TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/21 W182 2162858-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2017
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Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

AVG §35
B-VG Art.133 Abs4
FPG §94 Abs5
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W182 2162858-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 1050972409 - 170853515, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 1050972409 - 170853515, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 35 AllgemeinesA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist eine staatenlose, in Syrien geborene und dort von der UNRWA registrierte Angehörige der arabischen Volksgruppe aus Palästina, reiste am 28.01.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete die BF im Wesentlichen mit der Kriegssituation in Syrien.

Ihrem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.03.2015 gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 87/2012, stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Ihrem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.03.2015 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 08.07.2015 wurde der BF ein bis zum 07.07.2017 gültiger Konventionspass ausgestellt.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.03.2017, Zl. XXXX, wurde die BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG, § 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde die BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.04.2017 wurde der BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, der Konventionsreisepass entzogen. Gemäß § 93 Abs. 2 FPG wurde die BF aufgefordert, dem Bundesamt das Dokument unverzüglich vorzulegen. Der Bescheid wurde von der BF am 14.04.2017 persönlich übernommen, wobei sie auch am selben Tag ihren Konventionspass an die Behörde aushändigte.1.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.04.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, der Konventionsreisepass entzogen. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG wurde die BF aufgefordert, dem Bundesamt das Dokument unverzüglich vorzulegen. Der Bescheid wurde von der BF am 14.04.2017 persönlich übernommen, wobei sie auch am selben Tag ihren Konventionspass an die Behörde aushändigte.

Gegen diesen Mandatsbescheid wurde seitens der BF mit einem von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung verfassten Schriftsatz vom 27.04.2017 Vorstellung erhoben. In dem Schreiben wurde u.a. auch hervorgehoben, dass die BF alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern sei und die Verurteilung ihr vor Augen geführt habe, dass sie auch um ihre Kinder wegen in Zukunft die Rechtsordnung peinlichst genau einhalten müsse.

Am 09.05.2017 wurde der BF ein Schreiben des Bundesamtes zugestellt, mit dem diese von der Beweisaufnahme verständigt wurde. Darin wurde im Wesentlichen unter Wiedergabe der Ausführungen in der Vorstellung und Verweis auf die rechtskräftige Verurteilung vom 06.03.2017 samt Anführung der konkreten Straftat der BF mitgeteilt, dass für das Bundesamt aus den genannten Gründen nach weiterer Beweisaufnahme feststehe, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF den Konventionspass benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken und daher die Entziehung des Konventionsreisepasses zu Recht erfolgt sei und auch weiterhin die Entziehung beabsichtigt sei.

Das Vorbringen der BF in der von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung verfassten Stellungnahme vom 19.05.2017 entsprach im Wesentlichen den Angaben in der Vorstellung. Erneut wurde u.a. auch auf ihre Lebensumstände als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern hingewiesen und dazu zusätzlich ausgeführt, dass sie zur Ausübung der Obsorge im Rechtsverkehr auf ihren Konventionsreisepass angewiesen sei. Sie sei sich bewusst, dass eine nochmalige strafrechtliche Verurteilung mit einer höheren Freiheitsstrafe einhergehe, die im Falle des Strafvollzuges dazu führen würde, dass sie nicht mehr die Obsorge für ihre Kinder ausüben könne. Es sei ihr auch bewusst, dass eine strafrechtliche Verurteilung einen Aberkennungsgrund darstellen könne. Schon aufgrund dieser Tatsache sei die BF gewillt, in Zukunft die Rechtsordnung peinlichst genau einzuhalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 wurde der BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Konventionsreisepass entzogen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Im Bescheid wurde hinsichtlich ihres Vorbringens in der Stellungnahme vom 19.05.2017, wonach sie zur Ausübung ihrer Obsorge im Rechtsverkehr auf ihren Konventionsreisepass als Identitätsdokument angewiesen wäre, auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte nach § 94a FPG hingewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Konventionsreisepass entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde hinsichtlich ihres Vorbringens in der Stellungnahme vom 19.05.2017, wonach sie zur Ausübung ihrer Obsorge im Rechtsverkehr auf ihren Konventionsreisepass als Identitätsdokument angewiesen wäre, auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte nach Paragraph 94 a, FPG hingewiesen.

Die dagegen durch den bevollmächtigten Vertreter der BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, W182 2162858-1/4E, als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass die Prognoseentscheidung unter Bedachtnahme auf die erfolgte Verurteilung der BF als Mittäterin wegen der Straftat der Schlepperei in Anbetracht des seither verstrichenen kurzen Zeitraums realistischer Weise nicht positiv ausfallen könne. Hinsichtlich der Sorge der BF, dass sie zur Ausübung der Obsorge im Rechtsverkehr einen Konventionspass benötige, wurde auf die Möglichkeit der Ausstellung von Identitätsnachweisen für das Inland verwiesen.

Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung der BF am 07.07.2017 zugestellt.

1.4. Am 20.07.2017 beantragte die BF unter Verwendung eines entsprechend vorgedruckten amtlichen Formulars, das ihr offenbar beim Bundesamt ausgefolgt wurde, neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 92 Abs. 1 FPG. Dem Vordruck ist zu entnehmen, dass das Antragsformular "vor einer Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin" des Bundesamtes zu unterfertigen war. Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass die BF am 20.07.2017 beim Bundesamt €1.4. Am 20.07.2017 beantragte die BF unter Verwendung eines entsprechend vorgedruckten amtlichen Formulars, das ihr offenbar beim Bundesamt ausgefolgt wurde, neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG. Dem Vordruck ist zu entnehmen, dass das Antragsformular "vor einer Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin" des Bundesamtes zu unterfertigen war. Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass die BF am 20.07.2017 beim Bundesamt €

75,90 für das beantragte Dokument entrichtete.

In weiterer Folge wurde die BF mit Verbesserungsauftrag vom 08.08.2017, zugestellt am 11.08.2017, darauf aufmerksam gemacht, dass ihrem Antrag keine neuen Tatsachen seit der Entziehung ihres Konventionsreisepasses mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2017 zu entnehmen seien, welche den seinerzeitigen Entziehungsgründen widerstreiten würden. Es sei keine Veränderung des für die Entziehung maßgeblich gewesenen Umstandes (nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen für die Versagung eines Konventionsreisepasses) ersichtlich. Sie wurde aufgefordert, binnen 2 Wochen neu eingetretene Tatsachen, welche die festgestellten Versagungsgründe erschüttern und die Ausstellung eines solchen Passes nunmehr rechtfertigen würden, bekannt zu geben. Im Fall des fristlosen Verstreichens der Frist werde das Verfahren in Folge ohne weiterer Anhörung fortgeführt und wäre nach derzeitiger Aktenlage der Antrag abzuweisen. Darüber hinaus werde durch das Bundesamt geprüft, inwieweit die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gegeben seien und ggf. eine solche gegen die BF erlassen.In weiterer Folge wurde die BF mit Verbesserungsauftrag vom 08.08.2017, zugestellt am 11.08.2017, darauf aufmerksam gemacht, dass ihrem Antrag keine neuen Tatsachen seit der Entziehung ihres Konventionsreisepasses mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2017 zu entnehmen seien, welche den seinerzeitigen Entziehungsgründen widerstreiten würden. Es sei keine Veränderung des für die Entziehung maßgeblich gewesenen Umstandes (nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen für die Versagung eines Konventionsreisepasses) ersichtlich. Sie wurde aufgefordert, binnen 2 Wochen neu eingetretene Tatsachen, welche die festgestellten Versagungsgründe erschüttern und die Ausstellung eines solchen Passes nunmehr rechtfertigen würden, bekannt zu geben. Im Fall des fristlosen Verstreichens der Frist werde das Verfahren in Folge ohne weiterer Anhörung fortgeführt und wäre nach derzeitiger Aktenlage der Antrag abzuweisen. Darüber hinaus werde durch das Bundesamt geprüft, inwieweit die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG gegeben seien und ggf. eine solche gegen die BF erlassen.

Eine Stellungnahme der BF dazu langte beim Bundesamt nicht ein.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2017, Zl. 1.050.972.409-170459779, wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs.5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2017, Zl. 1.050.972.409-170459779, wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2017, Zl. 1050972409-170853515, gemäß § 35 AVG gegen die BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 240,- verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF den neuen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht (mit neuen Tatsachen) begründet und auch den entsprechenden Verbesserungsauftrag vom 08.08.2017 unbeantwortet gelassen habe. Der binnen weniger Wochen seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über die Entziehung des Konventionsreisepasses gestellte neuerliche Antrag auf Ausstellung des Konventionsreisepasses sei mit Bescheid der Behörde vom selben Tag unter Hinweis auf § 92 Abs. 3 FPG, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach einer Straftat jedenfalls vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen ist, abgewiesen worden. Mangels Änderung der Faktenlage habe ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der neuerliche Antrag nicht zur Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses führen könne. Somit habe sie die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen und dadurch den Tatbestand des § 35 AVG erster Fall verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei der offenkundigen Mutwilligkeit der Antragstellung sowie dem Unrechtsgehalt angemessen, um die BF von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2017, Zl. 1050972409-170853515, gemäß Paragraph 35, AVG gegen die BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 240,- verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF den neuen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht (mit neuen Tatsachen) begründet und auch den entsprechenden Verbesserungsauftrag vom 08.08.2017 unbeantwortet gelassen habe. Der binnen weniger Wochen seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über die Entziehung des Konventionsreisepasses gestellte neuerliche Antrag auf Ausstellung des Konventionsreisepasses sei mit Bescheid der Behörde vom selben Tag unter Hinweis auf Paragraph 92, Absatz 3, FPG, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach einer Straftat jedenfalls vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen ist, abgewiesen worden. Mangels Änderung der Faktenlage habe ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der neuerliche Antrag nicht zur Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses führen könne. Somit habe sie die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen und dadurch den Tatbestand des Paragraph 35, AVG erster Fall verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei der offenkundigen Mutwilligkeit der Antragstellung sowie dem Unrechtsgehalt angemessen, um die BF von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.6. Gegen den oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2017, Zl. 1.050.972.409-170853515, wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte der bevollmächtigte Rechtsberater als Vertreter der BF aus, dass die vorliegende Entscheidung über die Mutwillensstrafe wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich angefochten werde. Der BF sei nicht bewusst gewesen, dass sie durch ihre Antragstellung die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch nehme, sondern habe dadurch lediglich ein Ausweisdokument erlangen wollen. Auf Grund der Sprachbarriere habe sie allerdings statt einer Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG einen Konventionsreisepass beantragt. Hätte die Behörde dies berücksichtigt, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass der Grund für eine Mutwillensstrafe nicht vorliege. Der BF mangle es auf Grund der dargestellten Umstände am Willen, da sie zur Beantragung einer Karte für Asylberechtigte berechtigt und die Behörde zu deren Ausstellung verpflichtet sei. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.1998, Zl. 98/19/0183, sei mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und sei ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten der Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall sei in der Rechtssache der BF nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid sei wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Beantragt werde in eventu die Höhe der verhängten Mutwillensstrafe erheblich und in einem angemessenen Maße entsprechend zu reduzieren.1.6. Gegen den oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2017, Zl. 1.050.972.409-170853515, wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte der bevollmächtigte Rechtsberater als Vertreter der BF aus, dass die vorliegende Entscheidung über die Mutwillensstrafe wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich angefochten werde. Der BF sei nicht bewusst gewesen, dass sie durch ihre Antragstellung die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch nehme, sondern habe dadurch lediglich ein Ausweisdokument erlangen wollen. Auf Grund der Sprachbarriere habe sie allerdings statt einer Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, AsylG einen Konventionsreisepass beantragt. Hätte die Behörde dies berücksichtigt, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass der Grund für eine Mutwillensstrafe nicht vorliege. Der BF mangle es auf Grund der dargestellten Umstände am Willen, da sie zur Beantragung einer Karte für Asylberechtigte berechtigt und die Behörde zu deren Ausstellung verpflichtet sei. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.1998, Zl. 98/19/0183, sei mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und sei ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten der Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall sei in der Rechtssache der BF nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid sei wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Beantragt werde in eventu die Höhe der verhängten Mutwillensstrafe erheblich und in einem angemessenen Maße entsprechend zu reduzieren.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2017, Zl. 1050972409-170459779, wurde nicht bekämpft.

1.7. In der Beschwerdevorlage vom 04.10.2017 nahm das Bundesamt zur Beschwerde Stellung und führte aus, dass die BF bereits in den vorangegangenen Bescheiden auf die Möglichkeit der Beantragung einer Identitätskarte gemäß § 94a FPG hingewiesen worden sei. Weiters wurde angemerkt, dass der BF kein Anspruch auf Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG zukomme. Ferner wurde ausgeführt, dass die BF nach der Antragstellung vom 20.07.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen und Bekanntgabe von neuen Tatsachen zum nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag trotz Hinweis auf eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG keinen Gebrauch gemacht habe. Im Fall einer fälschlichen Antragstellung hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, dies der Behörde mitzuteilen und sei daher von einer reinen Schutzbehauptung der BF auszugehen, zumal die BF nach der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2017 durch den bevollmächtigten Vertreter über ihre Rechte beraten worden und ihr daher der Inhalt des Bescheides und auch des Erkenntnisses des BVwG bekannt sein mussten.1.7. In der Beschwerdevorlage vom 04.10.2017 nahm das Bundesamt zur Beschwerde Stellung und führte aus, dass die BF bereits in den vorangegangenen Bescheiden auf die Möglichkeit der Beantragung einer Identitätskarte gemäß Paragraph 94 a, FPG hingewiesen worden sei. Weiters wurde angemerkt, dass der BF kein Anspruch auf Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, AsylG zukomme. Ferner wurde ausgeführt, dass die BF nach der Antragstellung vom 20.07.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen und Bekanntgabe von neuen Tatsachen zum nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag trotz Hinweis auf eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG keinen Gebrauch gemacht habe. Im Fall einer fälschlichen Antragstellung hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, dies der Behörde mitzuteilen und sei daher von einer reinen Schutzbehauptung der BF auszugehen, zumal die BF nach der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2017 durch den bevollmächtigten Vertreter über ihre Rechte beraten worden und ihr daher der Inhalt des Bescheides und auch des Erkenntnisses des BVwG bekannt sein mussten.

1.8. Am 05.10.2017 wurde der BF seitens des Bundesamtes eine Identitätskarte für Fremde gemäß § 94a FPG ausgestellt1.8. Am 05.10.2017 wurde der BF seitens des Bundesamtes eine Identitätskarte für Fremde gemäß Paragraph 94 a, FPG ausgestellt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt, einem Auszug aus dem Informationssystem zentrales Fremdenregister zu der im Spruch genannten IFA Zahl, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, Zl. W182 2162858-1/4E, und der Beschwerdeschrift.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 35 AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis € 726,- verhängen.3.2. Gemäß Paragraph 35, AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis € 726,- verhängen.

Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw. einzuschreiten hätte (vgl. auch VwGH 27.05.2010, Zl. 2009/03/0004). Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen. (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/027; VwGH 23.12.2016, Zl. Ro 2016/03/0030).Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw. einzuschreiten hätte vergleiche auch VwGH 27.05.2010, Zl. 2009/03/0004). Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen. (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/027; VwGH 23.12.2016, Zl. Ro 2016/03/0030).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271).

Der Zweck der Verhängung einer Mutwillensstrafe liegt auch nicht darin, auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweisen einer Verfahrenspartei - mögen sie im Einzelfall auch eine längere Dauer eines Beweisverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung bewirken - zu pönalisieren (Vgl. VwGH 16.02.2012, Zl. Zl. 2011/01/027).

Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu § 35 AVG wiederholt betont, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271, VwGH 29.06.1998, Zl. 98/10/0183).Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 35, AVG wiederholt betont, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271, VwGH 29.06.1998, Zl. 98/10/0183).

3.3. Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG erscheinen jedoch im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben:3.3. Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG erscheinen jedoch im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben:

Die BF stellte zwar am 20.07.2017 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, nachdem ihr dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, Zl. W182 2162858-1/4E, rechtskräftig entzogen worden war. Die diesbezügliche Rechtfertigung in der Beschwerde, die im Wesentlichen darauf abstellt, dass die BF beabsichtigt hätte, eine Identitätskarte, deren Voraussetzungen sie erfüllt, zu beantragen, und dabei auf Grund von Sprachbarrieren einen falschen Antrag gestellt habe, erscheint nicht völlig unplausibel. So hat die BF bereits im Aberkennungsverfahren wiederholt auf die Notwendigkeit einer Identitätskarte zur Ausübung der Obsorge hinsichtlich ihrer drei minderjährigen Kinder hingewiesen. Das Bundesamt hat sie im bekämpften Bescheid auch auf die Möglichkeit einer Ausstellung einer solchen Identitätskarte - nach § 94a FPG - hingewiesen. Dass im Zuge des Erscheinens der BF beim Bundesamt zur Antragstellung aufgrund von Missverständnissen, die durch sprachliche Barrieren begünstigt wurden, ein falsches Antragsformular gewählt und sohin auch ein falscher Antrag gestellt wurde, erscheint in der vorliegenden Konstellation – auch angesichts der auffälligen zeitlichen Nähe zwischen Aberkennung und neuerlicher Antragstellung sowie des Umstandes, dass der BF in weiterer Folge auch tatsächlich eine Identitätskarte nach § 94a FPG ausgestellt wurde, sie dieses Dokument sohin offenbar begehrt hat, weder ausgeschlossen noch völlig unstimmig. Hinzu kommt, dass es sich bei der BF um eine alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern handelt, was es unter diesem Aspekt auch nicht so wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie bereit gewesen wäre, € 75,90 für einen aussichtlosen Antrag auszulegen, allein um dadurch die Behörde mutwillig zu behelligen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass dem Verhalten der BF –etwa auch im Hinblick auf den Verbesserungsauftrag vom 08.08.2017 - ein nicht unerheblicher Grad an Sorglosigkeit vorzuwerfen sein wird. Letzteres rechtfertigt aber noch keine Mutwillensstrafe.Die BF stellte zwar am 20.07.2017 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, nachdem ihr dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, Zl. W182 2162858-1/4E, rechtskräftig entzogen worden war. Die diesbezügliche Rechtfertigung in der Beschwerde, die im Wesentlichen darauf abstellt, dass die BF beabsichtigt hätte, eine Identitätskarte, deren Voraussetzungen sie erfüllt, zu beantragen, und dabei auf Grund von Sprachbarrieren einen falschen Antrag gestellt habe, erscheint nicht völlig unplausibel. So hat die BF bereits im Aberkennungsverfahren wiederholt auf die Notwendigkeit einer Identitätskarte zur Ausübung der Obsorge hinsichtlich ihrer drei minderjährigen Kinder hingewiesen. Das Bundesamt hat sie im bekämpften Bescheid auch auf die Möglichkeit einer Ausstellung einer solchen Identitätskarte - nach Paragraph 94 a, FPG - hingewiesen. Dass im Zuge des Erscheinens der BF beim Bundesamt zur Antragstellung aufgrund von Missverständnissen, die durch sprachliche Barrieren begünstigt wurden, ein falsches Antragsformular gewählt und sohin auch ein falscher Antrag gestellt wurde, erscheint in der vorliegenden Konstellation – auch angesichts der auffälligen zeitlichen Nähe zwischen Aberkennung und neuerlicher Antragstellung sowie des Umstandes, dass der BF in weiterer Folge auch tatsächlich eine Identitätskarte nach Paragraph 94 a, FPG ausgestellt wurde, sie dieses Dokument sohin offenbar begehrt hat, weder ausgeschlossen noch völlig unstimmig. Hinzu kommt, dass es sich bei der BF um eine alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern handelt, was es unter diesem Aspekt auch nicht so wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie bereit gewesen wäre, € 75,90 für einen aussichtlosen Antrag auszulegen, allein um dadurch die Behörde mutwillig zu behelligen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass dem Verhalten der BF –etwa auch im Hinblick auf den Verbesserungsauftrag vom 08.08.2017 - ein nicht unerheblicher Grad an Sorglosigkeit vorzuwerfen sein wird. Letzteres rechtfertigt aber noch keine Mutwillensstrafe.

Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem besonders restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen ist, und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt, war in der vorliegenden Konstellation letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender "Ausnahmefall" in concreto noch nicht erkennbar (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch BVwG 23.05.2017, Zl. L523 2143613-1/5E).Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem besonders restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen ist, und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt, war in der vorliegenden Konstellation letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender "Ausnahmefall" in concreto noch nicht erkennbar vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation auch BVwG 23.05.2017, Zl. L523 2143613-1/5E).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkt II.3.2. zitierte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkt römisch zwei.3.2. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Mutwillensstrafe, staatenlos,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W182.2162858.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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