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L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden des FW in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. November 2008, 1.) Zl. LF1-J-139/076-2008, betreffend Zurückweisung eines Antrags in einer Wildschadensangelegenheit, 2.) LF1-J-139/078-2008, betreffend Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das die "Gebühr für die Erlagscheineinzahlung beim Postamt" betreffende Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008 meldete der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens nach § 110 NÖ Jagdgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd an und stellte folgende Anträge: 1. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008 meldete der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens nach Paragraph 110, NÖ Jagdgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd an und stellte folgende Anträge:
"1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd möge entsprechend der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes vorgehen.
2. Sollte ein Vergleich nicht möglich sein, so möge die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden bei der BH Gmünd entsprechend der Bestimmung des § 116 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz vorgehen und diesbezüglich entscheiden, dass der vom Antragsteller angemeldete Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach besteht, zudem dem Antragsteller den von ihm angemeldeten Schaden von EUR 1.250,00 zur Gänze zusprechen und die Antragsgegnerin schuldig erkennen, die im NÖ Jagdgesetz vorgesehenen Kosten zu tragen bzw zu ersetzen." 2. Sollte ein Vergleich nicht möglich sein, so möge die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden bei der BH Gmünd entsprechend der Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz vorgehen und diesbezüglich entscheiden, dass der vom Antragsteller angemeldete Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach besteht, zudem dem Antragsteller den von ihm angemeldeten Schaden von EUR 1.250,00 zur Gänze zusprechen und die Antragsgegnerin schuldig erkennen, die im NÖ Jagdgesetz vorgesehenen Kosten zu tragen bzw zu ersetzen."
Der vom Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz vom 30. Mai 2008 angemeldete Wildschaden bezog sich auf die in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke 1284, 1205, 982 und 983 der KG 07307 F, das Grundstück 1105 der KG 07307 F, an welchem dem Beschwerdeführer nach einem Übergabsvertrag ein Abstockungsrecht zusteht, sowie auf die Grundstücke 256/1, 636 und 999 der KG 07307 F, welche im Eigentum der Töchter des Beschwerdeführers stehen, nach den Angaben des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 30. Mai 2008 jedoch von ihm bewirtschaftet würden. Weiters bezogen sich die angemeldeten Wildschäden auf die Grundstücke 416, 417/1, 419, 420 und 421 der KG 07344 W, die ebenfalls im Eigentum der Töchter des Antragstellers stehen und die Grundstücke 660 und 666, KG 07022 R, welche im Eigentum einer Tochter des Antragstellers stehen; hinsichtlich all dieser Grundstücke führte der Beschwerdeführer aus, dass sie von ihm bewirtschaftet würden.
In einem Nachtrag zur Anmeldung des Anspruchs auf Ersatz eines Wildschadens führte der Beschwerdeführer aus, dass er irrtümlich weitere näher bezeichnete Grundstücke der KG 07022 R nicht angeführt habe. Der mit dem ersten Schriftsatz geltend gemachte Schaden beziehe sich auch auf diese Grundstücke.
Als Antragsgegnerin bezeichnete der Beschwerdeführer jeweils die Jagdgesellschaft F.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd forderte den Beschwerdeführer in der Folge gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung seiner Eingaben vom 30. Mai 2008 auf, wobei dem Beschwerdeführer die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zur Geltendmachung von Wildschäden, ausgestellt von den jeweiligen Grundeigentümern, aufgetragen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd forderte den Beschwerdeführer weiters auf, das Datum, an dem der Wildschaden festgestellt worden sei, bekannt zu geben sowie die konkrete Bezeichnung (flächenmäßig bzw an Hand von Plänen), in welchen Bereichen der jeweils angegebenen Grundstücke Schälschäden und/oder Verbissschäden vorlägen, anzugeben. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage von (schriftlichen) Nachweisen über die in der Anmeldung behauptete rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten aufgetragen. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd forderte den Beschwerdeführer in der Folge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung seiner Eingaben vom 30. Mai 2008 auf, wobei dem Beschwerdeführer die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zur Geltendmachung von Wildschäden, ausgestellt von den jeweiligen Grundeigentümern, aufgetragen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd forderte den Beschwerdeführer weiters auf, das Datum, an dem der Wildschaden festgestellt worden sei, bekannt zu geben sowie die konkrete Bezeichnung (flächenmäßig bzw an Hand von Plänen), in welchen Bereichen der jeweils angegebenen Grundstücke Schälschäden und/oder Verbissschäden vorlägen, anzugeben. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage von (schriftlichen) Nachweisen über die in der Anmeldung behauptete rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten aufgetragen.
3. Der Jagdleiter der Genossenschaftsjagd F gab vor der Bezirkshauptmannschaft Gmünd an, dass er in der zweiten Maihälfte vom Beschwerdeführer angerufen worden sei, da dieser einen Wildschaden habe anmelden wollen. Der Beschwerdeführer habe weder die Grundstücke noch die Schadensart oder einen Schadensbetrag genannt. Aus der Sicht des Jagdleiters der Genossenschaftsjagd F sei somit keine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Schadensbekanntgabe erfolgt. Zudem sei die Jagdgesellschaft F in der KG R nicht jagdausübungsberechtigt. Diese Katastralgemeinde gehöre zur Genossenschaftsjagd H und nicht zur Genossenschaftsjagd F.
4. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er berechtigt sei, den auf dem im Eigentum seiner Tochter stehenden Grundstücken entstandenen Schaden "als Bewirtschafter zu Gunsten seiner Töchter" geltend zu machen. Die Schäden seien im Zeitraum vom 5. bis 20. Mai 2008 festgestellt und der Schaden der Jagdgesellschaft F gemeldet worden. Gegenüber dieser Jagdgesellschaft sei der dem Beschwerdeführer entstandene Schaden zusätzlich auch noch einmal dadurch schriftlich geltend gemacht worden, dass mit eingeschriebenem Brief vom 30. Mai 2008 der an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gerichtete Antrag vom selben Tag übermittelt worden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer in diesem ergänzenden Schriftsatz aus, dass die Schäden "auf den gesamten gegenständlichen Grundstücken" vorlägen und nicht auf bestimmte Bereiche eingegrenzt werden könnten. Zudem werde eine Ausdehnung vorgenommen, da in der Anmeldung vom 30. Mai 2008 ein auf den Grundstücken 982 und 983 der KG 07307 F entstandener Schaden von zusätzlich EUR 1.000,-- nicht enthalten gewesen sei.
5. In der Folge kontaktierte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Töchter des Beschwerdeführers, welche schriftlich erklärten, den Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich zur Geltendmachung von Wildschäden bevollmächtigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Grundstücke nicht bewirtschaftet.
6. Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 wies die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2008, erweitert durch den Schriftsatz vom 10. Juni 2008, unter Berufung auf die §§ 101, 107, 110 und 112 NÖ Jagdgesetz als unzulässig zurück. 6. Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 wies die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2008, erweitert durch den Schriftsatz vom 10. Juni 2008, unter Berufung auf die Paragraphen 101, 107, 110 und 112 NÖ Jagdgesetz als unzulässig zurück.
Die erstinstanzliche Behörde führte dabei aus, dass die Grundstücke Nr 982, 983, 1205 und 1284 der KG F, welche im Alleineigentum des Beschwerdeführers stünden, verpachtet seien. Am Grundstück Nr 1105 der KG F sei zu Gunsten des Beschwerdeführers ein nicht verbüchertes und lediglich zwischen den Vertragsparteien obligatorisch geltendes, nicht näher definiertes "Abstockungsrecht" vereinbart worden. Sämtliche weiteren im Antrag genannten Grundstücke stünden im Allein- bzw Miteigentum der Töchter des Beschwerdeführers, die diesen nicht zur Geltendmachung von Wildschäden bevollmächtigt hätten und die der Beschwerdeführer nicht alleine bewirtschafte. Überdies habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Nachfristgewährung keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Geltendmachung eines Wildschadens beim Jagdausübungsberechtigten binnen zwei bzw binnen vier Wochen nach Bekanntwerden des Schadens erfolgt sei. Vielmehr liege geradezu eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde vor, da der Beschwerdeführer gemäß seinen Behauptungen den Jagdleiter der Jagdgesellschaft F für Wildschäden in der Genossenschaftsjagd H haftbar machen wolle, was gesetzwidrig und rechtlich völlig absurd sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar bücherlicher Eigentümer der Waldgrundstücke Nr 982, 983, 1205 und 1284 der KG F sei; die Bewirtschaftung und somit jegliches wirtschaftliche Risiko sei jedoch nachweislich bereits mit Pachtvertrag vom 17. Dezember 1984 ab 1. Jänner 1985 an seinen Sohn als Pächter und somit Bestandnehmer übertragen worden. Da die Flächen, für welche der Beschwerdeführer Schadensersatz begehre, von ihm nicht bewirtschaftet würden, könne ihm kein Schaden entstehen. Der Verpächter sei daher nicht als Geschädigter im Sinne der Bestimmungen der §§ 101 ff NÖ Jagdgesetz anzusehen und somit nicht antragslegitimiert. Ein allfälliger Schaden aus dem Pachtverhältnis sei nach Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen. Das Waldgrundstück 1105 der KG F stehe im bücherlichen Alleineigentum des Sohnes des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer komme daher für dieses Grundstück auf Grund der erfolgten Eigentumsübertragung keine Antragslegitimation zu, zumal das im Übergabsvertrag inhaltlich nicht näher präzisierte Abstockungsrecht lediglich im Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern gelte und daher auch hier im Streitfalle eine Klärung vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen habe. Im Übrigen sei für die Grundstücke in der KG R nicht der für dieses Jagdgebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte herangezogen worden, sodass selbst bei Bevollmächtigung durch die Grundeigentümerinnen Anspruchsverlust eingetreten wäre.In rechtlicher Hinsicht führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar bücherlicher Eigentümer der Waldgrundstücke Nr 982, 983, 1205 und 1284 der KG F sei; die Bewirtschaftung und somit jegliches wirtschaftliche Risiko sei jedoch nachweislich bereits mit Pachtvertrag vom 17. Dezember 1984 ab 1. Jänner 1985 an seinen Sohn als Pächter und somit Bestandnehmer übertragen worden. Da die Flächen, für welche der Beschwerdeführer Schadensersatz begehre, von ihm nicht bewirtschaftet würden, könne ihm kein Schaden entstehen. Der Verpächter sei daher nicht als Geschädigter im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 101, ff NÖ Jagdgesetz anzusehen und somit nicht antragslegitimiert. Ein allfälliger Schaden aus dem Pachtverhältnis sei nach Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen. Das Waldgrundstück 1105 der KG F stehe im bücherlichen Alleineigentum des Sohnes des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer komme daher für dieses Grundstück auf Grund der erfolgten Eigentumsübertragung keine Antragslegitimation zu, zumal das im Übergabsvertrag inhaltlich nicht näher präzisierte Abstockungsrecht lediglich im Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern gelte und daher auch hier im Streitfalle eine Klärung vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen habe. Im Übrigen sei für die Grundstücke in der KG R nicht der für dieses Jagdgebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte herangezogen worden, sodass selbst bei Bevollmächtigung durch die Grundeigentümerinnen Anspruchsverlust eingetreten wäre.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid insoweit Berufung, als der Antrag im Hinblick auf die Anmeldung des Anspruchs auf Ersatz des Wildschadens auf den Grundstücken 1284, 1205, 982, 983, 1105, 256/1, 636, 999 der KG 07307 F sowie 416, 417/1, 419, 420 und 421 der KG 07344 W zurückgewiesen wurde.
8. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung teilweise stattgegeben und den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde dahin abgeändert, dass die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge "mit Ausnahme des Antrags betreffend das Grundstück Nr. 1105, KG F" erfolge.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Berufungsvorbringens aus, dass Geschädigter im Sinne der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes derjenige sei, in dessen Sphäre der Schaden eintrete. Im Falle eines verpachteten Grundstücks sei somit der Pächter der Geschädigte. Dies sei dem Beschwerdeführer gegenüber bereits in einer Reihe von Entscheidungen der zuständigen Wildschadensbehörden, die auf Grund fast gleich lautender Anträge des Beschwerdeführers entschieden worden seien, deutlich gemacht worden. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. November 2003, B 741/03, diese Rechtsansicht vertreten. Die Grundstücke Nr 982 und 983 der KG F seien auch Gegenstand dieses Erkenntnisses gewesen. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall auch Wildschäden an diesen Grundstücken geltend gemacht. Bezüglich verpachteter Grundstücke komme dem Eigentümer kein Wildschadensersatz zu und es sei daher der Antrag auf Schadenersatz mangels Parteistellung im Wildschadensverfahren zurückzuweisen. Ähnlich verhalte es sich mit jenen Grundstücken, die im Eigentum der Töchter des Beschwerdeführers stehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Grundstücke für seine Töchter "bewirtschafte", bedeute nicht, dass er dadurch zum Geschädigten werde.
Betreffend das Grundstück Nr 1105 der KG F stehe dem Beschwerdeführer ein sogenanntes "Abstockungsrecht" zu, das im Vertrag, mit dem das Grundstück an seinen Sohn übergeben worden sei, vereinbart worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich dabei um ein Nutzungsrecht, das dem Beschwerdeführer die forstliche Nutzung auf diesem Grundstück vorbehalte. In diesem Fall sei der Beschwerdeführer daher als Geschädigter im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen zu betrachten. Über seinen Antrag auf Ersatz von Wildschäden an diesem Grundstück werde daher inhaltlich durch die zuständige Behörde abzusprechen sein.
9. Mit Bescheid vom 6. August 2008 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd über den Beschwerdeführer "wegen mutwilliger Anmeldung eines Wildschadens gegen die Jagdgesellschaft F betreffend die Grundstücke seiner Töchter in der Katastralgemeinde R" gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 500,--. 9. Mit Bescheid vom 6. August 2008 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd über den Beschwerdeführer "wegen mutwilliger Anmeldung eines Wildschadens gegen die Jagdgesellschaft F betreffend die Grundstücke seiner Töchter in der Katastralgemeinde R" gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 500,--.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Übergabsvertrag vom 4. März 2003 den Großteil seiner damals ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grundstücke in den Katastralgemeinden F und Ha (insgesamt ca 51,5 ha) seinem Sohn übergaben habe. Gleichzeitig seien zwischen den Vertragsparteien diverse Rechte und Pflichten vereinbart und teilweise grundbücherlich sichergestellt worden.
Der Beschwerdeführer wende sich immer wieder mit diversen Eingaben (insbesondere in Wasserrechts-, Naturschutz-, jagd- und agrarrechtlichen Angelegenheiten) als Ausgedingsberechtigter bzw als dinglich Berechtigter aus dem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd. Auf Grund der Rechtslage hätten allen Anträge, in welchen der Beschwerdeführer das geforderte behördliche Einschreiten nicht auf sein Grundeigentum habe stützen können, "ausnahmslos ab- bzw. zurückgewiesen" werden müssen. Dennoch würden und werden regelmäßig Rechtsmittel eingebracht, denen auf Grund der eindeutigen Rechtslage bisher der Erfolg ausnahmslos verwehrt gewesen sei. Ein von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd angeregtes Sachwalterschaftsverfahren sei vom Bezirksgericht Gmünd eingestellt worden.
Seit Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens habe der Beschwerdeführer wieder vermehrt Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gerichtet. Weiters sei er als nicht ausgewiesener Vertreter seiner Töchter tätig geworden. Der Beschwerdeführer habe seit Übergabe seiner land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zum wiederholten Male Anträge auf Zuerkennung eines Wildschadens gestellt und es seien sämtliche Anträge - mit Ausnahme einer erstinstanzlichen Entscheidung aus dem Jahr 2006 aus formellen Gründen - rechtskräftig ab- bzw zurückgewiesen worden.
Zuletzt habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 30. Mai 2008 (erweitert durch den Schriftsatz vom 10. Juni 2008) dadurch mutwillig "die Tätigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gmünd als Behörde nach dem NÖ Jagdgesetz" in Anspruch genommen, als er bezüglich der seinen Töchtern gehörenden Grundstücke in der KG R trotz Aufforderung nicht nur keine Bevollmächtigung habe vorweisen können, sondern diese Anträge sogar im eigenen Namen eingebracht und überdies in mehreren Eingaben ein Vorgehen der Jagdbehörde gegen die Jagdgesellschaft F, welche im Genossenschaftsjagdgebiet H, zu welchem die KG R gehöre, nicht jagdausübungsberechtigt sei, beantragt habe.
10. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe erhobenen Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und die Höhe der Mutwillensstrafe auf EUR 300,-- herabgesetzt. Der Beschwerdeführer habe "nicht nur zum wiederholten Mal Ansprüche gegen die falsche Jagdgesellschaft - und sei es irrtümlich - geltend gemacht, sondern darüber hinaus vor allem zum wiederholten Mal, ohne dazu berechtigt zu sein, für seine Töchter Eingaben verfasst."
11. Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, sie kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Im Beschwerdefall ist das NÖ Jagdgesetz in der Fassung vor der 16. Novelle, LGBl 6500-24, anzuwenden. Die demnach maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise: 1. Im Beschwerdefall ist das NÖ Jagdgesetz in der Fassung vor der 16. Novelle, Landesgesetzblatt 6500-24, anzuwenden. Die demnach maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise:
"§ 101 Haftung für Jagd- und Wildschäden
1. bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufsehern und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden),
2. vom Wild verursachten Schaden (Wildschaden), soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ruht, 2. vom Wild verursachten Schaden (Wildschaden), soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 ruht,
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.
...
C. Verfahren
§ 107 Ersatz von Jagd- oder WildschädenParagraph 107, Ersatz von Jagd- oder Wildschäden
§ 108 Bestellung der SchlichterParagraph 108, Bestellung der Schlichter
Die Bezirkshauptmannschaften haben für den Wirkungsbereich jeder Bezirksbauernkammer auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den im Verwaltungsbezirk üblichen Sparten der Land- und Forstwirtschaft und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind, als Schlichter zu bestellen. (...) § 109 Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden, Enthebung der MitgliederDie Bezirkshauptmannschaften haben für den Wirkungsbereich jeder Bezirksbauernkammer auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den im Verwaltungsbezirk üblichen Sparten der Land- und Forstwirtschaft und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind, als Schlichter zu bestellen. (...) Paragraph 109, Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden, Enthebung der Mitglieder
(...)
(...)
§ 112 Verlust des SchadenersatzanspruchesParagraph 112, Verlust des Schadenersatzanspruches
(...)
§ 113 Ausschreibung der VerhandlungParagraph 113, Ausschreibung der Verhandlung
§ 114 Verhandlung vor der BezirkskommissionParagraph 114, Verhandlung vor der Bezirkskommission
Der Verhandlung sind vom Vorsitzenden Sachverständige der nach der Schadensart in Frage kommenden Fachrichtung beizuziehen. Diesen Sachverständigen steht, soweit es sich nicht um die der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen handelt, für ihre Mühewaltung eine Entschädigung in dem Ausmaße zu, wie sie Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren gebührt. Die Entschädigung ist in dem die Angelegenheit erledigenden Bescheid (dem Vergleich) der Bezirkskommission festzusetzen.
(...)
§ 116 Entscheidung der BezirkskommissionParagraph 116, Entscheidung der Bezirkskommission
(...)
§ 118 NiederschriftParagraph 118, Niederschrift
§ 119 Ausfertigung der EntscheidungParagraph 119, Ausfertigung der Entscheidung
§ 120 Rechtsmittel gegen die Entscheidung der BezirkskommissionParagraph 120, Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Bezirkskommission
§ 120a Landeskommission für Jagd- und WildschädenParagraph 120 a, Landeskommission für Jagd- und Wildschäden
1. einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden;
2. einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter;
3. einem Richter, nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
4. zwei auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sachkundigen Personen, nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer;
5. zwei auf dem Gebiet des Jagdwesens sachkundigen Personen, nach Anhörung des Landesjagdverbandes.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Beginn ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden mit Handschlag die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu geloben. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Landeskommission im Amt.
§ 122 VerfahrensvorschriftenParagraph 122, Verfahrensvorschriften
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden."
2. Im Beschwerdefall hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den bei ihr gemäß § 110 Abs 1 NÖ Jagdgesetz angemeldeten Anspruch auf Ersatz von Wildschäden als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht berechtigt sei. Diese Zurückweisung wurde vom Beschwerdeführer - hinsichtlich eines Teils der von den behaupteten Wildschäden betroffenen Grundstücke - mit Berufung bekämpft. Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nur hinsichtlich eines Grundstückes Folge gegeben und im Übrigen die Zurückweisung bestätigt. 2. Im Beschwerdefall hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den bei ihr gemäß Paragraph 110, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz angemeldeten Anspruch auf Ersatz von Wildschäden als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht berechtigt sei. Diese Zurückweisung wurde vom Beschwerdeführer - hinsichtlich eines Teils der von den behaupteten Wildschäden betroffenen Grundstücke - mit Berufung bekämpft. Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nur hinsichtlich eines Grundstückes Folge gegeben und im Übrigen die Zurückweisung bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Einleitung des Vorverfahrens die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich eingeladen, sich im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 107 ff NÖ Jagdgesetz und die darin für die Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden vorgesehene Zuständigkeit der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zur Frage der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zu äußern.Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Einleitung des Vorverfahrens die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich eingeladen, sich im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 107, ff NÖ Jagdgesetz und die darin für die Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden vorgesehene Zuständigkeit der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zur Frage der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zu äußern.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift dazu ausgeführt, dass ein Anspruch auf Wildschadenersatz nach Ablauf der Fristen für eine gütliche Einigung bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen gewesen sei. Dies sei jene Behörde, die das Schlichterverfahren zu führen gehabt habe. Dies ergebe sich aus § 110 Abs 4 NÖ Jagdgesetz, in dem normiert sei, dass der Schlichter die Niederschrift über das Schlichterverfahren der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln habe. Anschließend habe die Bezirkskommission über den Anspruch auf Ersatz von Jagd- oder Wildschäden zu entscheiden. Dass die Bezirkskommission ausschließlich inhaltliche Entscheidungen zu treffen habe, ergebe sich weiters aus der Bestimmung des § 116 Abs 1 NÖ Jagdgesetz, in dem normiert sei, dass die Bezirkskommission den vom Schlichter erhobenen Befund ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen habe. Daraus ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde, dass die Bezirkskommission Fragen der Zulässigkeit eines Antrages "mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen" gehabt habe. Dafür sei die Bezirkshauptmannschaft als Behörde schon vor Durchführung des Schlichterverfahrens zuständig gewesen.Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift dazu ausgeführt, dass ein Anspruch auf Wildschadenersatz nach Ablauf der Fristen für eine gütliche Einigung bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen gewesen sei. Dies sei jene Behörde, die das Schlichterverfahren zu führen gehabt habe. Dies ergebe sich aus Paragraph 110, Absatz 4, NÖ Jagdgesetz, in dem normiert sei, dass der Schlichter die Niederschrift über das Schlichterverfahren der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln habe. Anschließend habe die Bezirkskommission über den Anspruch auf Ersatz von Jagd- oder Wildschäden zu entscheiden. Dass die Bezirkskommission ausschließlich inhaltliche Entscheidungen zu treffen habe, ergebe sich weiters aus der Bestimmung des Paragraph 116, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz, in dem normiert sei, dass die Bezirkskommission den vom Schlichter erhobenen Befund ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen habe. Daraus ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde, dass die Bezirkskommission Fragen der Zulässigkeit eines Antrages "mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen" gehabt habe. Dafür sei die Bezirkshauptmannschaft als Behörde schon vor Durchführung des Schlichterverfahrens zuständig gewesen.
3. Dieser in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden:
Für die Entscheidung über den Ersatz von Wildschäden, bei dem es um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne des Art 6 EMRK geht (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 129/87 ua, VfSlg 11.591), sieht das NÖ JG in den §§ 107 ff ein Verfahren vor, in dem nach Anmeldung des Ersatzanspruchs bei der Bezirkshauptmannschaft zunächst ein Schlichter mit der Befundaufnahme und dem Versuch einer gütlichen Einigung befasst wird. Scheitert der Vergleichsversuch, so hat die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden über den Ersatzanspruch zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft hat zwar die Schlichter zu bestellen und die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zu bilden, im Verfahren über einen angemeldeten Ersatzanspruch kommt ihr jedoch keine behördliche Entscheidungszuständigkeit zu, vielmehr sind ihr lediglich Aufgaben der administrativen Unterstützung des Schlichters bzw der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zugewiesen.Für die Entscheidung über den Ersatz von Wildschäden, bei dem es um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne des Artikel 6, EMRK geht vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 129/87 ua, VfSlg 11.591), sieht das NÖ JG in den Paragraphen 107, ff ein Verfahren vor, in dem nach Anmeldung des Ersatzanspruchs bei der Bezirkshauptmannschaft zunächst ein Schlichter mit der Befundaufnahme und dem Versuch einer gütlichen Einigung befasst wird. Scheitert der Vergleichsversuch, so hat die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden über den Ersatzanspruch zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft hat zwar die Schlichter zu bestellen und die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zu bilden, im Verfahren über einen angemeldeten Ersatzanspruch kommt ihr jedoch keine behördliche Entscheidungszuständigkeit zu, vielmehr sind ihr lediglich Aufgaben der administrativen Unterstützung des Schlichters bzw der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zugewiesen.
Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft, über die "Zulässigkeit eines Antrags" auf Ersatz eines Wildschadens zu entscheiden, lässt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde schon aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Denn weder ist im "Schlichterverfahren" - das zudem von der Bezirkshauptmannschaft nicht geführt, sondern bloß administrativ unterstützt wird - eine Entscheidung über die Zulässigkeit des geltend gemachten Ersatzanspruchs vorgesehen, noch kann § 116 NÖ JG dahin verstanden werden, dass die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden ausschließlich "inhaltliche Entscheidungen" (gemeint offenbar: über die Höhe eines Ersatzanspruchs) treffen würde, zumal § 116 Abs 3 NÖ JG ausdrücklich auch die Entscheidung der Bezirkskommission darüber vorsieht, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht.Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft, über die "Zulässigkeit eines Antrags" auf Ersatz eines Wildschadens zu entscheiden, lässt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde schon aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Denn weder ist im "Schlichterverfahren" - das zudem von der Bezirkshauptmannschaft nicht geführt, sondern bloß administrativ unterstützt wird - eine Entscheidung über die Zulässigkeit des geltend gemachten Ersatzanspruchs vorgesehen, noch kann Paragraph 116, NÖ JG dahin verstanden werden, dass die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden ausschließlich "inhaltliche Entscheidungen" (gemeint offenbar: über die Höhe eines Ersatzanspruchs) treffen würde, zumal Paragraph 116, Absatz 3, NÖ JG ausdrücklich auch die Entscheidung der Bezirkskommission darüber vorsieht, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht.
Der im Beschwerdefall von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd getroffenen und von der belangten Behörde (überwiegend) bestätigten Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen, liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer könne nicht Geschädigter im Sinne des § 107 NÖ JG sein, da die von den behaupteten Wildschäden betroffenen Grundstücke nicht in seinem Eigentum stehen (und er sie auch nicht bewirtschafte) bzw verpachtet seien, sodass sich ein allfälliger Wildschaden nicht in seinem Vermögen auswirke. Damit hat die belangte Behörde aber dem Grunde nach den vom Beschwerdeführer behaupteten Schadenersatzanspruch verneint. Die Entscheidung, ob der behauptete Wildschaden im Vermögen des Beschwerdeführers eingetreten und dieser daher als Geschädigter anzusehen ist, hat aber nach den oben dargelegten Bestimmungen des NÖ JG die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zu treffen.Der im Beschwerdefall von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd getroffenen und von der belangten Behörde (überwiegend) bestätigten Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen, liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer könne nicht Geschädigter im Sinne des Paragraph 107, NÖ JG sein, da die von den behaupteten Wildschäden betroffenen Grundstücke nicht in seinem Eigentum stehen (und er sie auch nicht bewirtschafte) bzw verpachtet seien, sodass sich ein allfälliger Wildschaden nicht in seinem Vermögen auswirke. Damit hat die belangte Behörde aber dem Grunde nach den vom Beschwerdeführer behaupteten Schadenersatzanspruch verneint. Die Entscheidung, ob der behauptete Wildschaden im Vermögen des Beschwerdeführers eingetreten und dieser daher als Geschädigter anzusehen ist, hat aber nach den oben dargelegten Bestimmungen des NÖ JG die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zu treffen.
Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach über die "Zulässigkeit" eines Antrags auf Ersatz von Wildschäden die Bezirkshauptmannschaft und im Falle einer Berufung die Landesregierung zu entscheiden habe, lässt sich auch mit der verfassungsrechtlich im Falle einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche gebotenen Entscheidung durch ein Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK nicht vereinbaren (vgl zur Qualifikation der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden - die über Berufungen gegen Entscheidungen der Bezirkskommission zu entscheiden hat - als Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2000, B 320/99, VfSlg 15.917).Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach über die "Zulässigkeit" eines Antrags auf Ersatz von Wildschäden die Bezirkshauptmannschaft und im Falle einer Berufung die Landesregierung zu entscheiden habe, lässt sich auch mit der verfassungsrechtlich im Falle einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche gebotenen Entscheidung durch ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK nicht vereinbaren vergleiche , zur Qualifikation der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden - die über Berufungen gegen Entscheidungen der Bezirkskommission zu entscheiden hat - als Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2000, B 320/99, VfSlg 15.917).
Die belangte Behörde hätte daher auf Grund der von ihr wahrzunehmenden Unzuständigkeit der erstinstanzlich tätig gewordenen Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ersatzlos beheben müssen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie den erstangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes aufzugreifen war.
4. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG verhängte Mutwillensstrafe dem Grunde nach bestätigt, allerdings deren Höhe herabgesetzt. Grund für die Verhängung der Mutwillensstrafe war, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal Ansprüche gegen die falsche Jagdgesellschaft geltend gemacht und "darüber hinaus vor allem zum wiederholten Mal, ohne dazu berechtigt zu sein, für seine Töchter Eingaben verfasst" habe. 4. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AVG verhängte Mutwillensstrafe dem Grunde nach bestätigt, allerdings deren Höhe herabgesetzt. Grund für die Verhängung der Mutwillensstrafe war, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal Ansprüche gegen die falsche Jagdgesellschaft geltend gemacht und "darüber hinaus vor allem zum wiederholten Mal, ohne dazu berechtigt zu sein, für seine Töchter Eingaben verfasst" habe.
§ 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet:
"§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."
Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Juni 1971, Zl 830/71, VwSlg Nr 8040/A).Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte vergleiche , das hg Erkenntnis vom 21. Juni 1971, Zl 830/71, VwSlg Nr 8040/A).
Auch wenn der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 2. Juli 2008, mit dem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ersatzansprüche als unzulässig zurückgewiesen wurden, hinsichtlich jener Grundstücke, bei denen in der Anmeldung des Ersatzanspruchs die falsche Jagdgesellschaft bezeichnet worden war, nicht mit Berufung bekämpft wurde, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Entscheidung über diesen Ersatzanspruch aus den oben dargelegten Gründen nicht zuständig war.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene mutwillige Inanspruchnahme der Behörde durch die wiederholte Anmeldung von Ansprüchen auf den Ersatz von Wildschäden kann sich daher auch nicht auf die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beziehen, sondern beträfe gegebenenfalls die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden, die demnach auch zur Verhängung von Mutwillensstrafen nach § 35 AVG zuständig wäre. Auch der zweitangefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig.Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene mutwillige Inanspruchnahme der Behörde durch die wiederholte Anmeldung von Ansprüchen auf den Ersatz von Wildschäden kann sich daher auch nicht auf die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beziehen, sondern beträfe gegebenenfalls die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden, die demnach auch zur Verhängung von Mutwillensstrafen nach Paragraph 35, AVG zuständig wäre. Auch der zweitangefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig.
5. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. 5. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das die "Gebühr für die Erlagscheineinzahlung beim Postamt" (gemeint offensichtlich der Pauschalgebühr) betreffende Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da ein solcher Ersatz in § 48 VwGG nicht vorgesehen ist.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455. Das die "Gebühr für die Erlagscheineinzahlung beim Postamt" (gemeint offensichtlich der Pauschalgebühr) betreffende Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da ein solcher Ersatz in Paragraph 48, VwGG nicht vorgesehen ist.
Wien, am 27. Mai 2010
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Verfahren Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030004.X00Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010