Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
ASVG §293Spruch
W110 2111448-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.06.2015, GZ: 0001634768, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.06.2015, GZ: 0001634768, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vom 01.01.2016 bis einschließlich 31.12.2017 zuerkannt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vom 01.01.2016 bis einschließlich 31.12.2017 zuerkannt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 12.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
* Ein Beleg des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 01.01.2015 zur Höhe des Pensionsbezuges der Ehefrau des Beschwerdeführers samt Detailaufschlüsselung;
* eine Rechnung betreffend die Kosten für den Einbau und die Montage eines Stuhltreppenlifts;
* die Meldebestätigung des Beschwerdeführers sowie die seiner Ehefrau;
* eine Umsatzübersicht des Kontos des Beschwerdeführers vom 16.03.2015 sowie
* ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.05.2015, in welchem er darauf verweist, auf Grund seiner schweren Erkrankung über keinerlei Einkommen zu verfügen.
2. Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung des für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgeblichen Haushaltseinkommens von € 131,17 mit und forderte ihn zur Nachreichung von Unterlagen ("Anspruch [z.B. Rezeptgebührenbefreiung], eventuell außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Mit Schreiben vom 03.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Behindertenausweis sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.03.2015, wonach ihm ab 01.03.2015 ein Pflegegeld der Pflegestufe 4 zuerkannt werde.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den Richtsatz überschreite und dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass das Haushaltseinkommen unrichtig berechnet worden sei, da die auf Grund seiner schweren Erkrankung notwendigen Aufwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Hinzu komme, dass er infolge seines sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes mittlerweile auf eine 24-Stunden Betreuung angewiesen sei. Unter Verweis darauf, dass der von der belangten Behörde angeforderte Einkommensteuerbescheid erst im Folgejahr vorgelegt werden könne, ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Übermittlung der noch notwendigen Unterlagen, um diese beischaffen zu können.
6. Am 29.07.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben vom 18.08.2015, hg. eingelangt am 20.08.2015, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer nachgereichte Versicherungsbestätigung seiner Ehefrau über die bestehende Mitversicherung, die Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers sowie die seiner Ehefrau, eine Honorarnote betreffend die Höhe der auf Grund notwendiger häuslicher Pflege aufgelaufenen Betreuungskosten sowie eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher er auf seinen sich weiter verschlechternden Gesundheitszustand und die damit verbundene finanzielle Mehrbelastung verweist.
8. Mit Schreiben vom 25.04.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Vorlage ergänzender, im Schreiben näher bezeichneter Unterlagen (u.a. eines Einkommensteuerbescheids zum Nachweis allfällig anerkannter außergewöhnlicher Belastungen bzw. eines Nachweises des Bezuges eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden Betreuung) binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
9. Mit dem am 18.05.2017 hg. eingelangten Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau betreffend das Veranlagungsjahr 2016. Ergänzend dazu teilte er mit, dass er weder eine Pension noch sonstige Einkünfte aus seiner früheren freiberuflichen Tätigkeit und lediglich Pflegegeld beziehe.
10. Mit Verfügung vom 01.08.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Äußerung des Beschwerdeführers samt der vorgelegten Unterlagen an die belangte Behörde zur allfälligen Stellungnahme binnen 14-tägiger Frist, die jedoch ungenützt verstrich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Zweipersonenhaushalt eines Eigenheims und bezieht Pflegegeld der Pflegestufe vier in der Höhe von € 664,30 monatlich. Weitere Einkünfte hat der Beschwerdeführer nicht.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht eine Alterspension in der Höhe von monatlich netto € 1.701,39.
Für das Veranlagungsjahr 2016 erkannte die zuständige Abgabenbehörde bescheidmäßig außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 5.142,24 des Beschwerdeführers an.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, seinem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde
3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[ ]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"
Die §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:Die Paragraphen 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [ ](2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [ ]
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. [ ]"(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. [ ]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.
3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung [bzw. Zuschussleistung] maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt 2017 für einen Zweipersonenhaushalt € 1.494,27.3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung [bzw. Zuschussleistung] maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt 2017 für einen Zweipersonenhaushalt € 1.494,27.
3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde – teilweise jedoch zu Unrecht – abgewiesen wurde:
Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich netto € 1.132,87 (Pension der Ehefrau des Beschwerdeführers von € 1.701,39 abzüglich der Wohnkostenpauschale iHv € 140,00 sowie anerkannter außergewöhnlicher Belastungen iHv monatlich € 428,52 [€ 5.142,24/12]) unterschreitet die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannte Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen übersteigt nicht den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 1.494,27).Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich netto € 1.132,87 (Pension der Ehefrau des Beschwerdeführers von € 1.701,39 abzüglich der Wohnkostenpauschale iHv € 140,00 sowie anerkannter außergewöhnlicher Belastungen iHv monatlich € 428,52 [€ 5.142,24/12]) unterschreitet die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannte Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen übersteigt nicht den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 1.494,27).
Soweit § 48 Abs. 5 leg. cit. bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt, wurde dazu vom Beschwerdeführer auf Aufforderung (erst) im gerichtlichen Verfahren der Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau für das Veranlagungsjahr 2016 vorgelegt, woraus sich der in den Feststellungen angeführte Gesamtbetrag bescheidmäßig anerkannter außergewöhnlicher Belastungen ergibt. Vor dem Hintergrund, dass außergewöhnliche Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden, konnte diese Position somit erst ab 01.01.2016 Berücksichtigung finden, da im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse erst ab diesem Zeitpunkt eine Richtsatzunterschreitung vorlag bzw. abzugsfähige Aufwendungen iS außergewöhnlicher Belastungen durch Bescheid nachgewiesen wurden und der darin anerkannte Betrag daher – monatlich aufgerechnet – auf das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers angerechnet werden konnte (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245; 28.01.2004, 2002/03/0292; 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).Soweit Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt, wurde dazu vom Beschwerdeführer auf Aufforderung (erst) im gerichtlichen Verfahren der Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau für das Veranlagungsjahr 2016 vorgelegt, woraus sich der in den Feststellungen angeführte Gesamtbetrag bescheidmäßig anerkannter außergewöhnlicher Belastungen ergibt. Vor dem Hintergrund, dass außergewöhnliche Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden, konnte diese Position somit erst ab 01.01.2016 Berücksichtigung finden, da im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse erst ab diesem Zeitpunkt eine Richtsatzunterschreitung vorlag bzw. abzugsfähige Aufwendungen iS außergewöhnlicher Belastungen durch Bescheid nachgewiesen wurden und der darin anerkannte Betrag daher – monatlich aufgerechnet – auf das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers angerechnet werden konnte vergleiche VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245; 28.01.2004, 2002/03/0292; 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung lagen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt somit erst ab dem 01.01.2016 vor.
Der Umstand, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheid um jenen seiner Ehefrau handelt, vermag an der Abzugsfähigkeit der darin anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nichts zu ändern, zumal sich durch die nachgewiesene Mehrbelastung das tatsächlich verfügbare Gesamteinkommen des Beschwerdeführers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verringert. Die Aufwendungen wurden in Entsprechung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 leg. cit. bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG durch Bescheid belegt und sind daher ab dem maßgeblichen Zeitpunkt vom Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen.Der Umstand, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheid um jenen seiner Ehefrau handelt, vermag an der Abzugsfähigkeit der darin anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nichts zu ändern, zumal sich durch die nachgewiesene Mehrbelastung das tatsächlich verfügbare Gesamteinkommen des Beschwerdeführers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verringert. Die Aufwendungen wurden in Entsprechung der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG durch Bescheid belegt und sind daher ab dem maßgeblichen Zeitpunkt vom Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der auf Grund seines Gesundheitszustandes notwendigen Pflegebetreuung ist festzuhalten, dass diese Position nur im Falle einer Zuschussleistung durch das Sozialministeriumservice (soweit nicht bereits eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung im oben angeführten Sinne erfolgt ist) Berücksichtigung finden kann (vgl. § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG). Der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung vom Beschwerdeführer weder durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice noch auf andere geeignete Weise nachgewiesen.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der auf Grund seines Gesundheitszustandes notwendigen Pflegebetreuung ist festzuhalten, dass diese Position nur im Falle einer Zuschussleistung durch das Sozialministeriumservice (soweit nicht bereits eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung im oben angeführten Sinne erfolgt ist) Berücksichtigung finden kann vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG). Der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung vom Beschwerdeführer weder durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice noch auf andere geeignete Weise nachgewiesen.
3.4 Vor dem Hintergrund der Richtsatzunterschreitung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens auf Grund der ab dem 01.01.2016 zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben war der Beschwerde daher mit der Maßgabe Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine Gebührenbefreiung sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt wird.
Gemäß § 51 Abs. 2 leg.cit. bzw. § 5 FeZG ist die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei der Befristung ist insbesondere auf die Art, die Dauer und auf den Überprüfungszeitraum der in § 47 Fernmeldegebührenordnung (§ 3 Abs. 2 FeZG) genannten Anspruchsberechtigung Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war daher die Zuerkennung der Gebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis 31.12.2017 zu befristen. Das Vorliegen der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens und allfälliger anerkannter außergewöhnlicher Belastungen, ist danach neuerlich zu überprüfen.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, leg.cit. bzw. Paragraph 5, FeZG ist die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei der Befristung ist insbesondere auf die Art, die Dauer und auf den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung (Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) genannten Anspruchsberechtigung Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war daher die Zuerkennung der Gebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis 31.12.2017 zu befristen. Das Vorliegen der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens und allfälliger anerkannter außergewöhnlicher Belastungen, ist danach neuerlich zu überprüfen.
3.5 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.5 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2111448.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017