Entscheidungsdatum
14.11.2017Norm
AVG §45 Abs3Spruch
W195 2170162-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsident Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsident Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. werden bestätigt und der Bescheid des Bundesministers für Justiz vomrömisch eins. Die Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. werden bestätigt und der Bescheid des Bundesministers für Justiz vom
XXXX , gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.römisch 40 , gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt II. ersatzlos behoben wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos behoben wird.
III. Die sonstigen Anträge im Vorlageantrag werden zurückgewiesen.römisch drei. Die sonstigen Anträge im Vorlageantrag werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom
XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, aus der beim Bundesministerium für Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen. Begründend wird im Bescheid im Wesentlichen angeführt, § 20 ZivMediatG sehe vor, dass sich die Mediatorin bzw. der Mediator angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen habe. Gemäß § 14 Abs. 1 ZivMediatG habe der Bundesminister für Justiz, die Mediatorin bzw. den Mediator unter anderem dann mit Bescheid von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelange, dass die Mediatorin bzw. der Mediator ihrer bzw. seiner Pflicht nach § 20 ZivMediatG nicht nachkomme. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer seit XXXX gemäß § 13 Abs. 1 ZivMediatG [zunächst] für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatoren eingetragen worden. Gemäß § 13 Abs. 2 ZivMediatG sei die Eintragung für weitere zehn Jahre bis zum XXXX aufrecht erhalten worden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer es in Folge unterlassen habe, die gemäß § 20 ZivMediatG nach Ablauf von fünf Jahren zur Aufrechterhaltung seiner Eintragung erforderlichen Fortbildungsnachweise zu erbringen, sei ihm mit Schreiben vom XXXX eine Nachfrist von vier Wochen für die Vorlage der erforderlichen Nachweise eingeräumt worden. Diese Nachfrist sei fruchtlos verstrichen. Da der Beschwerdeführer somit seiner Pflicht nach § 20 ZivMediatG nicht nachgekommen sei, sei er daher gemäß § 14 ZivMediatG von der Liste der eingetragenen Mediatorinnen und Mediatoren zu streichen gewesen.römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, aus der beim Bundesministerium für Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen. Begründend wird im Bescheid im Wesentlichen angeführt, Paragraph 20, ZivMediatG sehe vor, dass sich die Mediatorin bzw. der Mediator angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen habe. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG habe der Bundesminister für Justiz, die Mediatorin bzw. den Mediator unter anderem dann mit Bescheid von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelange, dass die Mediatorin bzw. der Mediator ihrer bzw. seiner Pflicht nach Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkomme. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer seit römisch 40 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG [zunächst] für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatoren eingetragen worden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG sei die Eintragung für weitere zehn Jahre bis zum römisch 40 aufrecht erhalten worden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer es in Folge unterlassen habe, die gemäß Paragraph 20, ZivMediatG nach Ablauf von fünf Jahren zur Aufrechterhaltung seiner Eintragung erforderlichen Fortbildungsnachweise zu erbringen, sei ihm mit Schreiben vom römisch 40 eine Nachfrist von vier Wochen für die Vorlage der erforderlichen Nachweise eingeräumt worden. Diese Nachfrist sei fruchtlos verstrichen. Da der Beschwerdeführer somit seiner Pflicht nach Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachgekommen sei, sei er daher gemäß Paragraph 14, ZivMediatG von der Liste der eingetragenen Mediatorinnen und Mediatoren zu streichen gewesen.
2) Mit seinem Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte hiezu vor, dass er den Bescheid zur Zahl XXXX für gegenstandslos erachte, da dieser die Mindestanforderungen eines vollständigen Schreibens nicht erfülle. Weiters brachte er vor, dass ihn weder eine Aufforderung noch ein Mahnschreiben betreffend Fortbildungsnachweisen erreicht habe, welche er selbstverständlich jederzeit erbringen könne.2) Mit seinem Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte hiezu vor, dass er den Bescheid zur Zahl römisch 40 für gegenstandslos erachte, da dieser die Mindestanforderungen eines vollständigen Schreibens nicht erfülle. Weiters brachte er vor, dass ihn weder eine Aufforderung noch ein Mahnschreiben betreffend Fortbildungsnachweisen erreicht habe, welche er selbstverständlich jederzeit erbringen könne.
In weiterer Folge langte beim Bundesministerium für Justiz ein weiteres an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX ein, womit dieser "Einspruch" gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX , erhob. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid sowohl formal unvollständig als auch inhaltlich unrichtig sei, da er weder ein Mahnschreiben noch eine Aufforderung zur Vorlage eines Fortbildungsnachweises erhalten habe. Somit begehre er die Aufhebung des Bescheides sowie, dass seine Streichung aus der MediatorInnen-Liste rückgängig gemacht werde.In weiterer Folge langte beim Bundesministerium für Justiz ein weiteres an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 ein, womit dieser "Einspruch" gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , erhob. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid sowohl formal unvollständig als auch inhaltlich unrichtig sei, da er weder ein Mahnschreiben noch eine Aufforderung zur Vorlage eines Fortbildungsnachweises erhalten habe. Somit begehre er die Aufhebung des Bescheides sowie, dass seine Streichung aus der MediatorInnen-Liste rückgängig gemacht werde.
Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben diverse Fortbildungsnachweise ("aktuelle Nachweise 2013 – 2016 im Ausmaß von 40 Stunden").
4) Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1, erster Fall, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, Folge gegeben und der Bescheid vom XXXX , aufgehoben (Spruchpunkt I.).4) Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, erster Fall, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, Folge gegeben und der Bescheid vom römisch 40 , aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.).
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , eine Nachfrist für die Erbringung des Fortbildungsnachweises nach § 20 ZivMediatG bei sonstiger Streichung von der Liste nach § 14 Abs. 1 ZivMediatG gesetzt worden sei. Dieses Schreiben sei per E-Mail abgefertigt worden. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sei der Beschwerdeführer gemäß § 14 ZivMediatG von der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen worden. Dieser Bescheid sei jedoch aufgrund technischer Probleme bei der Abfertigung mangelhaft. Weiters könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Aufforderungsschreiben nicht erhalten hätte, mangels Zustellnachweises nicht widerlegt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Rechte und rechtlichen Interessen nicht geltend machen habe können und der Bescheid vom XXXX , aufzuheben gewesen sei.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , eine Nachfrist für die Erbringung des Fortbildungsnachweises nach Paragraph 20, ZivMediatG bei sonstiger Streichung von der Liste nach Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG gesetzt worden sei. Dieses Schreiben sei per E-Mail abgefertigt worden. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, ZivMediatG von der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen worden. Dieser Bescheid sei jedoch aufgrund technischer Probleme bei der Abfertigung mangelhaft. Weiters könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Aufforderungsschreiben nicht erhalten hätte, mangels Zustellnachweises nicht widerlegt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Rechte und rechtlichen Interessen nicht geltend machen habe können und der Bescheid vom römisch 40 , aufzuheben gewesen sei.
Unter Hinweis auf die gemäß § 20 ZivMediatG bestehende Verpflichtung, sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bzw. wurde ihm "die Möglichkeit geboten, binnen 4 Wochen ab Erhalt des Bescheides den Nachweis von Fortbildungen im Umfang von 50 Unterrichtsstunden (§ 20 ZivMediatG) für den Zeitraum von XXXX bis zum XXXX zu erbringen" (Spruchpunkt II.).Unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 20, ZivMediatG bestehende Verpflichtung, sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bzw. wurde ihm "die Möglichkeit geboten, binnen 4 Wochen ab Erhalt des Bescheides den Nachweis von Fortbildungen im Umfang von 50 Unterrichtsstunden (Paragraph 20, ZivMediatG) für den Zeitraum von römisch 40 bis zum römisch 40 zu erbringen" (Spruchpunkt römisch zwei.).
Diesbezüglich wurde begründend ausgeführt, dass aus den mit der Beschwerde übermittelten Ausbildungsnachweisen eine ausreichende Fortbildung iSd § 20 ZivMediatG für den [verfahrens-] relevanten Zeitraum nicht hervorgehe. Insbesondere weisen beide durch den Beschwerdeführer vorgelegten Teilnahmebestätigungen (Seminar des Instituts zur XXXX " von XXXX ; Workshop " XXXX " von XXXX ) – entgegen der Richtlinie des Beirates für Mediation über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 20 ZivMediatG – die absolvierten Fortbildungseinheiten nicht aus. Dem Beschwerdeführer sei nun Gelegenheit zu bieten, ausreichende Fortbildungen nach § 20 ZivMediatG im relevanten Zeitraum nachzuweisen.Diesbezüglich wurde begründend ausgeführt, dass aus den mit der Beschwerde übermittelten Ausbildungsnachweisen eine ausreichende Fortbildung iSd Paragraph 20, ZivMediatG für den [verfahrens-] relevanten Zeitraum nicht hervorgehe. Insbesondere weisen beide durch den Beschwerdeführer vorgelegten Teilnahmebestätigungen (Seminar des Instituts zur römisch 40 " von römisch 40 ; Workshop " römisch 40 " von römisch 40 ) – entgegen der Richtlinie des Beirates für Mediation über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach Paragraph 20, ZivMediatG – die absolvierten Fortbildungseinheiten nicht aus. Dem Beschwerdeführer sei nun Gelegenheit zu bieten, ausreichende Fortbildungen nach Paragraph 20, ZivMediatG im relevanten Zeitraum nachzuweisen.
5) Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer beantragt, seine Beschwerde – im Hinblick auf die Frage des Erfordernisses und der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen – dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.5) Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer beantragt, seine Beschwerde – im Hinblick auf die Frage des Erfordernisses und der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen – dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Dies begründete er damit, dass mit Bescheid vom XXXX jener vom XXXX zwar aufgehoben worden sei, aber gleichzeitig die Eignung der vorgelegten Fortbildungsmaßnahmen mit Hinweis auf die Richtlinie des Beirates für Mediation über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 20 ZivMediatG nicht anerkannt worden sei.Dies begründete er damit, dass mit Bescheid vom römisch 40 jener vom römisch 40 zwar aufgehoben worden sei, aber gleichzeitig die Eignung der vorgelegten Fortbildungsmaßnahmen mit Hinweis auf die Richtlinie des Beirates für Mediation über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach Paragraph 20, ZivMediatG nicht anerkannt worden sei.
Weiters begehrte er,
Am XXXX langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in die beim Bundesministerium für Justiz geführte Liste der Mediatorinnen und Mediatoren eingetragen (siehe Schreiben vom XXXX ); am XXXX wurde die Eintragung für weitere zehn Jahre aufrechterhalten (siehe Schreiben vom XXXX ).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in die beim Bundesministerium für Justiz geführte Liste der Mediatorinnen und Mediatoren eingetragen (siehe Schreiben vom römisch 40 ); am römisch 40 wurde die Eintragung für weitere zehn Jahre aufrechterhalten (siehe Schreiben vom römisch 40 ).
Mit Schreiben vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Erbringung des Fortbildungsnachweises nach § 20 ZivMediatG gesetzt, widrigenfalls eine Streichung von der Liste nach § 14 Abs. 1 ZivMediatG erfolge. Dieses Schreiben sollte per E-Mail an den Beschwerdeführer elektronisch per Adresse XXXX abgefertigt werden.Mit Schreiben vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Erbringung des Fortbildungsnachweises nach Paragraph 20, ZivMediatG gesetzt, widrigenfalls eine Streichung von der Liste nach Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG erfolge. Dieses Schreiben sollte per E-Mail an den Beschwerdeführer elektronisch per Adresse römisch 40 abgefertigt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer dieses (Aufforderungs-) Schreiben rechtswirksam und somit fristauslösend zugestellt wurde.
Der Beschwerdeführer wies in Folge Fortbildungen iSd § 20 ZivMediatG nicht nach.Der Beschwerdeführer wies in Folge Fortbildungen iSd Paragraph 20, ZivMediatG nicht nach.
Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 ZivMediatG aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen, wobei dieses Schreiben in seiner Begründung teilweise unvollständige Sätze bzw. generische Textbausteine enthielt.Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen, wobei dieses Schreiben in seiner Begründung teilweise unvollständige Sätze bzw. generische Textbausteine enthielt.
Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX , wurde aufgrund der rechtzeitigen Beschwerde der o.g. Bescheid im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1, erster Fall, VwGVG aufgehoben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer "die Möglichkeit geboten, binnen 4 Wochen ab Erhalt des Bescheides den Nachweis von Fortbildungen im Umfang von 50 Unterrichtsstunden (§ 20 ZivMediatG) für den Zeitraum von XXXX bis zum XXXX zu erbringen" (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , wurde aufgrund der rechtzeitigen Beschwerde der o.g. Bescheid im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, erster Fall, VwGVG aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer "die Möglichkeit geboten, binnen 4 Wochen ab Erhalt des Bescheides den Nachweis von Fortbildungen im Umfang von 50 Unterrichtsstunden (Paragraph 20, ZivMediatG) für den Zeitraum von römisch 40 bis zum römisch 40 zu erbringen" (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers.
Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen und unbestritten Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, lauten:
"Voraussetzungen der Eintragung
§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass erParagraph 9, (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
2. fachlich qualifiziert ist,
3. vertrauenswürdig ist und
4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.4. eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.
(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.
Eintragung
§ 13. (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Paragraph 13, (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (Paragraph 20,) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach Paragraph 14, vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.
Streichung von der Liste
§ 14. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Paragraph 20, nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen.
(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.
Fortbildung
§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen."Paragraph 20, Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen."
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt.
"Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."
Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird vergleiche dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anmerkung 8]).
Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich insbesondere in seiner Entscheidung vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit dem Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid auseinander. Er beschäftigte sich weiters mit der Frage, wie das (erstinstanzliche) Verwaltungsgericht im Fall eines Vorlageantrages vorzugehen hat:
Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)
Der VwGH hielt in der zitierten Entscheidung fest, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde bleibt (auch wenn – anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) – eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.Der VwGH hielt in der zitierten Entscheidung fest, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde bleibt (auch wenn – anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) – eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist (im oben genannten Sinn) zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben.
Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1, erster Fall, VwGVG aufgehoben (Spruchpunkt I.).Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 , der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, erster Fall, VwGVG aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist [im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens] Parteiengehör zu gewähren. § 45 Abs. 3 AVG stellt klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. (VwGH 17.12.1948, Z 469/46; Slg NF 637 A/1948; VwGH 19.05.1993, 92/09/0070).Gemäß Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist [im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens] Parteiengehör zu gewähren. Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. (VwGH 17.12.1948, Ziffer 469 /, 46,; Slg NF 637 A/1948; VwGH 19.05.1993, 92/09/0070).
Gemäß einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37 ff AVG gehört zu werden, einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (vgl. VwGH 18.01.1971, 1180/70; VwGH 24.11.1998, 96/08/0406; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003).Gemäß einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der Paragraphen 37, ff AVG gehört zu werden, einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben vergleiche VwGH 18.01.1971, 1180/70; VwGH 24.11.1998, 96/08/0406; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003).
Alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, sind den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH vom 11.11.1980, Slg. N. F. Nr. 10.290/A).Alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, sind den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen vergleiche VwGH vom 11.11.1980, Slg. N. F. Nr. 10.290/A).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm sei vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX , von Seiten der Behörde weder der Stand des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden, noch diesem die Gelegenheit eingeräumt worden, hiezu Stellung zu nehmen.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm sei vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 , von Seiten der Behörde weder der Stand des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden, noch diesem die Gelegenheit eingeräumt worden, hiezu Stellung zu nehmen.
Da nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer der Stand des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht bzw. diesem Gelegenheit eingeräumt wurde, hiezu Stellung zu nehmen, war die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben; da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können, ist der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom XXXX , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Recht aufgehoben worden.Da nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer der Stand des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht bzw. diesem Gelegenheit eingeräumt wurde, hiezu Stellung zu nehmen, war die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben; da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können, ist der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Recht aufgehoben worden.
Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)
Im Rahmen des Spruchpunktes II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Erhalt des Bescheides den Nachweis von Fortbildungen im Umfang von 50 Unterrichtseinheiten (§ 20 ZivMediatG) für den Zeitraum von 06.10.2009 bis zum 06.10.2014 zu erbringen.Im Rahmen des Spruchpunktes römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Erhalt des Bescheides den Nachweis von Fortbildungen im Umfang von 50 Unterrichtseinheiten (Paragraph 20, ZivMediatG) für den Zeitraum von 06.10.2009 bis zum 06.10.2014 zu erbringen.
Nach dem Wortlaut dieses Spruchteiles ("Möglichkeit eingeräumt") scheint die normative Anordnung iSd eines als Bescheid zu qualifizierenden Verwaltungsaktes zunächst nicht eindeutig zu sein. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer jedoch eine Frist gesetzt wurde, innerhalb er eventuelle Nachweise zu erbringen habe, und in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Begründung, wonach die mit der Beschwerde übermittelten Nachweise eine ausreichende Fortbildung iSd § 20 ZivMediatG für den relevanten Zeitpunkt nicht zu belegen vermögen, erscheint eindeutig, dass Seitens der Behörde dem Beschwerdeführer (normativ) der Auftrag erteilt werden sollte, weitere Nachweise zu erbringen.Nach dem Wortlaut dieses Spruchteiles ("Möglichkeit eingeräumt") scheint die normative Anordnung iSd eines als Bescheid zu qualifizierenden Verwaltungsaktes zunächst nicht eindeutig zu sein. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer jedoch eine Frist gesetzt wurde, innerhalb er eventuelle Nachweise zu erbringen habe, und in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Begründung, wonach die mit der Beschwerde übermittelten Nachweise eine ausreichende Fortbildung iSd Paragraph 20, ZivMediatG für den relevanten Zeitpunkt nicht zu belegen vermögen, erscheint eindeutig, dass Seitens der Behörde dem Beschwerdeführer (normativ) der Auftrag erteilt werden sollte, weitere Nachweise zu erbringen.
Mit der Einführung des VwGVG ist der belangten Behörde zwar die Möglichkeit eröffnet worden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, in der es den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers unter Hinweis auf § 276 Abs. 1 BAO (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5) folgend möglich sein soll, in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des [ersten] Bescheides hinausgehen. Jedoch ist die Behörde infolge der in § 14 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden, so dass die Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes.Mit der Einführung des VwGVG ist der belangten Behörde zwar die Möglichkeit eröffnet worden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, in der es den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers unter Hinweis auf Paragraph 276, Absatz eins, BAO (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S5) folgend möglich sein soll, in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des [ersten] Bescheides hinausgehen. Jedoch ist die Behörde infolge der in Paragraph 14, VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des Paragraph 27, VwGVG an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden, so dass die Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes.
Die Abänderungsbefugnis besteht somit nur in jenem Bereich, auf den sich die Beschwerde bezieht. Die Behörde hat daher zunächst zu überprüfen, wie weit die Beschwerde reicht, was also inhaltlich bekämpft werden soll, da damit der Rahmen für die Beschwerdevorentscheidung abgesteckt wird. Überschreitet die Behörde diesen Rahmen, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter und sie entscheidet als unzuständige Behörde (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §14 VwGVG, K5; Gerold Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde ZUV 2013/1 S17).Die Abänderungsbefugnis besteht somit nur in jenem Bereich, auf den sich die Beschwerde bezieht. Die Behörde hat daher zunächst zu überprüfen, wie weit die Beschwerde reicht, was also inhaltlich bekämpft werden soll, da damit der Rahmen für die Beschwerdevorentscheidung abgesteckt wird. Überschreitet die Behörde diesen Rahmen, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter und sie entscheidet als unzuständige Behörde vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §14 VwGVG, K5; Gerold Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde ZUV 2013/1 S17).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es nun zwar zulässig ist, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eine über die Begründung des Erstbescheides hinausgehende Begründung zu treffen, die Annahme eines gänzlich anderen Sachverhaltes, als jenen der zur Erlassung des Erstbescheides geführt hat, ist jedoch rechtswidrig.
Eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
In beiden Schriftsätzen vom XXXX bzw. XXXX begehrt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Behebung des Bescheides vom XXXX und bringt hiezu vor, ihm sei vor Erlassung dieses Bescheides, von Seiten der Behörde weder der Stand des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden, noch die Gelegenheit eingeräumt worden, hiezu Stellung zu nehmen.In beiden Schriftsätzen vom römisch 40 bzw. römisch 40 begehrt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Behebung des Bescheides vom römisch 40 und bringt hiezu vor, ihm sei vor Erlassung dieses Bescheides, von Seiten der Behörde weder der Stand des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden, noch die Gelegenheit eingeräumt worden, hiezu Stellung zu nehmen.
Wenn die Behörde im Rahmen der Bescheidbeschwerde zur Beurteilung kommt, dass die mit der Beschwerde vorgelegten Ausbildungsnachweise ungenügend iSd § 20 ZivMediatG seien, dann legt sie dieser einen gänzlich anderen Sachverhalt als der Erlassung des Erstbescheides zu Grunde. Dieser gründet darauf, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, solche Nachweise überhaupt vorzulegen. Sohin hat die Behörde den Prüfungsumfang iSd § 27 VwGVG überschritten, das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und als unzuständige Behörde entschieden.Wenn die Behörde im Rahmen der Bescheidbeschwerde zur Beurteilung kommt, dass die mit der Beschwerde vorgelegten Ausbildungsnachweise ungenügend iSd Paragraph 20, ZivMediatG seien, dann legt sie dieser einen gänzlich anderen Sachverhalt als der Erlassung des Erstbescheides zu Grunde. Dieser gründet darauf, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, solche Nachweise überhaupt vorzulegen. Sohin hat die Behörde den Prüfungsumfang iSd Paragraph 27, VwGVG überschritten, das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und als unzuständige Behörde entschieden.
Die mit der Beschwerdevorentscheidung getroffene Sachentscheidung hinsichtlich der Ausbildungsnachweise bzw. der an den Beschwerdeführer gerichtete Auftrag, weitere Nachweise zu erbringen, ist sohin rechtswidrig. Die sonstigen Anträge im Vorlageantrag betreffend "Aufhebung" bzw. "Modifizierung" der Richtlinie des Beirates für Mediatoren sowie die Aufhebung der Bestimmung über Fortbildungsmaßnahmen nach § 20 ZivMediatG betreffen nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichtes liegende Anträge und waren deshalb zurückzuweisen.Die mit der Beschwerdevorentscheidung getroffene Sachentscheidung hinsichtlich der Ausbildungsnachweise bzw. der an den Beschwerdeführer gerichtete Auftrag, weitere Nachweise zu erbringen, ist sohin rechtswidrig. Die sonstigen Anträge im Vorlageantrag betreffend "Aufhebung" bzw. "Modifizierung" der Richtlinie des Beirates für Mediatoren sowie die Aufhebung der Bestimmung über Fortbildungsmaßnahmen nach Paragraph 20, ZivMediatG betreffen nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichtes liegende Anträge und waren deshalb zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unbestritten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unbestritten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hat die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bundesministers für Justiz im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zum Inhalt, da gegenständlich aufgrund von Verfahrensmängel eine unrichtige Tatsachengrundlage und somit ein Streichungstatbestand als gegeben erachtet wurde, welcher nicht vorlag. Hinsichtlich der Frage des Verhältnisses der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid bzw. Frage des Prüfungsumfanges im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung folgt die Entscheidung den höchstgerichtlichen Vorgaben (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hat die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bundesministers für Justiz im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zum Inhalt, da gegenständlich aufgrund von Verfahrensmängel eine unrichtige Tatsachengrundlage und somit ein Streichungstatbestand als gegeben erachtet wurde, welcher nicht vorlag. Hinsichtlich der Frage des Verhältnisses der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid bzw. Frage des Prüfungsumfanges im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung folgt die Entscheidung den höchstgerichtlichen Vorgaben (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung, Fortbildung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2170162.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018