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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entscheidung der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden über den Anspruch auf Ersatz von Wildschäden; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Schadenersatzregelungen im Nö JagdG 1974; keine Bedenken gegen die Aufteilung der Amtskosten des Verfahrens; Verfassungskonformität der Zusammensetzung der Landeskommission; kein Verstoß gegen die gemäß EMRK geforderte Unparteilichkeit der KommissionsmitgliederSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Mit Bescheid der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Hainfeld-Lilienfeld (im folgenden kurz: Bezirkskommission) wurde festgestellt, daß die von der Einschreiterin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden, die durch Schwarzwild auf einem näher bezeichneten Grundstück verursacht wurden, dem Grunde nach zu Recht bestehen. Eine näher bezeichnete Jagdgesellschaft wurde als Jagdausübungsberechtigte (Pächter) des Genossenschaftsjagdgebietes, zu dem die betroffene Grundfläche gehört, verpflichtet, der Einschreiterin für diesen Wildschaden Schadenersatz in Höhe von 4140 öS zu bezahlen. Der darüber hinausgehende Antrag auf Zuspruch von Schadenersatz wurde abgewiesen. Zur Entrichtung der Gesamtkosten des Verfahrens in Höhe von 9.900 öS wurden mit einem Anteil von 1,908% die Jagdgesellschaft und mit einem Anteil von 98,092% die Geschädigte verpflichtet.römisch eins. 1.a) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Mit Bescheid der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Hainfeld-Lilienfeld (im folgenden kurz: Bezirkskommission) wurde festgestellt, daß die von der Einschreiterin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden, die durch Schwarzwild auf einem näher bezeichneten Grundstück verursacht wurden, dem Grunde nach zu Recht bestehen. Eine näher bezeichnete Jagdgesellschaft wurde als Jagdausübungsberechtigte (Pächter) des Genossenschaftsjagdgebietes, zu dem die betroffene Grundfläche gehört, verpflichtet, der Einschreiterin für diesen Wildschaden Schadenersatz in Höhe von 4140 öS zu bezahlen. Der darüber hinausgehende Antrag auf Zuspruch von Schadenersatz wurde abgewiesen. Zur Entrichtung der Gesamtkosten des Verfahrens in Höhe von 9.900 öS wurden mit einem Anteil von 1,908% die Jagdgesellschaft und mit einem Anteil von 98,092% die Geschädigte verpflichtet.
Rechtsgrundlagen dieses Bescheides sind die §§101, 106, 110, 116, 117 und 119 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-0, in Verbindung mit den Abschnitten 10 und 11 der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1-0, (jeweils in der geltenden Fassung).
Die Höhe der Schadenersatzansprüche, deren Geltendmachung schließlich zur Erlassung dieses Bescheides führte, war von der Geschädigten mit insgesamt 216.926,75 öS beziffert worden. Der in der Folge vom Schlichter vorgeschlagene Vergleichsversuch war mangels Zustimmung der Geschädigten erfolglos geblieben, weshalb über die Schadenersatzansprüche die zuvor erwähnte Bezirkskommission zu entscheiden hatte (s. dazu den unten zitierten §110 Abs4 NÖ JagdG 1974).
b) Mit Bescheid der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (im folgenden kurz: Landeskommission) wurde der Berufung der Geschädigten gegen den Bescheid der Bezirkskommission teilweise stattgegeben und diese Erledigung dahin abgeändert, daß die Kosten des Verfahrens erster Instanz (unter Beibehaltung des oben angeführten Aufteilungsschlüssels) mit 8.599,40 öS (gerundet 8600 öS) festgesetzt wurden. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren wurde abgewiesen.
2. Gegen den Bescheid der Landeskommission wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Geschädigten, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung von Rechten durch Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt. Weiters erstattete die jagdausübungsberechtigte Jagdgesellschaft in ihrer Eigenschaft als mitbeteiligte Partei eine Äußerung.
II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebenden Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 lauten:römisch zwei. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebenden Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 lauten:
"§101
Haftung für Jagd- und Wildschäden
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.
"§106
Schadensermittlung
"§107
Ersatz von Jagd- oder Wildschäden
"§110
Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters
"§117
Aufteilung der Kosten des Verfahrens
Die näheren Regelungen über die Berechnung der Amtskosten enthält §35 iVm §§37 bis 41 der NÖ Jagdverordnung. Die näheren Regelungen über die Berechnung der Amtskosten enthält §35 in Verbindung mit §§37 bis 41 der NÖ Jagdverordnung.
Hinsichtlich der Zusammensetzung der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden normiert §120a Abs1 NÖ JagdG 1974, daß ihr unter anderem "zwei auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sachkundige Personen, nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer" (litd) und "zwei auf dem Gebiet des Jagdwesens sachkundige Personen, nach Anhörung des Landesjagdverbandes" (lite) angehören. Gemäß §120a Abs2 leg. cit. sind die Mitglieder der Landeskommission in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Gemäß §120 Abs2 NÖ JagdG 1974 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden. Gegen Bescheide der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (s. §120a Abs5 NÖ JagdG 1974). Der Instanzenzug ist daher erschöpft. Auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen sind gegeben.
Die Beschwerde ist zulässig.
2.a) Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst den Vorwurf, die Wildschadenersatzregelung des §101 NÖ JagdG 1974 bzw. die übrigen einschlägigen Normen seien verfassungswidrig, weil sie gegen Art15 Abs9 B-VG verstießen, demzufolge die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt sind, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. Das Bedenken wird damit begründet, daß das NÖ JagdG 1974 aufgrund der betreffenden Regelungen einen Geldersatz vorsehe und damit Naturalrestitution ausschließe. Eine solche Abweichung von den im ABGB (§1323) festgelegten Prinzipien sei nicht erforderlich iS des Art15 Abs9 B-VG.
Diesem Vorwurf ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß es an sich sachlich begründet ist, aufgrund der gegebenen Besonderheiten das Schadenersatzrecht für Wildschäden einer speziellen, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichenden Regelung zu unterziehen und der Landesgesetzgeber als Jagdgesetzgeber dazu nach Art15 Abs9 B-VG zuständig ist (s. VfSlg. 8849/1980; vgl. auch VfSlg. 8989/1980). Diesem Vorwurf ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß es an sich sachlich begründet ist, aufgrund der gegebenen Besonderheiten das Schadenersatzrecht für Wildschäden einer speziellen, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichenden Regelung zu unterziehen und der Landesgesetzgeber als Jagdgesetzgeber dazu nach Art15 Abs9 B-VG zuständig ist (s. VfSlg. 8849/1980; vergleiche auch VfSlg. 8989/1980).
b) Weiters führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, daß bei der Entschädigung auf den ortsüblichen Marktpreis für die Bodensanierung durch einen befugten Gewerbetreibenden abzustellen sei. Das sei jedoch im angefochtenen Bescheid nicht geschehen, weshalb entweder diesem eine denkunmögliche Gesetzesanwendung zugrunde liege oder das Gesetz wegen Unsachlichkeit verfassungswidrig sei.
Die Grundsätze der Schadensermittlung normiert §106 NÖ JagdG 1974. Den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß der Amtssachverständige eine Kostenaufstellung für eine Dauerwiesensanierung eingeholt hat und diese Kostenaufstellung seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Die Behauptung, die Behörde sei willkürlich vorgegangen, indem sie nur von fiktiven Preisen ausgegangen sei, trifft daher nicht zu. Damit geht auch der subsidiär erhobene Vorwurf der allfälligen Verfassungswidrigkeit einer - von der Beschwerde nicht näher präzisierten - Gesetzesvorschrift, welche (bei Annahme der Gesetzeskonformität des Bescheides) behauptetermaßen den Schadenersatzanspruch schmälere, ins Leere.
c) Dem Vorwurf, §117 NÖ JagdG 1974 sei verfassungswidrig, weil diese Bestimmung - unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen - keinen Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Verfahren vorsehe und weil weiters die normierte Aufteilung der Amtskosten aus näher dargelegten Gründen die Durchsetzung berechtigter Jagdschäden erschwere sowie die Beschwerdeführerin mit den Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels und (in Zusammenhang mit dem Einschreiten des Schlichters) mit den Kosten eines "notorisch untauglichen Verfahrensschrittes" belaste, ist folgendes entgegenzuhalten:
Was die Frage des Ersatzes der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung betrifft (s. §117 Abs1 NÖ JagdG 1974), gesteht die Beschwerdeführerin selbst zu, daß sie im konkreten Wildschadensverfahren durch keinen Anwalt vertreten war. Die betreffende Norm ist daher nicht präjudiziell. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, daß sie die bestehende Regelung davon abgehalten habe, einen Anwalt beizuziehen.
Die Bedenken gegen die Gestaltung der Aufteilung der Amtskosten (§117 Abs2 NÖ JagdG 1974) vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen. Er verkennt zwar nicht, daß die Beschwerdeführerin etwa 98% der Kosten des Verfahrens zu tragen hat und somit dem zugesprochenen Schadenersatz von 4140 öS eine Kostenersatzverpflichtung von insgesamt (erstinstanzliches Verfahren und Berufungsverfahren) etwa 9000 öS gegenübersteht. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, daß - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - (auch) der Geschädigte die Höhe der von ihm zu tragenden Kosten beeinflussen kann, indem er Schadenersatzforderungen in möglichst realistischer Höhe stellt (arg.: "... aus der vom Geschädigten begehrten Schadenssumme ..." in §117 Abs2 litc NÖ JagdG 1974). Da die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzansprüche mit insgesamt knapp 217.000 öS quantifiziert hatte (s. oben, Pkt. I.1.a), muß sie die Auferlegung eines entsprechend hohen Anteils der Amtskosten gegen sich gelten lassen. Die - im konkreten Fall zweifellos gegebene - einseitige Belastung der Beschwerdeführerin mit den Verfahrenskosten ergibt sich also nicht aus der erwähnten Norm als solcher, sondern aus dem extremen Mißverhältnis zwischen begehrter und aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens zugesprochener Schadenssumme. Der Gesetzgeber ist in Zusammenhang mit der Regelung des Kostenersatzes bei einer (verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen (s. z.B. VfSlg. 13.659/1993, S 807)) Durchschnittsbetrachtung nicht verhalten, auf Fälle einer solch krassen Fehleinschätzung der Höhe des vermeintlich gebührenden Schadenersatzes Bedacht zu nehmen. Die Bedenken gegen die Gestaltung der Aufteilung der Amtskosten (§117 Abs2 NÖ JagdG 1974) vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen. Er verkennt zwar nicht, daß die Beschwerdeführerin etwa 98% der Kosten des Verfahrens zu tragen hat und somit dem zugesprochenen Schadenersatz von 4140 öS eine Kostenersatzverpflichtung von insgesamt (erstinstanzliches Verfahren und Berufungsverfahren) etwa 9000 öS gegenübersteht. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, daß - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - (auch) der Geschädigte die Höhe der von ihm zu tragenden Kosten beeinflussen kann, indem er Schadenersatzforderungen in möglichst realistischer Höhe stellt (arg.: "... aus der vom Geschädigten begehrten Schadenssumme ..." in §117 Abs2 litc NÖ JagdG 1974). Da die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzansprüche mit insgesamt knapp 217.000 öS quantifiziert hatte (s. oben, Pkt. römisch eins.1.a), muß sie die Auferlegung eines entsprechend hohen Anteils der Amtskosten gegen sich gelten lassen. Die - im konkreten Fall zweifellos gegebene - einseitige Belastung der Beschwerdeführerin mit den Verfahrenskosten ergibt sich also nicht aus der erwähnten Norm als solcher, sondern aus dem extremen Mißverhältnis zwischen begehrter und aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens zugesprochener Schadenssumme. Der Gesetzgeber ist in Zusammenhang mit der Regelung des Kostenersatzes bei einer (verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen (s. z.B. VfSlg. 13.659/1993, S 807)) Durchschnittsbetrachtung nicht verhalten, auf Fälle einer solch krassen Fehleinschätzung der Höhe des vermeintlich gebührenden Schadenersatzes Bedacht zu nehmen.
Daß die Einschaltung des Schlichters (§110 NÖ JagdG 1974) ein notorisch untauglicher Verfahrensschritt sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher belegt. Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keinen Anlaß, die von der belangten Behörde in der Gegenschrift getroffene Feststellung in Zweifel zu ziehen, daß "die überwiegende Anzahl der Wildschadenverfahren spätestens anlässlich der Schadenschätzung des Schlichters durch einen Vergleich beendet" werde.
d) Zum Vorwurf, daß die im §120a NÖ JagdG 1974 vorgesehene Mitwirkung zweier Jagdvertreter in der Landeskommission gegen Art6 EMRK verstoße und die Bedenken, daß durch die vermutete Mitwirkung von Jagdkarteninhabern und Jagdausübenden im Verfahren eine weitere Verletzung des Art6 EMRK stattgefunden hätte, stellt der Verfassungsgerichtshof folgendes fest:
Es steht außer Zweifel, daß die zur Entscheidung über Jagd- und Wildschäden berufene Oberkommission als Tribunal im Sinne des Art6 EMRK eingerichtet ist. Im Erkenntnis VfSlg. 14.213/1995 hat der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität der Zusammensetzung der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ausgeführt, daß die Zugehörigkeit von Beamten und von Sachverständigen (auch wenn sie von einer beruflichen Interessenvertretung nominiert werden) grundsätzlich der Tribunalqualität der Behörde nicht schadet. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Tribunals im Sinne des Art6 EMRK nur dann fehlt, wenn bestimmte Tatsachen objektiv Anlaß dafür geben, diese Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. aus der letzten Zeit VfGH 16.12.1999, B3077/97). §120a Abs1 NÖ JagdG 1974 sieht vor, daß sachkundige Personen - und zwar sowohl nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer einerseits als auch des Landesjagdverbandes andererseits bestellte Mitglieder - bei der Entscheidungsfindung im Tribunal beteiligt sind. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Norm besteht somit nicht. Es steht außer Zweifel, daß die zur Entscheidung über Jagd- und Wildschäden berufene Oberkommission als Tribunal im Sinne des Art6 EMRK eingerichtet ist. Im Erkenntnis VfSlg. 14.213/1995 hat der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität der Zusammensetzung der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ausgeführt, daß die Zugehörigkeit von Beamten und von Sachverständigen (auch wenn sie von einer beruflichen Interessenvertretung nominiert werden) grundsätzlich der Tribunalqualität der Behörde nicht schadet. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Tribunals im Sinne des Art6 EMRK nur dann fehlt, wenn bestimmte Tatsachen objektiv Anlaß dafür geben, diese Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen vergleiche aus der letzten Zeit VfGH 16.12.1999, B3077/97). §120a Abs1 NÖ JagdG 1974 sieht vor, daß sachkundige Personen - und zwar sowohl nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer einerseits als auch des Landesjagdverbandes andererseits bestellte Mitglieder - bei der Entscheidungsfindung im Tribunal beteiligt sind. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Norm besteht somit nicht.
Ein Verstoß gegen die geforderte Unparteilichkeit könnte daher, wie der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.470/1990 (S 161) hinsichtlich einer im gegebenen Zusammenhang vergleichbaren Kommission mit näherer Begründung ausgesprochen hat, nur im Einzelfall in besonderen Umständen liegen, die sich aus einer dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder ergeben. Dies vermag der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Er kann den vorgebrachten Bedenken gegen die Mitwirkung bestimmter Personen und dem Vorwurf ihrer mangelnden Unparteilichkeit nicht folgen.
3. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. römisch vier. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Jagdrecht, Wildschaden, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kollegialbehörde, Verwaltungsverfahren, Kostentragung (Verwaltungsverfahren), Kostenersatz, Adhäsionskompetenz, Schadenersatz, Sachverständige, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B320.1999Dokumentnummer
JFT_09999074_99B00320_00