Entscheidungsdatum
14.11.2017Norm
BDG 1979 §38Spruch
W213 2007306-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Dieter SMOLKA über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien vom 17.01.2014, ohne Zahl, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Dieter SMOLKA über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien vom 17.01.2014, ohne Zahl, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte I.1. und I.2. des bekämpften Bescheides gemäß § 38 Abs. 2 und 3 Z. 5 BDG i.V.m § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 38, Absatz 2 und 3 Ziffer 5, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben.
II.römisch zwei.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
1) hinsichtlich des Spruchpunktes II.1. dahingehend abgeändert, dass gemäß § 44 Abs. 3 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt wird, dass die Befolgung der dem Beschwerdeführer am 15.11.2013 erteilten Weisung sich per 18.11.2013 an der Zustellbasis 1222 Wien einzufinden nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte, da sie mangels schriftlicher Wiederholung als zurückgezogen gilt;1) hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei.1. dahingehend abgeändert, dass gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt wird, dass die Befolgung der dem Beschwerdeführer am 15.11.2013 erteilten Weisung sich per 18.11.2013 an der Zustellbasis 1222 Wien einzufinden nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte, da sie mangels schriftlicher Wiederholung als zurückgezogen gilt;
2) hinsichtlich der Spruchpunkte II.2., II.3. und III. des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 , dass die Weisung vom 15.11.2013 rechtswidrig erteilt worden sei, weshalb die Weisung sofort aufzuheben sei;2) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei.2., römisch zwei.3. und römisch drei. des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 , dass die Weisung vom 15.11.2013 rechtswidrig erteilt worden sei, weshalb die Weisung sofort aufzuheben sei;
die Weisung vom 15.11.2013 sofort aufzuheben sei, da kein Fall des § 39 BDG vorliege und auch kein Fall des § 38 BDG und auch unterschiedlich widersprechende Weisungen bzw. Vorinformationen zur amtswegigen Versetzung vorlägen;die Weisung vom 15.11.2013 sofort aufzuheben sei, da kein Fall des Paragraph 39, BDG vorliege und auch kein Fall des Paragraph 38, BDG und auch unterschiedlich widersprechende Weisungen bzw. Vorinformationen zur amtswegigen Versetzung vorlägen;
jedenfalls aber die Weisung vom 15.11.2013, mit welcher der Beschwerdeführer Zustellbasis 1222 versetzt worden sei, sofort aufzuheben, gemäß § 44 Abs. 3 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen werdenjedenfalls aber die Weisung vom 15.11.2013, mit welcher der Beschwerdeführer Zustellbasis 1222 versetzt worden sei, sofort aufzuheben, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen werden
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8/A in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 30.09.2013 erstattete die belangte Behörde gegen den BF Disziplinaranzeige, da er im Verdacht stand einen befreundeten Zustellkollegen beauftragt zu haben, für ihn Handheldeingaben durchzuführen und dadurch dem Dienstgeber eine längere Dienstzeit im Zeiterfassungssystem vorgetäuscht zu haben. Gleichzeitig wurde auch eine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.
Mit Dienstzettel vom 15.11.2013 wurde verfügt, dass der BF von seiner Dienstleistung bei der Zustellbasis 1102, in 1100 Wien, Hebbelplatz 7,abberufen werde und sich am 18.11.2013 bei der Zustellbasis 1222 in 1220 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 135 zu melden habe.
Außerdem wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2013 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8/A, Code 8722 – Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, zu versetzen, wobei ihm die Möglichkeit zur Erstattung von Einwendungen gegeben wurde.
Mit Schreiben vom 27.11.2013 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung, wobei er geltend machte, dass er in XXXX wohnhaft sei und der in Aussicht genommene Dienstort 30,4 km von seinem Wohnort entfernt sei. Seine bisherige Dienststelle sei hingegen nur 19,4 km entfernt gewesen. Er habe kein Auto zur Verfügung und sei bisher im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit einem Kollegen der Zustellbasis 1102 zum Dienst gefahren, was an der neuen Dienststelle nicht mehr möglich sei. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne er seinen neuen Arbeitsplatz nicht rechtzeitig erreichen. Er wäre daher gezwungen, eine Wohnung in Wien anzumieten, was einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil darstelle. Ferner müsste er für die Betreuung seiner pflegebedürftigen Schwiegereltern eine Pflegehilfe anstellen, was ebenfalls einen wirtschaftlichen Nachteil darstelle. Auch der Ankauf eines Autos und die entsprechenden Fahrtkosten würden einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen.Mit Schreiben vom 27.11.2013 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung, wobei er geltend machte, dass er in römisch 40 wohnhaft sei und der in Aussicht genommene Dienstort 30,4 km von seinem Wohnort entfernt sei. Seine bisherige Dienststelle sei hingegen nur 19,4 km entfernt gewesen. Er habe kein Auto zur Verfügung und sei bisher im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit einem Kollegen der Zustellbasis 1102 zum Dienst gefahren, was an der neuen Dienststelle nicht mehr möglich sei. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne er seinen neuen Arbeitsplatz nicht rechtzeitig erreichen. Er wäre daher gezwungen, eine Wohnung in Wien anzumieten, was einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil darstelle. Ferner müsste er für die Betreuung seiner pflegebedürftigen Schwiegereltern eine Pflegehilfe anstellen, was ebenfalls einen wirtschaftlichen Nachteil darstelle. Auch der Ankauf eines Autos und die entsprechenden Fahrtkosten würden einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen.
Außerdem sei die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht so gravierend, dass sie eine Versetzung rechtfertigen würde. Er habe der Dienstbehörde am 17.07.2013 im rahmen seiner Einvernahme mitgeteilt, dass er das Drücken des Dienstgangendes deshalb vergessen habe, da er einen Anruf seiner Frau erhalten habe, dass sie wegen eines Kreislaufkollapses am Boden liege. Da er als Ehemann zur Hilfe verpflichtet gewesen sei, habe er in entschuldigendem Notstand gehandelt.
Obiger Vorfall habe sich bereits am 5.07.2013 ereignet. Der BF habe danach viereinhalb Monate seinen Dienst ordnungsgemäß an der Zustellbasis 1102 verrichtet. Es fehle daher der zeitliche Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Verfehlung und der beabsichtigten Versetzung. Ferner habe zum Zeitpunkt der Ankündigung der Versetzung an der Zustellbasis 1102 Personalmangel geherrscht, da viele Zusteller krank gewesen seien. In einer derartigen Situation Personal abzuziehen sei nicht sinnvoll, weshalb es keine dienstliche Notwendigkeit für eine Versetzung gebe.
Im Übrigen widerspreche die Ankündigung der Versetzung vom 15.11.2013 der ebenfalls am 15.11.2013 mittels Dienstzettel verfügten Enthebung von seiner bisherigen Dienstleistung und Zuweisung zur Zustellbasis 1222 (mit Wirkung vom 18.11.2013). Ferner sei auch die Personalvertretung falsch informiert worden, da hier eine amtswegige Versetzung von der Zustellbasis 1050 Wien zur Zustellbasis 1222 Wien angekündigt werde, obwohl der BF dort nie tätig gewesen sei. Der BF sei daher rechtswidrig und unzulässig mit Weisung vom 15.112013 zur Zustellbasis 1222 Wien versetzt worden.
Es könne sich auch um keine Dienstzuteilung handeln, da diese nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs befristet sein müsste. Der gegenständliche Dienstzettel vom 15.11.2013 enthalte jedoch weder ein datumsmäßig fixiertes Ende noch ergebe sich aus anderen Umständen eine Befristung. Die Weisung sei daher rechtswidrig ergangen und stehe im Widerspruch zu der mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2013 angekündigten Versetzung.
Es liege auch kein Fall des § 38 Abs. 4 BDG vor, da es genügend Beamte bei der Zustellbasis 1102 gebe, die näher am Standort der Zustellbasis 1222 wohnten und ohne wirtschaftlichen Nachteil dorthin versetzt werden könnten.Es liege auch kein Fall des Paragraph 38, Absatz 4, BDG vor, da es genügend Beamte bei der Zustellbasis 1102 gebe, die näher am Standort der Zustellbasis 1222 wohnten und ohne wirtschaftlichen Nachteil dorthin versetzt werden könnten.
Der BF habe sein ganzes Familienleben auf seine Wohnadresse in XXXX ausgerichtet. Durch die beabsichtigte Versetzung würden seine gesetzlichen Sorgepflichten für seinen Sohn, der noch im selben Haushalt wohne, seine Ehefrau und für die pflegebedürftigen Eltern unterlaufen.Der BF habe sein ganzes Familienleben auf seine Wohnadresse in römisch 40 ausgerichtet. Durch die beabsichtigte Versetzung würden seine gesetzlichen Sorgepflichten für seinen Sohn, der noch im selben Haushalt wohne, seine Ehefrau und für die pflegebedürftigen Eltern unterlaufen.
Es bestehe auch kein dienstliches Interesse an der beabsichtigten Versetzung, da seit dem Vorfall vom 05.07.2013 bereits mehr als vier Monate vergangen seien. Zudem sei die schonendste Art der Versetzung zu wählen. Die beabsichtigte Versetzung zur Zustellbasis 1222 habe daher Strafcharakter und wiederspreche deshalb dem Doppelbestrafungsverbot des § 121 BDG.Es bestehe auch kein dienstliches Interesse an der beabsichtigten Versetzung, da seit dem Vorfall vom 05.07.2013 bereits mehr als vier Monate vergangen seien. Zudem sei die schonendste Art der Versetzung zu wählen. Die beabsichtigte Versetzung zur Zustellbasis 1222 habe daher Strafcharakter und wiederspreche deshalb dem Doppelbestrafungsverbot des Paragraph 121, BDG.
Es werde daher beantragt, den BF weiter an seiner Dienststelle in 1102 Wien zu belassen und/oder das Verfahren nach § 38 BDG von Amts wegen einzustellen.Es werde daher beantragt, den BF weiter an seiner Dienststelle in 1102 Wien zu belassen und/oder das Verfahren nach Paragraph 38, BDG von Amts wegen einzustellen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 27.11.2013 remonstrierte der BF ausdrücklich gegen die mit Dienstzettel vom 15.11.2013 erteilte Weisung, er werde mit Ablauf des 15.11.2013 von seiner Dienstleistung enthoben und angewiesen sich am 18.11.2013 bei der Zustellbasis 1222 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 135, Distributionsleitung zwecks Entgegennahme weiterer Weisungen einzufinden. In der Folge wiederholte er im Wesentlichen die bereits in seinen Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorgebrachten Argumente.
Er beantragte
* Die Weisung/Dienstzuteilung vom 15.11.2013 sofort aufzuheben, mit welcher der BF dem Zustellpostamt 1222 dienstzugeteilt worden sei und
* bescheidmäßig (feststellend) abzusprechen, dass
* die Befolgung der Weisung vom 15.11.2013 nicht zu den Dienstpflichten des BF gehöre, weshalb die Weisung aufzuheben sei;
* die Weisung vom 15.11.2013 rechtswidrig erteilt worden sei, weshalb die Weisung sofort aufzuheben sei;
* die Weisung vom 15.11.2013 sofort aufzuheben sei, da kein Fall des § 39 BDG vorliege und auch kein Fall des § 38 BDG und auch unterschiedlich widersprechende Weisungen bzw. Vorinformationen zur amtswegigen Versetzung vorlägen;* die Weisung vom 15.11.2013 sofort aufzuheben sei, da kein Fall des Paragraph 39, BDG vorliege und auch kein Fall des Paragraph 38, BDG und auch unterschiedlich widersprechende Weisungen bzw. Vorinformationen zur amtswegigen Versetzung vorlägen;
* jedenfalls aber die Weisung vom 15.11.2013, mit welcher der BF zur Zustellbasis 1222 versetzt worden sei, sofort aufzuheben.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
I.)römisch eins.)
1. Ihr Antrag vom 27. November 2013, eingelangt im Personalamt Wien der Österreichischen Post AG am 2. Dezember 2013, Sie weiterhin auf der Zustellbasis 1102 Wien zu belassen wird abgewiesen.
2. Sie werden gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit 1.2.2014 zur Zustellbasis 1220 Wien versetzt und dort dauernd auf einem der Verwendungsgruppe PT8/A zugeordneten Arbeitsplatz "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Code 8722, verwendet.2. Sie werden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit 1.2.2014 zur Zustellbasis 1220 Wien versetzt und dort dauernd auf einem der Verwendungsgruppe PT8/A zugeordneten Arbeitsplatz "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Code 8722, verwendet.
II.)römisch zwei.)
Ihre ebenfalls am 2. Dezember 2013 eingelangten Anträge vom 27. November 2013 auf bescheidmäßige Feststellung, dass
1. die Befolgung der Weisung vom 15. November des Vorgesetzten Distributionsleiter XXXX nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, weshalb die Weisung aufzuheben sei,1. die Befolgung der Weisung vom 15. November des Vorgesetzten Distributionsleiter römisch 40 nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, weshalb die Weisung aufzuheben sei,
2. die Weisung vom 15. November 2013 des XXXX rechtswidrig erteilt worden sei, weshalb die Weisung sofort aufzuheben sei,2. die Weisung vom 15. November 2013 des römisch 40 rechtswidrig erteilt worden sei, weshalb die Weisung sofort aufzuheben sei,
3. die Weisung vom 15.11.2013 von HerrnXXXX sofort aufzuheben sei, da kein Fall des § 39 BDG vorläge und auch kein Fall des § 38 BDG und auch unterschiedlich widersprüchliche Weisungen bzw. Vorinformationen vorliegen würden,3. die Weisung vom 15.11.2013 von HerrnXXXX sofort aufzuheben sei, da kein Fall des Paragraph 39, BDG vorläge und auch kein Fall des Paragraph 38, BDG und auch unterschiedlich widersprüchliche Weisungen bzw. Vorinformationen vorliegen würden,
werden abgewiesen.
III.)römisch drei.)
Ihr gleichzeitig gestellter Antrag vom 27. November 2013 "jedenfalls die Weisung vom 15. November 2013 des Herrn XXXX, mit welcher sie per 18. November 2013 zur Zustellbasis 1222 Wien versetzt worden wären, sofort aufzuheben, wird abgewiesen."Ihr gleichzeitig gestellter Antrag vom 27. November 2013 "jedenfalls die Weisung vom 15. November 2013 des Herrn römisch 40 , mit welcher sie per 18. November 2013 zur Zustellbasis 1222 Wien versetzt worden wären, sofort aufzuheben, wird abgewiesen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF als Beamter der Verwendungsgruppe PT8/A in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Zuletzt habe er bei der Zustellbasis 1102 Wien einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8/A, Code 8722 – Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, innegehabt.
Mit Schreiben vom 30.09.2013 sei gegen den BF Disziplinaranzeige erstattet worden, da er im Verdacht stand, er habe durch einen Kollegen falsche Dienstbeendigungszeiten im Zeiterfassungssystem eintragen lassen und dadurch eine längere Tagesdienstzeit vorgetäuscht zu haben. Dieser Verdacht einer Täuschungshandlung sei in Form einer Sachverhaltsdarstellung auch an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt worden.
Mit Dienstzettel vom 15.11.2013 sei er von einer weiteren Dienstleistung bei der Zustellbasis 1102 Wien enthoben und angewiesen worden, sich am 18.11.2013 bei der Zustellbasis 1222 Wien einzufinden, und dort weitere Weisungen entgegenzunehmen.
Mit Schreiben vom 15.11.2013 sei dem BF die beabsichtigte Versetzung zur Zustellbasis 1222 Wien mitgeteilt worden, wobei ihm die Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gegeben worden sei.
Der BF befinde sich seit 19.11.2013 im Krankenstand.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass vom BF behauptete Widerspruch zwischen der in Aussicht genommenen Versetzung und der mit Dienstzettel vom 15.11.2013 erfolgten Dienstzuteilung zur Zustellbasis 1222 Wien nicht vorliege. Es sei zwar nicht zwingend erforderlich, dass eine Dienstzuteilung einer Versetzung vorhergehe, doch handle es sich dabei um eine übliche Praxis. Die gegenständliche Dienstzuteilung wäre jedenfalls durch die Versetzung mit 1.1.2014 beendet worden. Die Dienstzuteilung wird unmittelbar – im gegenständlichen Fall mit 18.11.2013 – wirksam, während eine Versetzung – wegen des vorhergehenden Dienstrechtsverfahrens – erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden könne. Da der BF sowohl gegen die Dienstzuteilung als auch gegen die beabsichtigte Versetzung dieselben Einwände erhoben habe und die Dienstzuteilung des BF zur Zustellbasis 1222 durch die Versetzung obsolet geworden sei, sei nicht mehr näher auf die Dienstzuteilung einzugehen.
Zur Frage des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstelle - ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe die Erbringung einer längeren Dienstzeit vorgetäuscht zu haben. Diese Vorgangsweise, die zu einem Vertrauensverlust seitens des Dienstgebers geführt habe, sei nur möglich gewesen, weil der BF durch Kollegen unterstützt worden sei. Zumindest für die Dienstendebuchung vom 05.07.2013 sei dies durch ein entsprechendes Geständnis erwiesen. Bei einem Verbleib auf der Zustellbasis 1102 Wein bestehe jedoch aufgrund des jahrelang aufgebauten Naheverhältnisses zu den Kollegen des BF die Möglichkeit, mit Hilfe anderer befreundeter Kollegen diese Täuschungshandlungen fortzusetzen. Es sei daher notwendig den BF zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, da eine Belassung bei der bisherigen Dienststelle einen unvertretbaren Kontroll- bzw. Überwachungsaufwand nach sich ziehen würde. Es bestehe daher sehr wohl ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung.Zur Frage des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, BDG wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstelle - ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe die Erbringung einer längeren Dienstzeit vorgetäuscht zu haben. Diese Vorgangsweise, die zu einem Vertrauensverlust seitens des Dienstgebers geführt habe, sei nur möglich gewesen, weil der BF durch Kollegen unterstützt worden sei. Zumindest für die Dienstendebuchung vom 05.07.2013 sei dies durch ein entsprechendes Geständnis erwiesen. Bei einem Verbleib auf der Zustellbasis 1102 Wein bestehe jedoch aufgrund des jahrelang aufgebauten Naheverhältnisses zu den Kollegen des BF die Möglichkeit, mit Hilfe anderer befreundeter Kollegen diese Täuschungshandlungen fortzusetzen. Es sei daher notwendig den BF zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, da eine Belassung bei der bisherigen Dienststelle einen unvertretbaren Kontroll- bzw. Überwachungsaufwand nach sich ziehen würde. Es bestehe daher sehr wohl ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung.
Den Einwendungen des BF hinsichtlich wirtschaftlicher bzw. familiärer Nachteile wird entgegen gehalten, dass der BF erst während seiner Dienstzeit bei der Post seinen Wohnort von Wien nach XXXX verlegt habe. Gemäß § 55 Abs. 1 BDG habe der Beamte seinen Wohnort so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde. Aus der Lage seiner Wohnung könne der Beamte keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten. Die Fahrtkosten zur Zustellbasis 1222 Wien und 1102 Wien würden sich nicht wesentlich unterscheiden, da diese nur 11 km voneinander entfernt seien. Hinsichtlich der Pflegetätigkeit für die Schwiegereltern des BF wird bemerkt, dass einerseits für diese nicht der BF sondern dessen Gattin sorgepflichtig sei, andererseits die tatsächlich erforderlichen Pflegetätigkeiten bei einer Einstufung in die Pflegestufe 1 nicht derart zeitaufwändig sein könnten, dass bei einer Versetzung des BF zur Zustellbasis 1222 Wien nicht mehr durchgeführt werden könnten.Den Einwendungen des BF hinsichtlich wirtschaftlicher bzw. familiärer Nachteile wird entgegen gehalten, dass der BF erst während seiner Dienstzeit bei der Post seinen Wohnort von Wien nach römisch 40 verlegt habe. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BDG habe der Beamte seinen Wohnort so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde. Aus der Lage seiner Wohnung könne der Beamte keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten. Die Fahrtkosten zur Zustellbasis 1222 Wien und 1102 Wien würden sich nicht wesentlich unterscheiden, da diese nur 11 km voneinander entfernt seien. Hinsichtlich der Pflegetätigkeit für die Schwiegereltern des BF wird bemerkt, dass einerseits für diese nicht der BF sondern dessen Gattin sorgepflichtig sei, andererseits die tatsächlich erforderlichen Pflegetätigkeiten bei einer Einstufung in die Pflegestufe 1 nicht derart zeitaufwändig sein könnten, dass bei einer Versetzung des BF zur Zustellbasis 1222 Wien nicht mehr durchgeführt werden könnten.
Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission sei es sehr wohl zulässig im Falle des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung den Sachverhalt selbständig zu prüfen bzw. zu würdigen und das Ergebnis des Disziplinarverfahrens nicht abzuwarten. Außerdem sei es gemäß § 38 Abs. 3 Z. 5 BDG in Fällen, in denen das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung durch disziplinäre Verfehlungen begründet werde, die Dienstbehörde nicht zu der sonst Platz greifenden Abwägungspflicht verhalten.Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission sei es sehr wohl zulässig im Falle des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung den Sachverhalt selbständig zu prüfen bzw. zu würdigen und das Ergebnis des Disziplinarverfahrens nicht abzuwarten. Außerdem sei es gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG in Fällen, in denen das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung durch disziplinäre Verfehlungen begründet werde, die Dienstbehörde nicht zu der sonst Platz greifenden Abwägungspflicht verhalten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In der Begründung führte er aus, dass er am 05.07.2013 mit seiner Zustelltour fertig gewesen sei, als ihm seine Gattin telefonisch mitgeteilt habe, dass es ihr nicht gut gehen würde und sie einen Kreislaufzusammenbruch habe. Der BF habe in Panik die Rückscheine in der Zustellbasis in den Behälter neben dem Zustelltisch geworfen und das Handheld in die dafür vorgesehene Station auf dem Abrechnungstisch gesteckt, habe aber vergessen auf Dienstgang "Ende" zu drücken. So schnell wie möglich habe er abgerechnet und dann die Zustellbasis verlassen, um sich zu seiner Frau zu begeben. Nach 30 bis 45 Minuten sei er bei ihr eingelangt, habe sie am Boden liegend vorgefunden und ihr Erste Hilfe geleistet. In weiterer Folge habe er sie nach 15.00 Uhr zu einem Arzt gebracht. Der BF sei an diesem Nachmittag von seinem Kollegen, XXXX angerufen und auf den "unerledigten" Zustelltisch angesprochen worden. Nachdem der BF ihm die oben dargestellte Problemlage geschildert habe, hätte ihm XXXX wörtlich gesagt: "Ich erledige das für dich." Der BF sei dafür dankbar gewesen uns habe nicht weiter nachgefragt.In der Begründung führte er aus, dass er am 05.07.2013 mit seiner Zustelltour fertig gewesen sei, als ihm seine Gattin telefonisch mitgeteilt habe, dass es ihr nicht gut gehen würde und sie einen Kreislaufzusammenbruch habe. Der BF habe in Panik die Rückscheine in der Zustellbasis in den Behälter neben dem Zustelltisch geworfen und das Handheld in die dafür vorgesehene Station auf dem Abrechnungstisch gesteckt, habe aber vergessen auf Dienstgang "Ende" zu drücken. So schnell wie möglich habe er abgerechnet und dann die Zustellbasis verlassen, um sich zu seiner Frau zu begeben. Nach 30 bis 45 Minuten sei er bei ihr eingelangt, habe sie am Boden liegend vorgefunden und ihr Erste Hilfe geleistet. In weiterer Folge habe er sie nach 15.00 Uhr zu einem Arzt gebracht. Der BF sei an diesem Nachmittag von seinem Kollegen, römisch 40 angerufen und auf den "unerledigten" Zustelltisch angesprochen worden. Nachdem der BF ihm die oben dargestellte Problemlage geschildert habe, hätte ihm römisch 40 wörtlich gesagt: "Ich erledige das für dich." Der BF sei dafür dankbar gewesen uns habe nicht weiter nachgefragt.
Hinsichtlich der vom BF behaupteten Rechtswidrigkeit der Weisung (Dienstzuteilung) vom 15.11.2013 wird das Vorbringen im Schriftsatz vom 27.11.2013 wiederholt. Ebenso wiederholt werden die darin vorgebrachten wirtschaftlichen bzw. familiären Nachteile, die sich aus der gegenständlichen Versetzung ergeben. Ergänzend wird noch vorgebracht, dass die belangte Behörde mit zweierlei Maß messe, da zwei andere Mitarbeiter, die wirkliche Zeitmanipulationen gemacht hätten, nur verwarnt worden seien. Auch hinsichtlich der Verletzung des Verbotes der Doppelbestrafung nach § 121 BDG wird im Wesentlichen das Vorbringen im Schriftsatz vom 27.11.2013 wiederholt.Hinsichtlich der vom BF behaupteten Rechtswidrigkeit der Weisung (Dienstzuteilung) vom 15.11.2013 wird das Vorbringen im Schriftsatz vom 27.11.2013 wiederholt. Ebenso wiederholt werden die darin vorgebrachten wirtschaftlichen bzw. familiären Nachteile, die sich aus der gegenständlichen Versetzung ergeben. Ergänzend wird noch vorgebracht, dass die belangte Behörde mit zweierlei Maß messe, da zwei andere Mitarbeiter, die wirkliche Zeitmanipulationen gemacht hätten, nur verwarnt worden seien. Auch hinsichtlich der Verletzung des Verbotes der Doppelbestrafung nach Paragraph 121, BDG wird im Wesentlichen das Vorbringen im Schriftsatz vom 27.11.2013 wiederholt.
Der BF stellt daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgegeben und
1. den bekämpfte Bescheid vom 17.1.2014 gegen den BF aufzuheben und im Spruchpunkt I.1) aussprechen, dass der BF auf der Zustellbasis 1102 Wien verbleiben könne und1. den bekämpfte Bescheid vom 17.1.2014 gegen den BF aufzuheben und im Spruchpunkt römisch eins.1) aussprechen, dass der BF auf der Zustellbasis 1102 Wien verbleiben könne und
2. nicht wie im Spruchpunkt I.2) dauerhaft mit 1.2.2014 auf die Zustellbasis 1222 Wien versetzt werde bzw. zu versetzen sei, und das auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8/A, "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" Code 8722;2. nicht wie im Spruchpunkt römisch eins.2) dauerhaft mit 1.2.2014 auf die Zustellbasis 1222 Wien versetzt werde bzw. zu versetzen sei, und das auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8/A, "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" Code 8722;
3. in eventu, den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten I.1) und 2) zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen;3. in eventu, den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten römisch eins.1) und 2) zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen;
4. hinsichtlich der Spruchpunkte II.1) und 2) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vorzunehmen; sowie4. hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei.1) und 2) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vorzunehmen; sowie
5. den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II.1 und 2) und 3) sowie III.1) aufheben und aussprechen, dass die Dienstzuteilung nach § 39 BDG zu Unrecht erfolgt sei, weshalb die Abweisung der Anträge mit dem Spruchpunkt II.1), nämlich die Befolgung der Weisung vom 15.11.2013 gehöre nicht zu den Dienstpflichten des BF, sowie der II.2), die Weisung vom 15.11.2013 des XXXX sei nicht rechtswidrig erteilt worden, weshalb die Weisung sofort aufzuheben sei, sowie II.3) die Weisung vom 15.11.2013 von Herrn XXXX sei nicht aufzuheben, da kein Fall des § 39 BDG vorliege und auch kein Fall des § 38 BDG und auch unterschiedlich wiedersprechende Weisungen bzw. Vorinformationen vorliegen würden sowie III.1) die Weisung von Herrn XXXX, mit welcher der BF per 18.11.2013 zur Zustellbasis 1222 Wien versetzt worden wäre, sofort aufzuheben sei, zu Unrecht abgewiesen worden sei.;5. den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei.1 und 2) und 3) sowie römisch drei.1) aufheben und aussprechen, dass die Dienstzuteilung nach Paragraph 39, BDG zu Unrecht erfolgt sei, weshalb die Abweisung der Anträge mit dem Spruchpunkt römisch zwei.1), nämlich die Befolgung der Weisung vom 15.11.2013 gehöre nicht zu den Dienstpflichten des BF, sowie der römisch zwei.2), die Weisung vom 15.11.2013 des römisch 40 sei nicht rechtswidrig erteilt worden, weshalb die Weisung sofort aufzuheben sei, sowie römisch zwei.3) die Weisung vom 15.11.2013 von Herrn römisch 40 sei nicht aufzuheben, da kein Fall des Paragraph 39, BDG vorliege und auch kein Fall des Paragraph 38, BDG und auch unterschiedlich wiedersprechende Weisungen bzw. Vorinformationen vorliegen würden sowie römisch drei.1) die Weisung von Herrn römisch 40 , mit welcher der BF per 18.11.2013 zur Zustellbasis 1222 Wien versetzt worden wäre, sofort aufzuheben sei, zu Unrecht abgewiesen worden sei.;
6. in eventu, die Spruchpunkte II.1), 2) und 3) sowie III.1) aufheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen;6. in eventu, die Spruchpunkte römisch zwei.1), 2) und 3) sowie römisch drei.1) aufheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen;
7. hinsichtlich der Spruchpunkte II.1, 2) und 3) sowie III.1) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzungen vorzunehmen.7. hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei.1, 2) und 3) sowie römisch drei.1) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzungen vorzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 11.5.2014 gab der BF bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 26.2.2014, GZ. 151 BAZ 1223/13y-3, mitgeteilt habe, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs vom 5.7.2013 gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.Mit Schriftsatz vom 11.5.2014 gab der BF bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 26.2.2014, GZ. 151 BAZ 1223/13y-3, mitgeteilt habe, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs vom 5.7.2013 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.
Mit Schriftsatz vom 28.5.2014 legte der BF ein Schreiben des XXXX vom 8.5.2014 vor, in dem dieser erklärte, dass er von sich aus die Buchungen für den BF getätigt habe.Mit Schriftsatz vom 28.5.2014 legte der BF ein Schreiben des römisch 40 vom 8.5.2014 vor, in dem dieser erklärte, dass er von sich aus die Buchungen für den BF getätigt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei hervorzuheben ist, dass am 30.9.2013 gegen den BF Disziplinaranzeige erstattet wurde, da er im Verdacht stand, einen befreundeten Zustellkollegen beauftragt zu haben, für ihn Handheldeingaben durchzuführen und dadurch dem Dienstgeber eine längere Dienstzeit im Zeiterfassungssystem vorgetäuscht zu haben. Gleichzeitig wurde auch eine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Mit Dienstzettel vom 15.11.2013 wurde verfügt, dass der BF von seiner Dienstleistung bei der Zustellbasis 1102, in 1100 Wien, Hebbelplatz 7, abberufen werde und sich am 18.11.2013 bei der Zustellbasis 1222 in 1220 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 135 zu melden habe. Außerdem wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2013 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8/A, Code 8722 – Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, bei der Zustellbasis 1222 Wien in 1220 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 135, zu versetzen, wobei ihm die Möglichkeit zur Erstattung von Einwendungen gegeben wurde. Gegen den BF wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen unter der GZ. W 16/20-DK-VII/2013, anhängig ist. Im Hinblick auf die gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Sachverhaltsdarstellung ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 26.2.2014, GZ. 151 BAZ 1223/13y-3, mitgeteilt habe, dass das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs vom 5.7.2013 gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei hervorzuheben ist, dass am 30.9.2013 gegen den BF Disziplinaranzeige erstattet wurde, da er im Verdacht stand, einen befreundeten Zustellkollegen beauftragt zu haben, für ihn Handheldeingaben durchzuführen und dadurch dem Dienstgeber eine längere Dienstzeit im Zeiterfassungssystem vorgetäuscht zu haben. Gleichzeitig wurde auch eine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Mit Dienstzettel vom 15.11.2013 wurde verfügt, dass der BF von seiner Dienstleistung bei der Zustellbasis 1102, in 1100 Wien, Hebbelplatz 7, abberufen werde und sich am 18.11.2013 bei der Zustellbasis 1222 in 1220 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 135 zu melden habe. Außerdem wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2013 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8/A, Code 8722 – Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, bei der Zustellbasis 1222 Wien in 1220 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 135, zu versetzen, wobei ihm die Möglichkeit zur Erstattung von Einwendungen gegeben wurde. Gegen den BF wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen unter der GZ. W 16/20-DK-VII/2013, anhängig ist. Im Hinblick auf die gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Sachverhaltsdarstellung ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 26.2.2014, GZ. 151 BAZ 1223/13y-3, mitgeteilt habe, dass das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs vom 5.7.2013 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.
Im hg. Erkenntnis vom 28.02.2017, GZ. W 116 2011677-1/5E, wurde festgestellt dass der Beschwerdeführer seit 19.11.2013 durchgehend im Krankenstand war und mit Wirkung vom 01.04.2015 dauerhaft in den Ruhestand versetzt wurde. Ferner wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe:
1. am 5. Juli 2013 um ca. 12:00 Uhr die Zustellbasis 1100 Wien eigenmächtig verlassen und es entgegen der erteilten Weisung (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 betreffend Dienstaufzeichnung und Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit in der Briefzustellung" Teil C, Punkt 16 "Zeiterfassung") zum Nachteil des Dienstgebers unterlassen, in das Handheld die entsprechenden Eingaben "Dienstgang-Ende" und "Dienstende" zu tätigen,
2. am 5. Juli 2013 die Zustellbasis 1100 Wien verlassen, ohne die angefallene Schusspost, die Nachsendepost und die von den Kunden zurückgebrachten Sendungen bearbeitet zu haben; rechtskräftig freigesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden bzw. ergaben sich aus dem Vorbringen des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz 4, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):Paragraph 38, BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
."
Im vorliegenden Fall wird das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des BF zur Zustellbasis 1222 Wien, damit begründet, dass der BF seine Dienstpflichten verletzt habe, indem er einen befreundeten Zustellkollegen beauftragt habe, für ihn Handheldeingaben durchzuführen und dadurch dem Dienstgeber eine längere Dienstzeit im Zeiterfassungssystem vorgetäuscht zu haben. Das diesbezüglich unter der GZ. W 16/20-DK-VII/2013 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen geführte Disziplinarverfahren führte zu einem Schuldspruch, wobei über den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 10.07.2014, GZ. W 16/28-DK-VII/2013 die Disziplinarstrafe eines Verweises verhängt wurde. Mit hg. Erkenntnis vom 28.02.2017, GZ. W 116 2011677-1/5E, dieses Disziplinarerkenntnis behoben und der Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.Im vorliegenden Fall wird das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des BF zur Zustellbasis 1222 Wien, damit begründet, dass der BF seine Dienstpflichten verletzt habe, indem er einen befreundeten Zustellkollegen beauftragt habe, für ihn Handheldeingaben durchzuführen und dadurch dem Dienstgeber eine längere Dienstzeit im Zeiterfassungssystem vorgetäuscht zu haben. Das diesbezüglich unter der GZ. W 16/20-DK-VII/2013 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen geführte Disziplinarverfahren führte zu einem Schuldspruch, wobei über den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 10.07.2014, GZ. W 16/28-DK-VII/2013 die Disziplinarstrafe eines Verweises verhängt wurde. Mit hg. Erkenntnis vom 28.02.2017, GZ. W 116 2011677-1/5E, dieses Disziplinarerkenntnis behoben und der Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses kann gemäß § 38 Abs. 3 Z 5 BDG auch darin bestehen, dass der Verbleib eines Beamten an einer Dienststelle wegen der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen angesichts der Art und der begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht mehr vertretbar erscheint (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 641). Der Wortlaut des §§ 38 Abs. 3 Z. 5 BDG schließt es nicht aus, eine Versetzung wegen einer Dienstpflichtverletzung bereits vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe vorzunehmen (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 642 f.). In diesem Fall hat die Dienstbehörde die Frage der Begehung einer Pflichtverletzung selbst zu beurteilen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet. (BerK, 04.07.2001, GZ. 37/15-BK/01).Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses kann gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG auch darin bestehen, dass der Verbleib eines Beamten an einer Dienststelle wegen der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen angesichts der Art und der begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht mehr vertretbar erscheint (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 641). Der Wortlaut des Paragraphen 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG schließt es nicht aus, eine Versetzung wegen einer Dienstpflichtverletzung bereits vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe vorzunehmen (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 642 f.). In diesem Fall hat die Dienstbehörde die Frage der Begehung einer Pflichtverletzung selbst zu beurteilen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet. (BerK, 04.07.2001, GZ. 37/15-BK/01).
§ 38 Abs. 3 Z. 5 BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass angesichts des rechtskräftigen Freispruchs des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 und 3 Z. 5 BDG gesprochen werden kann. Die Spruchpunkte I.1. und I.2. des bekämpften Bescheides waren daher spruchgemäß aufzuheben.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass angesichts des rechtskräftigen Freispruchs des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 Ziffer 5, BDG gesprochen werden kann. Die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. des bekämpften Bescheides waren daher spruchgemäß aufzuheben.
Zu A.II.)
Die §§ 39 und 44 BDG haben nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 39 und 44 BDG haben nachstehenden Wortlaut:
"Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides und stellte mit näherer Begründung klar (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049), dass Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein kann, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, und 27.02.2014, 2013/12/0159).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides und stellte mit näherer Begründung klar (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049), dass Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein kann, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, und 27.02.2014, 2013/12/0159).
Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des Paragraph 44, Absatz 3, BDG versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die belangte Behörde mit Dienstzettel vom 15.11.2013 eine Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Zustellbasis 1222 Wien ausgesprochen hat. Mit dem im Verfahrensgang dargestellten Schriftsatz vom 27.11.2013 hat der Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 3 BDG gegen diese Weisung remonstriert, weshalb diese erst zu befolgen war, wenn sie ihm vom Vorgesetzten schriftlich erteilt bzw. bestätigt worden wäre (vgl. VwGH, 30.3.1989, GZ. 86/09/0110, VwSlg 12894A/1989). Eine solche – ausdrückliche - schriftliche Bestätigung liegt nicht vor. Die belangte Behörde beschränkte sich darauf die gegen die in Rede stehende Dienstzuteilung gerichteten Anträge des BF vom 27.11.2013 mit den Spruchpunkten II. 1., II.2., II.3. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, wobei sie begründend ausführte, dass die Dienstzuteilung durch die Versetzung des BF obsolet werde und nicht mehr näher darauf einzugehen wäre.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die belangte Behörde mit Dienstzettel vom 15.11.2013 eine Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Zustellbasis 1222 Wien ausgesprochen hat. Mit dem im Verfahrensgang dargestellten Schriftsatz vom 27.11.2013 hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG gegen diese Weisung remonstriert, weshalb diese erst zu befolgen war, wenn sie ihm vom Vorgesetzten schriftlich erteilt bzw. bestätigt worden wäre vergleiche VwGH, 30.3.1989, GZ. 86/09/0110, VwSlg 12894A/1989). Eine solche – ausdrückliche - schriftliche Bestätigung liegt nicht vor. Die belangte Behörde beschränkte sich darauf die gegen die in Rede stehende Dienstzuteilung gerichteten Anträge des BF vom 27.11.2013 mit den Spruchpunkten römisch zwei. 1., römisch zwei.2., römisch zwei.3. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, wobei sie begründend ausführte, dass die Dienstzuteilung durch die Versetzung des BF obsolet werde und nicht mehr näher darauf einzugehen wäre.
Vorliegendenfalls ist eine schriftliche Wiederholung durch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht erfolgt und wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Weisung vom 15.11.2013 die Rückziehungsfiktion des § 44 Abs. 3 BDG eingetreten ist. Damit liegt es auf der Hand, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte.Vorliegendenfalls ist eine schriftliche Wiederholung durch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht erfolgt und wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Weisung vom 15.11.2013 die Rückziehungsfiktion des Paragraph 44, Absatz 3, BDG eingetreten ist. Damit liegt es auf der Hand, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, die Weisung vom 15.11.2013 wäre aufzuheben, da sie rechtswidrig erteilt worden sei bzw. weil kein Fall des §§ 39 BDG vorliege und auch kein Fall des §§ 38 BDG und darüber hinaus unterschiedlich widersprechende Weisungen bzw. Vorinformationen zur amtswegigen Versetzung vorlägen, ist festzuhalten, dass diese Anträge ins Leere gehen, da gemäß § 44 Abs. 3 BDG dem Beamten die Möglichkeit gibt gegen rechtswidrig erscheinende Weisungen zu remonstrieren bzw. eine schriftliche Wiederholung der Weisung zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist dies geschehen und die Weisung gemäß § 44 Abs. 3 BDG mangels schriftlicher Wiederholung durch den Vorgesetzten außer Kraft getreten. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Weisung vom 15.11.2013 waren daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V.m. § 44 Abs. 3 BDG als unzulässig zurückzuweisen.Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, die Weisung vom 15.11.2013 wäre aufzuheben, da sie rechtswidrig erteilt worden sei bzw. weil kein Fall des Paragraphen 39, BDG vorliege und auch kein Fall des Paragraphen 38, BDG und darüber hinaus unterschiedlich widersprechende Weisungen bzw. Vorinformationen zur amtswegigen Versetzung vorlägen, ist festzuhalten, dass diese Anträge ins Leere gehen, da gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG dem Beamten die Möglichkeit gibt gegen rechtswidrig erscheinende Weisungen zu remonstrieren bzw. eine schriftliche Wiederholung der Weisung zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist dies geschehen und die Weisung gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG mangels schriftlicher Wiederholung durch den Vorgesetzten außer Kraft getreten. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Weisung vom 15.11.2013 waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 44, Absatz 3, BDG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des VwGH dargestellt wurde, sind die hier zu lösenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung des VwGH eindeutig gelöst.
Schlagworte
Befolgungspflicht, Dienstpflicht - Nichtbestehen, Dienstzuteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2007306.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018