Entscheidungsdatum
02.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2172712-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 20.09.2017, Zl. 74.428/0005/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 20.09.2017, Zl. 74.428/0005/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und 2 und Paragraph 71, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 die erste Klasse (Klasse 1AS) der Bundeshandelsschule XXXX . Am 30.06.2017 entschied die Klassenkonferenz der 1AS-Klasse, dass die Beschwerdeführerin mit einem "Nicht Genügend" in "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Begründend wurde dargelegt, dass sie auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres (2015/16) im selben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten habe und somit die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht erfülle.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 die erste Klasse (Klasse 1AS) der Bundeshandelsschule römisch 40 . Am 30.06.2017 entschied die Klassenkonferenz der 1AS-Klasse, dass die Beschwerdeführerin mit einem "Nicht Genügend" in "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Begründend wurde dargelegt, dass sie auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres (2015/16) im selben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten habe und somit die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG nicht erfülle.
2. Am 04.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre (damals noch) erziehungsberechtigte und vertretungsbefugte Mutter, beim Landesschulrat für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.06.2017. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin das vorangegangene Schuljahr freiwillig wiederholt habe, da sie von ihrem damaligen Klassenvorstand "nicht ordnungsgemäß behandelt" worden sei. Die "Aufstiegsklausel" sei im vorliegenden Fall auf jeden Fall anzuwenden. Ferner werde die Beschwerdeführerin immer wieder mit einer anderen Schülerin verwechselt, die laut Elternsprechtag in Englisch den Stand "Nicht Genügend" gehabt habe, während die Beschwerdeführerin ein "Genügend" gehabt habe. Im Gegensatz zu dieser anderen Schülerin habe die Beschwerdeführerin auch immer ihre Hausaufgaben mit Bravour und Fleiß erledigt. Auch habe es nie eine Frühwarnung hinsichtlich der negativen Leistung der Beschwerdeführerin gegeben.
3. Im darauffolgenden Ermittlungsverfahren holte die belangte Behörde unter anderem Stellungnahmen der Schuldirektion sowie der das betreffende Unterrichtsfach ("Englisch einschließlich Wirtschaftssprache") unterrichtenden Lehrperson ein. Die Direktorin der Schule führte dazu aus, im Schuljahr 2015/16 sei die Beschwerdeführerin mit zwei "Nicht genügend" (unter anderem im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache") und einem "Nicht beurteilt" (im Pflichtgegenstand "Bewegung und Sport") benotet worden. Die Beschwerdeführerin sei vom Unterrichtsgegenstand "Bewegung und Sport" wegen geringfügiger Verletzungen fallweise für kurze Zeit befreit gewesen, habe die gestundete Feststellungsprüfung aber nicht angetreten. Von einem freiwilligen Wiederholen könne daher nicht gesprochen werden. Da eines der beiden "Nicht genügend" im vorausgegangenen Schuljahr das Fach Englisch betroffen habe, würden auch die Voraussetzungen für die "Aufstiegsklausel" gemäß § 25 Abs. 2 lit a SchUG in diesem Schuljahr nicht erfüllt sein. In der Schülerverwaltungssoftware sei eine Frühwarnung mit Datum 12.01.2017 vermerkt, welche laut der betreffenden Lehrperson unterschrieben retourniert worden sei. In der Stellungnahme der unterrichtenden Lehrperson wurde insbesondere die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 dargestellt; eine Verwechslung mit einer Mitschülerin wurde ausgeschlossen. Diese Äußerungen der Schule sowie der unterrichtenden Lehrkraft wurden der Beschwerdeführerin übermittelt und auch ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.3. Im darauffolgenden Ermittlungsverfahren holte die belangte Behörde unter anderem Stellungnahmen der Schuldirektion sowie der das betreffende Unterrichtsfach ("Englisch einschließlich Wirtschaftssprache") unterrichtenden Lehrperson ein. Die Direktorin der Schule führte dazu aus, im Schuljahr 2015/16 sei die Beschwerdeführerin mit zwei "Nicht genügend" (unter anderem im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache") und einem "Nicht beurteilt" (im Pflichtgegenstand "Bewegung und Sport") benotet worden. Die Beschwerdeführerin sei vom Unterrichtsgegenstand "Bewegung und Sport" wegen geringfügiger Verletzungen fallweise für kurze Zeit befreit gewesen, habe die gestundete Feststellungsprüfung aber nicht angetreten. Von einem freiwilligen Wiederholen könne daher nicht gesprochen werden. Da eines der beiden "Nicht genügend" im vorausgegangenen Schuljahr das Fach Englisch betroffen habe, würden auch die Voraussetzungen für die "Aufstiegsklausel" gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG in diesem Schuljahr nicht erfüllt sein. In der Schülerverwaltungssoftware sei eine Frühwarnung mit Datum 12.01.2017 vermerkt, welche laut der betreffenden Lehrperson unterschrieben retourniert worden sei. In der Stellungnahme der unterrichtenden Lehrperson wurde insbesondere die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 dargestellt; eine Verwechslung mit einer Mitschülerin wurde ausgeschlossen. Diese Äußerungen der Schule sowie der unterrichtenden Lehrkraft wurden der Beschwerdeführerin übermittelt und auch ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
4. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme wurde seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, sie habe sich mit Beendigung des Schuljahres 2015/16 sofort für eine freiwillige Wiederholung entschieden, da sie zu ihrem damaligen Klassenvorstand Abstand gewinnen wollte. Dieser habe sehr anmaßende Bemerkungen gemacht, die als "Mobbing" zu qualifizieren seien. Das Schuljahr 2015/16 könne daher betreffend die Aufstiegsklausel für dieses Jahr nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht aufgrund von "geringfügigen Verletzungen" dem Turnunterricht ferngeblieben, sondern leide an einer langjährigen Verletzung am Knie, die erst im Erwachsenenalter operativ behoben werden könne, sei von einem Schüler am Finger verletzt worden und leide an einer Pollenallergie. Weiters wurde ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin habe zwar für das erste Semester (12.01.2017) eine Frühwarnung erhalten, nicht aber für das zweite Semester. Am Elternsprechtag habe der Lehrer gesagt, dass die Beschwerdeführerin positiv (Notenstand: "Genügend") sei. Eine Mitschülerin der Beschwerdeführerin mit gleichem Vornamen habe im zweiten Semester eine Frühwarnung erhalten, sodass eine Verwechslung nicht auszuschließen sei. Die Beschwerdeführerin habe am Unterricht mitarbeiten wollen, der Lehrer habe ihr aber nur selten die Möglichkeit dazu gegeben. Sie habe ihre Hausaufgaben mit Fleiß erledigt; dass sich in den abgegebenen Texten und Hausaufgaben kaum Fehler finden würden, liege nicht daran, dass jemand anderer die Arbeiten geschrieben habe, vielmehr habe die Beschwerdeführerin zu Hause mit einem Wörterbuch gearbeitet. Bei einem "Nicht genügend" würde die Beschwerdeführerin mit Schülern gleichgestellt, die weder Hausaufgaben noch Mitarbeit erbringen würden. Ferner hätten bei mündlichen Überprüfungen im Unterricht andere Schüler sehr leichte Aufgaben gestellt bekommen, während die Beschwerdeführerin Aufgaben bekommen habe, von denen man gewusst habe, dass sie diese nicht lösen könne. Dieses Verhalten des Lehrers sei als "Mobbing" zu werten. Betreffend die "§ 5-Prüfung", auf die die Beschwerdeführerin verzichtet habe, sei sie überzeugt gewesen, dass man ihr bei dieser Prüfung ohnehin wieder keine leichten Aufgaben stellen würde. Die Direktorin der Schule sei vom ersten Moment an gegen die Beschwerdeführerin gewesen.
5. Mit "Bescheid" der belangten Behörde vom 03.08.2017 wurde der Widerspruch abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2016 (gemeint wohl: 01.09.2017), GZ. W203 2168227-1/3E, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die Entscheidung über den Widerspruch habe sich an die nicht mehr vertretungsbefugte Mutter gerichtet und sei dieser auch zugestellt worden. Ein das Verfahren abschließender Bescheid gegenüber der seit ihrem 18. Geburtstag eigenberechtigten, unvertretenen Verfahrenspartei, nämlich der Beschwerdeführerin, sei damit nicht ergangen.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung aus "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" am 19.09.2017 zugelassen. Der Landesschulrat führte dazu aus, dass sich die Jahresbeurteilung aus "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" für die Erledigung dieses Verfahrens rein auf das Ergebnis dieser Prüfung zu stützten haben werde.
7. Aus einem Aktenvermerk vom 19.09.2017 geht hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am Prüfungstag bei der belangten Behörde angerufen und kritisiert habe, dass eine andere Schülerin als Beisitzerin bei der Prüfung der Beschwerdeführerin beisitze. Diese Schülerin, mit der sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht verstehe, werde jetzt bestimmen, wie sie beurteilt werde; die Beschwerdeführerin weigere sich, in deren Gegenwart die Prüfung abzulegen. Im Folgenden sei daher laut Aktenvermerk die Administratorin angewiesen worden, bei der schriftlichen Prüfung anwesend zu sein.
8. Mit Bescheid vom 20.09.2017 wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und sprach aus, dass jene zum Aufsteigen in die zweite Klasse nicht berechtigt sei. Bescheidadressatin war nunmehr die Beschwerdeführerin.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin irre, wenn sie von einem freiwilligen Wiederholen der ersten Klasse der Handelsschule (Schuljahr 2015/16) spreche, denn sie habe dieses Schuljahr mit zwei "Nicht genügend" und einem "Nicht beurteilt" abgeschlossen habe, sodass sie entsprechend der Rechtslage klar nicht zum Aufsteigen berechtigt gewesen wäre. Im Schuljahr 2016/17 (nur ein "Nicht Genügend" im Jahreszeugnis) käme die "Aufstiegsklausel" deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin auch im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres im selben Pflichtgegenstand ("Englisch einschließlich Wirtschaftssprache") die Note "Nicht genügend" erhalten habe.
Die belangte Behörde habe sämtlichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte für ein unobjektives Vorgehen seitens der Schule entnehmen können. Es erscheine glaubhaft, dass die unterrichtende Lehrperson "den ganzen Jahresstoff" nicht für die Prüfung gemäß § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung, sondern für die Wiederholungsprüfung im Herbst angekündigt habe. Die Beschwerdeführerin dürfte dies falsch verstanden haben, was zwar zu einer schlechteren Note geführt haben könnte, nicht aber zu einem "Nicht-Antreten" bei der "§ 5-Prüfung". Dennoch habe die belangte Behörde noch eine kommissionelle Prüfung aus "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" anberaumt, die am 19.09.2017 unter dem Vorsitz eines Landesschulinspektors stattgefunden habe. Auch bei dieser Prüfung habe die Beschwerdeführerin bei weitem nicht die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung ihrer Leistungen erbracht.Die belangte Behörde habe sämtlichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte für ein unobjektives Vorgehen seitens der Schule entnehmen können. Es erscheine glaubhaft, dass die unterrichtende Lehrperson "den ganzen Jahresstoff" nicht für die Prüfung gemäß Paragraph 5, der Leistungsbeurteilungsverordnung, sondern für die Wiederholungsprüfung im Herbst angekündigt habe. Die Beschwerdeführerin dürfte dies falsch verstanden haben, was zwar zu einer schlechteren Note geführt haben könnte, nicht aber zu einem "Nicht-Antreten" bei der "§ 5-Prüfung". Dennoch habe die belangte Behörde noch eine kommissionelle Prüfung aus "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" anberaumt, die am 19.09.2017 unter dem Vorsitz eines Landesschulinspektors stattgefunden habe. Auch bei dieser Prüfung habe die Beschwerdeführerin bei weitem nicht die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung ihrer Leistungen erbracht.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, bei der Kommissionsprüfung am 11.09.2017 (gemeint wohl: 19.09.2017) sei ihr als Beisitzerin eine Schülerin "vorgesetzt" worden. Weiters brachte sie vor, von ihrem Lehrer ungerecht behandelt bzw. absichtlich falsch korrigiert worden zu sein. Der Lehrer würde nicht nach Lehrbuch unterrichten und nicht durchgenommenen Stoff bei Schularbeiten, Wiederholungsprüfungen, "§ 5-Prüfungen" sowie zur kommissionellen Prüfung prüfen. Der Lehrer habe sowohl der Mutter als auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei der "§ 5-Prüfung" der Jahresstoff zu lernen sei, nicht wie üblich die letzten Wochen.
10. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.10.2017, eingelangt am 09.10.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/16 die erste Klasse der Bundeshandelsschule XXXX . Im Jahreszeugnis hatte die Beschwerdeführerin die Note "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Officemanagement und angewandte Informatik" sowie keine Beurteilung im Pflichtgegenstand "Bewegung und Sport". Zur (mehrmals gestundeten) Feststellungsprüfung aus "Bewegung und Sport" trat die Beschwerdeführerin nicht an. Auch Wiederholungsprüfungen legte die Beschwerdeführerin nicht ab.Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/16 die erste Klasse der Bundeshandelsschule römisch 40 . Im Jahreszeugnis hatte die Beschwerdeführerin die Note "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Officemanagement und angewandte Informatik" sowie keine Beurteilung im Pflichtgegenstand "Bewegung und Sport". Zur (mehrmals gestundeten) Feststellungsprüfung aus "Bewegung und Sport" trat die Beschwerdeführerin nicht an. Auch Wiederholungsprüfungen legte die Beschwerdeführerin nicht ab.
Die Beschwerdeführerin besuchte daher im Schuljahr 2016/17 wiederholt die erste Klasse (Klasse 1AS) der Bundeshandelsschule XXXX . Im Jahreszeugnis wurde sie im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" wiederum mit "Nicht genügend" beurteilt. Aufgrund des dagegen erhobenen Widerspruches führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch und beraumte in diesem Rahmen eine Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 iVm Abs. 5 SchUG an. Diese Prüfung fand am 19.09.2017 statt und umfasste einen mündlichen und einen schriftlichen Teil. Der schriftliche Prüfungsteil fand unter Aufsicht der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrperson sowie unter Anwesenheit einer anderen Schülerin, die nicht an der Prüfung mitwirkte, statt. Die mündliche Prüfung fand unter Anwesenheit eines Landesschulinspektors, der Schuldirektorin sowie ebenfalls der unterrichtenden Lehrperson statt. Die Beurteilung sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Teiles der Prüfung erfolgte durch den Landesschulinspektor als Vorsitzenden, den zuständigen Lehrer als Prüfer und die Direktorin als Beisitzende (Prüfungskommission). Die kommissionelle Prüfung wurde mit einem "Nicht genügend" benotet.Die Beschwerdeführerin besuchte daher im Schuljahr 2016/17 wiederholt die erste Klasse (Klasse 1AS) der Bundeshandelsschule römisch 40 . Im Jahreszeugnis wurde sie im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" wiederum mit "Nicht genügend" beurteilt. Aufgrund des dagegen erhobenen Widerspruches führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch und beraumte in diesem Rahmen eine Prüfung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, SchUG an. Diese Prüfung fand am 19.09.2017 statt und umfasste einen mündlichen und einen schriftlichen Teil. Der schriftliche Prüfungsteil fand unter Aufsicht der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrperson sowie unter Anwesenheit einer anderen Schülerin, die nicht an der Prüfung mitwirkte, statt. Die mündliche Prüfung fand unter Anwesenheit eines Landesschulinspektors, der Schuldirektorin sowie ebenfalls der unterrichtenden Lehrperson statt. Die Beurteilung sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Teiles der Prüfung erfolgte durch den Landesschulinspektor als Vorsitzenden, den zuständigen Lehrer als Prüfer und die Direktorin als Beisitzende (Prüfungskommission). Die kommissionelle Prüfung wurde mit einem "Nicht genügend" benotet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Das im Verwaltungsakt aufscheinende Prüfungsprotokoll über die am 19.09.2017 abgelegte kommissionelle Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG im Unterrichtsgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache", welches von der Prüfungskommission geführt wurden, ist hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen. Die Beurteilung der jeweiligen Teilaufgaben kann aufgrund des Vorliegens der schriftlichen und mündlichen Arbeit klar nachvollzogen werden und ist nicht in Zweifel zu ziehen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.Das im Verwaltungsakt aufscheinende Prüfungsprotokoll über die am 19.09.2017 abgelegte kommissionelle Prüfung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG im Unterrichtsgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache", welches von der Prüfungskommission geführt wurden, ist hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen. Die Beurteilung der jeweiligen Teilaufgaben kann aufgrund des Vorliegens der schriftlichen und mündlichen Arbeit klar nachvollzogen werden und ist nicht in Zweifel zu ziehen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beurteilung der Prüfungskommission ist als Amtssachverständigengutachten anzusehen (vgl. VwGH 09.03.1981, 3420/80). Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen des Gutachtens nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt diese lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete das Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurde die aus dem Gutachten klar nachvollziehbare Zusammensetzung der Prüfungskommission von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet. Die Aufgabenstellungen der kommissionellen Prüfung waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Dies wurde auch durch die Beschwerde nie bestritten.Die Beurteilung der Prüfungskommission ist als Amtssachverständigengutachten anzusehen vergleiche VwGH 09.03.1981, 3420/80). Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen des Gutachtens nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt diese lediglich inhaltsleer vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete das Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurde die aus dem Gutachten klar nachvollziehbare Zusammensetzung der Prüfungskommission von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet. Die Aufgabenstellungen der kommissionellen Prüfung waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Dies wurde auch durch die Beschwerde nie bestritten.
Die Zusammensetzung der Prüfungskommission ergibt sich ferner aus den internen, detailliert und nachvollzierbar geführten sowie schlüssigen Aufzeichnungen (Aktenvermerken) der belangten Behörde. Aus diesen Aufzeichnungen der belangten Behörde geht auch klar hervor, welche Rolle der bei der schriftlichen Prüfung anwesenden Schülerin zukam. Die im Rahmen der Abhaltung der schriftlichen Prüfung anwesende Schülerin (nämlich die Klassensprecherin) wirkte zweifellos nicht an der Beurteilung der Prüfung mit.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten:
"Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. [ ]Paragraph 11, [ ]
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
[ ]
Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe sowie der Lehrberechtigten
§ 19. (1) - (3) [ ]Paragraph 19, (1) - (3) [ ]
(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) [ ]
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.(7) Die Verständigungen gemäß den Absatz eins bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) [ ]
Aufsteigen
§ 25. (1) (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) – (9) [ ]
[ ]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.(7a) Im Falle des Absatz 2, Litera h, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)(8) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.
Unter dem "vorhergegangenen Schuljahr" ist derjenige Zeitraum zu verstehen, dem das laufende Schuljahr – und zwar unabhängig davon, ob in diesem eine andere oder dieselbe Schulstufe besucht wurde – zeitlich unmittelbar folgt (VwGH 25.06.1979, 0715/79).
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Die belangte Behörde ist an die von der Prüfungskommission vorgenommene Beurteilung, welche als Amtssachverständigengutachten zu qualifizieren ist, gebunden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 28 [S 733] zu § 71 Abs. 6 SchUG). Der Entscheidung über den Widerspruch ist nur die von der Prüfungskommission getroffene Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 39 [S 735] zu § 71 Abs. 6 SchUG).Die belangte Behörde ist an die von der Prüfungskommission vorgenommene Beurteilung, welche als Amtssachverständigengutachten zu qualifizieren ist, gebunden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 28 [S 733] zu Paragraph 71, Absatz 6, SchUG). Der Entscheidung über den Widerspruch ist nur die von der Prüfungskommission getroffene Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 39 [S 735] zu Paragraph 71, Absatz 6, SchUG).
1.1. Fallbezogen besuchte die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2015/16 die erste Klasse der Bundeshandelsschule. Im Jahreszeugnis hatte die Beschwerdeführerin die Note "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und "Officemanagement und angewandte Informatik" sowie keine Beurteilung in "Bewegung und Sport". Zur (mehrmals gestundeten) Feststellungsprüfung aus "Bewegung und Sport" trat die Beschwerdeführerin nicht an. Auch Wiederholungsprüfungen legte die Beschwerdeführerin nicht ab. Die Beschwerdeführerin schloss somit diese Schulstufe nicht erfolgreich ab und war nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich mit Beendigung des Schuljahres 2015/16 sofort für eine freiwillige Wiederholung entschieden, da sie zu ihrem damaligen Klassenvorstand Abstand gewinnen wollte, weshalb das Schuljahr 2015/16 betreffend die Aufstiegsklausel nicht berücksichtigt werden könne, ist nicht zielführend. Eine "freiwillige Wiederholung", das heißt ein freiwilliger Verzicht auf das Aufsteigen, kann nur dann vorliegen, wenn die Möglichkeit des Aufsteigens auch tatsächlich gegeben ist. In der vorliegenden Fallkonstellation war ein Aufsteigen aber nicht möglich, da einerseits im Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin nicht in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung vorlag und die Beschwerdeführerin eine Feststellungsprüfung zur Beurteilung des Pflichtgegenstandes "Bewegung und Sport" nicht ablegte. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 11 Abs. 6 SchUG hinzuweisen, wonach der Schüler auf Ansuchen oder von Amts wegen vom Schulleiter von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien ist, wenn der Schüler aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hierfür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Eine entsprechende Befreiung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte fallbezogen nicht, sodass eine Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 SchUG für eine Beurteilung notwendig gewesen wäre. Andererseits war das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe auch deshalb nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin in mehr als einem Pflichtgegenstand mit der Note "Nicht genügend" beurteilt wurde und sie Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 SchUG nicht ablegte. Die Beschwerdeführerin mag zwar auf die Möglichkeit der Anlegung dieser Prüfungen (Feststellungsprüfung bzw. Wiederholungsprüfung) verzichtet haben, sie hat aber keinesfalls auf die Möglichkeit des Aufsteigens in die höhere Schulstufe verzichtet, denn diese Möglichkeit war ohne vorheriges Ablegen der Feststellungs- bzw. Wiederholungsprüfungen nicht gegeben. Das negativ abgeschlossene Schuljahr 2015/16 ist daher hinsichtlich der Aufstiegsklausel jedenfalls zu beachten.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich mit Beendigung des Schuljahres 2015/16 sofort für eine freiwillige Wiederholung entschieden, da sie zu ihrem damaligen Klassenvorstand Abstand gewinnen wollte, weshalb das Schuljahr 2015/16 betreffend die Aufstiegsklausel nicht berücksichtigt werden könne, ist nicht zielführend. Eine "freiwillige Wiederholung", das heißt ein freiwilliger Verzicht auf das Aufsteigen, kann nur dann vorliegen, wenn die Möglichkeit des Aufsteigens auch tatsächlich gegeben ist. In der vorliegenden Fallkonstellation war ein Aufsteigen aber nicht möglich, da einerseits im Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin nicht in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung vorlag und die Beschwerdeführerin eine Feststellungsprüfung zur Beurteilung des Pflichtgegenstandes "Bewegung und Sport" nicht ablegte. In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 11, Absatz 6, SchUG hinzuweisen, wonach der Schüler auf Ansuchen oder von Amts wegen vom Schulleiter von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien ist, wenn der Schüler aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hierfür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Eine entsprechende Befreiung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte fallbezogen nicht, sodass eine Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, SchUG für eine Beurteilung notwendig gewesen wäre. Andererseits war das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe auch deshalb nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin in mehr als einem Pflichtgegenstand mit der Note "Nicht genügend" beurteilt wurde und sie Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 23, SchUG nicht ablegte. Die Beschwerdeführerin mag zwar auf die Möglichkeit der Anlegung dieser Prüfungen (Feststellungsprüfung bzw. Wiederholungsprüfung) verzichtet haben, sie hat aber keinesfalls auf die Möglichkeit des Aufsteigens in die höhere Schulstufe verzichtet, denn diese Möglichkeit war ohne vorheriges Ablegen der Feststellungs- bzw. Wiederholungsprüfungen nicht gegeben. Das negativ abgeschlossene Schuljahr 2015/16 ist daher hinsichtlich der Aufstiegsklausel jedenfalls zu beachten.
Da im Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin somit sowohl im Schuljahr 2015/16 als auch im Schuljahr 2016/17 der Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" mit einem "Nicht genügend" beurteilt wurde, kommt die Anwendung der sogenannten "Aufstiegsklausel" mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht in Betracht.Da im Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin somit sowohl im Schuljahr 2015/16 als auch im Schuljahr 2016/17 der Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" mit einem "Nicht genügend" beurteilt wurde, kommt die Anwendung der sogenannten "Aufstiegsklausel" mangels Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG nicht in Betracht.
1.2. In ihrer Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, sie habe im Unterricht mitarbeiten wollen, habe von der unterrichtenden Lehrperson aber kaum die Möglichkeit dazu bekommen. Der Lehrer habe sie beim Aufzeigen bewusst übergangen. Bei mündlichen Überprüfungen während des Unterrichts seien anderen Mitschülern immer sehr leichte Aufgaben gestellt worden, die auch die Beschwerdeführerin hätte lösen können. Der Beschwerdeführerin seien aber bewusst Aufgaben gestellt worden, wo der Lehrer schon gewusst habe, dass sie diese nicht lösen könne. Auch sei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter eine falsche Information betreffend die Prüfung gemäß § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung vermittelt worden. Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, die unterrichtende Lehrperson habe die Beschwerdeführerin mit einer anderen Schülerin verwechselt und daher unrichtig beurteilt.1.2. In ihrer Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, sie habe im Unterricht mitarbeiten wollen, habe von der unterrichtenden Lehrperson aber kaum die Möglichkeit dazu bekommen. Der Lehrer habe sie beim Aufzeigen bewusst übergangen. Bei mündlichen Überprüfungen während des Unterrichts seien anderen Mitschülern immer sehr leichte Aufgaben gestellt worden, die auch die Beschwerdeführerin hätte lösen können. Der Beschwerdeführerin seien aber bewusst Aufgaben gestellt worden, wo der Lehrer schon gewusst habe, dass sie diese nicht lösen könne. Auch sei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter eine falsche Information betreffend die Prüfung gemäß Paragraph 5, der Leistungsbeurteilungsverordnung vermittelt worden. Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, die unterrichtende Lehrperson habe die Beschwerdeführerin mit einer anderen Schülerin verwechselt und daher unrichtig beurteilt.
Die Beschwerdeführerin behauptete damit, dass die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" unrichtig gewesen sei und dass diese unrichtige Beurteilung ihre Wurzeln insbesondere in der Voreingenommenheit der unterrichtenden Lehrperson habe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. zB VwGH 27.6.1988, 88/10/0062 und die dort zitierte Vorjudikatur) kann einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern insofern Bedeutung zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen. Allerdings ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit des beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber dem Schüler in Zweifel zu stellen (VwGH 6.5.1996, 95/10/0086).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat vergleiche zB VwGH 27.6.1988, 88/10/0062 und die dort zitierte Vorjudikatur) kann einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern insofern Bedeutung zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 4, SchUG fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen. Allerdings ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit des beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber dem Schüler in Zweifel zu stellen (VwGH 6.5.1996, 95/10/0086).
Die wiederholten und ausführlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin, der Lehrer habe sie bei der Beurteilung gegenüber den anderen Schülern und Schülerinnen stets benachteiligt und sie auch mit einer (schlechteren) Mitschülerin verwechselt, rechtfertigen die Annahme, dass die durch den Verdacht der Voreingenommenheit belasteten Unterlagen nicht für eine sicherer Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der betreffenden Beurteilung ausreichten. Die Beschwerdeführerin ("Widerspruchswerberin") wurde daher gemäß § 71 Abs. 4 SchUG zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen. Einwendungen gegen dieses Vorgehen wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die Überprüfung der Beurteilung erfolgte nunmehr auf Basis einer objektiven, unter dem Vorsitz des zuständigen Schulaufsichtsorganes abgehaltenen kommissionellen Prüfung, die alleinige Grundlage für die Entscheidung über den erhobenen Widerspruch war bzw. ist. Die Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei während des Unterrichtsjahres bei der Beurteilung von der unterrichtenden Lehrperson benachteiligt worden, habe falsche Informationen zur "§ 5-Prüfung" bekommen und sei mit einer Mitschülerin verwechselt worden, sind daher verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz.Die wiederholten und ausführlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin, der Lehrer habe sie bei der Beurteilung gegenüber den anderen Schülern und Schülerinnen stets benachteiligt und sie auch mit einer (schlechteren) Mitschülerin verwechselt, rechtfertigen die Annahme, dass die durch den Verdacht der Voreingenommenheit belasteten Unterlagen nicht für eine sicherer Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der betreffenden Beurteilung ausreichten. Die Beschwerdeführerin ("Widerspruchswerberin") wurde daher gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen. Einwendungen gegen dieses Vorgehen wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die Überprüfung der Beurteilung erfolgte nunmehr auf Basis einer objektiven, unter dem Vorsitz des zuständigen Schulaufsichtsorganes abgehaltenen kommissionellen Prüfung, die alleinige Grundlage für die Entscheidung über den erhobenen Widerspruch war bzw. ist. Die Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei während des Unterrichtsjahres bei der Beurteilung von der unterrichtenden Lehrperson benachteiligt worden, habe falsche Informationen zur "§ 5-Prüfung" bekommen und sei mit einer Mitschülerin verwechselt worden, sind daher verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz.
1.3. Zur kommissionellen Prüfung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr als Beisitzerin der Prüfungskommission eine Schülerin "vorgesetzt" worden sei. Gemäß § 71 Abs. 5 SchUG hat eine Prüfung gemäß Abs. 4 leg. cit. unter der Aufsicht eines Schulaufsichtsbeamten, welcher einen den betreffenden Gegenstand unterrichtenden Lehrer als Prüfer sowie einen weiteren Lehrer als Beisitzenden zu bestellen hat, stattzufinden. Sowohl aus dem Zulassungsschreiben vom 13.09.2017 als auch aus dem Prüfungsprotokoll vom 19.09.2017 ergibt sich klar, dass die Prüfungskommission aus einem Landesschulinspektor (Vorsitzender), der Direktorin der Schule (Beisitzende) und der den Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" unterrichtenden Lehrperson (Prüfer) zusammengesetzt war. Weitere Personen waren nicht Teil der Kommission. Die Prüfungskommission war somit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt.1.3. Zur kommissionellen Prüfung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr als Beisitzerin der Prüfungskommission eine Schülerin "vorgesetzt" worden sei. Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, SchUG hat eine Prüfung gemäß Absatz 4, leg. cit. unter der Aufsicht eines Schulaufsichtsbeamten, welcher einen den betreffenden Gegenstand unterrichtenden Lehrer als Prüfer sowie einen weiteren Lehrer als Beisitzenden zu bestellen hat, stattzufinden. Sowohl aus dem Zulassungsschreiben vom 13.09.2017 als auch aus dem Prüfungsprotokoll vom 19.09.2017 ergibt sich klar, dass die Prüfungskommission aus einem Landesschulinspektor (Vorsitzender), der Direktorin der Schule (Beisitzende) und der den Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" unterrichtenden Lehrperson (Prüfer) zusammengesetzt war. Weitere Personen waren nicht Teil der Kommission. Die Prüfungskommission war somit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt.
Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19.09.2017 geht hervor, dass während des schriftlichen Teils der kommissionellen Prüfung neben der Beschwerdeführerin die unterrichtende Lehrperson sowie die Klassensprecherin im Prüfungsraum anwesend waren. Damit sollte die Situation verhindert werden, dass sich jener Lehrer, gegen den die Beschwerdeführerin wiederholt den Vorwurf der Voreingenommenheit erhoben hat, mit der Beschwerdeführerin alleine im Prüfungsraum aufhalte. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Protest gegen die Anwesenheit der Klassensprecherin geäußert habe, indem sie aus dem Prüfungsraum verschwunden sei, habe die Direktorin die Administratorin angewiesen, bei der schriftlichen Prüfung anwesend zu sein.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sich auf die Aussage beschränkt, es sei nicht korrekt, dass ihr zur Kommissionsprüfung "als Beisitzerin eine Schülerin vorgesetzt" worden sei, ist in keiner Weise abzuleiten, dass bzw. inwieweit eine Schülerin als Mitglied der Prüfungskommission an der Beurteilung mitgewirkt hat. Auch aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine falsche Zusammensetzung der Prüfungskommission oder die Mitwirkung einer Schülerin hinweisen würden. Vielmehr konnte aufgrund der vorliegenden Aktenvermerke klargestellt werden, dass der Prüfungskommission eine Schülerin gerade nicht angehört hat, sondern diese nur bei der schriftlichen Prüfung (ohne weitere Mitwirkung) anwesend war. Die bloße Anwesenheit einer weiteren Schülerin im Prüfungsraum während der schriftlichen Prüfung begründet aber keine Rechtswidrigkeit.
1.4. In der Stellungnahme wurde ferner behauptet, weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter hätten für das zweite Semester des Schuljahres 2016/17 eine Frühwarnung erhalten. Vielmehr habe die unterrichtende Lehrperson der Großmutter der Beschwerdeführerin am Elternsprechtag von einem positiven Notenstand berichtet.
Was die Konsequenzen einer Unterlassung der gemäß § 19 Abs. 3a SchUG vorgesehenen Verständigung ("Frühwarnung") anlangt, sieht § 19 Abs. 7 SchUG vor, dass diese Verständigung "ausschließlich Informationscharakter" hat. Eine Verletzung des § 19 Abs. 3a SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge (vgl die Gesetzesmaterialien, RV 401 BlgNR,Was die Konsequenzen einer Unterlassung der gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG vorgesehenen Verständigung ("Frühwarnung") anlangt, sieht Paragraph 19, Absatz 7, SchUG vor, dass diese Verständigung "ausschließlich Informationscharakter" hat. Eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge vergleiche die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 401 BlgNR,
14. GP, 13: "Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw. ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht"). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit einem derartigen Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004; 5.11.2014, 2012/10/0009; 20.12.1999, 99/10/0240). Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten gemäß § 19 Abs. 3a SchUG erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; vgl. auch VwGH 29.06.1992, 91/10/0246).14. GP, 13: "Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw. ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht"). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit einem derartigen Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004; 5.11.2014, 2012/10/0009; 20.12.1999, 99/10/0240). Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß Paragraph 20, SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; vergleiche auch VwGH 29.06.1992, 91/10/0246).
Sowohl aus der gesetzlichen Regelung als auch aus der Rechtsprechung geht klar hervor, dass auch das allfällige Unterbleiben einer Mitteilung im Sinne des § 19 Abs. 3a SchUG (Frühwarnsystem) im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Relevanz aufweist. Die Frage, ob der Mutter der Beschwerdeführerin eine "Frühwarnung" für das Sommersemester des Schuljahres 2016/17 übermittelt wurde, konnte daher dahingestellt bleiben.Sowohl aus der gesetzlichen Regelung als auch aus der Rechtsprechung geht klar hervor, dass auch das allfällige Unterbleiben einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG (Frühwarnsystem) im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Relevanz aufweist. Die Frage, ob der Mutter der Beschwerdeführerin eine "Frühwarnung" für das Sommersemester des Schuljahres 2016/17 übermittelt wurde, konnte daher dahingestellt bleiben.
1.5. Es ist daher weder mit den im gegenständlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen bzw. der erhobenen Beschwerde gelungen, Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.
Zusammengefasst ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der kommissionellen Prüfung der Beschwerdeführerin am 19.09.2017 im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" zum Ergebnis gelangt, dass diese zum Aufsteigen in die zweite Klasse nicht berechtigt ist.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 19, 20 und 71 SchUG (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004; 5.11.2014, 2012/10/0009; 22.11.2004, 2004/10/0176; 20.12.1999, 99/10/0240; 06.05.1996, 95/10/0086; 29.06.1992, 91/10/0246; sowie 09.03.1981, 3420/80), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 19, 20 und 71 SchUG (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004; 5.11.2014, 2012/10/0009; 22.11.2004, 2004/10/0176; 20.12.1999, 99/10/0240; 06.05.1996, 95/10/0086; 29.06.1992, 91/10/0246; sowie 09.03.1981, 3420/80), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Aufstiegsklausel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2172712.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018