Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z3Spruch
W170 2167131-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VI, vom 05.07.2017, Zl. S 2/11–DK-VI/17, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch sechs, vom 05.07.2017, Zl. S 2/11–DK-VI/17, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 123 Abs. 2, 94 Abs.1 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2017, stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbeschluss ersatzlos behoben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 leg.cit. eingestellt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz 2, 94, Absatz eins, Ziffer eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017,, stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbeschluss ersatzlos behoben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach entsprechender Disziplinaranzeige vom 18.1.2017 und nach Durchführung von Ermittlungen durch die Dienstbehörde wurde XXXX, einem beamteten Zusteller im Postdienst (in Folge: Beschwerdeführer), mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VI, vom 05.07.2017, Zl. S 2/11–DK-VI/17, mit näherer Begründung vorgeworfen, er habe gegenüber der Zustellbasis XXXX entgegen den erteilten Weisungen am 29. Juni 2016 anlässlich der Überprüfung seiner Abgabestellen unrichtige Angaben gemacht und damit das Ergebnis der Kapazitätsberechnung betreffend den Rayon zu seinen Gunsten beeinflusst, indem er in seiner Gangordnung 99 Abgabestellen und 164 Werbeverzichte mehr als tatsächlich vorhanden angegeben habe; es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer näher bezeichnete Dienstrechtsverletzungen begangen habe. Diesbezüglich werde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.1. Nach entsprechender Disziplinaranzeige vom 18.1.2017 und nach Durchführung von Ermittlungen durch die Dienstbehörde wurde römisch 40 , einem beamteten Zusteller im Postdienst (in Folge: Beschwerdeführer), mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch sechs, vom 05.07.2017, Zl. S 2/11–DK-VI/17, mit näherer Begründung vorgeworfen, er habe gegenüber der Zustellbasis römisch 40 entgegen den erteilten Weisungen am 29. Juni 2016 anlässlich der Überprüfung seiner Abgabestellen unrichtige Angaben gemacht und damit das Ergebnis der Kapazitätsberechnung betreffend den Rayon zu seinen Gunsten beeinflusst, indem er in seiner Gangordnung 99 Abgabestellen und 164 Werbeverzichte mehr als tatsächlich vorhanden angegeben habe; es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer näher bezeichnete Dienstrechtsverletzungen begangen habe. Diesbezüglich werde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der Einleitungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 11.7.2017 zugestellt.
2. Am 7.8.2017 langte die Vollmachtsbekanntgabe des im Spruch ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers bei der Disziplinarkommission ein.
Eine Zustellung der Disziplinaranzeige an den Beschuldigten, die Disziplinaranwältin und die Personalvertretung durch die Dienstbehörde ist dem Akt nicht zu entnehmen, allerdings wurde die Disziplinaranzeige am 7.8.2017 vom zuständigen Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission dem Vertreter des Beschwerdeführers, der Disziplinaranwältin und dem Vorsitzenden der Personalvertretung mittels E-Mail zugestellt.
Dem Einleitungsbeschluss vorangegangen war der Auftrag der Disziplinarkommission zur Durchführung von Ermittlungen an die Dienstbehörde, der durch E-Mail vom 19.1.2017 erging. Die Ermittlungen dienten insbesondere dazu, die relevanten schriftlichen Weisungen und Nachweise über die Teilnahme an Schulungen durch den Beschwerdeführer beizuschaffen sowie Näheres zur Feststellung des Zeitpunkts des Bekanntwerdens eines Verdachts gegen den Beschwerdeführer zu ermitteln. Die Dienstbehörde legte mit E-Mail vom 21.6.2017 Beweise vor und führte des Weiteren an, dass sich nach den Erhebungen am 29.9.2016 sowie durch Nacherhebungen am 14.10.2016 ein konkreter Verdacht gegen den Beschwerdeführer ergeben habe.
3. Gegen den im Spruch bezeichneten Einleitungsbeschluss wurde mit Schriftsatz vom 4.8.2017, am 7.8.2017 zur Post gegeben, Beschwerde erhoben.
Begründend wurde vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft sei; vor Verfassung eines Einleitungsbeschlusses habe die Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden notwendige Ermittlungen durchzuführen; ein Einleitungsbeschluss dürfe nur gefasst werden, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Es sei dem Beschwerdeführer aber bis dato kein Parteiengehör gewährt worden und verstoße diese Vorgangsweise "gegen das BDG und das AVG". Ferner sei der Betriebsrat von der gegenständlichen Angelegenheit nicht verständigt worden und sei bis dato kein Gespräch mit dem Betriebsrat über die Vorwürfe geführt worden; auch dies stelle einen Verstoß "gegen das BDG und das Postbetriebsverfassungsgesetz" dar.
Schließlich wurde vom Beschwerdeführer noch der Einstellungsgrund der Verjährung eingewendet.
4. Mit Schreiben vom 8.8.2017 wurde die Beschwerde samt dem relevanten Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 9.8.2017 einlangte.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.9.2017, W170 2167131-1/2Z, wurde die Dienstbehörde aufgetragen, insbesondere Angaben dazu zu machen, wann diese vom Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erfahren habe. Diesem Auftrag kam die Dienstbehörde mit Schreiben vom 26.9.2017 insoweit nach, als diese anführte, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Dem Schreiben war ein Konvolut von Ermittlungsergebnissen angeschlossen.
Das Antwortschreiben der Dienstbehörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen, mit Stellungnahme vom 9.10.2017 nahm der Vertreter der beschwerdeführenden Partei hiezu Stellung.
Am 9.11.2017 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist ein bei der Zustellbasis XXXX tätiger, seit 1.4.1995 beamteter Zusteller im Postdienst.1.1. römisch 40 ist ein bei der Zustellbasis römisch 40 tätiger, seit 1.4.1995 beamteter Zusteller im Postdienst.
1.2. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VI, vom 05.07.2017, Zl. S 2/11–DK-VI/17, wurde XXXX vorgeworfen, er habe gegenüber der Zustellbasis 5030 Salzburg entgegen den erteilten Weisungen am 29. Juni 2016 anlässlich der Überprüfung seiner Abgabestellen unrichtige Angaben gemacht und damit das Ergebnis der Kapazitätsberechnung betreffend den Rayon zu seinen Gunsten beeinflusst, indem er in seiner Gangordnung 99 Abgabestellen und 164 Werbeverzichte mehr als tatsächlich vorhanden angegeben habe; es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer näher bezeichnete Dienstrechtsverletzungen begangen habe.1.2. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch sechs, vom 05.07.2017, Zl. S 2/11–DK-VI/17, wurde römisch 40 vorgeworfen, er habe gegenüber der Zustellbasis 5030 Salzburg entgegen den erteilten Weisungen am 29. Juni 2016 anlässlich der Überprüfung seiner Abgabestellen unrichtige Angaben gemacht und damit das Ergebnis der Kapazitätsberechnung betreffend den Rayon zu seinen Gunsten beeinflusst, indem er in seiner Gangordnung 99 Abgabestellen und 164 Werbeverzichte mehr als tatsächlich vorhanden angegeben habe; es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer näher bezeichnete Dienstrechtsverletzungen begangen habe.
1.3. Von der unter 1.2. dargestellten Dienstpflichtverletzung hatte das Personalamt Salzburg, das für XXXX Dienstbehörde ist, spätestens am 18.07.2016 Kenntnis erlangt.1.3. Von der unter 1.2. dargestellten Dienstpflichtverletzung hatte das Personalamt Salzburg, das für römisch 40 Dienstbehörde ist, spätestens am 18.07.2016 Kenntnis erlangt.
XXXX, die zwar nicht Mitarbeiterin des Personalamtes Salzburg ist, aber in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit mehrfach für dieses tätig wurde, hat am 11.07.2016 von der unter 1.2. dargestellten Dienstpflichtverletzung erfahren, ihre Vorgesetze XXXX, die zwar nicht Mitarbeiterin des Personalamtes Salzburg ist, aber in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit mehrfach Anweisungen an XXXX gegeben hat, Schritte zu unternehmen und somit für das Personalamt Salzburg tätig wurde, hat frühestens am 11.07.2016 und spätestens am 18.07.2016 von der unter 1.2. dargestellten Dienstpflichtverletzung erfahren.römisch 40 , die zwar nicht Mitarbeiterin des Personalamtes Salzburg ist, aber in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit mehrfach für dieses tätig wurde, hat am 11.07.2016 von der unter 1.2. dargestellten Dienstpflichtverletzung erfahren, ihre Vorgesetze römisch 40 , die zwar nicht Mitarbeiterin des Personalamtes Salzburg ist, aber in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit mehrfach Anweisungen an römisch 40 gegeben hat, Schritte zu unternehmen und somit für das Personalamt Salzburg tätig wurde, hat frühestens am 11.07.2016 und spätestens am 18.07.2016 von der unter 1.2. dargestellten Dienstpflichtverletzung erfahren.
1.4. Die Dienstbehörde hat am 18.01.2017 Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission erstattet, diese hat die Dienstbehörde am 19.01.2017 mit der Durchführung von weiteren Erhebungen beauftragt und den unter 1.2. dargestellten Einleitungsbeschluss am 11.7.2017 gegenüber XXXX erlassen.1.4. Die Dienstbehörde hat am 18.01.2017 Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission erstattet, diese hat die Dienstbehörde am 19.01.2017 mit der Durchführung von weiteren Erhebungen beauftragt und den unter 1.2. dargestellten Einleitungsbeschluss am 11.7.2017 gegenüber römisch 40 erlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Leiter des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG ist XXXX, dieser ist auch der Personalchef der Österreichischen Post AG, das Personalamt Salzburg ist für den Beschwerdeführer (unbestrittenermaßen) zuständige Dienstbehörde.Der Leiter des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG ist römisch 40 , dieser ist auch der Personalchef der Österreichischen Post AG, das Personalamt Salzburg ist für den Beschwerdeführer (unbestrittenermaßen) zuständige Dienstbehörde.
XXXX ist als Führungskraft in der Stabstelle Personalmanagement der Österreichischen Post AG eine Mitarbeiterin von XXXX und die Vorgesetzte von XXXX.römisch 40 ist als Führungskraft in der Stabstelle Personalmanagement der Österreichischen Post AG eine Mitarbeiterin von römisch 40 und die Vorgesetzte von römisch 40 .
XXXX ist Projektmanager der Österreichischen Post AG und war für die Abwicklung unter anderem der Ermittlungen zuständig, die die gegenständlichen (im Verdachtsbereich bestehenden) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aufgedeckt haben; dieser hat mit der arbeits- und dienstrechtlichen Nachbearbeitung dieser Fälle nichts zu tun.römisch 40 ist Projektmanager der Österreichischen Post AG und war für die Abwicklung unter anderem der Ermittlungen zuständig, die die gegenständlichen (im Verdachtsbereich bestehenden) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aufgedeckt haben; dieser hat mit der arbeits- und dienstrechtlichen Nachbearbeitung dieser Fälle nichts zu tun.
Die gegenständlichen (im Verdachtsbereich bestehenden) Dienstpflichtverletzungen der beschwerdeführenden Partei wurden durch Ermittlungen, die unmittelbar durch XXXX beauftragt wurden, aufgedeckt. Dies ergibt sich eindeutig aus den von der Disziplinaranwältin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail, das XXXX am 20.6.2016 an die ihm untergebene XXXX gesendet und diese mit der Veranlassung der Überprüfung beauftragt hat.Die gegenständlichen (im Verdachtsbereich bestehenden) Dienstpflichtverletzungen der beschwerdeführenden Partei wurden durch Ermittlungen, die unmittelbar durch römisch 40 beauftragt wurden, aufgedeckt. Dies ergibt sich eindeutig aus den von der Disziplinaranwältin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail, das römisch 40 am 20.6.2016 an die ihm untergebene römisch 40 gesendet und diese mit der Veranlassung der Überprüfung beauftragt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat weiters durch die Vorlage des E-Mails vom 11.07.2016 des XXXX an XXXX – diese war über Veranlassung von XXXX (siehe deren E-Mail an XXXX vom 21.06.2016 sowie die Aussage der XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit der tatsächlichen Veranlassung und juristischen Betreuung der Überprüfung betraut – Sicherheit darüber, dass XXXX am 11.07.2016 Kenntnis von der (im Verdachtsbereich bestehenden) Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers hatte; dem E-Mail war eine "Endauswertung" der Überprüfung angeschlossen, in der – auch für das Bundesverwaltungsgericht – leicht erkennbar die Verantwortung des Beschwerdeführers für den Rayon 5030 – 0200 zu erkennen ist, sowie, dass es über der Norm liegende Abweichungen hinsichtlich der in der Gangordnung angegebenen und in der Realität bestehenden Abgabestellen und Werbeverzichte gab. Diese Abweichungen wurden von XXXX nach abstrakten Vorgaben der Regionalleitung farblich markiert, sodass die Abweichungen welche (nach Meinung der Regionalleitung) eine relevante Differenz erreichten, leicht zu erkennen sind. Die Kenntnis dieser Liste stellt daher den spätesten Zeitpunkt dar, ab dem die Dienstbehörde Kenntnis der Tatsachen hatte, die einen hinreichenden Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen begründen.Das Bundesverwaltungsgericht hat weiters durch die Vorlage des E-Mails vom 11.07.2016 des römisch 40 an römisch 40 – diese war über Veranlassung von römisch 40 (siehe deren E-Mail an römisch 40 vom 21.06.2016 sowie die Aussage der römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit der tatsächlichen Veranlassung und juristischen Betreuung der Überprüfung betraut – Sicherheit darüber, dass römisch 40 am 11.07.2016 Kenntnis von der (im Verdachtsbereich bestehenden) Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers hatte; dem E-Mail war eine "Endauswertung" der Überprüfung angeschlossen, in der – auch für das Bundesverwaltungsgericht – leicht erkennbar die Verantwortung des Beschwerdeführers für den Rayon 5030 – 0200 zu erkennen ist, sowie, dass es über der Norm liegende Abweichungen hinsichtlich der in der Gangordnung angegebenen und in der Realität bestehenden Abgabestellen und Werbeverzichte gab. Diese Abweichungen wurden von römisch 40 nach abstrakten Vorgaben der Regionalleitung farblich markiert, sodass die Abweichungen welche (nach Meinung der Regionalleitung) eine relevante Differenz erreichten, leicht zu erkennen sind. Die Kenntnis dieser Liste stellt daher den spätesten Zeitpunkt dar, ab dem die Dienstbehörde Kenntnis der Tatsachen hatte, die einen hinreichenden Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen begründen.
Dass XXXX zumindest für diese Amtshandlung relevante Schritte für das Personalamt Salzburg gesetzt hat, ergibt sich einerseits aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Sie hat angegeben, von XXXX relevante Informationen über die Ermittlungen und die nachfolgenden dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen erhalten zu haben, die Fälle der Beamten bearbeitet sowie die Entlassungen, Eventualkündigungen und Vergleichsgespräche in Bezug auf die bzw. mit den betroffenen privatrechtlich Angestellten geführt zu haben. Auch hat XXXX den Ermittlungsauftrag der Disziplinarkommission vom 19.01.2017 mit E-Mail vom 21.06.2017 erledigt und liegt schon im Disziplinarakt das (nicht ergangene,) von XXXX konzipierte E-Mail an die Personalvertretung sowie hat diese angegeben, die (nicht ergangenen) Verständigungen über die Erstattung der Disziplinaranzeige an den Beschwerdeführer und die Disziplinaranwältin konzipiert zu haben.Dass römisch 40 zumindest für diese Amtshandlung relevante Schritte für das Personalamt Salzburg gesetzt hat, ergibt sich einerseits aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Sie hat angegeben, von römisch 40 relevante Informationen über die Ermittlungen und die nachfolgenden dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen erhalten zu haben, die Fälle der Beamten bearbeitet sowie die Entlassungen, Eventualkündigungen und Vergleichsgespräche in Bezug auf die bzw. mit den betroffenen privatrechtlich Angestellten geführt zu haben. Auch hat römisch 40 den Ermittlungsauftrag der Disziplinarkommission vom 19.01.2017 mit E-Mail vom 21.06.2017 erledigt und liegt schon im Disziplinarakt das (nicht ergangene,) von römisch 40 konzipierte E-Mail an die Personalvertretung sowie hat diese angegeben, die (nicht ergangenen) Verständigungen über die Erstattung der Disziplinaranzeige an den Beschwerdeführer und die Disziplinaranwältin konzipiert zu haben.
Dass XXXX über die Vorgänge von ihrer Mitarbeiterin XXXX in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich daraus, dass letztere glaubhaft angegeben hat, nur ersterer berichtet zu haben. Daher muss XXXX – soweit sie die entsprechenden Informationen nicht von XXXX zuvor erhalten hat, was aber nicht relevant ist – nach XXXX informiert worden sei, d.h. frühestens am 11.07.2016. Dass XXXX spätestens am 18.07.2016 informiert war, ergibt sich aus dem Umstand, dass laut den in der Beilage zum Schreiben des Personalamtes Salzburg vom 26.07.2017 vorgelegten "Empfangsbestätigungen" an XXXX und XXXX (offenbar zwei Angestellte, die im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung entlassen wurden) vom 19.07.2016 mit 18.07.2016 datierte Schreiben des Personalmanagements "Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses – Entlassung" übergeben wurden. Laut der glaubhaften Aussage von XXXX hat diese den Auftrag von XXXX (von der sie in gegenständlicher Causa alle Aufträge erhalten habe) die Entlassungen vorbereitet; da diese am 19.07.2016 übergeben wurden und mit 18.07.2016 datiert waren, müssen die Entlassungen am 18.07.2016 vorbereitet worden sein und muss XXXX, die den diesbezüglichen Auftrag erteilt hat, spätestens am 18.07.2016 hievon in Kenntnis gesetzt worden sein.Dass römisch 40 über die Vorgänge von ihrer Mitarbeiterin römisch 40 in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich daraus, dass letztere glaubhaft angegeben hat, nur ersterer berichtet zu haben. Daher muss römisch 40 – soweit sie die entsprechenden Informationen nicht von römisch 40 zuvor erhalten hat, was aber nicht relevant ist – nach römisch 40 informiert worden sei, d.h. frühestens am 11.07.2016. Dass römisch 40 spätestens am 18.07.2016 informiert war, ergibt sich aus dem Umstand, dass laut den in der Beilage zum Schreiben des Personalamtes Salzburg vom 26.07.2017 vorgelegten "Empfangsbestätigungen" an römisch 40 und römisch 40 (offenbar zwei Angestellte, die im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung entlassen wurden) vom 19.07.2016 mit 18.07.2016 datierte Schreiben des Personalmanagements "Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses – Entlassung" übergeben wurden. Laut der glaubhaften Aussage von römisch 40 hat diese den Auftrag von römisch 40 (von der sie in gegenständlicher Causa alle Aufträge erhalten habe) die Entlassungen vorbereitet; da diese am 19.07.2016 übergeben wurden und mit 18.07.2016 datiert waren, müssen die Entlassungen am 18.07.2016 vorbereitet worden sein und muss römisch 40 , die den diesbezüglichen Auftrag erteilt hat, spätestens am 18.07.2016 hievon in Kenntnis gesetzt worden sein.
Aus demselben Grund steht aber mit hinreichender, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, fest, dass auch XXXX, der als Personalchef für das gesamte Personal und als Leiter des Personalamtes Salzburg für die betroffenen Mitarbeiter zuständig war und darüber hinaus persönlich die entsprechenden Ermittlungen veranlasst hat, von den Kündigungen und den zu Grunde liegenden Ermittlungsergebnissen gewusst hat sowie diesem die gegenständliche Excel Tabelle zugegangen war. Es ist in diesem Lichte auch nicht relevant, ob XXXX – wie von einem Zeugen angeführt – unter Umständen selbst die Entlassungen vorgenommen hat. Jedenfalls am 18.07.2017 hat XXXXL daher vom gegenständlichen Verdacht Kenntnis erlangt.Aus demselben Grund steht aber mit hinreichender, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, fest, dass auch römisch 40 , der als Personalchef für das gesamte Personal und als Leiter des Personalamtes Salzburg für die betroffenen Mitarbeiter zuständig war und darüber hinaus persönlich die entsprechenden Ermittlungen veranlasst hat, von den Kündigungen und den zu Grunde liegenden Ermittlungsergebnissen gewusst hat sowie diesem die gegenständliche Excel Tabelle zugegangen war. Es ist in diesem Lichte auch nicht relevant, ob römisch 40 – wie von einem Zeugen angeführt – unter Umständen selbst die Entlassungen vorgenommen hat. Jedenfalls am 18.07.2017 hat XXXXL daher vom gegenständlichen Verdacht Kenntnis erlangt.
Dies ergibt sich auch in einer verständigen Würdigung des Schreibens des Personalamtes Salzburg vom 26.09.2017, in dem dieses anführt, dass die Dienstbehörde am "19. Juli 2016" – zum Zeitpunkt der Entlassungen von fünf Angestellten der Zustellbasen 5020 und 5030 – Kenntnis davon erlangt habe, dass auch Beamte, darunter der Beschwerdeführer, im Verdacht stünden, gegenständliche Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Da aber die Entscheidung über die Entlassung nicht – wie vom Personalamt angegeben – am 19.07.2016 sondern spätestens am 18.07.2016 getroffen wurde, hatte dieses auch am 18.07.2016 Kenntnis vom Verdacht gegen den Beschwerdeführer.
Selbige Argumentation muss sich auch die Disziplinaranwältin hinsichtlich ihrer im Vergleich zum Schreiben des Personalamtes Salzburg vom 26.09.2017 gleichartigen Argumentation im Schlussvortrag entgegenhalten lassen.
Da aus diesen Gründen der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann auch die Einvernahme der von der Disziplinaranwältin und dem Vertreter des Beschwerdeführers beantragten Zeug/innen unterbleiben.
2.3. Die Feststellung zu 1.4. ergibt sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 105 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2017 (in Folge: BDG), sind – soweit im 8. Abschnitt des BDG nicht anderes bestimmt ist – auf das Disziplinarverfahren (1.) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie (2. und hier nicht relevant) das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017 (in Folge: ZustG) anzuwenden.3.1. Gemäß Paragraph 105, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, (in Folge: BDG), sind – soweit im 8. Abschnitt des BDG nicht anderes bestimmt ist – auf das Disziplinarverfahren (1.) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG) mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 58 a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79 sowie (2. und hier nicht relevant) das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, (in Folge: ZustG) anzuwenden.
Gemäß § 37 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gegenstand des Einleitungsbeschlusses ist im Wesentlichen die Frage, ob der von der Disziplinaranzeige betroffenen Beamten in einem hinreichenden Verdacht steht, die vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben und den inhaltlichen Gegenstand des Disziplinarverfahrens einzuschränken sowie die Verjährung zu unterbrechen sowie festzustellen, ob Einstellungsgründe im Sinne des § 118 BDG vorliegen.Gegenstand des Einleitungsbeschlusses ist im Wesentlichen die Frage, ob der von der Disziplinaranzeige betroffenen Beamten in einem hinreichenden Verdacht steht, die vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben und den inhaltlichen Gegenstand des Disziplinarverfahrens einzuschränken sowie die Verjährung zu unterbrechen sowie festzustellen, ob Einstellungsgründe im Sinne des Paragraph 118, BDG vorliegen.
3.2. Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter anderem gemäß § 123 Abs. 2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).3.2. Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter anderem gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).
3.3. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach § 94 BDG gegeben ist.3.3. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach Paragraph 94, BDG gegeben ist.
3.4. Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.3.4. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge § 123 Abs. 3 BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG endgültig.Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge Paragraph 123, Absatz 3, BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG endgültig.
3.5. Es wurde festgestellt, dass die Dienstbehörde spätestens am 18.07.2016 von einem hinreichenden Verdacht der Begehung der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers in Kenntnis war.
Gemäß § 32 Abs. 2 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Da die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG am 18.07.2016 begonnen hat und der 18.01.2017 weder ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, der Karfreitag oder der 24. Dezember war, endete die Frist mit Ablauf des 18.01.2017.Da die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG am 18.07.2016 begonnen hat und der 18.01.2017 weder ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, der Karfreitag oder der 24. Dezember war, endete die Frist mit Ablauf des 18.01.2017.
Gemäß § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG verlängert sich die unter § 94 Abs. 1 Z 1 leg.cit. genannte Frist um sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Allerdings kann eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr rechtens verlängert werden (VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 05.07.1996, 96/02/0135, VwGH 20.09.1989, 89/03/0171). Da die Verjährungsfrist mit Ablauf des 18.01.2017 abgelaufen war, war der am 19.01.017 ergangene Auftrag der Disziplinarkommission an die Dienstbehörde Ermittlungen durchzuführen, im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsfrist wirkungslos und ist mit Ablauf des 18.01.2017 Verjährung eingetreten.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, letzter Satz BDG verlängert sich die unter Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. genannte Frist um sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Allerdings kann eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr rechtens verlängert werden (VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 05.07.1996, 96/02/0135, VwGH 20.09.1989, 89/03/0171). Da die Verjährungsfrist mit Ablauf des 18.01.2017 abgelaufen war, war der am 19.01.017 ergangene Auftrag der Disziplinarkommission an die Dienstbehörde Ermittlungen durchzuführen, im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsfrist wirkungslos und ist mit Ablauf des 18.01.2017 Verjährung eingetreten.
Es ist daher der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, in Verbindung mit § 123 Abs. 2, 94 Abs.1 Z 1 BDG stattzugeben, der bekämpfte Einleitungsbeschluss ersatzlos zu beheben – woran die Disziplinarkommission gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG gebunden ist – und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 leg.cit. einzustellen.Es ist daher der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz 2, 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG stattzugeben, der bekämpfte Einleitungsbeschluss ersatzlos zu beheben – woran die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG gebunden ist – und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. einzustellen.
3.6. Schließlich kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, festzustellen, dass die Dienstbehörde im gegenständlichen Disziplinarverfahren schwerwiegende Verfahrensfehler begangen hat. Die Dienstbehörde hat entgegen § 109 Abs. 1 BDG nicht unverzüglich Disziplinaranzeige erstattet und nach Erstattung dieser Disziplinaranzeige diese entgegen § 109 Abs. 3 BDG nicht unverzüglich dem Beschuldigten zugestellt; der Beschuldigte hat von der Disziplinaranzeige erst am Tag vor Ende der Beschwerdefrist erfahren und war daher nicht in der Lage, sich vor Einleitung des Disziplinarverfahrens zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschuldigte ist deshalb und da er erst mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des Verdachts der Dienstpflichtverletzungen von der Führung eines Disziplinarverfahrens erfahren hat, was auf Grund des Zeitablaufes die Erlangung von Gegenbeweisen erschwert, erheblich in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden.3.6. Schließlich kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, festzustellen, dass die Dienstbehörde im gegenständlichen Disziplinarverfahren schwerwiegende Verfahrensfehler begangen hat. Die Dienstbehörde hat entgegen Paragraph 109, Absatz eins, BDG nicht unverzüglich Disziplinaranzeige erstattet und nach Erstattung dieser Disziplinaranzeige diese entgegen Paragraph 109, Absatz 3, BDG nicht unverzüglich dem Beschuldigten zugestellt; der Beschuldigte hat von der Disziplinaranzeige erst am Tag vor Ende der Beschwerdefrist erfahren und war daher nicht in der Lage, sich vor Einleitung des Disziplinarverfahrens zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschuldigte ist deshalb und da er erst mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des Verdachts der Dienstpflichtverletzungen von der Führung eines Disziplinarverfahrens erfahren hat, was auf Grund des Zeitablaufes die Erlangung von Gegenbeweisen erschwert, erheblich in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden.
Ein diesbezügliches Verschulden der belangten Behörde ist im Wesentlichen nicht zu sehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist von dieser nicht abgewichen; daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2167131.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018