Entscheidungsdatum
08.11.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L526 2135654-2/5E
L526 2135655-2/4E
L526 2135657-2/4E
L526 2135658-2/4E
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1030239203-171045875, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1030239203-171045875, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10
AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG stattgegeben und der genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben.AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG stattgegeben und der genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Verfahren betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, wird hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 30.10.2017, Zl. 1030239007-171045867, und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF eingestellt.2.) Das Verfahren betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, wird hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 30.10.2017, Zl. 1030239007-171045867, und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF eingestellt.
3.) Das Verfahren betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, wird hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 30.10.2017, Zl. 1030239007-171045867, und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF eingestellt.3.) Das Verfahren betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, wird hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 30.10.2017, Zl. 1030239007-171045867, und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF eingestellt.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1030239007-171045867, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1030239007-171045867, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10
AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG stattgegeben und der genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben.AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG stattgegeben und der genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1 Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP1 und bP4 stellten für sich und ihre minderjährigen Kinder, die bP2 und bP3, am 29.8.2014 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1 Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP1 und bP4 stellten für sich und ihre minderjährigen Kinder, die bP2 und bP3, am 29.8.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Die bP4 stützte ihre Fluchtgründe auf die Fluchtgründe bzw. Probleme der bP1. Für die minderjährigen Kinder bP2 und bP3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
I.2 Die männliche bP1 und die weibliche bP4 sind Ehegatten.römisch eins.2 Die männliche bP1 und die weibliche bP4 sind Ehegatten.
I.3 bP 1 berief sich im Rahmen der ersten Einvernahme zu seinem Antrag auf einen Vorfall, in welchen der Sohn des Premierministers von Armenien und ein Bekannter der bP1 involviert gewesen seien und welchen bP1 beobachtet habe. Die Polizei habe verlangt, dass er eine Anzeige als Augenzeuge erstatte. Zur gleichen Zeit habe sein Vater angerufen und ihm gesagt, dass mehrere Autos vor dem Haus stünden und mehrere Leute gedroht hätten, ihn umzubringen, falls er Anzeige erstatte. Da er sich geweigert habe, Anzeige zu erstatten, sei er von der Polizei geschlagen und bedroht worden. Wegen der Angst und des Stresses, den dieser Vorfall ausgelöst habe, habe er sehr viel abgenommen und er sei krank geworden. Ende Juni 2014 sei ein Nierenversagen diagnostiziert worden. Seitdem sei er Dialysepatient. Das seien die Gründe, weshalb er Armenien verlassen habe.römisch eins.3 bP 1 berief sich im Rahmen der ersten Einvernahme zu seinem Antrag auf einen Vorfall, in welchen der Sohn des Premierministers von Armenien und ein Bekannter der bP1 involviert gewesen seien und welchen bP1 beobachtet habe. Die Polizei habe verlangt, dass er eine Anzeige als Augenzeuge erstatte. Zur gleichen Zeit habe sein Vater angerufen und ihm gesagt, dass mehrere Autos vor dem Haus stünden und mehrere Leute gedroht hätten, ihn umzubringen, falls er Anzeige erstatte. Da er sich geweigert habe, Anzeige zu erstatten, sei er von der Polizei geschlagen und bedroht worden. Wegen der Angst und des Stresses, den dieser Vorfall ausgelöst habe, habe er sehr viel abgenommen und er sei krank geworden. Ende Juni 2014 sei ein Nierenversagen diagnostiziert worden. Seitdem sei er Dialysepatient. Das seien die Gründe, weshalb er Armenien verlassen habe.
Bei seiner Einvernahme vor dem BFA gab bP1 an, dass ein Freund seines Vaters Streit mit einflussreichen Kriminellen gehabt habe, wo er dazwischen gegangen sei, es zu einer großen Schlägerei gekommen wäre, er dabei zu Boden gegangen und sein Vater geschlagen worden wäre und einige Tage danach man sein Bistro komplett zerstört habe.
I.4 Die Anträge der bP 1 bis bP4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden vom 2. September 2016 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.4 Die Anträge der bP 1 bis bP4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden vom 2. September 2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zusammengefasst als nicht glaubwürdig und auffallend widersprüchlich. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass bP1 bei seiner ersten Einvernahme etwas ganz anderes ausgesagt habe, als in der Einvernahme vor der bB,. Zudem hätten sich die Schilderungen der bP1 und bP4 vor allem hinsichtlich der Dauer des Krankenhausaufenhaltes des bP1 widersprochen. Außerdem habe es auch Widersprüche zu den Angaben der befragten Eltern des bP1 gegeben.
I.5 Die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5 Die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Die bP entsprachen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, sondern stellten am 5.9.2017 neuerliche Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der anlässlich der Antragstellung erfolgten Einvernahmen beriefen sie sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe.
bP1 verwies im Rahmen dieser Einvernahme auf seine Niereninsuffizienz. Auch sei er bereits zwei Mal in Österreich an der Schilddrüse operiert worden. Seitdem gehe es ihm besser. In Armenien sei er acht Mal untersucht worden. Dort habe man keine Probleme an seiner Schilddrüse feststellen können. Auch in Österreich sei die Schilddrüse nicht sofort gefunden worden, da diese hinter dem Herzen versteckt sei. Sein Parathormonwert liege bei ca. 5000, der Normalwert liege bei 1000. Aufgrund des Kalziummangels sei auch noch Knochenschwund und Knochendeformierung dazugekommen. Deshalb nehme er Maxikalzium ein. Weiters würden bis heute Leute zu seinen Nachbarn in Armenien kommen und sich nach dem Aufenthaltsort der Familie erkundigen. Das habe er von seinen Nachbarn über Skype erfahren. An seinen Problemen mit den kriminellen Personen habe sich seit seinem ersten Antrag nichts geändert. Es kämen die Probleme mit der Gesundheit dazu. Seit seiner letzten Einvernahme beim BFA leide er zusätzlich an Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, erhöhtem Blutdruck und Stress. Bis vor kurzem habe er noch sechs Medikamente einnehmen müssen, seit dem erhöhten Blutdruck nehme er neun Medikamente täglich zu sich. bP 4 stützte ihren Antrag neuerlich auf die Probleme ihres Mannes und brachte zudem vor, dass sich alle in einem psychisch "schweren" Zustand befänden. Der Gesundheitszustand ihres Mannes ändere sich laufend. Bei der letzten Untersuchung ihres Mannes sei eine Verkleinerung der Zunge festgestellt worden. Dies sei oftmals ein Zeichen für Herzinfarkt oder "Herzanschlag". bP4 stellte auch für die beiden minderjährigen Kinder bP 2 und bP4 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für diese wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
I.6 Mit Schreiben vom 27.9.2017 wurde die Vollmachtserteilung an Herrn Dr. Lennart Binder LL.M. für bP1 bekanntgegeben.römisch eins.6 Mit Schreiben vom 27.9.2017 wurde die Vollmachtserteilung an Herrn Dr. Lennart Binder LL.M. für bP1 bekanntgegeben.
I.7 Am 25.9. 2017 erfolgte eine Einvernahme der bP1 und bP4, anlässlich derer bP1 vorbrachte, dass die Personen, die bP1 Probleme gemacht hätten, nach wie vor auf der Suche nach bP1 seien. Das hätten ihm die Nachbarn auf telefonischem Weg bekanntgegeben. Die Frage, ob er nach Österreich gekommen sei, um sich behandeln zu lassen, bejahte bP1 und fügte dazu, dass er Atteste und Bestätigungen habe. Er sei wirklich schwer krank. Bei der ersten Befragung hätte er noch keine Knochenbeschwerden gehabt und keine Schmerzen. Durch den Verlauf der Krankheit sei es so, dass er spröde Knochen habe. Nach jeder Befragung würden neue Krankheiten "wachsen". Auch habe er Blutdruckbeschwerden. Er gehe alle fünf Monate zur Physiotherapie und das schon seit zwei Jahren. Er gehe drei Mal die Woche zur Dialyse und das, seit er in Österreich sei. Darüber hinaus nehme er achtzehn Medikamente pro Tag. Er sei an der Schilddrüse operiert worden. Die erste Operation an der Schilddrüse sei gut verlaufen, bei der zweiten sei es zu Komplikationen gekommen. Gegen die Blutdruckbeschwerden nehme er drei verschiedene Medikamente. Wenn er abgeschoben würde, wäre das sein sicherer Tod. Zusätzlich zu seiner Krankheit habe er auch noch die Probleme mit den kriminellen Personen. Auch wenn man zur Polizei ginge, alles sei korrupt. Auch bP4 verwies auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Mannes und fügte hinzu, dass die bP "psychisch am Ende" seien. Zudem verwies sie auf die prekäre Lage des armenischen Gesundheitssystems und brachte vor, kein Geld für Behandlungen dort zu haben. Zudem äußerte sie Befürchtungen, bP1 könne beim Transport etwas passieren und dass er sterbe, wenn er nicht ständig im Krankenhaus sei (gemeint war wohl eine Unterbrechung der ärztlichen Betreuung).römisch eins.7 Am 25.9. 2017 erfolgte eine Einvernahme der bP1 und bP4, anlässlich derer bP1 vorbrachte, dass die Personen, die bP1 Probleme gemacht hätten, nach wie vor auf der Suche nach bP1 seien. Das hätten ihm die Nachbarn auf telefonischem Weg bekanntgegeben. Die Frage, ob er nach Österreich gekommen sei, um sich behandeln zu lassen, bejahte bP1 und fügte dazu, dass er Atteste und Bestätigungen habe. Er sei wirklich schwer krank. Bei der ersten Befragung hätte er noch keine Knochenbeschwerden gehabt und keine Schmerzen. Durch den Verlauf der Krankheit sei es so, dass er spröde Knochen habe. Nach jeder Befragung würden neue Krankheiten "wachsen". Auch habe er Blutdruckbeschwerden. Er gehe alle fünf Monate zur Physiotherapie und das schon seit zwei Jahren. Er gehe drei Mal die Woche zur Dialyse und das, seit er in Österreich sei. Darüber hinaus nehme er achtzehn Medikamente pro Tag. Er sei an der Schilddrüse operiert worden. Die erste Operation an der Schilddrüse sei gut verlaufen, bei der zweiten sei es zu Komplikationen gekommen. Gegen die Blutdruckbeschwerden nehme er drei verschiedene Medikamente. Wenn er abgeschoben würde, wäre das sein sicherer Tod. Zusätzlich zu seiner Krankheit habe er auch noch die Probleme mit den kriminellen Personen. Auch wenn man zur Polizei ginge, alles sei korrupt. Auch bP4 verwies auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Mannes und fügte hinzu, dass die bP "psychisch am Ende" seien. Zudem verwies sie auf die prekäre Lage des armenischen Gesundheitssystems und brachte vor, kein Geld für Behandlungen dort zu haben. Zudem äußerte sie Befürchtungen, bP1 könne beim Transport etwas passieren und dass er sterbe, wenn er nicht ständig im Krankenhaus sei (gemeint war wohl eine Unterbrechung der ärztlichen Betreuung).
Zum Akt gegeben wurden Kopien eines Behindertenpasses, ausgestellt auf bP1, eine Stellungnahme des Landeskrankenhauses XXXX , ein internistischer Ambulanzbefund des LKH XXXX , eine Medikamentenverschreibung von Herrn Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers des Pfarrverbandes XXXX , eine Stellungnahme der Stadtgemeinde XXXX , Berichte der Schule und des Schülerhortes, welche bP2 besucht sowie ein Empfehlungsschreiben einer Bekannten.Zum Akt gegeben wurden Kopien eines Behindertenpasses, ausgestellt auf bP1, eine Stellungnahme des Landeskrankenhauses römisch 40 , ein internistischer Ambulanzbefund des LKH römisch 40 , eine Medikamentenverschreibung von Herrn Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers des Pfarrverbandes römisch 40 , eine Stellungnahme der Stadtgemeinde römisch 40 , Berichte der Schule und des Schülerhortes, welche bP2 besucht sowie ein Empfehlungsschreiben einer Bekannten.
Dem internistischen Arztbefund ist zu entnehmen, dass nach Vorsprache der bP1 in der Medizinischen Abteilung des LKH XXXX am 25.9.2017 aufgrund der Nierenwerte bzw. radiographischer Stauungszeichen ein sofortiger Transfer in die nephrologische Abteilung des LKH XXXX veranlasst wurde. In der Stellungnahme der Abteilung für Innere Medizin des Landeskrankenhauses XXXX vom 23.10.2017 wird zusammengefasst mitgeteilt, dass der Patient schwer erkrankt ist und ohne Dialysebehandlung und regelmäßige medikamentöse Therapie nicht überlebensfähig ist.Dem internistischen Arztbefund ist zu entnehmen, dass nach Vorsprache der bP1 in der Medizinischen Abteilung des LKH römisch 40 am 25.9.2017 aufgrund der Nierenwerte bzw. radiographischer Stauungszeichen ein sofortiger Transfer in die nephrologische Abteilung des LKH römisch 40 veranlasst wurde. In der Stellungnahme der Abteilung für Innere Medizin des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 23.10.2017 wird zusammengefasst mitgeteilt, dass der Patient schwer erkrankt ist und ohne Dialysebehandlung und regelmäßige medikamentöse Therapie nicht überlebensfähig ist.
Im Rahmen einer am 30.10.2017 erfolgten Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf bP1 und bP4 gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Im Rahmen einer am 30.10.2017 erfolgten Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf bP1 und bP4 gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Begründend führte das BFA betreffend die Person des bP1 zusammengefasst aus, dass keine Änderung im Sinne einer maßgeblichen Verschlechterung in Bezug auf den Gesundheitszustand festgestellt werden konnte. Vielmehr sei ersichtlich, dass im Fall des bP1 nach wie vor eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz und die daraus resultierenden Folgeerkrankungen bestehen. Dies sei bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens umfassend geprüft worden. "Außer Nebenumstände" hätte keine maßgebliche, substantiierte Verschlechterung festgestellt werden können, welche eine andere Bewertung "im Hinblick des subsidiären Schutzes bzw. nach Art 3 EMRK und Krankheiten zugänglich wäre". Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass sämtliche vorgebrachte Erkrankungen im Heimatland des bP1 behandelbar seien. Dem nunmehrigen Vorbringen sei damit zusammengefasst unter Beachtung neuerer Feststellungen zur Versorgungssituation in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigung keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen. Hinsichtlich bP4 wurde ebenfalls ausgeführt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert geblieben sei.Begründend führte das BFA betreffend die Person des bP1 zusammengefasst aus, dass keine Änderung im Sinne einer maßgeblichen Verschlechterung in Bezug auf den Gesundheitszustand festgestellt werden konnte. Vielmehr sei ersichtlich, dass im Fall des bP1 nach wie vor eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz und die daraus resultierenden Folgeerkrankungen bestehen. Dies sei bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens umfassend geprüft worden. "Außer Nebenumstände" hätte keine maßgebliche, substantiierte Verschlechterung festgestellt werden können, welche eine andere Bewertung "im Hinblick des subsidiären Schutzes bzw. nach Artikel 3, EMRK und Krankheiten zugänglich wäre". Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass sämtliche vorgebrachte Erkrankungen im Heimatland des bP1 behandelbar seien. Dem nunmehrigen Vorbringen sei damit zusammengefasst unter Beachtung neuerer Feststellungen zur Versorgungssituation in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigung keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen. Hinsichtlich bP4 wurde ebenfalls ausgeführt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert geblieben sei.
Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung wurde ausgeführt, dass die nunmehr vorgebrachten Gründe der bP, weshalb diese nicht in ihr Heimatland zurück wollen, im Wesentlichen ident sind mit jenen, die schon im Vorverfahren angegeben wurden und welche bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert wurden. Erläuternd wurde dazu angemerkt, dass diese Gründe bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden seien und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP1 – insbesondere im Hinblick auf dessen vorgelegte ärztliche Schreiben – nicht erkannt werden könne. Hervorgehoben wurde, dass "der Abschiebeschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheiten unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern soll". Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Im nunmehrigen Asylverfahren sei offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Hierzu werde angemerkt, dass bereits über das Vorbringen zweitinstanzlich abgesprochen worden sei. Bezüglich des Gesundheitszustandes von bP1 sei auszuführen, dass dieser bereits in den Vorverfahren sowohl im Bescheid des Bundesamtes als auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes umfassend gewürdigt worden sei und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des bP1 insbesondere im Hinblick auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht erkannt werden könne, zumal bP1 nicht substantiiert aufzeigen konnten, warum nach Rechtskraft des Asylverfahens eine refoulementrelevante Verschlechterung eingetreten sei.
In Bezug auf die beiden gemeinsame Kinder der bP1 und bP4, bP2 und bP3, erfolgte keine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG, zumal gegenüber diesen keine entsprechenden Bescheide erlassen wurde.In Bezug auf die beiden gemeinsame Kinder der bP1 und bP4, bP2 und bP3, erfolgte keine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, zumal gegenüber diesen keine entsprechenden Bescheide erlassen wurde.
Am 6. November 2017 langten die Akte zu den gegenständlichen Verfahren bei der für die Überprüfung zuständigen Gerichtsabteilung ein. Am selben Tag langte eine von der bB weitergeleitete Anfrage eines Delogierungspräventions-/Schuldnerberaters an das BFA sowie ein Artikel über die bP in einer österreichischen Tageszeitung, in welchem über die Angst der bP vor der drohenden Abschiebung berichtet wird, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellung:
Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche illegal in das Österreichische Bundesgebiet einreisten und erstmals am 29.8.2014 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Der erste Antrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Das Vorbringen der bP hinsichtlich der Probleme der bP1 wurde als unglaubwürdig erachtet.
Der Beschwerdeführer leidet an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz mit multiplen daraus resultierenden Folgeerkrankungen und befindet sich in Österreich in ständiger medizinischer Behandlung.
Im Hinblick auf die Republik Armenien ist von einer im Wesentlichen unbedenklichen menschenrechtlichen Lage auszugehen.
Soweit die bB davon ausgeht, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat anzunehmen ist, dass die bP dort über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügen und entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Armenien existieren, wird auf die Ausführungen in den bereits in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen vom 17.11.2016, L518 2135654-1, L518 2135658-1, L518 2135655-1, L518 2135657-1 und die den bP von der bB im gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen verwiesen.
Offen bleibt, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand der bP seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung tatsächlich änderte bzw. verschlechterte.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Umstand, dass der faktische Abschiebeschutz lediglich in Bezug auf die bP1 und bP4 aufgehoben wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Im Rahmen der mündlichen Verkündung des Bescheides wurden dem vorliegenden Protokoll zufolge lediglich die bP1 und die bP4 in den jeweils an sie gerichteten Bescheiden als Adressaten des Bescheides bezeichnet. In dem an bP4 adressierten Bescheid wird bP4 als Bescheidadressatin und gesetzliche Vertreterin von bP2 und bP3 bezeichnet. Eine ausdrückliche Bezeichnung der gemeinsamen Kinder der bP1 und bP4 als Bescheidadressaten liegt nicht vor. Zwar wird bP4 laut Protokoll über die Einvernahme mitgeteilt, dass der "Gegenstand der Einvernahme" (als Gegenstand der Amtshandlung wird in der Niederschrift vom 30.10.2017 die "Einvernahme im Asylverfahren" bezeichnet) auch die Asylverfahren ihrer minderjährigen Kinder betrifft, aber weder in der Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides noch an einer anderen Stelle des Protokolls lässt sich ein Hinweis darauf finden, dass der Bescheid auch an bP2 und bP3 adressiert ist. Diese werden in der Beurkundung lediglich als von bP4 Vertretene bezeichnet (Zur gebotenen Erschließbarkeit des Bescheidadressaten vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Aufl (2014), RZ 411/1 mwN).Der Umstand, dass der faktische Abschiebeschutz lediglich in Bezug auf die bP1 und bP4 aufgehoben wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Im Rahmen der mündlichen Verkündung des Bescheides wurden dem vorliegenden Protokoll zufolge lediglich die bP1 und die bP4 in den jeweils an sie gerichteten Bescheiden als Adressaten des Bescheides bezeichnet. In dem an bP4 adressierten Bescheid wird bP4 als Bescheidadressatin und gesetzliche Vertreterin von bP2 und bP3 bezeichnet. Eine ausdrückliche Bezeichnung der gemeinsamen Kinder der bP1 und bP4 als Bescheidadressaten liegt nicht vor. Zwar wird bP4 laut Protokoll über die Einvernahme mitgeteilt, dass der "Gegenstand der Einvernahme" (als Gegenstand der Amtshandlung wird in der Niederschrift vom 30.10.2017 die "Einvernahme im Asylverfahren" bezeichnet) auch die Asylverfahren ihrer minderjährigen Kinder betrifft, aber weder in der Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides noch an einer anderen Stelle des Protokolls lässt sich ein Hinweis darauf finden, dass der Bescheid auch an bP2 und bP3 adressiert ist. Diese werden in der Beurkundung lediglich als von bP4 Vertretene bezeichnet (Zur gebotenen Erschließbarkeit des Bescheidadressaten vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Aufl (2014), RZ 411/1 mwN).
Zudem tritt, dass die in den Akten betreffend bP2 und bP3 befindlichen Ausfertigungen der Niederschrift samt Bescheid inhaltlich ident mit jener betreffend bP4 sind. Auch ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides, dass sich dieser offensichtlich ausschließlich an die bP4, nicht jedoch auch an die Kinder richtet, da in keiner Weise individuell auf diese, sondern lediglich auf die bP4 eingegangen und auch nur diese angesprochen wird, obwohl bP4 anlässlich der Einvernahme ausdrücklich Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich bP2 äußerte. Die Kinder werden im Bescheid nur genannt, als sie mit der bP4 in deren Verfahren im Konnex stehen und von bP4 vertreten werden. Die in den Akten betreffend bP2 und bP3 erliegenden Niederschriften sind auch nicht mit der bP3 bzw. bP4 zugewiesenen IFA bzw. VZ Zahl versehen.
Selbst bei großzügiger Interpretation der Erfordernisse für das rechtsgültige Zustandekommen eines Bescheides kann unter Beachtung aller oben dargelegten Aspekte des gegenständlichen Falles nicht davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf die Kinder ein rechtsgültiger Bescheid erging.
Auch aus dem an bP1 gerichteten Bescheid kann nicht geschlossen werden, dass sich dieser an die Kinder gerichtet hätte.
Auch wenn – aus dem Akteninhalt erschließbar – der subjektive Wille des amtshandelnden Organwalters auf die Erlassung eines mündlich verkündeten Bescheides in Bezug auf bP2 und bP3 gerichtet war, ändert sich nichts daran, dass ein solcher Bescheid aus den vorhin genannten Gründe nicht zu Stande kam.
Dass die weibliche bP4 im Bescheid als "Herr" betitelt wird schadet insoferne nicht, als sie durch ihre persönlichen Daten und die IFA bzw. VZ Zahl eindeutig identifizierbar ist.
Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass nicht eindeutig feststellbar ist, ob bzw. inwiefern sich der Gesundheitszustand der bP1 verschlechtert hat. Wenn ausgeführt wird, dass "außer Nebenumstände" keine maßgebliche, substantiierte Verschlechterung festgestellt werden hätte können, so wirft das einerseits die Frage auf, welche Nebenumstände gemeint sind und inwiefern sich diese nach Ansicht der bB geändert haben; andererseits ist auch nicht eindeutig nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die bB, vor allem vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Vorbringens der bP, zur Feststellung gelangt, der Gesundheitszustand der bP1 habe sich – außer im Hinblick auf die oben genannten Nebenumstände – seit Abschluss des ersten Asylverfahrens (das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis ist vor etwa einem Jahr ausgefertigt bzw. zugestellt worden) nicht maßgeblich geändert.
3. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2 Merkmale eines Bescheides – Adressat
Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet. Fehlt ein solcher Adressat, ist ein solcher nur ungenau umschrieben oder existiert der bezeichnete Adressat als solcher nicht, ist ein "Bescheid" absolut nichtig. Der Adressat kann sich aus der Anschrift des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben. Nach der Judikatur ist es im Wesentlichen ausreichend, wenn sich der Adressat trotz allfälliger Fehlbezeichnung aus dem Bescheid insgesamt klar erkennen lässt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Aufl (2014)).Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet. Fehlt ein solcher Adressat, ist ein solcher nur ungenau umschrieben oder existiert der bezeichnete Adressat als solcher nicht, ist ein "Bescheid" absolut nichtig. Der Adressat kann sich aus der Anschrift des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben. Nach der Judikatur ist es im Wesentlichen ausreichend, wenn sich der Adressat trotz allfälliger Fehlbezeichnung aus dem Bescheid insgesamt klar erkennen lässt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Aufl (2014)).
Erst die Erlassung eines Bescheides bewirkt den Eintritt der mit ihr verbundenen Rechtswirkungen. Wird ein Bescheid gegenüber einer Person nicht erlassen (zugestellt oder verkündet), so ist er für sie ohne jede Wirkung. Soll ein Bescheid an mehrere Personen erlassen werden, müssen alle Adressaten individualisiert werden.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Fehlbezeichnung; vielmehr lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen, dass ein Bescheid an bP2 und bP3 adressiert worden wäre. Folglich entfalten auch die an bP1 und bP4 adressierten Bescheide keine Wirkung gegenüber bP2 und bP3.
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.2.2.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.2.3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Die Beschwerdeführer brachten am bereits genannten Datum erstmals bei der bB einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welche rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Bescheide waren mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, welche ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.
Wie bereits festgestellt wurde, kann dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig entnommen werden, ob sich der Gesundheitszustand der bP1 verschlechterte oder nicht. bP1 brachte vor, eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen zu müssen und verwies zu den bereits im Erstverfahren genannten Erkrankungen zusätzlich auf erfolgte Operationen an der Schilddrüse, Knochen- und Blutdruck Schlaf- und weitere Beschwerden. Zudem wurde auf den psychischen Zustand der Familie verwiesen und die Befürchtung geäußert, dass bP1 aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes Schaden durch bzw. anlässlich der Rücküberstellung nehmen bzw. versterben könne. Da eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den in der Einvernahme vorgebrachten Einwänden nicht dokumentiert ist, kann an dieser Stelle auch nicht gesagt werden, ob von einem – in rechtlicher Hinsicht – gleich gebliebenen Sachverhalt auszugehen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt die Gefahr eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben auf der Hand, zumal der faktische Abschiebeschutz nur in Bezug auf bP1 und bP4 und nicht in Bezug auf deren gemeinsame Kinder aberkannt wurde. Eine Behebung der genannten Bescheide erscheint schon allein aus diesem Grunde geboten. Nichts desto trotz wird auf den nachfolgenden Umstand hingewiesen:Im gegenständlichen Fall liegt die Gefahr eines Eingriffs in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben auf der Hand, zumal der faktische Abschiebeschutz nur in Bezug auf bP1 und bP4 und nicht in Bezug auf deren gemeinsame Kinder aberkannt wurde. Eine Behebung der genannten Bescheide erscheint schon allein aus diesem Grunde geboten. Nichts desto trotz wird auf den nachfolgenden Umstand hingewiesen:
Ob (nunmehr) die Abschiebung einen Eingriff in die durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Bezug auf bP1 darstellen würde, kann aufgrund der bereits beschriebenen Feststellungsmängel in Bezug auf die Frage, ob eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliegt, nicht mit der hier geforderten Verlässlichkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung verneint werden.Ob (nunmehr) die Abschiebung einen Eingriff in die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Bezug auf bP1 darstellen würde, kann aufgrund der bereits beschriebenen Feststellungsmängel in Bezug auf die Frage, ob eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliegt, nicht mit der hier geforderten Verlässlichkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung verneint werden.
Die bB wird letztlich auf die Einwände hinsichtlich der Gesundheit der bP in nachvollziehbarer Weise einzugehen haben und entsprechende Feststellungen tätigen bzw. dazu notwendige Ermittlungsschritte setzen müssen. Die bB wird sich vor allem mit den am 30.10.2017 in der Einvernahme vorgebrachten Befürchtungen – insbesondere dahingehend, ob eine Rückführung der bP1 möglich ist, ohne dass diese in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät – auseinanderzusetzen haben.
Hinsichtlich der Lage in Armenien wird auf die Feststellungen der ho. Erkenntnisse vom 17.11.2016, L518 2135654-1, L518 2135658-1, L518 2135655-1, L518 2135657-1 sowie die im gegenständlichen Verfahren beim BFA getroffenen Feststellungen verwiesen.
Zu dem von den bP vorgelegten Zeitungsartikel ist schließlich noch anzumerken, dass sich diesem keine für das gegenständliche Prüfungsverfahren relevanten Tatsachen oder Nachweise entnehmen ließen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, waren die bereits mehrfach genannten mündlich verkündeten Bescheides der bB zu beheben.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, waren die bereits mehrfach genannten mündlich verkündeten Bescheides der bB zu beheben.
Mangels der Erlassung eines entsprechenden Bescheides in Bezug auf die Kinder der bP1 und bP4, bP2 und bP3, war das ho. eingeleitete Prüfungsverfahren gem. § 28 Abs. 1 VwGVG wieder einzustellen.Mangels der Erlassung eines entsprechenden Bescheides in Bezug auf die Kinder der bP1 und bP4, bP2 und bP3, war das ho. eingeleitete Prüfungsverfahren gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wieder einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG. Die sonstigen aufgetretenen Rechtsfragen wurden ebenfalls im Lichte der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur gelöst.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG. Die sonstigen aufgetretenen Rechtsfragen wurden ebenfalls im Lichte der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur gelöst.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
ersatzlose Behebung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L526.2135658.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017