Entscheidungsdatum
10.11.2017Norm
AlVG §44Spruch
W141 2124381-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,
geb. XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf vom 02.05.2017, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der mit Bescheid vom 19.12.2011 und vom 12.02.2015 beendeten Verfahren betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf vom 02.05.2017, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der mit Bescheid vom 19.12.2011 und vom 12.02.2015 beendeten Verfahren betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Gänserndorf (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 19.12.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 19.12.2011 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 der VO 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.1. Mit Bescheid des AMS Gänserndorf (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 19.12.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 19.12.2011 gemäß Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, der VO 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 22.12.2014 ebenfalls mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2015 wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 23.12.2015 wiederum mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016 wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 28.12.2015 aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger und der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedsstaat somit Österreich sei. Das örtlich zuständige AMS habe daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zu entscheiden.
3. Mit Schreiben vom 06.01.2017, eingelangt am 10.01.2017, brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2016 (richtigerweise: 01.12.2016) der angefochtene Bescheid vom 28.12.2015 aufgrund Rechtswidrigkeit behoben worden sei. Daher seien die bereits vorher erlassenen Bescheide auch rechtswidrig, da diese identisch seien. Er möchte das nicht erhaltene Arbeitslosengeld der Jahre 2010 bis 2014 nunmehr einfordern.
4. Mit Schreiben vom 20.01.2017 führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich den Bescheid vom 28.12.2015 betroffen habe. Die weiteren Bescheide vom 13.02.2015 (richtigerweise: 12.02.2015) und 20.12.2011 (richtigerweise: 19.12.2011) seien bereits rechtskräftig. Es sei zudem unklar, warum er Leistungen seit dem Jahre 2010 einfordere, da er einige Jahre Arbeitslosengeld bezogen habe.
5. Am 07.02.2017, eingelangt am 14.02.2017, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung von Feststellungsbescheiden und führte aus, dass der Bescheid vom 28.12.2015 aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 05.12.2016 (richtigerweise: Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016) rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Daraus ergebe sich, dass auch die Bescheide vom 12.02.2015 und vom 19.12.2011 rechtswidrig seien.
6. Mit Schreiben vom 25.04.2017 führte die belangte Behörde aus, der Bescheid vom 28.12.2015 sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht behoben worden und somit nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung. Bezüglich der rechtskräftigen Bescheide vom 12.02.2015 und 19.12.2011 werde das Begehren vom 07.02.2017 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet.
7. Mit Bescheid vom 02.05.2017 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstelle, abgewiesen.
8. Gegen den Bescheid vom 02.05.2017 wurde vom Beschwerdeführer am 07.05.2017, übergeben an das Zustellorgan am 11.05.2017, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend brachte er vor, er sei kein Grenzgänger; dies sei durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016 bereits entschieden worden.
9. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte am 06.06.2017 einlangend die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheiden vom 19.12.2011 und 12.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 19.12.2011 bzw. 22.12.2014 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 28.12.2015 wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 23.12.2015 wiederum mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016, W141 2124381-1, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid vom 28.12.2015 aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 und 4 AVG idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 33/2013 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Ziffer 4,).
Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG taxativ aufgezählt. Nur wenn eine Tatbestandsvoraussetzung des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0272).Die Wiederaufnahmegründe sind in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG taxativ aufgezählt. Nur wenn eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0272).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.12.2016, W141 2124381-1, die Grenzgängereigenschaft, die zu den Zurückweisungen seiner – früheren – Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geführt hatten, nunmehr anders beurteilt hat und die belangte Behörde diesem Erkenntnis zufolge über seine früheren Anträge inhaltlich absprechen hätte müssen.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stellt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren. Damit liegt der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vor.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stellt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren. Damit liegt der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vor.
Bei einer Vorfrage im rechtlichen Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 1 mwN). Vorfragen im Sinne des § 38 AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 2 mwN). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 14 mwN).Bei einer Vorfrage im rechtlichen Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 38, Rz 1 mwN). Vorfragen im Sinne des Paragraph 38, AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 38, Rz 2 mwN). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 38, Rz 14 mwN).
Da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016 keine Vorfrage gemäß § 38 AVG darstellte, liegt der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG nicht vor.Da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016 keine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG darstellte, liegt der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nicht vor.
Auch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG liegt gegenständlich nicht vor, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren vor der belangten Behörde die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG liegt gegenständlich nicht vor, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren vor der belangten Behörde die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Die Beschwerde ist daher mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes als unbegründet abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wiederaufnahme, WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W141.2124381.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018