Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2147979-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der XXXX , vertreten durch KARASEK WIETRZYK Rechtsanwälte GmbH, und (2.) der XXXX , vertreten durch BURGHOFER Rechtsanwalts GmbH, diese substitutionsweise vertreten durch KARASEK WIETRZYK Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.01.2017, Zl. 100 Jv 7896/16t-33a (003 Rev 20117/16b), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der römisch 40 , vertreten durch KARASEK WIETRZYK Rechtsanwälte GmbH, und (2.) der römisch 40 , vertreten durch BURGHOFER Rechtsanwalts GmbH, diese substitutionsweise vertreten durch KARASEK WIETRZYK Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.01.2017, Zl. 100 Jv 7896/16t-33a (003 Rev 20117/16b), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin erwarb aufgrund von fünf Kaufverträgen von fünf Miteigentümern deren Mindestanteile an der Liegenschaft EZ
XXXX , KG XXXX XXXX , mit denen an bestimmten Wohnungen Wohnungseigentum verbunden ist, darunter die im grundbücherlichen Eigentum von XXXX stehenden Anteile B-LNR XXXX und B-LNR XXXX . Zum Zwecke der Finanzierung dieser Ankäufe wurde der Erstbeschwerdeführerin von der Zweitbeschwerdeführerin ein Darlehen gewährt (Pfandurkunde vom 12.05.2014).römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , mit denen an bestimmten Wohnungen Wohnungseigentum verbunden ist, darunter die im grundbücherlichen Eigentum von römisch 40 stehenden Anteile B-LNR römisch 40 und B-LNR römisch 40 . Zum Zwecke der Finanzierung dieser Ankäufe wurde der Erstbeschwerdeführerin von der Zweitbeschwerdeführerin ein Darlehen gewährt (Pfandurkunde vom 12.05.2014).
2. Nachdem die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen am 11.06.2014 beim Bezirksgericht XXXX in einem Grundbuchsgesuch den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts an allen erworbenen Mindestanteilen zugunsten der Erstbeschwerdeführerin und auf Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechts in Höhe von EUR 1.400.000,-- zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin auf diesen Mindestanteilen beantragt hatte, das Bezirksgericht diesen Antrag jedoch abgewiesen hatte, beantragte sie am 24.06.2014 die Eintragung des Eigentums sowie des Höchstbetragspfandrechts an den jeweiligen Mindestanteilen in fünf separaten Grundbuchsgesuchen, die das Bezirksgericht XXXX mit Beschlüssen jeweils vom 16.06.2014 – bezüglich Anteile B-LNR XXXX und B-LNR XXXX mit Beschluss Zl. XXXX – bewilligte und in der Folge vollzog.2. Nachdem die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen am 11.06.2014 beim Bezirksgericht römisch 40 in einem Grundbuchsgesuch den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts an allen erworbenen Mindestanteilen zugunsten der Erstbeschwerdeführerin und auf Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechts in Höhe von EUR 1.400.000,-- zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin auf diesen Mindestanteilen beantragt hatte, das Bezirksgericht diesen Antrag jedoch abgewiesen hatte, beantragte sie am 24.06.2014 die Eintragung des Eigentums sowie des Höchstbetragspfandrechts an den jeweiligen Mindestanteilen in fünf separaten Grundbuchsgesuchen, die das Bezirksgericht römisch 40 mit Beschlüssen jeweils vom 16.06.2014 – bezüglich Anteile B-LNR römisch 40 und B-LNR römisch 40 mit Beschluss Zl. römisch 40 – bewilligte und in der Folge vollzog.
3. Mit jeweils am 09.07.2014 ergangenen Lastschriftanzeigen schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin den Beschwerdeführerinnen für jede beantragte Eintragung Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 16.800,--, insgesamt daher EUR 84.000,-- zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor.3. Mit jeweils am 09.07.2014 ergangenen Lastschriftanzeigen schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin den Beschwerdeführerinnen für jede beantragte Eintragung Eintragungsgebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), idHv EUR 16.800,--, insgesamt daher EUR 84.000,-- zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor.
4. In der Folge stellten die Erstbeschwerdeführerin Anträge auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), denen der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien nicht stattgab.4. In der Folge stellten die Erstbeschwerdeführerin Anträge auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), denen der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien nicht stattgab.
5. Die daraufhin eingebrachten Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Bundes-verwaltungsgerichtes ab- bzw. zurückgewiesen (W108 2015476-1/8E, W214 2015472-1/6E, W101 2015475-1/6E, W176 2015478-1/8E sowie W208 2015479-1/8E).
6. Die gegen drei dieser Entscheidungen eingebrachten außerordentlichen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 19.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0133-7; 18.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0134-7; 11.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0132-3).
7. Daraufhin schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführerinnen für die Einverleibung des Pfandrechtes auf dem von XXXX erworbenen Miteigentumsanteil an der unter Punkt 1. genannten Liegenschaft eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG idHv EUR 16.800,-- (Bemessungsgrundlage EUR 1,400.000,--) sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, insgesamt somit EUR 16.808,--, zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor.7. Daraufhin schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführerinnen für die Einverleibung des Pfandrechtes auf dem von römisch 40 erworbenen Miteigentumsanteil an der unter Punkt 1. genannten Liegenschaft eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG idHv EUR 16.800,-- (Bemessungsgrundlage EUR 1,400.000,--) sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, insgesamt somit EUR 16.808,--, zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass bei Eintragung des Pfandrechts auf verschiedenen Miteigentumsanteilen derselben Liegenschaft nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden könne.
8. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Vor der Prüfung der Anwendung der Ausnahmetatbestände der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG sei die Frage zu behandeln, ob überhaupt mehrfach die Gebühr ausgelöst werde. Dies sei zu verneinen, da die Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer Pfandurkunde an einer Liegenschaft beantragt worden sei und es sich faktisch somit um einen einzigen Eintragungsvorgang gehandelt habe. Es seien nur deswegen fünf Anträge eingebracht worden, da der zuvor gestellte Antrag auf Eintragung in einem einzigen Gesuch abgewiesen worden sei; die fünf Anträge seien aber gleichzeitig eingebracht worden. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerde auf den Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7/2002, JABl 2002/28, demzufolge in Konstellationen wie der vorliegenden die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben sei. Sollten die Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG nicht dahingehend zu interpretieren sein, dass der gegenständliche Sachverhalt unter sie subsumiert werden könne, seien sie gleichheitswidrig.Vor der Prüfung der Anwendung der Ausnahmetatbestände der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG sei die Frage zu behandeln, ob überhaupt mehrfach die Gebühr ausgelöst werde. Dies sei zu verneinen, da die Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer Pfandurkunde an einer Liegenschaft beantragt worden sei und es sich faktisch somit um einen einzigen Eintragungsvorgang gehandelt habe. Es seien nur deswegen fünf Anträge eingebracht worden, da der zuvor gestellte Antrag auf Eintragung in einem einzigen Gesuch abgewiesen worden sei; die fünf Anträge seien aber gleichzeitig eingebracht worden. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerde auf den Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7 aus 2002,, JABl 2002/28, demzufolge in Konstellationen wie der vorliegenden die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben sei. Sollten die Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG nicht dahingehend zu interpretieren sein, dass der gegenständliche Sachverhalt unter sie subsumiert werden könne, seien sie gleichheitswidrig.
9. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.3.2.1. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Grundsätzlich sind in Grundbuchsachen für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.Grundsätzlich sind in Grundbuchsachen für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.
Gemäß § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 39/1955 [GBG]) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, Allgemeines Grundbuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, [GBG]) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Gemäß § 14 Abs. 2 GBG ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GBG ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.
Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des § 26 Abs. 2 GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH 14.02.1991, 90/16/0186).Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des Paragraph 26, Absatz 2, GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH 14.02.1991, 90/16/0186).
Nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
Nach Anmerkung 8 zu TP 9 GGG gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung entweder an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken oder einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.
Gemäß § 15 GBG kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.Gemäß Paragraph 15, GBG kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.
Unter einem Grundbuchskörper im Sinne des GBG versteht man alle in einer Grundbuchseinlage zusammengefassten Flächen als Ganzes, wobei jede Grundbuchseinlage eine Einlagezahl aufweist (vgl. Koziol/Welser I12, 316; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228).Unter einem Grundbuchskörper im Sinne des GBG versteht man alle in einer Grundbuchseinlage zusammengefassten Flächen als Ganzes, wobei jede Grundbuchseinlage eine Einlagezahl aufweist vergleiche Koziol/Welser I12, 316; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228).
Bei einer Simultanhypothek kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung zwar auf zwei oder mehreren Liegenschaften bzw. auch auf Liegenschaftsanteilen bestehen, bei Eintragung des Pfandrechts auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann aber nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden (VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228 unter Hinweis auf OGH 21.12.1995, 3 Ob 138/95, sowie VwGH 12.01.1978, 2272/77).
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anm. 7 zu TP 9 GGG gesprochen werden. Anm. 8 lit. a zu TP 9 GGG in seiner Stammfassung kam daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anm. 7 zu TP 9 GGG – unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung – auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001 (EGN), (Hinweis 759 BlgNR XXI. GP 31f) sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung "vor allem in zeitlicher Hinsicht", sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der TP 9 lit. b Z 4 GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anm. 8 zur TP 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anm. 8 zu TP 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis 13.05.2014, Zl. 2003/16/0469; 18.09.2007, Zl. 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anm. 7 zu TP 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof Bedenken einer Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung nicht zu teilen (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228 unter Hinweis auf VfGH 09.06.2004, B 573/04).Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG gesprochen werden. Anmerkung 8 Litera a, zu TP 9 GGG in seiner Stammfassung kam daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG – unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung – auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, (EGN), (Hinweis 759 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 31f) sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung "vor allem in zeitlicher Hinsicht", sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anmerkung 8 zur TP 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu TP 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis 13.05.2014, Zl. 2003/16/0469; 18.09.2007, Zl. 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof Bedenken einer Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung nicht zu teilen (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228 unter Hinweis auf VfGH 09.06.2004, B 573/04).
Laut Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7/2002, JABl 2002/28, über die Eintragungsgebühr für die Einverleibung eines Pfandrechts auf mehreren Miteigentumsanteilen bzw. Wohnungseigentumsobjekten einer Liegenschaft sei davon auszugehen, dass das Gerichtsgebührenrecht an formale äußere Tatbestände anknüpft. Äußerer Tatbestand sei in diesem Zusammenhang die Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch. Die Beurteilung der Gebührenpflicht habe daher daran anzusetzen, welcher Eintragungsvorgang (oder welche Eintragungsvorgänge) konkret stattgefunden hat (haben). Wenn es im Grundbuch faktisch nur zu einem einzigen Eintragungsvorgang komme, sei auch nach der neuen Rechtslage die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben. Aus dem Aspekt der Vermeidung unnötiger Gerichtsgebühren könne es durchaus bei der bisherigen Praxis bleiben, ohne dass sich daraus für den Regelfall eine Zusatzbelastung an Gerichtsgebühren ergäbe. Dies aber nur dadurch, dass das Pfandrecht – in seinem Gesamtbetrag – im C-Blatt einmal eingetragen werde, und zwar entweder auf der gesamten Liegenschaft oder auf einer Mehrzahl von Miteigentumsanteilen (mit der Formulierung "auf Anteil B-LNR bis B-LNR ").Laut Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7 aus 2002,, JABl 2002/28, über die Eintragungsgebühr für die Einverleibung eines Pfandrechts auf mehreren Miteigentumsanteilen bzw. Wohnungseigentumsobjekten einer Liegenschaft sei davon auszugehen, dass das Gerichtsgebührenrecht an formale äußere Tatbestände anknüpft. Äußerer Tatbestand sei in diesem Zusammenhang die Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch. Die Beurteilung der Gebührenpflicht habe daher daran anzusetzen, welcher Eintragungsvorgang (oder welche Eintragungsvorgänge) konkret stattgefunden hat (haben). Wenn es im Grundbuch faktisch nur zu einem einzigen Eintragungsvorgang komme, sei auch nach der neuen Rechtslage die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben. Aus dem Aspekt der Vermeidung unnötiger Gerichtsgebühren könne es durchaus bei der bisherigen Praxis bleiben, ohne dass sich daraus für den Regelfall eine Zusatzbelastung an Gerichtsgebühren ergäbe. Dies aber nur dadurch, dass das Pfandrecht – in seinem Gesamtbetrag – im C-Blatt einmal eingetragen werde, und zwar entweder auf der gesamten Liegenschaft oder auf einer Mehrzahl von Miteigentumsanteilen (mit der Formulierung "auf Anteil B-LNR bis B-LNR ").
Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218).
Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iS von Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iS von Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Im Erkenntnis vom 30.06.2012, G14/12, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).Im Erkenntnis vom 30.06.2012, G14/12, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG).Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu Paragraph eins, GGG).
Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG).Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph eins, GGG).
Gegen TP 9 lit. b Z 4 iVm den Anm. 7 und 8 zu TP 9 GGG (idF der EGN) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 09.06.2004, B 573/04; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213; immolex 2008/109, 252; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 22 zu TP 9 GGG).Gegen TP 9 Litera b, Ziffer 4, in Verbindung mit den Anmerkung 7 und 8 zu TP 9 GGG in der Fassung der EGN) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 09.06.2004, B 573/04; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213; immolex 2008/109, 252; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 22 zu TP 9 GGG).
Anm. 7 zu TP 9 GGG ist – vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere zur Zulässigkeit einfach handhabbarer Regelungen im Gebührenrecht (VfSlg 11.298/1987 und 11.751/1988) – verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 26.02.2007, B 198/07, zitiert bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 23).Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist – vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere zur Zulässigkeit einfach handhabbarer Regelungen im Gebührenrecht (VfSlg 11.298 aus 1987, und 11.751 aus 1988,) – verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 26.02.2007, B 198/07, zitiert bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 23).
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, kann in Hinblick auf die zuvor dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228, die – wie sich schon aus der zeitlichen Lagerung ergibt – in Kenntnis des von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführten Erlasses des Bundesministers für Justiz erging, bei Eintragung des Pfandrechts auf verschiedenen Miteigentumsanteilen derselben Liegenschaft nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden, sodass diese Konstellation nicht unter die von den Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG (in der Fassung der EGN) normierten Tatbestände fällt.
Aufgrund dieser Rechtsprechung ist auch das Beschwerdevorbringen unzutreffend, dass unabhängig von den Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG die Eintragungsgebühr nur einmal zu zahlen sei, da faktisch nur ein einziger Eintragungsvorgang anzunehmen sei.
Soweit die Beschwerde schließlich die Verfassungskonformität der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG (in der Fassung der EGN) in Zweifel zieht, sind beim Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VfGH 09.06.2004, B 573/04, sowie VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213) Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen nicht entstanden.Soweit die Beschwerde schließlich die Verfassungskonformität der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG (in der Fassung der EGN) in Zweifel zieht, sind beim Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VfGH 09.06.2004, B 573/04, sowie VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213) Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen nicht entstanden.
3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu Spruchpunkt B): :
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2147979.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018