TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/14 2001/10/0066

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LebensmittelHygieneV 1998 §4 Abs1 Z5;
LebensmittelHygieneV 1998 Abschn8 Z1;
LMG 1975 §74 Abs4 Z1;
VwGG §39;
VwRallg;
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des K S in K, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. November 2000, Zl. UVS-07/L/6/3001/2000/2, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung des § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975 (LMG), iVm § 4 Abs. 1 Z. 5 und Abschnitt VIII Z. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, schuldig erkannt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung des Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, (LMG), in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und Abschnitt römisch acht Ziffer eins, der Lebensmittelhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,, schuldig erkannt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden) verhängt.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991 der B. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 29.07.1999 in ihrem Lebensmittelkleinhandelsbetrieb in Wien 15., ..., nicht vorgesorgt hat, dass Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst werden, da die beiden anwesenden Verkäufer, Frau V. und Herr K. offene Lebensmittel (Fleisch- und Wurstwaren) verkauften und keine Schutzkleidung (Kopfbedeckung) trugen, obwohl eine Vorsorge gegen die hygienisch nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel durch das Tragen von Schutzkleidung nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar war."Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 der B. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 29.07.1999 in ihrem Lebensmittelkleinhandelsbetrieb in Wien 15., ..., nicht vorgesorgt hat, dass Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst werden, da die beiden anwesenden Verkäufer, Frau römisch fünf. und Herr K. offene Lebensmittel (Fleisch- und Wurstwaren) verkauften und keine Schutzkleidung (Kopfbedeckung) trugen, obwohl eine Vorsorge gegen die hygienisch nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel durch das Tragen von Schutzkleidung nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar war."

Nach der Begründung sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat durch die Anzeige der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den 15. Bezirk als erwiesen anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe die beanstandeten Fakten nicht bestritten, sondern lediglich deren Rechtswidrigkeit in Abrede gestellt. Das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung stelle allerdings ein Erfordernis der Sauberkeit dar, zumal es durch Kopfschuppen oder Haare zu einer Verunreinigung von Lebensmitteln kommen könne. Auch wenn der Beschwerdeführer weder das Erfordernis noch die Zweckmäßigkeit einer Kopfbedeckung im gegenständlichen Lebensmittelbereich vom Hygienestandpunkt für notwendig erachte, so sei dies durch die zumindest abstrakte Gesundheitsgefährdung weiter Konsumentenkreise nicht zu rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 2354/00-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG macht sich derjenige, der den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwider handelt, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Abs. 1 zu bestrafen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG macht sich derjenige, der den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10,, des Paragraph 12, Absatz 2, hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des Paragraph 16, Absatz 4, hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der Paragraphen 21, 27, Absatz eins, 29, 30, Absatz 5, oder 33 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwider handelt, sofern die Tat nicht nach den Paragraphen 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Absatz eins, zu bestrafen.

Bei der Lebensmittelhygieneverordnung handelt es sich um eine auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 und 29 lit. b LMG erlassenen Verordnung.Bei der Lebensmittelhygieneverordnung handelt es sich um eine auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins, 21 und 29 Litera b, LMG erlassenen Verordnung.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung hat der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens für die Einhaltung der im Anhang der Verordnung angeführten Hygienevorschriften zu sorgen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Lebensmittelhygieneverordnung hat der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens für die Einhaltung der im Anhang der Verordnung angeführten Hygienevorschriften zu sorgen.

Nach Z. 5 der genannten Vorschrift gelten die Abschnitte V bis X für alle auf die Urproduktion folgenden Stufen während der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung oder des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher.Nach Ziffer 5, der genannten Vorschrift gelten die Abschnitte römisch fünf bis römisch zehn für alle auf die Urproduktion folgenden Stufen während der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung oder des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher.

Gemäß dem mit "Personalhygiene" überschriebenen Abschnitt VIII Z. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung haben Beschäftigte in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten und müssen angemessene, saubere Kleidung und gegebenenfalls Schutzkleidung tragen.Gemäß dem mit "Personalhygiene" überschriebenen Abschnitt römisch acht Ziffer eins, der Lebensmittelhygieneverordnung haben Beschäftigte in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten und müssen angemessene, saubere Kleidung und gegebenenfalls Schutzkleidung tragen.

In der Beschwerde wird - wie bereits im Verwaltungsverfahren -

die Auffassung vertreten, dass das Tragen einer Kopfbedeckung beim Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren nach der Lebensmittelhygieneverordnung nicht geboten sei. Das Tragen einer Kopfbedeckung führe weder zu einem Schutz des Verkäufers noch zu einem solchen des Kunden, da erfahrungsgemäß solche Kopfbedeckungen mehr als "Haarschmuck", denn als "Schutzbekleidung" getragen würden. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers zeigten auch, dass Kunden das Tragen einer solchen Kopfbedeckung ablehnten.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach dem oben wiedergegebenen Abschnitt VIII Z. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung haben Beschäftigte in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, "gegebenenfalls", wenn dies also nach der jeweiligen Situation erforderlich ist, eine Schutzkleidung, wie z.B. eine Kopfbedeckung, zu tragen.Nach dem oben wiedergegebenen Abschnitt römisch acht Ziffer eins, der Lebensmittelhygieneverordnung haben Beschäftigte in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, "gegebenenfalls", wenn dies also nach der jeweiligen Situation erforderlich ist, eine Schutzkleidung, wie z.B. eine Kopfbedeckung, zu tragen.

Zu dieser Frage hat die Magistratsabteilung 59 - Magistratsabteilung für den 15. Bezirk am 15. Februar 2000 eine Stellungnahme erstattet, wonach das Tragen einer Kopfbedeckung im Verkaufsbereich offen bereit gehaltener Lebensmittel jedem Beschäftigen zumutbar und auch aus Hygienegründen erforderlich sei. Werde nämlich keine Kopfbedeckung getragen, so sei es jederzeit möglich, dass einzelne Haare in die Lebensmittel gelangten. Eine hygienisch nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel sei dabei einerseits dadurch gegeben, dass Haare in Lebensmitteln geeignet seien, beim Konsumenten ekelerregend zu wirkten, und andererseits Haare als Hautanhangsorgane normalerweise mit Keimen der Haut belastet seien. Zu den Hautbewohnern zählten dabei zahlreiche Bakterien, u.a. auch solche aus der Gruppe der Lebensmittelvergifter, wie Staphylococcus aureus. Staphylococcen seien im Stande hitzestabile, darm- und zentralnerval wirksame Toxine zu bilden, die beim Verzehr eine Lebensmittelintoxikation hervorrufen können. Ungeschützte Haare stellten somit bei der Übertragung von Mikroorganismen eine Kontaminationsquelle dar.

Diese nicht etwa als unschlüssig zu erkennende Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht auf der gleichen fachlichen Ebene erwidert (vgl. dazu z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 52 AVG, insbesondere E 235 ff, referierte Rechtsprechung), sondern sich lediglich darauf beschränkt zu bestreiten, dass das Tragen einer Kopfbedeckung im gegebenen Fall erforderlich sei.Diese nicht etwa als unschlüssig zu erkennende Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht auf der gleichen fachlichen Ebene erwidert vergleiche , dazu z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu Paragraph 52, AVG, insbesondere E 235 ff, referierte Rechtsprechung), sondern sich lediglich darauf beschränkt zu bestreiten, dass das Tragen einer Kopfbedeckung im gegebenen Fall erforderlich sei.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu sagen, dass ein entsprechender Antrag vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht gestellt worden ist; der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag wurde bedingt ("allenfalls") erhoben und erweist sich somit als unzulässig (zu bedingten Prozesshandlungen vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183, mit Hinweis auf Vorjudikatur).Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu sagen, dass ein entsprechender Antrag vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht gestellt worden ist; der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag wurde bedingt ("allenfalls") erhoben und erweist sich somit als unzulässig (zu bedingten Prozesshandlungen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Wien, am 14. September 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100066.X00

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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