TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/13 W189 1423271-2

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Veröffentlicht am 13.11.2017
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Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W189 1423271-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 11 02.186-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 11 02.186-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 insofern als unbegründet abgewiesen, als der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus diesem Grund – § 8 Abs.6 AsylG 2005 – abzuweisen war.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 insofern als unbegründet abgewiesen, als der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus diesem Grund – Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 – abzuweisen war.

III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch drei. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörigkeit ungeklärt, reiste am 01.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, wo sie erklärte, Staatsangehörige der DR Kongo zu sein.

Bei der noch am 05.03.2011 durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines angeblichen Personalausweises zu Protokoll, am XXXX in Burundi geboren worden zu sein und ihre Heimat, die DR Kongo, vor etwa einer Woche schlepperunterstützt verlassen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie in XXXX von drei ihr unbekannten, schwarzen Soldaten aus der nächsten Ortschaft vergewaltigt worden sei. Im Oktober 2010 sei sie von diesen verschleppt und zwei Wochen festgehalten worden. Einer der Männer habe sie schließlich freigelassen und nach Hause geschickt. Bei ihrer Flucht habe sie zwei weiße Männer – einer davon habe XXXX geheißen – in einem PKW getroffen, die ihr zur Ausreise verholfen hätten.Bei der noch am 05.03.2011 durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines angeblichen Personalausweises zu Protokoll, am römisch 40 in Burundi geboren worden zu sein und ihre Heimat, die DR Kongo, vor etwa einer Woche schlepperunterstützt verlassen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie in römisch 40 von drei ihr unbekannten, schwarzen Soldaten aus der nächsten Ortschaft vergewaltigt worden sei. Im Oktober 2010 sei sie von diesen verschleppt und zwei Wochen festgehalten worden. Einer der Männer habe sie schließlich freigelassen und nach Hause geschickt. Bei ihrer Flucht habe sie zwei weiße Männer – einer davon habe römisch 40 geheißen – in einem PKW getroffen, die ihr zur Ausreise verholfen hätten.

2. Am 10.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab dabei an, zuletzt alleine in einem Haus in XXXX gelebt zu haben, wo sie auch ein kleines Restaurant betrieben habe. Davor habe sie bei ihrem Bruder, dessen Frau und deren Sohn gelebt.2. Am 10.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab dabei an, zuletzt alleine in einem Haus in römisch 40 gelebt zu haben, wo sie auch ein kleines Restaurant betrieben habe. Davor habe sie bei ihrem Bruder, dessen Frau und deren Sohn gelebt.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wiederholte sie ihr bisher erstattetes Vorbringen in detaillierter Ausformung und gab ergänzend an, dass sie nach der Entführung wieder in ihr Haus zurückgekehrt sei, sich allerdings nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie habe deshalb den Sohn ihres Bruders im November 2010 aus Sicherheitsgründen zu seiner in Burundi lebenden Großmutter mütterlicherseits gebracht. Nach ihrer Rückkehr in die DR Kongo sei sie am 25.12.2010 in der Nacht abermals von Männern aufgesucht worden. Diese hätten sie geschlagen und vergewaltigt und ihr mit dem Tode gedroht, falls sie Anzeige erstatten sollte. Am nächsten Tag habe sie XXXX angerufen, der ihr versprochen habe, zu helfen. Am 25.02.2011 sei sie mit diesem, der die vorbereiteten Dokumente bei sich gehabt habe, abgeholt worden. Sie seien zunächst per PKW nach Uganda gefahren, wo sie gemeinsam mit XXXX ein Flugzeug bestiegen habe und in ein ihr unbekanntes Land geflogen sei. Per Zug und Auto sei sie schließlich nach Traiskirchen gelangt. Seitens des Bundesasylamtes befragt, gab sie schließlich an, von einer weiblichen Referentin einvernommen werden zu wollen.Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wiederholte sie ihr bisher erstattetes Vorbringen in detaillierter Ausformung und gab ergänzend an, dass sie nach der Entführung wieder in ihr Haus zurückgekehrt sei, sich allerdings nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie habe deshalb den Sohn ihres Bruders im November 2010 aus Sicherheitsgründen zu seiner in Burundi lebenden Großmutter mütterlicherseits gebracht. Nach ihrer Rückkehr in die DR Kongo sei sie am 25.12.2010 in der Nacht abermals von Männern aufgesucht worden. Diese hätten sie geschlagen und vergewaltigt und ihr mit dem Tode gedroht, falls sie Anzeige erstatten sollte. Am nächsten Tag habe sie römisch 40 angerufen, der ihr versprochen habe, zu helfen. Am 25.02.2011 sei sie mit diesem, der die vorbereiteten Dokumente bei sich gehabt habe, abgeholt worden. Sie seien zunächst per PKW nach Uganda gefahren, wo sie gemeinsam mit römisch 40 ein Flugzeug bestiegen habe und in ein ihr unbekanntes Land geflogen sei. Per Zug und Auto sei sie schließlich nach Traiskirchen gelangt. Seitens des Bundesasylamtes befragt, gab sie schließlich an, von einer weiblichen Referentin einvernommen werden zu wollen.

3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 29.07.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei wurde sie aufgefordert, einen kurzen Überblick über ihr Leben zu geben, wobei sie anführte, in Burundi geboren worden zu sein. Sie wisse nicht mehr, wie alt sie gewesen sei, als sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder in ihr Heimatland in die Stadt XXXX umgezogen sei. Jedenfalls sei sie noch nicht zehn Jahre alt gewesen. Ihre Mutter sei Staatsangehörige von Burundi, während sie selbst nur die Staatsangehörigkeit der DR Kongo habe. Nach ihrer Rückkehr in den Kongo habe die Familie immer in XXXX gelebt, sie hätten die in Burundi lebende Familie ihrer Mutter jedoch oft besucht. Im Alter von 9 Jahren habe sie mit dem Schulbesuch begonnen und sieben Jahre lang die Schule besucht. Anschließend sei sie zu Hause gewesen und habe das Kochen gelernt. Ab dem Jahr 2008 habe sie ein kleines Restaurant in ihrem Haus alleine betrieben. Ihr Vater sei im Jahr 1989, ihre Mutter im Jahr 2006 und ihr Bruder schließlich im Mai 2010 verstorben. Sie selbst sei weder verheiratet noch habe sie Kinder. Allerdings habe sie mit der Tochter ihres Bruders zusammengewohnt, da deren Mutter drei Monate nach der Geburt des Kindes verstorben sei.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 29.07.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei wurde sie aufgefordert, einen kurzen Überblick über ihr Leben zu geben, wobei sie anführte, in Burundi geboren worden zu sein. Sie wisse nicht mehr, wie alt sie gewesen sei, als sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder in ihr Heimatland in die Stadt römisch 40 umgezogen sei. Jedenfalls sei sie noch nicht zehn Jahre alt gewesen. Ihre Mutter sei Staatsangehörige von Burundi, während sie selbst nur die Staatsangehörigkeit der DR Kongo habe. Nach ihrer Rückkehr in den Kongo habe die Familie immer in römisch 40 gelebt, sie hätten die in Burundi lebende Familie ihrer Mutter jedoch oft besucht. Im Alter von 9 Jahren habe sie mit dem Schulbesuch begonnen und sieben Jahre lang die Schule besucht. Anschließend sei sie zu Hause gewesen und habe das Kochen gelernt. Ab dem Jahr 2008 habe sie ein kleines Restaurant in ihrem Haus alleine betrieben. Ihr Vater sei im Jahr 1989, ihre Mutter im Jahr 2006 und ihr Bruder schließlich im Mai 2010 verstorben. Sie selbst sei weder verheiratet noch habe sie Kinder. Allerdings habe sie mit der Tochter ihres Bruders zusammengewohnt, da deren Mutter drei Monate nach der Geburt des Kindes verstorben sei.

In Bezug auf das vorgelegte Dokument führte sie an, dass dieses keine Wahlkarte, sondern eine ID-Card sei. Diese habe sie bei der Botschaft der DR Kongo in Burundi erhalten. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge zu dem Restaurantbetrieb und den geographischen Gegebenheiten rund um XXXX und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Route von XXXX zur Großmutter ihrer Nichte in Burundi zu beschreiben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, nochmals die ausschlaggebenden Gründe für ihre Ausreise zu schildern, wobei sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.In Bezug auf das vorgelegte Dokument führte sie an, dass dieses keine Wahlkarte, sondern eine ID-Card sei. Diese habe sie bei der Botschaft der DR Kongo in Burundi erhalten. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge zu dem Restaurantbetrieb und den geographischen Gegebenheiten rund um römisch 40 und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Route von römisch 40 zur Großmutter ihrer Nichte in Burundi zu beschreiben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, nochmals die ausschlaggebenden Gründe für ihre Ausreise zu schildern, wobei sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.

4. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine urkundentechnische Untersuchung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumentes. Dieses wurde vom Bundeskriminalamt als Totalfälschung erkannt.

5. Am 09.11.2011 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen wurde, dass nicht davon auszugehen sei, dass ihre Identität oder Herkunft den Tatsachen entspreche. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, aus XXXX zu kommen und fügte an, dass sie vielleicht ein falsches Dokument erhalten habe. Im Kongo interessiere es niemanden, ob es falsch sei oder nicht. Man zahle im Kongo immer viel Geld für Dokumente. Die Beschwerdeführerin wurde nochmals aufgefordert, zu den geographischen Gegebenheiten zu XXXX Angaben zu tätigen sowie ihre Fluchtgründe zu schildern. Hinsichtlich letzterer führte sie abermals die stattgefundenen Vergewaltigungen ins Treffen und gab an, dass sie die Männer bei dem Vorfall am 25.12.2010 nicht gekannt habe.5. Am 09.11.2011 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen wurde, dass nicht davon auszugehen sei, dass ihre Identität oder Herkunft den Tatsachen entspreche. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, aus römisch 40 zu kommen und fügte an, dass sie vielleicht ein falsches Dokument erhalten habe. Im Kongo interessiere es niemanden, ob es falsch sei oder nicht. Man zahle im Kongo immer viel Geld für Dokumente. Die Beschwerdeführerin wurde nochmals aufgefordert, zu den geographischen Gegebenheiten zu römisch 40 Angaben zu tätigen sowie ihre Fluchtgründe zu schildern. Hinsichtlich letzterer führte sie abermals die stattgefundenen Vergewaltigungen ins Treffen und gab an, dass sie die Männer bei dem Vorfall am 25.12.2010 nicht gekannt habe.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 11 02.186-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 nicht zu. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet zielstaatenlos ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 11 02.186-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet zielstaatenlos ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ebenso wenig wie ihr Herkunftsland feststellbar sei, da sie sich zum einen mit einer Wahlkarte, die sich als Totalfälschung herausgestellt habe, ausgewiesen habe. Zum anderen habe sie lediglich gewisse Grundkenntnisse zu ihrer behaupteten Herkunft getätigt, jedoch weder zu der Ortschaft XXXX , noch zur Währung in der DR Kongo entsprechend richtige Angaben machen können. Da die Beschwerdeführerin ihre behauptete Herkunft nicht glaubhaft machen habe können, sei auch ihrem darauf aufbauenden Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit zu versagen. Im Fall der Beschwerdeführerin habe sich auch eine Sprachanalyse als nicht zielführend erwiesen, da ihr tatsächlicher Herkunftsstaat auch danach nach wie vor ungeklärt sein würde. Darüber hinaus sei schon aufgrund ihrer völligen Unkenntnis davon auszugehen, dass sie nicht aus der DR Kongo stamme. Feststellungen zu ihrem behaupteten Herkunftsstaat hätten aufgrund der Unglaubwürdigkeit unterbleiben können.Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ebenso wenig wie ihr Herkunftsland feststellbar sei, da sie sich zum einen mit einer Wahlkarte, die sich als Totalfälschung herausgestellt habe, ausgewiesen habe. Zum anderen habe sie lediglich gewisse Grundkenntnisse zu ihrer behaupteten Herkunft getätigt, jedoch weder zu der Ortschaft römisch 40 , noch zur Währung in der DR Kongo entsprechend richtige Angaben machen können. Da die Beschwerdeführerin ihre behauptete Herkunft nicht glaubhaft machen habe können, sei auch ihrem darauf aufbauenden Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit zu versagen. Im Fall der Beschwerdeführerin habe sich auch eine Sprachanalyse als nicht zielführend erwiesen, da ihr tatsächlicher Herkunftsstaat auch danach nach wie vor ungeklärt sein würde. Darüber hinaus sei schon aufgrund ihrer völligen Unkenntnis davon auszugehen, dass sie nicht aus der DR Kongo stamme. Feststellungen zu ihrem behaupteten Herkunftsstaat hätten aufgrund der Unglaubwürdigkeit unterbleiben können.

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes hielt das Bundesasylamt fest, dass ihr Antrag gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen sei.Hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes hielt das Bundesasylamt fest, dass ihr Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abzuweisen sei.

In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, die Behörde über ihre wahre Identität und ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen.

7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte sie, dass sie bereits in ihrer Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt habe, ein gefälschtes Dokument erhalten zu haben. Dass es sich bei dem Dokument um eine Wahlkarte, wie die Behörde vermeine, handle, gehe aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes nicht hervor. Es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, sie hätte über ein ordnungsgemäßes Dokument verfügt. Die Behörde habe außerdem Feststellungen zur DR Kongo getroffen, ohne diese jedoch durch Quellen nachvollziehbar zu belegen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei sie auch durchaus in der Lage gewesen, ihr Heimatland den geographischen Tatsachen entsprechend zu beschreiben. Sofern die Behörde ihren Sprachgebrauch als Indiz der Unglaubwürdigkeit heranziehe, sei festzuhalten, dass weder ihre Muttersprache noch der vorherrschende Sprachgebrauch in XXXX überprüft worden sei. Jedenfalls hätte das Bundesasylamt, da es davon ausgegangen sei, ihre Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, ihr Vorbringen einer Herkunftsprüfung zu unterziehen gehabt.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte sie, dass sie bereits in ihrer Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt habe, ein gefälschtes Dokument erhalten zu haben. Dass es sich bei dem Dokument um eine Wahlkarte, wie die Behörde vermeine, handle, gehe aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes nicht hervor. Es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, sie hätte über ein ordnungsgemäßes Dokument verfügt. Die Behörde habe außerdem Feststellungen zur DR Kongo getroffen, ohne diese jedoch durch Quellen nachvollziehbar zu belegen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei sie auch durchaus in der Lage gewesen, ihr Heimatland den geographischen Tatsachen entsprechend zu beschreiben. Sofern die Behörde ihren Sprachgebrauch als Indiz der Unglaubwürdigkeit heranziehe, sei festzuhalten, dass weder ihre Muttersprache noch der vorherrschende Sprachgebrauch in römisch 40 überprüft worden sei. Jedenfalls hätte das Bundesasylamt, da es davon ausgegangen sei, ihre Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, ihr Vorbringen einer Herkunftsprüfung zu unterziehen gehabt.

8. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 21.12.2011, Zl. A5 423.271-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 21.12.2011, Zl. A5 423.271-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, Zl. A5 423.271-1/2011/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, Zl. A5 423.271-1/2011/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der behaupteten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.

10. In der Folge veranlasste das Bundesasylamt eine Recherche zur Staatsbürgerschaft. Die eingelangte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.03.2012 zum Thema Staatsbürgerschaft in der DR Kongo kam zum Ergebnis, dass ein im Ausland geborenes Kind einer Frau aus der DR Kongo ex lege die Staatsangehörigkeit der DR Kongo besitzt. Aus der eingelangten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.04.2012 ergab sich, dass ein Kind eines burundischen Vaters ex lege die Staatsbürgerschaft erhalte, unabhängig vom Geburtsland des Kindes. Ein Kind einer burundischen Mutter erhalte ex lege die Staatsbürgerschaft, sofern der Vater unbekannt oder staatenlos sei, unabhängig vom Geburtsland des Kindes. Die Doppelstaatsbürgerschaft sei nicht anerkannt.

11. Der Sprachanalysebericht vom 02.04.2012 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin Suaheli auf muttersprachlichem Niveau spricht. Der Sprachgebrauch des Sprechers weise phonologische Züge der in Tansania gesprochenen Variante von Suaheli auf. Laut der in Tansania gesprochenen Variante von Suaheli, sei das Suaheli der Beschwerdeführerin grammatikalisch korrekt. Die Beschwerdeführerin verwende Wörter und Begriffe, die sich der in Tansania gesprochenen Variante von Suaheli zuordnen lassen würde. Aus den zuvor übermittelten Sprachanalyseberichten vom 21.03.2012 ergibt sich, dass sich der Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin nicht dem Sprachgebrauch in Burundi oder der DR Kongo zuordnen lasse.

12. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, befragt, wo sie erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, ergänzende Angabe zu ihrem Asylverfahren zu machen.

Sie gab an, keine Verwandten in Österreich zu haben. Sie lebe von staatlicher Unterstützung. Weitere Ausbildungen, seit sie das letzte Mal einvernommen worden sei, habe sie nicht absolviert. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein, gehe am Sonntag in die Kirche und verbringe gemeinsame Zeit mit ihrer Gemeinschaft. Sie sei ledig und habe keine Kinder.

Zu den Ergebnissen der Sprachanalyse befragt, erklärte sie, Tansania nicht zu kennen. Sie komme zu 100 % aus XXXX , DR Kongo und habe mit Tansania nichts zu tun. Sie wisse auch nicht, wo dies sei.Zu den Ergebnissen der Sprachanalyse befragt, erklärte sie, Tansania nicht zu kennen. Sie komme zu 100 % aus römisch 40 , DR Kongo und habe mit Tansania nichts zu tun. Sie wisse auch nicht, wo dies sei.

Es wurde ihr vorgehalten, dass die von ihr genannten Gerichte typische Gerichte aus Tansania seien, woraufhin sie meinte, dass es dieses Essen überall gebe.

Befragt, ob sie in Tansania je einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, erklärte sie, darüber nichts sagen zu können, da sie noch nie dort gewesen sei.

Auf weitere Nachfrage, ob sie bei einer Rückkehr nach Tansania irgendeine Art von Verfolgung zu befürchten hätte, erklärte sie, nicht zu wissen, wo sie dort leben solle. Sie würde dort niemanden kennen bzw. niemanden haben.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderinformationen zu Tansania vorgehalten, meinte sie, nichts über Tansania sagen zu können, da sie nie dort gelebt habe.

Befragt, ob sie ein typisches Gericht der DR Kongo nennen könne, führte sie Ugali Kivunde und die Gemüsesorte Sombe an. Übliche Getränke seien Milch, die wie Buttermilch sei und Wasser. Auch würden selbstgemachte Fruchtsäfte – wie Maracuja – getrunken. An gebräuchlichen Biersorten nannte sie Amstel, Primus und Ugwagwa.

Abschließend ersuchte der Vertreter um Aushändigung der Sprachgutachten sowie eine vierwöchige Stellungnahmefrist hiezu.

Nach Rückübersetzung wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin schon wisse, wo Tansania liege. Auf Nachfrage meinte sie, dass es neben dem Kongo im Norden von Burundi und Kenia liege.

13. Am 29.05.2012 wurde eine Stellungnahme zu den durchgeführten Sprachanalysen erstattet. Moniert wurde, dass aus den Analysen bereits nicht einwandfrei hervorgehe, ob ein und derselbe Datensatz zur Analyse herangezogen worden sei sowie wer die Datenerhebung – also das Telefonat – mit der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Die Sprachanalysen würden einer inhaltlichen Überprüfung nicht standhalten und wurde auch die sprachwissenschaftliche Kompetenz der Analytiker angezweifelt.

Zur Analyse betreffend Burundi wurde moniert, dass die Beschwerdeführerin nie eine (primäre) sprachliche Sozialisation in Burundi angegeben habe. Sie sei in Burundi geboren worden, da ihre Eltern sich damals in Burundi aufgehalten hätten. Ihre Mutter sei Staatsangehörige von Burundi gewesen, im Kindesalter sei sie mit ihrer Familie aber zurück in die DR Kongo ( XXXX ) gezogen.Zur Analyse betreffend Burundi wurde moniert, dass die Beschwerdeführerin nie eine (primäre) sprachliche Sozialisation in Burundi angegeben habe. Sie sei in Burundi geboren worden, da ihre Eltern sich damals in Burundi aufgehalten hätten. Ihre Mutter sei Staatsangehörige von Burundi gewesen, im Kindesalter sei sie mit ihrer Familie aber zurück in die DR Kongo ( römisch 40 ) gezogen.

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass es, sofern die DR Kongo und Burundi als sprachlicher Hintergrund der Beschwerdeführerin (überhaupt) ausgeschlossen werden könnten, fragwürdig und nicht begründet sei, inwiefern nun konkrete Anhaltspunkte für eine Herkunft aus Tansania bestehen würden. Es würden eine ganze Reihe möglicher Herkunftsländer in Frage kommen, in denen Kiswahili gesprochen werde.

Insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Analytiker seien die gegenständlichen Analyseberichte mangelhaft und keiner der genannten Linguisten verfüge (soweit ersichtlich) über eine sprachwissenschaftliche Spezialisierung auf Kiswahili. Darüber hinaus seien die Analyseberichte zum Teil in sich widersprüchlich.

Zudem sei bezogen auf den Analysebericht zur DR Kongo auszuführen, dass sich der Analytiker seit 1994 nicht mehr in der DR Kongo aufgehalten habe, womit die Aktualität der Wissensbezüge des Analytikers zu Sprachgebrauch des Kiswahili in den Süd Kivus in Frage zu stellen sei.

Betreffend den Bericht zu Tansania sei darauf hinzuweisen, dass aus diesem nicht hervorgehe, ob sich der Analytiker überhaupt jemals in Tansania oder in der DR Kongo aufgehalten habe, wobei explizit Vergleiche zum in der DR Kongo "üblichen Sprachgebrauch" hergestellt worden seien.

Die durchgeführte Kenntniskontrolle sei mangelhaft und teils unklar dargelegt und könne somit nicht als Grundlage herangezogen werden, um eine (Teil-)Sozialisation der Beschwerdeführerin in XXXX auszuschließen.Die durchgeführte Kenntniskontrolle sei mangelhaft und teils unklar dargelegt und könne somit nicht als Grundlage herangezogen werden, um eine (Teil-)Sozialisation der Beschwerdeführerin in römisch 40 auszuschließen.

Die Merkmale auf die sich die Analyseberichte beziehen würden, seien nicht ausreichend, um einen sprachlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin auszuschließen oder einzuschätzen.

Die vorliegenden Sprachanalysen seien demnach weder gültig noch verlässlich und wurde aufgrund der mangelnden Fachkunde der Analytiker deren Ablehnung als Sachverständige des Verfahrens beantragt.

14. Am 01.06.2012 wurde eine Stellungnahme eines österreichischen Staatsbürgers mit Wurzeln in der DR Kongo, XXXX , übermittelt. Dabei handelt es sich um den XXXX . Dieser bezeugt im Schreiben, dass die Beschwerdeführerin aus der DR Kongo stamme, obgleich sie nicht schon in der DR Kongo miteinander bekannt gewesen seien. Aufgrund der sprachlichen Situation im Grenzgebiet Tansania-Burundi-DR Kongo seien die durchgeführten Sprachanalysen mangelhaft geführt worden.14. Am 01.06.2012 wurde eine Stellungnahme eines österreichischen Staatsbürgers mit Wurzeln in der DR Kongo, römisch 40 , übermittelt. Dabei handelt es sich um den römisch 40 . Dieser bezeugt im Schreiben, dass die Beschwerdeführerin aus der DR Kongo stamme, obgleich sie nicht schon in der DR Kongo miteinander bekannt gewesen seien. Aufgrund der sprachlichen Situation im Grenzgebiet Tansania-Burundi-DR Kongo seien die durchgeführten Sprachanalysen mangelhaft geführt worden.

15. Am 03.10.2012 wurde der Zeuge XXXX durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich befragt.15. Am 03.10.2012 wurde der Zeuge römisch 40 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich befragt.

Dabei erklärte er, aus der DR Kongo zu stammen. Er schilderte seinen Werdegang. Er erklärte, in der DR Kongo und in Burundi aufhältig gewesen zu sein. Zuletzt habe er in Burundi gearbeitet und sei nach Ausbruch des Krieges vorerst zurück nach XXXX in die DR Kongo und dann nach Österreich gegangen. In Tansania habe er sich zwei Wochen lang im Jahr 2006 aufgehalten.Dabei erklärte er, aus der DR Kongo zu stammen. Er schilderte seinen Werdegang. Er erklärte, in der DR Kongo und in Burundi aufhältig gewesen zu sein. Zuletzt habe er in Burundi gearbeitet und sei nach Ausbruch des Krieges vorerst zurück nach römisch 40 in die DR Kongo und dann nach Österreich gegangen. In Tansania habe er sich zwei Wochen lang im Jahr 2006 aufgehalten.

Ihm wurde sein für die Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben vorgehalten, worin er erklärt, dass die Beschwerdeführerin wie eine Kongolesin spreche, die an der Grenze zu Burundi, Tansania gelebt habe. Daran anschließend wurde die Frage gestellt, woher er die Kenntnis nehme, dass sie nicht wie eine Einwohnerin von Tansania spreche.

Der Zeuge meinte, er habe, als er die Beschwerdeführerin das erste Mal gesehen habe, gedacht, dass sie vom Aussehen her aus Burundi sei. Sie habe aber gesagt, aus der DR Kongo zu stammen. Die Frau des Zeugen habe auch eine Mutter aus Burundi und einen Vater aus der DR Kongo. Nach der Meinung des Zeugen könne die Beschwerdeführerin nicht aus Tansania sein, da ihre Sprache nicht sage, dass sie aus Tansania sei.

Auf Vorhalt, dass er sage, dass die Leute aus XXXX (in Burundi) wie in Tansania sprechen würden, weshalb die Beschwerdeführerin auch aus Tansania kommen könne, meinte er, dass die Beschwerdeführerin auch Kirundi spreche, was Menschen aus Tansania nicht sprechen würden. Dies sei die Meinung des Zeugen, im Übrigen auch die Meinung seiner Frau.Auf Vorhalt, dass er sage, dass die Leute aus römisch 40 (in Burundi) wie in Tansania sprechen würden, weshalb die Beschwerdeführerin auch aus Tansania kommen könne, meinte er, dass die Beschwerdeführerin auch Kirundi spreche, was Menschen aus Tansania nicht sprechen würden. Dies sei die Meinung des Zeugen, im Übrigen auch die Meinung seiner Frau.

Auf weiteren Vorhalt der Ähnlichkeit der Dialekte meinte der Zeuge, dass die Beschwerdeführerin, seine Frau und der Zeuge zusammen gewesen seien und seine Frau gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin Kirundi spreche, was aber in Tansania nicht gesprochen werde. Der Kongo habe eine große Grenze.

Auf Vorhalt, dass sie, wenn sie wie eine Person aus XXXX spreche, auch Staatsangehörige von Burundi sein könnte, meinte der Zeuge, das Suaheli, dass sie sprechen würden, werde "Suaheli Bora" genannt. Seiner Meinung nach komme die Beschwerdeführerin nicht aus Burundi oder Tansania, da sie so wie die Leute aus der DR Kongo spreche.Auf Vorhalt, dass sie, wenn sie wie eine Person aus römisch 40 spreche, auch Staatsangehörige von Burundi sein könnte, meinte der Zeuge, das Suaheli, dass sie sprechen würden, werde "Suaheli Bora" genannt. Seiner Meinung nach komme die Beschwerdeführerin nicht aus Burundi oder Tansania, da sie so wie die Leute aus der DR Kongo spreche.

16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tansania gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania ausgewiesen (Spruchpunkt III).16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tansania gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hielt fest, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und ihrer Staatsangehörigkeit als unglaubwürdig herausgestellt hätten. Als Herkunftsstaat wurde Tansania festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe zur Feststellung ihrer (wahren) Herkunft nicht mitgewirkt.

Eine – wie auch immer geartete – Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Tansania habe nicht festgestellt werden können.

In ihren beweiswürdigenden Überlegungen stütze sich die belangte Behörde einerseits auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gefälschte Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt habe. Daraus sei ersichtlich, dass sie ihre wahre Herkunft und Identität zu verschleiern versucht habe. Die eingeholte Sprachanalyse in Bezug auf Tansania, Burundi und die DR Kongo habe als zentrale Aussage ergeben, dass die Variante der von der Beschwerdeführerin in Suaheli angegebenen Sprachprobe mit sehr hoher Sicherheit nicht der Region oder dem Staat DR Kongo, sondern viel mehr mit sehr hohem Sicherheitsgrad dem Staat Tansania zuzuordnen sei.

Zur Beweiskraft der durchgeführten Analyse wurde die Arbeitsweise des beauftragten Instituts dargelegt. Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, in der die Qualifikation der Sprachexperten in Zweifel gezogen wurde, habe nicht gefolgt werden können, da die Sprachanalyse widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar sei. Die Sprachexperten bzw. das beauftragte Sprachinstitut würden auch vollkommen unabhängig vorgehen.

Auf der einen Seite stehe demnach die eindeutige, detaillierte, schlüssige und plausible Sprachanalyse, in der die Qualifikation und Herkunft der examinierenden Personen dargelegt worden sei, auf der anderen Seite der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge, der einerseits meinte, dass es seine persönliche Meinung sei, dass die Beschwerdeführerin aus der DR Kongo stamme und andererseits diese Meinung damit begründet habe, dass die Beschwerdeführerin auch Kirundi spreche, was Leute aus Tansania nicht sprechen würden. Der Zeuge habe aber auch erklärt, dass Leute aus XXXX in Burundi so sprechen würden, wie Leute aus Tansania. Das Bundesasylamt ging ob der Aussagen des Zeugen von einem höheren Beweiswert der Sprachanalyse aus.Auf der einen Seite stehe demnach die eindeutige, detaillierte, schlüssige und plausible Sprachanalyse, in der die Qualifikation und Herkunft der examinierenden Personen dargelegt worden sei, auf der anderen Seite der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge, der einerseits meinte, dass es seine persönliche Meinung sei, dass die Beschwerdeführerin aus der DR Kongo stamme und andererseits diese Meinung damit begründet habe, dass die Beschwerdeführerin auch Kirundi spreche, was Leute aus Tansania nicht sprechen würden. Der Zeuge habe aber auch erklärt, dass Leute aus römisch 40 in Burundi so sprechen würden, wie Leute aus Tansania. Das Bundesasylamt ging ob der Aussagen des Zeugen von einem höheren Beweiswert der Sprachanalyse aus.

Die Beschwerdeführerin habe zur Währung in der DR Kongo kein ausreichendes Wissen dargelegt. Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, als Restaurantführerin täglichen Umgang mit Geld gehabt habe. Als solcher hätte es ihr zumutbar sein müssen, die gültige Währung ihres Heimatlandes korrekt zu nennen. Ihr diesbezügliches Unwissen deute jedenfalls auch darauf hin, dass sie nicht aus dem von ihr behaupteten Land stamme. Ihre Angaben zu Währungseinheiten würden allerding auf eine tansanische Herkunft hindeuten.

Schließlich würden auch ihre Ortsangaben und Ortskenntnisse, die oberflächlich und widersprüchlich geschildert worden seien, nicht für die Glaubwürdigkeit der Ausführungen zu ihrer Herkunft sprechen.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Herkunft nicht ansatzweise glaubhaft machen habe können, seien auch ihren behaupteten Fluchtgründen, die sich auf die DR Kongo beziehen, die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.

Der Beschwerdeführerin sei jegliche Glaubwürdigkeit zu ihrem Herkunftsland, ihrem Herkunftsgebiet und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu versagen gewesen.

Aufgrund ihrer Unglaubwürdigkeit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie das Kind von Staatsangehörigen aus Burundi und der DR Kongo sei, weshalb auch unerheblich sei, welche Staatsbürgerschaftsrechte es für ein Kind aus einer solchen Eltern-Konstellation gebe.

Da sie für Tansania keinerlei Angaben gemacht habe, ging das Bundesasylamt davon aus, dass ihr dort keinerlei Verfolgung drohe.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Verfolgung iSd. GFK glaubhaft dargelegt werden habe können. Es sei nicht glaubhaft, dass sie aus der DR Kongo stamme und habe sie nicht dargelegt, in Tansania Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Verfolgung iSd. GFK glaubhaft dargelegt werden habe können. Es sei nicht glaubhaft, dass sie aus der DR Kongo stamme und habe sie nicht dargelegt, in Tansania Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in ihrer Person gelegenes Merkmal aus welchem die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Bedrohung zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihr aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. Paragraph 8, AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in ihrer Person gelegenes Merkmal aus welchem die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Bedrohung zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihr aus Artikel 3, EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Zur Prüfung eines schützenswerten Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK in Österreich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen zugunsten einer Beendigung des Aufenthaltes im konkreten Fall den Ausschlag geben würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere dargelegt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Zur Prüfung eines schützenswerten Privatlebens iSv. Artikel 8, EMRK in Österreich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen zugunsten einer Beendigung des Aufenthaltes im konkreten Fall den Ausschlag geben würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.

17. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei mit der Beschwerde bekanntgegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin XXXX zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt hat.17. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei mit der Beschwerde bekanntgegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt hat.

Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der DR Kongo. Sie stamme konkret aus XXXX . Dort sei sie sowohl im Oktober 2010 als auch am 25.12.2010 von mehreren Männern vergewaltigt worden, wobei sie im Oktober 2010 von Männern in Militäruniformen zwei Wochen lang verschleppt und entführt gehalten worden und in dieser Zeit mehrfach vergewaltigt worden sei.Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der DR Kongo. Sie stamme konkret aus römisch 40 . Dort sei sie sowohl im Oktober 2010 als auch am 25.12.2010 von mehreren Männern vergewaltigt worden, wobei sie im Oktober 2010 von Männern in Militäruniformen zwei Wochen lang verschleppt und entführt gehalten worden und in dieser Zeit mehrfach vergewaltigt worden sei.

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass sämtliche Vergewaltiger militärische bzw. polizeiliche Uniformen getragen hätten und es für die Beschwerdeführerin gegen diese Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung keinen staatlichen Schutz gegeben habe.

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde auch Identität und Herkunftsstaat – wie von ihr dargelegt – feststellen müssen.

Moniert wurde insbesondere, dass die belangte Behörde dem Sprachgutachten gefolgt sei, sich jedoch nicht ausreichend mit der Aussage der Antragstellerin auseinandergesetzt habe, wonach sie in Burundi geboren worden sei, sie selbst und ihr Vater Staatsbürger der DR Kongo seien und die Mutter Staatsangehörige von Burundi gewesen sei.

Einen wesentlichen Verfahrensmangel stelle es auch dar, dass das Bundesasylamt nach der Einvernahme des Zeugen sie nicht ergänzend – insbesondere dazu – befragt habe, warum sie Kisuaheli mit welcher Sprachfärbung spreche.

Es wurde auf die Aussagen des Zeugen verwiesen. Dieser solle ausgesagt haben, dass die Beschwerdeführerin aus XXXX stamme, wo ihre Mutter her sei und sie aus diesem Grund ähnlich wie ihre Mutter Kisuaheli spreche. Der Zeuge habe auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach nicht aus Burundi oder Tansania komme, da sie so wie die Leute aus der DR Kongo Kisuaheli spreche.Es wurde auf die Aussagen des Zeugen verwiesen. Dieser solle ausgesagt haben, dass die Beschwerdeführerin aus römisch 40 stamme, wo ihre Mutter her sei und sie aus diesem Grund ähnlich wie ihre Mutter Kisuaheli spreche. Der Zeuge habe auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach nicht aus Burundi oder Tansania komme, da sie so wie die Leute aus der DR Kongo Kisuaheli spreche.

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde dieser Zeugenaussage geglaubt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus der DR Kongo stamme.

Die Sprachanalyse von XXXX sei kein Gutachten. Diese stelle kein Sachverständigengutachten dar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, von wem dieses erstellt worden sei. Ein Institut könne kein Gutachter sein und müsse ein Gutachten persönlich von einem Sachverständigen erstellt werden bzw. von einer Person, welche mit ihrem Namen für die Richtigkeit des Gutachtens einstehe. Die Verfasser der Sprachanalyse würden jedoch anonym bleiben. Somit fehle die objektive Überprüfbarkeit der Stellungnahme.Die Sprachanalyse von römisch 40 sei kein Gutachten. Diese stelle kein Sachverständigengutachten dar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, von wem dieses erstellt worden sei. Ein Institut könne kein Gutachter sein und müsse ein Gutachten persönlich von einem Sachverständigen erstellt werden bzw. von einer Person, welche mit ihrem Namen für die Richtigkeit des Gutachtens einstehe. Die Verfasser der Sprachanalyse würden jedoch anonym bleiben. Somit fehle die objektive Überprüfbarkeit der Stellungnahme.

Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin Kirundi spreche, was die Beschwerdeführerin auch gesagt habe und worüber auch eine klare Aussage des Zeugen existiere.

Kirundi werde vorwiegend in Burundi und in der DR Kongo von Zuzüglern aus Burundi gesprochen. Dies sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aus der DR Kongo stamme, da diese Sprache in Tansania nicht gesprochen werde.

Kisuaheli werde in weiten Bereichen Afrikas gesprochen und ihre Kenntnisse über diese Sprache würden von ihrer Mutter stammen, die selbst aus Burundi stamme.

Es stelle demnach einen weiteren Verfahrensmangel dar, dass die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin lediglich im Zusammenhang mit ihrer Sprechweise des Kisuaheli überprüft worden seien, nicht berücksichtigt sei jedoch worden, ob sie Kirundi spreche. Kirundi werde in Tansania nicht gesprochen und wäre Beweis für ihren Aufenthalt und Herkunft aus der DR Kongo gewesen.

Auch würden sich im angefochtenen Bescheid keine entsprechenden Länderinformationen zum behaupteten Herkunftsstaat DR Kongo finden, sondern seien lediglich Länderinformationen zu Tansania getroffen worden.

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Ereignisse im Herkunftsstaat traumatisiert sei. Es wäre von Amts wegen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen.

Aufgrund ihrer Traumatisierung sei es naheliegend bzw. verständlich, wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich Details ihrer Flucht unscharfe Angaben tätige und hätte dies im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen.

Beantragt wurde die Einholung einer Stellungnahme der ÖB der DR Kongo zum Beweis dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Sprachfärbung Kisuaheli durch ihren Aufenthalt in Burundi richtig sei. Es wurden weitere Anträge gestellt, die ÖB in Burundi zu befassen, zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin Kirundi spreche und dieser Dialekt vor allem in Burundi und auch Immigranten von dort in der DR Kongo gesprochen werde, nicht jedoch in Tansania. Auch wurde ein Gutachten eines Kirundi sprechenden Sachverständigen beantragt, zum Beweis der Traumatisierung der Beschwerdeführerin durch die von ihr geschilderten Fluchtgründe, weiters die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die Angaben der Beschwerdeführerin sowohl betreffend ihre Identität als auch ihrer Fluchtgründe als auch ihrer Flucht aus der DR Kongo und dem Herkunftsstaat DR Kongo richtig seien. Es wurde auch die neuerliche Einvernahme des Zeugen XXXX beantragt, der sachverständiger Zeuge sei, da er in der DR Kongo gelebt habe und sowohl die sprachliche Situation als auch die Gebräuche kenne und auch darüber informiert sei, dass in XXXX , Burundi, in der Gegend aus der die Mutter der Beschwerdeführerin stamme, Kisuaheli in der von der Beschwerdeführerin gesprochene Sprachfärbung gesprochen werde.Beantragt wurde die Einholung einer Stellungnahme der ÖB der DR Kongo zum Beweis dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Sprachfärbung Kisuaheli durch ihren Aufenthalt in Burundi richtig sei. Es wurden weitere Anträge gestellt, die ÖB in Burundi zu befassen, zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin Kirundi spreche und dieser Dialekt vor allem in Burundi und auch Immigranten von dort in der DR Kongo gesprochen werde, nicht jedoch in Tansania. Auch wurde ein Gutachten eines Kirundi sprechenden Sachverständigen beantragt, zum Beweis der Traumatisierung der Beschwerdeführerin durch die von ihr geschilderten Fluchtgründe, weiters die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die Angaben der Beschwerdeführerin sowohl betreffend ihre Identität als auch ihrer Fluchtgründe als auch ihrer Flucht aus der DR Kongo und dem Herkunftsstaat DR Kongo richtig seien. Es wurde auch die neuerliche Einvernahme des Zeugen römisch 40 beantragt, der sachverständiger Zeuge sei, da er in der DR Kongo gelebt habe und sowohl die sprachliche Situation als auch die Gebräuche kenne und auch darüber informiert sei, dass in römisch 40 , Burundi, in der Gegend aus der die Mutter der Beschwerdeführerin stamme, Kisuaheli in der von der Beschwerdeführerin gesprochene Sprachfärbung gesprochen werde.

Die rechtliche Beurteilung sei insbesondere vollkommen falsch, als diese in Bezug auf den falschen Herkunftsstaat – Tansania – durchgeführt worden sei.

Zur getroffenen Ausweisung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig freundschaftliche Beziehungen zu XXXX und dessen Familie aufgebaut habe.Zur getroffenen Ausweisung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig freundschaftliche Beziehungen zu römisch 40 und dessen Familie aufgebaut habe.

Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

18 Im Beschwerdeverfahren wurde mit Fax vom 08.03.2013 ein mit Kommentar zu drei Sprachgutachten Swahili betiteltes Schreiben der Universität XXXX vom 04.03.2013 übermittelt, dies zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aus der DR Kongo stamme.18 Im Beschwerdeverfahren wurde mit Fax vom 08.03.2013 ein mit Kommentar zu drei Sprachgutachten Swahili betiteltes Schreiben der Universität römisch 40 vom 04.03.2013 übermittelt, dies zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aus der DR Kongo stamme.

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den angeführten Belegen ( XXXX Analyse) keinesfalls ergebe, dass die Sprecherin nicht aus der DR Kongo oder aus Burundi komme. Solche Sprachfragmente würden sich im östlichen Kongo und in Ostafrika sowohl in sozialen wie in regionalen Varietäten finden. Die Beispiele seien aus dem Text gerissen völlig aussageleer. Die Analyse sei fachlich inkompetent und weise zahlreiche Fehler in der Übersetzung wie in der linguistischen Interpretation auf.Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den angeführten Belegen ( römisch 40 Analyse) keinesfalls ergebe, dass die Sprecherin nicht aus der DR Kongo oder aus Burundi komme. Solche Sprachfragmente würden sich im östlichen Kongo und in Ostafrika sowohl in sozialen wie in regionalen Varietäten finden. Die Beispiele seien aus dem Text gerissen völlig aussageleer. Die Analyse sei fachlich inkompetent und weise zahlreiche Fehler in der Übersetzung wie in der linguistischen Interpretation auf.

19. Am 20.03.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.03.2017 ein, mit der Kursbesuchsbestätigungen Deutsch vom 13.10.2011, 20.12.2011 und 23.03.2015 übermittelt wurden.

Es wurde beantragt, für die Verhandlung einen Dolmetsch für Suaheli beizuziehen.

Die Beschwerdeführerin leiste seit fünf Jahren freiwillig soziale Dienste und besuche eine körperlich beeinträchtigte Person drei bis fünf Mal in der Woche. Sie habe dieser unentgeltlich mit Essen versorgt und die bettlegrige Person betreut und unterhalten.

Seit dem Wintersemester 2016 sei die Beschwerdeführerin im Kulturzentrum im XXXX ehrenamtlich tätig und habe dort Kommunikations- und Koordinationsaufgaben erfüllt.Seit dem Wintersemester 2016 sei die Beschwerdeführerin im Kulturzentrum im römisch 40 ehrenamtlich tätig und habe dort Kommunikations- und Koordinationsaufgaben erfüllt.

Die Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2012 auch am Projekt XXXX beteiligt. Bei diesem Sozialprojekt würden Asylwerberinnen und Österreicherinnen gemeinsam typische Gerichte aus ihren Herkunftsländern bei Veranstaltungen und im privaten Rahmen kochen.Die Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2012 auch am Projekt römisch 40 beteiligt. Bei diesem Sozialprojekt würden Asylwerberinnen und Österreicherinnen gemeinsam typische Gerichte aus ihren Herkunftsländern bei Veranstaltungen und im privaten Rahmen kochen.

Es wurden schließlich private und freundschaftliche Kontakte zu einem konkret bezeichneten Ehepaar erwähnt.

Im Übrigen wurden die Anträge aus der Beschwerde aufrechterhalten und wiederholt.

Abgesehen von den Deutschkursbesuchsbestätigungen wurden vorgelegt:

* Bestätigung XXXX vom 06.03.2017;* Bestätigung römisch 40 vom 06.03.2017;

* Bestätigung XXXX vom 09.03.2017;* Bestätigung römisch 40 vom 09.03.2017;

* Schreiben XXXX vom 31.10.2011 sowie* Schreiben römisch 40 vom 31.10.2011 sowie

* Bestätigung XXXX vom 08.03.2017.* Bestätigung römisch 40 vom 08.03.2017.

20. Weitere Unterlagen wurden mit der am 27.03.2017 eingelangten Stellungnahme vom 23.03.2017 vorgelegt. Darin wurde beantragt, zum Beweis der nachhaltigen sozialen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich eine näher bezeichnete Zeugin vom Verein XXXX zu befragen.20. Weitere Unterlagen wurden mit der am 27.03.2017 eingelangten Stellungnahme vom 23.03.2017 vorgelegt. Darin wurde beantragt, zum Beweis der nachhaltigen sozialen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich eine näher bezeichnete Zeugin vom Verein römisch 40 zu befragen.

Vorgelegt wurden:

* Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 06.03.2017;* Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 vom 06.03.2017;

* Bestätigung der XXXX vom 14.03.2017;* Bestätigung der römisch 40 vom 14.03.2017;

* Schreiben XXXX vom 20.03.2017;* Schreiben römisch 40 vom 20.03.2017;

* Bestätigung XXXX vom 15.03.2017 sowie* Bestätigung römisch 40 vom 15.03.2017 sowie

* Bestätigung Verein XXXX vom 08.03.2017 samt Fotos.* Bestätigung Verein römisch 40 vom 08.03.2017 samt Fotos.

Vom BVwG wurde für den 27.04.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt, welche wegen entschuldigter Abwesenheit der Dolmetscherin vertagt werden musste.

21. Mit Stellungnahme vom 19.05.2017, hg. eingelangt am 29.05.2017, wurden weitere Unterlagen übermittelt und zum Beweis der nachhaltigen sozialen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich beantragt, hiezu näher bezeichnete Freunde zu befragen.

* Schreiben XXXX vom 31.03.2017;* Schreiben römisch 40 vom 31.03.2017;

* Teilnahmebestätigung XXXX vom 12.05.2017 sowie* Teilnahmebestätigung römisch 40 vom 12.05.2017 sowie

* Teilnahmebestätigung Deutschkurs vom 12.05.2017.

22. Am 27.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 18Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt nicht teil. Teil nahmen der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Suaheli. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere ausführlich zu ihrer Herkunft befragt.

Sie legte eine Geburtsurkunde im Original, XXXX samt beglaubigter Übersetzung vor, worin der Bürgermeister der Stadt XXXX bestätige, dass XXXX , Tochter von XXXX und von XXXX , die aus dem Gebiet XXXX , Gemeinde XXXX , Provinz XXXX , zurzeit wohnhaft in Österreich, am XXXX geboren sei.Sie legte eine Geburtsurkunde im Original, römisch 40 samt beglaubigter Übersetzung vor, worin der Bürgermeister der Stadt römisch 40 bestätige, dass römisch 40 , Tochter von römisch 40 und von römisch 40 , die aus dem Gebiet römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Provinz römisch 40 , zurzeit wohnhaft in Österreich, am römisch 40 geboren sei.

Weiters wurde in der Bestätigung ausgeführt, dass diese aufgrund des vorgelegten Personalausweises, ausgestellt in XXXX mit der Nummer XXXX am XXXX , erstellt worden sei.Weiters wurde in der Bestätigung ausgeführt, dass diese aufgrund des vorgelegten Personalausweises, ausgestellt in römisch 40 mit der Nummer römisch 40 am römisch 40 , erstellt worden sei.

Konkret wurde die Beschwerdeführerin auch zum in der Beschwerde gestellten Antrag, ein psychiatrisches Gutachten zu ihrer Traumatisierung einzuholen, befragt, wobei die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorlegte, wonach sie in ärztlicher Behandlung stehe. Ausdrücklich angemerkt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin einen völlig klaren und entspannten Eindruck mache.

Die erkennende Richterin gab in der Verhandlung auch insbesondere bekannt, dass das erkennende Gericht die Einschätzung des BFA, wonach die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige von Tansania sei, nicht teile.

Der Vertreter stellte den Antrag, einen Sachverständigen für Kirundi beizuziehen.

Zum anwesenden XXXX erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieser Angaben über ihre Eltern machen könne. Auf Nachfrage erklärte sie, dass Herr XXXX ihre Eltern nicht gekannt habe. Dieser könnte über das Suaheli Auskunft geben, welches in XXXX gesprochen werde.Zum anwesenden römisch 40 erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieser Angaben über ihre Eltern machen könne. Auf Nachfrage erklärte sie, dass Herr römisch 40 ihre Eltern nicht gekannt habe. Dieser könnte über das Suaheli Auskunft geben, welches in römisch 40 gesprochen werde.

Auf Nachfrage, erklärte der Rechtsvertreter, dass die Einvernahme des Zeugen nicht mehr notwendig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 11 02.186-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 05.03.2011 (Erstbefragung), am 10.03.2011, am 29.07.2011, am 09.11.2011 und am 08.05.2012, die Zeugenbefragung am 03.10.2012, die Sprachanalyseberichte vom 21.03.2012 und 02.04.2012, die Beschwerde vom 25.02.2013, durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2017 (OZ 18Z), die vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere die Unterlagen zum Nachweis ihrer Integrationsbestrebungen, die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Geburtsurkunde vom 13.04.2017, Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug sowie Auszügen aus IZR und GVS.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und deren vorgebrachten Fluchtgründen:

Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht feststellbar. Insbesondere liegen keine tragbaren Hinweise auf eine Herkunft bzw. Hauptsozialisation in Tansania oder der DR Kongo vor.

Die Beschwerdeführerin leidet nicht an ernsten Krankheiten.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin, die sich seit März 2011 im Bundesgebiet aufhält, kann sich auf Deutsch verständigen, hat jedoch keine Prüfung auf dem Niveau A2 positiv absolviert. Sie hat keinen Lebensgefährten oder Kinder in Österreich. Sie verfügt hier über einen teils österreichischen Freundeskreis und zeigt ein soziales Engagement. Sie lebt unverändert in einem Quartier für Asylwerber von der Grundversorgung. Sie ist in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, hat sich abgesehen vom Besuch von Deutschkursen nicht aus-, fort- oder weitergebildet und konnte sie auch nicht darlegen, inwieweit sie die Abhängigkeit von der Grundversorgung in absehbarer Zeit überwinden können wird.

2. Beweiswürdigung:

Infolge der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, kommt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zum klaren Ergebnis, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht feststeht und auch nicht feststellbar ist. Dieses Ergebnis wird auch durch die von ihr im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen in diesem Zusammenhang gestützt.

Es war nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der DR Kongo ist, ist nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch auch nicht auf eine Staatsangehörigkeit von Tansania oder einen anderen afrikanischen Staat zu schließen.

Die Beschwerdeführerin ist persönlich vollkommen unglaubwürdig und hat abgesehen von ihrer Staatsangehörigkeit auch zu ihren Verfolgungsgründen keine glaubhaften Angaben getätigt. Dies aus folgenden Gründen:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Aufgrund dieses persönlichen Eindrucks, den die Beschwerdeführerin bei der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat, sowie den dabei entstandenen Ungereimtheiten und Widersprüchen in ihrem Vorbringen war von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu ihrer Staatsangehörigkeit und auch zu ihrer Verfolgungsbehauptung auszugehen.

Die Beschwerdeführerin hinterließ bereits von Beginn ihres Verfahrens an Zweifel an ihrer Staatsangehörigkeit der DR Kongo. Sie legte im Zuge ihrer Antragstellung zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit ein Dokument vor, welches sich als Totalfälschung herausstellte, was ihr im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch vorgehalten wurde.

So wurde sie von der erkennenden Richterin befragt, wieso sie damals bei der Asylantragstellung als einzigen Nachweis für Ihre kongolesische Staatsangehörigkeit einen gefälschten Ausweis vorgelegt hat, woraufhin sie meinte, in Afrika Schwierigkeiten gehabt zu haben. Sie habe versucht, dass ihr eine Identität gegeben werde, die sie nachweisen könne. Deshalb habe sie das besagte Dokument vorgelegt. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Nachdem sie mit dieser Antwort die gestellte Frage nicht beantwortete, wurde sie detaillierter zum Erhalt des gefälschten Ausweises gefragt.

Sie meinte, sich bemüht zu haben, einen Ausweis zu bekommen, jedoch nicht gewusst zu haben, dass dieser falsch gewesen sei (S. 11 Verhandlungsprotokoll), ging jedoch wiederum nicht auf die Frage ein, von wem sie den gefälschten Ausweis habe. Sie meinte dann auf weitere Nachfrage, dass es keine andere Möglichkeit gebe, als Geld dem Immigrationsoffice zu geben, wobei sie auf neuerliche Nachfrage, wer ihr konkret den Ausweis gegeben haben, meinte, dass es ein Mensch sei, der tatsächlich beim Immigrationsoffice gearbeitet habe. Sie habe nicht gewusst, dass der Ausweis gefälscht sei (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frage offensichtlich nicht konkret beantworten hat wollen, wurde sie befragt, wie sie den von ihr vorgelegten gefälschten Ausweis erhalten habe. Sie meinte, dass sie nur gewusst habe, dass der Ausweis vom Büro für Immigration gewesen sei. Sie erklärte, der Mensch habe die Macht gehabt, Identitätskarten auszustellen und die administrativen Recherchen zu machen. sie habe diesen kennengelernt und gegen Geld vorgeschlagen, dass dieser ihr den vorgelegten Ausweis ausstelle. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass sie nicht wisse, wann sie an diesen Menschen herangetreten sei. (S. 11 Verhandlungsprotokoll)

Zumal die Beschwerdeführerin keinerlei erhellenden Angaben zur Ausstellung des von ihr vorgelegten Dokuments tätigen konnte, wurde sie befragt, bei welcher Gelegenheit sie sich diesen Ausweis ausstellen habe lassen bzw. ob es einen bestimmten Grund hiefür gegeben habe, woraufhin sie erklärte, dass es im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen Tutsi und Hutus gewesen sei. Es sei notwendig gewesen, dass sie sich selber schützen habe wollen, weil die Tutsi in Kongo gewesen seien und sie ihre Identität feststellen habe wollen. (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Damit ist jedoch wiederum nicht geklärt, weshalb sie sich gerade einen gefälschten Ausweis ausstellen hat lassen.

Sie erwähnte dann neuerlich einen Mann im Immigrationsservice, den sie darum gebeten habe, eine Identitätskarte zu bekommen. Sie habe aber nicht die Macht gehabt, festzustellen, dass es sich um eine Fälschung handle. (S 11. Verhandlungsprotokoll)

Im Gegensatz zu einem ominösen Mann im Immigrationsservice hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch angegeben, den gefälschten Ausweis von der kongolesischen Botschaft in Burundi bekommen zu haben.

Mit dieser markanten Widersprüchlichkeit konfrontiert meinte sie plötzlich, dass der Mann vom Immigrationsamt das gemeinsam mit dem Mann von der Botschaft gemacht habe. Zumindest sei ihr dies so gesagt worden (S. 12 Verhandlungsprotokoll) Dabei handelt es sich jedoch um einen großen Unterschied und kann nicht erkannt werden, inwieweit in diesem Zusammenhang die Dolmetscherleistung für ihr widersprüchliches Vorbringen verantwortlich sein soll. Ebenso als Schutzbehauptung zu werten war, wenn sie vermeint, ihre Kenntnis über die Verwaltung und auch Botschaften sei nicht so gesichert.

Sie wollte sich in der Folge auch nicht festlegen, wann ihr der Ausweis ausgestellt worden sei. Weder ein ungefähres Datum noch ein Alter, zu dem ihr die Unterlagen ausgestellt worden seien, wollte sie auf mehrfache Nachfrage anführen (S. 12 Verhandlungsprotokoll).

Es muss hier auch festgehalten werden, dass sie den Konflikt mit den Tutsi in der DR Kongo als Grund angegeben habe, warum sie ihre Identität festhalten habe wollen, ihr eine ungefähre zeitliche Einordnung deshalb möglich sein hätte müssen.

Unerwähnt soll schließlich nicht bleiben, dass sie vor dem Bundesasylamt als Grund für die Ausstellung des Ausweises angeführt hat, dass sie in Burundi in eine Kontrolle geraten sei und die Polizei von ihr einen Ausweis verlangt habe, woraufhin die Polizei ihr geraten habe, zur Botschaft zu gehen, um sich dort einen Ausweis ausstellen zu lassen.

Die Beschwerdeführerin berief sie sich darauf, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und sie am Anfang ein paar Dinge nicht verstanden habe. (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Dies findet jedoch keine Bestätigung in den Einvernahmeprotokollen, die von der Beschwerdeführerin jeweils nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt wurden.

Vor dem Bundesasylamt hat sie im Übrigen einen weiteren Grund für die Ausstellung des gefälschten Ausweises angegeben. Konkret hat sie gemeint, den Ausweis gebraucht zu haben, um ein Gewerbe auszuüben. In der Beschwerdeverhandlung hat sie jedoch im Gegensatz dazu vermeint, den Ausweis zur Identitätsfeststellung gebraucht zu haben, aus Vorsicht vor dem Tutsikonflikt in der DR Kongo. Dabei handelt es sich jedoch um einen völlig anderen Zweck und erscheint ihre Verantwortung, wonach es eine Möglichkeit sei, dass sie damals gesagt habe, dass die Ausstellung wegen dem Gewerbe sei (S. 13 Verhandlungsprotokoll), vollkommen beliebig.

Dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung sind, wie schon ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt, die Umstände der Ausstellung des Ausweises, der sich als Totalfälschung herausgestellt hat, nicht zu entnehmen. Auch der vermeintliche Grund für die Ausstellung und der Zeitpunkt der Ausstellung, konnten von der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht gleichbleibend dargelegt werden.

Nach dem Gesagten wird der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt, dass sie nicht gewusst hat, dass es sich beim vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ein Dokument samt Übersetzung aus Burundi vorgelegt. In dem mit Geburtsurkunde betitelten Schreiben, dass am 13.04.2017 ausgestellt wurde, wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am 22.04.1976 in Burundi geboren worden ist. Im Schreiben wurde dargelegt, dass die Bestätigung aufgrund des von ihr vorgelegten Personalausweises vom 15.11.2000 ausgestellt worden ist, der ebenso wie die Bestätigung in der Hauptstadt Burundis ausgestellt worden ist.

Bei nüchterner Betrachtung der vorgelegten Unterlage, war festzuhalten, dass mit dieser bereits kein Nachweis für eine Staatsangehörigkeit der DR Kongo nachweisbar ist. Darin wird keine Staatsangehörigkeit – weder von der Beschwerdeführerin noch von ihren Eltern – angeführt und sowohl die Bestätigung als auch der Ausweis, aufgrund dessen die Bestätigung ausgestellt wurde, wurden von den Behörden in Burundi ausgestellt.

Das Aussageverhalten rund um dieses neue Beweismittel in der Beschwerdeverhandlung hat sich ähnlich unbefriedigend wie das bereits dargelegte Vorbringen zum eingangs des Verfahrens vorgelegten Ausweis gestaltet, der als Totalfälschung enttarnt wurde.

Zur nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde aus Burundi mutet bereits ihr Aussageverhalten zu Beginn der Beschwerdeverhandlung an, wo sie von sich aus nicht darlegte Kontakt nach Afrika – konkret nach Burundi – gehabt zu haben. Sie meinte, ein Bekannter, der sich in Ruanda aufhalte, sei nach Burundi gegangen und habe ihr geholfen (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Nicht erklärlich ist dann aber, warum es ihr nicht möglich sein sollte, Dokumente aus ihrem angeblichen Heimatland DR Kongo vorzulegen, wenn es doch so einfach möglich war, an Dokumente aus Burundi zu gelangen.

Ihre Verantwortung, wonach sie in der DR Kongo keinen Menschen habe, das Land sehr groß sei und es sehr schwierig sei, bürokratisch etwas zu erhalten, da ihr Vater schon verstorben sei, überzeugt hier nicht, zumal ein Bekannter, der ihr aus Burundi unweit ihrer angeblichen Heimatstadt XXXX Dokumente beigeschafft haben soll, doch auch keine Probleme haben sollte, 30 Kilometer weiter Dokumente für die Beschwerdeführerin zu erhalten. Zumal der Beschwerdeführerin seit Jahren bewusst ist, dass ihre Staatsangehörigkeit angezweifelt wird, mutet ihre Verantwortung geradezu absurd an, wonach sie diejenige gewesen sei, die darum gebeten habe, in Burundi Dokumente zu organisieren, da ihr wichtig gewesen sei, ihre Geburtsurkunde vorzulegen. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)Ihre Verantwortung, wonach sie in der DR Kongo keinen Menschen habe, das Land sehr groß sei und es sehr schwierig sei, bürokratisch etwas zu erhalten, da ihr Vater schon verstorben sei, überzeugt hier nicht, zumal ein Bekannter, der ihr aus Burundi unweit ihrer angeblichen Heimatstadt römisch 40 Dokumente beigeschafft haben soll, doch auch keine Probleme haben sollte, 30 Kilometer weiter Dokumente für die Beschwerdeführerin zu erhalten. Zumal der Beschwerdeführerin seit Jahren bewusst ist, dass ihre Staatsangehörigkeit angezweifelt wird, mutet ihre Verantwortung geradezu absurd an, wonach sie diejenige gewesen sei, die darum gebeten habe, in Burundi Dokumente zu organisieren, da ihr wichtig gewesen sei, ihre Geburtsurkunde vorzulegen. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

Auf die berechtigte Frage, ob es ihr nicht auch wichtig sei, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen, meinte sie, keinen Menschen in der DR Kongo zu haben (S. 9 Verhandlungsprotokoll), was jedoch in der Form nicht zutrifft, wurde ihr doch gerade vorgehalten, dass ihr Bekannter sich auch an die Behörden in der DR Kongo wenden hätte können.

Im Übrigen gilt es als notorisch bzw. amtsbekannt, dass in der DR Kongo sehr viele Advokaturen tätig sind. Es wäre ihr demnach möglich gewesen, sich mit einer Advokatur zusammenzuschließen, zumal sie durch ihren Freund Herrn XXXX , der in der Vergangenheit der Vorsitzende der Einigung der Kongolesen in Österreich ist, unterstützt werden können hätte.Im Übrigen gilt es als notorisch bzw. amtsbekannt, dass in der DR Kongo sehr viele Advokaturen tätig sind. Es wäre ihr demnach möglich gewesen, sich mit einer Advokatur zusammenzuschließen, zumal sie durch ihren Freund Herrn römisch 40 , der in der Vergangenheit der Vorsitzende der Einigung der Kongolesen in Österreich ist, unterstützt werden können hätte.

Bei der dargelegten Sachlage, wonach die ungeklärte Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin seit Jahren das vordergründige Thema in ihrem Asylverfahren ist, mutet ihre Verantwortung, wonach ihr die Geburtsurkunde wichtig gewesen sei und sie die Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, mit Herrn ISSA zu versuchen, Unterlagen zu ihrer Staatsangehörigkeit aus der DR Kongo zu erhalten (S. 9 Verhandlungsprotokoll), vollkommen unlogisch an.

Aus der Übersetzung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde geht schließlich hervor, dass diese Bestätigung aufgrund Ihres Personalausweises, der in XXXX im Jahr 2000 ausgestellt worden sei, ausgestellt wurde. Es stellt sich hier für die erkennende Richterin die Frage, warum die Beschwerdeführerin den dort erwähnten Personalausweis nie vorgelegt hat und wurde die Beschwerdeführerin zu diesem Personalausweis näher befragt.Aus der Übersetzung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde geht schließlich hervor, dass diese Bestätigung aufgrund Ihres Personalausweises, der in römisch 40 im Jahr 2000 ausgestellt worden sei, ausgestellt wurde. Es stellt sich hier für die erkennende Richterin die Frage, warum die Beschwerdeführerin den dort erwähnten Personalausweis nie vorgelegt hat und wurde die Beschwerdeführerin zu diesem Personalausweis näher befragt.

Sie meinte hier vollkommen unnachvollziehbar, dass es sich um die Erfahrungen und Recherchen handle, die von ihrem Onkel dort gemacht worden seien. Das Ergebnis dieser Erfahrungen und Recherchen sei diese Bestätigung (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Auch auf spätere Nachfrage verharrte sie vollkommen unverständlich darin, dass sie bereits erklärt habe, dass ihr Onkel diese Recherchen gemacht habe, um zu diesem Ergebnis gelangen zu können. Ob es einen Ausweis gebe, könne sie nicht sagen, werde sie aber recherchieren. (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Abgesehen von den entstandenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der vorgelegten "Geburtsurkunde" aus Burundi, deutet diese Unterlage nur auf Verbindungen zu Burundi hin. Die Beschwerdeführerin spricht immer nur von Burundi und bringt Urkunden aus Burundi in Vorlage. Ein Hinweis auf eine Verbindung zur DR Kongo hat sich aus der vorgelegten neuen Unterlage nicht im entferntesten ergeben und mutet ihre Verantwortung, wonach sie sich in den Kopf gesetzt habe, dass sie wie ihr Vater kongolesischer Staatsangehöriger sei (S. 10 Verhandlungsprotokoll), vollkommen beliebig an. Auch konnte sie nichts Schriftliches vorlegen, woraus erkennbar wäre, dass sie jemals in der DR Kongo gelebt hat.

Soweit sie meint, mehr Zeit zu brauchen, um jemanden zu suchen, der ihr bei einem solchen Nachweis behilflich sein könne (S. 10 Verhandlungsprotokoll), war die Beschwerdeführerin neuerlich darauf zu verweisen, dass sie sich seit sechseinhalb Jahren in Österreich im Asylverfahren befinde und schon sehr lange weiß, dass ihr ihre Staatsangehörigkeit nicht glaubt wird. Auch hat sie einen Rechtsanwalt, der sie im Verfahren vertritt.

Die Beschwerdeführerin will von Kindheit an bis zum 35. Lebensjahr in XXXX gelebt haben und dort auch die Schule besucht haben, weshalb es schlichtweg gegen jegliche Lebenserfahrung spricht, dass sie während eines über sechs Jahre währenden Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte liefern konnte, aus denen hervorgeht, dass dies wirklich in der DR Kongo gelebt hat bzw. gar die Staatsangehörigkeit von dort hat. Wenn man an einem Ort derart lange lebt, muss es irgendwelche schriftlichen Nachweise geben, die belegen, dass man auch an diesem Ort gelebt hat.Die Beschwerdeführerin will von Kindheit an bis zum 35. Lebensjahr in römisch 40 gelebt haben und dort auch die Schule besucht haben, weshalb es schlichtweg gegen jegliche Lebenserfahrung spricht, dass sie während eines über sechs Jahre währenden Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte liefern konnte, aus denen hervorgeht, dass dies wirklich in der DR Kongo gelebt hat bzw. gar die Staatsangehörigkeit von dort hat. Wenn man an einem Ort derart lange lebt, muss es irgendwelche schriftlichen Nachweise geben, die belegen, dass man auch an diesem Ort gelebt hat.

Dies ist der Beschwerdeführer in über sechs Jahren nicht gelungen und konnte sie selbst nach Aufforderung an die erkennende Richterin, ihr dabei behilflich zu sein, nicht sagen, welche konkreten Nachweise sie liefern könnte (S. 13 Verhandlungsprotokoll)

Abgesehen davon, dass sie bereits vor dem BFA kein Wissen zu XXXX , die Währung in der DR Kongo bei einer Tätigkeit im Gastgewerbe oder zur kongolesischen Nationalhymne tätigen konnte, konnte sie auch in der Beschwerde unverändert die kongolesische Nationalhymne nicht vortragen und meinte sie auf Vorhalt, dass sie diese doch können müsste, zumal sie in der DR Kongo in die Schule gegangen sein will, dass diese nicht alle Leute wissen würden (S. 20 Verhandlungsprotokoll).Abgesehen davon, dass sie bereits vor dem BFA kein Wissen zu römisch 40 , die Währung in der DR Kongo bei einer Tätigkeit im Gastgewerbe oder zur kongolesischen Nationalhymne tätigen konnte, konnte sie auch in der Beschwerde unverändert die kongolesische Nationalhymne nicht vortragen und meinte sie auf Vorhalt, dass sie diese doch können müsste, zumal sie in der DR Kongo in die Schule gegangen sein will, dass diese nicht alle Leute wissen würden (S. 20 Verhandlungsprotokoll).

Was ihren behaupteten Schulbesuch in der DR betrifft, war auch dieser in Frage zu stellen, da die Beschwerdeführerin kein Französisch spricht, was jedoch die dort verwendete Amtssprache ist. Sie berief sich hier auf ihre Eltern, die zuhause immer Suaheli gesprochen hätten, was man in Burundi immer gesprochen habe. Deshalb habe sie Französisch nicht gelernt (S. 5 Verhandlungsprotokoll).

Damit hat sie jedoch wiederum nicht nachvollziehbar erklärt, warum sie bei einem Aufenthalt und Schulbesuch in Kongo, wo Französisch unterrichtet wird, überhaupt kein Französisch spricht.

Zumal sie mehrere Jahre die Schule besucht haben will, erscheint ihre Verantwortung, wonach sie die Schule vorzeitig verlassen habe, völlig lebensfremd. Auch ihre Behauptung, wonach sie einen Vater mit Staatsangehörigkeit der DR Kongo gehabt haben will, erscheinen zweifelhaft, wenn sie zuhause nie Französisch gesprochen haben will.

Die mangelnden Französischkenntnisse der Beschwerdeführerin sind zumindest eine weitere Unstimmigkeit im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, wonach sie Staatsangehörige der DR Kongo sein will.

Was den Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin betrifft, kann dieser im konkreten Fall nach dem Gesagten keine Rückschlüsse auf ihre Staatsangehörigkeit ziehen. Bereits die durchgeführten Sprachanalysen haben gezeigt, dass mit einer solchen – unabhängig von ihrer Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit – lediglich eruierbar ist, welche Besonderheit der Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin aufweist. Die Beschwerdeführerin will sich die ersten Lebensjahre in Burundi aufgehalten haben, ihre Eltern sollen Staatsangehörige von Burundi und der DR Kongo sein, hat sie mit ihren Eltern nur in Suaheli gesprochen, was sie in der Folge auch in XXXX über Jahrzehnte gesprochen haben will. Seit ihrem Aufenthalt in Österreich hat sie in Herrn XXXX einen Freund gefunden, der seit Jahren mit der Beschwerdeführerin in Suaheli spricht. Schließlich wird in mehreren afrikanischen Staaten Suaheli gesprochen und zählt Suaheli zu den am weitesten verbreiteten Verkehrssprachen Ostafrikas. In der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher die Beschwerdeführerin quer durch das Verfahren unglaubwürdige Aussagen zu ihrer Herkunft getätigt hat und bis zuletzt keinen Hinweis geliefert hat, wonach sie Staatsangehörige der DR Kongo ist, kann die Durchführung einer Sprachanalyse mit der Beschwerdeführerin keinen entscheidungswesentlichen Hinweis auf ihre Staatsangehörigkeit liefern. Entsprechenden Anträgen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in diesem Zusammenhang war demnach nicht näherzutreten.Was den Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin betrifft, kann dieser im konkreten Fall nach dem Gesagten keine Rückschlüsse auf ihre Staatsangehörigkeit ziehen. Bereits die durchgeführten Sprachanalysen haben gezeigt, dass mit einer solchen – unabhängig von ihrer Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit – lediglich eruierbar ist, welche Besonderheit der Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin aufweist. Die Beschwerdeführerin will sich die ersten Lebensjahre in Burundi aufgehalten haben, ihre Eltern sollen Staatsangehörige von Burundi und der DR Kongo sein, hat sie mit ihren Eltern nur in Suaheli gesprochen, was sie in der Folge auch in römisch 40 über Jahrzehnte gesprochen haben will. Seit ihrem Aufenthalt in Österreich hat sie in Herrn römisch 40 einen Freund gefunden, der seit Jahren mit der Beschwerdeführerin in Suaheli spricht. Schließlich wird in mehreren afrikanischen Staaten Suaheli gesprochen und zählt Suaheli zu den am weitesten verbreiteten Verkehrssprachen Ostafrikas. In der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher die Beschwerdeführerin quer durch das Verfahren unglaubwürdige Aussagen zu ihrer Herkunft getätigt hat und bis zuletzt keinen Hinweis geliefert hat, wonach sie Staatsangehörige der DR Kongo ist, kann die Durchführung einer Sprachanalyse mit der Beschwerdeführerin keinen entscheidungswesentlichen Hinweis auf ihre Staatsangehörigkeit liefern. Entsprechenden Anträgen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in diesem Zusammenhang war demnach nicht näherzutreten.

Das soeben Gesagte gilt auch für die Sprache Kirundi, die abgesehen von Burundi auch in anderen ostafrikanischen Staaten gesprochen wird. Auch hier war festzuhalten, dass mittels Sachverständigen für diese Sprache in der vorliegenden Fallkonstellation keine Rückschlüsse auf ihre Staatsangehörigkeit möglich sind. Dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für Kirundi war demnach nicht nachzukommen.

Inwieweit eine weitere Zeugenaussage von Herrn XXXX Aufschluss über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geben könnte, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht. Diesen hat die Beschwerdeführerin erst in Österreich kennengelernt und hat dieser keinerlei unmittelbares Wissen zum Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Afrika. Bereits in der Zeugeneinvernahme konnte er nichts Erhellendes über die Vergangenheit der Beschwerdeführerin in Afrika schildern, zumal er die Beschwerdeführerin erst in Österreich kennengelernt hat.Inwieweit eine weitere Zeugenaussage von Herrn römisch 40 Aufschluss über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geben könnte, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht. Diesen hat die Beschwerdeführerin erst in Österreich kennengelernt und hat dieser keinerlei unmittelbares Wissen zum Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Afrika. Bereits in der Zeugeneinvernahme konnte er nichts Erhellendes über die Vergangenheit der Beschwerdeführerin in Afrika schildern, zumal er die Beschwerdeführerin erst in Österreich kennengelernt hat.

In der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass Herr XXXX die Eltern der Beschwerdeführerin nicht gekannt hat. Dieser könne über das Suaheli, das in XXXX gesprochen werde, Auskunft geben. Die Rechtsvertretung verzichtete auch auf eine neuerliche Aussage von Herrn XXXX und verwies auf dessen bereits getätigten Ausführungen (S. 21 und 22 Verhandlungsprotokoll).In der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass Herr römisch 40 die Eltern der Beschwerdeführerin nicht gekannt hat. Dieser könne über das Suaheli, das in römisch 40 gesprochen werde, Auskunft geben. Die Rechtsvertretung verzichtete auch auf eine neuerliche Aussage von Herrn römisch 40 und verwies auf dessen bereits getätigten Ausführungen (S. 21 und 22 Verhandlungsprotokoll).

Zumal nunmehr seit sechseinhalb Jahren von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt werden konnten, die nur ansatzweise ihre Staatsangehörigkeit der DR Kongo nahelegen würden und sie darüber hinaus widersprüchliche und vollkommen ungereimte Ausführungen zu ihrer Staatsangehörigkeit tätigte, war von ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit auszugehen, zumal sie auch nicht davor zurückschreckte, gefälschte Unterlagen im Verfahren vorzulegen.

Ihre Angaben zu ihren Anknüpfungspunkten in Afrika sowie den Umständen dort blieben – wie teilweise bereits dargelegt – unbefriedigend und widersprüchlich.

So meinte sie zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit lapidar, sich als Kongolesin zu nennen (S. 5 Verhandlungsprotokoll)

Sie erklärte, mit sieben Jahren in die Schule gekommen zu sein. Auch führte sie den Namen der Schule an, in die sie gegangen sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesasylamt, wo sie erklärte, die Schule habe einfach nur XXXX geheißen und außerdem erklärte, dass sie mit neun Jahren die Schule begonnen habe und sieben Jahre lang die Schule besucht habe, zog sie sich darauf zurück, dass man sie gefragt habe, wo die Schule gewesen sei und sie missverstanden worden sei und tatsächlich neun Jahre gesagt habe (S. 5 Verhandlungsprotokoll) Anhaltspunkte für Fehlleistungen im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt haben sich nicht ergeben und hat die Beschwerdeführerin die Einvernahmeprotokolle jeweils mit ihrer Unterschrift nach Rückübersetzung bestätigt. Im Übrigen erscheint es höchst unseriös, einer bestimmte vor Jahren getätigte Aussage, die in einem rückübersetzten und durch Unterschrift bestätigten Protokoll festgehalten wurde, nach Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung beliebig in Zweifel zu ziehen. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sie dies bereits vor dem Bundesasylamt gemacht hat, weshalb ihre nunmehrigen Einwände gegen die Protokolle vor dem BFA als Schutzbehauptungen zu werten waren.Sie erklärte, mit sieben Jahren in die Schule gekommen zu sein. Auch führte sie den Namen der Schule an, in die sie gegangen sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesasylamt, wo sie erklärte, die Schule habe einfach nur römisch 40 geheißen und außerdem erklärte, dass sie mit neun Jahren die Schule begonnen habe und sieben Jahre lang die Schule besucht habe, zog sie sich darauf zurück, dass man sie gefragt habe, wo die Schule gewesen sei und sie missverstanden worden sei und tatsächlich neun Jahre gesagt habe (S. 5 Verhandlungsprotokoll) Anhaltspunkte für Fehlleistungen im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt haben sich nicht ergeben und hat die Beschwerdeführerin die Einvernahmeprotokolle jeweils mit ihrer Unterschrift nach Rückübersetzung bestätigt. Im Übrigen erscheint es höchst unseriös, einer bestimmte vor Jahren getätigte Aussage, die in einem rückübersetzten und durch Unterschrift bestätigten Protokoll festgehalten wurde, nach Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung beliebig in Zweifel zu ziehen. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sie dies bereits vor dem Bundesasylamt gemacht hat, weshalb ihre nunmehrigen Einwände gegen die Protokolle vor dem BFA als Schutzbehauptungen zu werten waren.

Zu ihren Familienverhältnissen befragt, erklärte sie, dass alle Familienangehörigen inzwischen verstorben seien. Auf die Frage, ob dies heiße, dass sie keine Verwandten mehr habe, meinte sie, dass sie in XXXX einen Onkel habe. Sie habe später Recherchen gemacht und sei draufgekommen, dass sie einen Onkel in XXXX habe. Dieser sei jedoch jetzt nach Ruanda gegangen. Ansonsten gebe es ein Kind ihres Bruders, das bei der Mutter sei. Beide würden in Burundi leben. Sie meinte dann auch, dass die Mutter des Kindes schon verstorben sei, sie jedoch nicht wisse, wie alt die Mutter gewesen sei. Die Mutter sei im Jahr 2008 verstorben, wobei sie es nicht genau wisse. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Dies widerspricht jedoch ihren gerade getätigten Ausführungen, wonach die Mutter mit dem Kind in Burundi lebe. Die Beschwerdeführerin meinte daraufhin, dass das Kind bei der Großmutter lebe. Obwohl das Kind ihr einziger Verwandter sein soll, will sie keinen Kontakt haben. Auf die Frage wieso nicht meinte sie, dass sie versucht habe Kontakt aufzunehmen, sie jedoch nicht weit gekommen sei und es nicht möglich sei, Kontakt aufzunehmen. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Sie meinte dann, über ihren Onkel in Ruanda versucht zu haben, den Kontakt aufzunehmen, sei sie es jedoch müde geworden. Sie meinte dann auch, dass ihr Onkel sie darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass das Kind bei der Großmutter sei (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Wieso dann über den Onkel keine Kontaktaufnahme möglich gewesen sein soll, erscheint bei der Kenntnis vom Umstand, dass das Kind bei der Großmutter leben soll, nicht nachvollziehbar. Eine Bedeutung für das gegenständliche Verfahren erscheint insbesondere gegeben, als der verstorbene Bruder und damit auch dessen Kind dieselbe Staatsangehörigkeit wie die Beschwerdeführerin haben müssen, weshalb die Bemühungen, mit diesem einzigen Angehörigen Kontakt aufzunehmen, naheliegend wären. Solche wurden von der Beschwerdeführerin jedoch – wie dargelegt – nicht vorgetragen.Zu ihren Familienverhältnissen befragt, erklärte sie, dass alle Familienangehörigen inzwischen verstorben seien. Auf die Frage, ob dies heiße, dass sie keine Verwandten mehr habe, meinte sie, dass sie in römisch 40 einen Onkel habe. Sie habe später Recherchen gemacht und sei draufgekommen, dass sie einen Onkel in römisch 40 habe. Dieser sei jedoch jetzt nach Ruanda gegangen. Ansonsten gebe es ein Kind ihres Bruders, das bei der Mutter sei. Beide würden in Burundi leben. Sie meinte dann auch, dass die Mutter des Kindes schon verstorben sei, sie jedoch nicht wisse, wie alt die Mutter gewesen sei. Die Mutter sei im Jahr 2008 verstorben, wobei sie es nicht genau wisse. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Dies widerspricht jedoch ihren gerade getätigten Ausführungen, wonach die Mutter mit dem Kind in Burundi lebe. Die Beschwerdeführerin meinte daraufhin, dass das Kind bei der Großmutter lebe. Obwohl das Kind ihr einziger Verwandter sein soll, will sie keinen Kontakt haben. Auf die Frage wieso nicht meinte sie, dass sie versucht habe Kontakt aufzunehmen, sie jedoch nicht weit gekommen sei und es nicht möglich sei, Kontakt aufzunehmen. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Sie meinte dann, über ihren Onkel in Ruanda versucht zu haben, den Kontakt aufzunehmen, sei sie es jedoch müde geworden. Sie meinte dann auch, dass ihr Onkel sie darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass das Kind bei der Großmutter sei (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Wieso dann über den Onkel keine Kontaktaufnahme möglich gewesen sein soll, erscheint bei der Kenntnis vom Umstand, dass das Kind bei der Großmutter leben soll, nicht nachvollziehbar. Eine Bedeutung für das gegenständliche Verfahren erscheint insbesondere gegeben, als der verstorbene Bruder und damit auch dessen Kind dieselbe Staatsangehörigkeit wie die Beschwerdeführerin haben müssen, weshalb die Bemühungen, mit diesem einzigen Angehörigen Kontakt aufzunehmen, naheliegend wären. Solche wurden von der Beschwerdeführerin jedoch – wie dargelegt – nicht vorgetragen.

Schließlich blieben auch ihre Ausführungen zur ihrem Haus in XXXX widersprüchlich. So meinte sie in der Beschwerdeverhandlung, ein gemietetes Haus gehabt zu haben, wo schon ihre Eltern gelebt hätten. Dieses sei gemietet gewesen, weshalb sie über den Verbleib dieses Hauses nicht wisse. Sie meinte dann, dass der Mann, bei dem sie Miete bezahlt habe in Kontakt mit einem weiteren Onkel von ihr stehe. Sie erklärte, den Schlüssel ihrem Onkel übergeben zu haben. Zu dem erstmals genannten Onkel meinte sie, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Freund der Familie handle, der damals, als sie weggegangen sei, in XXXX gelebt habe. Sie wisse nicht, wo sich dieser jetzt aufhalte. (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll)Schließlich blieben auch ihre Ausführungen zur ihrem Haus in römisch 40 widersprüchlich. So meinte sie in der Beschwerdeverhandlung, ein gemietetes Haus gehabt zu haben, wo schon ihre Eltern gelebt hätten. Dieses sei gemietet gewesen, weshalb sie über den Verbleib dieses Hauses nicht wisse. Sie meinte dann, dass der Mann, bei dem sie Miete bezahlt habe in Kontakt mit einem weiteren Onkel von ihr stehe. Sie erklärte, den Schlüssel ihrem Onkel übergeben zu haben. Zu dem erstmals genannten Onkel meinte sie, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Freund der Familie handle, der damals, als sie weggegangen sei, in römisch 40 gelebt habe. Sie wisse nicht, wo sich dieser jetzt aufhalte. (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll)

Dieses Vorbringen steht wiederum im Widerspruch zu ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wo sie ausdrücklich erklärt hat, das Haus nicht verkauft zu haben. Sie habe dieses einfach zurückgelassen und den Schlüssel einem Bauern überlassen, der sich um Haus und Land kümmere (AS 103 Akt des BAT).

Sie behauptete auf diesen Vorhalt, dass das Vorbringen deckungsgleich sei (S. 8 Verhandlungsprotokoll), was vollkommen absurd ist. Es macht doch einen großen Unterschied, zu sagen, das Haus nicht verkauft zu haben und es jemandem Überlassen zu habe, der sich darum kümmere oder zu sagen es vermietet zu haben.

Sie meinte dann, diese protokollierte Aussage nicht getätigt zu haben, sondern auch damals gesagt zu haben, damals den Schlüssel dem Onkel überreicht zu haben, was sich aus dem Protokoll jedoch zweifelsfrei nicht ergibt.

Insgesamt betrachtet erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin demnach zu ihrem Leben in Afrika vor ihrer Ausreise vollkommen unglaubwürdig und lässt sich insbesondere bereits nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Widersprüchlich blieb ihr Vorbringen auch zu ihrem Fluchtvorbringen, wobei dieses bereits aufgrund der soeben dargelegten persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in seiner Glaubhaftigkeit eingeschränkt ist, zumal nicht einmal ein Aufenthalt in XXXX glaubhaft dargelegt werden konnte. Dort sollen sich aber die von ihr dargelegten Verfolgungshandlungen ereignet haben.Widersprüchlich blieb ihr Vorbringen auch zu ihrem Fluchtvorbringen, wobei dieses bereits aufgrund der soeben dargelegten persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in seiner Glaubhaftigkeit eingeschränkt ist, zumal nicht einmal ein Aufenthalt in römisch 40 glaubhaft dargelegt werden konnte. Dort sollen sich aber die von ihr dargelegten Verfolgungshandlungen ereignet haben.

In der Beschwerdeverhandlung wurde sie aufgefordert, ihre Verfolgungsgründe darzulegen, wo sie von der Vergewaltigung von drei Männern schilderte. Sie erklärte, dass im Jahr 2010 drei Männer gekommen seien, die sie an einen unbekannten Ort gebracht hätten. Sie erklärte dort wenig nachvollziehbar, eine Woche mit drei Männern und vier oder fünf Tage mit einem Mann zusammen gewesen zu sein. Es seien insgesamt drei Wochen gewesen. (S. 17 Verhandlungsprotokoll)

Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt zum Teil behauptet hat, insgesamt zwei Wochen lang von diesen Männern festgehalten worden zu sein, meinte sie in einer neuen Version, zwei Wochen mit den zwei Männern zusammen gewesen zu sein. Diese seien dann gegangen und einer sei geblieben. Insgesamt seien es demnach drei Wochen gewesen. (S. 17 Verhandlungsprotokoll) Auf Vorhalt, dass selbst ihr Anwalt geschrieben hat, dass sie insgesamt zwei Wochen von den Männern festgehalten worden sei, meinte sie vollkommen unverständlich, dass alle Männer zwei Wochen geblieben seien, zwei Männer zusammen seien zwei Wochen geblieben, aber eine Woche sei sie mit einem geblieben, was insgesamt zwei Wochen gewesen seien (S. 17 Verhandlungsprotokoll).

Sie schilderte weiter, dass sie vom letzten Mann, mit dem sie zusammen gewesen sei, auf die Straße gesetzt worden sei. Dort sei ein Auto vorbeigefahren, das sie angehalten habe. In dem Auto hätten sich zwei Leute befunden. Der Fahrer und ein weißer Mann namens Steven. (S. 17 Verhandlungsprotokoll) Im Widerspruch dazu meinte sie vor dem Bundesasylamt in einer Einvernahme, dass das Auto mit zwei weißen Männern und einem schwarzen Fahrer besetzt gewesen sei. In der Beschwerdeverhandlung und in anderen Einvernahmen hat sie von insgesamt zwei Personen im Fahrzeug gesprochen. Sie meinte auf diesen Vorhalt, dass nur zwei Leute im Auto gesessen seien und sie die dritte Person gewesen sei (S. 18 Verhandlungsprotokoll), was jedoch ihre Aussage über zwei weiße Männer und einem schwarzen Fahrer im Auto nicht erklärt.

Die Beschwerdeführerin wurde von der erkennenden Richterin auch zu der von ihr erwähnten zweiten Vergewaltigung angesprochen. Sie erklärte, dass zwei Männer am Christtag gekommen seien, die sie vergewaltigt hätten und die Sachen mitgenommen hätten, die im Haus gewesen seien (S. 18 Verhandlungsprotokoll)

Sie erklärte, diese Leute zuvor noch nicht gesehen zu haben (S. 18 Verhandlungsprotokoll), wurde ihr vorgehalten, dass sie im Widerspruch dazu vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass einer der Männer von der Vergewaltigung im Oktober gewesen sei. Sie meinte hier vollkommen unlogisch, dass sie beim ersten Mal gefragt worden sei, wie groß die Männer gewesen seien und ob sie sie erkannt habe. Sie habe damals geantwortet, die Leute nicht gekannt zu haben (S. 19 Verhandlungsprotokoll). Zumal das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine Deutung zulässt (S. 19 Verhandlungsprotokoll), war ihr Einwand, wonach der Dolmetscher nicht gut übersetzt habe, als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Selbst ihre Ausführungen, was ihr im Zuge des Übergriffs durch die beiden Männer gestohlen worden sei, waren widersprüchlich. Sie erklärte vorerst, dass sie den Schmuck, den sie besessen habe und auch Geld gestohlen hätten, wobei sie nicht wisse, wie viel Geld es in etwa gewesen sei (S. 18 Verhandlungsprotokoll).

Auf Vorhalt ihrer Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wo sie erklärte, viel Geld zuhause gehabt zu haben und auf die Frage, warum ihr dieses viele Geld nicht gestohlen worden sei, erklärte sie vorerst, dass es für sie viel Geld gewesen sei und ihr Geld weggenommen worden sei (S. 18 Verhandlungsprotokoll)

Auf die Frage, ob man ihr das ganze Geld weggenommen habe, meinte sie, dass es auch Geld von ihrem Onkel gegeben habe. Es habe auch Geld unter der Matratze gegeben, das nicht weggenommen worden sei (S. 19 Verhandlungsprotokoll).

Vor dem Bundesasylamt hat sie noch gemeint, Geld unter dem Polster gelagert zu haben. Auf den berechtigten Einwand der erkennenden Richterin, dass es schwer zu glauben ist, dass jemand, der eine Wohnung durchsucht und Schmuck stiehlt, nicht auch das unter der Matratze versteckte Geld findet und mitnimmt, meinte sie, nunmehr, dass sie das Geld, das im Bett gewesen sei, mitgenommen hätten. Sie meinte nunmehr, beim ersten Interview nicht angegeben zu haben, dass sie auch woanders – nämlich in den Kleidern – ein bisschen Geld versteckt habe (S. 19 Verhandlungsprotokoll).

Ihrem Vorbringen mangelt es auch insofern an Logik, als sie die behaupteten Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt haben will. Sie meinte in diesem Zusammenhang als Begründung dafür, dass die Männer von der Polizei gewesen seien, hätten die Männer nach ihren Ausführungen jedoch offensichtlich Angst davor gehabt, dass die Beschwerdeführerin zur Polizei gehe, sonst hätte man ihr ja nicht – wie von ihr angegeben – gedroht.

Zu sämtlichen Bereichen ihres Vorbringens haben sich demnach Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, weshalb auch ihrem Fluchtvorbringen jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen war. Die erkennende Richterin hält noch einmal fest, dass dies auch dem persönlichen Eindruck entspricht, den die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat.

Dort wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen entspannten und völlig klaren Eindruck hinterlassen hat.

Dem Antrag, ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin einzuholen, als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin durch die Vergewaltigungen traumatisiert sei und die unscharfen Angaben auf diese Traumatisierung zurückzuführen sind, war nicht nachzukommen.

Es waren aus dem über sechs Jahre währenden Asylverfahren keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu entnehmen und schon gar nicht, dass im Zuge ihrer zahlreichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Zweifel an ihrer Einvernahmefähigkeit entstanden wären.

Es muss hier auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin noch eingangs der Beschwerdeverhandlung erklärt hat, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Konkret erklärte sie, dass es ihr gut gehe, sie aber Blutdruckmedikamente nehme (S. 3 Verhandlungsprotokoll)

Es ist demnach sehr verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob sie zu einem Psychologen oder Psychiater gehe, meinte, dass sie manchmal einmal im Monat manchmal alle zwei Monate zum Psychiater gehe (S. 20 Verhandlungsprotokoll). Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte die vertretene Beschwerdeführerin doch entsprechende medizinische Unterlagen längst vorgelegt. Im Akt befinden sich jedoch keinerlei Bestätigungen, wonach sich die Beschwerdeführerin in einer Therapie befinde. Sie meinte dann, sich zu schämen, über dieses Thema zu reden. Es sei keine Gelegenheit gekommen, zum Arzt zu gehen und behandelt zu werden. Sie erklärte, sich traumatisiert zu fühlen, was auch der Grund für das Verlassen ihres Landes gewesen sei. Sie meinte weiters, in Verbindung mit einer Dame von der Caritas zu stehen. Auf Nachfrage, ob das eine Psychologin sei, oder diese Dame freundschaftlich mit ihr spreche, meinte sie, dass sie keine Gelegenheit bekommen habe, psychiatrische Behandlung zu erhalten. (S. 20 Verhandlungsprotokoll).

Es wurde bereits darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin auf die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung einen völlig entspannten Eindruck gemacht hat. Sie hat im Verlauf ihres sechs Jahre währenden Asylverfahrens auch sehr ausführlich über die von ihr behaupteten Vergewaltigungen gesprochen. Zumal die Beschwerdeführerin ein soziales Engagement bei verschiedenen Hilfsorganisationen dargelegt hat und angeblich Kontakt zu einer Dame bei der Caritas hat, der sie sich anvertraut, kann nicht erkannt werden, dass ihr im Fall einer ernsthaften psychischen Beeinträchtigung psychologische bzw. psychiatrische Behandlung verwehrt worden wäre.

Dem Antrag ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin einzuholen war demnach nicht näherzutreten. Es haben sich nach dem Gesagten bereits keine Anhaltspunkte für eine schwere psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und schon gar nicht Zweifel an ihrer Einvernahmefähigkeit gegeben.

Nach dem Gesagten ist der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht festzustellen, waren die von ihr behaupteten Verfolgungsgründe als unglaubwürdig zu beurteilen und haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung bzw. eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß 28 Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Zu A)

Zu I.:Zu römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage (vgl. zu allem VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die ständige Rechtsprechung des VwGH, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte (vgl. VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443 mwN), ist für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet § 8AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr, sondern ist wie oben angeführt vorzugehen (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 8 A, b, s, 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage vergleiche zu allem VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die ständige Rechtsprechung des VwGH, nach der sich die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte vergleiche VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443 mwN), ist für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet Paragraph 8 A, s, y, l, G, 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr, sondern ist wie oben angeführt vorzugehen (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).

Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls – der Intention des Gesetzgebers folgend – dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls – der Intention des Gesetzgebers folgend – dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.

Wie in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses dargetan, bestehen keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auf andere Weise festzustellen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie selbst nicht bereit ist, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Tansania der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist, wie dies das Bundesasylamt behauptet, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und war diesbezüglich die Entscheidung des vormaligen Bundesasylamtes zu korrigieren. Andererseits ist die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei Staatsangehörige der DR Kongo, offensichtlich falsch.

Verfahrensgegenständlich ist also § 8 Abs. 6 Asylgesetz 2005 idgF. anzuwenden. Mit einer Entscheidung darüber durch das Bundesverwaltungsgericht ist in der verfahrensgegenständlichen Konstellation auch keine Verkürzung des Instanzenzuges im Sinne einer Beschneidung des Rechtsschutzes verbunden, als die Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin ja ungeachtet dessen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und dem Beschwerdeverfahren bereits (materiell) zu Grunde gelegen ist.Verfahrensgegenständlich ist also Paragraph 8, Absatz 6, Asylgesetz 2005 idgF. anzuwenden. Mit einer Entscheidung darüber durch das Bundesverwaltungsgericht ist in der verfahrensgegenständlichen Konstellation auch keine Verkürzung des Instanzenzuges im Sinne einer Beschneidung des Rechtsschutzes verbunden, als die Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin ja ungeachtet dessen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und dem Beschwerdeverfahren bereits (materiell) zu Grunde gelegen ist.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten.Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Artikel 3, EMRK dauernd verunmöglichten.

Zurückverweisung von Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes:Zurückverweisung von Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes:

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 75. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt; insofern wurde der abweisende Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes (unbeschadet der vorgenommenen Modifikation im 2. Spruchteil), im Sinne des Gesetzeswortlautes "bestätigt".Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt; insofern wurde der abweisende Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes (unbeschadet der vorgenommenen Modifikation im 2. Spruchteil), im Sinne des Gesetzeswortlautes "bestätigt".

Dass die Beschwerdeführerin besonders herausragende Anstrengungen, ihre Integration in Österreich betreffend, getätigt hätte, wurde im Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2017 nicht geltend gemacht.

Familiäre Bezüge liegen unstrittigerweise nicht vor.

Zum Privatleben der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sich diese zwar seit März 2011 und somit seit sechseinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält, dieser Aufenthalt aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von welchem die Beschwerdeführerin wusste, dass es im Fall der Abweisung des Antrags enden wird und das aufgrund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die Beschwerdeführerin musste zudem davon ausgehen, dass ihr Antrag – die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt und sie ist offensichtlich nicht bereit umfassende, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen – mit nicht zutreffenden Behauptungen begründet war und sohin nicht zum Erfolg führen konnte.

Die in Österreich verbrachte Zeit ist mit sechseinhalb Jahren nicht mehr als kurz zu bezeichnen, betrachtet man die in dieser Zeit von der Beschwerdeführerin gesetzten integrativen Schritte, war festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die ihr in Österreich zur Verfügung stehende Zeit zwar durchaus genützt hat, um integrative Schritte zu setzen. Eine nachhaltige Integration war aus ihrem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen nicht abzuleiten.

Die erkennende Richterin hielt im Protokoll der Beschwerdeverhandlung fest, dass die Beschwerdeführerin die an sie gestellten Fragen versteht und auch umgehend in einem angemessenen Deutsch antworten kann, womit es ihr offenbar möglich ist, das tägliche Leben zu meistern (S. 14 Verhandlungsprotokoll). Ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erworben. Soweit der Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung auf eine Urkundenvorlage vom 19.05.2017 verweist, wurde lediglich eine weitere Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Level 1 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte in der Beschwerdeverhandlung auch, bei der Prüfung durchgefallen zu sein. Sie erklärte auf die Frage, ob sie jemals ein Prüfungszeugnis bekommen habe, sie habe ein Zertifikat, wonach sie einen Deutschkurs gemacht habe. (S. 14 Verhandlungsprotokoll) Eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 hat die Beschwerdeführerin nach sechseinhalbjährigem Aufenthalt noch nicht positiv absolvieren können.

Ein soziales Engagement in diversen Organisationen und Freundschaften in Österreich werden ihr nicht abgesprochen, jedoch lebt sie trotzdem unverändert in einer Unterkunft für Asylwerber von der Grundversorgung. Sie hat insbesondere verneint, für ihre Freiwilligentätigkeit Geld verdient zu haben und besteht bei ihr lediglich der Wunsch, später in einem Restaurant zu arbeiten oder alte Leute zu pflegen. Sie hat ausdrücklich verneint, in diesem Zusammenhang bereits eine Ausbildung begonnen zu haben, sondern erklärte, sie müsse zuerst noch Deutschkurse besuchen. Ihre Unterstützer haben auch keine Patenschaft für die Beschwerdeführerin übernommen und hat sie auch nicht überzeugend darlegen können, in absehbarer Zeit eine Arbeit in Aussicht zu haben, mit der sie ihre Abhängigkeit von Unterstützungsleistungen überwinden könnte(S. 14 bis 17 Verhandlungsprotokoll). Auch wenn ihr demnach ein soziales Engagement in Österreich nicht abgesprochen wird, kann von keiner fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet ausgegangen werden.

Zur langen Verfahrensdauer war auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt ihre Staatsangehörigkeit im Dunkeln gelassen hat bzw. diese – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nicht festgestellt werden konnte, weshalb die lange Verfahrensdauer auch durch im Verhalten der Beschwerdeführerin begründet liegt.

Auch wenn die Beschwerdeführerin unbescholten ist, wäre zum jetzigen Zeitpunkt ein Eingriff in ein in Österreich entstandenes Privatleben der Beschwerdeführerin (noch) gerechtfertigt.

Aus diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht zur Zeit nicht gem. § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG 2005 vorgegangen werden.Aus diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht zur Zeit nicht gem. Paragraph 75, Absatz 20, 1. Variante AsylG 2005 vorgegangen werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement, Staatsangehörigkeit, Übergangsbestimmungen,
Verfolgungsgefahr, Vergewaltigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W189.1423271.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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