TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/31 W158 2128747-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

AVG 1950 §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §94
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 62 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W158 2128747-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zl. 15-1090436201/161617936, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zl. 15-1090436201/161617936, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I. ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch richtig lautet:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch richtig lautet:

"Ihr Antrag auf Änderung des Geburtsdatums vom 15.12.2016 wird mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und zugleich – unbestrittener und aktenkundiger - Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich – unbestrittener und aktenkundiger - Sachverhalt:

I.1. Am 02.03.2016 stellte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) – als dessen gesetzliche Vertretung – für diesen im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Am 02.03.2016 stellte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) – als dessen gesetzliche Vertretung – für diesen im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) vom 10.05.2016 wurde dem BF zunächst subsidiärer Schutz gewährt und in weiterer Folge – nach Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt I. (Asyl) des Bescheides des BFA – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Außerdem wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) vom 10.05.2016 wurde dem BF zunächst subsidiärer Schutz gewährt und in weiterer Folge – nach Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) des Bescheides des BFA – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Außerdem wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.2. Am 01.12.2016 wurde für den BF durch dessen gesetzliche Vertretung ein Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gestellt.römisch eins.2. Am 01.12.2016 wurde für den BF durch dessen gesetzliche Vertretung ein Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gestellt.

I.3. Am 15.12.2016 wurde für den BF durch dessen gesetzliche Vertretung ein Antrag gestellt, in Dokumenten (Geburtsurkunden, Pass, ) das Geburtsdatum des BF auf den XXXX zu ändern.römisch eins.3. Am 15.12.2016 wurde für den BF durch dessen gesetzliche Vertretung ein Antrag gestellt, in Dokumenten (Geburtsurkunden, Pass, ) das Geburtsdatum des BF auf den römisch 40 zu ändern.

I.4. Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2016 wurde dem BF aufgetragen, ein gültiges Dokument im Original mit beglaubigter Übersetzung vorzulegen, das die Änderung des Geburtsdatums rechtfertigt. Im Akt befindet sich die Kopie einer von der afghanischen Botschaft am 17.01.2017 ausgestellten Geburtsurkunde mit dem geänderten Geburtsdatum und Lichtbild.römisch eins.4. Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2016 wurde dem BF aufgetragen, ein gültiges Dokument im Original mit beglaubigter Übersetzung vorzulegen, das die Änderung des Geburtsdatums rechtfertigt. Im Akt befindet sich die Kopie einer von der afghanischen Botschaft am 17.01.2017 ausgestellten Geburtsurkunde mit dem geänderten Geburtsdatum und Lichtbild.

I.5. Mit Bescheid vom 24.08.2017, Zl. 15-1090436201/161617936, wies das BFA die Anträge auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 FPG (Spruchpunkt I.) und auf Änderung des Geburtsdatums gemäß § 62 Abs. 4 AVG (Spruchpunkt II.) ab.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 24.08.2017, Zl. 15-1090436201/161617936, wies das BFA die Anträge auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 94, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Änderung des Geburtsdatums gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Begründend führte das BFA u.a. aus, dass für eine Berichtigung/Änderung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2016 nicht die erforderlichen Voraussetzungen vorlägen und dem Antrag auf Änderung des Geburtsdatums des BF somit nicht stattgegeben werden könne. Da durch den Antrag auf Änderung des Geburtsdatums die "Verwaltungssache", also der Prozessgegenstand des Dokumentenverfahrens bestimmt worden sei, sei der Antrag zu Gänze – somit auch der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses – abzuweisen.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.08.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.08.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Mit Schreiben vom 05.09.2017 wurde der im Spruch genannte Vertreter zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 05.09.2017 wurde der im Spruch genannte Vertreter zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt.

I.8. Mit Schreiben vom 22.09.2017 erhob der BF (durch seine bevollmächtigte Vertretung) gegen den Bescheid des BFA vom 24.08.2017 wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen bzw. willkürlichen, denkunmöglichen rechtlichen Beurteilung Beschwerde.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 22.09.2017 erhob der BF (durch seine bevollmächtigte Vertretung) gegen den Bescheid des BFA vom 24.08.2017 wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen bzw. willkürlichen, denkunmöglichen rechtlichen Beurteilung Beschwerde.

Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass das BFA in denkunmöglicher Weise die beiden verfahrensgegenständlichen Anträge, welche unabhängig voneinander eingebracht worden seien und zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen bzw. Begehren hätten, zu einer Rechtssache verbunden habe. Das BFA begründe diese Vorgehensweise nicht und führe auch keine Rechtsgrundlagen an. Über die beiden Anträge sei jedenfalls gesondert abzusprechen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses) sei zu beheben, da das BFA keine Subsumierung des Tatbestandes (Verhalten des BF) unter die einschlägigen Rechtsgrundlagen vorgenommen habe. Zu Spruchpunkt II. (Antrag auf Änderung des Geburtsdatums) sei auszuführen, dass das aktuell herangezogene Geburtsdatum auf dem im Asylverfahren vorgelegten afghanischen Reisepass gründe, dieses jedoch nicht richtig sei, da ein Fehler in der Tazkira des BF, die die Grundlage für den vorliegenden Reisepass dargestellt habe, vorgelegen sei.Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass das BFA in denkunmöglicher Weise die beiden verfahrensgegenständlichen Anträge, welche unabhängig voneinander eingebracht worden seien und zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen bzw. Begehren hätten, zu einer Rechtssache verbunden habe. Das BFA begründe diese Vorgehensweise nicht und führe auch keine Rechtsgrundlagen an. Über die beiden Anträge sei jedenfalls gesondert abzusprechen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses) sei zu beheben, da das BFA keine Subsumierung des Tatbestandes (Verhalten des BF) unter die einschlägigen Rechtsgrundlagen vorgenommen habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Antrag auf Änderung des Geburtsdatums) sei auszuführen, dass das aktuell herangezogene Geburtsdatum auf dem im Asylverfahren vorgelegten afghanischen Reisepass gründe, dieses jedoch nicht richtig sei, da ein Fehler in der Tazkira des BF, die die Grundlage für den vorliegenden Reisepass dargestellt habe, vorgelegen sei.

Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem BF einen Konventionspass auszustellen, dem Antrag auf Änderung des Geburtsdatums stattzugeben und dem BF die entstandenen Kosten zu ersetzen.

I.9. Mit Datum vom 26.09.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.9. Mit Datum vom 26.09.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigung:römisch zwei.1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und blieb im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz auch unbestritten. Zur rechtlichen Beurteilung bedarf es im vorliegenden Fall keiner Aufnahme weiterer Beweise.

II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idF BGBI. I 2013/144 (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBI. römisch eins 2013/144 (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.2.1. Rechtsgrundlagen in der Sache:römisch zwei.2.1. Rechtsgrundlagen in der Sache:

II.2.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBI. I Nr. 100/2005, idF BGBI. I Nr. 70/2015, lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.2.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 70 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:

"Fremdenpässe für Minderjährige

§ 89. (1) [ ]Paragraph 89, (1) [ ]

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder

2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.

(3) [ ].

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 90. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dassParagraph 90, (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass

1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder

2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.

(2) [ ]

(3) [ ]

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 91. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.Paragraph 91, (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3,, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(3) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) [ ]."

"Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) [ ]

(3) [ ]

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."

II.2.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2013, versteht man unter Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.römisch zwei.2.1.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, versteht man unter Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

Unter Personenstandsdaten einer Person werden gemäß § 2 leg. cit., idF BGBI. I Nr. 120/2016, allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern); besondere Personenstandsdaten sowie sonstige Personenstandsdaten verstanden, wobei unter allgemeinen Personenstandsdaten neben dem Namen, Geschlecht, Familienstand, u.a. der Tag und Ort der Geburt aufgeführt sind.Unter Personenstandsdaten einer Person werden gemäß Paragraph 2, leg. cit., in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 120 aus 2016,, allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern); besondere Personenstandsdaten sowie sonstige Personenstandsdaten verstanden, wobei unter allgemeinen Personenstandsdaten neben dem Namen, Geschlecht, Familienstand, u.a. der Tag und Ort der Geburt aufgeführt sind.

§ 3 Personenstandsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2013 , in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, lautet:Paragraph 3, Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, lautet:

"Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

Behörden und Aufgaben der Behörden

§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.Paragraph 3, (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Unter "Personenstandsbehörde" ist die Gemeinde, unter "Standesbeamter" das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).(2) Unter "Personenstandsbehörde" ist die Gemeinde, unter "Standesbeamter" das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu verstehen, das die Aufgaben nach Absatz eins, besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Absatz 3,).

(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist."(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist."

§ 41 Personenstandsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2013 (PStG 2013), in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, lautet:Paragraph 41, Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, (PStG 2013), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, lautet:

"Änderung und Ergänzung

§ 41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.Paragraph 41, (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

[ ]"

§ 42 Personenstandsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2013, lautet:Paragraph 42, Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, lautet:

"Berichtigung

§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.Paragraph 42, (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen."

§ 9 des Gesetzes über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (kurz: IPRG - das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 87/2015), lautet:Paragraph 9, des Gesetzes über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (kurz: IPRG - das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,), lautet:

"Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.Paragraph 9, (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich."(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5,) ist unbeachtlich."

II.2.1.3. Dem BFA obliegt gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz – BGBl. I 87/2012) u.a. die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 BGBl. I Nr. 100 und des 7., 8., und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100.römisch zwei.2.1.3. Dem BFA obliegt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz – Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) u.a. die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und des 7., 8., und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins 100.

Gemäß dem IPRG ist auf das Personalstatut von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Flüchtling seinen Wohnsitz oder – mangels eines solchen – seinen ständigen Aufenthalt hat. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes österreichisches Recht anzuwenden ist. Dies hat durch die zuständigen Behörden zu erfolgen. Für allfällige Änderungen des Personenstandes von anerkannten Flüchtlingen lässt sich jedoch aus den Bestimmungen des BFA-Einrichtungsgesetzes (vgl. § 3) keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ableiten.Gemäß dem IPRG ist auf das Personalstatut von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Flüchtling seinen Wohnsitz oder – mangels eines solchen – seinen ständigen Aufenthalt hat. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes österreichisches Recht anzuwenden ist. Dies hat durch die zuständigen Behörden zu erfolgen. Für allfällige Änderungen des Personenstandes von anerkannten Flüchtlingen lässt sich jedoch aus den Bestimmungen des BFA-Einrichtungsgesetzes vergleiche Paragraph 3,) keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ableiten.

Mangels sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde war der Beschwerde daher stattzugeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch formulierten Maßgabe abzuändern.Mangels sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde war der Beschwerde daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch formulierten Maßgabe abzuändern.

Zuständig für eine Änderung von Personenstandsdaten kann nur die Personenstandsbehörde gemäß § 3 Personenstandsgesetz – sohin die Gemeinde – sein (vgl. auch BVwG 08.07.2016, L509 2010479-2), an die der BF für die Stellung eines neuerlichen Antrags hiermit verwiesen wird.Zuständig für eine Änderung von Personenstandsdaten kann nur die Personenstandsbehörde gemäß Paragraph 3, Personenstandsgesetz – sohin die Gemeinde – sein vergleiche auch BVwG 08.07.2016, L509 2010479-2), an die der BF für die Stellung eines neuerlichen Antrags hiermit verwiesen wird.

Das Bundesamt hat die Versagung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 iVm § 92 FPG bescheidmäßig auszusprechen. In seiner Begründung führt die belangte Behörde aus, der beantragten Änderung des Geburtsdatums nicht Folge zu leisten, da an der "Echtheit oder Korrektheit" der im afghanischen Reisepass festgestellten Personendaten kein Zweifel bestünde und aus diesem Grund der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen gewesen sei. Die belangte Behörde verkennt hierbei allerdings, dass allein die Aussage des gesetzlichen Vertreters des BF, das im Reisepass festgestellte Geburtsdatum sei unrichtig, ausreichen muss, um Zweifel an der "Korrektheit", die Behörde meint hier wohl Richtigkeit, der festgestellten Daten zu erwirken. Auf die als Kopie zum Akt genommen Geburtsurkunde des BF, die das geänderte Geburtsdatum angibt, geht das BFA gar nicht ein, sondern führt dazu lediglich aus, dass der amtlich ausgestellte Lichtbildausweis (afghanischer Reisepass) höherwertig als die übrigen in Vorlage gebrachten Urkunden (allesamt keine Lichtbildausweise) zu beurteilen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde für die Frage der Änderung der Geburtsdaten unzuständig ist. Darüber hinaus stellt diese Begründung keinen Versagensgrund im Sinne des § 94 FPG bzw. der sinngemäß anzuwenden Bestimmungen des § 92 FPG dar. Eine allenfalls im Raum stehende fehlende Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung, die auch die Erfassung des Geburtsdatums umfasst, kann dem BF bzw. dessen Vertreter nicht vorgehalten werden, siehe Vorlage der Geburtsurkunde. Das BFA hätte den BF vielmehr hinsichtlich der Frage der Änderung der Geburtsdaten an die zuständige Personenstandbehörde verweisen müssen, siehe oben. Da der rechtlichen Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ein rechtmäßiger Versagensgrund fehlt, war dieser zu Spruchpunkt I. zur Gänze zu beheben. Der Ausstellung eines Reisepasses kommt grundsätzlich der Charakter einer Beurkundung zu, es handelt sich dabei um eine schlichte Wissensäußerung, im Unterschied zum Bescheid, der in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2011] Rz 397). Aus diesem Grund ist nur im Falle des Versagens ein Bescheid zu erlassen. § 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand der Aufhebung des angefochtenen Bescheides dar, wobei je nach Lagerung des Falles eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlich sein kann (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Der Antrag auf Ausstellung des Konventionsreisepasses ist nach nunmehriger Behebung des gegenständlichen Bescheides nach wie vor offen. Ein Vorgehen gem. § 28 Abs. 3 VwGVG (Behebung und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides) kam aufgrund der Tatsache, dass im Falle einer positiven Erledigung kein Bescheid zu ergehen hat, nicht in Frage, da dieser nur eine Bescheidaufhebung zum Zwecke der Erlassung eines neuerlichen Bescheides vorsieht.Das Bundesamt hat die Versagung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, in Verbindung mit Paragraph 92, FPG bescheidmäßig auszusprechen. In seiner Begründung führt die belangte Behörde aus, der beantragten Änderung des Geburtsdatums nicht Folge zu leisten, da an der "Echtheit oder Korrektheit" der im afghanischen Reisepass festgestellten Personendaten kein Zweifel bestünde und aus diesem Grund der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen gewesen sei. Die belangte Behörde verkennt hierbei allerdings, dass allein die Aussage des gesetzlichen Vertreters des BF, das im Reisepass festgestellte Geburtsdatum sei unrichtig, ausreichen muss, um Zweifel an der "Korrektheit", die Behörde meint hier wohl Richtigkeit, der festgestellten Daten zu erwirken. Auf die als Kopie zum Akt genommen Geburtsurkunde des BF, die das geänderte Geburtsdatum angibt, geht das BFA gar nicht ein, sondern führt dazu lediglich aus, dass der amtlich ausgestellte Lichtbildausweis (afghanischer Reisepass) höherwertig als die übrigen in Vorlage gebrachten Urkunden (allesamt keine Lichtbildausweise) zu beurteilen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde für die Frage der Änderung der Geburtsdaten unzuständig ist. Darüber hinaus stellt diese Begründung keinen Versagensgrund im Sinne des Paragraph 94, FPG bzw. der sinngemäß anzuwenden Bestimmungen des Paragraph 92, FPG dar. Eine allenfalls im Raum stehende fehlende Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung, die auch die Erfassung des Geburtsdatums umfasst, kann dem BF bzw. dessen Vertreter nicht vorgehalten werden, siehe Vorlage der Geburtsurkunde. Das BFA hätte den BF vielmehr hinsichtlich der Frage der Änderung der Geburtsdaten an die zuständige Personenstandbehörde verweisen müssen, siehe oben. Da der rechtlichen Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ein rechtmäßiger Versagensgrund fehlt, war dieser zu Spruchpunkt römisch eins. zur Gänze zu beheben. Der Ausstellung eines Reisepasses kommt grundsätzlich der Charakter einer Beurkundung zu, es handelt sich dabei um eine schlichte Wissensäußerung, im Unterschied zum Bescheid, der in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2011] Rz 397). Aus diesem Grund ist nur im Falle des Versagens ein Bescheid zu erlassen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand der Aufhebung des angefochtenen Bescheides dar, wobei je nach Lagerung des Falles eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlich sein kann vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Der Antrag auf Ausstellung des Konventionsreisepasses ist nach nunmehriger Behebung des gegenständlichen Bescheides nach wie vor offen. Ein Vorgehen gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (Behebung und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides) kam aufgrund der Tatsache, dass im Falle einer positiven Erledigung kein Bescheid zu ergehen hat, nicht in Frage, da dieser nur eine Bescheidaufhebung zum Zwecke der Erlassung eines neuerlichen Bescheides vorsieht.

II.2.2. Antrag auf Kostenersatz:römisch zwei.2.2. Antrag auf Kostenersatz:

Das AVG bestimmt hinsichtlich der Kosten der Beteiligten Folgendes:

§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 74, (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Ein wie vom BF begehrter Antrag auf Kostenersatz käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor.Ein wie vom BF begehrter Antrag auf Kostenersatz käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor.

II.2.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.2.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Hinsichtlich Spruchpunkt A) I. gilt auszuführen, dass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war (vgl. dazu auch § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten hätte lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch eins. gilt auszuführen, dass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten hätte lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Hinsichtlich Spruchpunkt A) II. konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchpunkt aufzuändern war.Hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch zwei. konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchpunkt aufzuändern war.

II.2.4. Zu Spruchpunkt B):römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt insbesondere dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt insbesondere dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Versagensgründe, bei deren Vorliegen eine bescheidmäßige Versagung zu erfolgen hat, sind in § 94 Abs. 4 iVm § 92 FPG normiert. Die Rechtslage erscheint eindeutig.Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Versagensgründe, bei deren Vorliegen eine bescheidmäßige Versagung zu erfolgen hat, sind in Paragraph 94, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 92, FPG normiert. Die Rechtslage erscheint eindeutig.

Die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich zudem eindeutig aus § 3 BFA-Einrichtungsgesetz und ist damit auch deren Beantwortung im gegebenen Zusammenhang ebenso nicht von einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich zudem eindeutig aus Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz und ist damit auch deren Beantwortung im gegebenen Zusammenhang ebenso nicht von einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weitere konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Berichtigung der Entscheidung, ersatzlose
Behebung, Konventionsreisepass, Reisedokument, Versagungsgrund,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W158.2128747.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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