TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/14 I419 1413699-3

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

I419 1413699-2/7.E

I419 1413699-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA Nigeria, alias XXXX vertreten durch MigrantInnen-Verein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.10.2015, Zl. 791489803-1230616, zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 StA Nigeria, alias römisch 40 vertreten durch MigrantInnen-Verein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.10.2015, Zl. 791489803-1230616, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass es in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides "§ 33 Abs. 1 VwGVG" anstelle von "§ 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)" und in Spruchpunkt II "§ 33 Abs. 4 VwGVG" anstelle von "§ 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)" zu lauten hat.dass es in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides "§ 33 Absatz eins, VwGVG" anstelle von "§ 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)" und in Spruchpunkt römisch zwei "§ 33 Absatz 4, VwGVG" anstelle von "§ 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)" zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA Nigeria, alias XXXX vertreten durch MigrantInnen-Verein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2015, Zl. 791489803-1230616, beschlossen:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 StA Nigeria, alias römisch 40 vertreten durch MigrantInnen-Verein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2015, Zl. 791489803-1230616, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit stellte unter der im Spruch genannten Aliasidentität nach illegaler Einreise am 30.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen am 01.06.2010 betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt II) ab und den Beschwerdeführer dorthin aus (Spruchpunkt III).Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit stellte unter der im Spruch genannten Aliasidentität nach illegaler Einreise am 30.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen am 01.06.2010 betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) ab und den Beschwerdeführer dorthin aus (Spruchpunkt römisch drei).

Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 17.07.2015 betreffend die Spruchpunkte I und II abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 17.07.2015 betreffend die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Dieses erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.09.2015 keinen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG", erließ eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG und stellte nach § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise zwei Wochen beträgt (Spruchpunkt II).Dieses erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.09.2015 keinen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG", erließ eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise zwei Wochen beträgt (Spruchpunkt römisch zwei).

Am selben Tag stellte das BFA dem Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich von Amts wegen als Rechtsberater zur Seite.

Der Bescheid des BFA vom 09.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines ausgewiesenen Vertreters, des MigrantInnen-Vereins St. Marx in Wien, am 11.09.2015 zugestellt, der am 13.10.2015 mittels Telefax einen Schriftsatz beim BFA einbrachte, welcher mit "Ergänzung zur Beschwerde an das BVwG" und "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" betitelt ist.

Darin beantragt der Beschwerdeführer wie folgt: "Ergänzung zur Beschwerde: Beantragt wird die Feststellung, dass die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde verfassungswidrig ist."

Auf den darauf folgenden Verspätungsvorhalt des BFA, wonach der Bescheid seit 26.09.2015 rechtskräftig sei, replizierte der Beschwerdeführer am 17.10.2015 mit einem Wiedereinsetzungsantrag, der am 19.10.2015 dort einlangte. Er brachte, wiederum durch seinen ausgewiesenen Vertreter, vor, er sei der Meinung gewesen und hätte dies auch sein dürfen, dass der Verein Menschenrechte Österreich in Graz fristgerecht eine Beschwerde eingebracht habe.

Dies deshalb, weil er von diesem zu einem Gespräch eingeladen worden sei, wobei er die Beratung so verstanden habe, als erkläre sich der Verein gesetzlich verantwortlich für die Erhebung der Beschwerde, weil dieser gesetzlich beigestellt wurde. Da seine Rechtsvertretung in Wien sei, wäre es leichter, die Beschwerde gleich an Ort und Stelle in Graz zu schreiben und einzubringen. In diesem Sinne habe er die Beratung verstanden und sei im Ergebnis einverstanden gewesen.

Erst durch die am 15.10.2015 erhaltene Mitteilung des BFA sei zutage gekommen, dass der Verein keine Beschwerde eingebracht habe.

Da durch ein unvorhergesehenes Ereignis die Frist versäumt worden sei, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch das Missverständnis sei es "in Verbindung mit dem Verständigungsproblem beim Verein Menschenrechte" in der Folge "zu einer Verkettung von unglücklichen Umständen" gekommen. Der Antragsteller habe "dann nicht mehr erkennen können, dass entgegen seiner missverständlichen Annahme gar keine Beschwerde eingebracht wurde".

Zwar sei nämlich die Beschwerdeergänzung, die unter den gegebenen Umständen als Beschwerde zu werten gewesen wäre, innerhalb der Frist, nämlich am 09.10.2015 verfasst, leider aber nicht an diesem Tag eingebracht worden, sondern erst am 13.10.2015. Dies sei somit "doppeltes Pech", weil entgegen der Ansicht des BFA die Beschwerdefrist erst am 09.10.2015 geendet habe, weshalb der Bescheid nicht bereits am 26.09.2015 rechtskräftig geworden sei.

Da den Beschwerdeführer wie auch dessen Vertretung "in dieser komplizierten Sache", in der "eine Verkettung von unglücklichen Umständen passiert" sei, "offensichtlich" höchstens ein "minderer Grad der Nachlässigkeit passiert" sei, wäre die Wiedereinsetzung zu bewilligen. Nicht zuletzt habe die verwirrende und verfassungswidrige Rechtsmittelbelehrung zum Missgeschick beigetragen, das zur Fristversäumung geführt habe.

Unter einem wurde das Vorbringen 13.10.2015 ergänzt und zum Beschwerdeinhalt erhoben.

Das BFA wies den Wiedereinsetzungsantrag mit dem nun bekämpften Bescheid vom 28.10.2015 nach § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I) und führte weiter aus, dass gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Wiedereinsetzungsantrag "nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt" wird (Spruchpunkt II).Das BFA wies den Wiedereinsetzungsantrag mit dem nun bekämpften Bescheid vom 28.10.2015 nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins) und führte weiter aus, dass gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Wiedereinsetzungsantrag "nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt" wird (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen am 30.10.2015 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, mittels derer auch aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Die Berechnung des BFA zum Fristenlauf sei falsch, weil dieses – verfassungswidrig – von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen sei. Die Wiedereinsetzungsgründe seien tauglich und seien auch ausreichend konkret und gesichert vorgebracht worden.

Am 04.08.2017 teilte das BFA dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit der namentlich bezeichnete, rund 20 Jahre ältere nigerianische Staatsangehörige sei. Gegen diesen werde wegen des Verdachts ermittelt, von 2010 bis 2017 Leistungen aus der Grundversorgung erschlichen zu haben, indem er mittels der falschen Identität sein Heimreisezertifikat verhindert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Vorausgeschickt sei, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen ist (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) war infolge der Verfahrensanordnungen des BFA vom 09.09.2015 in Kenntnis dessen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx rechtlich vertreten war.

Der den MigrantInnenverein St. Marx war infolge derselben Verfahrensanordnungen in Kenntnis dessen, dass dem Beschwerdeführer der VMÖ als Rechtsberatung an die Seite gestellt worden war.

Gegen den Bescheid des BFA vom 09.09.2015 wurde bis einschließlich 12.10.2015 keine Beschwerde erhoben. Der am 13.10.2015 beim BFA eingelangte Schriftsatz wurde per Telekopie am selben Tag gesendet.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat sich nicht innerhalb der Beschwerdefrist des Bescheids des BFA vom 09.09.2015, also vor Ablauf des 25.09.2015 Kenntnis darüber verschafft, ob in dessen Namen eine Beschwerde eingebracht worden war.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des vorhandenen Reisepasses und der Meldung des BFA vom 04.08.2017 erfolgen.

2.2 Zum Verfahrensgang

Die übrigen Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Akt des BFA und dem des Gerichts. Die Feststellung des Unterbleibens der Recherche innerhalb der Beschwerdefrist ergibt sich aus dem Fehlen jedes – ansonsten zu erwartenden – Hinweises auf Kommunikation zwischen den beiden Vereinen zum Thema Beschwerdeeinbringung und der – ergänzenden, aber groß und fett gedruckten – Bezeichnung des Schriftsatzes vom 13.10.2015, "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung".

Ein solcher Antrag wäre nicht erforderlich gewesen, hätte die Rechtsvertretung sich zeitgerecht um die Einbringung der Beschwerde durch sie selbst oder Dritte gekümmert. Das spricht also dagegen, dass sie sich – z. B. beim BFA oder beim VMÖ – betreffend die erfolgte Einbringung erkundigt hätte, zumal sie Derartiges auch nicht vorgebracht hat.

2.3 Zum Unterbleiben einer Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA–VG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage – insbesondere der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Rückscheins – feststeht.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA–VG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage – insbesondere der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Rückscheins – feststeht.

Darüber hinaus wurde zur angebotenen Einvernahme des Beschwerdeführers auch nicht dargelegt, zu welcher Tatsachenbehauptung im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung oder Verspätung diese stattfinden solle. Auch im Schriftsatz vom 19.10.2015 wird seine Einvernahme nur zur behaupteten Integration und zur beendeten Rückfallgefahr angeboten, nicht zum Wiedereinsetzungsthema.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Gericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich unter seiner wahren Identität in einer Wohnung in Wien 4 angemeldet hat, und zwar am selben Tag, an dem sich dort auch eine ungarische Staatsangehörige angemeldet hat, und ebenso wenig, dass bei beiden Personen als Familienstand "verheiratet" aufscheint.

Im gegebenen Zusammenhang ist aber in den beiden Beschwerdeverfahren zunächst lediglich darüber zu befinden, ob die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch das BFA vom 28.10.2015 rechtens war, und in weiterer Folge, ob der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA 09.09.2015, welcher die Rückkehrentscheidung beinhaltet, wegen Verspätung eine inhaltliche Erledigung versagt bleibt, weil der bekämpfte Bescheid rechtskräftig wurde. In diesem Fall sind auch Ermittlungen und Beweisaufnahmen betreffend die Richtigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

3.1 Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt I des Bescheids vom 28.10.2015)3.1 Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt römisch eins des Bescheids vom 28.10.2015)

3.1.1 Rechtsgrundlage

Maßgebliche Bestimmung für die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ist § 33 VwGVG (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Dabei sind grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 mwH).Maßgebliche Bestimmung für die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ist Paragraph 33, VwGVG (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Dabei sind grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 mwH).

3.1.2 Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung

Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Es hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung trifft, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Es hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung trifft, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 09.09.2015 der VMÖ als Rechtsberater an die Seite gestellt. Der VMÖ war infolge der Verfahrensanordnungen jedoch nicht Vertreter des Beschwerdeführers, und ist davon nach den Feststellungen auch nicht irrtümlich ausgegangen. Demnach hatte der VMÖ auch keine Vertretungshandlungen zu setzen und somit auch keine Beschwerde einzubringen.

Für die Zurechenbarkeit des Handelns an die Prozesspartei bedarf es einer die Vertretung deckenden Erklärung (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Beschwerdeführer muss sich demnach nicht das Verhalten des VMÖ als Rechtsberater zurechnen lassen, sondern das seiner Rechtsvertretung. Ein Verschulden des Vertreters einer Partei ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen, wobei der Machtgeber sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen muss. Dabei wird an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab als bei anderen, rechtsunkundigen, Personen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0037). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0337).

Für den Rechtsvertreter MigrantInnenverein St. Marx wird zwar keine Rechtskunde im Ausmaß derer beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter anzunehmen sein, immerhin ist aber notorisch, dass dieser Verein in einer großen Zahl von Verfahren vor dem BFA und vor diesem Gericht vertritt, sodass im Umgang mit Rechtsmitteln, Rechtsmittelfristen und Fristvormerken eine ausreichende organisatorische Vorkehrung jedenfalls vonnöten ist, um den Vorwurf zu geringer Sorgfalt zu vermeiden. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt, wobei sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen muss (VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051).

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht, ob und in welcher Weise die Rechtsvertretung sich allgemein und in dem konkreten Fall vergewissert, dass von Dritter Seite erwartete Rechtsmittel so rechtzeitig eingebracht werden, dass sie als die Sorgfaltspflichtige nötigen Falls noch fristgerecht reagieren kann. Insbesondere wäre es in der geschilderten Situation nötig gewesen, sich mit der Rechtsberatung in Graz darüber zu verständigen, ob der Eindruck des Beschwerdeführers richtig war und die Vollmacht und alle inhaltlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden des VMÖ gegeben sind.

Im Dunkeln bleibt auch, warum ein angeblich am 09.10.2015, einem Freitag, verfasster – undatierter – Schriftsatz erst in den frühen Morgenstunden des folgenden Dienstags per Telefax versendet wird, konkret wäre es der Absenderzeile nach zu schließen um 01:39 Uhr gewesen, wobei eine 24-Stunden-Zeitangabe zu Grunde liegt, wie das Fax vom 17.10.2015 zeigt.

Somit tut der Wiedereinsetzungsantrag ebenso wenig wie die Beschwerde dar, welche Maßnahmen der Rechtsvertretung in anderen Fällen "Verständigungsprobleme", "Missverständnisse" und "unglückliche Umstände" üblicher Weise vermeiden und so das Verschulden an der im konkreten Fall eingetretenen Fristversäumnis als minderen Grad des Versehens erscheinen lassen könnten.

Auch aus dem Amtswissen des Gerichts ergibt sich nicht, dass und welche Maßnahmen zur sicheren Fristwahrnehmung die betreffende Rechtsvertretung tatsächlich ergreift, obwohl diese bereits mehrfach angegeben hat, dass "unglückliche Umstände" zur Fristversäumnis führten (vgl. jüngst BVwG 31.08.2017, I411 1408973-2; 06.03.2017, W175 2142090-1/10E).Auch aus dem Amtswissen des Gerichts ergibt sich nicht, dass und welche Maßnahmen zur sicheren Fristwahrnehmung die betreffende Rechtsvertretung tatsächlich ergreift, obwohl diese bereits mehrfach angegeben hat, dass "unglückliche Umstände" zur Fristversäumnis führten vergleiche jüngst BVwG 31.08.2017, I411 1408973-2; 06.03.2017, W175 2142090-1/10E).

Im Sinne der gebotenen Aufmerksamkeit und erforderlichen Sorgfalt im Umgang mit Behörden und Fristen ist zu erwarten und zu verlangen, dass genaue Erkundigungen zur tatsächlichen fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gesetzt werden. Dies hat die Rechtsvertretung jedoch unterlassen.

Dafür, dass die Rechtsvertretung den Themen "Übermittlung der Beschwerde" und "Fristen" keine allzu große Bedeutung beigemessen hat, spricht bereits, dass sie es dabei bewenden ließ, von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen und eine "Ergänzung zur Beschwerde an das BVwG" einbrachte, verbunden mit dem "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung", der – wie das BFA zutreffend feststellt – in der vom Beschwerdeführer behaupteten Situation keinen Sinn ergibt, weil die seinerseits vermutete rechtzeitige Einbringung der Beschwerde ja von Gesetzes wegen bereits aufschiebende Wirkung gehabt hätte.

Für den Beschwerdeführer wäre allerdings nichts gewonnen, hätte er den VMÖ bevollmächtigt, ihn zu vertreten, weil er sich in diesem Fall dessen Verhalten zurechnen lassen müsste, das beim beschriebenen Lauf der Dinge unter dem Aspekt der dann heranzuziehenden Sorgfaltspflichten des VMÖ und des Vorbringens des Wiedereinsetzungsantrags auch nicht in den Grenzen eines minderen Grads des Versehens erklärbar ist.

Damit ist weder von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis auszugehen, noch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 VwGVG lag demnach nicht vor, weshalb das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt hat.Damit ist weder von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis auszugehen, noch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lag demnach nicht vor, weshalb das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher wie geschehen abzuweisen und dabei die Zitierung der Rechtsgrundlage zu korrigieren.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher wie geschehen abzuweisen und dabei die Zitierung der Rechtsgrundlage zu korrigieren.

3.2 Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt II des Bescheids vom 28.10.2015)3.2 Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheids vom 28.10.2015)

Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde, hier das BFA, einem Wiedereinsetzungsantrag nach versäumter Beschwerdefrist die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es handelt sich um die dem § § 71 Abs. 6 AVG analoge Vorschrift für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde, hier das BFA, einem Wiedereinsetzungsantrag nach versäumter Beschwerdefrist die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es handelt sich um die dem Paragraph Paragraph 71, Absatz 6, AVG analoge Vorschrift für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).

Als Kriterien für die Entscheidung darüber können jene des § 22 Abs. 1 VwGVG herangezogen werden (Eder/Matschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) K 23 zu § 33 VwGVG, 276). Nach dieser Bestimmung ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen "mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre".Als Kriterien für die Entscheidung darüber können jene des Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG herangezogen werden (Eder/Matschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) K 23 zu Paragraph 33, VwGVG, 276). Nach dieser Bestimmung ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen "mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre".

Das BFA hat seine Entscheidung, die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, damit begründet, es sei nicht offenkundig, dass dem Beschwerdeführer – dem damaligen Wiedereinsetzungswerber – ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, und zwar "in Zusammenschau" seines Asylverfahrens.

Die hier zu behandelnde Beschwerde bringt dazu lediglich vor, der Beschwerdeführer sei "von der Abschiebung unmittelbar bedroht", weshalb das BFA "nach Abwägung aller Faktoren" die aufschiebende Wirkung hätte zuerkennen müssen.

Auch dem verspäteten Schriftsatz vom 13.10.2015 ist lediglich das Vorbringen zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit 30.11.2009 in Österreich und seiner Heimat "völlig entfremdet", wohingegen er sich hier "sein Privatleben aufgebaut habe". Die deutsche Sprache habe er sich in Grundzügen angeeignet und sei bereit, jede Art von Arbeit anzunehmen. Weil sein Alltag "mit positiven Dingen ausgefüllt sei", bestehe auch keine reale Gefahr mehr, in ein kriminelles Milieu abzurutschen.

Dieses Vorbringen, das sich auf die – erfundene – Aliasperson mit dem – ebenso erfundenen – Geburtsjahrgang 1990 bezieht, unterscheidet sich nicht entscheidungswesentlich von jenem, das zu den Feststellungen führte, die in der Begründung der Rückkehrentscheidung des Bescheids des BFA enthalten sind.

Persönlich im Zuge des Versuchs befragt, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was für die Aliasperson schwerlich möglich war, erklärte er sinngemäß ebenso, dass er arbeitswillig und dabei sei, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er sei auch im Kirchenchor Mitglied und habe eine Freundin, die als ungarische Staatangehörige in Graz lebe und einen BFI-Kurs besuche. Er selbst sei auch am BFI, aber in einem anderen Kurs, für den er Geld vom AMS beziehe.

Anschließend an diese Befragung erklärte er – immer noch als die 20 Jahre jüngere Aliasperson behandelt – laut dem Aktenvermerk des BFA (AS 563 h), er werde sich zur Rückkehrberatung begeben und anschließend freiwillig in sein Heimatland zurückkehren.

Nach all dem tritt das Gericht dem BFA nicht entgegen, was die implizite Verneinung eines unverhältnismäßigen Nachteils anbelangt, sieht sich aber schon auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dies auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.Nach all dem tritt das Gericht dem BFA nicht entgegen, was die implizite Verneinung eines unverhältnismäßigen Nachteils anbelangt, sieht sich aber schon auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dies auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher ebenso abzuweisen, wobei wieder die Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlage richtigzustellen war.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenso abzuweisen, wobei wieder die Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlage richtigzustellen war.

3.3 Zur Zurückweisung der Beschwerde vom 13.10.2015

3.3.1 Zur Beschwerdefrist

Die Beschwerde macht unter anderem geltend, dass die in der Rechtsmittelbelehrung des BFA-Bescheids angegebene zweiwöchige Frist für die Einbringung der Beschwerde verfassungswidrig sei. Diese Rechtsansicht entspricht zwar der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des VfGH (29.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8), ändert aber fallbezogen nichts daran, dass auch die wegen des dadurch geänderten § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 140/2017 nunmehr anzuwendende Bestimmung des § 7 Abs. 4 VwGVG eine Frist für Bescheidbeschwerden vorsieht, die der Beschwerdeführer nicht eingehalten hat, nämlich vier Wochen.Die Beschwerde macht unter anderem geltend, dass die in der Rechtsmittelbelehrung des BFA-Bescheids angegebene zweiwöchige Frist für die Einbringung der Beschwerde verfassungswidrig sei. Diese Rechtsansicht entspricht zwar der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des VfGH (29.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8), ändert aber fallbezogen nichts daran, dass auch die wegen des dadurch geänderten Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017, nunmehr anzuwendende Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine Frist für Bescheidbeschwerden vorsieht, die der Beschwerdeführer nicht eingehalten hat, nämlich vier Wochen.

Die vierwöchige Beschwerdefrist hätte demnach mit Ablauf des 09.10.2017 geendet. Demgemäß ist der Bescheid des BFA weder nach damaliger noch nach aktueller Rechtslage rechtzeitig bekämpft worden.

Der am 13.10.2015 mittels Telefax beim BFA eingebrachte Schriftsatz ist als Beschwerde zu verstehen und zu behandeln. Aus dem Ergebnis des Verfahrens über die Wiedereinsetzung, nämlich der nunmehr bestätigten Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags betreffend die versäumte Beschwerdefrist, ergibt sich das Eintreten der Rechtsfolgen der Verspätung.

Dementsprechend war die Beschwerde vom 13.10.2015 wegen ihrer verspäteten Einbringung zurückzuweisen.

3.3.2 Zur beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Mit der Erledigung der Beschwerde durch das Gericht wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).Mit der Erledigung der Beschwerde durch das Gericht wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).

Daher erübrigte sich eine eigene Entscheidung über den in der Beschwerde vom 13.10.2015 gestellten, darauf gerichteten Antrag.

4. (Un)Zulässigkeit der Revision:

Dieser Punkt bezieht sich auf beide vorliegenden Entscheidungen, Erkenntnis und Beschluss:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Fristberechnung bei Rechtsmittelfristen, zur Zurechenbarkeit des Vertreterverhaltens bei der Fristwahrung oder zum Grad der tolerierten Unaufmerksamkeit bei Genehmigung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Fristberechnung bei Rechtsmittelfristen, zur Zurechenbarkeit des Vertreterverhaltens bei der Fristwahrung oder zum Grad der tolerierten Unaufmerksamkeit bei Genehmigung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I419.1413699.3.00

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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