TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/31 G314 2163082-1

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Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GGG Art.1 §32 TP1 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

G314 2163082-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 19.06.2017, XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 19.06.2017, römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurden sämtliche Richter des Landesgerichts XXXX in Bezug auf eine Klage des Beschwerdeführers (BF) gegen eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft XXXX und zwei Richter des Bezirksgerichts XXXX für befangen angesehen und die Rechtssache gemäß § 30 JN an das Landesgericht Leoben delegiert.Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurden sämtliche Richter des Landesgerichts römisch 40 in Bezug auf eine Klage des Beschwerdeführers (BF) gegen eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft römisch 40 und zwei Richter des Bezirksgerichts römisch 40 für befangen angesehen und die Rechtssache gemäß Paragraph 30, JN an das Landesgericht Leoben delegiert.

Mit der am XXXX2017 beim Landesgericht Leoben zu XXXX eingebrachten Klage - verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und f sowie Z 2, Z 3 und Z 5 ZPO - begehrte der unvertretene BF als Kläger von XXXX als Beklagter Schadenersatz von EUR 54.900 samt Zinsen wegen behaupteter rechtswidriger Entsorgung ihm gehöriger Fahrnisse von der Liegenschaft XXXX. Mit dem Beschluss vom XXXX2017 wies das Landesgericht Leoben die Klage und den Verfahrenshilfeantrag wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.Mit der am XXXX2017 beim Landesgericht Leoben zu römisch 40 eingebrachten Klage - verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Begünstigungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c und f sowie Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, ZPO - begehrte der unvertretene BF als Kläger von römisch 40 als Beklagter Schadenersatz von EUR 54.900 samt Zinsen wegen behaupteter rechtswidriger Entsorgung ihm gehöriger Fahrnisse von der Liegenschaft römisch 40 . Mit dem Beschluss vom XXXX2017 wies das Landesgericht Leoben die Klage und den Verfahrenshilfeantrag wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde einem Rekurs des BF gegen die Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Zurückweisung nicht Folge gegeben, weil ein solcher Rekurs offenbar aussichtslos sei. Der Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, beziehe sich nur auf die damals zu beurteilende Klage des BF gegen eine Staatsanwältin und zwei Richter, und habe keine Bindungswirkung für seine nunmehr zu beurteilende Klage gegenMit dem Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde einem Rekurs des BF gegen die Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Zurückweisung nicht Folge gegeben, weil ein solcher Rekurs offenbar aussichtslos sei. Der Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , beziehe sich nur auf die damals zu beurteilende Klage des BF gegen eine Staatsanwältin und zwei Richter, und habe keine Bindungswirkung für seine nunmehr zu beurteilende Klage gegen

XXXX.römisch 40 .

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom XXXX2017 wurden dem BF für die Klage gegen XXXX eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.389 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 54.900) und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom XXXX2017 wurden dem BF für die Klage gegen römisch 40 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.389 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 54.900) und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit der am XXXX2017 beim Landesgericht Leoben eingelangten Eingabe erhob der BF dagegen eine Vorstellung. Eine Klage gegen XXXX sei ihm unbekannt.Mit der am XXXX2017 beim Landesgericht Leoben eingelangten Eingabe erhob der BF dagegen eine Vorstellung. Eine Klage gegen römisch 40 sei ihm unbekannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem BF folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:

Pauschalgebühr nach TP 1 Z 1 GGG EUR 1.389Pauschalgebühr nach TP 1 Ziffer eins, GGG EUR 1.389

(Bemessungsgrundlage: EUR 54.900)

abzüglich Ermäßigung iSd Anmerkung 3 zu TP 1 GGG - EUR 1.041,80 Pauschalgebühr nach TP 1 Z 1 Anmerkung 3 GGG EUR 347,30 zuzüglich Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG EUR 8abzüglich Ermäßigung iSd Anmerkung 3 zu TP 1 GGG - EUR 1.041,80 Pauschalgebühr nach TP 1 Ziffer eins, Anmerkung 3 GGG EUR 347,30 zuzüglich Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8

Summe EUR 355,30.

Dies wurde damit begründet, dass die Zahlungspflicht des BF für die Pauschalgebühr nach TP 1 Z 1 GGG mit der Klagseinbringung entstanden sei. Da die Klage von vornherein zurückgewiesen worden sei, ermäßige sich die Pauschalgebühr nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel.Dies wurde damit begründet, dass die Zahlungspflicht des BF für die Pauschalgebühr nach TP 1 Ziffer eins, GGG mit der Klagseinbringung entstanden sei. Da die Klage von vornherein zurückgewiesen worden sei, ermäßige sich die Pauschalgebühr nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel.

Dagegen richtet sich die am XXXX2017 beim Landesgericht Leoben eingelangte Beschwerde, mit der der BF geltend macht, dass er keine Klage eingebracht, sondern Verfahrenshilfe beantragt habe, was keine Kosten auslöse. Das Oberlandesgericht XXXX habe zu XXXX das Landesgericht Leoben für zuständig erklärt. Er beantragte, das Verfahren gegen XXXX mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe aufzunehmen und darüber eine Entscheidung zu treffen.Dagegen richtet sich die am XXXX2017 beim Landesgericht Leoben eingelangte Beschwerde, mit der der BF geltend macht, dass er keine Klage eingebracht, sondern Verfahrenshilfe beantragt habe, was keine Kosten auslöse. Das Oberlandesgericht römisch 40 habe zu römisch 40 das Landesgericht Leoben für zuständig erklärt. Er beantragte, das Verfahren gegen römisch 40 mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe aufzunehmen und darüber eine Entscheidung zu treffen.

Die Präsidentin des Landesgerichts Leoben legte - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Feststellungen:

Die mit XXXX2017 datierte, am folgenden Tag bei Gericht eingelangte Eingabe des BF ist an das Landesgericht Leoben gerichtet und ausdrücklich als Klage bezeichnet. Darin werden der BF (mit Namen und Adresse) als Kläger und XXXX (mit Adresse) als Beklagte genannt. Auf der ersten Seite findet sich der Satz "Der Kläger beantragt Verfahrenshilfe im vollen Umfang, das erforderliche Formular ist ausgefüllt beiliegend". Anschließend wird ausgeführt, dass die Beklagte die im Eigentum des Klägers stehende Liegenschaft XXXX XXXX von der XXXX mit Vertrag vom XXXX2014 (rechtsunwirksam) erworben habe und das darauf befindliche, im Eigentum des Klägers stehende und detailliert aufgelistete Inventar im Gesamtwert von EUR 54.900 entsorgen habe lassen, um ihn zu schädigen. Zu den einzelnen Behauptungen werden jeweils Beweismittel angeboten. Die Eingabe schließt mit dem Urteilsbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger EUR 54.900 zuzüglich 6 % Zinsen seit 18.12.2014 zuzüglich aller Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu zahlen, und der Unterschrift des BF.Die mit XXXX2017 datierte, am folgenden Tag bei Gericht eingelangte Eingabe des BF ist an das Landesgericht Leoben gerichtet und ausdrücklich als Klage bezeichnet. Darin werden der BF (mit Namen und Adresse) als Kläger und römisch 40 (mit Adresse) als Beklagte genannt. Auf der ersten Seite findet sich der Satz "Der Kläger beantragt Verfahrenshilfe im vollen Umfang, das erforderliche Formular ist ausgefüllt beiliegend". Anschließend wird ausgeführt, dass die Beklagte die im Eigentum des Klägers stehende Liegenschaft römisch 40 römisch 40 von der römisch 40 mit Vertrag vom XXXX2014 (rechtsunwirksam) erworben habe und das darauf befindliche, im Eigentum des Klägers stehende und detailliert aufgelistete Inventar im Gesamtwert von EUR 54.900 entsorgen habe lassen, um ihn zu schädigen. Zu den einzelnen Behauptungen werden jeweils Beweismittel angeboten. Die Eingabe schließt mit dem Urteilsbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger EUR 54.900 zuzüglich 6 % Zinsen seit 18.12.2014 zuzüglich aller Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu zahlen, und der Unterschrift des BF.

Eine Zustellung dieser Klage an XXXX erfolgte nicht.Eine Zustellung dieser Klage an römisch 40 erfolgte nicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Die Beschwerde tritt den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.

Der Inhalt der hier zu beurteilenden Eingabe des BF wird anhand der Eingabe selbst festgestellt. Die Feststellung, dass diese nicht an XXXX zugestellt wurde, beruht darauf, dass in den vorgelegten Akten keine Hinweise auf eine Zustellung dokumentiert sind. Auch der zeitliche Ablauf (Einbringung der Klage am XXXX2017, Vorlage an den Richter am XXXX2017, Zurückweisungsbeschluss am XXXX2017) spricht dafür, dass die Klage a limine, noch vor der Zustellung an die Beklagte, zurückgewiesen wurde. Auch aus dem vorgelegten Registerausdruck ergibt sich keine Zustellung an XXXX.Der Inhalt der hier zu beurteilenden Eingabe des BF wird anhand der Eingabe selbst festgestellt. Die Feststellung, dass diese nicht an römisch 40 zugestellt wurde, beruht darauf, dass in den vorgelegten Akten keine Hinweise auf eine Zustellung dokumentiert sind. Auch der zeitliche Ablauf (Einbringung der Klage am XXXX2017, Vorlage an den Richter am XXXX2017, Zurückweisungsbeschluss am XXXX2017) spricht dafür, dass die Klage a limine, noch vor der Zustellung an die Beklagte, zurückgewiesen wurde. Auch aus dem vorgelegten Registerausdruck ergibt sich keine Zustellung an römisch 40 .

Rechtliche Beurteilung:

Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Als "bürgerliche Rechtssachen" gelten alle gerichtlichen Verfahren, auf die die Bestimmungen der JN anzuwenden sind (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 TP 1 GGG Bemerkung 5), also auch die hier zu beurteilende Schadenersatzklage. Bei einem Wert des Streitgegenstands über EUR 35.000 bis EUR 70.000 (wie hier) beträgt die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz EUR 1.389.

Weist ein Schriftsatz, der auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält, sämtliche wesentlichen Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung, Urteilsbegehren und Unterschrift des Klägers), so handelt es sich nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine - allenfalls infolge Fehlens einer Anwaltsunterschrift mangelhafte - Klage (VwGH 18.03.2013, 2010/16/0082, 28.02.2014, 2011/16/0183). Das für die Festsetzung der Gerichtsgebühren zuständige Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen des Gerichts gebunden (VwGH 08.03.1990, 89/16/0155). Die Entscheidung des Gerichts, dass ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren vorliegt, bindet das Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung (VwGH 21.09.2005, 2003/16/0488). Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, sondern das Verfahren, in dem der Antrag behandelt wird (VwGH 24.05.1991, 90/16/0100).

Nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder (ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach § 230a ZPO) von vornherein zurückgewiesen wird. Für diese Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd § 232 ZPO fortgeschritten sein (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183).Nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder (ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO) von vornherein zurückgewiesen wird. Für diese Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd Paragraph 232, ZPO fortgeschritten sein (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183).

Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Pauschalgebühren für diese Verfahren werden daher bereits zu Beginn des Verfahrens, mit der Einbringung der ersten Eingabe, fällig (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 2 GGG Bemerkung 1). Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG (nur) der Kläger.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Pauschalgebühren für diese Verfahren werden daher bereits zu Beginn des Verfahrens, mit der Einbringung der ersten Eingabe, fällig (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 2, GGG Bemerkung 1). Zahlungspflichtig ist dabei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG (nur) der Kläger.

Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Die Gebühr ist daher ungeachtet der Art der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten; es spielt keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 3 GGG Bemerkung 5).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Die Gebühr ist daher ungeachtet der Art der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten; es spielt keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 3, GGG Bemerkung 5).

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden.

Da der am XXXX2017 bei Gericht eingelangte Schriftsatz des BF die wesentlichen Merkmale einer Klage (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung, Urteilsbegehren und Unterschrift des Klägers) aufweist, kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich nicht - wie der BF vermeint - bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine Klage handelt, die vom Landesgericht Leoben auch als solche behandelt wurde.

Aufgrund der Bindung des für die Gebührenberechnung zuständigen Justizverwaltungsorgans an Entscheidungen des Gerichts kann die Frage, ob die Zurückweisung der Klage a limine zu Recht erfolgte, hier nicht neuerlich geprüft werden. Es wäre dem BF allerdings offen gestanden, einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO zu stellen, um eine Behandlung seiner Eingabe durch ein zuständiges Gericht zu erreichen, ohne eine weitere Pauschalgebühr auszulösen.Aufgrund der Bindung des für die Gebührenberechnung zuständigen Justizverwaltungsorgans an Entscheidungen des Gerichts kann die Frage, ob die Zurückweisung der Klage a limine zu Recht erfolgte, hier nicht neuerlich geprüft werden. Es wäre dem BF allerdings offen gestanden, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO zu stellen, um eine Behandlung seiner Eingabe durch ein zuständiges Gericht zu erreichen, ohne eine weitere Pauschalgebühr auszulösen.

Die Pauschalgebühr nach TP 1 Z 1 GGG ist ungeachtet der Art der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten, also auch, wenn dieser (wie hier) zurückgewiesen wird. Die Ermäßigung der Gebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG wurde im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigt. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.Die Pauschalgebühr nach TP 1 Ziffer eins, GGG ist ungeachtet der Art der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten, also auch, wenn dieser (wie hier) zurückgewiesen wird. Die Ermäßigung der Gebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG wurde im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigt. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, zumal in erster Linie Rechtsfragen zu klären waren.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, zumal in erster Linie Rechtsfragen zu klären waren.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.

Schlagworte

a limine-Zurückweisung, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,
Einhebungsgebühr, Klagseinbringung, Pauschalgebührenauferlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2163082.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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