TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/3 W136 2170446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §51
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W 136 2170446-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, RA in 4020 Linz, Landstraße 101-103, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, vom 25.07.2017, GZ 02 081/3-DK/17, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, RA in 4020 Linz, Landstraße 101-103, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, vom 25.07.2017, GZ 02 081/3-DK/17, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

" XXXX wird beschuldigt, er habe sich im Widerspruch zur Weisung des Dienstgebers vom 23.01.2017 "sich einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung bzw Therapie zu unterziehen" während seines Krankenstandes Zeit zum Skifahren in XXXX genommen, wobei er sich durch einen Sturz am XXXX den Oberarm gebrochen habe."" römisch 40 wird beschuldigt, er habe sich im Widerspruch zur Weisung des Dienstgebers vom 23.01.2017 "sich einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung bzw Therapie zu unterziehen" während seines Krankenstandes Zeit zum Skifahren in römisch 40 genommen, wobei er sich durch einen Sturz am römisch 40 den Oberarm gebrochen habe."

Begründend wurde zum Sachverhalt zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF bereits seit dem 29.11.2016 im Krankenstand befand, wobei im Rahmen einer Dienstfähigkeitsuntersuchung vom November 2016 festgestellt worden war, dass die ursprünglich im März 2016 attestierte Dienstfähigkeit als nicht stabil zu betrachten sei und der Krankenstand des BF daher aufgrund einer psychischen Störung gerechtfertigt sei. Lt. fachärztlichen Gutachten sei eine Wiedereingliederung in den Dienst nicht gänzlich auszuschließen, bedürfe aber einer engmaschigen psychotherapeutischen stationären Behandlung in einer Nervenklinik. Ua sei im Gutachten zur vorliegenden rezidivierenden depressiven Episode des BF ausgeführt worden, dass "durch vergleichsweise geringfügige körperliche Beeinträchtigungen einer Wirbelkörperfraktur eine psychische Dekompensation" beim BF ausgelöst worden sei.

Das Gutachten sei dem BF im Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht worden und der BF mit Schreiben der Dienstbehörde vom 23.01.2017 im Sinne des Gutachtens angewiesen worden, sich den dort vorgeschlagenen Behandlungen zu unterziehen und der Dienstbehörde darüber einen Nachweis vorzulegen. Am XXXX habe sich der BF beim Skifahren den linken Oberarm gebrochen, was mit einem gipsähnlichen Stützverband und einer Physiotherapie behandelt worden sei.Das Gutachten sei dem BF im Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht worden und der BF mit Schreiben der Dienstbehörde vom 23.01.2017 im Sinne des Gutachtens angewiesen worden, sich den dort vorgeschlagenen Behandlungen zu unterziehen und der Dienstbehörde darüber einen Nachweis vorzulegen. Am römisch 40 habe sich der BF beim Skifahren den linken Oberarm gebrochen, was mit einem gipsähnlichen Stützverband und einer Physiotherapie behandelt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass es der Dienstbehörde vorbehalten gewesen wäre, zu beurteilen, ob die Freizeitbeschäftigung des Schifahrens während eines aufrechten Krankenstandes als Nebenbeschäftigung des BF zulässig sei oder zu seinem angestrebten Genesungsprozess im Widerspruch stehe. Diesbezüglich hätte die Dienstbehörde in ihre Erwägungen einbeziehen können, dass bereits eine "vergleichsweise, geringfügige" körperliche Beeinträchtigung einer Wirbelkörperfraktur" (Aussage der Gutachterin) geeignet war, beim BF eine "psychische Dekompensation" auszulösen. Die Dienstbehörde sei nicht in die Lage versetzt worden, abzuwägen, ob das mit dem Schifahren verbundene Grundrisiko einer Verletzung im Hinblick auf die psychische Belastbarkeit des BF unter Beachtung seiner psychischen Reaktion auf körperliche Beeinträchtigungen vertretbar ist, weil der BF die Dienstbehörde über seine beabsichtigte Ortsabwesenheit von seinem Wohnort bzw. der Reise ins Skigebiet, die er während seines Krankenstandes angetreten hat, nicht angezeigt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 21.01.1998, 96/09/0012) ergäbe sich aus der Treuepflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 die Obliegenheit des Beamten den dienstlichen Interessen ein erhöhtes Augenmerk beizumessen. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, eine beabsichtigte Ortsabwesenheit vom Ort des Krankenstandes der Dienstbehörde im vorhinein anzuzeigen. Der Dienstbehörde wäre es sodann oblegen, eine rechtliche Wertung vorzunehmen, ob eine Tagesreise in ein Schigebiet zur Ausübung des Schisports während eines gerechtfertigten Krankenstandes zulässig ist oder nicht. Die Dienstbehörde habe diese Wertung selbst dann vorzunehmen, wenn die Tagesreise in ein Schigebiet zur Ausübung des Schisports medizinisch indiziert wäre, da die medizinische Indikation lediglich eine sachverhaltsmäßige Grundlage für diese Wertung schafft. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in der Unterlassung der Meldung einer Reise in das Ausland während eines aufrechten Krankenstandes eine Dienstpflichtverletzung erkannt und dies sowohl mit der negativen Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch mit dem Entstehen eines berechtigten Unmuts in der Öffentlichkeit begründet (VwGH vom 18. Februar 1993, ZI. 92/09/0285). Nachdem in einer einer Inlandsreise in ein Schigebiet während eines Krankenstandes zum Zweck der Ausübung des Schisports ein vergleichbarer Sachverhalt erkannt werde, bestehe der Verdacht, dass der BF seine Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber nicht erfüllt habe.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass es der Dienstbehörde vorbehalten gewesen wäre, zu beurteilen, ob die Freizeitbeschäftigung des Schifahrens während eines aufrechten Krankenstandes als Nebenbeschäftigung des BF zulässig sei oder zu seinem angestrebten Genesungsprozess im Widerspruch stehe. Diesbezüglich hätte die Dienstbehörde in ihre Erwägungen einbeziehen können, dass bereits eine "vergleichsweise, geringfügige" körperliche Beeinträchtigung einer Wirbelkörperfraktur" (Aussage der Gutachterin) geeignet war, beim BF eine "psychische Dekompensation" auszulösen. Die Dienstbehörde sei nicht in die Lage versetzt worden, abzuwägen, ob das mit dem Schifahren verbundene Grundrisiko einer Verletzung im Hinblick auf die psychische Belastbarkeit des BF unter Beachtung seiner psychischen Reaktion auf körperliche Beeinträchtigungen vertretbar ist, weil der BF die Dienstbehörde über seine beabsichtigte Ortsabwesenheit von seinem Wohnort bzw. der Reise ins Skigebiet, die er während seines Krankenstandes angetreten hat, nicht angezeigt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 21.01.1998, 96/09/0012) ergäbe sich aus der Treuepflicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 die Obliegenheit des Beamten den dienstlichen Interessen ein erhöhtes Augenmerk beizumessen. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, eine beabsichtigte Ortsabwesenheit vom Ort des Krankenstandes der Dienstbehörde im vorhinein anzuzeigen. Der Dienstbehörde wäre es sodann oblegen, eine rechtliche Wertung vorzunehmen, ob eine Tagesreise in ein Schigebiet zur Ausübung des Schisports während eines gerechtfertigten Krankenstandes zulässig ist oder nicht. Die Dienstbehörde habe diese Wertung selbst dann vorzunehmen, wenn die Tagesreise in ein Schigebiet zur Ausübung des Schisports medizinisch indiziert wäre, da die medizinische Indikation lediglich eine sachverhaltsmäßige Grundlage für diese Wertung schafft. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in der Unterlassung der Meldung einer Reise in das Ausland während eines aufrechten Krankenstandes eine Dienstpflichtverletzung erkannt und dies sowohl mit der negativen Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch mit dem Entstehen eines berechtigten Unmuts in der Öffentlichkeit begründet (VwGH vom 18. Februar 1993, ZI. 92/09/0285). Nachdem in einer einer Inlandsreise in ein Schigebiet während eines Krankenstandes zum Zweck der Ausübung des Schisports ein vergleichbarer Sachverhalt erkannt werde, bestehe der Verdacht, dass der BF seine Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber nicht erfüllt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 21.07.2017 Beschwerde und beantragte den verfahrensgegenständlichen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich auf die Entscheidung VwGH 96/09/0012 berufe, der ein verurteilendes Erkenntnis wegen einer mehrtägigen Fahrt ins Ausland zu einer Regatta zugrunde liege. Die Sachverhalte seien jedoch nicht vergleichbar, da der BF lediglich ein Skigebiet in seiner Heimatumgebung zur stundenweisen Ausübung des Skisportes aufgesucht habe und der Arzt dem BF Sport an der frischen Luft empfohlen hätte. Im Präzedenzfall seien die Aktivitäten der Gesundheit abträglich gewesen, weswegen eine Verurteilung nicht wegen Verletzung von Meldepflichten sondern wegen gesundheitsabträglicher Aktivitäten erfolgt sei. Nachdem es keine gesetzliche Grundlage zur Überprüfung ärztlich empfohlener Maßnahmen gäbe, könne der zugrundeliegende Vorwurf nicht tatbestandsmäßig sein. Mangels rechtlicher Grundlagen sei keine Grenzziehung zur Schwellgrenze der Meldepflicht möglich. Nach der Logik der Dienstbehörde könnten auch Spaziergänge an der frischen Luft, bei denen ebenso ein Beinbruch erfolgen könne oder vorgeschriebene Medikamente, sollten sich diese nachträglich als ungeeignet herausstellen, der Melde- und Genehmigungspflicht unterliegen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2017 dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene BF ist Finanzbeamter der Verwendungsgruppe A3.Der am römisch 40 geborene BF ist Finanzbeamter der Verwendungsgruppe A3.

Der der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird vom BF grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, er vermeint jedoch, dass der Sachverhalt keine Dienstpflichtverletzung darstellt. Siehe dazu Näheres unter 2. Rechtliche Beurteilung.Der der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang und wird vom BF grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, er vermeint jedoch, dass der Sachverhalt keine Dienstpflichtverletzung darstellt. Siehe dazu Näheres unter 2. Rechtliche Beurteilung.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2017 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

..

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde sowie dem bekämpften Bescheid dargestellten Sachverhaltes, wonach der BF, der wegen depressiver Episoden seit vielen Monaten im Krankenstand ist, wobei eine psychische Dekompensation durch eine Wirbelkörperfraktur eintrat, im Krankenstand Skifahren ging, wobei er sich den Arm brach, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich auch dann, wenn die Abwesenheit vom Dienst grundsätzlich gerechtfertigt ist, gegen Dienstpflichten verstoßen werden, so etwa, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem zweck der Abwesenheit im Widerspruch stehen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 4, Seite 312).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich auch dann, wenn die Abwesenheit vom Dienst grundsätzlich gerechtfertigt ist, gegen Dienstpflichten verstoßen werden, so etwa, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem zweck der Abwesenheit im Widerspruch stehen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 4, Seite 312).

Wenn der BF einwendet, dass in dem von der belangten Behörde angezogenen Erkenntnis die Verurteilung nicht wegen Verletzung von Meldepflichten sondern wegen der Gesundheit abträglicher Aktivitäten erfolgte, ist darauf zu verweisen, dass gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, weil er beschuldigt wird, "er habe sich [ ] während seines Krankenstandes Zeit zum Skifahren genommen". Ob der BF damit gegen eine Dienstpflicht verstoßen hat, sei es weil er damit seine Treuepflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 - wie das die belangte Behörde wohl annimmt - oder die Pflicht zur Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 3 leg.cit. verletzt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine endgültige rechtliche Abgrenzung des Verdachtsbereich angelasteten Verhaltens muss im Einleitungsbeschluss noch nicht vorgenommen werden.Wenn der BF einwendet, dass in dem von der belangten Behörde angezogenen Erkenntnis die Verurteilung nicht wegen Verletzung von Meldepflichten sondern wegen der Gesundheit abträglicher Aktivitäten erfolgte, ist darauf zu verweisen, dass gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, weil er beschuldigt wird, "er habe sich [ ] während seines Krankenstandes Zeit zum Skifahren genommen". Ob der BF damit gegen eine Dienstpflicht verstoßen hat, sei es weil er damit seine Treuepflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 - wie das die belangte Behörde wohl annimmt - oder die Pflicht zur Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 3, leg.cit. verletzt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine endgültige rechtliche Abgrenzung des Verdachtsbereich angelasteten Verhaltens muss im Einleitungsbeschluss noch nicht vorgenommen werden.

Im übrigen sei darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes, mit dem der Einleitungsbeschluss einer Disziplinarkommission in einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt (ein Sonderschullehrer nahm bei aufrechter bescheinigter Dienstunfähigkeit wegen ua. psychischen und physischen Erschöpfungs-zuständen infolge Depressionen an einem Sportwettbewerb teil) aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat (vgl. VwGH vom 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die eingangs zitierte Judikatur hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erlassung eines disziplinarrechtlichen Einleitungsbeschlusses erneut bekräftigt.Im übrigen sei darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes, mit dem der Einleitungsbeschluss einer Disziplinarkommission in einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt (ein Sonderschullehrer nahm bei aufrechter bescheinigter Dienstunfähigkeit wegen ua. psychischen und physischen Erschöpfungs-zuständen infolge Depressionen an einem Sportwettbewerb teil) aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat vergleiche VwGH vom 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die eingangs zitierte Judikatur hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erlassung eines disziplinarrechtlichen Einleitungsbeschlusses erneut bekräftigt.

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten, Dienstpflichtverletzung,
Einleitungsbeschluss, Krankenstand, Verdachtsgründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2170446.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten