Entscheidungsdatum
16.11.2017Norm
AVG §59 Abs1Spruch
W176 2115725-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Karl SCHELLING, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.08.2015, Zl. BDA-57272.obj/0002-RECHT/2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Karl SCHELLING, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.08.2015, Zl. BDA-57272.obj/0002-RECHT/2015, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraphen 27, 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der der Villenanlage (Außenerscheinung samt Garteneinfriedung und im Inneren der Eingangsbereich, die Kellergewölbe, Treppe und zwei Wohnräume im Erdgeschoß; der Anbau von 1993 ist zur Ganze ausgenommen)" in XXXX , XXXX , Ger. - und1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der der Villenanlage (Außenerscheinung samt Garteneinfriedung und im Inneren der Eingangsbereich, die Kellergewölbe, Treppe und zwei Wohnräume im Erdgeschoß; der Anbau von 1993 ist zur Ganze ausgenommen)" in römisch 40 , römisch 40 , Ger. - und
Verw. Bez. XXXX , Vorarlberg, Gst. Nr. . XXXX und XXXX , XXXX , XXXXVerw. Bez. römisch 40 , Vorarlberg, Gst. Nr. . römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/23 (DMSG) im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist., gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/23 (DMSG) im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Begründung des Bescheides lautet wie folgt:
"Auf Grund eines von XXXX erstellten Amtssachverständigen-Gutachtens sowie des übrigen Ermittlungsverfahrens steht fest:"Auf Grund eines von römisch 40 erstellten Amtssachverständigen-Gutachtens sowie des übrigen Ermittlungsverfahrens steht fest:
Zur Erstellung des Gutachtens wurden Erhebungen im Stadtarchiv XXXX durchgeführt, ein Lokalaugenschein vorgenommen und die erwähnte Literatur verwendet.Zur Erstellung des Gutachtens wurden Erhebungen im Stadtarchiv römisch 40 durchgeführt, ein Lokalaugenschein vorgenommen und die erwähnte Literatur verwendet.
Es handelt sich um eine Teilunterschutzstellung, Gegenstand der Unterschutzstellung sind die Außenerscheinung samt Garteneinfriedung und im Inneren der Eingangsbereich, die Kellergewölbe, Treppe und zwei Wohnraume im Erdgeschoß.
Geschichte
Nach Plänen des Ingenieurs XXXX ließ XXXX (1831-1892) - Besitzer des nahen Eisenverarbeitungsbetriebes - das Haus 1885/86 für seinen Sohn XXXX (1861-1925) errichten. XXXX besuchte nach der Volksschule die Oberrealschule in Salzburg und widmete sich dann dem Studium der Technik. Als sein Vater starb, musste er das Studium abbrechen und übernahm mit seinen drei Brüdern die Firma. Während zwei Brüder lediglich als Teilhaber fungierten, waren XXXX und XXXX in der Direktion des Unternehmens tätig.Nach Plänen des Ingenieurs römisch 40 ließ römisch 40 (1831-1892) - Besitzer des nahen Eisenverarbeitungsbetriebes - das Haus 1885/86 für seinen Sohn römisch 40 (1861-1925) errichten. römisch 40 besuchte nach der Volksschule die Oberrealschule in Salzburg und widmete sich dann dem Studium der Technik. Als sein Vater starb, musste er das Studium abbrechen und übernahm mit seinen drei Brüdern die Firma. Während zwei Brüder lediglich als Teilhaber fungierten, waren römisch 40 und römisch 40 in der Direktion des Unternehmens tätig.
Der Betrieb hatte sich in jenen Jahren auf den Bau von Turbinen und Wasserkraftanlagen spezialisiert und galt um die Jahrhundertwende als der bedeutendste Metallbetrieb des Landes. Er besaß ein Absatzgebiet weit über die Kronländer hinaus.
XXXX war außerdem Mitglied der Gemeindevertretung, Abgeordneter im Vorarlberger Landtag. Mandatar im Vorarlberger Landesmuseumsverein und engagierte sich für den Ausbau der XXXX Realschule und bei der Gründung der Musikschule.römisch 40 war außerdem Mitglied der Gemeindevertretung, Abgeordneter im Vorarlberger Landtag. Mandatar im Vorarlberger Landesmuseumsverein und engagierte sich für den Ausbau der römisch 40 Realschule und bei der Gründung der Musikschule.
Das Haus wurde 1885/86 erbaut, 1984 erfolgte der Bau einer Dachterrasse, 1989 der Ausbau des Dachgeschosses und 1993 der Zubau, der ausdrücklich von der Unterschutzstellung ausgenommen ist.
Beschreibung:
Die Villa ist unweit der ehemaligen XXXX -Werke (heute Museum " XXXX ") situiert. Sie ist zweigeschossig über unregelmäßigem Grundriss unter Kreuzgiebeldach (Krüppelwalmdächer) errichtet. Die Fassaden sind über rustiziertem Sockel zur Ganze geklinkert mit Ortsteinquaderung an den Ecken des Erdgeschosses, Sandsteinrahmungen der Fenster mit Sohlbänken auf kleinen Konsolen und flachen Backsteinbögen über den Fenstern des Obergeschosses.Die Villa ist unweit der ehemaligen römisch 40 -Werke (heute Museum " römisch 40 ") situiert. Sie ist zweigeschossig über unregelmäßigem Grundriss unter Kreuzgiebeldach (Krüppelwalmdächer) errichtet. Die Fassaden sind über rustiziertem Sockel zur Ganze geklinkert mit Ortsteinquaderung an den Ecken des Erdgeschosses, Sandsteinrahmungen der Fenster mit Sohlbänken auf kleinen Konsolen und flachen Backsteinbögen über den Fenstern des Obergeschosses.
Diese reiche Gestaltung der Fassaden wird noch gesteigert durch die - entsprechend dem unregelmäßigen Grundriss - vor- und rückspringenden Risalite, Erker, Veranden und Turm.
Die straßenseitige Fassade ist akzentuiert durch einen Erker über Erd- und Obergeschoß, der vor dem Dachgeschoß als kleiner Balkon ausgebildet ist. Das schmiedeeiserne Geländer des Balkons ist ebenso bauzeitlich wie das Steckgitter des halbkreisförmigen Kellerfensters. Der Giebel des - eternitgedeckten- Krüppelwalmdaches (mit Dachgaupen) ist versehen mit einem geschnitzten Freigebinde.
Links von dem Risalit mit dem Erker befindet sich eine zweigeschossige Veranda, die heute die Verbindung zu dem Anbau von 1993 bildet, der nicht Gegenstand der Unterschutzstellung ist.
Rechts ist zurückversetzt ein Risalit situiert, der turmartig überhöht ist und eine Fachwerk-Dachzone hat. Hier befindet sich der ursprüngliche Eingang, über Sandsteintreppen erhöht und unter einem Dach, das auf reich geschnitzten Stützen mit gedrechselten Zapfen ruht. Die Stützen sind verbunden durch ein Schmiedeeisengeländer mit Rosetten und Ranken. Das reiche sandsteingerahmte zweiflügelige historistische Portal hat zwei Türlichten mit Dreiecksgiebelverdachung.
Die Kreuzstockfenster und Jalousieläden stammen aus jüngerer Zeit, ebenso die rückseitige Terrassentür. Zwei Fenster wurden zugemauert, was durch hier verschlossene Fensterläden nicht sichtbar ist. Eine noch originale Tür zum Garten ist ebenfalls sandsteingerahmt und hat ein kassettiertes Türblatt.
Im Inneren des Hauses hat sich im Eingangsbereich ein Sandsteinplattenboden erhalten. Sämtliche Kellerräume sind tonnen- oder stichkappengewölbt.
Eine abgewendelte Treppe mit eisernem Geländer und profiliertem Holz-Handlauf führt in die oberen Geschosse. Im Treppenhaus befinden sich z.T. Fliesenböden und Holz-Glastrennwände mit z.T. geätztem Glas.
Besonders reich ausgestattet sind zwei Räume des Erdgeschosses. Laut Besitzer soll hier der Grundriss leicht verändert worden sein. Dennoch haben sich Parkett- und Intarsienböden, einige alte Heizkörper und vor allem Täfelungen der Wände und Decken erhalten. An den Wänden reichen die kassettierten Täfelungen bis ca. 1,60m Höhe, die bauzeitlichen Türen sind von aufwändiger architektonischer Rahmung (gerade oder Dreiecksgiebelverdachungen) umgeben, die Deckentäfer (mit ausgespartem Mittelfeld) ruhen auf Konsolen mit Würfelfriesen dazwischen, sogar die Fenstergewände sind vertäfert. Die übrigen Räume zeigen keine nennenswerte Ausstattung.
Zur Schulgasse ist noch der originale Gartenzaun erhalten. Über einer niederen Mauer besteht er aus einem lanzenförmigen Gitter. Besonders bemerkenswert sind die Scharniere des Gartentores in Handform. (auf Gstnr. 6574/2)
Die künstlerische Bedeutung ist - wie folgt - gegeben: Diese Villa ist ein herausragendes Beispiel für einen für den Historismus charakteristischen Villentypus, der sich, für Mehrsichtigkeit konzipiert, mit seinen vielfach gegliederten Ansichten hervorragend in die Umgebung einfügen konnte. Die besondere Qualität des Baues beruht vor allem auf der weitgehend erhaltenen Innenausstattung von zwei Räumen, die in dieser aufwändigen Form unter den Fabrikantenvillen XXXX hohen Seltenheitswert hat.Die künstlerische Bedeutung ist - wie folgt - gegeben: Diese Villa ist ein herausragendes Beispiel für einen für den Historismus charakteristischen Villentypus, der sich, für Mehrsichtigkeit konzipiert, mit seinen vielfach gegliederten Ansichten hervorragend in die Umgebung einfügen konnte. Die besondere Qualität des Baues beruht vor allem auf der weitgehend erhaltenen Innenausstattung von zwei Räumen, die in dieser aufwändigen Form unter den Fabrikantenvillen römisch 40 hohen Seltenheitswert hat.
Die Villa ist als relevantes Dokument für die großbürgerliche Bau- und Wohnkultur des ausgehenden 19. Jahrhunderts zu betrachten, das auf anschauliche Weise einen Eindruck von der Lebenswelt eines wohlhabenden Unternehmers dieser Epoche vermittelt. Damit ist die kulturelle Bedeutung gegeben.
Darüber hinaus ist die Villa als Persönlichkeitsdenkmal für den Besitzer XXXX von besonderem lokalhistorischen Interesse. XXXX war eine wichtige Unternehmerpersönlichkeit, die auch im öffentlichen Leben von Vorarlberg eine große Rolle spielte. Somit liegt auch eine geschichtliche Bedeutung vor.Darüber hinaus ist die Villa als Persönlichkeitsdenkmal für den Besitzer römisch 40 von besonderem lokalhistorischen Interesse. römisch 40 war eine wichtige Unternehmerpersönlichkeit, die auch im öffentlichen Leben von Vorarlberg eine große Rolle spielte. Somit liegt auch eine geschichtliche Bedeutung vor.
Literatur:
Dehio Vorarlberg. Wien 1983, S XXXXDehio Vorarlberg. Wien 1983, S römisch 40
Fessler, Klaus: Der Maschinenfabrikant XXXX , in: XXXX , XXXXFessler, Klaus: Der Maschinenfabrikant römisch 40 , in: römisch 40 , römisch 40
Den Parteien wurde im Sinne der §§ 37 und 45 Abs. 3 des AllgemeinenDen Parteien wurde im Sinne der Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit Verständigung GZ: 57. 272/4/2013 vom 11. 10. 2013 Gelegenheit gegeben, zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Im Verfahren wurden mehrmals Fristerstreckungen im jeweils beantragten Ausmaß gewährt.
Mit Schreiben vom 20. 1.2014 teilte das Bundesdenkmalamt den Parteien auf Grund einer Äußerung des Eigentümers mit:
Es wird zugegeben, dass XXXX , der erste Bewohner des Hauses, nicht Gründungsobmann des Vorarlberger Industriellenbundes gewesen sein kann, seine anderen Verdienste (Gemeindevertretungsmitglied, Mitglied des Landtags, Mandatar im Vorarlberger Museumsverein, etc.) werden nicht bestritten.Es wird zugegeben, dass römisch 40 , der erste Bewohner des Hauses, nicht Gründungsobmann des Vorarlberger Industriellenbundes gewesen sein kann, seine anderen Verdienste (Gemeindevertretungsmitglied, Mitglied des Landtags, Mandatar im Vorarlberger Museumsverein, etc.) werden nicht bestritten.
Der Neubau des Bürotraktes ist im Gutachten erwähnt, er ist nicht Teil der Unterschutzstellung.
Die zugemauerten Fenster sind im Gutachten ebenfalls erwähnt.
Das Fenster und Fensterläden aus jüngerer Zeit stammen, ist im Gutachten ebenfalls erwähnt.
Eine erneuerte Elektroverkabelung und eine Gaszentralheizung beeinträchtigen den Denkmalwert nicht.
Dachbodenausbau und Dachterrasse sind im Gutachten erwähnt.
Der Rückbau einer Türe zu einem Fenster ist kein wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz.
Der Einbau eines Badezimmers wäre auch bei einem denkmalgeschützten Haus genehmigungsfähig gewesen, ebenso die Abtrennung eines Vorraumes.
Die Vorplatzgestaltung ist nicht Teil der Unterschutzstellung.
Trotz Repositionierung des Gartenzaunes ist der schmiedeeiserne Gartenzaun bauzeitlich.
Badehaus und Pool beeinträchtigen die Gesamtwirkung der Villa nicht.
Im Eingangsbereich hat sich dennoch z. T. ein Sandsteinplattenboden erhalten.
Der leicht veränderte Grundriss im EG ist im Gutachten erwähnt.
Der Türdurchbruch zum Gartenbereich beeinträchtigt die Gesamtwirkung der Villa nicht, ein Küchenneubau wäre genehmigungsfähig gewesen.
Ein Teil der Stiege beim Haupteingang besteht noch aus Sandstein.
Einige alte Heizkörper sind noch erhalten.
Eine Alarmanlage beeinträchtigt den Denkmalwert der Villa nicht.
Eine Bedeutung für die Firmengeschichte wird nicht behauptet, die Bedeutung der Villa ergibt sich vielmehr aus der dargelegten Qualität des Baues und der für Vorarlberg bedeutenden Persönlichkeit des Besitzers.
Gelegenheit zur Stellungnahme wurde nochmals geboten.
Es fanden mehrfach Gespräche des Eigentümers mit Vertretern des Bundesdenkmalamtes statt.
Mit Schreiben BDA-57272/obj/2014/0004-allg vom 7.10.2014 wurde allen Parteien das im Zuge des Ermittlungsverfahrens überarbeitete Gutachten zur abschließenden Stellungnahme übermittelt.
In seiner Stellungnahme vom 18. 11.2014 teilte der Eigentümer mit:
‚Danke für die Zusendung des abgeänderten Gutachtens.
Leider beschränkt sich das Gutachten nach wie vor auf eine Beschreibung der Architektur - was fehlt ist die Klärung worin die eigentliche künstlerische Qualität des (noch vorhandenen) Gebäudes besteht.
Weilers möchte ich darauf hinweisen, dass mit den Objekten XXXX und XXXX vom gleichen Architekten zwei weitgehend im Originalzustand erhaltene Vertreter dieser Epoche in XXXX vorhanden sind. Bei diesen Objekten sind auch Inneneinrichtung und Gartenanlagen weitgehend erhalten.Weilers möchte ich darauf hinweisen, dass mit den Objekten römisch 40 und römisch 40 vom gleichen Architekten zwei weitgehend im Originalzustand erhaltene Vertreter dieser Epoche in römisch 40 vorhanden sind. Bei diesen Objekten sind auch Inneneinrichtung und Gartenanlagen weitgehend erhalten.
Das gegenständliche Objekt wurde jedoch durch wesentliche Um- und Zubauten erheblich verändert - auch ist der ursprüngliche Garten durch einen Platten-Wohnbau intensiv verbaut worden.
Ich bin mit der geplanten Unterschutzstellung nicht einverstanden.‘
Das Bundesdenkmalamt hat dazu erwogen:
Die vom Besitzer erwähnten Bauten stammen vom gleichen Baumeister, stehen bereits unter Denkmalschutz und sind nicht durch rezente Anbauten beeinträchtigt.
In jüngster Zeit ist weitere Literatur zur Industriegeschichte von Vorarlberg erschienen, aus der die große Bedeutung der XXXX -Werke für Vorarlberg hervorgeht, die sich natürlich auch auf die zugehörige Fabrikantenvilla erstreckt. (Vgl. Motter, Barbara u. Grabherr-Schneider, Barbara: Orte - Fabriken - Geschichten. 188 historische Industriebauten in Vorarlberg. Innsbruck, Wien 2014, SIn jüngster Zeit ist weitere Literatur zur Industriegeschichte von Vorarlberg erschienen, aus der die große Bedeutung der römisch 40 -Werke für Vorarlberg hervorgeht, die sich natürlich auch auf die zugehörige Fabrikantenvilla erstreckt. (Vgl. Motter, Barbara u. Grabherr-Schneider, Barbara: Orte - Fabriken - Geschichten. 188 historische Industriebauten in Vorarlberg. Innsbruck, Wien 2014, S
XXXX )römisch 40 )
Der Umfang der Unterschutzstellung wurde auf das geringstmögliche Ausmaß beschränkt.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtet die Behörde aus Folgendem für gegeben:
Die gegenständliche Villenanlage, ein herausragendes Beispiel für einen für den Historismus charakteristischen Villentypus, weist mit dem besonders qualitätvollen Bau sowie der weitgehend erhaltenen Innenausstattung von zwei Räumen einen hohen Seltenheitswert auf und dokumentiert die großbürgerliche Bau- und Wohnkultur des ausgehenden
19. Jahrhunderts auf anschauliche Weise.
Weiters stellt das Objekt ein Persönlichkeitsdenkmal für den Besitzer XXXX , der als wichtige Unternehmerpersönlichkeit im öffentlichen Leben von Vorarlberg eine große Rolle spielte, dar.Weiters stellt das Objekt ein Persönlichkeitsdenkmal für den Besitzer römisch 40 , der als wichtige Unternehmerpersönlichkeit im öffentlichen Leben von Vorarlberg eine große Rolle spielte, dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Damit ist im Sinne des oben zitierten Gesetzes das in Rede stehende Objekt im genannten Umfang unter Denkmalschutz gestellt."
Eine planliche Darstellung der unterschutzgestellten Teile des Objektes ist dem Bescheid nicht beigefügt.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
7. In der Folge legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Zum anderen wird der rechtlichen Beurteilung folgender – einen Teil des Erdgeschosses des gegenständlichen Objektes darstellende – Ausschnitt aus dem Einreichplan von 1885 zugrunde gelegt:
Bild kann nicht dargestellt werden
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerde sowie dem Inhalt des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der unter Punkt 1.2. wiedergegebene Planausschnitt ist der den Grundriss des Erdgeschosses darstellenden Seite des (aktenkundigen) Einreichplans von 1885 entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.
3.2.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Grundsätzlich ist äußerste Grenze der Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens. Diese begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, die jedenfalls nur jene Angelegenheit zu prüfen haben, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Zwar ist im Hinblick auf antragsabhängige bzw. antragspflichtige Verfahren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufungsbehörde hinzuweisen, nach der die Sache des Verwaltungsverfahrens in einem durch Antrag eingeleiteten Verfahrens durch den Antrag maßgeblich definiert wird, außer der Antrag ist teilbar und hat die Behörde nur über einen Teil abgesprochen (VwGH 31.03.1989, 87/12/0165). Diese Rechtsprechung scheint im Hinblick auf antragspflichtige Verfahren besser zu der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen grundsätzlich meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu passen. Hinsichtlich antragspflichtiger Verfahren vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer abweisenden Entscheidung ein "mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen" hat und daher die Prüfung, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde beschränken darf (VfGH 11.6.2015, 1286/2014).Grundsätzlich ist äußerste Grenze der Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens. Diese begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, die jedenfalls nur jene Angelegenheit zu prüfen haben, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Zwar ist im Hinblick auf antragsabhängige bzw. antragspflichtige Verfahren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufungsbehörde hinzuweisen, nach der die Sache des Verwaltungsverfahrens in einem durch Antrag eingeleiteten Verfahrens durch den Antrag maßgeblich definiert wird, außer der Antrag ist teilbar und hat die Behörde nur über einen Teil abgesprochen (VwGH 31.03.1989, 87/12/0165). Diese Rechtsprechung scheint im Hinblick auf antragspflichtige Verfahren besser zu der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen grundsätzlich meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu passen. Hinsichtlich antragspflichtiger Verfahren vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer abweisenden Entscheidung ein "mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen" hat und daher die Prüfung, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde beschränken darf (VfGH 11.6.2015, 1286 aus 2014,).
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich aber um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren, sodass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die äußerste Grenze der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens ist, die jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt und durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde determiniert wird, oder mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026): "Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."Im vorliegenden Verfahren handelt es sich aber um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren, sodass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die äußerste Grenze der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens ist, die jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt und durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde determiniert wird, oder mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026): "Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."
Dies entspricht auch § 27 VwGVG, nach dem das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat; zwar mag die Beschwerde die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht stark einschränken, um einer meritorischen Erledigung nicht entgegenzustehen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019), aber bleibt das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auf die durch den Spruch der Verwaltungsbehörde begrenzte Angelegenheit beschränkt. Weiters findet sich das Verwaltungsgericht innerhalb des so durch den Spruch eingeschränkten Prüfungsumfanges noch einmal einer weitere Beschränkung seiner Prüfungsbefugnis ausgesetzt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).Dies entspricht auch Paragraph 27, VwGVG, nach dem das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat; zwar mag die Beschwerde die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht stark einschränken, um einer meritorischen Erledigung nicht entgegenzustehen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019), aber bleibt das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auf die durch den Spruch der Verwaltungsbehörde begrenzte Angelegenheit beschränkt. Weiters findet sich das Verwaltungsgericht innerhalb des so durch den Spruch eingeschränkten Prüfungsumfanges noch einmal einer weitere Beschränkung seiner Prüfungsbefugnis ausgesetzt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).
Weist ein Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und sah sich der Verwaltungsgerichtshof (in Entscheidungen zur Rechtslage bis 31.12.2013) auf Grund der Undeutlichkeit bzw. Unverständlichkeit des Spruches außerstande, die ihm zukommende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vorzunehmen, so wurde dieser Bescheid wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 98, mit Nachweis der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur); diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage seit 01.01.2014 artikuliert (vgl. VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083, wo es heißt: "Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt." Zur Auslegung des unklaren Spruchs eines Bescheides ist die Begründung heranzuziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 111).Weist ein Bescheid nicht die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG erforderliche Bestimmtheit auf und sah sich der Verwaltungsgerichtshof (in Entscheidungen zur Rechtslage bis 31.12.2013) auf Grund der Undeutlichkeit bzw. Unverständlichkeit des Spruches außerstande, die ihm zukommende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vorzunehmen, so wurde dieser Bescheid wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 98, mit Nachweis der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur); diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage seit 01.01.2014 artikuliert vergleiche VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083, wo es heißt: "Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt." Zur Auslegung des unklaren Spruchs eines Bescheides ist die Begründung heranzuziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 111).
3.2.2. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend klar ist:
Zunächst erfüllt der Bescheidspruch die dargelegten Anforderungen insoweit nicht, als er eine Unterschutzstellung des "Eingangsbereich[s]" verfügt. Denn es lässt sich auch unter Heranziehung der Bescheidbegründung nicht klären, ob darunter lediglich der auf dem unter Punkt 1.2. wiedergegebenen Planausschnitt rechts von der "Passage" und links unterhalb der (damaligen) Küche dargestellte Raum mit einer Breite von 2,70 m zu verstehen ist oder zusätzlich die genannte "Passage" umfasst. Aus dem Umstand, dass in der Bescheidbegründung festgehalten wurde, es habe sich "im Eingangsbereich ein Sandsteinplattenboden erhalten", ist eine derartige Abgrenzung zum einen deshalb nicht zu bewerkstelligen, da sich unter den im Inneren des Objektes aufgenommenen Fotos keines findet, das den Boden im betreffenden Bereich (und auch keines das überhaupt Teile des betreffenden Bereiches) zeigt; zum anderen ist aus diesem Hinweis auch deshalb nichts zu gewinnen, da die gewählte Formulierung keineswegs klarstellt, dass der gesamte unterschutzgestellte "Eingangsbereich" einen Sandsteinplattenboden aufweist.
Hinreichend klar ist der Bescheidspruch aber auch hinsichtlich der Unterschutzstellung der "Treppe" nicht: Denn eine solche ist (ihrem Wortsinn nach) lediglich "ein aus Stufen gebildeter Auf- oder Abgang, der es ermöglicht, Höhenunterschiede bequem und trittsicher zu überwinden", wobei eine Treppe aus "mindestens drei aufeinander folgenden Stufen" besteht (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Treppe, abgerufen am 13.11.2017). Aufgrund der Ausführungen im Amtssachverständigengutachten, wonach "eine abgewendelte Treppe mit eisernem Geländer und profiliertem Holz-Handlauf [ ] in die oberen Geschosse führt" und sich "im Treppenhaus z.T. Fliesenböden und Holz-Glastrennwände mit z.T. geätztem Glas" befinden, ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch das Geländer und der Handlauf oder sogar das gesamte Treppenhaus umfasst ist.Hinreichend klar ist der Bescheidspruch aber auch hinsichtlich der Unterschutzstellung der "Treppe" nicht: Denn eine solche ist (ihrem Wortsinn nach) lediglich "ein aus Stufen gebildeter Auf- oder Abgang, der es ermöglicht, Höhenunterschiede bequem und trittsicher zu überwinden", wobei eine Treppe aus "mindestens drei aufeinander folgenden Stufen" besteht vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Treppe, abgerufen am 13.11.2017). Aufgrund der Ausführungen im Amtssachverständigengutachten, wonach "eine abgewendelte Treppe mit eisernem Geländer und profiliertem Holz-Handlauf [ ] in die oberen Geschosse führt" und sich "im Treppenhaus z.T. Fliesenböden und Holz-Glastrennwände mit z.T. geätztem Glas" befinden, ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch das Geländer und der Handlauf oder sogar das gesamte Treppenhaus umfasst ist.
3.2.3. Folglich weist der angefochtene Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Lage, den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Sicherheit festzustellen und kann somit aufgrund des rechtswidrigen Spruches des angefochtenen Bescheides kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren führen.3.2.3. Folglich weist der angefochtene Bescheid nicht die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG erforderliche Bestimmtheit auf und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Lage, den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Sicherheit festzustellen und kann somit aufgrund des rechtswidrigen Spruches des angefochtenen Bescheides kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren führen.
Daher ist der Bescheid mangels Vorliegens eines hinreichend bestimmten Spruches zu beheben, zumal dieser Spruch ein gesetzmäßiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht zulässt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anzumerken ist, dass der gegenständliche Beschluss einer neuerlichen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes nicht entgegensteht.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Zur Frage der Rechtsfolgen fehlender Bestimmtheit des Bescheidspruches mangelt es an gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage seit dem 01.01.2016; daher ist die Revision zulässig.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbegründung, Bescheidspruch, Bestimmtheitsgebot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2115725.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018