Entscheidungsdatum
14.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2174509-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigter von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 11. September 2017, Zl. 6184/0013-AP/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , Erziehungsberechtigter von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 11. September 2017, Zl. 6184/0013-AP/2017, zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Salzburg zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Salzburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2016/2017 die dritte Klasse (11. Schulstufe) der Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTBL) XXXX .1. Der am römisch 40 geborene Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die dritte Klasse (11. Schulstufe) der Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTBL) römisch 40 .
2. Am 28. Juni 2017 erklärte die Klassenkonferenz der XXXX , dass der Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen "Werkstoff- und Fertigungstechnik" und "Englisch" jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.2. Am 28. Juni 2017 erklärte die Klassenkonferenz der römisch 40 , dass der Sohn des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen "Werkstoff- und Fertigungstechnik" und "Englisch" jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch.
4. Aufgrund unzureichender Unterlagen zur Beurteilung des "Nicht genügend" in "Werkstoff und Fertigungstechnik" unterbrach der Landesschulrat für Salzburg gemäß § 71 Abs. 4 SchUG das Verfahren und ließ den Sohn des Beschwerdeführers am 9. September 2017 zu einer kommissionellen Prüfung in "Werkstoff- und Fertigungstechnik" zu, die mit "Genügend" beurteilt wurde.4. Aufgrund unzureichender Unterlagen zur Beurteilung des "Nicht genügend" in "Werkstoff und Fertigungstechnik" unterbrach der Landesschulrat für Salzburg gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG das Verfahren und ließ den Sohn des Beschwerdeführers am 9. September 2017 zu einer kommissionellen Prüfung in "Werkstoff- und Fertigungstechnik" zu, die mit "Genügend" beurteilt wurde.
5. Zur Wiederholungsprüfung in "Englisch" am 12. September 2017 trat der Sohn des Beschwerdeführers nicht an.
6. Mit dem angefochtenen – am 18. September 2017 zugestellten – Bescheid sprach der Landesschulrat für Salzburg aus, dass dem Widerspruch gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 71 SchUG stattgegeben werde. Die Beurteilung im Gegenstand "Werkstoff- und Fertigungstechnik" werde mit "Genügend" neu festgesetzt. Die Beurteilung im Gegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" bleibe aufrecht.6. Mit dem angefochtenen – am 18. September 2017 zugestellten – Bescheid sprach der Landesschulrat für Salzburg aus, dass dem Widerspruch gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 71, SchUG stattgegeben werde. Die Beurteilung im Gegenstand "Werkstoff- und Fertigungstechnik" werde mit "Genügend" neu festgesetzt. Die Beurteilung im Gegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" bleibe aufrecht.
Begründend führte er zusammengefasst aus, dass aufgrund der von der Schule vorgelegten Unterlagen die Jahresbeurteilung in "Englisch" mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgt sei. Da die kommissionelle Prüfung in "Werkstoff- und Fertigungstechnik" mit "Genügend" beurteilt worden sei, sei im Gegenstand "Werkstoff- und Fertigungstechnik" die Beurteilung mit "Genügend" neu festzusetzen. "Im Fall eines Bestehens der Wiederholungsprüfung" im Gegenstand "Englisch" sei der Sohn des Beschwerdeführers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Aufgrund der Aufzeichnungen der Englischlehrerin sei nicht nachvollziehbar, wie sie zu einer Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" gekommen sei. Auch sei ihm bzw. seinem Sohn "bis dato" kein Termin für eine Wiederholungsprüfung in "Englisch" gemäß § 23 Abs. 1 SchUG bekanntgegeben worden.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Aufgrund der Aufzeichnungen der Englischlehrerin sei nicht nachvollziehbar, wie sie zu einer Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" gekommen sei. Auch sei ihm bzw. seinem Sohn "bis dato" kein Termin für eine Wiederholungsprüfung in "Englisch" gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SchUG bekanntgegeben worden.
8. Am 25. Oktober 2017 legte der Landesschulrat für Salzburg die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2016/2017 die dritte Klasse (11. Schulstufe) der HTBL XXXXDer am römisch 40 geborene Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die dritte Klasse (11. Schulstufe) der HTBL römisch 40
.
Im Jahreszeugnis vom 7. Juli 2017 wurde er in den Pflichtgegenständen "Werkstoff- und Fertigungstechnik" und "Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 9. September 2017 wurde die kommissionelle Prüfung in "Werkstoff- und Fertigungstechnik" mit "Genügend" beurteilt.
Die Jahresbeurteilung in "Englisch" ist mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Der Sohn des Beschwerdeführers trat zur Wiederholungsprüfung in "Englisch" am 12. September 2017 nicht an, obwohl ihm (jedenfalls) der Termin bekannt war.
Der Landesschulrat für Salzburg führte kein Ermittlungsverfahren, ob der Sohn des Beschwerdeführers über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand "Englisch" zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt: Dass die Jahresbeurteilung in "Englisch" mit "Nicht genügend" zu beurteilen ist, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Unterlagen der Englischlehrerin, die vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass vom Sohn des Beschwerdeführers die Teilkompetenzen "Schreiben" und "Sprechen" nicht überwiegend erfüllt wurden: So erreichte er bei der 1. Schularbeit insgesamt nur 30,5 von 107 Punkten; bei der 2. Schularbeit, die ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, erreichte er in den Teilkompetenzen "Reading comprehension" 4,5 von 12 Punkten, bei "Vocabulary" 1,5 von 4 Punkten und bei "Grammar" 6 von 14 Punkten. Weiters wurden die Vokabelabfragen negativ beurteilt. Bei der Prüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO; diese stellt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine "Entscheidungsprüfung" dar, sondern nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild [vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vgl. etwa VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176]) am 20. Juni 2017 erzielte der Sohn des Beschwerdeführers beim "Oral Part [Monologue: Managing money]" entgegen den Beschwerdeausführungen nicht 12 von 20 Punkten, sondern bloß 8 von 20 Punkten. Auch zeigte die Englischlehrerin nachvollziehbar auf, dass die Quantität der Mitarbeit (der Sohn des Beschwerdeführers arbeite "rege" mit) und der Hausübungen (sie werden "regelmäßig" erbracht) vorhanden wären, jedoch weder die Mitarbeit noch die Hausübungen qualitativ dem geforderten Niveau B1 entsprächen (siehe weiters unten Punkt 3.1.3.).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt: Dass die Jahresbeurteilung in "Englisch" mit "Nicht genügend" zu beurteilen ist, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Unterlagen der Englischlehrerin, die vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass vom Sohn des Beschwerdeführers die Teilkompetenzen "Schreiben" und "Sprechen" nicht überwiegend erfüllt wurden: So erreichte er bei der 1. Schularbeit insgesamt nur 30,5 von 107 Punkten; bei der 2. Schularbeit, die ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, erreichte er in den Teilkompetenzen "Reading comprehension" 4,5 von 12 Punkten, bei "Vocabulary" 1,5 von 4 Punkten und bei "Grammar" 6 von 14 Punkten. Weiters wurden die Vokabelabfragen negativ beurteilt. Bei der Prüfung i.S.d. Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO; diese stellt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine "Entscheidungsprüfung" dar, sondern nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild [vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 2 zu Paragraph 5, Absatz 2, LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vergleiche etwa VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176]) am 20. Juni 2017 erzielte der Sohn des Beschwerdeführers beim "Oral Part [Monologue: Managing money]" entgegen den Beschwerdeausführungen nicht 12 von 20 Punkten, sondern bloß 8 von 20 Punkten. Auch zeigte die Englischlehrerin nachvollziehbar auf, dass die Quantität der Mitarbeit (der Sohn des Beschwerdeführers arbeite "rege" mit) und der Hausübungen (sie werden "regelmäßig" erbracht) vorhanden wären, jedoch weder die Mitarbeit noch die Hausübungen qualitativ dem geforderten Niveau B1 entsprächen (siehe weiters unten Punkt 3.1.3.).
Dass (jedenfalls) dem Sohn des Beschwerdeführers der Termin der Wiederholungsprüfung in "Englisch" am 12. September 2017 bekannt war, ergibt sich aus Folgendem: Bereits aus § 23 Abs. 1a erster Satz SchUG folgt, dass die Wiederholungsprüfungen an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres stattfinden. Weiters enthält zwar die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28. Juni 2017 keinen Hinweis auf § 23 Abs. 1 SchUG, jedoch sowohl das Jahreszeugnis vom 7. Juli 2017 als auch das Jahreszeugnis vom 11. September 2017. Mit dem Zeugnis vom 7. Juli 2017 übergab der Klassenvorstand dem Sohn des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 auch die Verständigung über die konkreten Daten der Wiederholungsprüfungen, wonach u.a. Englisch am 12. September 2017 (schriftlich 09:00 Uhr, mündlich 12:20 Uhr) stattfindet (vgl. OZl. 3). Damit geht das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Sohn sei "bis dato" kein Termin für eine Wiederholungsprüfung in "Englisch" gemäß § 23 Abs. 1 SchUG bekanntgegeben worden, ins Leere.Dass (jedenfalls) dem Sohn des Beschwerdeführers der Termin der Wiederholungsprüfung in "Englisch" am 12. September 2017 bekannt war, ergibt sich aus Folgendem: Bereits aus Paragraph 23, Absatz eins a, erster Satz SchUG folgt, dass die Wiederholungsprüfungen an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres stattfinden. Weiters enthält zwar die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28. Juni 2017 keinen Hinweis auf Paragraph 23, Absatz eins, SchUG, jedoch sowohl das Jahreszeugnis vom 7. Juli 2017 als auch das Jahreszeugnis vom 11. September 2017. Mit dem Zeugnis vom 7. Juli 2017 übergab der Klassenvorstand dem Sohn des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 auch die Verständigung über die konkreten Daten der Wiederholungsprüfungen, wonach u.a. Englisch am 12. September 2017 (schriftlich 09:00 Uhr, mündlich 12:20 Uhr) stattfindet vergleiche OZl. 3). Damit geht das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Sohn sei "bis dato" kein Termin für eine Wiederholungsprüfung in "Englisch" gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SchUG bekanntgegeben worden, ins Leere.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137;In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137;
siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.;
vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).vergleiche auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).
3.1.2. Nach § 25 Abs. 2 lit c SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.3.1.2. Nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
3.1.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet das Folgendes:
Zunächst ist festzuhalten, dass alle Teilkompetenzen ausreichend beherrscht werden müssen, um in einer Sprache das entsprechende Kompetenzniveau zu erreichen. Jede dieser Teilkompetenzen stellt daher für sich genommen einen wesentlichen Bereich dar. Daraus folgt, dass i.S.d. § 14 LBVO die Anforderungen in jedem einzelnen wesentlichen Bereich überwiegend erfüllt sein müssen, um zumindest den Anforderungen an ein "Genügend" zu entsprechen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 14 LBVO; vgl. dazu auch BVwG 17.12.2015, W227 2111858-3/3E; 18.08.2016, W227 2132033-1/4E).Zunächst ist festzuhalten, dass alle Teilkompetenzen ausreichend beherrscht werden müssen, um in einer Sprache das entsprechende Kompetenzniveau zu erreichen. Jede dieser Teilkompetenzen stellt daher für sich genommen einen wesentlichen Bereich dar. Daraus folgt, dass i.S.d. Paragraph 14, LBVO die Anforderungen in jedem einzelnen wesentlichen Bereich überwiegend erfüllt sein müssen, um zumindest den Anforderungen an ein "Genügend" zu entsprechen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 1 zu Paragraph 14, LBVO; vergleiche dazu auch BVwG 17.12.2015, W227 2111858-3/3E; 18.08.2016, W227 2132033-1/4E).
Da – wie oben festgehalten – vom Sohn des Beschwerdeführers bereits die Teilkompetenzen "Schreiben" und "Sprechen" in "Englisch" nicht überwiegend erfüllt wurden, wurde er zu Recht in "Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt.
Weiters wurde aufgrund der kommissionellen Prüfung in "Werkstoff- und Fertigungstechnik" dieser Pflichtgegenstand nun mit "Genügend" beurteilt.
Damit enthielt das Jahreszeugnis des Sohnes des Beschwerdeführers nur mehr in einem Pflichtgegenstand, nämlich in "Englisch" die Note "Nicht genügend". Da der Sohn des Beschwerdeführers – vor Erlassung des angefochtenen Bescheides – nicht zur Wiederholungsprüfung in "Englisch" antrat, ist der Pflichtgegenstand "Englisch" weiterhin mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
Der Landesschulrat für Salzburg traf jedoch keine Feststellungen, ob der Sohn des Beschwerdeführers nun i.S.d. § 25 Abs. 2 lit c SchUG zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht.Der Landesschulrat für Salzburg traf jedoch keine Feststellungen, ob der Sohn des Beschwerdeführers nun i.S.d. Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht.
Dafür sind Ermittlungen erforderlich, ob der Sohn des Beschwerdeführers über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in "Englisch" zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen (vgl. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sowie VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.).Dafür sind Ermittlungen erforderlich, ob der Sohn des Beschwerdeführers über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in "Englisch" zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG sowie VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.).
Da sich der Landesschulrat für Salzburg nicht damit auseinandersetzte, ob der Sohn des Beschwerdeführers zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an den Landesschulrat für Salzburg zurückzuverweisen.Da sich der Landesschulrat für Salzburg nicht damit auseinandersetzte, ob der Sohn des Beschwerdeführers zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an den Landesschulrat für Salzburg zurückzuverweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2174509.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018