Entscheidungsdatum
06.11.2017Norm
AVG §6Spruch
W157 2121445-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) gegen Spruchpunkt III.1. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Infrastruktur und Technologie vom 14.12.2015, XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, XXXX , betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km 101,529, km 101,701, km 103,040 und km 103,831 der Strecke XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) gegen Spruchpunkt römisch drei.1. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Infrastruktur und Technologie vom 14.12.2015, römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, römisch 40 , betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km 101,529, km 101,701, km 103,040 und km 103,831 der Strecke römisch 40 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.12.2015, XXXX , entschied der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) über den Antrag der XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß § 49 Abs. 2 EisbG auf Festlegung der Art der Sicherung bestimmter Eisenbahnkreuzungen auf der XXXX , dass diese durch Lichtzeichenanlage mit Schranken (Eisenbahnkreuzung in km 101,529 und in km 101,701), durch Lichtzeichen mit Schranken (Eisenbahnkreuzung in km 103,040) und durch Lichtzeichenanlage (Eisenbahnkreuzung in km 103,831) zu sichern seien und ordnete weitere Sicherungsmaßnahmen betreffend die genannten Eisenbahnkreuzungen an (Spruchpunkte I. bis IV.). In Spruchpunkt V. wurde eine Frist von fünf Jahren für die Ausführung der Anordnungen der Spruchpunkte I., II. und IV. bestimmt; in Spruchpunkt VI. wurden die Einwendungen der XXXX mangels Parteistellung bzw. als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.12.2015, römisch 40 , entschied der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) über den Antrag der römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG auf Festlegung der Art der Sicherung bestimmter Eisenbahnkreuzungen auf der römisch 40 , dass diese durch Lichtzeichenanlage mit Schranken (Eisenbahnkreuzung in km 101,529 und in km 101,701), durch Lichtzeichen mit Schranken (Eisenbahnkreuzung in km 103,040) und durch Lichtzeichenanlage (Eisenbahnkreuzung in km 103,831) zu sichern seien und ordnete weitere Sicherungsmaßnahmen betreffend die genannten Eisenbahnkreuzungen an (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde eine Frist von fünf Jahren für die Ausführung der Anordnungen der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. bestimmt; in Spruchpunkt römisch sechs. wurden die Einwendungen der römisch 40 mangels Parteistellung bzw. als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen.
Gegen den Ausspruch in Spruchpunkt III.1. dieses Bescheides, der anordnet, dass die Antragstellerin für den Fall der Errichtung des Bauvorhabens XXXX die Eisenbahnkreuzung in km 103,040 der gegenständlichen Eisenbahnstrecke mit der Gemeindestraße (Wirtschaftsweg) an der Hottergrenze XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern habe, welche als zweiteilige Vollschrankenanlage auszuführen seien, richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.12.2015, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Ermittlungsverfahren "im Sinne des Punktes 4 der Stellungnahme vom 13. Oktober 2015 und im Sinne der zusätzlichen [ ] Ausführungen zu ergänzen und das Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat vor Erlassung einer Entscheidung über die Beschwerde zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln".Gegen den Ausspruch in Spruchpunkt römisch drei.1. dieses Bescheides, der anordnet, dass die Antragstellerin für den Fall der Errichtung des Bauvorhabens römisch 40 die Eisenbahnkreuzung in km 103,040 der gegenständlichen Eisenbahnstrecke mit der Gemeindestraße (Wirtschaftsweg) an der Hottergrenze römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern habe, welche als zweiteilige Vollschrankenanlage auszuführen seien, richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.12.2015, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Ermittlungsverfahren "im Sinne des Punktes 4 der Stellungnahme vom 13. Oktober 2015 und im Sinne der zusätzlichen [ ] Ausführungen zu ergänzen und das Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat vor Erlassung einer Entscheidung über die Beschwerde zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung km 103,040 die Entscheidung auf den Fall der Errichtung des Vorhabens XXXX eingeschränkt worden sei. Der beschwerdeführenden Partei sei das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden. Sie habe hierauf innerhalb offener Frist eine Stellungnahme abgegeben, die jedoch bei der belangten Behörde in Verstoß geraten sei. Die nun vorliegende Beschwerde sei mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der in der Entscheidung nicht berücksichtigten Stellungnahme sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund der in der Stellungnahme angeführten Gründe begründet. Da die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt würden und das fehlende Parteiengehör somit nachgeholt würde, liege keine Verletzung von Verfahrensvorschriften mehr vor. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts führte die belangte Behörde mit Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und auf Literaturmeinungen aus, dass der Wortlaut des § 49 Abs. 2 EisbG keine ausschließliche Amtswegigkeit des Verfahrens normiere. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag hinsichtlich der Überprüfung der bestehenden Eisenbahnkreuzung in km 103,040 der gegenständlichen Eisenbahnstrecke von der Antragstellerin und der XXXX zurückgezogen worden; Gegenstand des Verfahrens sei daher nur die im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens XXXX zu errichtende Eisenbahnkreuzung, nicht jedoch die bestehende Eisenbahnkreuzung. Es liege nunmehr in der alleinigen Disposition der belangten Behörde, wie sie der rechtlichen Verpflichtung der Überprüfung des § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 103 EisbKrV nachkomme bzw. wie sie hinsichtlich allfälliger sonstiger durch das Eisenbahnunternehmen oder die belangte Behörde zu setzender Maßnahmen vorgehe. Ein subjektives Recht der Verfahrensparteien auf amtswegige Entscheidung hinsichtlich der Überprüfung der Sicherung der bestehenden Eisenbahnkreuzung könne nicht wirksam vorgebracht werden. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung km 103,040 die Entscheidung auf den Fall der Errichtung des Vorhabens römisch 40 eingeschränkt worden sei. Der beschwerdeführenden Partei sei das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden. Sie habe hierauf innerhalb offener Frist eine Stellungnahme abgegeben, die jedoch bei der belangten Behörde in Verstoß geraten sei. Die nun vorliegende Beschwerde sei mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der in der Entscheidung nicht berücksichtigten Stellungnahme sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund der in der Stellungnahme angeführten Gründe begründet. Da die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt würden und das fehlende Parteiengehör somit nachgeholt würde, liege keine Verletzung von Verfahrensvorschriften mehr vor. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts führte die belangte Behörde mit Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und auf Literaturmeinungen aus, dass der Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG keine ausschließliche Amtswegigkeit des Verfahrens normiere. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag hinsichtlich der Überprüfung der bestehenden Eisenbahnkreuzung in km 103,040 der gegenständlichen Eisenbahnstrecke von der Antragstellerin und der römisch 40 zurückgezogen worden; Gegenstand des Verfahrens sei daher nur die im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens römisch 40 zu errichtende Eisenbahnkreuzung, nicht jedoch die bestehende Eisenbahnkreuzung. Es liege nunmehr in der alleinigen Disposition der belangten Behörde, wie sie der rechtlichen Verpflichtung der Überprüfung des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 103, EisbKrV nachkomme bzw. wie sie hinsichtlich allfälliger sonstiger durch das Eisenbahnunternehmen oder die belangte Behörde zu setzender Maßnahmen vorgehe. Ein subjektives Recht der Verfahrensparteien auf amtswegige Entscheidung hinsichtlich der Überprüfung der Sicherung der bestehenden Eisenbahnkreuzung könne nicht wirksam vorgebracht werden. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2016 stellte die beschwerdeführende Partei gemäß § 15 VwGVG den Antrag, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 16.02.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2016 ein.Mit Schriftsatz vom 05.02.2016 stellte die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 15, VwGVG den Antrag, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 16.02.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2016 ein.
Mit Beschluss vom 27.03.2017, XXXX , leitete das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung die Beschwerde samt Verwaltungsakt gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht XXXX weiter.Mit Beschluss vom 27.03.2017, römisch 40 , leitete das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung die Beschwerde samt Verwaltungsakt gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 weiter.
Nach Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde wies das Landesverwaltungsgericht XXXX "gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 6 AVG" wegen Unzuständigkeit zurück, erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig und retournierte dem Bundesverwaltungsgericht den übermittelten Akt. Begründend vertrat das Landesverwaltungsgericht (zusammenfassend) die Rechtsansicht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar sei.Nach Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde wies das Landesverwaltungsgericht römisch 40 "gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 6, AVG" wegen Unzuständigkeit zurück, erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig und retournierte dem Bundesverwaltungsgericht den übermittelten Akt. Begründend vertrat das Landesverwaltungsgericht (zusammenfassend) die Rechtsansicht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung:
1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vgl. z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]).1. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vergleiche z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]).
Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sei gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich [...] zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenz-rechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren".Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Artikel 102, B-VG besorgt wird Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sei gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich [...] zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenz-rechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren".
Mit Erkenntnis vom 12.9.2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, hob der Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss auf, mit dem das Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gegen einen Bescheid eines Bundesministers nach dem Starkstromwegegesetz mit der Begründung zurückgewiesen hatte, das Verwaltungsgericht Wien sei unzuständig, weil es sich um eine Rechtssache aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes handle, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt werde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Begründend wies der Verwaltungsgerichtshof insbesondere darauf hin, dass das Starkstromwegegesetz neben erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten auch die Möglichkeit der Delegation an die örtlich zuständigen Landeshauptmänner vorsehe, und stellte fest, dass es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handle, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestünden:
"Für die vom Verwaltungsgericht Wien vertretene, nicht auf die ‚Angelegenheit' als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten findet sich in Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt. Folgte man dieser Rechtsansicht würde es in den nach dem StWG geregelten Angelegenheiten zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit' kommen. Eine solche geteilte Zuständigkeit wollte der Verfassungsgesetzgeber aber gerade vermeiden (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15).""Für die vom Verwaltungsgericht Wien vertretene, nicht auf die ‚Angelegenheit' als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten findet sich in Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt. Folgte man dieser Rechtsansicht würde es in den nach dem StWG geregelten Angelegenheiten zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit' kommen. Eine solche geteilte Zuständigkeit wollte der Verfassungsgesetzgeber aber gerade vermeiden vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15)."
[Hervorhebung durch Fettdruck nicht im Original]
2. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, seine Rechtsprechung über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Seilbahngesetz, die er bis dahin angenommen hatte (insb. BVwG 19.10.2015, W219 2111328-1), mit Beschluss vom 25.11.2016, W219 2139873-1, zu ändern:
Da das Seilbahngesetz 2003 in §§ 13 und 14 einerseits die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, andererseits aber auch die Möglichkeit der Delegation diverser Aufgaben durch den Bundesminister an den örtlich zuständigen Landeshauptmann vorsieht (wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist), ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber des Seilbahngesetzes, das an sich zum Kompetenztatbestand "Verkehrswesen" iSd Art. 102 Abs. 2 B-VG zählt, durch die Einräumung einer Delegationsmöglichkeit von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung des "Verkehrswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht hat.Da das Seilbahngesetz 2003 in Paragraphen 13 und 14 einerseits die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, andererseits aber auch die Möglichkeit der Delegation diverser Aufgaben durch den Bundesminister an den örtlich zuständigen Landeshauptmann vorsieht (wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist), ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber des Seilbahngesetzes, das an sich zum Kompetenztatbestand "Verkehrswesen" iSd Artikel 102, Absatz 2, B-VG zählt, durch die Einräumung einer Delegationsmöglichkeit von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung des "Verkehrswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht hat.
Diese Rechtsansicht gründet auf der auch in der Literatur vertretenen Überlegung, dass es bei einer gesetzlich eingeräumten Delegationsmöglichkeit der Ministerzuständigkeit (in einer unmittelbar vollziehbaren Materie) der jeweilige Bundesminister in der Hand hätte, im Wege der Delegation eines Verfahrens die – verfassungsgesetzlich festgelegte – Zuständigkeit des jeweiligen Verwaltungsgerichts zu bestimmen bzw. zu verschieben. Dadurch käme es gerade zu jener zwischen den Landesverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht "nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit", die der Verfassungsgesetzgeber durch die Konzentration aller Rechtssachen in einer Angelegenheit bei ein und demselben Gericht aus verfahrensökonomischen Gründen gerade vermeiden wollte (Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht:
Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [398]).
Im Sinne dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2016 nahm auch das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Zuständigkeit in derselben Beschwerdesache nach dem Seilbahngesetz wahr (LVwG Tirol 17.2.2017, LVwG 2016/19/2609-9).
3. Für Beschwerdeverfahren nach dem EisbG hat sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Beschwerdeverfahren (vgl. zB. BVwG, W249 2140860-1 vom 15.3.2017, W110 2127914-1 vom 27.03.2017) für nicht zuständig erklärt und die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht jeweils darauf, dass das EisbG – ähnlich wie das Seilbahngesetz – für das unmittelbar vollziehbare Eisenbahnwesen sowohl eine Ministerzuständigkeit als auch die Möglichkeit einer Delegation an den Landeshauptmann vorgesehen habe.3. Für Beschwerdeverfahren nach dem EisbG hat sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Beschwerdeverfahren vergleiche zB. BVwG, W249 2140860-1 vom 15.3.2017, W110 2127914-1 vom 27.03.2017) für nicht zuständig erklärt und die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht jeweils darauf, dass das EisbG – ähnlich wie das Seilbahngesetz – für das unmittelbar vollziehbare Eisenbahnwesen sowohl eine Ministerzuständigkeit als auch die Möglichkeit einer Delegation an den Landeshauptmann vorgesehen habe.
Das EisbG sieht in § 12 (auszugsweise) vor:Das EisbG sieht in Paragraph 12, (auszugsweise) vor:
"Behördenzuständigkeit
§ 12. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für:Paragraph 12, (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen;
[ ]
(2) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Nebenbahnen einschließlich des Verkehrs auf nicht vernetzten Nebenbahnen;
2. alle Angelegenheiten der Straßenbahnen einschließlich des Verkehrs auf Straßenbahnen;
[ ]
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;
2. folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen: [ ]
3. folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten Nebenbahnen: [ ]
4. folgende Angelegenheiten von Eisenbahnverkehrsunternehmen: [ ]
5. folgende Angelegenheiten von solchen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sowohl Hauptbahnen als auch vernetzte Nebenbahnen betreiben: [ ]
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43."3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 42 und 43,
Das Bundesverwaltungsgericht wies in den Weiterleitungsbeschlüssen darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit an den örtlich zuständigen Landeshauptmann – über die in § 12 Abs. 4 demonstrativ aufgezählten Fälle hinausgehend – auch für Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG betreffend die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen ausdrücklich bejaht habe, da die Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen sei, was – auch angesichts der Notwendigkeit der Prüfung von Sichtmöglichkeiten – regelmäßig eine Verhandlung an Ort und Stelle erfordere (VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091).Das Bundesverwaltungsgericht wies in den Weiterleitungsbeschlüssen darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit an den örtlich zuständigen Landeshauptmann – über die in Paragraph 12, Absatz 4, demonstrativ aufgezählten Fälle hinausgehend – auch für Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG betreffend die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen ausdrücklich bejaht habe, da die Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen sei, was – auch angesichts der Notwendigkeit der Prüfung von Sichtmöglichkeiten – regelmäßig eine Verhandlung an Ort und Stelle erfordere (VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091).
4. Auch im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass der einfache Bundesgesetzgeber – indem er dem Bundesminister gemäß § 12 Abs. 4 EisbG die Möglichkeit der Delegation seiner Aufgaben an den örtlich zuständigen Landeshauptmann eingeräumt hat – im EisbG von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht hat (zur verfassungsrechtlichen Grundlage hierfür siehe Art. 102 Abs. 3 B-VG, wonach der Bundesgesetzgeber ermächtigt sei, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung auch dann anzuordnen, wenn gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung zulässig wäre).4. Auch im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass der einfache Bundesgesetzgeber – indem er dem Bundesminister gemäß Paragraph 12, Absatz 4, EisbG die Möglichkeit der Delegation seiner Aufgaben an den örtlich zuständigen Landeshauptmann eingeräumt hat – im EisbG von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht hat (zur verfassungsrechtlichen Grundlage hierfür siehe Artikel 102, Absatz 3, B-VG, wonach der Bundesgesetzgeber ermächtigt sei, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung auch dann anzuordnen, wenn gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung zulässig wäre).
Handelt es sich in der vorliegenden Beschwerdesache nicht um eine Sache, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zuständig.
Soweit das Landesverwaltungsgericht XXXX sowie die belangte Behörde der schon im Weiterleitungsbeschluss ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen traten, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dem nicht anzuschließen: Es wird nicht daran gezweifelt, dass es sich bei der Rechtsmaterie des Eisenbahnwesens an sich um eine Angelegenheit handelt, die in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, welches das – in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende – Starkstromwegegesetz betraf, enthält jedoch Ausführungen, die sich nicht auf den bloßen Hinweis der Mittelbarkeit der Bundesvollziehung beschränkten (siehe Rz 18). Der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Delegationsmöglichkeit des Bundesministers in § 25 Starkstromwegegesetz (und darauf aufbauend die oben in Fettdruck wiedergegebene Argumentation in Rz 19 des Erk. vom 12.9.2016) würde keinen Sinn ergeben, wenn lediglich die verfassungsrechtliche Zuordnung des Starkstromwegerechts als mittelbar zu vollziehende Angelegenheit der Bundesverwaltung allein entscheidend gewesen wäre. Folgte man der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts XXXX , würde bei Inanspruchnahme der Delegationsermächtigung des § 12 Abs. 4 EisbG durch den Bundesminister (zugunsten des Landeshauptmannes) jener Effekt eintreten, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ins Treffen führte, nämlich dass es "zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit‘ kommen" würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof hervorhob, wollte der Verfassungsgesetzgeber eine solche geteilte Zuständigkeit aber gerade vermeiden (siehe Rz 19 des zitierten Erk.). Das Bundesverwaltungsgericht hält daher an seiner im Weiterleitungsbeschluss dargelegten Rechtsauffassung fest.Soweit das Landesverwaltungsgericht römisch 40 sowie die belangte Behörde der schon im Weiterleitungsbeschluss ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen traten, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dem nicht anzuschließen: Es wird nicht daran gezweifelt, dass es sich bei der Rechtsmaterie des Eisenbahnwesens an sich um eine Angelegenheit handelt, die in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, welches das – in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende – Starkstromwegegesetz betraf, enthält jedoch Ausführungen, die sich nicht auf den bloßen Hinweis der Mittelbarkeit der Bundesvollziehung beschränkten (siehe Rz 18). Der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Delegationsmöglichkeit des Bundesministers in Paragraph 25, Starkstromwegegesetz (und darauf aufbauend die oben in Fettdruck wiedergegebene Argumentation in Rz 19 des Erk. vom 12.9.2016) würde keinen Sinn ergeben, wenn lediglich die verfassungsrechtliche Zuordnung des Starkstromwegerechts als mittelbar zu vollziehende Angelegenheit der Bundesverwaltung allein entscheidend gewesen wäre. Folgte man der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 , würde bei Inanspruchnahme der Delegationsermächtigung des Paragraph 12, Absatz 4, EisbG durch den Bundesminister (zugunsten des Landeshauptmannes) jener Effekt eintreten, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ins Treffen führte, nämlich dass es "zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit‘ kommen" würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof hervorhob, wollte der Verfassungsgesetzgeber eine solche geteilte Zuständigkeit aber gerade vermeiden (siehe Rz 19 des zitierten Erk.). Das Bundesverwaltungsgericht hält daher an seiner im Weiterleitungsbeschluss dargelegten Rechtsauffassung fest.
5. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig. Um eine möglichst rasche Behandlung der vorliegenden Beschwerde in der Sache zu gewährleisten, war zwecks ehestbaldiger Abklärung der Gerichtszuständigkeit als Vorfrage die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG ebenfalls zurückzuweisen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof für derartige Konstellationen zu Gunsten des Rechtsschutzes gegen negative Kompetenzkonflikte als erforderlich erachtet (siehe ausführlich dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.5. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig. Um eine möglichst rasche Behandlung der vorliegenden Beschwerde in der Sache zu gewährleisten, war zwecks ehestbaldiger Abklärung der Gerichtszuständigkeit als Vorfrage die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ebenfalls zurückzuweisen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof für derartige Konstellationen zu Gunsten des Rechtsschutzes gegen negative Kompetenzkonflikte als erforderlich erachtet (siehe ausführlich dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Angesichts des Fehlens einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Beschwerdesachen nach dem EisbG (in der vorliegenden Angelegenheit) und des offenkundigen Zuständigkeitskonfliktes bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und dass die Revision im vorliegenden Fall zulässig ist.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Bundesminister, Eisenbahnkreuzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2121445.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018