Entscheidungsdatum
03.11.2017Norm
AVG §74Spruch
W214 2154109-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 09.03.2017, Zl. 100 Jv 85/17t-33aDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 09.03.2017, Zl. 100 Jv 85/17t-33a
A)
A1) beschlossen:
Der bedingte Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
A2) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (im Folgenden: BG) vom 10.10.2016 wurde in einem Exekutionsverfahren die Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei hinsichtlich einer vollstreckbaren Forderung von EUR 10.000,-- zuzüglich Zinsen seit 01.01.2013 und den Kosten des Exekutionsantrags bewilligt. Da der betreibenden Partei im Titelverfahren Verfahrenshilfe bewilligt worden war, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der anfallenden Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 4 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 147,-- als sofort vollstreckbare Forderung im Rahmen der Exekution aufgefordert.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 (im Folgenden: BG) vom 10.10.2016 wurde in einem Exekutionsverfahren die Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei hinsichtlich einer vollstreckbaren Forderung von EUR 10.000,-- zuzüglich Zinsen seit 01.01.2013 und den Kosten des Exekutionsantrags bewilligt. Da der betreibenden Partei im Titelverfahren Verfahrenshilfe bewilligt worden war, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der anfallenden Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 4 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 147,-- als sofort vollstreckbare Forderung im Rahmen der Exekution aufgefordert.
2. Der Bewilligungsbeschluss erging auch an die XXXX (Drittschuldnerin) samt Aufforderung zur Drittschuldnererklärung, welche -- mit 18.10.2016 datiert -- am 19.10.2016 dem BG übermittelt wurde. Die Drittschuldnerin machte darin Kosten von EUR 25,-- geltend, welche bei der ersten Überweisung an die betreibende Partei einzubehalten wären.2. Der Bewilligungsbeschluss erging auch an die römisch 40 (Drittschuldnerin) samt Aufforderung zur Drittschuldnererklärung, welche -- mit 18.10.2016 datiert -- am 19.10.2016 dem BG übermittelt wurde. Die Drittschuldnerin machte darin Kosten von EUR 25,-- geltend, welche bei der ersten Überweisung an die betreibende Partei einzubehalten wären.
3. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (gefertigt vom Kostenbeamten für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) vom 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 4 lit. a GGG iHv EUR 147,-- und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,--, sohin gesamt EUR 155,-- aufgefordert.3. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (gefertigt vom Kostenbeamten für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) vom 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 4 Litera a, GGG iHv EUR 147,-- und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv EUR 8,--, sohin gesamt EUR 155,-- aufgefordert.
4. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (zugestellt am 01.12.2016) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und brachte vor, dass im zivilrechtlichen Grundverfahren nicht über Kosten abgesprochen worden sei, da die Klägerin Verfahrenshilfe genieße. Diese erstrecke sich auch auf das Exekutionsverfahren. Des Weiteren sei für Anträge auf Exekutionsbewilligung ausschließlich der Antragssteller, keinesfalls aber der Verpflichtete zahlungspflichtig. Die Behauptung im Zahlungsbefehl, dass der Verpflichtete zahlungspflichtig sei, sei daher erkennbar vorsätzlich gesetzeswidrig. Auch in der Exekutionsbewilligung seien keine Kosten als Exekutionstitel angeführt; der Beisatz stelle keinen tauglichen Exekutionstitel dar. Darüber hinaus räume der Zahlungsauftrag eine Zahlungs- und Rechtsmittelfrist von 14 Tagen ein. Tatsächlich habe die Drittschuldnerin aber trotz Fehlens eines tauglichen Titels und eines unerledigten Rechtsmittels einen Betrag von EUR 172,64 einbehalten und am 02.12.2016 lediglich EUR 31,46 an die Gläubigerin überwiesen und damit vorsächlich und absichtlich eine Exekutionsvereitelung verwirklicht.
Es werde daher die amtswegige Aufhebung des gesetzwidrig erlassenen Zahlungsbefehls und die Übermittlung des gesetzlos gepfändeten Betrags von EUR 172,64 zuzüglich Aufwandsentschädigung von EUR 150,-- beantragt. Ebenso werde Verfahrenshilfe zur Einbringung der erforderlichen Klagen und Rechtsmittel beantragt.
5. Am 09.03.2017 erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den nunmehr angefochtenen Bescheid und gab dem (in der Vorstellung enthaltenen) Rückzahlungsantrag nicht statt, wies die Anträge auf Zuspruch von Kosten und Verfahrenshilfe zurück und stellte fest, dass der Zahlungsauftrag durch die Vorstellung außer Kraft getreten und wegen erfolgter Entrichtung der Gebühr durch die Drittschuldnerin von einer neuerlichen Vorschreibung abzusehen sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Pauschalgebühr durch die Anordnung in der Exekutionsbewilligung sofort vollstreckbar und durch die Drittschuldnerin am 01.12.2016 überwiesen worden sei. Am selben Tag sei allerdings auch der Zahlungsauftrag dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren ergebe sich aus § 21 Abs. 2 GGG, wonach dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 4 lit. a GGG im Rahmen des Exekutionsbewilligungsbeschlusses aufzutragen sei, wenn die betreibende Partei Verfahrenshilfe genieße. Dieser Beschluss sei sofort vollstreckbar und gemeinsam mit der Exekution einzubringen, wobei die Pauschalgebührenforderung im Rang vor der betriebenen Forderung stehe. Darüber hinaus könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden, was auf die rechtswirksam zugestellte und unbekämpfte Exekutionsbewilligung im vorliegenden Fall zutreffe.Begründend wurde ausgeführt, dass die Pauschalgebühr durch die Anordnung in der Exekutionsbewilligung sofort vollstreckbar und durch die Drittschuldnerin am 01.12.2016 überwiesen worden sei. Am selben Tag sei allerdings auch der Zahlungsauftrag dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren ergebe sich aus Paragraph 21, Absatz 2, GGG, wonach dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 4 Litera a, GGG im Rahmen des Exekutionsbewilligungsbeschlusses aufzutragen sei, wenn die betreibende Partei Verfahrenshilfe genieße. Dieser Beschluss sei sofort vollstreckbar und gemeinsam mit der Exekution einzubringen, wobei die Pauschalgebührenforderung im Rang vor der betriebenen Forderung stehe. Darüber hinaus könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden, was auf die rechtswirksam zugestellte und unbekämpfte Exekutionsbewilligung im vorliegenden Fall zutreffe.
Gemäß § 302 Abs. 3 Exekutionsordnung (EO) sei der Drittschuldner berechtigt, als Kostenersatz für die Abgabe der Drittschuldnererklärung einen Betrag von EUR 25,-- von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag bzw. -- bei Unpfändbarkeit -- dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag einzubehalten. Weiters stehe dem Drittschuldner für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2 % von dem diesen zustehenden Betrag zu.Gemäß Paragraph 302, Absatz 3, Exekutionsordnung (EO) sei der Drittschuldner berechtigt, als Kostenersatz für die Abgabe der Drittschuldnererklärung einen Betrag von EUR 25,-- von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag bzw. -- bei Unpfändbarkeit -- dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag einzubehalten. Weiters stehe dem Drittschuldner für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2 % von dem diesen zustehenden Betrag zu.
Durch die Überweisung der Pauschalgebühr durch die Drittschuldnerin aufgrund der vollstreckbaren Exekutionsbewilligung sei die Forderung des Bezirksgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer getilgt worden, weshalb der durch die Vorstellung außer Kraft getretene Zahlungsauftrag nicht zu wiederholen sei. Darüber hinaus habe die Drittschuldnerin die ihr zustehenden Kosten einbehalten, weshalb der Rückzahlungsantrag iHv EUR 172,64 nicht berechtigt sei.
Zum Antrag auf Kostenzuspruch werde auf § 74 Abs. 1 AVG iVm § 6b Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten habe.Zum Antrag auf Kostenzuspruch werde auf Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten habe.
Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe habe das Prozessgericht erster Instanz durch Beschluss zu entscheiden und sei daher nicht im Verwaltungsverfahren mit Bescheid darüber abzusprechen.
6. Mit Schreiben vom 21.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Nachsicht des Gebührenbetrags von EUR 155,--, welcher zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht weitergeleitet wurde.
7. Mit Schreiben vom 31.03.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2017. Er führte im Wesentlichen darin aus, dass die Behördenbehauptung, dass der betreibenden Partei die Verfahrenshilfe nur eingeschränkt bewilligt worden sei, unrichtig und aktenwidrig sei. Darüber hinaus sei im Zahlungsbefehl über keinerlei Gebühren und Kosten abgesprochen worden, weshalb das Gebührenbegehren in der Gerichtsentscheidung keine Deckung finde. Die Feststellung im Zahlungsauftrag widerspreche auch § 9 GGG, wonach der betreibende Gläubiger zahlungspflichtig für Gebühren sei. Darüber hinaus bestimme § 13 GGG [gemeint: GEG], dass von einer Gebühreneinbringung abzusehen sei, wenn die Einbringung erfolglos bleiben würde. Dem BG und der belangten Behörde sei seit Jahren bekannt, dass er gesetzlos unter sein unpfändbares Existenzminium gepfändet werde, weshalb eine Gebühreneinbringung unmöglich sei. Ebenso stelle diese Tatsache eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GGG [gemeint: GEG] dar.7. Mit Schreiben vom 31.03.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2017. Er führte im Wesentlichen darin aus, dass die Behördenbehauptung, dass der betreibenden Partei die Verfahrenshilfe nur eingeschränkt bewilligt worden sei, unrichtig und aktenwidrig sei. Darüber hinaus sei im Zahlungsbefehl über keinerlei Gebühren und Kosten abgesprochen worden, weshalb das Gebührenbegehren in der Gerichtsentscheidung keine Deckung finde. Die Feststellung im Zahlungsauftrag widerspreche auch Paragraph 9, GGG, wonach der betreibende Gläubiger zahlungspflichtig für Gebühren sei. Darüber hinaus bestimme Paragraph 13, GGG [gemeint: GEG], dass von einer Gebühreneinbringung abzusehen sei, wenn die Einbringung erfolglos bleiben würde. Dem BG und der belangten Behörde sei seit Jahren bekannt, dass er gesetzlos unter sein unpfändbares Existenzminium gepfändet werde, weshalb eine Gebühreneinbringung unmöglich sei. Ebenso stelle diese Tatsache eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GGG [gemeint: GEG] dar.
Es werde daher beantragt, die gesetzwidrig bewilligte Gebührenexekution unter Kostenaberkenntnis aufzuheben, die Gebührenschuld abzuerkennen und die belangte Behörde bzw. das BG zur Rückzahlung des gesetzlos gepfändeten Betrages von EUR 150,-- zuzüglich der verursachten Rechtsmittelkosten von EUR 150,-- zu verpflichten. Im Falle der nicht antragskonformen Erledigung werde Verfahrenshilfe beantragt.
8. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25.04.2017 samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.10.2016 wurde die Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei hinsichtlich einer vollstreckbaren Forderung von EUR 10.000,-- zuzüglich Zinsen seit 01.01.2013 und den Kosten des Exekutionsantrags (Pauschalgebühren gemäß Tarifpost 4 lit. a GGG iHv EUR 147,00) bewilligt. Die Gebührenforderung war im Rahmen der Exekution sofort vollstreckbar.1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.10.2016 wurde die Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei hinsichtlich einer vollstreckbaren Forderung von EUR 10.000,-- zuzüglich Zinsen seit 01.01.2013 und den Kosten des Exekutionsantrags (Pauschalgebühren gemäß Tarifpost 4 Litera a, GGG iHv EUR 147,00) bewilligt. Die Gebührenforderung war im Rahmen der Exekution sofort vollstreckbar.
1.2. Der Bewilligungsbeschluss erging auch an die Drittschuldnerin. In ihrer Drittschuldnererklärung vom 18.10.2016 machte die Drittschuldnerin Kosten von EUR 25,-- geltend.
1.3. Gegen die Bewilligung der Gehaltsexekution wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der Drittschuldnerin Einspruch bzw. Rekurs erhoben. Die Gehaltsexekutionsbewilligung wurde daher rechtskräftig.
1.4. Mit Zahlungsauftrag vom 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 4 lit. a GGG iHv EUR 147,-- und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,--, sohin gesamt EUR 155,-- aufgefordert. Der Zahlungsauftrag wurde am 01.12.2016 dem Beschwerdeführer zugestellt.1.4. Mit Zahlungsauftrag vom 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 4 Litera a, GGG iHv EUR 147,-- und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv EUR 8,--, sohin gesamt EUR 155,-- aufgefordert. Der Zahlungsauftrag wurde am 01.12.2016 dem Beschwerdeführer zugestellt.
1.5. Mit Überweisung vom 01.12.2016 beglich die Drittschuldnerin auf Grundlage der Exekutionsbewilligung die Gebührenschuld des Beschwerdeführers von EUR 147,-- und behielt weiters vom pfändbaren Forderungsbetrag von EUR 204,10 gemäß § 302 Abs. 3 EO EUR 25,-- (Kosten der Drittschuldnererklärung) sowie gemäß § 292h Abs. 1 EO EUR 0,64 (2% vom pfändbaren Betrag von EUR 32,10) ein.1.5. Mit Überweisung vom 01.12.2016 beglich die Drittschuldnerin auf Grundlage der Exekutionsbewilligung die Gebührenschuld des Beschwerdeführers von EUR 147,-- und behielt weiters vom pfändbaren Forderungsbetrag von EUR 204,10 gemäß Paragraph 302, Absatz 3, EO EUR 25,-- (Kosten der Drittschuldnererklärung) sowie gemäß Paragraph 292 h, Absatz eins, EO EUR 0,64 (2% vom pfändbaren Betrag von EUR 32,10) ein.
1.6. Gemeinsam mit der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 28.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung von EUR 172,64, Kostenersatz iHv EUR 150,-- und Verfahrenshilfe.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2017 gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag nicht statt, wies die Anträge auf Zuspruch von Kosten und Verfahrenshilfe zurück und stellte fest, dass der Zahlungsauftrag durch die Vorstellung außer Kraft getreten und wegen erfolgter Entrichtung der Gebühr durch die Drittschuldnerin von einer neuerlichen Vorschreibung abzusehen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, Verwaltungsunterlagen. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 10.10.2016, worin auch über die Kosten des Exekutionsbewilligungsantrag entschieden wurde) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.2. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A1) Zurückweisung des bedingten Antrags auf Verfahrenshilfe:
Zur Zurückweisung des bedingten Antrags auf Verfahrenshilfe im Falle der nicht antragskonformen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 14.09.2004, 2001/10/0066 mwN) verwiesen, wonach bedingte Prozesshandlungen im allgemeinen unzulässig sind.
Überdies fällt die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (keine civil rights) und Art 47 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) und bietet § 8a VwGVG außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe.Überdies fällt die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und Artikel 47, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) und bietet Paragraph 8 a, VwGVG außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe.
3.3. Zu Spruchpunkt A2) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Gemäß § 6c Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG) sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht; 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Gemäß § 6c Abs. 2 GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.3.3.1. Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG) sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht; 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.
Gemäß § 2 Z 1 lit. e GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das Exekutionsverfahren gemäß Tarifpost 4 lit. a (und b) mit der Überreichung des Exekutionsantrags begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das Exekutionsverfahren gemäß Tarifpost 4 Litera a, (und b) mit der Überreichung des Exekutionsantrags begründet.
Nach Tarifpost 4 lit. a GGG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2016 betrug die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,-- bis EUR 35.000,-- EUR 147,--, wobei laut Anmerkung 1 der Pauschalgebühr alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Z I lit. b angeführten Anträge unterliegen.Nach Tarifpost 4 Litera a, GGG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016, betrug die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Litera b, angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,-- bis EUR 35.000,-- EUR 147,--, wobei laut Anmerkung 1 der Pauschalgebühr alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera b, angeführten Anträge unterliegen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
Eine Sonderbestimmung für Exekutionsverfahren enthält § 21 GGG, welcher lautet:Eine Sonderbestimmung für Exekutionsverfahren enthält Paragraph 21, GGG, welcher lautet:
"§ 21. (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen."§ 21. (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluss ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluss ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.
(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen."(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach Paragraph 75, EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen."
Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 7 GEG kann derjenige, der sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben, wobei mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.Gemäß Paragraph 7, GEG kann derjenige, der sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben, wobei mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130) folgt, dass richterliche Beschlüsse rechtskräftig sein müssen (und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt sein dürfen), um im Justizverwaltungsweg die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn das GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl. VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130) folgt, dass richterliche Beschlüsse rechtskräftig sein müssen (und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt sein dürfen), um im Justizverwaltungsweg die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn das GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein vergleiche VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042).
3.3.2. Aufgrund der genannten Rechtslage ergibt sich für den konkreten Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Gebührenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, da das Gebührengesetz bestimme, dass der betreibende Gläubiger zur Zahlung von Pauschalgebühren verpflichtet sei. Er spricht in diesem Zusammenhang auch die Abweisung seines Rückzahlungsantrags an und fordert einerseits die gerichtliche Bewilligung der Exekution in Höhe der Gebühren aufzuheben und andererseits die Rückzahlung eines Gebührenbetrages iHv EUR 150,--.
Dazu ist im Einklang mit der belangten Behörde anzumerken, dass gemäß § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige exekutionsgerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestand und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann.Dazu ist im Einklang mit der belangten Behörde anzumerken, dass gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige exekutionsgerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestand und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann.
Zudem ist der Ansicht des Beschwerdeführers, ihn treffe die Gebührenschuld nicht – wie bereits von der belangten Behörde – die Bestimmung des oben zitierten § 21 GGG entgegenzuhalten, wonach der im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei dann die Zahlung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a GGG aufzutragen ist, wenn der betreibende Gläubiger durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist:Zudem ist der Ansicht des Beschwerdeführers, ihn treffe die Gebührenschuld nicht – wie bereits von der belangten Behörde – die Bestimmung des oben zitierten Paragraph 21, GGG entgegenzuhalten, wonach der im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei dann die Zahlung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera a, GGG aufzutragen ist, wenn der betreibende Gläubiger durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist:
Im vorliegenden Fall wurde der betreibenden Gläubigerin unstrittig Verfahrenshilfe bewilligt und war sie somit von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit. Daher kommt § 21 GGG zur Anwendung und waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Antrags auf Bewilligung der Gehaltsexekution (worunter auch die Pauschalgebühren fallen) mit Beschluss des Exekutionsgerichts aufzuerlegen. Dies erfolgte konkret mit dem Beschluss vom 10.10.2016, worin der Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 147,-- an Pauschalgebühren gemäß Tarifpost 4 lit. a aufgefordert wurde. Der Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft und die Gebührenschuld des Beschwerdeführers wurde durch die Drittschuldnerin beglichen. Die Zahlung hatte auch zur Folge, dass die im durch die Vorstellung außer Kraft getretenen Mandatsbescheid auferlegte Zahlungsverpflichtung nicht nochmals auflebte und von der belangten Behörde kein neuerlicher Zahlungsauftrag erlassen wurde. Dies wurde von der belangten Behörde auch ausdrücklich im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht.Im vorliegenden Fall wurde der betreibenden Gläubigerin unstrittig Verfahrenshilfe bewilligt und war sie somit von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit. Daher kommt Paragraph 21, GGG zur Anwendung und waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Antrags auf Bewilligung der Gehaltsexekution (worunter auch die Pauschalgebühren fallen) mit Beschluss des Exekutionsgerichts aufzuerlegen. Dies erfolgte konkret mit dem Beschluss vom 10.10.2016, worin der Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 147,-- an Pauschalgebühren gemäß Tarifpost 4 Litera a, aufgefordert wurde. Der Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft und die Gebührenschuld des Beschwerdeführers wurde durch die Drittschuldnerin beglichen. Die Zahlung hatte auch zur Folge, dass die im durch die Vorstellung außer Kraft getretenen Mandatsbescheid auferlegte Zahlungsverpflichtung nicht nochmals auflebte und von der belangten Behörde kein neuerlicher Zahlungsauftrag erlassen wurde. Dies wurde von der belangten Behörde auch ausdrücklich im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht.
Ein Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gebühr von EUR 150,-- [gemeint: EUR 147,--] besteht daher nicht und war das diesbezügliche (in der Beschwerde ausdrücklich auf Gebühren beschränkte) Begehren abzuweisen.
Zu den weiteren vom Beschwerdeführer zitierten Regelungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes ist zu bemerken, dass ihm selbst als vermögensloser Gebührenschuldner aus § 13 GEG kein Rechtsanspruch auf das Unterbleiben der Erlassung eines Zahlungsbefehls entsteht (vgl. dazu die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, etwa VwGH 04.09.2008, 2005/17/0203).Zu den weiteren vom Beschwerdeführer zitierten Regelungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes ist zu bemerken, dass ihm selbst als vermögensloser Gebührenschuldner aus Paragraph 13, GEG kein Rechtsanspruch auf das Unterbleiben der Erlassung eines Zahlungsbefehls entsteht vergleiche dazu die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, etwa VwGH 04.09.2008, 2005/17/0203).
Hinsichtlich des in der Beschwerde zitierten § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Regelung bezüglich des Nachlasses der Zahlung von Gerichtsgebühren in besonderen Härtefällen. Ein diesbezügliches Verfahren des Beschwerdeführers ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W214 2161976-1 anhängig. Die Frage des allfälligen Nachlasses der Gebühren war daher nicht im gegenständlichen Verfahren abzuhandeln.Hinsichtlich des in der Beschwerde zitierten Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Regelung bezüglich des Nachlasses der Zahlung von Gerichtsgebühren in besonderen Härtefällen. Ein diesbezügliches Verfahren des Beschwerdeführers ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W214 2161976-1 anhängig. Die Frage des allfälligen Nachlasses der Gebühren war daher nicht im gegenständlichen Verfahren abzuhandeln.
Soweit der Beschwerdeführer beantragte, die belangte Behörde bzw. das BG "zur Rückzahlung der verursachten Rechtsmittelkosten zur Abwendung der gesetzeslosen Schädigung (EUR 150.-) zu verpflichten", so ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 6b GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6 b, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.
§ 74 AVG lautet:Paragraph 74, AVG lautet:
"§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren gilt somit der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Die belangte Behörde wies somit den Antrag auf Zuspruch der Kosten von EUR 150,-- zu Recht zurück.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund § 17 VwGVG iVm § 74 AVG (mit Ausnahmen von Beschwerdeverfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welche hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens sind) kein Kostenersatz vorgesehen ist und auch hier jeder Beteiligte die ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Kosten zu tragen hat.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG (mit Ausnahmen von Beschwerdeverfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welche hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens sind) kein Kostenersatz vorgesehen ist und auch hier jeder Beteiligte die ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Kosten zu tragen hat.
3.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen und wurde auch nicht beantragt.3.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen und wurde auch nicht beantragt.
3.3.4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2. und 3.3.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2. und 3.3.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
bedingter Verfahrenshilfeantrag, betreibender Gläubiger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2154109.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018