TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/16 W208 2175802-1

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Entscheidungsdatum

16.11.2017

Norm

AVG §13a
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.6
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W208 2175802-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dipl. Ing. Dr. Tech. XXXX, XXXX, XXXX. gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES HANDELSGERICHTES WIEN vom 17.08.2017, GZ Jv 3644/17a-33 betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dipl. Ing. Dr. Tech. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES HANDELSGERICHTES WIEN vom 17.08.2017, GZ Jv 3644/17a-33 betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird nicht stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) mit einem Schriftsatz vom 28.11.2016, eingelangt beim Handelsgericht WIEN (im Folgenden: HG) am 29.11.2016 im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Konkursverfahren (XXXX), einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (I.) und eine Klage über die Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Masseverwalters bzw des RA Dr. XXXX (II.) ein (Streitwert: 7,6 Mio).1. Im Grundverfahren brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) mit einem Schriftsatz vom 28.11.2016, eingelangt beim Handelsgericht WIEN (im Folgenden: HG) am 29.11.2016 im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Konkursverfahren (römisch 40 ), einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (römisch eins.) und eine Klage über die Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Masseverwalters bzw des RA Dr. römisch 40 (römisch zwei.) ein (Streitwert: 7,6 Mio).

Die bP legte zu Punkt I. ihre Vermögenslage offen und führte wörtlich an:Die bP legte zu Punkt römisch eins. ihre Vermögenslage offen und führte wörtlich an:

"Ich bin außer Stande, die Kosten der Führung des durch die Klage gemäß Punkt II. eingeleiteten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.""Ich bin außer Stande, die Kosten der Führung des durch die Klage gemäß Punkt römisch zwei. eingeleiteten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten."

Mit Beschluss vom 21.12.2016, XXXX wurde der Verfahrenshilfeantrag als aussichtslos abgewiesen. Dem dagegen eingebrachte Rekurs vom 18.01.2017 wurde mit Beschluss des OLG WIEN (XXXX) vom 24.03.2017 nicht Folge gegeben.Mit Beschluss vom 21.12.2016, römisch 40 wurde der Verfahrenshilfeantrag als aussichtslos abgewiesen. Dem dagegen eingebrachte Rekurs vom 18.01.2017 wurde mit Beschluss des OLG WIEN (römisch 40 ) vom 24.03.2017 nicht Folge gegeben.

Mit Beschluss vom 06.04.2017 wies das HG die Klage zurück.

Die bP beantragte - um diesen Beschluss mittels Rekurs bekämpfen zu können - neuerlich Verfahrenshilfe (insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes).

2. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid aufgrund einer fristgerecht eingebrachten Vorstellung ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP ein Pauschalgebühr für die Klage im oa Grundverfahren gemäß TP 1 GGG von € 23.546,75,-- (Bemessungsgrundlage € 7.600.000,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemmäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe €2. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid aufgrund einer fristgerecht eingebrachten Vorstellung ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP ein Pauschalgebühr für die Klage im oa Grundverfahren gemäß TP 1 GGG von € 23.546,75,-- (Bemessungsgrundlage € 7.600.000,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemmäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe €

23.554,75 vorgeschrieben.

In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 mit Überreichung der Klage entstehe (§ 2 Z 1 lit a GGG). Da die Klage noch vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgewiesen worden sei, ermäßige sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel, im konkreten Fall von € 91.200,-- (1,2 % von € 7.600.000,-- zuzüglich € 2.987,--) auf € 23.5546,75.In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 mit Überreichung der Klage entstehe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG). Da die Klage noch vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgewiesen worden sei, ermäßige sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel, im konkreten Fall von € 91.200,-- (1,2 % von € 7.600.000,-- zuzüglich € 2.987,--) auf € 23.5546,75.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.09.2017) richtet sich die am 04.10.2017 zur Post gegebene Beschwerde der bP, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages und in eventu die Zuerkennung von Verfahrenshilfe zur Abdeckung der Gerichtsgebühren beantragt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass im Punkt I. (gemeint offenbar der Schriftsatz vom 28.11.2016) dargestellt worden sei, dass die Verfahrenshilfe für die Klage Punkt II. notwendig sei und ohne die Genehmigung von Verfahrenshilfe keine Klage geführt werden könne. Es sei ein Verfahrensfehler gemacht worden, indem - trotz Ablehnung der Verfahrenshilfe - die Klage bearbeitet worden sei. Das Gericht hätte ihn - obwohl er anwaltlich nicht vertreten gewesen sei - über die Konsequenzen seiner Formulierung aufklären müssen. Es sei eine einfach nachzuvollziehende Tatsache, dass er als Vermögensloser und seit über 15 Jahren im Konkurs Befindlicher nicht in der Lage sei, derart hohe Gebühren für eine Klage ohne Verfahrenshilfe zu zahlen.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass im Punkt römisch eins. (gemeint offenbar der Schriftsatz vom 28.11.2016) dargestellt worden sei, dass die Verfahrenshilfe für die Klage Punkt römisch zwei. notwendig sei und ohne die Genehmigung von Verfahrenshilfe keine Klage geführt werden könne. Es sei ein Verfahrensfehler gemacht worden, indem - trotz Ablehnung der Verfahrenshilfe - die Klage bearbeitet worden sei. Das Gericht hätte ihn - obwohl er anwaltlich nicht vertreten gewesen sei - über die Konsequenzen seiner Formulierung aufklären müssen. Es sei eine einfach nachzuvollziehende Tatsache, dass er als Vermögensloser und seit über 15 Jahren im Konkurs Befindlicher nicht in der Lage sei, derart hohe Gebühren für eine Klage ohne Verfahrenshilfe zu zahlen.

4. Mit Schreiben vom 03.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP mit einem Schriftsatz einen Antrag auf Verfahrenshilfe sowie gleichzeitig eine Klage eingebracht hat und der Antrag auf Verfahrenshilfe rechtskräftig abgewiesen wurde.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP mit einem Schriftsatz einen Antrag auf Verfahrenshilfe sowie gleichzeitig eine Klage eingebracht hat und der Antrag auf Verfahrenshilfe rechtskräftig abgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), in der zum 28.11.2016 gültigen Fassung, lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

"Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

----------

1.-hinsichtlich der Pauschalgebühren

a)-für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;

[...]

Tarif

I. Zivilprozesserömisch eins. Zivilprozesse

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

1

I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes [...] römisch eins. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes [...]

 

 

 

über

350 000 Euro

 

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 987 Euro

Anmerkungen

[...]

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

[...]

IV. Zahlungspflichtrömisch vier. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:Paragraph 7, (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

----------

1.-bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

[...]

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§ 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Paragraph 9, (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Zahlungspflicht entsteht gemäß § 2 Z 1 lit a GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren bei zivilgerichtlichen Verfahren mit der Einbringung der Klage.Die Zahlungspflicht entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren bei zivilgerichtlichen Verfahren mit der Einbringung der Klage.

Zahlungspflichtig ist nach § 7 Abs 1 GGG der Kläger, im vorliegenden Fall die bP, da ihr die Rechtswohltat der Verfahrenshilfe (§ 9 GGG) rechtskräftig nicht bewilligt wurde.Zahlungspflichtig ist nach Paragraph 7, Absatz eins, GGG der Kläger, im vorliegenden Fall die bP, da ihr die Rechtswohltat der Verfahrenshilfe (Paragraph 9, GGG) rechtskräftig nicht bewilligt wurde.

Die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalgebühr gemäß TP 1 wurde korrekt berechnet und wird dies von der bP auch gar nicht bestritten.

Die bP vermeint vielmehr, dass das HG nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrages die Klage nicht hätte weiterbearbeiten dürfen, weil diesem klar sein musste, dass sie sie ohne Verfahrenshilfe nicht eingebracht hätte bzw sich die Gerichtsgebühren nicht leisten könne. Sie sei - obwohl anwaltlich nicht vertreten - nicht belehrt worden, worin ein Verfahrensfehler zu sehen sei.

Die bP verkennt, dass das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).Die bP verkennt, dass das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).

Das gilt selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr dar und entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (Hinweis E 25. April 1996, 96/16/0260; E 11. Juli 2000, 2000/16/0374, 0375; VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 GGG von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 9 Abs 1 GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112; 11.11.2004, 2003/16/0144).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 9, GGG von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Paragraph 9, Absatz eins, GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112; 11.11.2004, 2003/16/0144).

Vor diesem Hintergrund gehen die Argumente der bP ins Leere. Sie hat ihren Verfahrenshilfeantrag mit der Klage verbunden und hat damit den für die Gebührenvorschreibung notwendigen formalen Tatbestand erfüllt. Es hätten ihr die Gebühren - da sie bereits mit Einbringung entstanden sind - auch schon vor der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vorgeschrieben werden dürfen (vgl den in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 9. zu § 9 GGG mit Verweis auf VwGH 19.10.1995, 95/16/0232 und VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003).Vor diesem Hintergrund gehen die Argumente der bP ins Leere. Sie hat ihren Verfahrenshilfeantrag mit der Klage verbunden und hat damit den für die Gebührenvorschreibung notwendigen formalen Tatbestand erfüllt. Es hätten ihr die Gebühren - da sie bereits mit Einbringung entstanden sind - auch schon vor der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vorgeschrieben werden dürfen vergleiche den in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 9. zu Paragraph 9, GGG mit Verweis auf VwGH 19.10.1995, 95/16/0232 und VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003).

Insoweit die bP einen Verfahrensfehler darin sieht dass sie nicht über die gebührenrechtlichen Folgen der Einbringung ihrer Klage gemeinsam mit dem Verfahrenshilfeantrag belehrt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gar nicht behauptet hat, die Justizverwaltungsbehörde oder das Gericht vorher mit ihrer Absicht konfrontiert zu haben und sich die Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG nur auf anhängige Verfahren bezieht (vgl Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 4 zu § 13a AVG) bezieht. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß §13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (VfSlg. 13.130/1992; VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Sie hätte im konkreten Fall auch nichts geändert, weil wie bereits dargestellt, die Gebührenpflicht bereits mit dem Zeitpunkt der Einbringung entstand.Insoweit die bP einen Verfahrensfehler darin sieht dass sie nicht über die gebührenrechtlichen Folgen der Einbringung ihrer Klage gemeinsam mit dem Verfahrenshilfeantrag belehrt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gar nicht behauptet hat, die Justizverwaltungsbehörde oder das Gericht vorher mit ihrer Absicht konfrontiert zu haben und sich die Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG nur auf anhängige Verfahren bezieht vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 4 zu Paragraph 13 a, AVG) bezieht. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß §13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (VfSlg. 13.130 aus 1992,; VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Sie hätte im konkreten Fall auch nichts geändert, weil wie bereits dargestellt, die Gebührenpflicht bereits mit dem Zeitpunkt der Einbringung entstand.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen.

3.3.3. Abweisung des Verfahrenshilfeantrages hinsichtlich der Tragung der Gerichtsgebühren

§ 8 VwGVG idF BGBl I Nr 24/2017 regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren (§ 40 VwGVG - Verfahrenshilfeverteidiger).Paragraph 8, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 40, VwGVG - Verfahrenshilfeverteidiger).

Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (keine civil rights) und Art 48 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt und bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist. Eine Überprüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich.Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und Artikel 48, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt und bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt ist. Eine Überprüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich.

Das AVG, das GEG oder das GGG sehen ebenso keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor.

Sollte der Antrag der bP so zu deuten sein, dass er im Falle einer Abweisung - aufgrund seiner angespannten Vermögensituation - die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht begleichen könne, ist er auf die Möglichkeit (und Notwendigkeit) der Einbringung eines Stundungs- oder Nachlassantrages gemäß § 9 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hinzuweisen, welcher lautet:Sollte der Antrag der bP so zu deuten sein, dass er im Falle einer Abweisung - aufgrund seiner angespannten Vermögensituation - die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht begleichen könne, ist er auf die Möglichkeit (und Notwendigkeit) der Einbringung eines Stundungs- oder Nachlassantrages gemäß Paragraph 9, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hinzuweisen, welcher lautet:

"Stundung und Nachlass

§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Paragraph 9, (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Der Antrag wäre beim HG unter Beischluss aller Unterlagen über die persönlichen und insbesondere vermögensrechtlichen Verhältnisse einzubringen, die geeignet sind eine besondere Härte bei der Einbringung der geschuldeten Gebühren nachzuweisen oder ein öffentliches Interesse an der Nichteinhebung zu begründen. Die Entscheidung erfolgt sodann durch den Präsidenten des OLG WIEN.

Das BVwG ist - so wie auch die Präsidentin des HG - nicht zuständig über die Zuerkennung der Verfahrenshilfe im Grundverfahren zu entscheiden, es ist an die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vom 21.12.2016 gebunden (VwGH 24.02.2005, 2004/16/0268).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Gerichtsgebührenpflicht, Klagseinbringung, Nachlassantrag,
Pauschalgebührenauferlegung, Ratenzahlung, Verfahrenshilfeantrag,
Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2175802.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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