TE Bvwg Beschluss 2017/11/7 G307 2157150-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AVG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 2157150-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA: Deutschland, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017,StA: Deutschland, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017,

Zahl XXXX, beschlossen:Zahl römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX vom XXXX.2016, zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 vom römisch 40 .2016, zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.

2. Der BF wurde am XXXX.2016 vom BG XXXX, zu Zahl XXXX ein Sachwalter bestellt. Davon seien auch Vertretungen vor Behörden und Gerichten mitumfasst.2. Der BF wurde am römisch 40 .2016 vom BG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 ein Sachwalter bestellt. Davon seien auch Vertretungen vor Behörden und Gerichten mitumfasst.

3. Am 01.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ) statt. Dabei gab diese an, besachwaltet zu sein.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten, an die BF adressierten und dieser am 26.04.2017 zugestellten Bescheid, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten, an die BF adressierten und dieser am 26.04.2017 zugestellten Bescheid, wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

5. Mit per Post am 09.05.2016, beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob die BF durch ihren gesetzlichen Vertreter (im Folgenden: RV), dem Sachwalter Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die Beschwerde näher ausführend wurde unter anderem, unter Verweis auf die seit 06.12.2016 aufrechte, auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten beinhaltende, Besachwaltung der BF, die Nichtbeziehung des besagten Sachwalters im Verfahren vor der belangten Behörde moniert.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 15.05.2017 beim BVwG eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit:Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit:

3.2.1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.3.2.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

"Die Sachwalterbestellung wirkt nur insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben sind" (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

"Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis E vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen" (VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007)."Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen (Hinweis E vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen" (VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007).

Im Einparteienverfahren kommt daher ein Bescheid überhaupt nicht zustande (vgl. VwGH 6.3.1987, 86/11/0121; 25.3.1999, 96/20/0487).Im Einparteienverfahren kommt daher ein Bescheid überhaupt nicht zustande vergleiche VwGH 6.3.1987, 86/11/0121; 25.3.1999, 96/20/0487).

3.2.2 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF wurde seitens des BGXXXX am XXXX.2016 ein Sachwalter bestellt. Der vom selben Gericht ausgestellten Sachwalterbestellungsurkunde; Zahl XXXX, vom XXXX.2017, kann entnommen werden, dass die Sachwalterschaft auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten mitumfasst.Der BF wurde seitens des BGXXXX am römisch 40 .2016 ein Sachwalter bestellt. Der vom selben Gericht ausgestellten Sachwalterbestellungsurkunde; Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, kann entnommen werden, dass die Sachwalterschaft auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten mitumfasst.

Diesen Umstand ließ die belangte Behörde, trotz Hinweises der BF in deren niederschriftlichen Einvernahme, besachwaltet zu sein, entgegen ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrnehmung der Prozessunfähigkeit der BF, unbeachtet.

Der an die BF adressierte und dieser zugestellte, das gegen diese geführte Aufenthaltsverbotsverfahren abschließende, Bescheid entfaltet, eingedenk der zu diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Besachwaltung der BF, dieser gegenüber keine rechtliche Wirkung.

In Ermangelung eines in Bezug auf die BF rechtlich existenten Bescheides war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).In Ermangelung eines in Bezug auf die BF rechtlich existenten Bescheides war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die gegenständliche Beschwerde aufgrund ihrer Unzulässigkeit zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1. VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die gegenständliche Beschwerde aufgrund ihrer Unzulässigkeit zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Gutachten, Prozessfähigkeit, Sachwalter, Sachwalterschaftsverfahren,
Unzuständigkeit, Vorfrage, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2157150.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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