TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/14 W214 2161976-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

AVG §74
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.6
GEG §6a Abs1
GEG §6b
GEG §9 Abs2
GGG Art.1 §32 TP4 ZI lita
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W214 2161976-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 11.04.2017, berichtigt am 30.05.2017, Zl. Jv 1807-33a/17:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 11.04.2017, berichtigt am 30.05.2017, Zl. Jv 1807-33a/17:

A)

A1) beschlossen:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

A2) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.10.2016 wurde in einem Exekutionsverfahren die Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei hinsichtlich einer vollstreckbaren Forderung von EUR 10.000,-- zuzüglich Zinsen seit 01.01.2013 und den Kosten des Exekutionsantrags bewilligt. Da der betreibenden Partei im Titelverfahren Verfahrenshilfe bewilligt worden war, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der anfallenden Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 4 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 147,-- als sofort vollstreckbare Forderung im Rahmen der Exekution aufgefordert. Der Bewilligungsbeschluss erging auch an die Drittschuldnerin.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.10.2016 wurde in einem Exekutionsverfahren die Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei hinsichtlich einer vollstreckbaren Forderung von EUR 10.000,-- zuzüglich Zinsen seit 01.01.2013 und den Kosten des Exekutionsantrags bewilligt. Da der betreibenden Partei im Titelverfahren Verfahrenshilfe bewilligt worden war, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der anfallenden Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 4 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 147,-- als sofort vollstreckbare Forderung im Rahmen der Exekution aufgefordert. Der Bewilligungsbeschluss erging auch an die Drittschuldnerin.

2. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 4 lit. a GGG iHv EUR 147,-- und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,--, sohin gesamt EUR 155,-- aufgefordert.2. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 4 Litera a, GGG iHv EUR 147,-- und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv EUR 8,--, sohin gesamt EUR 155,-- aufgefordert.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (zugestellt am 01.12.2016) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, worüber mit Bescheid vom 09.03.2017 abgesprochen und dem (in der Vorstellung enthaltenen) Rückzahlungsantrag nicht stattgegeben, die Anträge auf Zuspruch von Kosten und Verfahrenshilfe zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass der Zahlungsauftrag durch die Vorstellung außer Kraft getreten und wegen erfolgter Entrichtung der Gebühr durch die Drittschuldnerin von einer neuerlichen Vorschreibung abzusehen sei.

4. Mit Schreiben vom 21.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Nachsicht des Gebührenbetrags von EUR 155,--, und brachte vor, dass er seit Jahren unter das gesetzliche Existenzminimum gepfändet werde und die Einbringung der Gebühr zu einer besonderen Härte führe.

5. Mit Bescheid vom 11.04.2017, berichtigt durch den Bescheid vom 30.05.2017, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Gebührennachlass nicht statt und verwies begründend auf das Einkommen des Beschwerdeführers und die Höhe der Gebühr. Diese wäre unter Berücksichtigung des Existenzminimums innerhalb von drei Monaten gedeckt, womit keine besondere Härte vorliege.

6. Mit Schreiben vom 07.06.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen darin aus, dass er statt den gesetzlich vorgesehenen EUR 1.103,60 lediglich EUR 970,30 an Pension überwiesen bekäme und daher unter das Existenzminimum gepfändet werde. Dies stelle bereits eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes dar. Darüber hinaus sei die Behördenbehauptung, dass der betreibenden Partei die Verfahrenshilfe nur eingeschränkt bewilligt worden sei, unrichtig und aktenwidrig. Weiters seien im Exekutionsverfahren Gebühren und Kosten weder beantragt noch zugesprochen worden, weshalb es dafür auch keinen Exekutionstitel gäbe und keine Kostenersatzpflicht für Klägerin oder Verpflichteten vorliege. Auch die Feststellung der belangten Behörde, dass die Drittschuldnerin aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionsbewilligungsbeschlusses Zahlung geleistet habe, sei angesichts des Fehlens einer vollstreckbaren Exekutionsbewilligung unrichtig.

Es werde daher beantragt, das BVwG möge die rechtswidrigen und gesetzlosen Vorentscheidungen aufheben, in eventu die gesetzeskonforme Nachsicht gewähren und dem Gericht die Rückzahlung der gesetzlos gepfändeten Beträge samt Kostenersatz für die Aufwendungen des Rechtsmittelwerbers iHv EUR 250,-- auftragen. Aufgrund des nachgewiesenen Einkommens und der Komplexität des Verfahrens werde weiters Verfahrenshilfe beantragt.

7. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14.06.2017 samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.10.2016 wurde die Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei hinsichtlich einer vollstreckbaren Forderung von EUR 10.000,-- zuzüglich Zinsen seit 01.01.2013 und den Kosten des Exekutionsantrags (Pauschalgebühren gemäß Tarifpost 4 lit. a GGG iHv EUR 147,00) bewilligt. Die Gebührenforderung war im Rahmen der Exekution sofort vollstreckbar. Der Bewilligungsbeschluss erging auch an die Drittschuldnerin.1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.10.2016 wurde die Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei hinsichtlich einer vollstreckbaren Forderung von EUR 10.000,-- zuzüglich Zinsen seit 01.01.2013 und den Kosten des Exekutionsantrags (Pauschalgebühren gemäß Tarifpost 4 Litera a, GGG iHv EUR 147,00) bewilligt. Die Gebührenforderung war im Rahmen der Exekution sofort vollstreckbar. Der Bewilligungsbeschluss erging auch an die Drittschuldnerin.

1.2. Gegen die Bewilligung der Gehaltsexekution wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der Drittschuldnerin Einspruch bzw. Rekurs erhoben. Die Gehaltsexekutionsbewilligung samt Kostenentscheidung wurde daher rechtskräftig.

1.3. Mit Zahlungsauftrag vom 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 4 lit. a GGG iHv EUR 147,-- und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,--, sohin gesamt EUR 155,-- aufgefordert. Der Zahlungsauftrag wurde am 01.12.2016 dem Beschwerdeführer zugestellt.1.3. Mit Zahlungsauftrag vom 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 4 Litera a, GGG iHv EUR 147,-- und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv EUR 8,--, sohin gesamt EUR 155,-- aufgefordert. Der Zahlungsauftrag wurde am 01.12.2016 dem Beschwerdeführer zugestellt.

1.4. Mit Überweisung vom 01.12.2016 beglich die Drittschuldnerin auf Grundlage der Exekutionsbewilligung die Gebührenschuld des Beschwerdeführers von EUR 147,--.

1.5. Dem Beschwerdeführer steht eine Nettopension von EUR 1.176,76 zu, und er ist für eine Person sorgepflichtig. Im Falle einer Gehaltsexekution wären EUR 73,16 abschöpfbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A1) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), geboten ist, und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), geboten ist, und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Frage des Nachlasses von Gerichtsgebühren fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (keine civil rights) und Art. 47 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union). § 8a VwGVG bietet somit außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe, weshalb der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.Die Frage des Nachlasses von Gerichtsgebühren fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und Artikel 47, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union). Paragraph 8 a, VwGVG bietet somit außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe, weshalb der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt A2) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 mwN).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben. Der Nachlass hängt vielmehr vom Vorliegen individueller Gründe ab, die die Einziehung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen lassen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 mwN).

3.3.3. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG nicht anzulasten:3.3.3. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG nicht anzulasten:

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Entrichtung der geschuldeten Gebühr keine besondere Härte darstellt, da eine Zahlung auch in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten im Hinblick auf das Einkommen des Beschwerdeführers durchaus möglich und zumutbar wäre. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, wurden doch neben der Sorgepflicht und den sich aus der Exekution aufgrund der Exekutionsbewilligung vom 10.10.2016 ergebenden Schulden keine weiteren finanziellen Verpflichtungen vorgebracht und haben sich aus der Aktenlage nicht ergeben.

Somit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet darzutun, dass die Annahme eines Bestehens der Möglichkeit, dass sich seine wirtschaftliche Situation in Zukunft verbessern werde, unrichtig ist. Bei den derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers handelt es sich also nur um vorübergehende, welche im Sinne der Rechtsprechung zwar eine Ratengewährung, jedoch keinen endgültigen Nachlass der Gebühr rechtfertigen.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 9 GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 9, GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.

3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer in eventu beantragte, "dem Gericht die Rückzahlung der gesetzlos gepfändeten Beträge samt Kostenersatz für die Aufwendungen des Rechtsmittelwerbers iHv EUR 250,-- aufzutragen", so ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 6b GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6 b, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.

§ 74 AVG lautet:Paragraph 74, AVG lautet:

"§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren gilt somit der Grundsatz der Kostenselbsttragung.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund § 17 VwGVG iVm § 74 AVG (mit Ausnahmen von Beschwerdeverfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welche hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens sind) kein Kostenersatz vorgesehen ist und auch hier jeder Beteiligte die ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Kosten zu tragen hat.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG (mit Ausnahmen von Beschwerdeverfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welche hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens sind) kein Kostenersatz vorgesehen ist und auch hier jeder Beteiligte die ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Kosten zu tragen hat.

3.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen und wurde auch nicht beantragt.3.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen und wurde auch nicht beantragt.

3.3.6. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.3.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.3.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

besondere Härte, Gerichtsgebührenpflicht, Kostentragung,
Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag, Ratenzahlung,
Verfahrenshilfeantrag, wirtschaftliche Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2161976.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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