumte jedoch auf Nachfrage ein, dass man einen Gastritisanfall im Nachhinein nur mit einer Magenspiegelung, Röntgen oder laborchemischen Methoden verifizieren könne (welche er nicht durchgeführt habe, weil es nicht so schlimm gewesen wäre [VHS, 12]) und man sich auf die Angaben des Patienten verlassen müsse (VHS, 11). Er habe den BF mit Medikamenten behandelt (Ionenpumpenhemmer und gegen die Schmerzen und Krämpfe mit Novalgin), trotz der rezeptgenauen Einnahme, könne es zu Anfällen kommen (VHS, 10). Die belangte Behörde bzw die R. hatte offenbar keinen Zweifel am jeweiligen Vorliegen der Krankheit, was sich daraus ergibt, dass sie nicht von der gesetzlichen Möglichkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung Gebrauch gemacht hat (vgl § 23 Abs 2 Z 3 ZDG).Dass der BF an akuter Gastritis, einem Magenspasmus und Kreislaufproblemen litt, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Arztes Dr. RB. und den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen. RB. gab insbesondere an, dass der BF schon vor Antritt des Zivildienst diese Beschwerden und einen empfindlichen Magen hatte (VHS, 10 und 12). Er räumte jedoch auf Nachfrage ein, dass man einen Gastritisanfall im Nachhinein nur mit einer Magenspiegelung, Röntgen oder laborchemischen Methoden verifizieren könne (welche er nicht durchgeführt habe, weil es nicht so schlimm gewesen wäre [VHS, 12]) und man sich auf die Angaben des Patienten verlassen müsse (VHS, 11). Er habe den BF mit Medikamenten behandelt (Ionenpumpenhemmer und gegen die Schmerzen und Krämpfe mit Novalgin), trotz der rezeptgenauen Einnahme, könne es zu Anfällen kommen (VHS, 10). Die belangte Behörde bzw die R. hatte offenbar keinen Zweifel am jeweiligen Vorliegen der Krankheit, was sich daraus ergibt, dass sie nicht von der gesetzlichen Möglichkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung Gebrauch gemacht hat vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG).
Dass der BF am 09.05.2017 durch seinen Vorgesetzten KB. – entgegen dessen Angaben - nicht mündlich belehrt wurde, ergibt sich daraus, dass keinerlei schriftliche Aufzeichnungen (Aktenvermerk etc.) über diese Belehrung vorgelegt werden konnten und der BF am 09.05. nach Verlassen des ABZ nicht mehr dort anwesend war. Er war beim Arzt (und am 10.05.2017 wegen Krankheit vom Dienst abwesend), hatte somit keinen Kontakt mit dem KB.. Die Eintragungen im Verfügbarkeitsblatt des elektronischen NIU-Systems, wonach der KB. dort mit seinem Kürzel eingetragen hat „nach Zwischenprüfung unentschuldigt, dem weiteren Unterricht fern geblieben" und am 10.05. "hat sich bis jetzt nicht gemeldet, aber laut Kollegen ist er krank" sowie am 11.05. "Krankenstandsmeldung für 9. und 10.05. erhalten‘‘, sagt nichts über die Durchführung und den Zeitpunkt einer mündlichen Belehrung aus. Der BF hat eine Belehrung vor diesem Hintergrund glaubhaft in Abrede gestellt und beim KB dürfte ein Erinnerungsfehler in Form einer Vermischung mit dem Zeitpunkt des Vorfalles (am 09.05.) vorliegen und führte er sogar in seiner Anregung zur Anzeige als Zeitpunkt der 1. mündlichen Verwarnung den 09.05.2017 an, was wie dargestellt faktisch unmöglich ist. Es sei den diese wäre telefonisch erfolgt, doch hat der BF glaubhaft angegeben (VHS, 5 und 30) noch am 09.05. mit einer Dame telefoniert zu haben, die ihm gesagt habe, es passe schon und er solle eine Krankenbestätigung übermitteln. Dass er sich an deren Namen drei Monate danach nicht mehr erinnern kann, ist lebensnah und spricht das Einräumen dieser Erinnerungslücke für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.
Es ist vor dem Hintergrund dieser Aussage auch nachvollziehbar, dass er am 10.05. keine neuerliche Meldung an die Dienstführung abgesetzt hat. Er räumt damit implizit eine Dienstpflichtverletzung ein und belastet sich selbst (in den Vorschriften ist der Anruf bei der Dienstführung vor Dienstbeginn als obligatorisch angeführt), was allerdings ein weiterer Hinweis auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist. Es war sein erster Krankenstand im Zivildienst und ist es objektiv nachvollziehbar, dass er davon ausging am nächsten Tag nicht noch einmal melden zu müssen, wenn er am Vortag wegen akuter Krankheitssymptome den Dienst verlassen hat und er telefonisch eine Krankmeldung abgesetzt hat. Die Eintragung im NIU am 10.05. "lt. Kollegen ist er krank", zeigt, dass bekannt war, dass er krank ist und er dies Irgendjemandem gesagt haben muss.
Die Regelungen im Leitfaden fordern allerdings nicht eine Meldung an Irgendjemanden, sondern eine Meldung beim Vorgesetzten (V.), ohne dass dieser namentlich genannt wird, und in den Vortragsunterlagen vom 03.05.2017 werden gleich mehrere V. bzw Stellen genannt an die eine Krankmeldung zu richten ist, sodass sich unterschiedliche V. zu unterschiedlichen Zeiten ergeben und sogar Doppelmeldungen angeordnet werden. Ein bewusstes (willentliches) Unterlassen der Meldung, kann ihm von diesem Hintergrund nicht angelastet werden.Die Regelungen im Leitfaden fordern allerdings nicht eine Meldung an Irgendjemanden, sondern eine Meldung beim Vorgesetzten (römisch fünf.), ohne dass dieser namentlich genannt wird, und in den Vortragsunterlagen vom 03.05.2017 werden gleich mehrere römisch fünf. bzw Stellen genannt an die eine Krankmeldung zu richten ist, sodass sich unterschiedliche römisch fünf. zu unterschiedlichen Zeiten ergeben und sogar Doppelmeldungen angeordnet werden. Ein bewusstes (willentliches) Unterlassen der Meldung, kann ihm von diesem Hintergrund nicht angelastet werden.
Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen sowohl des BF als auch des KB. ist am 12.05.2017 eine Belehrung erfolgt. Das ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schriftstück "STRENGE VERWARNUNG", das dieses Datum und die Unterschriften der beiden trägt. Allerdings ist darin die Rede von einem "wiederholten nicht pünktlichen Erscheinen", obwohl weder der KB. noch der BF Aussagen gemacht haben, wonach es bereits davor zu einem unpünktlichen Erscheinen zum Dienst gekommen wäre. Der Zeuge XXXX (NB.) hat ausgesagt, dass der BF der neben ihm gesessen hat, wenn er nicht krankheitsbedingt abwesend war, pünktlich war (VHS, 15). Der Zeuge KB. hat offenbar die nicht persönliche Abmeldung und das vorzeitige Gehen am 09.05., sowie die aus seiner Sicht nicht pünktliche Meldung der Abwesenheit am 10.05. als "unpünktliches Erscheinen" gewertet bzw in seiner Erinnerung vermengt und zu seiner subjektiven Wahrheit erhoben.Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen sowohl des BF als auch des KB. ist am 12.05.2017 eine Belehrung erfolgt. Das ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schriftstück "STRENGE VERWARNUNG", das dieses Datum und die Unterschriften der beiden trägt. Allerdings ist darin die Rede von einem "wiederholten nicht pünktlichen Erscheinen", obwohl weder der KB. noch der BF Aussagen gemacht haben, wonach es bereits davor zu einem unpünktlichen Erscheinen zum Dienst gekommen wäre. Der Zeuge römisch 40 (NB.) hat ausgesagt, dass der BF der neben ihm gesessen hat, wenn er nicht krankheitsbedingt abwesend war, pünktlich war (VHS, 15). Der Zeuge KB. hat offenbar die nicht persönliche Abmeldung und das vorzeitige Gehen am 09.05., sowie die aus seiner Sicht nicht pünktliche Meldung der Abwesenheit am 10.05. als "unpünktliches Erscheinen" gewertet bzw in seiner Erinnerung vermengt und zu seiner subjektiven Wahrheit erhoben.
Glaubhaft ist, zumal der BF spontan in der Verhandlung ein zeitlich passendes Handyfoto des Autounfalles am 12.05.2017 als Beweis vorgelegt und die Einvernahme des Zeugen O. beantragt hat, dass er und O. an diesem Tag tatsächlich einen Autounfall hatten und sie deswegen zu spät kamen (VHS, 24). Dieses Beweisangebot erfolgte, obwohl der 12.05. weder in der Beschwerde noch im Bescheid der ZISA erwähnt wurde und mit einer derartigen Frage nicht zu rechnen war. Eine Einvernahme des Zeugen O. kann vor diesem Hintergrund unterbleiben und wird der diesbezügliche Beweisantrag abgelehnt, weil dieses Faktum vom BVwG für glaubhaft erachtet wird.
Dass der Zeuge KB. Gegenteiliges ausgesagt hat, ändert daran nichts, da das BVwG aufgrund der Entwicklung der Aussage, davon ausgeht, dass der KB. sich in Wahrheit, aufgrund der Routinehandlung der Verwarnung von zuspätkommenden Zivildiener, nicht mehr erinnern konnte und aus der Tatsache, dass er sie verwarnt hat, geschlossen hat, dass sie keinen Entschuldigungsgrund vorgebracht hätten. So hat der KB. zuerst angeführt, sich nicht an das Vorbringen eines Grundes für die Verspätung erinnern zu können (VHS, 22), sodann auf aggressives Nachfragen des Rechtsvertreters die Beantwortung der Frage abgelehnt, ob der ebenfalls zuspätkommende O. auch verwarnt wurde (VHS, 23). Später auf die Frage, ob von den beiden ein Grund genannt worden wäre, angegeben, dass das definitiv nicht der Fall gewesen wäre, um kurz danach auf Nachfrage anzuführen, dass ihn der Grund des Zuspätkommens nicht interessiert habe. Danach hat er sich gleich wieder selber berichtigt, dass er das so gemeint habe, dass es notwendig sei, relativ zeitig ins Parkhaus einzufahren, weil dort immer mit Verzögerungen zu rechnen sei. Erst auf neuerliche Nachfrage hat er schließlich ausgeschlossen, dass ihm gesagt worden wäre, der Autounfall wäre der Grund gewesen. Das BVwG schließt daraus, dass sich der BF seine subjektive Wahrheit zu dem fünf Monate zurückliegenden Vorfall gebildet hat, weil er in seinen Aufzeichnungen dazu nichts gefunden hat und diese von den realen Geschehnissen abweicht. Ein Indiz dafür ist auch das nicht unwesentlich Detail, dass in der durch ihn erteilten strengen Verwarnung von wiederholtem nicht pünktlichem Erscheinen die Rede ist, es dafür aus dem Sachverhalt aber überhaupt keine Anhaltspunkte gibt.
Der BF hat hingegen von Anfang an glaubhaft ausgesagt, dass er vorher nicht mündlich verwarnt worden sei sowie, dass er und O. am Gang von KB. "abgefangen" worden wären und O. sich "gewundert" habe, dass er nur mündlich verwarnt worden sei, während er (der BF) schriftlich (VHS, 23 ff).
Hinsichtlich des 20.06.2017 ist die Aussage des BF glaubhaft, dass er versucht hat vor 07:00 Uhr bei der Dienstführung anzurufen und dort bis 07:00 Uhr niemanden erreicht hat bzw als er dann jemanden erreichte, ihm gesagt wurde, die Herrn seien bei einer Besprechung und er solle später anrufen. Später sei er wieder an die Dienstführung verwiesen worden (VHS, 7).
Der Bedienstete der Dienstführung, der Zeuge XXXX (TB.), hat geschildert, dass er gemeinsam mit einem Kollegen Dienst versehen hat und zwischen 06:00 und 07:00 Uhr viele Anrufe eingehen und sie danach beide zu einer Besprechung gehen. Wenn beide Leitungen besetzt wären oder sie nicht abheben könnten, würde der Anruf bis 07:30 Uhr automatisch an die Leitstelle weitergeleitet und ab 07:30 Uhr an die Vermittlung. Es sei – wenn das auch selten vorkomme – denkbar, dass die Mitarbeiter der Leitstelle (bis 07:00 Uhr zwei, danach drei) sagen würden, dass sie für die Aufnahme von Krankmeldungen der Zivildiener nicht zuständig wären (VHS, 27ff). An den konkreten Tag und die bzw den Anruf des BF könnten weder er noch sein Kollege sich erinnern, sie hätten sich den Datensatz aufmachen müssen, damit er sich auf die Aussage habe vorbereiten können.Der Bedienstete der Dienstführung, der Zeuge römisch 40 (TB.), hat geschildert, dass er gemeinsam mit einem Kollegen Dienst versehen hat und zwischen 06:00 und 07:00 Uhr viele Anrufe eingehen und sie danach beide zu einer Besprechung gehen. Wenn beide Leitungen besetzt wären oder sie nicht abheben könnten, würde der Anruf bis 07:30 Uhr automatisch an die Leitstelle weitergeleitet und ab 07:30 Uhr an die Vermittlung. Es sei – wenn das auch selten vorkomme – denkbar, dass die Mitarbeiter der Leitstelle (bis 07:00 Uhr zwei, danach drei) sagen würden, dass sie für die Aufnahme von Krankmeldungen der Zivildiener nicht zuständig wären (VHS, 27ff). An den konkreten Tag und die bzw den Anruf des BF könnten weder er noch sein Kollege sich erinnern, sie hätten sich den Datensatz aufmachen müssen, damit er sich auf die Aussage habe vorbereiten können.
Diesbezüglich decken sich die Aussagen des BF mit jenem des Zeugen TB. und wäre es auch nicht plausibel, dass der BF, der davor bereits mehrere Male offenbar eine korrekte zeitgerechte telefonische Krankmeldung abgesetzt hat, dies an jenem Tag nicht versucht habe. Noch dazu wo er am 31.05. verwarnt wurde. Wozu allerdings anzumerken ist, dass der BF am 31.05. einen Kreislaufkollaps hatte und nachvollziehbar nicht in der Lage war bis zum Dienstbeginn eine Krankmeldung abzusetzen, dies aber gemäß Eintrag im NIU "Krankmeldung bei ZD-Adm. eingelangt" offenbar später getan hat, sodass die Verwarnung nicht nachvollziehbar ist, es sei denn sie hat sich gegen die Nichtangabe des Grundes der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 01.06.2017 betreffend der Abwesenheit von 25.05. bis 26.05.2017 gerichtet. Da dies aus der Weisung/Verwarnung nicht hervorgeht, steht der konkrete Grund nicht fest.
Der BF hat jedenfalls bezüglich des 20.06. spontan überprüfbare Informationen geliefert (die WhatsApp-Gruppe, wo er nachgefragt habe, wo er noch anrufen könnte) und ließ er eine freiwillige Überprüfung seiner Rufliste in seinem Mobiltelefon zu (der allerdings aufgrund der automatischen Löschung nichts mehr zum interessierenden Zeitpunkt zu entnehmen war). Weiters gab an, er habe als Beweis für seine Anrufe auf Anraten seines Anwaltes versucht eine Rufdatenliste bei seinem Mobilfunkanbieter zu beschaffen, was aber nicht mehr möglich gewesen sei (VHS, 32).
Die belangte Behörde konnte demgegenüber nicht nachweisen, dass der BF tatsächlich nicht versucht hat zwischen 06:00 und 07:00 Uhr anzurufen (etwa durch zeitnahe Einvernahme, der Bediensteten der Leitstelle oder Vorlage aussagekräftiger Dokumentationen).
Hinsichtlich des 26.06.2017 ist der Sachverhalt unstrittig. Der BF hatte einen schmerzhaften Magenspasmus (Krampf). Selbst wenn er nicht bewegungsunfähig war und noch ein SMS an seinen Vater abgesetzt hat, er möge ihn abholen ist es nachvollziehbar, dass er sich auf Grund der Schmerzen und der Übelkeit nichtmehr aus dem Kellergeschoß, wo sich die Schulungsräume befanden in den zweiten Stock zum KB. begab, um sich abzumelden oder diesen anrief sowie auch nicht auf den Vortragenden wartete, sondern seinem Sitznachbarn Bescheid gab, der wiederum den Vortragenden und dieser den Vorgesetzten informierte. Die Abwesenheit und der Grund waren daher dem KB. zeitnah auf Initiative des BF bekannt gegeben worden. Wobei angemerkt wird, dass als Grund für diese Krankmeldung "Krankheit" ausreicht und einer Ermittlung/Meldung der Art der Krankheit erst in der folgenden ärztlichen Bescheinigung gesetzlich angeordnet wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG liegt Einzelrichtezuständigkeit vor und hat das hat das BVwG die Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache selbst zu erledigen (§ 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG liegt Einzelrichtezuständigkeit vor und hat das hat das BVwG die Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache selbst zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG).
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der hinsichtlich der vorzeitigen Entlassung aus disziplinären Gründen anwendbaren Vorschriften des ZDG und damit zusammenhängende Bestimmungen im konkreten Fall lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
"Disziplinäre Maßnahmen
§ 16. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.Paragraph 16, (1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.
(3) Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Abs. 1 geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt, kann die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid dessen verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängern.(3) Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Absatz eins, geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt, kann die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid dessen verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängern.
(4) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.
(5) Von den Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.(5) Von den Verfügungen nach den Absatz eins bis 4 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt.
[ ]
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
----------
1.-seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2.-sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3.-sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."
§ 16 Abs 1 ZDG trat mit BGBl I 83/2010 (ZDG-Novelle 2010) in Kraft und sollte nach der Regierungsvorlage (RV 871 BlgNR XXIV. GP) die unzureichenden Disziplinarmaßnahmen verschärfen und die Möglichkeit geben Fehlverhalten rasch zu sanktionieren. Den Erläuterungen ist diesbezüglich das Folgende zu entnehmen:Paragraph 16, Absatz eins, ZDG trat mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2010, (ZDG-Novelle 2010) in Kraft und sollte nach der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 871 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode die unzureichenden Disziplinarmaßnahmen verschärfen und die Möglichkeit geben Fehlverhalten rasch zu sanktionieren. Den Erläuterungen ist diesbezüglich das Folgende zu entnehmen:
"Von der Möglichkeit der Entlassung aus disziplinären Gründen konnte bis dato nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden zuvor verlängert wurde. Da die Einrichtungen bei disziplinär auffälligen Zivildienstleistenden in erster Linie Interesse an deren Entlassung und nicht an einer Verlängerung haben bzw. sehr oft von den Zivildienstleistenden die Verlängerung als härtere Sanktion aufgefasst wurde, war die bisherige Regelung für alle Beteiligten unbefriedigend. Aus diesem Grund ergriffen viele von einer Verlängerung betroffene Zivildienstleistende das Rechtsmittel der Berufung, sodass ein etwaiges Entlassungsverfahren erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verlängerungsverfahrens eingeleitet werden konnte. Dies führte dazu, dass disziplinär auffällige Zivildienstleistende oft erst nach einigen Monaten aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen werden konnten.
Durch das Zusammenfassen und die Neugestaltung der entsprechenden Regelungen betreffend Entlassung aus disziplinären Gründen und die Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes, wird sichergestellt, dass disziplinär auffällige Zivildienstleistende primär rasch entlassen werden können und erst sekundär von der Möglichkeit einer Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes Gebrauch gemacht werden kann.
So kann etwa nach Abs. 3 die verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängert werden, wenn der Zivildienstleistende nach einem Verhalten, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Abs. 1 geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt.So kann etwa nach Absatz 3, die verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängert werden, wenn der Zivildienstleistende nach einem Verhalten, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Absatz eins, geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt.
Aufgrund der Änderungen in § 16 kann § 19b entfallen."Aufgrund der Änderungen in Paragraph 16, kann Paragraph 19 b, entfallen."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Die Verhängung einer disziplinären Entlassung ist nach § 16 Abs 1 ZDG an drei kumulative Tatbestandsmerkmale gebunden:3.3.1. Die Verhängung einer disziplinären Entlassung ist nach Paragraph 16, Absatz eins, ZDG an drei kumulative Tatbestandsmerkmale gebunden:
1. Der Zivildiener versieht seinen Dienst nicht ordnungsgemäß.
2. Sein Vorgesetzter hat ihn aufgefordert seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen.
3. Er setzt ein Verhalten, aus dem bei objektiver Betrachtung ableitbar ist, dass er nicht gewillt ist seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten.
Diesen drei Punkten ist gemeinsam, dass es jeweils um einen Verstoß gegen Dienstpflichten geht (was sich aus dem Begriff "ordnungsgemäß" und aus einer Zusammenschau mit § 16 Abs 3 ZDG sowie dem Hinweis in den Erläuterungen auf "disziplinär auffällige Zivildienstleistende" ergibt). Aus dem Hinweis, auf einen Willen des Zivildieners auf ein bestimmtes nicht ordnungsgemäßes Verhalten im dritten Punkt, ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass dieser Punkt nicht erfüllt ist, wenn er für sein nicht ordnungsgemäßes Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden kann.Diesen drei Punkten ist gemeinsam, dass es jeweils um einen Verstoß gegen Dienstpflichten geht (was sich aus dem Begriff "ordnungsgemäß" und aus einer Zusammenschau mit Paragraph 16, Absatz 3, ZDG sowie dem Hinweis in den Erläuterungen auf "disziplinär auffällige Zivildienstleistende" ergibt). Aus dem Hinweis, auf einen Willen des Zivildieners auf ein bestimmtes nicht ordnungsgemäßes Verhalten im dritten Punkt, ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass dieser Punkt nicht erfüllt ist, wenn er für sein nicht ordnungsgemäßes Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden kann.
3.3.2. Die belangte Behörde wirft dem BF vor am 09.05.2017 und am 26.06.2017, den Dienst vorzeitig und ohne sich beim Vortragenden abbzw krankzumelden, verlassen zu haben und sich am 20.05.2017 erst um 09:15 Uhr (anstatt zwischen 07:00 und 08:00 Uhr) krankgemeldet zu haben. Am 31.05.2017 sei der BF aufgefordert worden, seinen Dienst ordnungsgemäß zu leisten. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Meldepflichten bei krankheitsbedingter Abwesenheit keine ordnungsgemäße Dienstleistung ist. Im Wiederholungsfall wird zu Recht von einer disziplinären Auffälligkeit auszugehen sein.
3.3.2.1. Zum 09.05.2017 ist festzuhalten, dass der an einer Gastritis laborierende BF – möglicherweise aufgrund des Stresses durch die Vorprüfung die er an diesem Tag zu absolvieren hatte – einen Gastritisanfall bekam und ohne sich bei seinem Vorgesetzten oder dem Vortragenden abzumelden, das ABZ verlies. Dass er sich bei seinem Vorgesetzten KB. im Kundenzentrum im 2. Stock des ABZ oder bei der Dienstführung abzumelden gehabt hätte, musste ihm aufgrund des Einweisungsunterrichtes vom 03.05.2017, dessen Inhalt er ausgedruckt mitbekam, bekannt sein. Da er noch am selben Tag offenbar trotz seiner Schmerzen einen Arzt aufsuchen konnte und seinen Vater telefonisch informierte ihn abzuholen, war ihm auch zumutbar entweder mit dem Lift aus dem im Keller befindlichen Ausbildungsraum in den 2. Stock zu fahren und sich persönlich abzumelden oder zumindest telefonisch die Dienstführung oder den Vorgesetzten KB. zu informieren. Die Nichtabmeldung war daher nicht ordnungsgemäß.
Am 12.05.2017 wurde der BF schriftlich auf seine Pflichten hinsichtlich der Einhaltung der Dienstzeit (hier: zu später Antritt um 12 Minuten) hingewiesen und verwarnt. Diese Verwarnung erfolgte im konkreten Fall zu Unrecht, weil er einen kleinen Autounfall hatte und deswegen zu spät kam. Die Ausführungen in der schriftlichen strengen Verwarnung, er wäre "wiederholt nicht pünktlich zum Dienst erschienen" ist unrichtig, ebenso ist unrichtig, dass er am 09.05. mündlich verwarnt wurde. Diesbezüglich hat es die belangte Behörde unterlassen, den korrekten Sachverhalt zu erheben und sich auf die irrigen Angaben des KB. bzw der Einrichtung verlassen. Diese unrichtige Verwarnung fand in der Begründung des Bescheides allerdings ohnehin keine Berücksichtigung, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
Am 31.05.2017 ist der BF wegen eines Kreislaufkollapses nicht zum Dienst erschienen und hat sich in der Früh deshalb nicht rechtzeitig krankgemeldet. Am selben Tag, wurde eine schriftliche Weisung an ihn abgefertigt, wo er auf die im Leitfaden angeführte Meldepflichten bei Abwesenheit wegen Krankheit und die korrekte Übermittlung der ärztlichen Bestätigungen hingewiesen wurde. Der konkrete Anlass dieser Weisung geht aus dieser ebensowenig hervor, wie sie keine konkrete Anweisung enthält, was künftig vom BF besser/anders zu machen wäre. Dass der BF bei einem Kreislaufkollaps keine Krankmeldung vor Dienstbeginn absetzen konnte, liegt auf der Hand, sodass eine Verwarnung/Weisung diesbezüglich als ungerechtfertigt zu werten ist. Dass nur eine gerechtfertigte Verwarnung (Aufforderung zum ordnungsgemäßen Dienst) die Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs 1 ZDG erfüllen kann, ergibt sich schon aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot.Am 31.05.2017 ist der BF wegen eines Kreislaufkollapses nicht zum Dienst erschienen und hat sich in der Früh deshalb nicht rechtzeitig krankgemeldet. Am selben Tag, wurde eine schriftliche Weisung an ihn abgefertigt, wo er auf die im Leitfaden angeführte Meldepflichten bei Abwesenheit wegen Krankheit und die korrekte Übermittlung der ärztlichen Bestätigungen hingewiesen wurde. Der konkrete Anlass dieser Weisung geht aus dieser ebensowenig hervor, wie sie keine konkrete Anweisung enthält, was künftig vom BF besser/anders zu machen wäre. Dass der BF bei einem Kreislaufkollaps keine Krankmeldung vor Dienstbeginn absetzen konnte, liegt auf der Hand, sodass eine Verwarnung/Weisung diesbezüglich als ungerechtfertigt zu werten ist. Dass nur eine gerechtfertigte Verwarnung (Aufforderung zum ordnungsgemäßen Dienst) die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 16, Absatz eins, ZDG erfüllen kann, ergibt sich schon aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot.
3.3.2.2. Am 20.06.2017 hat der BF versucht ordnungsgemäß eine Krankmeldung abzusetzen, doch ist ihm dies im vorgesehenen Zeitraum zwischen 06:00 und 07:00 Uhr (die belangte Behörde geht von 08:00 Uhr aus) aufgrund von Umständen die nicht in seiner Sphäre lagen, nicht gelungen. Dass sein Verhalten daran schuld war, kann angesichts der mehrfachen Versuche und des festgestellten Sachverhalts nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit gesagt werden und deutet der Sachverhalt eher auf eine Organisationsversagen der Einrichtung. Im NIU-System wird die Uhrzeit der tatsächlichen Krankmeldung nie angeführt, einzige Ausnahme war der konkrete Fall, wobei aber kein vom Anrufer angegebener Grund dokumentiert wurde, sodass die Aussagen des BF, er habe es ohnehin vor Dienstbeginn versucht, objektiv nicht mehr nachprüfbar waren. Letztendlich kann dem BF nicht bewiesen werden, dass er nicht schon vorher angerufen hat bzw nicht weiterverwiesen wurde bzw bis zur tatsächlichen Meldung um 09:15 Uhr trotz mehrerer Versuche nicht durchgekommen ist.
Schließlich ist auch das Argument des Rechtsvertreters, es sei nicht klar, wer der Vorgesetzte sei an den zu melden sei, aus folgenden Gründen nicht gänzlich von der Hand zu weisen.
Die Regelungen im Leitfaden fordern eine Meldung beim Vorgesetzten (V.), ohne dass dieser namentlich genannt wird, und in den Vortragsunterlagen vom 03.05.2017 werden gleich mehrere V. bzw Stellen genannt an die eine Krankmeldung zu richten ist, sodass sich unterschiedliche V. zu unterschiedlichen Zeiten ergeben und sogar Doppelmeldungen angeordnet werden. Während im Vortrag vom 03.05. auf Seite 6 die Möglichkeit einer E-Mail zur Krankmeldung angeführt wird, ist auf Seite 7 von einem sofortigen Telefonanruf "zw. 06:00 und 07:00 Uhr bei der Dienstführung" unter einer angeführten Nummer und "ebenfalls" (hier bleibt offen, ob dieses ebenfalls im Sinne eines "und" oder "oder" zu lesen ist) im Kundenzentrum unter einer angeführten Nummer ab 07:30 Uhr zu lesen. Im Leitfaden ist wiederum nur die Telefonnummer der Dienstführung bzw außerhalb der Bürozeiten (die nicht angeführt sind) jene der Leitstelle angegeben.Die Regelungen im Leitfaden fordern eine Meldung beim Vorgesetzten (römisch fünf.), ohne dass dieser namentlich genannt wird, und in den Vortragsunterlagen vom 03.05.2017 werden gleich mehrere römisch fünf. bzw Stellen genannt an die eine Krankmeldung zu richten ist, sodass sich unterschiedliche römisch fünf. zu unterschiedlichen Zeiten ergeben und sogar Doppelmeldungen angeordnet werden. Während im Vortrag vom 03.05. auf Seite 6 die Möglichkeit einer E-Mail zur Krankmeldung angeführt wird, ist auf Seite 7 von einem sofortigen Telefonanruf "zw. 06:00 und 07:00 Uhr bei der Dienstführung" unter einer angeführten Nummer und "ebenfalls" (hier bleibt offen, ob dieses ebenfalls im Sinne eines "und" oder "oder" zu lesen ist) im Kundenzentrum unter einer angeführten Nummer ab 07:30 Uhr zu lesen. Im Leitfaden ist wiederum nur die Telefonnummer der Dienstführung bzw außerhalb der Bürozeiten (die nicht angeführt sind) jene der Leitstelle angegeben.
3.3.2.3. Am 26.06.2017 erlitt der BF einen Magenspasmus (krampfartige starke Magenschmerzen) und hat er entgegen den Dienstvorschriften seinem Vorgesetzten KB. sein frühzeitiges Gehen nicht mitgeteilt. Er hat aber seine Kollegen informiert, dass diese dem Vortragenden Bescheid sagen und dieser hat nach einem klärenden Telefongespräch mit dem BF diese Umstände dem KB. gemeldet. Da letztlich dadurch der Meldepflicht Genüge getan wurde und dem BF bei starken Schmerzen (Krämpfen) nicht zugemutet werden kann, dass er auf den Vortragenden oder KB. wartet, diesen anruft oder aufsucht, um sich persönlich abzumelden, kann darin kein ordnungswidriges Verhalten liegen aus dem auf einen diesbezüglich Unwillen des BF iSd § 16 Abs 1 ZDG geschlossen werden kann. Der Magenspasmus war von der Schmerzintensität intensiver als ein gewöhnlicher Gastritisanfall (wie er am 09.05. vorlag), wass sich auch darin zeigt, dass der BF an diesem und am nächsten Tag nicht zu Arzt gehen konnte (VHS, 33, "[ ] ich bin nur gelegen und habe die Medikamente genommen [ ]"). Dass eine Meldung über Dritte selbst bei akuten schmerzhaften Anfällen nicht zulässig sein soll, überspannt die gesetzliche Meldepflicht des § 23c Abs 2 Z 1 ZDG. Der im Übrigen ein solches Verbot gar nicht kennt. Der Zweck der Meldepflicht ist die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes und im Krankheitsfall der zeitnahen Überprüfungsmöglichkeit der Anordnung einer unverzügliche Untersuchung durch einen Vertrauensarzt (§ 23c Abs 3 ZDG)., ob die Krankheit, tatsächlich die Ausübung des Dienstes verhindert.3.3.2.3. Am 26.06.2017 erlitt der BF einen Magenspasmus (krampfartige starke Magenschmerzen) und hat er entgegen den Dienstvorschriften seinem Vorgesetzten KB. sein frühzeitiges Gehen nicht mitgeteilt. Er hat aber seine Kollegen informiert, dass diese dem Vortragenden Bescheid sagen und dieser hat nach einem klärenden Telefongespräch mit dem BF diese Umstände dem KB. gemeldet. Da letztlich dadurch der Meldepflicht Genüge getan wurde und dem BF bei starken Schmerzen (Krämpfen) nicht zugemutet werden kann, dass er auf den Vortragenden oder KB. wartet, diesen anruft oder aufsucht, um sich persönlich abzumelden, kann darin kein ordnungswidriges Verhalten liegen aus dem auf einen diesbezüglich Unwillen des BF iSd Paragraph 16, Absatz eins, ZDG geschlossen werden kann. Der Magenspasmus war von der Schmerzintensität intensiver als ein gewöhnlicher Gastritisanfall (wie er am 09.05. vorlag), wass sich auch darin zeigt, dass der BF an diesem und am nächsten Tag nicht zu Arzt gehen konnte (VHS, 33, "[ ] ich bin nur gelegen und habe die Medikamente genommen [ ]"). Dass eine Meldung über Dritte selbst bei akuten schmerzhaften Anfällen nicht zulässig sein soll, überspannt die gesetzliche Meldepflicht des Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG. Der im Übrigen ein solches Verbot gar nicht kennt. Der Zweck der Meldepflicht ist die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes und im Krankheitsfall der zeitnahen Überprüfungsmöglichkeit der Anordnung einer unverzügliche Untersuchung durch einen Vertrauensarzt (Paragraph 23 c, Absatz 3, ZDG)., ob die Krankheit, tatsächlich die Ausübung des Dienstes verhindert.
Vorzuwerfen ist ihm iZm dem Krankenstand vom 26.06.2017 hingegen ein Verstoß gegen § 23c Abs 2 Z 2 ZDG, weil er nicht am folgenden Werktag den 27.06. (einem Dienstag) seinen Arzt aufgesucht hat (oder, wenn er tatsächlich solche Schmerzen hatte einen Hausbesuch veranlasst hat), sondern erst am 28.06.2017. Ein Umstand, denn die belangte Behörde aber offenbar als nicht so schwerwiegend erachtete, weil der BF am 29.06.2017 beim Arzt war und am 01.07.2017 ohnehin die entsprechende ärztliche Bestätigung vorgelegt hat. Was sich daraus ergibt, dass im Bescheid diesbezüglich nur die Nichtabmeldung beim Vortragenden angeführt und wiederum kein Anordnung an den BF erfolgt ist, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Vorzuwerfen ist ihm iZm dem Krankenstand vom 26.06.2017 hingegen ein Verstoß gegen Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG, weil er nicht am folgenden Werktag den 27.06. (einem Dienstag) seinen Arzt aufgesucht hat (oder, wenn er tatsächlich solche Schmerzen hatte einen Hausbesuch veranlasst hat), sondern erst am 28.06.2017. Ein Umstand, denn die belangte Behörde aber offenbar als nicht so schwerwiegend erachtete, weil der BF am 29.06.2017 beim Arzt war und am 01.07.2017 ohnehin die entsprechende ärztliche Bestätigung vorgelegt hat. Was sich daraus ergibt, dass im Bescheid diesbezüglich nur die Nichtabmeldung beim Vortragenden angeführt und wiederum kein Anordnung an den BF erfolgt ist, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Das Nichtanführen der Art der Krankheit auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum vom 25. – 26.05.2017 ist in erster Linie dem Arzt (dieser hatte schon mehrere solcher Meldungen für den BF ausgestellt und die Art der Krankheit angeführt) anzulasten und nur in zweiter Linie dem BF, der zweifellos darauf hinzuwirken gehabt hätte, wäre es ihm aufgefallen. Die belangte Behörde hat auch dieser objektiven Rechtsverletzung (gemäß § 23c Abs 2 Z 2 ZDG ist die Art der Erkrankung anzuführen) keine Bedeutung zugemessen, was sich daraus ergibt, dass in der Begründung des angefochten Bescheides mit keinem Wort darauf eingegangen wird.Das Nichtanführen der Art der Krankheit auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum vom 25. – 26.05.2017 ist in erster Linie dem Arzt (dieser hatte schon mehrere solcher Meldungen für den BF ausgestellt und die Art der Krankheit angeführt) anzulasten und nur in zweiter Linie dem BF, der zweifellos darauf hinzuwirken gehabt hätte, wäre es ihm aufgefallen. Die belangte Behörde hat auch dieser objektiven Rechtsverletzung (gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG ist die Art der Erkrankung anzuführen) keine Bedeutung zugemessen, was sich daraus ergibt, dass in der Begründung des angefochten Bescheides mit keinem Wort darauf eingegangen wird.
Beide Verletzungen sind im Kontext des Gesamtsachverhaltes auch nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Entlassung rechtfertigen würden, sondern eher als Versehen zu werten.
3.3.2.4. Zusammengefasst kann aus dem nachweisbaren Verhalten des BF nicht objektiv abgeleitet werden, dass der BF nicht gewillt gewesen wäre, seinen Zivildienst ordnungsgemäß zu versehen und insbesondere seinen Meldepflichten nicht nachzukommen. Er hat sogar trotz seiner zahlreichen nachweislich durch Krankheit bedingten Abwesenheiten nach drei Anläufen die Rettungssanitäterprüfung bestanden.
Die zahlreichen Krankenstände können – da sie sich im Nachhinein durch die ärztlichen Bestätigungen als gerechtfertigt erwiesen haben – nicht als ein Verhalten gewertet werden, dass der BF nicht gewillt wäre, seinen Zivildienst ordnungsgemäß zu erfüllen.
Der Einrichtung wäre es bei jedem einzelnen Krankenstand freigestanden, ein zeitnahe Überprüfung durch einen Vertrauensarzt (unter Anwendung der genannten Methoden zur nachträglichen Feststellung [VHS, 11: Gastroskopie, Röntgen, laborchemische Methoden]) gemäß § 23c Abs Z 3 ZDG anzuordnen.Der Einrichtung wäre es bei jedem einzelnen Krankenstand freigestanden, ein zeitnahe Überprüfung durch einen Vertrauensarzt (unter Anwendung der genannten Methoden zur nachträglichen Feststellung [VHS, 11: Gastroskopie, Röntgen, laborchemische Methoden]) gemäß Paragraph 23 c, Abs Ziffer 3, ZDG anzuordnen.
Die dem BF vorgeworfenen Meldepflichtverletzungen am 09.05. und am 26.06.2017 standen folglich unwiderleglich mit einem schmerzhaften akuten Gastritisanfall und einem Magenspasmus im Zusammenhang, sodass sein Verhalten schon aus diesem Grund entschuldigt bzw als nicht so schwerwiegend angesehen werden kann. Beim zweiten Anfall hat der BF sein Verhalten auch geändert, indem er einem Kollegen Bescheid gegeben hat, welcher für ihn die Meldeverpflichtung erfüllt hat, sodass von einem Willen den Zivildienst nicht ordnungsgemäß zu leisten, keine Rede sein kann.
Die Meldepflichtverletzung am 20.06.2017 konnte nicht erwiesen werden.
Die Einrichtung hat im Übrigen in ihrer Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung vom 31.05.2017 nicht angeführt, durch welche konkreten Verhaltensweisen der BF welche Pflichten in der Vergangenheit vernachlässigt hätte und was konkret von ihm in ähnlichen künftigen Fällen erwartet werde, sondern nur allgemein auf seine Melde- und Vorlagepflichten im Krankheitsfall und den Leitfaden verwiesen. Angesichts der Schwere der drohenden Sanktion (Entlassung und Wiederzuweisung frühestens in drei Monaten, und somit einem schweren Eingriff in die Lebensplanung/Privatsphäre) ist allerdings bei verfassungskonformer Interpretation des § 16 Abs 1 ZDG eine hinreichend konkrete Anordnung auf den Einzelfall bezogen erforderlich, welche nicht erfolgt ist.Die Einrichtung hat im Übrigen in ihrer Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung vom 31.05.2017 nicht angeführt, durch welche konkreten Verhaltensweisen der BF welche Pflichten in der Vergangenheit vernachlässigt hätte und was konkret von ihm in ähnlichen künftigen Fällen erwartet werde, sondern nur allgemein auf seine Melde- und Vorlagepflichten im Krankheitsfall und den Leitfaden verwiesen. Angesichts der Schwere der drohenden Sanktion (Entlassung und Wiederzuweisung frühestens in drei Monaten, und somit einem schweren Eingriff in die Lebensplanung/Privatsphäre) ist allerdings bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 16, Absatz eins, ZDG eine hinreichend konkrete Anordnung auf den Einzelfall bezogen erforderlich, welche nicht erfolgt ist.
Im konkreten Fall, waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 ZDG im Ergebnis daher nicht erfüllt. Die Behörde hat, indem sie dennoch die Entlassung aus disziplinären Gründen ausgesprochen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Was zur Folgen hat, dass er rückwirkend zu beheben und der BF rechtlich so zu stellen ist, als wäre er nie aus dem Zivildienst entlassen worden (vgl § 28 Abs 5 VwGVG).Im konkreten Fall, waren die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, ZDG im Ergebnis daher nicht erfüllt. Die Behörde hat, indem sie dennoch die Entlassung aus disziplinären Gründen ausgesprochen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Was zur Folgen hat, dass er rückwirkend zu beheben und der BF rechtlich so zu stellen ist, als wäre er nie aus dem Zivildienst entlassen worden vergleiche Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG).
3.4. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gemäß § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 16 Abs 1 ZDG, insbesondere zu Art und Schwere des eine Entlassung rechtfertigenden Verhaltens, fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 16, Absatz eins, ZDG, insbesondere zu Art und Schwere des eine Entlassung rechtfertigenden Verhaltens, fehlt.
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst, ärztliche Bestätigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2168637.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018