Entscheidungsdatum
03.11.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2174841-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. 1021701406/171175302, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. 1021701406/171175302, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.10.2017 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2016 abgewiesen.
Der BF verblieb unrechtmäßig mi Bundesgebiet. Einem Ladungsbescheid für die nigerianische Delegation kam der BF unentschuldigt nicht nach.
Der BF meldete sich am 13.10.2017 aus der Unterkunft im Rahmen der GVS ab und gab an, am Sonntag (15.10.2017) wieder zurückzukehren.
Er wurde am 16.10.2017 in 1100 Wien, XXXX, im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle betreten, nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Er wurde am 16.10.2017 in 1100 Wien, römisch 40 , im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle betreten, nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Im Anschluss an die Festnahme wurde der BF vor dem Bundesamt am selben Tag niederschriftlich einvernommen.
Hierbei gab der BF an, stets in der Grundversorgung Salzburg anwesend zu sein. Er sein bei seinem Aufgriff in Wien hier gewesen um einen Freund zu besuchen. Dazu sei er heute mit dem Zug von Salzburg nach Wien gefahren. Er habe vor, heute wieder nach Salzburg zu fahren, da er morgen in die Schule müsse. Er sei heute Früh in Wien angekommen und sei das ganze Wochenende in Salzburg in seiner Unterkunft gewesen. Sein Freund habe ihn am Westbahnhof abholen wollen. Befragt danach, wieso der BF dann in der XXXX in Wien 1100 angetroffen wurde führte er aus, dass der Freund in der Nähe wohne. Er habe zu ihm fahren wollen. Zugticket habe er keines mehr. Er sei dem Ladungsbescheid sehr wohl nachgekommen und man habe ihm gesagt er soll die Matura machen und werde eine neue Ladung bekommen. An Barmitteln könne er fünf Dollar vorweisen. Angehörige im Bundesgebiet habe er keine.Hierbei gab der BF an, stets in der Grundversorgung Salzburg anwesend zu sein. Er sein bei seinem Aufgriff in Wien hier gewesen um einen Freund zu besuchen. Dazu sei er heute mit dem Zug von Salzburg nach Wien gefahren. Er habe vor, heute wieder nach Salzburg zu fahren, da er morgen in die Schule müsse. Er sei heute Früh in Wien angekommen und sei das ganze Wochenende in Salzburg in seiner Unterkunft gewesen. Sein Freund habe ihn am Westbahnhof abholen wollen. Befragt danach, wieso der BF dann in der römisch 40 in Wien 1100 angetroffen wurde führte er aus, dass der Freund in der Nähe wohne. Er habe zu ihm fahren wollen. Zugticket habe er keines mehr. Er sei dem Ladungsbescheid sehr wohl nachgekommen und man habe ihm gesagt er soll die Matura machen und werde eine neue Ladung bekommen. An Barmitteln könne er fünf Dollar vorweisen. Angehörige im Bundesgebiet habe er keine.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.10.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.10.2017 um 17:10 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.10.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.10.2017 um 17:10 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind laut Ihren Angaben Staatsbürger Nigerias, das FPG ist somit auf Sie anwendbar.
Sie reisten im Juni 2014 illegal nach Österreich ein und sind seit der Rechtskraft Ihres negativen Asylbescheids illegal im Bundesgebiet aufhältig.
Sie verfügen über keinerlei maßgeblichen familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet.
• Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
• Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
• Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.
• Sie wurden in Österreich mehrmals straffällig.
• Sie kamen wiederholt behördlichen Ladungen nicht nach.
• Sie machten nachweislich falsche Angaben vor der Behörde.
Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens unter Einbeziehung der feststehenden Aktenlage ist begründet anzunehmen, dass Sie sich einer Vorführung zur Nigerianischen Delegation durch Untertauchen in die Illegalität und durch trickreiches Verhalten zu entziehen versuchen werden.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Weiter bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen."
Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt sowie auf die Einvernahme am 16.10.2017 verwiesen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus:
" ( )Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind seit Rechtskraft Ihres negativen asylrechtlichen Bescheids im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig aufhältig. Davor sind Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie wurden in Österreich wiederholt straffällig. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie kamen wiederholt behördlichen Ladungen nicht nach und machten am 16.10.2017 evident falsche Angaben vor der Behörde, um Ihren wahren Aufenthaltsort zu verschleiern.
Es liegen keine familiären, sprachlichen, sozialen oder beruflichen Verbindungen zu Österreich vor. Sie verfügen nicht über ein Reisedokument sowie ausreichende finanzielle Mittel, um Österreich aus eigenem Antrieb zu verlassen. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie bei einem weiteren Verfahren auf freiem Fuß untertauchen und Ihrer Mitwirkungsverpflichtung (Vorführung zur Delegation) nicht nachkommen werden.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig und zur Sicherung des Verfahrens notwendig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bzw. die Setzung von trickreichen Vereitelungsmaßnahmen vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Der BF trat von 17.10.2017, 09:00 Uhr, bis 18.10.2017, 09:10 Uhr, in den Hungerstreik und beendete diesen freiwillig.
Der BF wurde am 20.10.2017 einer Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation unterzogen, wobei der BF als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde von die Ausstellung eines HRZ zugesagt wurde.
Gegen den Mandatsbescheid vom 16.10.2017 und die fortdauernde Anhaltung wurde fristgerecht am 27.10.2017 Beschwerde erhoben.
Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr ausschließlich auf das Fehlen einer sozialen Verankerung in Österreich, dem Nichtbesitz von ausreichend finanzieller Mittel und der Erwerbslosigkeit stütze. Der BF habe sich an dem zur Debatte stehenden Wochenende in Salzburg bei einem Freund aufgehalten. Er habe sich demnach nicht am 13.10.2017 von der Unterkunft abgemeldet. Sollte die Behörde den BF von seiner Unterkunft in Salzburg abgemeldet haben, so stehe diesem eine Unterkunftmöglichkeit bei dem bereits namhaft gemachten Freund zur Verfügung. Darüber hinaus wurde vorgebracht, der Bescheid der belangten Behörde leide an einem Begründungsmangel, da sich aus diesem nicht ergebe, in welchem Zeitraum die belangte Behörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch nicht nigerianische Botschaft rechne. Es befänden sich keine Hinweise im angefochtenen Bescheid darauf, dass die nigerianische Vertretungsbehörde die Ausstellung von Heimreisezertifikaten tatsächlich und regelmäßig vornehme, wie dies bei algerischen und marokkanischen Staatsangehörigen mittlerweile der Fall sei. Auch sei der BF kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und gab eine mit 30.10.2017 datierte Stellungnahme ab, in der sie neben dem Ersatz der angeführten Kosten die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, beantragt.
Die Stellungnahme gestaltete sich wie folgt:
"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig die dagegen eingebrachte SCHUBHAFTBESCHWERDE zur do. Verwendung. Zugleich erlaubt sich das BFA den Akt zu übermitteln. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben:
Herr XXXX (BF) wurde am 16.10.2017, um 11:30 Uhr in Wien 10., XXXX festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte der PI Favoritenstraße und nach den Bestimmungen des BFA-VG.Herr römisch 40 (BF) wurde am 16.10.2017, um 11:30 Uhr in Wien 10., römisch 40 festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte der PI Favoritenstraße und nach den Bestimmungen des BFA-VG.
Das Asylverfahren des BF wurde gem. §§ 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig negativ mit 13.04.2016 beschieden. Gleichzeitig wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Dem BF wurde somit von der RD Salzburg ein Ladungsbescheid für die nigerianische Delegation übermittelt, jedoch ist er diesem unentschuldigt nicht nachgekommen. Aus diesem Grund wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen.Das Asylverfahren des BF wurde gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig negativ mit 13.04.2016 beschieden. Gleichzeitig wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Dem BF wurde somit von der RD Salzburg ein Ladungsbescheid für die nigerianische Delegation übermittelt, jedoch ist er diesem unentschuldigt nicht nachgekommen. Aus diesem Grund wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am 16.10.2017, um 11:30 Uhr wurde der BF im Zuge eines Bezirksschwerpunktes in Wien 10., Triester Straße 1 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 16.10.2017, um 15:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 16.10.2017, um 17:10 Uhr wurde dem BF persönlich der Schubbescheid ha. zugestellt.
Am 20.10.2017 wurde der BF der nigerianischen Delegation vorgeführt und wurde der BF als nigerianische Staatsangehöriger identifiziert. Eine HRZ Zusage erfolgte.
Am 30.10.2017, um 08:06 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ha. ein.
Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Es muss festgestellt werden, dass sich der BF bereits seit dem 14.04.2016 illegal im Bundesgebiet befindet. Der BF war zwar aufrecht gemeldet, hat sich jedoch dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen, indem er auf Ladungsbescheid bei der nigerianischen Delegation nicht erschienen ist. Aufgrund dessen wurde von der RD Salzburg ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF hat sich somit dem Verfahren entzogen und ist untergetaucht. Die Identität des BF ist aufgrund der Identifizierung der nigerianischen Delegation geklärt.
Es bestehen laut seinen Angaben keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Ansonsten hat der BF keine sozialen Bindungen.
Im Falle einer Entlassung wird der BF sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem BF muss auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität war, da er nach rechtskräftiger Entscheidung illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Der BF hat kein Interesse Österreich zu verlassen und wird der BF daher sich in keinem Verfahren vor dem BFA stellen, wo der BF Gefahr läuft, dass die Abschiebung mittels Charter nach Nigeria am 23.11.2017 erfolgreich durchgeführt werden kann. Vielmehr wird der BF alles unternehmen, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden muss.
Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
Der BF reiste 2014 in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Identität steht fest. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF reiste 2014 in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Identität steht fest. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 18.06.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2016 abgewiesen. Gegen den BF besteht seit 13.04.2016 eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Er leistet einem Ladungsbescheid der belangten Behörde zur Vorführung des BF vor die nigerianische Vertretungsbehörde unentschuldigt keine Folge.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er verfügt über keinerlei familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Er verfügt im Bundesgebiet über keine ausreichenden Existenzmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Der BF meldete sich am 13.10.2017 aus seiner Unterkunft in Salzburg im Rahmen der GVS ab und gab an, am Sonntag (15.10.2017) wieder zurückzukehren. Er wurde am 16.10.2017 in Wien bei einer polizeilichen Zufallskontrolle angetroffen.
Es ist nicht glaubwürdig, dass der BF, der seit April 2016 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und bereits einem Ladungsbescheid zur Vorführung vor eine nigerianische Delegation auf freiem Fuß nicht Folge leistete, sich im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zur Effektuierung der Abschiebung greifbar halten werde.
Er verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, dass ihm ein Untertauchen ermöglicht.
Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er ist hafttauglich.
Der BF befindet sich seit 16.10.2017 in Schubhaft, die im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen wird.
2. Beweiswürdigung:
Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der BF nigerianischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der am 20.10.2017 stattgefundenen Identifizierung durch die nigerianische Delegation.
Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 16.10.2017.
Die Feststellung wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister Auszug.
Die Annahme, wonach der BF weiterhin nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF seit 1,5 Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.10.2017.
Dass der BF sich am 13.10.2017 von seiner Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung mit dem Hinweis, am Sonntag, 15.10.2017 wieder zu erscheinen, abmeldete, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 16.10.2017, wonach am selben Tag ein Telefonat mit dem Leiter der Asylunterkunft des BF in Salzburg geführt wurde.
Dass der BF sich auf freiem Fuß nicht den Behörden greifbar halten würde, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF seit April 2016 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, einen Ladungsbescheid der belangten Behörde zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht Folge leistete, sowie entgegen seiner Behauptung gegenüber seinem Grundversorgungsquartier in Salzburg am Sonntag (15.10.) wieder zurück zu kehren, am Folge Tag in Wien bei einer Zufallskontrolle angetroffen wurde.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten, sowie aus dem Umstand, dass Gegenteiliges weder vorgebracht noch amtsbekannt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Bescheid vom 16.10.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 16.10.2017
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit rechtskräftig gewordenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2016 wurde der BF aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit rechtskräftig gewordenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2016 wurde der BF aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 33. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3
FPG vor:
Die belangte Behörde führt zum Bestehen der Fluchtgefahr aus:
Der BF sei seit Rechtskraft seines negativen asylrechtlichen Bescheides im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig aufhältig. Davor sei er illegal in das Bundesgebiet eingereist und in Österreich wiederholt straffällig geworden. Er habe keine Familienangehörige in Österreich und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er sei wiederholt behördlichen Ladungen nicht nachgekommen und habe ab dem 16.10.2017 evident falsche Angaben vor der Behörde gemacht, um seinen wahren Aufenthaltsort zu verschleiern.
Sofern die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung von einer wiederholten Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet ausgeht, ist ihr entgegen zu halten das der BF laut Strafregisterauskunft im Bundesgebiet nicht vorbestraft ist. Auch wenn die Behörde davon spricht, der BF sei wiederholt behördlichen Ladungen nicht nachgekommen, steht dies nicht mit der Aktenlage im Einklang, wonach der BF lediglich einem Ladungsbescheid zur Vorführung vor eine nigerianische Delegation keine Folge leistete.
Die belangte Behörde stütze die Verhängung der Schubhaft ihrer rechtliche Würdigung zur Folge zutreffend auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG:Die belangte Behörde stütze die Verhängung der Schubhaft ihrer rechtliche Würdigung zur Folge zutreffend auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG:
Der BF ist seit seiner rechtskräftigen Ausweisung im Bundesgebiet weiterhin rechtswidrig aufhältig (Z 2) und er entzog sich in der Vergangenheit bereits einem Ladungsbescheid der belangten Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ( Z 1). Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bezugspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt außerhalb seiner Grundversorgungsunterkunft über keinen gesicherten Wohnsitz. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Z 9).Der BF ist seit seiner rechtskräftigen Ausweisung im Bundesgebiet weiterhin rechtswidrig aufhältig (Ziffer 2,) und er entzog sich in der Vergangenheit bereits einem Ladungsbescheid der belangten Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ( Ziffer eins,). Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bezugspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt außerhalb seiner Grundversorgungsunterkunft über keinen gesicherten Wohnsitz. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Ziffer 9,).
Die Beschwerde bringt vor, dass die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr ausschließlich auf das Fehlen einer sozialen Verankerung in Österreich, dem Nichtbesitz von ausreichend finanzieller Mittel und der Erwerbslosigkeit stütze. Der BF habe sich an dem zur Debatte stehenden Wochenende in Salzburg bei einem Freund aufgehalten. Er habe sich demnach nicht am 13.10.2017 von der Unterkunft abgemeldet. Sollte die Behörde den BF von seiner Unterkunft in Salzburg abgemeldet haben, so stehe diesem eine Unterkunftmöglichkeit bei dem bereits namhaft gemachten Freund zur Verfügung.
Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem Bescheid, wie oben bereits ausgeführt, zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde neben dem Fehlen einer beruflichen und sozialen Verankerung, das Vorliegen der Fluchtgefahr auch auf die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 1 Z 3) sowie auf dem Umstand, dass der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert ( Nichtbefolgung des Ladungsbescheides zur Erlangung eines Heimreisezertifikates), sohin auf die Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG, stützte.Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem Bescheid, wie oben bereits ausgeführt, zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde neben dem Fehlen einer beruflichen und sozialen Verankerung, das Vorliegen der Fluchtgefahr auch auf die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie auf dem Umstand, dass der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert ( Nichtbefolgung des Ladungsbescheides zur Erlangung eines Heimreisezertifikates), sohin auf die Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, stützte.
Sofern die Beschwerde vorbringt, der BF habe sich an dem besagten Wochenende in Salzburg aufgehalten und sich nicht am 13.10.2017 von der Unterkunft abgemeldet, so ist auf den vorliegenden Aktenvermerk des Leiters der Asylunterkunft des BF zu verweisen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass der BF falsche Angaben machte, um seinen wahren Aufenthaltsort zu verschleiern.
Der belangten Behörde war insofern zuzustimmen, als diese feststellt, dass der BF über keine ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um Österreich aus eigenem Antrieb zu verlassen.
Aufgrund des Umstandes, dass der BF seit April 2016 dazu angehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, der Tatsache, dass er einem Ladungsbescheid zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht Folge leistete, sowie in Anbetracht seiner falschen Angaben bezüglich seines Aufenthaltsortes am Wochenende vor seiner polizeilichen Festnahme am 16.10.2017, ging die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass der BF auf freiem Fuß belassen, untertauchen und seiner Mitwirkungspflicht (Vorführung vor die Delegation nicht nachkommen werde.
Darüber hinaus wurde vorgebracht, der Bescheid der belangten Behörde leide an einem Begründungsmangel, da sich aus diesem nicht ergebe, in welchem Zeitraum die belangte Behörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch nicht nigerianische Botschaft rechne. Es befänden sich keine Hinweise im angefochtenen Bescheid darauf, dass die nigerianische Vertretungsbehörde die Ausstellung von Heimreisezertifikaten tatsächlich und regelmäßig vornehme, wie dies bei algerischen und marokkanischen Staatsangehörigen mittlerweile der Fall sei.
Auch sei der BF kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten.
4. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF, welcher über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens, wonach sich der BF nicht an die österreichischen Rechtsnormen gehalten habe, bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe.
Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass die belangte Behörde im Falle des BF ein gelinderes Mittel anwenden hätte müssen. Der BF sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten.
5. § 77 FPG lautet wie folgt:5. Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Aufgrund des Vorverhaltens des BF (beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung seit 1.5 Jahren, Nichtbefolgung eines behördlichen Ladungsbescheides, unrichtige Angaben zum Verbleib im Bundesgebiet) kann in Zusammenschau mit dem Nichtvorhandensein ausreichend finanzieller Mittel im vorliegenden Fall nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.
Aus der beharrlichen Weigerung des BF über eineinhalb Jahre hindurch das Bundesgebiet zu verlassen sowie der Nichtfolgeleistung behördlicher Anordnungen, kann geschlossen werden, dass der BF die innerstaatlichen Rechtsnormen und die diesbezüglich ergangenen Entscheidungen der Behörden nicht akzeptiert, und sich demnach auch behördlichen Weisungen in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme widersetzen würde.
6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Aufgrund des Vorliegens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Tatsache, dass der BF bereits am 20.10.2017 von der nigerianischen Vertretungsbehörden als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und die Ausstellung eines HRZ in Aussicht gestellt wurde sowie angesichts des Umstandes, dass im November eine Charter-Abschiebung nach Nigeria geplant ist, steht zum Entscheidungszeitpunkt fest, dass mit der Möglichkeit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen ist.
Der BF ist gesund und haftfähig.
Zu A. II.) Fortsetzungsausspruch:Zu A. römisch zwei.) Fortsetzungsausspruch:
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor: Gegen den BF besteht weiterhin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Er verfügt sohin weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er wurde positiv als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines HRZ in Aussicht gestellt. Eine Charterabschiebung nach Nigeria ist für den 23.11.2017 geplant.2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor: Gegen den BF besteht weiterhin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Er verfügt sohin weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er wurde positiv als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines HRZ in Aussicht gestellt. Eine Charterabschiebung nach Nigeria ist für den 23.11.2017 geplant.
3. Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin weiterhin Fluchtgefahr, die sich insbesondere durch die unmittelbar bevorstehende Abschiebung noch verstärkt.
4. Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig.
6. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Sofern die Einvernahme des BF zur Klärung seines Aufenthaltes am Wochenende vor seiner Festnahme am 16.10.2017 in Wien beantragt wurde, ist auf den vorliegenden Aktenvermerkt der Behörde zu verweisen, womit eine Einvernahme des BF, in Anbetracht der Tatsache, dass dieser bereits von der belangten Behörde am 16.10.2017 einvernommen wurde und unwahre Angaben machte, unterbleiben konnte. Sofern die Beschwerde verlangt, den Freund des BF zu einer möglichen Unterkunftnahme des BF einzuvernehmen ist anzumerken, dass sich aufgrund der obenstehenden Ausführungen bereits ergeben hat, dass die Anwendung gelinderer Mittel im Falle des BF nicht zum Tragen kommt und aufgrund seiner evidenten Fluchtgefahr eine Entlassung des BF aus der Schubhaft nicht in Frage kommt.
Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Deshalb konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt A. III. und IV.) – KostenbegehrenZu Spruchpunkt A. römisch drei. und römisch vier.) – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2174841.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017