TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/31 W171 2144644-2

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Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2144644-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2017, Zl: IFA-XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2017, Zl: IFA-XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich illegal ein und stelle am 07.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 20.12.2016 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gewährt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.2. Am 04.01.2017 wurde der BF erstmals in Schubhaft genommen. Der BF brachte am 13.01.2017 gegen die damalige Schubhaft eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2017 in allen Punkten abgewiesen wurde.

1.3. Seit 07.02.2017 besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Der BF wurde am 08.02.2017 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates der algerischen Botschaftsdelegation vorgeführt.

1.4. Am 03.05.2017 wurde der BF mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen. Am 08.06.2017 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) davon Kenntnis, dass der BF durch die algerische Vertretungsbehörde negativ identifiziert worden sei.

1.5. Am 18.09.2017 wurde der BF auf Grund einer Dublin Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich zurückgebracht. Am selben Tage wurde über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldung auf einer Polizeiinspektion verhängt. In weiterer Folge meldete sich der BF bei der bescheidmäßig vorgeschriebenen Polizeiinspektion kein einziges Mal.

1.6. Am 21.09.2017 wurde für den BF bei der marokkanischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Am 22.09.2017 wurde ein derartiger Antrag auch hinsichtlich Tunesiens gestellt und am 23.10.2017 wurde dieser urgiert. Hinsichtlich einer Anfrage bei der ägyptischen Vertretungsbehörde wurde bereits am 02.10.2017 hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF eine Ablehnung erteilt.

1.7. Der BF wurde am 21.10.2017 aufgegriffen, festgenommen und über ihn nach vorheriger Einvernahme die verfahrensgegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

In der Einvernahme vom 22.10.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei gesund und vor seiner Festnahme bei einem Freund in der Wohnung untergekommen. Er habe nicht gewusst, dass er sich auf Grund des verhängten gelinderen Mittels bei der Polizei hätte melden müssen. Nach Vorhalt durch das Einvernahmeorgan, dass der BF seinerzeit die Übernahme des Bescheides, der auch in arabischer Sprache verfasst war, bestätigt habe erklärte der BF, er habe nicht genau gewusst wohin er gehen hätte müssen und wie er dorthin käme. Er habe nicht gewusst, dass er zur Polizei müsse. Er besitze Euro 200,-- und habe diese von einer ihm seit kurzem bekannten Frau erhalten. Für die Wohnung des Freundes, in welcher er sich bisher aufgehalten habe, habe er keinen eigenen Schlüssel. Die Adresse konnte bzw. wollte er nicht genau nennen.

Daraufhin wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine familiären oder beruflichen Bindungen im Inland und seien keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe gegen das verhängte gelindere Mittel verstoßen und daher gezeigt, kein Interesse an der Umsetzung von durch die Behörden aufgetragenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu haben. Er habe sich dem Verfahren entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen gewählt. Er sei illegal nach Österreich eingereist, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei bereits einmal untergetaucht und habe keine gültige Meldeadresse in Österreich. Er sei in keiner Weise integriert und bestehe für ihn kein soziales Netz. Dem BF sei es nicht möglich, seine Heimreise aus Eigenem zu finanzieren, da er nicht über genügend Barmittel verfüge. Aus den angeführten Gründen sei daher die Sicherung des Verfahrens- bzw. der Abschiebung erforderlich und habe sich der BF auf Grund des geschilderten Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und sei ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen der Freiheitserhaltung zu erkennen. Der BF habe sich bereits einmal dem gelinderen Mittel entzogen und werde daher davon ausgegangen, dass die notwendige Sicherung durch die neuerliche Verhängung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend gewährleistet sei.

1.8. Mit Beschwerde vom 24.10.2017 wurde der gegenständliche Bescheid sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 22.10.2017 bekämpft. In der Beschwerdeschrift wurde zugestanden, dass bezüglich des BF seit 07.02.2017 eine zweitinstanzliche negative Rückkehrentscheidung bestehe. Der BF sei am 18.09.2017 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden. Am 22.10.2017 sei der gegenständliche Schubhaftbescheid erlassen worden. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Fluchtgefahr gegeben. Der Behörde sei es nicht gelungen, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen aus welchem Grunde beim BF Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes bestehe. Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewandt werden und werde im angefochtenen Bescheid nur unzureichend dargelegt, welche besonderen Umstände Sicherungsbedarf begründen würden.

Der BF sei nach Rücküberstellung aus Deutschland mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut gewesen und habe nicht gewusst, wie er zu der bestimmten Polizeistation kommen könne. Die Behörde habe dies nicht berücksichtigt. Es sei daher nicht von einer Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß auszugehen.

Darüber hinaus habe die algerische Botschaft den BF bisher nicht als algerischen Staatsbürger identifiziert. Es sei daher nicht klar, ob bzw. wann mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF zu rechnen sei. Es komme aus aktueller Sicht eine Abschiebung des BF daher nicht in Frage.

Darüber hinaus habe die Behörde die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht eingehend geprüft. Gegen den BF würde neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht kommen.

Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz der gesetzmäßigen Kosten sowie der Ersatz der Eingabegebühr beantragt bzw. begehrt.

1.9. Das BFA legte die gegenständlichen Akten am 25.10.2017 dem Gericht vor und führte im Rahmen der mitübersandten Stellungnahme vom selben Tag weiter aus, der BF habe bereits im Jänner 2017 erfolglos Beschwerde gegen eine damals verhängte Schubhaft geführt. Am 23.01.2017 sei der BF im Polizeianhaltezentrum beim Konsum von Suchtmittel betreten worden und sei diesbezüglich Anzeige erstattet worden. Am 24.01.2017 habe man dem BF aus Sicherheitsgründen Handfessel anlegen müssen. Richtig sei, dass der BF am 08.06.2017 von der algerischen Botschaft negativ identifiziert worden sei. In weiterer Folge sei die Erstellung eines Heimreisezertifikates sowohl bei den Vertretungsbehörden von Marokko, als auch von Tunesien beantragt worden. Der BF habe sich bereits einmal einem verhängten gelinderen Mittel entzogen und sei untergetaucht. Bei der tunesischen Botschaft sei am 23.10.2017 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert worden und liege noch kein Ergebnis vor. Aus Sicht der Behörde ergebe sich zum momentanen Zeitpunkt nicht, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF unmöglich sein würde. Die konkrete Identitätsfeststellung des BF sei in einem zeitlich vertretbaren Rahmen noch im Stande der Schubhaft zu erwarten.

Begehrt werde daher, die Beschwerde abzuweisen und die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung auszusprechen, sowie dem BF zum Ersatz der gesetzmäßigen Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Seine Staatsangehörigkeit konnte bisher nicht geklärt werden.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Seine Staatsangehörigkeit konnte bisher nicht geklärt werden.

1.3. Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Über den BF wurde bisher in Österreich schon einmal die Schubhaft und einmal ein gelinderes Mittel verhängt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid vom 20.12.2016, rechtskräftig am 07.02.2017 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Rückkehrentscheidung ist durchführbar.

2.2. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Die Beschaffung eines Heimreisezertifikates ist notwendig.

2.3. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nicht auszuschließen bzw. durchaus als möglich zu bezeichnen. Eine anschließende Abschiebung innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne scheint ebenso möglich.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF hat in Österreich bereits einmal gegen die ihm behördlich aufgetragene regelmäßige Meldepflicht im Rahmen eines gelinderen Mittels verstoßen und ist in die Anonymität abgetaucht.

3.2. Er hat den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und ist vor Bescheiderlassung untergetaucht.

3.3. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.4. Er ist nicht gewillt aus Österreich auszureisen.

3.5. Der BF ist nicht kooperationswillig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.3. Der BF ist in Österreich weder beruflich, noch sozial integriert.

4.4. Der BF verfügt über kein bekanntes Vermögen im Inland und verfügt auch nicht über wesentliche Barmittel zum Selbsterhalt.

4.5. Er verfügt in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

1. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittig gebliebenen Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). In der Beschwerdeschrift befinden sich zu diesen Punkten keine anders lautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslagen ausgegangen werden konnte. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.4. darf auf den Inhalt der Beiakten über das Verfahren zur Verhängung eines gelinderen Mittels und das vorangegangene Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG verwiesen werden.

Auf Grund der bisherigen behördlichen Erfahrungen lässt sich erkennen, dass der BF, der nach wie vor behauptet, aus Algerien zu stammen, in diesem Punkt möglicherweise bisher keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht hat. Es ist daher für das Gericht nachvollziehbar, dass die Behörde nunmehr auch Nachbarländer im nordafrikanischen Raum als mögliche Herkunftsstaaten des BF annimmt und diesbezüglich auch Anfragen an die Botschaft von Marokko und Tunesien gerichtet hat. Die Identität des BF konnte bisher nicht geklärt werden (1.2.) und wird zur Ausreise des BF ein Heimreisezertifikat benötigt.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Mit Bescheid der Behörde vom 20.12.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Rückkehr wurde nicht eingeräumt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF vor seiner Einvernahme am 04.01.2017 eigenhändig zugestellt. Die Rückkehrentscheidung ist mittlerweile durchführbar (2.1.). Nach dem Akteninhalt, insbesondere der Einvernahme vom 22.10.2017 verfügt der BF über einen Reisepass, dieser ist allerding zu Hause in Algerien. Sonstige Identitätsdokumente sind nicht vorhanden.

Das BFA hat zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils einen offenen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden von Tunesien und Marokko. In ähnlichen, gerichtsbekannten Fällen ist es in weiterer Folge zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch ein anderes nordafrikanisches Land gekommen. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes durchaus möglich, dass die behördliche Vermutung sich letztendlich bewahrheitet und für den Beschwerdeführer durch Marokko oder Tunesien ein Heimreisezertifikat erstellt wird. Auch ist eine abschließende Abschiebung innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne nach derzeitiger Sicht ebenso möglich.

Hinsichtlich der bestehenden Hafttauglichkeit darf darauf verwiesen werden, dass das gegenständliche Verfahren und auch die Beschwerdeschrift keine anderslautenden Informationen beinhaltete.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2017 aus Deutschland rücküberstellt und wurde damals zur Wahrung der Interessen des BF über ihn das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung bei einer Polizeiinspektion erlassen. Nach dem im Akt erliegenden polizeilichen Bericht (AS 79) hat sich der BF danach kein einziges Mal bei der Polizeiinspektion gemeldet. Er war in dieser Phase auch nicht für die Behörden greifbar und daher als untergetaucht zu bezeichnen. Bereits zuvor, um den 21.12.2016 hat der BF erstmals sein ihm zugewiesenes Quartier unerlaubt verlassen und hat daher vor Bescheiderlassung im Asylverfahren den Weg in die Anonymität gewählt (3.2.).

Zu 3.3. darf auf die Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden. Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes aus einer Zusammenschau der bisherigen Ereignisse. Insgesamt ist der BF nunmehr innerhalb kürzester Zeit zwei Mal in die Anonymität abgetaucht und hat es so verstanden, sich zumindest für einige Zeit dem Behördengriff erfolgreich zu entziehen. Darüber hinaus indiziert die Tatsache, dass der BF, der sich nach wie vor als algerischer Staatsbürger sieht, von der algerischen Vertretungsbehörde nicht identifiziert werden konnte. Im Kreise der nordafrikanischen Asylwerber ist es durchaus üblich, seine tatsächliche Staatsangehörigkeit zu verschweigen und so zumindest eine längere Anwesenheit in Europa sichern zu können. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes keinesfalls abwegig, hier auch an eine Staatsangehörigkeit des BF aus einem anderen nordafrikanischen Land zu denken. Insgesamt ergibt sich jedoch für das Gericht, dass der BF auf Grund der angeführten Kriterien jedenfalls nicht gewillt ist, das Land freiwillig zu verlassen.

Die unter 3.5. festgestellte Kooperationsunwilligkeit ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der BF sich dem Asylverfahren bereits entzogen hat und nach den Angaben in der Anhaltedatei bzw. in der Beschwerdevorlage vom 25.10.2017 im Rahmen der Schubhaft den BF bereits einmal Handfessel angelegt werden mussten.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Die Feststellungen unter 4.1-4.5 ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 22.10.2017, an deren Richtigkeit keine Zweifel im Zuge der gerichtlichen Entscheidung aufgekommen sind. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich und gab selbst an, über keine sozialen Kontakte im Inland zu verfügen. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich auch, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Dem ZMR ist zu entnehmen, dass der BF seit 20.08.2017 in Österreich nicht mehr melderechtlich erfasst wurde. Darüber hinaus hat das Verfahren nicht ergeben, dass der BF anderweitig in Österreich einen festen Wohnsitz haben könnte.

2.5.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte. Der BF hat diesbezüglich im Übrigen nicht dargelegt, weshalb er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in seinem konkreten Fall für opportun ansieht, sondern zitiert lediglich allgemeine Rechtsprechung hiezu.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

"§ 40 Abs. 1 BFA-VG"§ 40 Absatz eins, BFA-VG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

"§ 34 BFA-VG

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an Algerier zu sein, doch konnte dies seitens der algerischen Vertretungsbehörden bisher nicht bestätigt werden. Über den BF wurde in der Vergangenheit bereits einmal das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldepflicht verhängt, und hat er gegen diese behördliche Auflage ganz und gar verstoßen. In einer nachfolgenden Einvernahme verantwortete sich der BF zu Beginn, dass er von einer derartigen Verpflichtung nichts gewusst hätte. In weiterer Folge gestand er zu, doch etwas gewusst zu haben, jedoch den Weg zur Polizeiinspektion nicht gefunden zu haben. Beachtet man, dass in der gegenständlichen behördlichen Auflage auch eine, die wesentliche Teile betreffende Übersetzung auf Arabisch beinhaltet ist, kommt diese Verantwortung des BF nach Ansicht des Gerichtes über das Maß einer Schutzbehauptung nicht hinaus.

Wie das gerichtliche Verfahren gezeigt hat, ist der BF offenbar nicht gewillt, aus Österreich freiwillig auszureisen und hat sich das in der Vergangenheit durch zweimaliges Untertauchen bereits eingehend manifestiert. Wenn in der Beschwerdeschrift das Vorliegen von Fluchtgefahr bestritten wird, so ist das für das Gericht in der Form nicht nachvollziehbar. Wie oben erwähnt, ist die Verantwortung, dass der BF nicht gewusst habe, wie er zur Polizeistation kommen würde, jedenfalls nicht glaubwürdig. Der BF bewegt sich bereits geraume Zeit in der Stadt Wien und so ist es wohl nicht nachvollziehbar, dass sich der BF in einer kleineren Stadt wie Linz nicht zu Recht finden würde. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift konnte daher nicht gefolgt werden.

Das Gericht sieht es daher im gegenständlichen Fall als unzweifelhaft an, dass auf Grund der oben näher erörterten Punkte im gegenständlichen Fall jedenfalls aus gutem Grunde davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich des BF ausreichender Sicherungsbedarf besteht. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch bereits zwei Mal untergetaucht und hat sich den Behörden erfolgreich entzogen. Er hat dadurch auch gegen ihn treffende Verpflichtungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die vorangegangenen Bemühungen des BFA durch Verhängung eines gelinderen Mittels eine Abschiebung sicher zu wollen deutlich hervorgekommen sind. Der BF verfügt über keinen gültigen Reisepass, sodass davon auszugehen ist, dass eine Effektuierung der Abschiebung nur nach Erhalt eines Heimreisezertifikates durchführbar sein wird. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Behörde jedenfalls laufend Bemühungen zeigte, von den Vertretungseinrichtungen Tunesiens und Marokkos Entscheidungen über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Person des BF zu erlangen und werden die Antworten auch laufend urgiert. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von einer potentiellen Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Außerlandesbringung des BF aus.

Auf Seite 3 in der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass die laufende Schubhaft auf Grund fehlender Effektuierbarkeit rechtswidrig sei. Dies deshalb, da für den Beschwerdeführer überhaupt keine Aussicht auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bestehen würde. Bei dieser Argumentation bleibt völlig ausgeklammert, dass der BF dadurch, dass er bisher nicht gewillt war, seine wahre Identität preis zu geben, die Bemühungen der Behörde klar ersichtlich und erfolgreich zunichte gemacht hat. Der BF hat wiederholt die Algerische Staatsangehörigkeit angegeben, um sich möglicher Weise im Verfahren eine bessere Position zu sichern und seine tatsächliche Identität zu verschleiern. Er verletzt dadurch jedoch die ihn treffende Mitwirkungspflicht. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes legitim, wenn die Behörde, von einer angegebenen Identität ausgehend, Kontakt zu mehreren möglichen Vertretungsbehörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aufnimmt und der BF in weiterer Folge bis zur Klärung seiner tatsächlichen Nationalität auf diesem Wege innerhalb angemessener Frist in Gewahrsam der Behörde zu verbleiben hat. Es liegt im konkreten Fall gänzlich in der Hand des BF, durch richtige Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass ein Beschwerdeführer durch Fehlinformationen den Behörden gegenüber insofern einen Vorteil ziehen kann, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde für den BF zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldigste Beendigung der Schubhaft durch freiwillige Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu erreichen. Tut er dies nicht, so ist ihm das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar. Ein Zuwarten bis zur behördlichen Klärung im Stande der Schubhaft ist dem BF nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall zumutbar und die weitere Anhaltung als verhältnismäßig anzusehen.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals auf freiem Fuße alles unternehmen würde, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Inland weiter zu verlängern, wiewohl er weder Unterkunft, noch soziales Netz hier hat. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte.

Auf Seite 4 der Beschwerdeschrift vertritt die Rechtsvertretung des BF die Ansicht, dass nach wie vor die Verhängung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung kombiniert mit einer Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht käme. Dem ist im Ergebnis nicht zuzustimmen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels dient schon wesensmäßig dazu, eine tatsächliche wesentliche Freiheitsbeschränkung durch eine Haft zu vermeiden. Dabei ist von Fall zu Fall anders vorzugehen und das jeweils als geeignet betrachtete gelindere Mittel heranzuziehen. Ein Wahlrecht besteht für die Behörde, nicht für den Maßnahmenunterworfenen. Der seinerzeitige Versuch der Sicherung der Abschiebung durch Verhängung einer Maßnahme des gelinderen Mittels (hier: tägliche Meldung bei einer Polizeiinspektion) hat ganz klar nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es wäre in diesem Zusammenhang verfehlt davon auszugehen, dass nunmehr dem BF ein weiterer Versuch zustehen würde, durch die Verhängung eines anderen gelinderen Mittels neuerlich den Versuch einer Sicherung der Abschiebung durchzuführen. Das Gericht vertritt hier die Auffassung, dass Personen, die bereits einmal ein gelinderes Mittel nicht eingehalten haben, schon auf Grund der gesetzlichen Systematik im Sinne des § 76 Absatz 2 Ziffer 7 ein weiterer Versuch nicht zukommt. Das gelindere Mittel stellt ebenso einen Eingriff in die Freiheit eines Beschwerdeführers dar und hat sich im gegenständlichen Fall gezeigt, dass dieser mindere Freiheitseingriff nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Es bleibt daher nach Ansicht des Gerichtes lediglich die Möglichkeit, den Freiheitseingriff maßhaltend an die Situation und die Erfordernisse anzupassen. Dies geschieht in aller Regel durch die Verhängung von Schubhaft und ist im gegenständlichen Fall kein Grund ersichtlich, weshalb der BF daher von dieser Maßnahme verschont bleiben sollte.Auf Seite 4 der Beschwerdeschrift vertritt die Rechtsvertretung des BF die Ansicht, dass nach wie vor die Verhängung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung kombiniert mit einer Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht käme. Dem ist im Ergebnis nicht zuzustimmen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels dient schon wesensmäßig dazu, eine tatsächliche wesentliche Freiheitsbeschränkung durch eine Haft zu vermeiden. Dabei ist von Fall zu Fall anders vorzugehen und das jeweils als geeignet betrachtete gelindere Mittel heranzuziehen. Ein Wahlrecht besteht für die Behörde, nicht für den Maßnahmenunterworfenen. Der seinerzeitige Versuch der Sicherung der Abschiebung durch Verhängung einer Maßnahme des gelinderen Mittels (hier: tägliche Meldung bei einer Polizeiinspektion) hat ganz klar nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es wäre in diesem Zusammenhang verfehlt davon auszugehen, dass nunmehr dem BF ein weiterer Versuch zustehen würde, durch die Verhängung eines anderen gelinderen Mittels neuerlich den Versuch einer Sicherung der Abschiebung durchzuführen. Das Gericht vertritt hier die Auffassung, dass Personen, die bereits einmal ein gelinderes Mittel nicht eingehalten haben, schon auf Grund der gesetzlichen Systematik im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 7 ein weiterer Versuch nicht zukommt. Das gelindere Mittel stellt ebenso einen Eingriff in die Freiheit eines Beschwerdeführers dar und hat sich im gegenständlichen Fall gezeigt, dass dieser mindere Freiheitseingriff nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Es bleibt daher nach Ansicht des Gerichtes lediglich die Möglichkeit, den Freiheitseingriff maßhaltend an die Situation und die Erfordernisse anzupassen. Dies geschieht in aller Regel durch die Verhängung von Schubhaft und ist im gegenständlichen Fall kein Grund ersichtlich, weshalb der BF daher von dieser Maßnahme verschont bleiben sollte.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.

Zu Spruchpunkt III. u. IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. u. römisch vier. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. - Rückersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch fünf. - Rückersatz der Eingabegebühr

Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen. Im Übrigen finden sich keine Hinweise darauf, dass seitens des BF die Eingabegebühr bisher überhaupt einbezahlt worden ist.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2144644.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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